Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Konstantin von Notz, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13466 – Rückführungs-, Präventions- und Deradikalisierungsstrategien für deutsche Staatsbürger in den ehemaligen IS-Gebieten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach jüngeren Presseinformationen sind schätzungsweise 70 bis 80 mit deutscher Staatsangehörigkeit oder aus Deutschland zum sogenannten Islamischen Staat (IS) ausgereiste Personen in Syrien und im Irak wegen möglicher oder erwiesener Unterstützung, Mitgliedschaft oder Beteiligung an terroristischen Taten des IS inhaftiert (ZDF, 15. August 2019). Insbesondere seit dem Fall der letzten Stellungen des IS im syrischen Baghus will ein Großteil der Inhaftierten nun zurück nach Deutschland. Viele Herkunftsländer, darunter auch Deutschland, weigern sich jedoch bislang, ihre Staatsangehörigen zurück ins Land zu holen. Als Begründung betont die Bundesregierung in diesem Zusammenhang immer wieder, Deutschland fehle eine diplomatische Vertretung in Syrien, und in den Kurdengebieten gäbe es keinen richtigen Staat, was ein geordnetes Auslieferungsverfahren nicht möglich mache (www.tagesspiegel.de/ politik/uebergabe-an-syrischer-grenze-deutschland-nimmt-vier-kinder-von-isanhaengern -zurueck/24919120.html). Es stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage, ob die Bundesregierung überhaupt eine Strategie hinsichtlich der Rückführung und möglicher Präventions- und Deradikalisierungsmaßnahmen für rückgeführte deutsche Staatsangehörige aus ehemaligen IS-Gebieten verfolgt. Die Frage bleibt nach Einschätzung der fragenstellenden Fraktion aus mehreren Gründen relevant: Zum einen ist es eine wichtige Frage für die innere Sicherheit, weil eine ungeordnete Rückkehr mutmaßlicher ehemaliger Kämpferinnen und Kämpfer sehr gefährlich wäre. Dabei bestünde die Gefahr des Untertauchens bis hin zu Planungen von Anschlägen. Zum anderen ist die Situation der betroffenen Personen und insbesondere die ihrer minderjährigen Kinder zu bedenken. Es ist nach Auffassung der Fragesteller nicht gewährleistet, dass ehemalige Kämpferinnen und Kämpfer in den ehemaligen IS-Gebieten nach rechtsstaatlichen Kriterien der Strafverfolgung zugeführt werden können oder nach Verbüßung ihrer Strafe eine Chance auf Resozialisierung haben. Für Minderjährige gilt: Jeder weitere Tag in den Lagern ist ein verlorener für die volle Integration und Prävention hier in Deutschland. Ein Verbleib der Minderjährigen in den ehemaligen IS-Gebieten erhöht aus Sicht der Fragesteller die Gefahr der Radikalisierung , was erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheitslage zur Folge hätte. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13991 19. Wahlperiode 14.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Weiterhin würde ein Ausbleiben der Rückführung der vielen hundert ausländischen ehemaligen IS-Kämpfer und ihrer möglichen Unterstützer eine dauerhafte Herausforderung für die ohnehin äußerst fragile Sicherheitssituation in der Region bedeuten. Die Bundesrepublik Deutschland trägt Verantwortung gerade für die unter humanitär prekären Umständen untergebrachten Babys, Kinder und Jugendlichen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Nicht zuletzt steht diese Thematik auch im Kontext der europäischen und internationalen Debatte über den Umgang mit Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus ehemaligen IS-Gebieten. Eine einheitliche Strategie der betroffenen Länder erscheint nach wie vor in weiter Ferne. Die Bundesregierung muss sich nach Ansicht der Fragesteller endlich klar für die Rückführung deutscher Staatsangehöriger sowie eine internationale Strategie einsetzen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Nach Auffassung der Bundesregierung stellt die Gruppe der Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus den ehemals vom sog. „Islamischen Staat“ kontrollierten Gebieten Bund und Länder vor besondere Herausforderungen, denen nur mit einem ganzheitlichen Ansatz begegnet werden kann. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat bereits auf ihrer 200. Sitzung am 11./12. Dezember 2014 in Köln festgestellt, dass Personen aus den jihadistischen Kampfgebieten in Syrien und Irak nach ihrer Rückkehr ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen können. Daher sind in Bezug auf die Personengruppe auf Grundlage der bestehenden Verantwortlichkeiten, Kooperationsformen und Mechanismen des Informationsaustauschs die vorhandenen Instrumente bestmöglich zu nutzen. Strafrechtliche Verfolgung wird konsequent angestrebt. Im Sinne eines ganzheitlichen Bekämpfungsansatzes sind neben Strafverfolgungsmaßnahmen und sicherheitsbehördlichen Maßnahmen auch solche der Deradikalisierung und Reintegration – wo diese möglich sind – anzuwenden. Dies hat die IMK in ihrer 209. Sitzung vom 28. bis 30. November 2018 betont. Im Bereich Deradikalisierung etwa haben der Bund und die Länder ihre Anstrengungen in den letzten Jahren spürbar ausgebaut. Die Bundesregierung hat sich schon früh dafür eingesetzt, dass die bei einer Rückkehr einzubindenden Strukturen in Bund und Ländern bestmöglich aufgestellt sind und im Zusammenwirken passgenau auf den Einzelfall zugeschnittene Maßnahmen durchführen können. Dies umfasst Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste ebenso wie in der Deradikalisierung bzw. Reintegration tätige Organisationen und nicht zuletzt sog. Regelstrukturen der Länder und der