Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Münzenmaier und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13646 – Auswirkungen von Migration auf den Wohnungsmarkt in Rheinland-Pfalz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) werden für alle Leistungsberechtigten, welche sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, abweichend von den Regelungen des AsylbLG die Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) angewandt. Daraus folgt nach § 35 SGB XII, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe vom zuständigen Sozialamt anzuerkennen und somit zu übernehmen sind. Es besteht also ein Rechtsanspruch für alle Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG auf die Übernahme von Mietkosten , sofern sich der Leistungsberechtigte länger als 15 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Zu den Leistungsberechtigten gehören neben solchen mit Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz auch vorübergehend Schutzsuchende und Geduldete, welche vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dabei kann die angemessene Höhe der Anerkennung von Kosten für Unterkunft und Heizung von den Kreisen und kreisfreien Städten per Satzung nach den §§ 22a bis 22c SGB II festgelegt werden. Nach § 46a SGB XII werden seit 2014 den Bundesländern 100 Prozent der zur Ausführung des Gesetzes entstandenen Nettokosten vom Bund erstattet. Daraus ergibt sich in dieser Sache die Zuständigkeit der Bundesregierung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Hinsichtlich des vom Fragensteller in der Vorbemerkung erwähnten Rechtsanspruchs von Leistungsberechtigten gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ist anzumerken, dass sich dieser erst nach einer Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung ergibt und ferner voraussetzt, dass die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach § 47 des Asylgesetzes (AsylG) Regelungen zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen bestehen, die eine Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen für eine dort bestimmte Zeit, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung Deutscher Bundestag Drucksache 19/14011 19. Wahlperiode 15.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. für bestimmte Personengruppen beinhalten. Entsprechend besteht für bestimmte Personengruppen nach § 1 AsylbLG regelmäßig nicht der Anspruch auf den Bezug einer eigenen Wohnung. Bezüglich der Höhe der Anerkennung von Kosten für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Dabei gilt nach § 35 Absatz 3 Satz 1 SGB XII, dass der jeweilige Träger der Sozialhilfe für seinen Bereich die Bedarfe für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen kann, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind dabei die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts , der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der vom Fragensteller angeführten Erstattung der Nettoausgaben der Bedarfe für Unterkunft und Heizung durch den Bund an die Länder ist zu berücksichtigen, dass der Bund nach § 46a Absatz 1 SGB XII seit dem Jahr 2014 den Ländern die in einem Kalenderjahr entstehenden Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in voller Höhe erstattet (Erstattung zu 100 Prozent). Die in die Erstattungszahlungen des Bundes eingehenden Geldleistungen sind die in einem Kalenderjahr an Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgezahlten Leistungen. Dies beinhaltet auch Ausgaben für Geldleistungen, die auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfallen . Der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Personenkreis ist, auch wenn er die sogenannten Analogleistungen erhält, weiterhin im Leistungsbezug nach dem AsylbLG, wird dadurch also nicht leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Deshalb gehen die für diesen Personenkreis anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht in die vom Bund nach § 46a SGB XII zu erstattenden Nettoausgaben nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ein. Eine Zuständigkeit des Bundes im Sinne der sich aus der Bundesauftragsverwaltung für das Vierte Kapitel des SGB XII ergebenden Bundesaufsicht nach Artikel 85 Absatz 4 des Grundgesetzes besteht folglich nicht.  1. Wie hoch liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die angemessenen Aufwendungen für Bedarfe von Unterkunft und Heizung in Rheinland- Pfalz nach § 35 SGB XII (bitte nach den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?  2. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Höhe der angemessenen Aufwendungen für Bedarfe von Unterkunft und Heizung in Rheinland-Pfalz nach § 35 SGB XII (bitte nach den Jahren von 2010 bis 2018 aufschlüsseln)?  3. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, deren Bedarfe von Unterkunft und Heizung vom zuständigen Sozialamt in Rheinland-Pfalz aktuell anerkannt werden (bitte nach den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln )?  4. Wie entwickelt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, deren Bedarfe von Unterkunft und Heizung in Rheinland-Pfalz von den zuständigen Sozialämtern anerkannt werden (bitte nach den Jahren 2010 bis 2018 aufschlüsseln)? Drucksache 19/14011 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Für wie viele Wohnungen in Rheinland-Pfalz werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Bedarfe für Wohnung und Heizung für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG durch die zuständigen Sozialämter aktuell anerkannt?  6. Wie entwickelt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Wohnungen im Sinne von Frage 6 (bitte nach den Jahren 2010 bis 2018 aufschlüsseln)?  7. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Wohnungen im Sinne von Frage 6, welcher von Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung im Sinne des Asylgesetzes bewohnt wird?  8. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell der Anteil der Wohnungen im Sinne von Frage 6, welcher von vollziehbar ausreisepflichtigen Menschen mit einer Duldung bewohnt wird?  9. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Wohnungen im Sinne von Frage 6, welcher gegenwärtig von Menschen mit einem anderen Aufenthaltsstatus als den in den Fragen 8 und 9 genannten bewohnt wird (bitte nach jeweiligem Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)? 10. Welche Kosten mussten nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Sozialämter in Rheinland-Pfalz für die Bedarfe von Unterkunft und Heizung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG seit 2015 insgesamt aufbringen (bitte nach den Jahren 2015 bis 2018 aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. In der Empfängerstatistik nach dem AsylbLG wird die Art der Unterbringung nach Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft und Dezentraler Unterbringung unterschieden. Dabei werden unter „Dezentraler Unterbringung“ alle Unterbringungsformen außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 AsylG zusammengefasst , darunter insbesondere Einzelwohnungen. Da eine weitere Unterscheidung der dezentralen Unterbringungsformen nicht erfolgt, liegen der Bundesregierung aus der amtlichen Asylbewerberleistungsstatistik keine Informationen vor, wie viele Personen in Wohnungen leben. Die Ausgabenstatistik nach dem AsylbLG erfasst die Lebensunterhaltsleistungen , zu denen u. a. die Kosten der Unterkunft und Heizung zählen, nicht gesondert , so dass der Bundesregierung auch hier keine Informationen vorliegen. 11. Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung auf den Wohnungsmarkt in Rheinland-Pfalz durch die sogenannte Flüchtlingskrise? Infolge von Zuwanderung aus dem In- und Ausland ist die Wohnungsnachfrage insbesondere in wirtschaftsstarken Regionen und in zahlreichen Universitätsstädten stark angestiegen. Dies gilt sowohl bundesweit als auch für Rheinland- Pfalz. Eine Entspannung der Wohnungsmärkte kann dauerhaft nur durch eine Erhöhung des Angebots an Wohnraum erreicht werden. Im Rahmen einer gemeinsamen Wohnraumoffensive haben sich daher Bund, Länder und Kommunen auf ein Maßnahmenpaket verständigt. Dies beinhaltet investive Impulse für den Wohnungsbau, die Sicherung der Bezahlbarkeit des Wohnens sowie Baukostensenkung und Fachkräftesicherung. Der Stand der Umsetzung der Wohnraumoffensive ist dem dritten Bericht des Bundeministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Stand der Umsetzung der auf dem Wohngipfel 2018 vereinbarten Maßnahmen (Ausschussdrucksache 19(24)117) zu entnehmen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14011 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Wie viele Wohnungsneubauten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Rheinland-Pfalz nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) seit 2015 gefördert (bitte nach den Jahren 2015 bis 2018 aufschlüsseln)? Die folgende Tabelle zeigt, für wie viele Mietwohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindung nach Angabe der Länder in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2015 bis 2018 Neubau-Fördermaßnahmen neu bewilligt wurden: Jahr Rheinland-Pfalz 2015 330 2016 570 2017 553 2018 412 Drucksache 19/14011 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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