Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 14. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1400 19. Wahlperiode 26.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Jörg Cezanne, Fabio De Masi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/774 – Die vorläufige Anwendung von CETA V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gegen die Freihandelsabkommen CETA und TTIP war eine große Protestbewegung entstanden. Hunderttausende Menschen demonstrierten, über drei Millionen Menschen in Europa unterzeichneten die selbstorganisierte Europäische Bürgerinitiative gegen TTIP und CETA (https://stop-ttip.org/de/ueber-stop-ttip/). Im Zentrum der Kritik standen die Paralleljustiz für Investoren, eine Gefährdung ökologischer und sozialer Standards sowie des Verbraucherschutzes und der öffentlichen Daseinsvorsorge (www.sueddeutsche.de/news/politik/eu-diewesentlichen -kritikpunkte-an-ceta-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-161022- 99-901608). Dennoch traten noch vor der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente im Rahmen der vorläufigen Anwendung weite Teile des CETA-Abkommens am 21. September 2017 in Kraft. Damit ist es an der Zeit zu überprüfen, welche Auswirkungen CETA bisher hatte und welche Mechanismen zur Einbindung der nationalen Regierungen und Parlamente geschaffen wurden. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde in Deutschland seit Jahren parallel zum Verhandlungsprozess intensiv parlamentarisch begleitet, so wie es die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages vorsehen. Sowohl verschiedene Ausschüsse als auch das Plenum des Deutschen Bundestages haben sich regelmäßig mit dem Abkommen befasst. Die Bundesregierung leitet alle ihr von der EU übermittelten Dokumente zu den Verhandlungen über Handelsabkommen der EU und der EU-Mitgliedstaaten an den Deutschen Bundestag weiter. Das umfasst alle Dokumente des Handelspolitischen Ausschusses, also insbesondere Positionspapiere, Textvorschläge sowie Stellungnahmen von EU-Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten sowie ihre eigenen, in den Verhandlungen im Rahmen des dafür zuständigen Handelspolitischen Ausschusses abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen. Über alle Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1400 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses verfasst die Bundesregierung detaillierte Berichte, die ihre Position sowie die Position der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten wiedergeben und die auch an den Bundestag übermittelt werden. In derselben Weise berichtet die Bundesregierung über Sitzungen des Ausschusses der Ständigen Vertreter, die Aspekte aus Verhandlungen über ein Handelsabkommen wie CETA zum Gegenstand haben, sowie in Form von Vor- und Nachberichten sowie Berichten über Sitzungen des Handelsministerrats. Darüber hinaus fertigt die Bundesregierung seit 2010 halbjährlich Berichte für den Deutschen Bundestag zu aktuellen Fragen der Handelspolitik im Zeitraum der jeweiligen Ratspräsidentschaften. Die Bundesregierung verfasst zudem regelmäßig Berichte für den Deutschen Bundestag zum Stand der Verhandlungen und zu Einzelthemen. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Beginn der vorläufigen Anwendung von CETA am 21. September 2017 erst wenige Monate zurückliegt. Aufgrund der Kürze dieses Zeitraums sind zum einen relevante statistische Daten kaum verfügbar, zum anderen kann vor dem Hintergrund der unternehmerischen Planungs-, Finanzierungs- und Produktionszeiträume nur in sehr eingeschränktem Maße davon ausgegangen werden, dass die durch die vorläufige Anwendung von CETA ausgelösten Vereinfachungen bereits jetzt bei den Begünstigten ihre volle Wirkungen entfaltet haben. Auf dieser Grundlage können noch keine validen Aussagen zu den Auswirkungen des Abkommens getroffen werden. Dies gilt umso mehr, als das Handelsvolumen von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird, von denen der jeweilige handelspolitische Rahmen nur einer ist. Aus diesem Grund ist es auch kaum möglich, trennscharf zu identifizieren, welche europäisch -kanadischen Transaktionen eindeutig CETA-induziert sind. Vor diesem Hintergrund beantwortet die Bundesregierung die vorgelegten Fragen wie folgt. Umsetzung der vorläufigen Anwendung 1. Welche Entscheidungen, Umsetzungsakte, Verfahrensregeln, Geschäftsbedingungen , Arbeitsprogramme, späteren Festlegungen in den Bereichen der Anhänge, bindenden Auslegungen etc. wurden seit der vorläufigen Anwendung von CETA bereits getroffen/festgelegt und durch wen (etwa durch den Gemischten CETA-Ausschuss, die Sonderausschüsse, die EU-Mitgliedstaaten oder durch die EU), bzw. welche Entwürfe hierfür liegen der Bundesregierung vor (bitte einzeln auflisten)? Wurden bzw. werden sämtliche diesbezüglichen Dokumente dem Bundestag zugeleitet? Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit nach eigenen Angaben die Verfahrensregeln für den gemischten CETA-Ausschuss und die Sonderausschüsse, die dann als Entwurf eines Ratsbeschlusses vorgelegt werden sollen. Dieser Entwurf soll auch veröffentlicht werden und wird als EU-Vorhaben dem Bundestag nach den Vorschriften des EUZBBG durch die Bundesregierung förmlich zugeleitet werden. Die Europäische Kommission beabsichtigt ferner, auf ihrer Internetseite vorab die Sitzungsdaten der CETA-Ausschüsse anzukündigen sowie im Nachgang entsprechende Sitzungsberichte zu veröffentlichen, um so einen hohen Grad an Transparenz sicherzustellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1400 2. Inwiefern wurde der Streitbeilegungsmechanismus bislang überarbeitet, und welche Änderungen hält die Bundesregierung für notwendig? CETA enthält unterschiedliche Streitbeilegungsmechanismen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf die im Kapitel zu Handel und Arbeit genannte etwaige Überprüfung der in Artikel 23.10 CETA vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren im Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung bezieht . Dieser Ausschuss ist noch nicht eingesetzt. Die vorgesehene Erörterung hat dementsprechend noch nicht begonnen. 3. Welche Entscheidungen, Umsetzungsakte, Verfahrensregeln, Geschäftsbedingungen , Arbeitsprogramme, späteren Festlegungen in den Bereichen der Anhänge, bindenden Auslegungen etc. müssen nach Kenntnis der Bundesregierung bis zur Ratifizierung noch getroffen werden, und wie sieht der Zeitplan dafür aus? CETA erfordert als gemischtes Abkommen mehrere Ratifikationsverfahren innerhalb der EU. Die vorliegende Frage lässt jedoch offen, welches dieser Ratifikationsverfahren hier zeitlicher Bezugspunkt sein soll. Ferner ist eine Bestimmung der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu treffenden Entscheidungen nicht möglich, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststeht. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 4. Wie sind die Mitgliedstaaten in die jeweiligen Entscheidungen eingebunden, und wie haben sich die deutschen Vertreter/-innen in diesen Gremien bzw. im Rat der EU jeweils verhalten? Die Form der Einbindung der Mitgliedstaaten hängt von dem jeweils angestrebten Instrument ab. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Plant die Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan ähnlich wie ihn die französische Regierung verabschiedet hat (vgl. www.gouvernement.fr/sites/ default/files/document/document/2017/10/plan_action_ceta_du_gouvernement. pdf; bitte begründen)? In ihrer geschäftsführenden Funktion trifft die Bundesregierung keine derartigen Vorfestlegungen. 6. Welche Gesetze und Verordnungen wurden auf Bundes- und Länderebene mit Inkrafttreten der vorläufigen Anwendung von CETA angepasst bzw. müssen noch angepasst werden (bitte einzeln auflisten)? Die vorläufige Anwendung betrifft Bereiche, die in EU-Zuständigkeit liegen. Bund und Länder beachten diese Vorgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten fortlaufend. Konkrete Anpassungen sind der Bundesregierung nicht bekannt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1400 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. In welchem Verfahrensstadium befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung das von Belgien am 27. Oktober 2016 angestrengte Gutachtenverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof? Hat die Bundesregierung eine Stellungnahme abgegeben oder plant sie, dies zu tun (bitte begründen)? Mit Antrag vom 7. September 2017 hat das Königreich Belgien den EuGH um Klärung gebeten, ob der in CETA vereinbarte Investitionsgerichtshof (Investment Court System, im Folgenden: ICS) mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten und EU-Institutionen hatten bis zum 19. Januar 2018 Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme beim EuGH. Die Bundesregierung hat im Rahmen der belgischen Gutachtenanfrage eine schriftliche Stellungnahme eingereicht . Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden die Mitgliedstaaten und die EU-Organe außerdem voraussichtlich Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme erhalten . 8. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die EU-Kompetenzen durch den EuGH mit dem Gutachten zum Freihandelsabkommen mit Singapur 2/15 vom 16. Mai 2017 über das primärrechtlich vereinbarte hinaus ausgedehnt worden sind, zumal in der Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren eine restriktivere Kompetenzauslegung vorgenommen wurde? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Gutachten zur Frage der materiellrechtlichen Zulässigkeit des im CETA geplanten Investitionsgerichtshofes nichts sagt (bitte begründen)? Es obliegt dem EuGH, Fragen zur Auslegung der primärrechtlichen Kompetenzabgrenzung zu klären und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen . Im Gutachten 2/15 zum Freihandelsabkommen mit Singapur hat der Gerichtshof klargestellt, dass er keinerlei Vorentscheidung über die Frage treffe, ob der Inhalt der Bestimmungen des Abkommens mit dem Unionsrecht vereinbar sei (vgl. Rn. 30 des Gutachtens 2/15). 9. Was ist der Ratifizierungsstand von CETA? Wann wird Bundesregierung voraussichtlich ein Vertragsgesetz vorlegen? Bislang ist von der Bundesregierung kein Vertragsgesetz zur Ratifizierung von CETA eingebracht worden. Die Bundesregierung trifft in ihrer geschäftsführenden Funktion keine Vorfestlegungen zur weiteren zeitlichen Planung. 10. Gab es seit der vorläufigen Anwendung zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit über die Auslegung oder Wirkung der Protokollerklärungen und des gemeinsamen Auslegungsinstruments? Der Bundesregierung ist nichts Entsprechendes bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1400 11. Gab es seit der vorläufigen Anwendung zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit a) über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten , b) über den Schutz geografischer Angaben, c) wegen des Vorsorgeprinzips, d) wegen der Nichtkommerzialisierung von Wasserressourcen, e) über die Einfuhr hormonbehandelten Fleischs, empfindlicher oder genetisch veränderter Erzeugnisse, f) wegen öffentlicher Vergaben oder g) wegen öffentlicher Dienstleistungen? Der Bundesregierung ist nichts Entsprechendes bekannt. 12. Wurden die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) inzwischen wirksam umgesetzt, oder wann ist dies zu erwarten ? Kanada hat am 14. Juni 2017 das ILO-Übereinkommen 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechts zu Kollektivverhandlungen ratifiziert. Das Übereinkommen wird in Kanada gemäß Artikel 8 Absatz 3 des ILO-Übereinkommens 98 am 17. Juni 2018 in Kraft treten. Mit der Ratifikation von ILO-Übereinkommen 98 hat Kanada alle acht Kernarbeitsnormen ratifiziert. Es ist daher zu erwarten, dass Kanada die Kernarbeitsnormen , die bereits in Kraft sind, auch wirksam umsetzt. Bei einer mutmaßlichen Verletzung der Kernarbeitsnormen steht der Weg zu den Kontrollmechanismen der ILO zur Überwachung der Übereinkommen offen. Im Rahmen der IV. Weltkonferenz zur nachhaltigen Abschaffung der Kinderarbeit hat Kanada zudem die Ratifikation des ILO-Protokolls von 2014 zum Übereinkommen 29 über Zwangsarbeit zusagt. Gemäß einem Bericht der ILO über die Entwicklungen und Trends bei der Umsetzung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, der dem ILO-Verwaltungsrat jährlich vorgelegt wird, hat Kanada bereits wichtige Maßnahmen gegen Menschenhandel im Vorgriff auf die Ratifikation des ILO-Protokolls ergriffen. 13. Inwiefern haben sich die Erwartungen und Hoffnungen, die die Bundesregierung in CETA gesetzt hat, seit der vorläufigen Anwendung erfüllt (vgl. z. B. www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/09/2017-09-21-ceta. html; bitte zu jedem einzelnen Thema ausführen)? Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen der EU-Kommission, sich in Zeiten zunehmender protektionistischer Tendenzen für freien und regelgebundenen Handel einzusetzen. Mit CETA ist es gelungen, ein ambitioniertes bilaterales Abkommen mit Kanada als einem gleichgesinnten Vertragspartner zu schließen. Dies stärkt die transatlantischen Beziehungen. Zudem legt die EU die in CETA vereinbarten hohen Standards anderen laufenden Verhandlungen über Freihandelsabkommen zugrunde, so dass CETA dazu beiträgt, die Globalisierung zu gestalten . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1400 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wie viele Aufträge der öffentlichen Hand in Kanada wurden seit Inkrafttreten der vorläufigen Anwendung von CETA an europäische Unternehmen vergeben, und wie viele Aufträge der öffentlichen Hand in einem EU-Mitgliedstaat wurden seitdem an kanadische Unternehmen vergeben (bitte einzeln auflisten)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 15. Wie viele europäische Arbeitnehmer konnten nach Kenntnis der Bundesregierung seitdem Regelungen im CETA nutzen – wie etwa die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen –, um in Kanada zu arbeiten, und wie viele kanadische Arbeitnehmer konnten umgekehrt diese Regelungen nutzen, um in der EU zu arbeiten? CETA sieht einen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vor. Dieser wurde bisher noch nicht ausgefüllt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 16. Wie viele kleine Unternehmen in Europa konnten nach Kenntnis der Bundesregierung seitdem inwiefern von den versprochenen Vorteilen beim Handel mit Kanada profitieren, und wie viele kleine Unternehmen in Kanada konnten umgekehrt beim Handel mit der EU profitieren? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 17. Wie hat sich der verbesserte Marktzugang für Produkte wie Käse, Wein und Spirituosen, Obst und Gemüse sowie verarbeitete Erzeugnisse konkret in Exportzahlen niedergeschlagen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 18. Welche dieser Produkte kann Kanada bzw. können die EU-Mitgliedstaaten nicht vom eigenen Kontinent beziehen? Unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit, Produkte selbst zu erzeugen, sorgt der Handel der EU mit Kanada für mehr Wettbewerb, was die Preise senkt, die Qualität und die Auswahl erhöht und somit den Verbrauchern zugute kommt. 19. Wie viele genetisch veränderte Erzeugnisse wurden seit Inkrafttreten der vorläufigen Anwendung von CETA in der EU zugelassen (vgl. Protokollerklärung Nr. 30)? Im Zeitraum vom 21. September 2017 bis Mitte Februar 2018 wurden in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine gentechnisch veränderte Rapslinie , vier gentechnisch veränderte Sojabohnenlinien sowie eine gentechnisch veränderte Maislinie (hier Erneuerung der Zulassung) zugelassen. Die Produkte haben alle eine umfassende Sicherheitsbewertung durchlaufen, u. a. durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, an der die Mitgliedstaaten beteiligt werden. Ein Zusammenhang zwischen den Zulassungsentscheidungen und dem vorläufigen Inkrafttreten von CETA besteht nicht. CETA ändert nichts an dem Rechtsrahmen der EU für die Zulassung gentechnisch veränderter Erzeugnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1400 20. Welche Entwicklung im Handel mit empfindlichen Agrarerzeugnissen wurden festgestellt, und welche Schutzmaßnahmen wurden ergriffen (vgl. Protokollerklärung Nr. 32)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Ergänzend stellt sie fest, dass sensible Produkte durch CETA nicht vollständig liberalisiert werden, sondern Zollquoten mit einer sechsjährigen Übergangsphase geschaffen worden sind. Bisher wurden diese Zollquoten bei sensiblen Produkten nur in sehr geringem Umfang genutzt. Schutzmaßnahmen wurden nicht erlassen. 21. Bei welchen zehn kanadischen Produkten bzw. zehn Produkten aus den EU- Mitgliedstaaten haben sich die Import- bzw. Exportzahlen am meisten erhöht (bitte Steigerungen angeben)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 22. Wie hat sich die Ein- und Ausfuhr von den Produkten in den letzten fünf Jahren entwickelt, bei denen eine schrittweise Abschaffung der Zölle vorgesehen ist (vgl. Annex 2A; bitte nach Produkten und Jahren ausweisen)? Daten zu Ein- und Ausfuhren nach und aus Deutschland können unter www.destatis.de abgerufen werden. Es ist unklar, ob die Frage sich auf Ein- und Ausfuhren nach und aus Deutschland, in die bzw. aus der EU oder nach und aus Kanada bezieht. Eine lückenlose Aufstellung aller in Frage kommenden Ein- und Ausfuhren ist mit vertretbarem Aufwand in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten. 23. Wie hat sich die Einfuhr von Öl und Flüssigerdgas (LNG) in die EU bzw. nach Deutschland seit dem Inkrafttreten der vorläufigen Anwendung von CETA entwickelt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 24. Was versteht die Bundesregierung unter „Abschluss anderer Verfassungsverfahren “ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, die zu einer Beendigung der vorläufigen Anwendung berechtigten, im Einzelnen (vgl. Protokollerklärung Nr. 20)? Die Formulierung bezieht sich auf alle Mitgliedstaaten. Sie umfasst daher alle Verfahren, die das jeweilige Verfassungsrecht im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Ratifizierung von CETA vorsieht. In Deutschland ist dafür das Grundgesetz maßgeblich. 