Kommunen. Die Bundesregierung unterstützt Länder und Kommunen, beispielsweise durch Förderung von Modellprojekten zur Einrichtung von sog. Rückkehrkoordinatoren in denjenigen Bundesländern, die am meisten Rückkehrerinnen und Rückkehrer erwarten (vgl. dazu die Antworten zu den Fragen 6 sowie 15 bis 17). Auf Initiative der Bundesregierung werden zudem derzeit Leitlinien zum ganzheitlichen Umgang mit Rückkehrern zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden Einschränkungen : Die Beantwortung der Fragen 1b, 19 und 22 kann nicht oder in Teilen nicht offen erfolgen und ist mit dem Verschlussgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. Die Beantwortung dieser Fragen kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der deutschen Sicherheitsbehörden besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der den Drucksache 19/13991 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. deutschen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Bei der weiteren Beantwortung der Frage 1b kommt zudem eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch eine offene Beantwortung in Betracht. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) mit dem VS- Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.*  1. Wie viele der aus Deutschland zum sogenannten Islamischen Staat ausgereisten Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 noch in Syrien und dem Irak (bitte nach Ländern aufschlüsseln, und bitte auch Schätzungen angeben, falls keine genauen Zahlen bekannt sind)? Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 1.050 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Etwa ein Drittel dieser gereisten Personen befindet sich momentan wieder in Deutschland. Zu mehr als 220 Personen liegen Hinweise vor, dass diese in Syrien oder im Irak ums Leben gekommen sind. Zu der Mehrzahl der sich noch im Ausland befindlichen, ausgereisten Personen ist der konkrete Aufenthaltsort unbekannt. Informationen zum konkreten Aufenthaltsort liegen in der Regel nur bei inhaftierten Personen vor. a) Wie viele dieser Personen sind Minderjährige, und wie viele sind Kinder ? Die Zahl der allein gereisten Personen, die aktuell jünger als 18 Jahre sind und zu denen bislang keine Rückkehr nach Deutschland zu verzeichnen ist, liegt im mittleren einstelligen Bereich. Angaben zu ausgereisten Kindern können nicht gemacht werden, da entsprechende Daten nicht vorliegen. b) Wie viele dieser Personen verfügen neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch über weitere Staatsangehörigkeiten (bitte nach Staaten, Kindern, Minderjährigen und Erwachsenen aufschlüsseln)? Von den noch nicht zurückgekehrten ausgereisten Personen verfügen mehr als 150 neben der deutschen Staatsangehörigkeit über eine zweite Staatsangehörigkeit . Diese weiteren Staatsangehörigkeiten verteilen sich auf 26 Nationen. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen; auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. c) Wie viele dieser Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung noch auf freiem Fuß, und wie viele hiervon sind Kinder oder Minderjährige (bitte aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) Wie viele dieser Personen befinden sich in syrischen bzw. irakischen Gefängnissen, und in welchen Städten befinden sich diese (bitte nach Kindern, Minderjährigen und Erwachsenen aufschlüsseln)? Es liegen keine Erkenntnisse zu ausgereisten Personen vor, die sich in Hafteinrichtungen der syrischen Regierung befinden. Sieben Personen befinden sich in Hafteinrichtungen der irakischen Regierung. Hiervon sind sechs Personen in Bagdad und eine in Nasiriya untergebracht. Es liegen keine Informationen zu Kindern und Minderjährigen in syrischen und irakischen Hafteinrichtungen vor. e) Wie viele dieser Personen befinden sich in den Händen der Syrian Democratic Forces – SDF– (bitte nach Kindern, Minderjährigen und Erwachsenen aufschlüsseln)? Es liegen Erkenntnisse vor, wonach sich 113 Personen in kurdischen Gefangenenlagern in Syrien und Irak, mehrheitlich in der Verantwortlichkeit der SDF befinden. Eine Person befindet sich in Haft bei den kurdischen Autonomiebehörden im Nord-Irak. f) Wie viele dieser Personen sind männlich beziehungsweise weiblich (bitte soweit möglich nach Frage 1b und 1c aufschlüsseln)? Bei den insgesamt 121 Personen, die sich in irakischer Haft beziehungsweise in kurdischen Gefangenenlagern in Syrien oder Irak befinden, handelt es sich um 80 Frauen und 41 Männer. Von diesen 121 Personen besitzen 58 die deutsche, 32 eine doppelte und 30 Personen eine andere Staatsangehörigkeit. Eine Person gilt als staatenlos.  2. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 aus Deutschland zum sogenannten Islamischen Staat ausgereist, und wie viele sind im gleichen Zeitraum wieder nach Deutschland zurückgekehrt? Nach Kenntnis der Bundesregierung kam es seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 zu einem Ausreiseversuch. Im gleichen Zeitraum sind fünf Personen nach Deutschland zurückgekehrt.  3. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell die Chancen ein, in Syrien sowie dem Irak festgehaltene deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zeitnah nach Deutschland zu überführen? a) Welche administrativen Hürden stehen einer Rückführung der deutschen Staatsangehörigen aus Syrien (bisher bzw. gegenwärtig) entgegen , und wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, diese zu überwinden? b) Welche administrativen Hürden stehen einer Rückführung der deutschen Staatsangehörigen aus dem Irak (bisher bzw. gegenwärtig) entgegen , und wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, diese zu überwinden? Drucksache 19/13991 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um eine konsularische Betreuung in Syrien trotz der Schließung der deutschen Botschaft (Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/8739) zu ermöglichen, und sind derzeit sonstige Bundesbehörden oder nachgeordnete Behörden in Syrien tätig (falls ja, welche, und welcher Form)? Die Fragen 3 sowie 3a, 3b und 3c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung prüft alle Optionen hinsichtlich einer möglichen Rückführung deutscher Staatsangehöriger aus Syrien und Irak sorgfältig. Die Bundesregierung ist dabei zwingend auf die Unterstützung und freiwillige Bereitschaft zur Mitwirkung und Unterstützung, die jederzeit versagt oder widerrufen werden kann, einer Vielzahl unterschiedlicher Beteiligter angewiesen. Ohne diese ist eine Rückholung nach Deutschland unmöglich. Hierzu zählen humanitäre Nichtregierungsorganisationen, aber auch lokale Akteure im Nordosten Syriens sowie die Regierungen der Nachbarstaaten Syriens. Mit diesen steht die Bundesregierung im Hinblick auf die Rückführung humanitärer Fälle, insbesondere Kinder, im engen Austausch. Eine Prognose kann unter diesen Umständen nicht vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/5947 verwiesen . Soweit gefragt ist, welche sonstige Bundesbehörden oder nachgeordnete Behörden in Syrien tätig sind, können diese Fragen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren, selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt . Mit Blick auf den Bundesnachrichtendienst (BND) birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des Dienstes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl ge- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. genüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. d) Welche Vertretungen anderer EU-Mitgliedstaaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Syrien geöffnet, und in welcher Form steht die Bundesregierung mit diesen im Austausch oder arbeitet mit diesen zusammen ? Die Tschechische Republik ist als einziger EU-Mitgliedstaat mit einer Botschafterin in Syrien akkreditiert und mit diplomatischem Personal dauerhaft in Damaskus tätig. Die tschechische Botschaft unterstützt die Bundesregierung in konsularischen Einzelfällen innerhalb der Gebiete Syriens, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Insbesondere die unter kurdischer Kontrolle stehenden Lager im Nordosten Syriens gehören nicht dazu. Des Weiteren hat Rumänien einen in Syrien akkreditierten Botschafter, der Syrien von Beirut aus bereist, während weiteres diplomatisches Personal an der Botschaft in Damaskus dauerhaft tätig ist. Andere EU-Mitgliedstaaten sind in Syrien durch Chargés d’Affaires vertreten, von denen jedoch nur der Chargé d’Affaires Bulgariens dauerhaft in Syrien tätig ist. Die Chargés d’Affaires von Österreich, Dänemark, Spanien, Finnland, Italien, Polen, Slowakei, Schweden sowie der EU-Delegation reisen von Beirut nach Syrien und beschäftigen teilweise lokale Mitarbeiter an ihren Vertretungen in Damaskus. Die deutsche Botschaft Beirut steht in regelmäßigen Treffen der EU-Mitgliedstaaten zu Syrien mit den Vertretungen in Austausch.  4. Inwiefern liegt der Bundesregierung ein Angebot der irakischen Regierung vor, nichtirakische IS-Angehörige, darunter auch deutsche Staatsangehörige , strafrechtlich im Irak zu verfolgen (vgl. www.dailymail.co.uk/ news/article-6907279/Austria-wants-Islamic-State-fighters-tried-U-Nstyle -tribunals.html)? Erwägt die Bundesregierung, von diesem Angebot allein oder zusammen mit anderen Staaten Gebrauch zu machen, auch wenn irakische Staatsangehörige von der Strafverfolgung ausgeschlossen blieben? Die Fragen 4 und 4a werden im Zusammenhang beantwortet: Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/12855 wird verwiesen . Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass irakische Staatsangehörige von der Strafverfolgung ausgeschlossen bleiben sollen.  5. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den erfolgreich durchgeführten Rückführungen sieben schwedischer Waisenkinder sowie 110 kosovarischer Staatsangehöriger aus dem Flüchtlingslager Al-Haul im nordöstlichen Syrien in ihre Heimatländer (Die Kinder des Krieges, Süddeutsche Zeitung, 15. Mai 2019)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic auf Bundestagsdrucksache 19/10041 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic auf Bundestagsdrucksache 19/12640 wird verwiesen. Drucksache 19/13991 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  6. In welcher Höhe wurden den Ländern Finanzmittel für die Koordination der Rückkehr nach Deutschland bereitgestellt? Seit 2019 wird im Bereich der Deradikalisierung aus Mitteln des Nationalen Präventionsprogramms gegen islamistischen Extremismus (NPP) über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Modellprojekt „Rückkehrkoordinierende “ gefördert. Die Rückkehrkoordinierenden dienen in den vom Phänomen besonders betroffenen Bundesländern als Schnittstelle zu relevanten zuständigen Akteuren der Sicherheitsbehörden, Landeskoordinierungsstellen, Zivilgesellschaft, Regelstrukturen der Länder und Kommunen sowie zum Bund, um den Umgang mit Rückkehrenden aus Jihad-Gebieten unter den Akteuren abzustimmen. In diesem Rahmen wurden den Ländern folgende Finanzmittel bereitgestellt: • Nordrhein-Westfalen: 25.515,44 Euro • Hessen: 100.000,00 Euro • Berlin: 75.000,00 Euro • Niedersachsen: 91.164,73 Euro • Bayern: 70.013,71 Euro • Hamburg: 66.497,00 Euro Im Übrigen wird auf das Netzwerk bundesweit tätiger Beratungsstellen (finanziert aus Bundes- und Ländermitteln) verwiesen. Diese Beratungsstellen unterstützen Menschen im sozialen Umfeld (mutmaßlich ) radikalisierter Personen durch Beratung im Umgang mit diesen Personen und leisten Ausstiegs- bzw. Distanzierungsbegleitung für die Personen selbst. Diese Unterstützungsleistungen werden auch im Kontext der Rückkehr aus jihadistischen Kampfgebieten angeboten.  7. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung Pläne, weitere deutsche Staatsangehörige über den Nordirak nach Deutschland rückzuführen (vgl. www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-auswaertiges-amt-rettet-waisenkin der-von-is-anhaengerinnen-a-1282521.html), z. B. mit Unterstützung der ortsansässigen internationalen (Hilfs-)Organisationen wie dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), dem Internationalen Rote Kreuz oder medico international e.V., und inwiefern ist mit der Rückholung der im o. a. Presseartikel genannten Kinder ein Weg aufgezeigt worden, auf dem man die Rückkehr aus Syrien auch ohne konsularischen Zugang organisieren kann? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic auf Bundestagsdrucksache 19/12640 wird verwiesen .  8. Wie bewertet die Bundesregierung den Verlauf der Verhandlungen über ein internationales Sondertribunal z. B. im Irak für Verbrechen des IS, und welche weiteren Verhandlungsschritte sind aktuell geplant (www.dw.com/de/ein-sondertribunal-f%C3%BCr-is-straft%C3%A4terim -irak/a-49065562-0)? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Inhalten vertraulicher Gespräche. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zur Frage, ob und in welchem Umfang spezifische Themen besprochen wurden, und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde künftige vertrauliche Gespräche er- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. schweren oder unmöglich machen und hätte somit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen und damit das Staatswohl der Bundesrepublik Deutschland. Zudem handelt es sich beim Gegenstand der Fragestellung um laufende Vorgänge ; damit ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen. Die Bundesregierung veröffentlicht daher keine Informationen zu weiteren Details.  9. Gegen wie viele in den ehemaligen IS-Gebieten befindliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 bereits ein Ermittlungsverfahren in Deutschland oder im jeweiligen Staat des aktuellen Aufenthalts oder anderswo wegen Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS-Aktivitäten eingeleitet, und gegen wie viele liegt ein Haftbefehl vor (bitte die Straftatbestände, die den jeweiligen Schwerpunkt des Ermittlungsverfahrens bilden, auflisten)? a) Wie viele potenzielle Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus den ehemaligen IS-Gebieten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher aufgrund ihrer Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS- Aktivitäten im jeweiligen Staat des aktuellen Aufenthalts oder anderswo angeklagt (bitte nach den maßgeblichen Straftatbeständen aufschlüsseln )? b) Wie viele potentielle Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus den ehemaligen IS-Gebieten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher aufgrund ihrer Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS- Aktivitäten im jeweiligen Staat des aktuellen Aufenthalts oder anderswo verurteilt (bitte nach den maßgeblichen Straftatbeständen aufschlüsseln )? Die Fragen 9, 9a und 9b werden im Zusammenhang beantwortet. Seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 (6. März 2019) wurden gegen 16 in den ehemaligen IS-Gebieten befindliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit vom Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren wegen Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS-Aktivitäten eingeleitet, davon neun wegen § 129a, § 129b des Strafgesetzbuches (StGB), vier wegen § 129a, § 129b, § 89a StGB, zwei wegen § 129a, § 129b, § 235 StGB und eines wegen § 129a, § 129b StGB, § 9 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Gegen drei Beschuldigte besteht ein Haftbefehl. Zu etwaigen Ermittlungsverfahren, die in der Zuständigkeit der Länder geführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) keine Stellung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 6b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/8739 verwiesen. c) Inwiefern droht diesen Personen nach Erkenntnissen der Bundesregierung aufgrund ihrer Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS-Aktivitäten die Todesstrafe (bitte nach Personen und Ort der Inhaftierung aufschlüsseln)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6c zur Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 19/8739 vom 29. März 2019) wird verwiesen. Drucksache 19/13991 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) Inwiefern gewährleistet die Bundesregierung diesen Personen juristischen sowie konsularischen Beistand? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6d der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8739 wird verwiesen. 10. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Eröffnung eines Ermittlungsverfahren bzw. eine Anklageerhebung bzw. eine Verurteilung in Syrien oder dem Irak oder in einem anderen Land aufgrund Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS-Aktivitäten auf die Möglichkeit, die Person nach ihrer Rückkehr nach Deutschland hier in Untersuchungshaft zu nehmen? Ermittlungsverfahren, Anklageerhebungen und Urteile ausländischer Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verbrauchen die Strafklage in Deutschland grundsätzlich nicht, sodass sie auch die Untersuchungshaft grundsätzlich nicht ausschließen. Der in Artikel 103 Absatz 3 GG verankerte Grundsatz gilt nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschl. vom 4. Dezember 2007 – 2 BvR 38/06). Das Verbot der Doppelverfolgung gilt jedoch nach Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) auch für Verurteilungen in den 27 EU-Vertragsstaaten, Island, Norwegen und der Schweiz sowie gemäß besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen. Auf Verurteilungen in Syrien und im Irak findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung. Jedoch ist im Einzelfall bei Vollstreckung einer Strafe in diesen Ländern wegen deren Anrechnung auf die zu erwartende neue Strafe nach § 51 Absatz 3 StGB ein Absehen von der Verfolgung nach § 153c Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) zu prüfen. Nach Einstellung des Verfahrens ist Untersuchungshaft ausgeschlossen. Schließlich kann durch die in § 51 Absatz 3 StGB vorgeschriebene Anrechnung ein Haftbefehl unverhältnismäßig sein, selbst wenn von einer Anwendung des § 153c Absatz 2 StPO abgesehen wird. 11. Wie viele der aus Deutschland zum sogenannten Islamischen Staat ausgereisten Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 noch in anderen Ländern außer Syrien und Irak (bitte nach Ländern aufschlüsseln, und bitte auch Schätzungen angeben, falls keine genauen Zahlen bekannt sind)? a) Wie viele dieser Personen befinden sich in welchen Ländern nach Erkenntnissen der Bundesregierung auf freiem Fuß? b) Wie viele dieser Personen befinden sich in welchen Ländern nach Erkenntnissen der Bundesregierung in Haft? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 11 und 11a bis 11b gemeinsam beantwortet. Zu der Mehrzahl der aus Deutschland zum so genannten Islamischen Staat ausgereisten und sich im Ausland befindlichen Personen ist der konkrete Aufenthaltsort unbekannt. Diese Informationen liegen in der Regel nur bei inhaftierten Personen vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung befinden sich fünf der ausgereisten Personen in der Türkei aktuell in Haft. Hierbei handelt es sich sowohl um Personen in Abschiebehaft, als auch solche, die durch türkische Gerichte aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu Haftstrafen verurteilt wurden. Darüber hinaus sind Einzelhaftfälle aus Italien, Griechenland , dem Kosovo, dem Libanon und Kolumbien bekannt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Verfolgt die Bundesregierung in Bezug auf letztgenannte Personen, welche in anderen Ländern aktuell in Haft sind, Pläne in Bezug auf eine etwaige Rückführung nach Deutschland, z. B. aufgrund eines Ersuchens des Lands des aktuellen Aufenthalts? Besteht gegen eine Person, die sich im Ausland befindet, ein nationaler Haftbefehl , erwägt die Ermittlungsbehörde oder das Gericht in jedem Einzelfall die Stellung eines Auslieferungsersuchens. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu den Einzelheiten laufender Ermittlungsverfahren. Erkenntnisse hierzu können im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen und müssen deshalb unterbleiben, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück. 12. Wie viele Personen werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland derzeit im Bereich Islamismus als sogenannte Gefährder, und wie viele als sogenannte relevante Personen eingestuft? a) Wie viele dieser eingestuften Personen sind jeweils Rückkehrerinnen oder Rückkehrer aus ehemaligen IS-Gebieten (bitte nach „Gefährdern “ und „relevanten Personen“ aufschlüsseln)? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 und 12a gemeinsam beantwortet . Mit Stand 25. September 2019 sind im Bereich Islamismus 688 Personen als Gefährder sowie 501 Personen als Relevante Personen eingestuft. Unter den aktuell eingestuften und zurückgekehrten Gefährdern liegen zu 108 Personen Erkenntnisse über eine Rückkehr aus dem syrisch-irakischen Konfliktgebiet vor; unter den derzeit eingestuften Relevanten Personen liegen zu 79 Personen entsprechende Erkenntnisse vor. b) Wie viele Personen wurden in den vergangenen fünf Jahren als sogenannte Gefährder oder relevante Personen im Bereich Islamismus wieder ausgestuft? Seit Anfang 2014 bis heute wurden insgesamt 345 Personen als Gefährder und 349 Personen als Relevante Person aus dem Gefährderprogramm ausgestuft. 