Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Schneider, Jürgen Pohl, Uwe Witt und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13620 – Sozialer Arbeitsmarkt – eine Bilanz der ersten sechs Monate V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2019 wurde mit § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 16i SGB II von der Bundesregierung das Teilhabechancengesetz mit neuen Instrumenten zu den Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt geschaffen . Eine weitere Bezeichnung dafür ist „Sozialer Arbeitsmarkt“ (www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Sozialer-Arbeitsmarkt/ueberblick-fuerarbeitgeber -und-langzeitarbeitslose.html). Personen, die nach § 16e SGB II gefördert werden können, müssen mindestens zwei Jahre arbeitslos sein. Der einstellende Arbeitgeber erhält zwei Jahre lang einen Lohnkostenzuschuss. Dieser beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des Lohnes. Personen, die nach § 16i SGB II gefördert werden können, müssen mindestens sechs von sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und älter als 25 Jahre sein. Der einstellende Arbeitgeber erhält fünf Jahre lang einen Lohnkostenzuschuss . Dieser beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent. In den drei Folgejahren sinkt dieser um je 10 Prozent. Die geschaffenen Stellen müssen sozialversicherungspflichtig sein. Gefördert werden sowohl Stellen bei gemeinnützigen Trägern, bei der öffentlichen Hand als auch bei Wirtschaftsunternehmen. Als Lohnuntergrenze gilt der Mindestlohn . Es werden auch Stellen mit Tariflöhnen gefördert. Finanziert werden diese Instrumente mit insgesamt 4 Mrd. Euro bis 2022. Das Geld dafür stammt aus dem Bundeshaushalt (Einzelplan 11). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) lässt sich nach Ansicht der Fragesteller selbst durch das Teilhabechancengesetz subventionieren, siehe Bundesagentur für Arbeit, Weisung im SGB II, Zentrale der BA, AM 42, 2.7.3 Personalhaushalt vom 23. Januar 2019 (https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/ download/documents/dok_ba040168.pdf). Laut dieser Quelle stehen dafür 400 gesperrte Stellen zur Verfügung. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14003 19. Wahlperiode 14.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Entgegen des Titels der Kleinen Anfrage beantwortet die Bundesregierung nicht nur die Fragen zum Sozialen Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II), sondern zu den beiden neuen Instrumenten des Teilhabechancengesetzes (§§ 16e und 16i SGB II).  1. Wie viele Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. Juni 2019 nach dem Teilhabechancengesetz geschaffen worden (bitte aufschlüsseln nach § 16e SGB II und § 16i SGB II, nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung und Jobcenterbezirken)? Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlicht monatlich das Tabellenheft „Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von Teilnehmenden mit der Kostenträgerschaft SGB II“ auf ihrer Internetseite. Das Tabellenheft enthält die Eintritte und die Bestände von Förderungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 16i SGB II bis auf Ebene der Jobcenter. Für die Eintritte und Bestände auf Länderebene erfolgt zudem eine Differenzierung nach persönlichen Merkmalen, Berufen und Wirtschaftsabschnitten . Eine Differenzierung nach Voll- und Teilzeit liegt nicht vor  2. Wie viele geförderte Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. Juni 2019 mit dem Mindestlohn, einem Tariflohn oder einem sonstigen Lohn vergütet (bitte nach § 16e SGB II und § 16i SGB II, nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung und Jobcenterbezirken aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor.  3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Stundenlohn aller Geförderten (bitte nach § 16e SGB II und § 16i SGB II aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor.  4. Wie viele Anspruchsberechtigte gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. Juni 2019 nach § 16e SGB II und § 16i SGB II in Deutschland, aufgeschlüsselt nach Jobcenterbezirken? Eine statistische Auswertung zu „Anspruchsberechtigten“ für Förderungen nach § 16e oder § 16i SGB II ist nicht möglich. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit hat mittels Sonderauswertung quantitative Abschätzungen zu erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die einen Teil der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 16i SGB II erfüllen, erstellt. Hierbei konnten nicht alle Fördervoraussetzungen berücksichtigt werden. Als Abschätzung des Potenzials ist diese Auswertung auch nur sinnvoll vor Beginn der Fördermöglichkeiten. Daher wurde die Sonderauswertung letztmals für den Berichtsmonat Dezember 2018 erstellt. Ergebnisse können den Tabellen 1 und 2 im Anhang entnommen werden.* Im Juni 2019 waren im SGB II 390.000 Personen länger als zwei Jahre arbeitslos . Diese Zahl ist die Untergrenze an Personen, die zusätzlich im Juni geför- * Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/14003 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/14003 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. dert werden könnten. Die Messung der Arbeitslosigkeitsdauer in der Statistik beruht. auf § 18 Absatz 1 SGB III, als Dauermessung für Förderleistungen müssen Unterbrechungszeiten nach § 18 Absatz 2 SGB III – wie kurze Beschäftigungsphasen – berücksichtigt werden, die in der Statistik nicht abbildbar sind. Weitere Ergebnisse können Tabelle 3 im Anhang entnommen werden.*  5. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. Juni 2019 zu Abbrüchen von Beschäftigungsverhältnissen, aufgeschlüsselt nach Jobcenterbezirken, die nach § 16e SGB II und § 16i SGB II gefördert sind, durch a) den Arbeitgeber, b) den Arbeitnehmer, c) Nichtantritt, d) Abberufung durch die Jobcenter? Die Austritte aus der Teilhabe am Arbeitsmarkt oder der. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen können derzeit nicht nach Austrittsgründen dargestellt werden. Dies wird erst im ersten Quartal 2020 erfolgen. Es kann davon ausgegangen werden, dass derzeit alle Austritte, aus Förderung vorzeitige Beendigungen sind. Bei der Teilhabe am Arbeitsmarkt wurden rund 1.000 Förderungen beendet und bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen rund 230. Weitere Ergebnisse können den Tabellen 4 und 5 im Anhang entnommen werden .