Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13628 – Grenzkontrollen nach dem Attentat auf den Straßburger Weihnachtsmarkt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach einem Medienbericht hat die Bundespolizei in Rheinland-Pfalz und im Saarland nach dem Attentat auf den Straßburger Weihnachtsmarkt innerhalb von 50 Stunden bei Grenzkontrollen mehr als 50 Straftaten festgestellt. Ursprünglich dienten die Grenzkontrollen dazu, den flüchtigen Attentäter zu finden . Knapp 600 Bundespolizisten fahndeten schwerpunktmäßig an der Grenze zu Frankreich, auf den Bahnstrecken sowie an den Flughäfen Hahn, Rheinland-Pfalz und Saarbrücken. Nach dem Bericht wurden in nur 50 Stunden 57 Fahndungstreffer verzeichnet, darunter sieben Haftbefehle und 53 Straftaten (www.rheinpfalz.de/lokal/artikel/grenzkontrollen-nach-strass burg-53-straftaten-in-50-stunden/).  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage fand die Kontrolle des Grenzverkehrs statt? Die Identitätsfeststellungen der Bundespolizei zum Zwecke der Ergreifung des Täters und der Abwehr von Gefahren erfolgten im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Etwaige, sich anschließende Folgemaßnahmen bei strafrechtlich oder ordnungsrechtlich relevanten Feststellungen erfolgten auf Grundlage der Strafprozessordnung oder des Ordnungswidrigkeitenrechts. Eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25 ff. der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) ging damit nicht einher.  2. In welchem Zeitraum, und wo genau fand die Kontrolle des Grenzverkehrs nach und aus Frankreich statt? Die Kontrollmaßnahmen fanden im Zeitraum vom 11. Dezember 2018 (nach der Tat) bis 13. Dezember 2018 (Täterfeststellung in Frankreich) im Grenzgebiet zu Frankreich, Belgien und Luxemburg statt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13989 19. Wahlperiode 14.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  3. Wie viele Grenzübergänge gibt es nach Deutschland (bitte nach kontrollierten und nichtkontrollierten Übergängen aufschlüsseln)? An den grenzkontrollpflichtigen deutschen Schengen-Außengrenzen gibt ist insgesamt 178 zugelassene Grenzübergangsstellen, an denen der grenzüberschreitende Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) kontrolliert wird. Davon befinden sich 109 an den deutschen Luftgrenzen (Flughäfen und Verkehrslandeplätze) sowie 69 an deutschen Seegrenzen (Seehäfen, Häfen und Marinas).  4. Wie hoch ist diesbezüglich die Soll-Stärke an Beamten für einen Grenzüberwachungsbetrieb ?  5. Welche Polizeikräfte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die Kontrolle des Grenzverkehrs in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Kontext eingesetzt (bitte Einheiten und die für diesen Zweck eingesetzte Personalstärke je Einheit nennen)?  6. Wie viele Kfz wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Kontext in Summe eingesetzt?  7. Fand in diesem Kontext auch eine Kontrolle des Grenzverkehrs auf der Schiene statt? Wenn ja, mit welchem Kräfteeinsatz? Die Fragen 4 bis 7 werden zusammenfassend beantwortet. Hinsichtlich der vorgesehenen Stärke und der konkreten Anzahl der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, deren Zugehörigkeit zu den jeweiligen polizeilichen Einheiten und deren Fahrzeugausstattung wird darauf verwiesen , dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung der Benennung der Anzahl der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten , deren Zugehörigkeit zu den jeweiligen polizeilichen Einheiten und deren Fahrzeugausstattung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall notwendig, da diese Angaben Rückschlüsse auf den polizeilichen Planungs- und Entscheidungsprozess sowie das polizeiliche Einsatzverhalten bei künftigen, vergleichbar schwerwiegenden Lagen zulassen. Eine Veröffentlichung kann die (grenz-)polizeiliche Aufgabenwahrnehmung zukünftig nachhaltig negativ beeinflussen . Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen , werden die mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuften Antworten als Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/13989 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Wie viele Ermittlungen wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten wurden eingeleitet (bitte Zahl und jeweils möglichen Verstoß nennen)? Durch die Bundespolizeiinspektionen Bexbach, Kaiserslautern und Trier wurden während des gesamten Einsatzzeitraums vier Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Der jeweilige konkrete Verstoß wurde im Rahmen der einsatzbezogenen Dokumentation statistisch nicht erfasst.  