Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 22. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1403 19. Wahlperiode 26.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Protschka und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1171 – Überblick über das Ausmaß von Schlachtungen ohne Betäubung im Sinne des § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes („Schächten“) in der Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit der Einführung der Ausnahmegenehmigung vom generellen Schlachtungsverbot ohne vorherige Betäubung im Jahre 1998 bleibt nach Auffassung der Fragesteller unklar, inwieweit sich die Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen entwickelt hat. Das Eidgenössische Bundesamt für Veterinärwesen veröffentlichte Informationen zum Thema rituelle Schlachtungen (BVET – Bundesamt für Veterinärwesen, Information zum Thema rituelle Schlachtungen („Schächten“), 20. September 2001, 3003 Bern, S. 4), auf welche Bezug genommen wird. Ferner bezieht sich die Kleine Anfrage auf eine Studie der The Future of World Religions: Population Growth Projections, 2010-2050; abgerufen am 14. Dezember 2017 (www.pewforum.org/2015/04/02/religious-projections- 2010-2050/). 1. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der jährlich geschächteten Tiere seit 1998 (bitte nach Bundesland und nach Nutztierart aufschlüsseln)? Eine amtliche Statistik zur Anzahl der jährlich in Deutschland geschächteten Tiere wird nicht geführt. Der Bundesregierung liegen die angefragten Informationen nicht vor. 2. Wie viele Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1998 eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) beantragt (bitte nach Bundesland und nach Jahren aufschlüsseln)? Die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten erfolgt grundsätzlich nicht durch die Inhaber eines Schlachtbetriebs, sondern durch die Angehörigen bestimmter Religionsgemein- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1403 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schaften. Diese haben für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde nachvollziehbar darzulegen, dass zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tier untersagen. Über die Zahl gestellter Anträge liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 3. Wie viele Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, die Tiere mittels einer Kurzzeitbetäubung von 25 Sekunden ebenfalls ausbluten zu lassen (sog. legales Schächten )? Der Begriff des Schächtens bezieht sich im Tierschutzrecht ausschließlich auf ein Schlachten ohne Betäubung (vgl. § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes ). Für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung nur solcher Betäubungsverfahren untersagen, die zum Tod des Tieres führen, kann die zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung eine Elektrokurzzeitbetäubung, u. a. mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden zulassen. Über die Zahl gestellter Anträge liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Nach ihrer Kenntnis wird von zahlreichen Gruppen innerhalb der jeweiligen Glaubensgemeinschaft in Deutschland bei rituellen Schlachtungen eine Elektrokurzzeitbetäubung vor Durchführung des Entblutungsschnittes akzeptiert und angewandt. 4. Wie bewertet die Bundesregierung, vor dem Hintergrund des Tierschutzes, die Beobachtung des Eidgenössischen Bundesamts für Veterinärwesen von 2001, dass bis zu 30 Sekunden nach dem Schnitt, der Cornealreflex bei den geschlachteten Tieren noch feststellbar war, dessen Ausbleiben als anerkanntes Maß für den Verlust des Bewusstseins gilt? Leitgedanke des Tierschutzgesetzes ist, dass Schlachttiere grundsätzlich nur nach einer Betäubung getötet werden dürfen und dabei die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bis zum Tod des Tieres anhalten muss. Von diesem, dem Tierschutz dienenden Grundprinzip darf nur in Ausnahmen und unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. So soll durch die Ausnahmeregelung für ein betäubungsloses Schlachten bestimmten religiösen Überzeugungen Rechnung getragen werden. Die Ausnahmeregelung stellt dabei einen verfassungsrechtlich gebotenen, angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf freie Religionsausübung einerseits und dem Staatsziel Tierschutz andererseits her. Eine Änderung der Rechtslage zu Lasten der Religionsfreiheit (Artikel 4 des Grundgesetzes ) ist, wie sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 (BVerfGE 104, 337) ergibt, nicht zulässig. 5. Wären durch ein vollständiges Verbot des Schächtens ohne Ausnahme nach Auffassung der Bundesregierung Arbeitsplätze in der Bundesrepublik Deutschland bedroht? Wenn ja, wie viele, und in welchen Bundesländern? Eine amtliche Statistik zur Anzahl der jährlich in Deutschland geschächteten Tiere wird nicht geführt. Die Frage nach einem vollständigen Verbot des Schächtens ist zudem eine rein hypothetische, da ein Verbot des Schächtens verfassungsrechtlich unzulässig wäre (siehe die Antwort zu Frage 4). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1403 6. Geht die Bundesregierung, aufgrund der Zunahme islamischer Einwanderung in den letzten Jahren, davon aus, dass die Zahl der Schächtungen in der Bundesrepublik Deutschland weiter zunehmen wird? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333