13. Inwiefern müssen nach Kenntnis der Bundesregierung IS-Rückkehrer und IS-Rückkehrerinnen nach der Rückkehr in Deutschland mit einem Ermittlungsverfahren rechnen? Gemäß dem nach der Strafprozessordnung geltenden Legalitätsprinzip wird gegen jede IS-Rückkehrerin und gegen jeden IS-Rückkehrer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Absatz 2 StPO). Drucksache 19/13991 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Inwiefern schätzt die Bundesregierung die Rückkehr dieser Personen als Risiko für die innere Sicherheit Deutschlands ein? Die von Rückkehrern ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist im Einzelfall zu bewerten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13c verwiesen . b) Inwiefern plant die Bundesregierung die Überwachung der nach ihrer Rückkehr in Freiheit bleibenden Personen? Die Zuständigkeit für den Umgang mit Personen, die nach Deutschland zurückgekehrt sind, liegt grundsätzlich in den Bundesländern. Sobald Informationen über die Rückkehr einer Person vorliegen, bewerten die zuständigen Sicherheitsbehörden der Länder und des Bundes einzelfallbezogen die vorhandenen Erkenntnisse und stimmen das weitere Vorgehen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ab. c) Inwiefern haben sich deutsche Sicherheitsbehörden bereits mit Strategien zu möglichen Präventions- und Deradikalisierungsmaßnahmen in diesem Kontext auseinandergesetzt, und wie würden diese konkret aussehen (bitte nach maßgeblichen Vorgehensweisen aufschlüsseln)? Der Umgang mit Rückkehrern und Rückkehrerinnen erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, welcher sicherheitsbehördliches Vorgehen und Strafverfolgung mit den Maßnahmen zur Deradikalisierung, sozialen Reintegration und Rehabilitation einzelfallbezogen verbindet. Dabei stellen insbesondere Fallkonferenzen – unter Beteiligung aller im Einzelfall involvierten Behörden – eine wesentliche Grundlage effektiven behördlichen Handelns dar. Diese Fallkonferenzen dienen dem Angleichen von Informationsständen im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften und der gemeinsamen Bewertung der vorliegenden Informationen. Eine weitere zentrale Strategie zielt auf die frühzeitige Zusammenführung aller im Einzelfall relevanten Informationen bei der sachbearbeitenden Behörde. Auf Grundlage dieser Informationen wird die Erstellung individueller Fall- und Risikoanalysen ermöglicht und ggf. die Beurteilung der Relevanz, Eignung und Umsetzbarkeit konkreter Präventions - und Deradikalisierungsmaßnahmen ermöglicht. d) Plant die Bundesregierung, Angehörige der IS-Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrer in diese Maßnahmen miteinzubeziehen, und wenn ja, wie? Im Rahmen der o. g. ganzheitlichen Fallbearbeitung ist die Beteiligung der Angehörigen als sinnvoll und notwendig anzusehen. Die Teilnahme an Maßnahmen zur Deradikalisierung ist grundsätzlich freiwillig. Die Angehörigen der IS- Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrer werden auf das Beratungsangebot der BAMF-Beratungsstelle „Radikalisierung“ und des bundesweiten Beratungsnetzwerkes aufmerksam gemacht und dazu motiviert, diese in Anspruch zu nehmen . Es steht ihnen frei, die Angebote zu nutzen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Welche Schlüsse zieht und ggf. welche nächsten Handlungsschritte leitet die Bundesregierung aus dem Bericht „Umgang mit Rückkehrern aus den jihadistischen Kampfgebieten“ (Stand: 20. März 2019) der länderoffenen Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Ganzheitliche Fallbearbeitung im Umgang mit islamistisch radikalisierten Personen in der Praxis“ ab, welcher bei der 210. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder vom 12. bis 14. Juni 2019 in Kiel besprochen wurde? Inwiefern liegen bereits Ergebnisse oder Teilergebnisse einer Fortschreibung der Studie „Radikalisierungshintergründe und -verläufe von aus Deutschland nach Syrien Ausgereisten“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8066) vor, und was sind die wesentlichen aktuellen Erkenntnisse (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/8066)? In Folge der 209. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 28. bis 30. November 2018 in Magdeburg bat die IMK das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), eine länderoffene Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Ganzheitliche Fallbearbeitung im Umgang mit islamistisch radikalisierten Personen in der Praxis“ einzurichten. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist die Erstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder mit anderen zuständigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, insbesondere aus dem Bereich Deradikalisierung. Das Leitlinienpapier soll Empfehlungscharakter aufweisen und eigene Erfahrungen aus den Ländern bzw. Bundesbehörden mit den Prozessen sowie Good Practice Beispiele aus den Bundesländern beinhalten . Das Papier wurde erstellt, mit den Bundesländern abgestimmt und wird derzeit in die IMK über die Arbeitskreise eingebracht. Die zweite Fortschreibung der Studie „Analyse der Radikalisierungshintergründe und -verläufe der Personen, die aus islamistischer Motivation aus Deutschland in Richtung Syrien oder Irak ausgereist sind“ des Bundeskriminalamts (BKA), des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) und des Hessischen Informations- und Kompetenzzentrum gegen Extremismus (HKE) wurde im Oktober 2016 auf der Internetseite des BKA unter www.bka.de/SharedDocs/ Downloads/DE/Publikationen/Publikationsrei-hen/Forschungsergebnisse/ 2016AnalyseRadikalisierungsgruendeSyrienIrakAusreisende.html veröffentlicht . In einem nächsten Schritt werden BKA, BfV und HKE eine Studie zu Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus den Kampfgebieten in Syrien/ Irak erstellen , die ähnliche Merkmale analysiert wie die vorherige Studie. Auch diese Studie wird aus Mitteln des Nationalen Präventionsprogrammes (NPP) gefördert . Ergebnisse hierzu liegen noch nicht vor. 15. Welche Programme, Maßnahmen und Projekte im Bereich Präventionsund Deradikalisierungsarbeit Islamismus werden seitens des Bundes aktuell mit je welcher Summe im Bundeshaushalt gefördert (bitte auch nach Einzelplänen aufschlüsseln)? Im Hinblick auf Präventions- und Deradikalisierungsstrategien für deutsche Staatsbürger in den ehemaligen IS-Gebieten werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die in der Anlage zu Frage 15 unter a genannten Projekte gefördert. Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ werden im Programmbereich „Radikalisierungsprävention“ unter anderem Modellprojekte spezifisch zur Prävention islamistischer Orientierungen und Handlungen gefördert . Auf die Anlage zu Frage 15 unter b wird verwiesen. Drucksache 19/13991 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Darüber hinaus werden im Programmbereich „Partnerschaften für Demokratie“ den Gebietskörperschaften und im Programmbereich „Landes-Demokratiezentren “ den 16 Bundesländern Fördermittel zur Verfügung gestellt, um damit gezielt den regional sehr unterschiedlichen Problemlagen vor Ort begegnen zu können. Zudem ist die Schwerpunktsetzung sehr vieler Einzelprojekte und ganzer Programmbereiche im Bundesprogramm größtenteils Phänomen übergreifend angelegt, wie etwa im Programmbereich „Stärkung des Engagements im Netz – gegen Hass im Netz“ oder im Programmbereich „Prävention und Deradikalisierung in Strafvollzug und Bewährungshilfe“. Dadurch ist eine direkte thematische Zuordnung dieser Fördermittel nicht möglich. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass die unter Kapitel / Titel 1702 684 04 aufgeführten Fördersummen nicht die aufgewandten Gesamtmittel für den Phänomenbereich islamistische Orientierungen und Handlungen im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ umfassen. Das BMI fördert über den Haushaltsplan 06 das Nationale Zentrum Kriminalprävention (NZK) mit einem Haushaltsansatz von 500.000 Euro. Als wissenschaftlicher Fachdienst für Kriminalpolitik und Kriminalprävention verfolgt das NZK einen phänomenübergreifenden Ansatz, der auch Aktivitäten im Bereich der Extremismusprävention umfasst. Mit einem Haushaltsansatz von 250.000 Euro fördert das BMI das NZK-Projekt „Entwicklung von Evaluationskriterien in der Extremismusprävention“ (EEE). Zielsetzung des Projekts ist es, einen Beitrag zur Entwicklung von Evaluationskriterien in der Islamismusprävention zu leisten. Im Rahmen der Umsetzung des „Nationalen Präventionsprogramm gegen islamistischen Extremismus“ setzt die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) eine Reihe von Einzelmaßnahmen um. Auf den Punkt c in der Anlage zu Frage 15 wird verwiesen. 16. Welche Programme, Maßnahmen und Projekte im Bereich Präventionsund Deradikalisierungsarbeit Islamismus sind vor allem auf rückkehrende und rückgeführte Erwachsene ausgerichtet, und welche zusätzlichen sind in Planung? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Außerdem wird insbesondere auf die Tätigkeit des bundesweiten Beratungsnetzwerkes, derzeit bestehend aus 13 zivilgesellschaftlichen und vier staatlichen Angeboten, aufmerksam gemacht . Zusätzlich existieren zahlreiche Angebote im Vollzugskontext, die durch Justiz- und Sozialressorts der Länder gefördert werden. Die BAMF-Beratungsstelle Radikalisierung erfüllt in diesem Kontext ebenfalls eine „Frühwarnfunktion“: Bei erheblicher Steigerung der jeweiligen Bedarfe können sinnvolle Ergänzungen der Projektlandschaft vorgenommen werden. 17. Welche Programme, Maßnahmen und Projekte im Bereich Präventionsund Deradikalisierungsarbeit Islamismus sind vor allem auf rückkehrende und rückgeführte Kinder ausgerichtet, und welche zusätzlichen sind in Planung? Für die (Re-)Integration der Kinder sind primär die Erziehungs- und Sorgeberechtigten sowie die Jugendämter zuständig. Je nach Einzelfall sollte der Fokus hierbei auf gesundheitlichen, insbesondere psycho-traumatologisch orientierten Maßnahmen liegen. Hinzu kommen die Bedarfe in den Bereichen Schule, Kindertagesstätten , Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen u. v. m. Alle o. g. beteiligten Institutionen sollen im Rahmen der Koordinierungsprojekte einzelfallbezogen sensibilisiert werden und kontinuierliche Unterstützung im Umgang mit Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Kindern seitens des bundesweiten Beratungsnetzwerkes sowie staatlicher Akteure erhalten. Sollen explizit Deradikalisierungs- bzw. Distanzierungsmaßnahmen benötigt werden und von der betreffenden Person gewünscht sein, so stehen die bundesweiten Akteure bereit. 18. Welche Programme, Maßnahmen und Projekte erfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in den einzelnen Bundesländern in Bezug auf Präventions- und Deradikalisierungsarbeit im Rahmen des Strafvollzuges ? a) Welche Maßnahmen zur Deradikalisierung von inhaftierten IS- Angehörigen unternimmt die Bundesregierung konkret in Haftanstalten , und wie bereitet sie sich auf mögliche zukünftige IS-Häftlinge in deutschen Gefängnissen vor? b) Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Zahl der islamischen Seelsorger in Gefängnissen mit IS-Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrern zu erhöhen? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 18 bis 18b gemeinsam beantwortet . Sowohl für das Strafvollzugsrecht als auch für die Durchführung des Strafvollzugs sind nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes die Länder zuständig . Die Länder entwickeln dabei eigenständige Konzepte zur Entdeckung und Prävention von Radikalisierung in den Justizvollzugsanstalten. So werden in den Justizvollzugsanstalten zahlreiche Präventions- und Deradikalisierungsprogramme durchgeführt. Diese werden als Gruppentraining oder als Einzelberatung und -begleitung angeboten. Die Länder beziehen bei dieser Arbeit verschiedene private Träger ein. Neben solchen Präventions- und Deradikalisierungsprogrammen bilden die Länder die Mitarbeiter des Justizvollzugs darin aus, extremistische Haltungen zu erkennen und angemessen zu reagieren. Die Bundesregierung unterstützt die Länder dabei auf vielfältige Weise: So organisiert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Strafvollzug der Länder , um einen Erfahrungsaustausch zu Fragen der Deradikalisierung im Strafvollzug zu ermöglichen. In den vergangenen Jahren fanden in diesem Rahmen Veranstaltungen zu den Themen „Umgang mit Salafismus im Strafvollzug “, „Islamische Seelsorge im Strafvollzug“ und „Umgang mit vor der Haftentlassung stehenden islamistischen Gefährdern“ statt. Am 19. September 2019 hatte das BMJV einen Workshop organisiert, der sich mit verschiedenen Ansätzen zur Distanzierungsarbeit mit gewaltbereiten Extremisten im Justizvollzug sowie mit den Maßnahmen und Möglichkeiten beschäftigen wird, Radikalisierung während der Haftzeit zu erkennen. Weiterhin stellen der Generalbundesanwalt und das Bundeskriminalamt dem Justizvollzug ein gemeinsam herausgegebenes Merkblatt mit Indikatoren zum Erkennen islamistisch-terroristischer Zusammenhänge zur Verfügung. Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sollen durch eine zielorientierte Sensibilisierung Verbindungen Inhaftierter zu islamistisch-terroristischen Kreisen frühzeitig erkennen, um beispielsweise etwaige Rekrutierungsversuche im Kreis der Insassen unterbinden zu können. Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ (Kapitel/Titel 1702 684 04) fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) seit 2017 im Programmbereich „Prävention und Deradikalisierung in Strafvollzug und Bewährungshilfe“ ein Modellprojekt in je- Drucksache 19/13991 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. dem Bundesland mit dem Ziel, pädagogische Strategien der Radikalisierungsprävention und der Begleitung von Distanzierungsprozessen in den Themenfeldern des demokratiefeindlichen und gewaltbereiten Islamismus, Rechtsextremismus und linken Extremismus zu entwickeln und zu erproben. Die Modellprojekte arbeiten in enger Verzahnung mit existierenden Angeboten in den jeweiligen Bundesländern und werden in enger Abstimmung mit den jeweiligen Landesjustizministerien umgesetzt. Sie richten sich mit ihren Maßnahmen schwerpunktmäßig an junge männliche Inhaftierte im Jugendvollzug bzw. Jugendarrest, die als besonders gefährdet für extremistische Ansprachen (Sekundärprävention) oder als bereits radikalisiert (Tertiärprävention ) betrachtet werden. Der Programmbereich ist phänomenübergreifend ausgerichtet. Eine Übersicht dieser Projekte mit einer Beschreibung der jeweiligen Handlungskonzepte findet sich auf der Programm-Webseite unter folgendem Link: www.demokratie-leben.de/ueber-demokratie-leben/prae vention-und-deradikalisierung-in-strafvollzug-und-bewaehrungshilfe.html. Für den Einsatz von islamischen Seelsorgern in den Justizvollzugsanstalten sind aus den eingangs genannten Gründen die Länder zuständig. 19. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des amerikanischen Bundesverteidigungsministeriums, das in einem aktuellen Bericht von einem Erstarken des IS und der Schwäche der örtlichen Sicherheitskräfte warnt (www.spiegel.de/politik/ausland/islamischerstaat -pentagon-warnt-vor-comeback-in-syrien-und-im-irak-a- 1280795.html)? Die Antwort kann nicht offen erfolgen; auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 20. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung unter den 3.000 ausländischen Mitgliedern, die sich laut dem Pentagon-Bericht unter den 14.000 bis 18.000 IS-Angehörigen befinden, deutsche Staatsangehörige, und kennt die Bundesregierung ihren Aufenthaltsort? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 21. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass bei Anschlägen des IS in Nord- und Westprovinzen des Irak dieses Jahr 274 Personen getötet wurden , und hält die Bundesregierung den Irak für die Rückführung von Flüchtlingen für sicher (www.dw.com/de/is-die-dschihadistische-hydra/ a-50102351)? Der Bundesregierung liegen keine absoluten Zahlen im Sinne der Fragestellung vor. Flüchtlinge, d. h. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte, werden nicht in den Irak zurückgeführt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22. Besteht laut Bundesregierung weiterhin die Gefahr einer Verfolgung von Jesidinnen und Jesiden im Irak durch den IS, und welche Konsequenzen zieht sie aus dem Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, das keine Gefahr mehr für die Verfolgung von Jesidinnen und Jesiden sieht (www.focus.de/politik/deutschland/richter-keine-gefahr-mehr-imnordirak -grundsatzurteil-gericht-lehnt-asylantraege-von-jesidenab _id_10979658.html)? Die Antwort kann nicht offen erfolgen; auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Drucksache 19/13991 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13991 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13991 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13991 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13991 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/13991 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13991 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.