9. Wie viele Ermittlungen wegen möglicher Straftaten wurden eingeleitet (bitte Zahl und jeweils mögliches Delikt nennen)? Durch die Bundespolizeiinspektionen Bexbach, Kaiserslautern und Trier wurden während des gesamten Einsatzzeitraums 46 Ermittlungsverfahren eingeleitet . Details sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen: 9 x unerlaubte Einreise, 4 x unerlaubter Aufenthalt, 1 x Schleusung, 4 x Beeinträchtigung von Warneinrichtungen, 2 x Sachbeschädigung, 3 x Leistungserschleichung, 1 x Urkundenfälschung, 2 x Verstoß gegen das Waffengesetz, 2 x Körperverletzung, 4 x Fahren ohne Fahrerlaubnis, 2 x Trunkenheit im Verkehr, 1 x Hausfriedensbruch, 1 x Gefährdung des Bahnverkehrs, 2 x Diebstahl, 1 x Nötigung, 1 x Volksverhetzung und 6 x Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. 10. Wie viele Haftbefehle konnten vollstreckt werden (bitte jeweils Grund des Haftbefehls nennen)? Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Koblenz wurden im Einsatzzeitraum sieben Haftbefehle vollstreckt, davon ein Untersuchungshaftbefehl mit anschließender Einlieferung in die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt und sechs Haftbefehle zur Strafvollstreckung (Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe ). Zur Abwendung der Haft wurden alle sechs Geldstrafen unmittelbar beglichen. 11. Ergaben die Kontrollen Hinweise, dass kontrollierte Personen im Phänomenbereich politischer und religiöser Extremismus aktiv sind (bitte konkrete Fälle nennen)? Nein. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13989 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Ergaben die Kontrollen Hinweise, dass kontrollierte Personen Kontakte in die extremistische Szene unterhalten (bitte konkrete Fälle nennen)? Nein. 13. Wie viele Personen mit Rückständen aus Unterhaltsverpflichtungen konnten aufgegriffen werden (bitte nach Art der Unterhaltspflichten aufschlüsseln )? Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt. 14. Wurden Betäubungsmittel sichergestellt, und wenn ja, bitte Art und Mengen aufführen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Art und Menge der Betäubungsmittel wurden im Rahmen der einsatzbezogenen Dokumentation statistisch nicht erfasst. 15. Wurde Informationselektronik (Mobilfunktelefone, Tablets, Laptops) sichergestellt (bitte Anzahl und Grund nennen)? Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt. 16. Wie viele ausländische Personen wurden registriert, die sich zu diesem Zeitpunkt illegal in Deutschland aufgehalten haben? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Darüber hinaus gehende Details wurden im Rahmen der einsatzbezogenen Dokumentation statistisch nicht erfasst . 17. Wie viele bereits registrierte Asylbewerber wurden festgestellt? Entsprechende Feststellungen wurden im Rahmen der einsatzbezogenen Dokumentation statistisch nicht erfasst. 18. Wie viele Personen wurden festgestellt, die einen Asylantrag in einem anderen Land der EU gestellt haben? Durch die Bundespolizeiinspektionen Bexbach, Kaiserslautern und Trier wurden während des gesamten Einsatzzeitraums keine Personen im Sinne der Fragestellung festgestellt. 19. Fand eine Zusammenarbeit mit den Polizeikräften der Republik Frankreich statt, und wenn ja, bitte Einheiten und die für diesen Zweck eingesetzte Personalstärke je Einheit nennen? Eine Zusammenarbeit fand im Rahmen des Informationsaustausches in grenzpolizeilichen sowie fahndungspolizeilichen Angelegenheiten statt. Gemeinsame operative Einsatzmaßnahmen wurden nicht vorgenommen. Drucksache 19/13989 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 20. Mit welcher Systematik bzw. Frequenz wurde kontrolliert (Stichprobenkontrolle , Kontrolle aller Fahrzeuge und Grenzgänger in einem festgelegten Zeitraum)? Die Kontrollmaßnahmen fanden im Rahmen einer verstärkten, gezielten und stichprobenartigen Schwerpunktüberwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs sowie durch Erhöhung der polizeilichen Präsenz im Grenzraum auf den Hauptverkehrswegen statt. 21. Wie wird das Ergebnis der Grenzkontrollen bewertet, und spricht es dafür , Grenzkontrollen dieser Größenordnung zukünftig unabhängig von einer Personenfahndung im Rahmen eines Terrorfalls durchzuführen? Die Ergebnisse bewegen sich im Rahmen des Erwarteten bei anlassbezogen verstärkten Kontrollen. Systematische Grenzkontrollen aus bloßem Anlass des Grenzübertritts sind grundsätzlich nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) nur an den deutschen Schengen-Außengrenzen zulässig. Polizeikontrollen an den Schengen-Binnengrenzen im Rahmen des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach Maßgabe des nationalen Rechts erfolgen auch zukünftig lageabhängig und nach den jeweiligen Umständen bzw. Gegebenheiten vor Ort. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13989 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.