*  6. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Frage 5 Sanktionen seitens der Jobcenter, aufgeschlüsselt nach Jobcenterbezirken, verhängt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor.  7. Wie viele Weiterbildungsmaßnahmen und Coachings wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. Juni 2019 nach § 16e SGB II und § 16i SGB II, aufgeschlüsselt nach Jobcenterbezirken, abgeschlossen ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor.  8. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Frage 7, aufgeschlüsselt nach Jobcenterbezirken? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor.  9. Wie viele Teilnehmer schlossen nach Kenntnis der Bundesregierung die Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Frage 7 erfolgreich ab? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. * Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/14003 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14003 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Frage 7, aufgeschlüsselt nach Jobcenterbezirken ? Für § 16e SGB II können keine Kosten für Weiterbildungen ausgewertet werden . Die Weiterbildungskosten für § 16i SGB II für die gemeinsamen Einrichtungen können Tabelle 6 im Anhang entnommen werden*. Für die zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. 11. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. Juni 2019 in Behörden oder Ämtern, die dem Bund unterstehen, nach § 16e SGB II und § 16i SGB II gefördert beschäftigt (bitte nach Name oder Art der Behörde und Anzahl der Personen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. 12. Wie viele der nach Frage 11 beschäftigten Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung den Mindestlohn (bitte nach Name oder Art der Behörde und Anzahl der Personen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. 13. Wie lautet die Definition in Behörden oder Ämtern (insbesondere bei der Bundesagentur für Arbeit), die dem Bund unterstehen, für eine „gesperrte Stelle“? Nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 1 zu § 22 BHO ist die Regelung zum Sperrvermerk bei Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen auch auf Planstellen und andere Stellen anzuwenden. Danach sind Planstellen und andere Stellen, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht besetzt werden sollen, im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Da sich die Kleine Anfrage auf § 16e SGB II und 16i SGB II bezieht, beschränkt sich die Antwort auf den Rechtskreis SGB II. Über „gesperrte Stellen“ kann die BA im Rahmen der Haushaltsführung nur verfügen, sofern der Vorstand allein oder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen der Nutzung vorher zustimmen, also ihre Einwilligung zur Verwendung der Stellen geben. Die Voraussetzungen für die Entsperrung von Stellen sind im Haushaltsplan der BA durch entsprechende Haushaltsvermerke definiert. 14. Wie viele Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 in Behörden oder Ämtern (insbesondere bei der Bundesagentur für Arbeit), die dem Bund unterstehen „gesperrt“? Da sich die Kleine Anfrage auf § 16e SGB II und 16i SGB II bezieht, beschränkt sich die Antwort auf den Rechtskreis SGB II. Im Haushalt der BA sind für das Jahr 2019 insgesamt 400 Stellen im Kapitel 6 „Personalausgaben für Kernaufgaben SGB II sowie Ausgaben für überörtliche Aufgaben SGB II (üKo)“ zur Urnetzung der §§ 16e und 16i SGB II gesperrt. * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/14003 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/14003 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15. Welche Anzahl von Stellen, gefördert nach § 16e SGB II und § 16i SGB II, prognostiziert die Bundesregierung zu den Stichtagen 1. Januar 2020, 1. Juli 2020 und zum 1. Januar 2021 insgesamt für Deutschland (bitte nach § 16e SGB II und § 16i SGB II aufschlüsseln)? Die Bundesregierung kann hierzu keine Prognose erstellen. Über die Gewährung von Förderungen nach §§ 16e und 16i SGB II entscheiden die örtlichen Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung ihrer regionalen Arbeitsmarktlage, des örtlichen Teilnehmerpotenzials und des ihnen zur Verfügung stehenden Eingliederungsbudgets. Die Bundesregierung gibt daher weder eine „Zielmarke“ vor noch weist sie Plätze zu. Sie stellt vielmehr einen verbesserten rechtlichen und finanziellen Rahmen zur Verfügung, in dem die Jobcenter ihrer dezentralen Entscheidungskompetenz nachkommen. 16. Welche Anzahl von Stellen, gefördert nach § 16e SGB II und § 16i SGB II, plant die Bundesregierung zu den Stichtagen 1. Januar 2020, 1. Juli 2020 und zum 1. Januar 2021 insgesamt für Behörden oder Ämter, die dem Bund unterstehen (bitte nach Name oder Art der Behörde und Anzahl der Personen aufschlüsseln)? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 15. 17. Welche Anzahl von Stellen, gefördert nach § 16e SGB II und § 16i SGB II, sieht die Bundesregierung zu den Stichtagen 1. Januar 2020, 1. Juli 2020 und zum 1. Januar 2021 insgesamt für Deutschland als Erfolg für den „Sozialen Arbeitsmarkt“ an? Ziel der neuen Förderungen des Teilhabechancengesetzes ist es, Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dafür soll die Beschäftigungsfähigkeit der betroffenen Menschen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert und ihnen zugleich mehr konkrete Beschäftigungsoptionen angeboten werden. Die Arbeitsmarktstatistik der BA für September 2019 weist vorläufige Bestandszahlen für §§ 16e und 16i SGB II aus und verzeichnet bisher bundesweit über 33.600 Fälle. Das ist ein sehr zufriedenstellender Start. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14003 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14003 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14003 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14003 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14003 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14003 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. 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