Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1404 19. Wahlperiode 26.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Dr. André Hahn, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1123 – Zulassungsverfahren für Integrationskurse V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Als wichtiges Angebot für den Integrationsprozess von Einwanderinnen und Einwanderern besteht seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 in bestimmten Fällen ein rechtlicher Anspruch auf – gegebenenfalls aber auch eine Verpflichtung zur – Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 43 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Die Durchführung der Kurse obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das ein ausreichendes Kursangebot in der Regel durch öffentliche und private Träger gewährleisten soll (§ 1 der Integrationskursverordnung – IntV). Die Träger benötigen eine Zulassung des BAMF. Für das Trägerzulassungsverfahren hat das BAMF am 18. Oktober 2017 neue Vorschriften erlassen. Als zwingend erforderliche Voraussetzung gilt seitdem das „Vorhandensein mindestens zweier Unterrichtsräume mit einer Platzkapazität von jeweils 20 Teilnehmerplätzen (www.bamf.de/ SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/Kurstraeger/ Traegerrundschreiben/2017/traegerrundschreiben-13_20171018-anlage-01.html). Mit dieser Maßnahme werden Kursträger gezwungen, Kurse mit bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchzuführen, die über das System der „Zusteuerung “ belegt werden. Eine hohe Kursteilnehmerzahl steht jedoch im Widerspruch zu wissenschaftlichen Erkenntnissen, die schon im Jahr 2006 feststellten , dass „die Qualität des Unterrichts und der Lernerfolg […] wesentlich von der Anzahl der Teilnehmenden im Kurs abhängig sind“ (Ramboll Management , Abschlussbericht und Gutachten über Verbesserungspotenziale bei der Umsetzung der Integrationskurse. Hrsg. BMI. Berlin, 2006, S. 223). Diese Erkenntnisse führten im Jahr 2007 zur Senkung der Höchstteilnehmerzahl in Integrationskursen von 25 auf 20 Personen – mit dem so genannten Integrationsgesetz wurde dieser Schritt Mitte 2016 gesetzgeberisch jedoch wieder zurückgenommen . Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen „ermöglichen kleine Kursgrößen den Kursleitenden stärker auf die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden einzugehen und sind daher für einen schnellen Lernerfolg von Vorteil und zu bevorzugen“ (Scheible, Jana A., Nina Rother: „Schnell und erfolgreich Deutsch lernen – wie geht das?“, Hrsg.: BAMF (Working Paper 72) Nürnberg, 2017, Seite 28). Die neue Anforderung des Nachweises zweier Räume für jeweils mindestens 20 Teilnehmende hat auch den Ausschluss klei- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1404 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ner Träger vom System der Integrationskurse zur Folge, denn kleine Träger können insbesondere aufgrund gestiegener Mieten in Ballungsräumen nur schwer zusätzliche Unterrichtsräume in der vorgeschriebenen Größe anmieten. Ein Teil der gewachsenen Trägerlandschaft mit langjähriger Erfahrung droht aus Sicht der Fragesteller damit ruiniert zu werden. Mit der Dritten Änderung der Integrationskursverordnung vom 25. Juni 2017 wurde für verpflichtete Teilnehmende die Möglichkeit abgeschafft, selbst den Bildungsträger auszuwählen, an dem sie einen Integrationskurs belegen können (§ 7 Absatz 3 Satz 1 IntV). Zukünftig sollen sie „zugesteuert“ werden. Gegen diese Maßnahme haben neun Berliner Träger und 106 Dozentinnen und Dozenten in einem offenen Brief vom 30. Oktober 2017 protestiert (https://goo.gl/xp7fyi). Sie befürchten eine Zersetzung der Lernmotivation der zwangsweise zugesteuerten Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, da sie einen Bildungsträger nicht mehr ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend auswählen könnten. Hintergrund der Maßnahme sind Vorschläge im „Nationalen Aktionsplan Integration“, wo für ländliche Regionen lange Wartezeiten auf einen Kursbeginn festgestellt wurden (Nationaler Aktionsplan Integration 2011, S. 440) und ein System der Zusteuerung vorgeschlagen wurde. Ähnlich lokalisiert die empirische Studie des Unternehmens Ramboll Deutschland das Problem langer Wartezeiten überwiegend in ländlichen Gebieten, nicht aber in Ballungsräumen des (https://goo.gl/W5c9vG). 1. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Verfahren zur Zulassung als Anbieter/Träger von Integrationskursen den derzeitigen Herausforderungen gerecht wird, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung gegebenenfalls ergreifen, um auch vor dem Hintergrund eines signifikant gestiegenen Bedarfs kurzfristig ein ausreichendes, qualitativ hochwertiges Integrationskursangebot und einen schnellen Kurszugang zu gewährleisten ? Die Entwicklung im Bereich der Integrationskurse seit 2015 hat gezeigt, dass es sich um ein sehr dynamisches und leistungsfähiges System handelt. In kürzester Zeit konnten die Kapazitäten vervielfacht werden – ohne dass die Qualitätsstandards gesenkt wurden. Gleichwohl verbleiben im Bereich der allgemeinen Integrationskurse regionalspezifisch sowie im Bereich der Alphabetisierungskurse bundesweit Engpässe, die zu unbefriedigend langen Wartezeiten führen . Die Bundesregierung prüft derzeit, wie diesem Phänomen begegnet werden könnte. 2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahme des BAMF, Trägern von Integrationskursen den Vorhalt von mindestens zwei Unterrichtsräumen mit je mindestens 20 Teilnehmerplätzen vorzuschreiben, in Hinblick auf wissenschaftliche Erkenntnisse zum Zusammenhang von Kursgröße und Unterrichtsqualität (siehe Vorbemerkung)? Die Annahme, durch diese Vorgabe seien Träger dazu gezwungen, Kurse mit einer Mindestteilnehmerzahl durchzuführen, ist unzutreffend. Es ist nicht beabsichtigt , die Kursteilnehmerzahl flächendeckend über 20 hinaus zu erhöhen. Auch dem aktuellen Stand entspricht dies nicht. Die durchschnittliche Teilnehmerzahl in allgemeinen Integrationskursen lag zuletzt bei 16,8. Um auch Teilnehmenden, die nach Absolvierung des abschließenden Sprachtests (Deutsch-Test für Zuwanderer – DTZ) nicht beim ersten Mal das angestrebte Sprachniveau B1 erreichen, ein möglichst nahtloses Weiterlernen zu ermöglichen , ist es wichtig, dass Träger mehrere Kurse parallel anbieten können. Ferner sollen künftig verstärkt Teilnehmende einem passenden Kursangebot zugewiesen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1404 werden (§ 7 Absatz 3 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler – IntV) – das darf nicht daran scheitern, dass ein Kursraum zu klein ist. Eine Teilnehmerzahl von bis zu 20 ist dabei – wie bisher – als unbedenklich bezüglich der Unterrichtsqualität anzusehen. 3. Welche Arbeiten und Forschungsprojekte mit welchen Erkenntnissen sind der Bundesregierung in diesem Bereich bekannt? Neben dem in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Working Paper sind keine weiteren wissenschaftlichen Studien bekannt, die sich auf repräsentativer Basis mit dem Einfluss der Kursgröße auf den Kurserfolg beschäftigen. Im zitierten Working Paper wird eine umfassende Re-Analyse der Daten des Integrationspanels von 2007 bis 2011 vorgenommen. Bei Kontrolle einer Vielzahl relevanter Faktoren zeigt sich ein Effekt des Einflusses der Kursgröße auf die Bestehensquote, der jedoch sehr gering ist. In der aktuell anlaufenden erneuten Evaluation der Integrationskurse mit Fokus auf die Teilnehmergruppe der Geflüchteten wird der Aspekt der Kursgröße erneut Gegenstand der Analysen sein. 4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, dass mit der Vorschrift des Vorhalts von mindestens zwei Unterrichtsräumen für mindestens je 20 Personen insbesondere kleine Träger aus dem System der Integrationskurse ausgeschlossen werden? Zum Jahreswechsel 2017/2018 mussten mehr als die Hälfte der Integrationskursträger ihre Zulassung verlängern und unterlagen ab diesem Moment der neuen Regelung. Im Ergebnis ist die Trägerzahl unverändert geblieben. Dies zeigt, dass sich die Träger auf die geänderten Vorgaben einstellen konnten. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik der Fragesteller, dass kleine Träger insbesondere in Ballungsräumen durch die implizite Auflage (soweit die genannten neuen Anforderungen nicht erfüllt sind) zusätzlich anzumietender Unterrichtsräume vor allem angesichts der in den Städten enorm gestiegenen Mietpreise in ihrer Existenz bedroht sind? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Plant die Bundesregierung Änderungen zur Kursgröße, insbesondere um fachlichen Bedenken in Bezug auf große Kursgrößen Rechnung zu tragen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Eine exemplarische Auswertung interner Daten aus dem Jahr 2016 hat gezeigt, dass zwischen der Kursgröße und der Zahl der Teilnehmenden, die das Ziel B1 entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) erreicht haben, innerhalb der Spannbreite von 11 bis 25 Teilnehmenden nur ein sehr geringer Zusammenhang besteht. Vor dem Hintergrund einer anhaltend hohen Nachfrage nach Integrationskursen ist derzeit nicht geplant, die maximal mögliche Zahl von Teilnehmenden pro Kurs zu ändern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1404 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Liegen der Bundesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse oder Einschätzungen dazu vor, dass die Aufhebung der Wahlfreiheit schädlich für die Lernmotivation und den Lernerfolg der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer sein könnte? Nein. 8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung Berliner Träger und Dozentinnen und Dozenten, das Verbot eines Trägerwechsels sei für die Lernatmosphäre in den Kursen abträglich (www.babylonia.de/allgemein/ wahlfreiheit-abgeschafft-deutschlernende-werden-zugesteuert/#more-3441)? Die Aussage, dass für Integrationskurs-Teilnehmende ein Verbot eines Trägerwechsels bestehe, trifft nicht zu, da der Träger bei Vorliegen besonderer Umstände , insbesondere im Fall eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeitund Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit auch während des Kurses gewechselt werden kann (§ 14 Absatz 4 Satz 1 IntV). 9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung Berliner Träger und Dozentinnen und Dozenten, die Aufhebung der Selbstbestimmung bei der Wahl des Bildungsträgers sei für die Lernmotivation abträglich? Lediglich für zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtete Ausländer sieht die geänderte IntV eine Möglichkeit vor, diese einem konkreten Kurs mit bindender Wirkung zuzuweisen. Teilnahmeberechtigte können den Träger frei wählen. Aus Sicht der Bundesregierung besteht die primäre Motivation von Teilnehmenden darin, möglichst schnell die deutsche Sprache zu erlernen und somit den ersten Schritt hin zu einer gesellschaftlichen und beruflichen Integration zu unternehmen . Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 IntV erfolgen deshalb Zuweisungen gegenüber Teilnahmeverpflichteten unter Beachtung der zeitlichen Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teilnahmeverpflichteten . Das in Berlin bereits als Pilot laufende Zusteuerungsverfahren trägt damit dazu bei, Teilnehmende schneller in das Integrationskurssystem zu bringen und somit Wartezeiten zu verringern. Entscheidend für die Aufrechterhaltung der Motivation der Teilnehmenden sind zudem die Qualität der Träger und die Qualifikation der Lehrkräfte, welche durch die entsprechenden Zulassungs- und Kursprüfungsverfahren gewährleistet sind. Ein möglicherweise gleichwohl eintretender Motivationsverlust bei einer Zusteuerung zu einem ursprünglich nicht gewünschten Träger ist im Vergleich zu den erläuterten Vorteilen des Zusteuerungsverfahrens aus Sicht der Bundesregierung hinnehmbar. 10. Wie hat sich die Kursteilnahme in den letzten fünf Jahren aus Sicht der Bundesregierung entwickelt (bitte nach Herkunftsländern, verpflichtender Teilnahme , freiwilliger Teilnahme und Status der Teilnehmenden aufschlüsseln )? Auf die Anlage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1404 11. Wie hoch ist die durchschnittliche Wartezeit im Bundesdurchschnitt zwischen der Ausstellung des Berechtigungsscheins und dem tatsächlichen Kursbeginn (bitte auch nach Bundesländern differenzieren)? Auf die Anlage 2 wird verwiesen. 