25. Wie genau begründet die Bundesregierung, dass sie die Protokollerklärung Nr. 21 so versteht, dass die Bundesregierung die vorläufige Anwendung beenden kann, auch wenn sich im Rat nicht die erforderliche Mehrheit dafür finden sollte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11070, Antwort zu den Fragen 6, 7)? Die Bundesregierung weist auf ihr Verständnis des Artikel 30.7 CETA hin, das auch in der Protokollerklärung Nr. 21 zum Ausdruck kommt. Im Übrigen verweist sie in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in den Tz. 31 f in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2016 (2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BVE 3/16), wonach die Protokollerklärung Nr. 21 die entsprechende Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für die Unterzeichnung beachtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1400 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Welche Mehrheitserfordernisse gelten nach Auffassung der Bundesregierung für Ratsbeschlüsse nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV? Beschlüsse gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV werden grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Im Zusammenhang mit CETA verweist die Bundesregierung ergänzend auf die Protokollerklärung Nr. 19 von Rat und Kommission zum Beschluss zur Unterzeichnung von CETA. Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Bundestages 27. Richten sich nach Auffassung der Bundesregierung die Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Bundestages für die in nationale bzw. EU-Zuständigkeit fallenden Bereiche von CETA nach Artikel 24, Artikel 59 GG oder Artikel 23 GG i. V. m. dem EUZBBG (bitte begründen)? 28. Wie wird die Bundesregierung den Bundestag über die Arbeit der Ausschüsse , der Dialogforen etc. informieren, wenn diese nicht in der Produktion von Dokumenten resultiert? Wird sie dem Bundestag Berichte zuleiten (bitte begründen)? Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundestag wurde über die Verhandlungen des CETA-Übereinkommens gem. Artikel 23 GG und den Bestimmungen des Gesetzes zur Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) unterrichtet. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Vorbemerkung verwiesen. Ferner wird der Bundestag im Zusammenhang mit den in mitgliedstaatliche Zuständigkeit fallenden Bereichen des Abkommens mit einem Vertragsgesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG befasst. Hinsichtlich der Arbeit der in CETA vorgesehenen Vertragsgremien wird die Mitwirkung des Bundestages ebenfalls nach diesen Grundsätzen erfolgen, insbesondere durch die Übermittlung aller Kommissions-Dokumente und von Berichten über EU-Gremien, in denen die Beschlussfassungen vorbereitet und begleitet werden. Ausschüsse 29. Wann genau sind die einzelnen CETA-Ausschüsse bereits zusammengetreten , und wann werden die restlichen dies voraussichtlich tun? Bisher sind noch keine CETA-Ausschüsse zusammengetreten. Es ist beabsichtigt, dass der gemischte CETA-Ausschuss erstmals im September 2018 zusammentreten soll und möglichst vorher bereits Sonderausschüsse getagt haben sollen. So sollen nach Angaben der Europäischen Kommission voraussichtlich am 15. März 2018 der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, im Frühjahr der Gemischte Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, der Landwirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Wein und Spirituosen sowie im Sommer das Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und im Herbst der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung zusammentreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1400 30. Wie werden die Vertreter der EU in den Ausschüssen bestimmt, und gehören dazu auch Vertreter der Mitgliedstaaten? Wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die Liste der Ausschussmitglieder zuleiten? Welche Anforderungen an die Fachkompetenz der Ausschussmitglieder bestehen ? Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit nach eigenen Angaben die Verfahrensregeln für den gemischten CETA-Ausschuss und die Sonderausschüsse, die dann als Entwurf eines Ratsbeschlusses vorgelegt werden sollen. Diese Verfahrensregeln werden auch Regelungen zu den Teilnehmern an den Ausschusssitzungen beinhalten, die im Einklang mit der Definition der „Vertragsparteien“ in Artikel 1.1 CETA zu stehen haben werden und die Zuständigkeiten für die im Einzelfall zu behandelnde Sachmaterie berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen. 31. Haben die Ausschüsse bereits ihre Verfahren festgelegt? Wenn ja, wie lauten diese jeweils? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 32. Welche Beschlüsse von welchen CETA-Ausschüssen haben nach Auffassung der Bundesregierung völkerrechtliche Bindungswirkung und Durchgriffswirkung in die deutsche Rechtsordnung und welche nicht (bitte begründen )? In welchen Fällen ist nach Auffassung der Bundesregierung die Umsetzung durch nationales Recht erforderlich? Die Bundesregierung verweist diesbezüglich auf die Regelungen der Artikel 26.3 Absatz 2 und 30.2. Absatz 2 CETA sowie auf die Klarstellung des Artikel 30.6 Absatz 1 CETA, dass CETA lediglich völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien enthält. CETA-Recht ist damit nicht unmittelbar anwendbar. Soweit sich also materieller Umsetzungsbedarf im konkreten Einzelfall ergibt, müssen Rechtsakte eines CETA-Ausschusses durch die europäischen oder mitgliedstaatlichen Normsetzungsverfahren umgesetzt werden. 33. Was konkret sind die „internen Anforderungen und […] Verfahren“ (Artikel 26.3 Absatz 2 CETA) in Bezug auf Deutschland und die EU bei einem Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses, bspw. a) das Investitionsschutzkapitel um bislang nicht erfasste Kategorien des geistigen Eigentums zu ergänzen und diese unter den Schutz des Vertrages stellen (8.1 CETA), b) über verbindliche Auslegungen der Schutzstandards und die sonstige authentische Interpretation des Investitionsschutzkapitels zu beschließen (Artikel 8.10 Nummer 3 und Artikel 8.31 Nummer 3 CETA)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1400 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Was sind die erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren in Deutschland und der EU für Vertragsänderungen nach Artikel 30.2 Absatz 2 CETA bspw. im Bereich Investitionsschutz? Die Fragen 33 und 34 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Das interne Verfahren zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens richtet sich nach Unionsrecht, soweit Zuständigkeiten der EU betroffen sind, und nach mitgliedstaatlichem Recht, sofern sie Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten betreffen, in Deutschland nach dem Grundgesetz. Regulierungszusammenarbeit 35. Inwiefern wurde bereits die Regulierungszusammenarbeit gemäß Artikel 21.2 Absatz 4 CETA weiterentwickelt? 36. Ist das Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen (Artikel 21.6 CETA) inzwischen zusammengetreten? Wenn ja, hat es sein Verfahren und sein Mandat festgelegt? Die Fragen 35 und 36 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Das Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen hat zur Aufgabe, die Regulierungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Kapitel 21 CETA zu erleichtern und zu fördern. Das Forum ist bislang noch nicht zusammengetreten. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 37. Wie werden die Vertreter der EU bestimmt, und gehören dazu auch Vertreter der Mitgliedstaaten? Wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die Liste der Forumsmitglieder zuleiten? Welche Anforderungen an die Fachkompetenz der Forumsmitglieder bestehen ? Der Vorsitz des Forums wird nach den Vorgaben des Artikel 21.6 Absatz 3 CETA bestimmt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 27, 28 und 30 verwiesen. 38. Was ist unter einer Regulierungszusammenarbeit gemäß Artikel 21.4 Buchstabe g, h, o, r und Artikel 21.6 Absatz 2 Buchstabe c und d CETA zu verstehen , und welche Konsequenzen hat die Regulierungszusammenarbeit hier jeweils? Die in Artikel 21.4 CETA genannten Tätigkeiten im Rahmen der Regulierungszusammenarbeit dienen der Verfolgung der Ziele der Regulierungszusammenarbeit gemäß Artikel 21.3 CETA. Bislang hat noch keine Zusammenarbeit auf Grundlage des Abkommens stattgefunden. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Regelung des Artikel 21.2 Absatz 6 CETA, die die Freiwilligkeit der Regulierungszusammenarbeit festschreibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1400 Investitionsgericht 39. Nach welchen Rechtsvorschriften werden die Urteile des Investitionsgerichts in Deutschland vollstreckt (Artikel 8.41 Absatz 4 CETA)? Bedürfen sie danach einer Anerkennung oder einer weiteren Prüfung durch deutsche Gerichte, und wenn ja, wie umfassend ist diese Prüfung? Nach einem Inkrafttreten von CETA werden die Urteile des Investitionsgerichts in Deutschland nach dem deutschen Zwangsvollstreckungsrechts vollstreckt. Die Bundesregierung wird außerdem im Zuge des Ratifikationsverfahrens von CETA prüfen, ob es gegebenenfalls ergänzender gesetzlicher Regelungen bedarf. Die Anerkennung richtet sich nach Kapitel 8 CETA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333