12. Ist der Befund der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung zutreffend, dass insbesondere in ländlichen Gebieten – aufgrund der oftmals zu geringen Zahl potentieller Teilnehmerinnen und Teilnehmer – zielgruppenspezifische Kurse häufig „nicht immer zustande kommen, obwohl ein entsprechender Bedarf besteht“ (Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 42), und wenn ja, welche Maßnahmen wurden diesbezüglich ergriffen bzw. sind geplant? Das Phänomen besteht in einzelnen, ländlichen Regionen. Um dem wirksam zu begegnen, hat die Bundesregierung bereits im Juni 2017 eine Mindestvergütung für Integrationskurse in Regionen mit geringem Teilnehmerpotential eingeführt. In diesen Fällen können die Kurse bei gesicherter Vergütung des Trägers auch mit einer geringeren Teilnehmerzahl als sonst üblich beginnen. 13. Aus welchen Gründen wurde ein bundesweit einheitliches System der „Zusteuerung “ geschaffen, obwohl sich das Problem der Wartezeiten auf einen Kursbeginn überwiegend im ländlichen Raum stellt? Es ist das Ziel der Bundesregierung, Zugangs- und Wartezeiten auf Integrationskursplätze so gering wie möglich zu halten. Das gilt bundesweit und für alle Kursarten . Die Wartezeiten sind regional sehr unterschiedlich, unbefriedigend hohe Wartezeiten treten jedoch nicht ausschließlich im ländlichen Raum auf. 14. Welche Fahrzeiten zur Teilnahme an Integrationskursen sind aus Sicht der Bundesregierung zumutbar? Die Beurteilung der zumutbaren Fahrzeit ist von den verpflichtenden Stellen vorzunehmen . Dies können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Ausländerbehörden und Träger der Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sein. Nach Ansicht der Bundesregierung richtet sich die Beurteilung der zumutbaren Fahrzeit, wie auch die Beurteilung einer zumutbaren Pendelzeit für Arbeitswege, nach den Umständen des Einzelfalls. Entsprechend der Praxis zur Frage der Zumutbarkeit einer Pendelzeit, kann jedoch angenommen werden, dass in der Regel die Entfernung zumutbar ist, die in der Region auch bei anderen Integrationskursteilnehmern oder vergleichbaren Personengruppen, z. B. Teilnehmern an einer Maßnahme zur Eingliederung, üblicherweise zwischen Wohnort und Kursort anfällt . Üblich sind Pendelzeiten, wenn sie nicht nur vereinzelt, sondern in größerem Umfang anfallen. Als Vergleichswerte können zudem die in § 140 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Pendelzeiten herangezogen werden; wobei auch hier individuelle Umstände – wie z. B. gesundheitliche Probleme oder Kinderbetreuung – zu berücksichtigen sind. Der dort festgelegte Maßstab gilt auch für zumutbare Maßnahmen, die der Eingliederung in Arbeit dienlich sind. Darüber hinaus gilt, dass die Pendelzeit auch wirtschaftlich zumutbar sein muss. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1404 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass ein konkretes Integrationskursplatzangebot an einem anderen Ort zur Änderung der Wohnsitzauflage führen kann (bitte Begründungen und Umstände anführen, in denen dies der Fall wäre)? Ja, dies kann einen Härtefall gemäß § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 AufenthG darstellen. Ob dies der Fall ist, muss durch die zuständige Ausländerbehörde entschieden werden. 16. Was plant die Bundesregierung, um strukturelle Defizite, die das Integrationskurssystem aufweist, insbesondere in ländlichen Räumen zu beheben (vgl. www.dafdaz-lehrkraefte.de/app/download/12640640227/Anlage+1_ Management+Summary.pdf?t=1516004040)? Die Bundesregierung hat im Juni 2017 unter bestimmten Voraussetzungen eine Mindestvergütung für Integrationskurse in Regionen mit geringem Teilnehmerpotential (überwiegend im ländlichen Raum) eingeführt. Dadurch können in diesen Regionen Integrationskurse bei gesicherter Vergütung des Trägers beginnen, auch wenn die zur Bildung eines Kurses notwendige Mindestteilnehmerzahl nicht in einem überschaubaren Zeitraum zusammenkommt. Gegenwärtig wird geprüft, ob die Nutzung von „Virtuellen Klassenzimmern“ (VK) eine weitere Möglichkeit darstellen könnte, Kurse in strukturschwachen Gebieten zu ermöglichen. Gegenwärtig werden Standards für die Einrichtung und Umsetzung von VKs sowohl in Integrations- als auch in den Berufssprachkursen erarbeitet. Dazu wurde im Jahr 2017 zusammen mit dem Institut für Berufliche Bildung (IBB) ein Integrationskurs in Form eines VKs modellhaft durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Modellphase werden in die künftige Erarbeitung entsprechender Standards für diese Unterrichtsform einfließen. 17. Wie bewertet die Bundesregierung die auf Bundesebene zur Verfügung gestellten Integrationsangebote im Verhältnis zur Nachfrage/zum Bedarf? Im Bereich der allgemeinen Integrationskurse übersteigt das Angebot die Nachfrage . Hier existieren lediglich punktuelle Allokationsprobleme, d. h. Nachfrage und Angebot sind örtlich nicht deckungsgleich. Im Bereich der Alphabetisierungskurse ist das Angebot derzeit nicht ausreichend, um den Bedarf zu decken. Die Bundesregierung prüft gegenwärtig Maßnahmen zur Verbesserung des Kursangebots in diesem Bereich. Bei der berufsbezogenen Deutschsprachförderung übersteigt das Angebot die Nachfrage. 18. Plant die Bundesregierung in Reaktion auf die Kritik der Träger, die Aufhebung der Selbstbestimmung bei der Wahl des Bildungsträgers zurückzunehmen ? a) Wenn ja, wie? b) Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Eine Rechtsänderung ist nicht geplant . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1404 19. Wie viele Kurse der seit April 2017 im Rahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (DeuFöV) bestehenden Deutschkurse „Spezialmodul B1“ wurden bisher mit wie vielen Teilnehmenden durchgeführt? Monatliche Kurseintritte 2017 „Spezialmodul B1“ Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2017 gesamt Spezial B1 0 105 100 176 303 998 665 974 749 4070 Die ersten Spezialkurse B1 sind in 2017 im Mai gestartet. Seitdem ist das Angebot zunehmend gestiegen. Insgesamt wurden in 2017 262 Spezialkurse B1 mit 4 070 Teilnehmenden angeboten. 20. Wie viel Prozent der Teilnehmenden bestanden die Zertifikatsprüfung? Systematisch aussagekräftige Daten zu den Prüfungsergebnissen liegen noch nicht vor. Die bisher stichprobenartig bekannten Prüfungsergebnisse zeigen jedoch den bundesweiten Trend, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Teilnehmenden den Abschluss nicht erreicht und eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme somit häufig eine Herausforderung für die Teilnehmenden darstellt. Auf diese Entwicklung wurde bereits reagiert. Um die Teilnehmenden der B2- Berufssprachkurse besser beim Erreichen des Kursziels zu unterstützen, haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Beispiel beschlossen, auch in den B2-Berufssprachkursen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen einzusetzen. Zusätzlich wird derzeit die Ausschreibung bundesweit einheitlicher Prüfungen für die Kursarten A2-C1 vorbereitet, die einheitliche Standards setzen werden. Im Laufe des Jahres 2018 kann voraussichtlich Auskunft zu den Prüfungsergebnissen gegeben werden. Nachdem das neue Regelangebot sich etabliert hat, wird Ende 2018/Anfang 2019 mit einer Evaluation der berufsbezogenen Sprachförderung begonnen. 21. Aus welchen Gründen wurde für Teilnehmende, die das Sprachniveau B1 beim Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) nicht erreicht haben, die wesentlich anspruchsvollere Form des Spezialmoduls B1 eingeführt? Bevor das Spezialmodul B1 besucht wird, haben die Teilnehmenden bereits in der Regel 900 bzw. 1 200 Unterrichtseinheiten (UE) Sprachunterricht im Integrationskurs absolviert. In diesen Stunden ist eine Wiederholung von 300 UE zur Vorbereitung auf den DTZ-Zweitversuch enthalten. Das nun anschließende Spezialmodul B1 ist somit eine weitere Möglichkeit, das Sprachniveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) zu erreichen. Lediglich die stärker berufsorientierte Kontextualisierung im Spezialmodul B1 unterscheidet sich im Vergleich zum Integrationskurs. Das sprachliche Zielniveau B1 nach dem GER bleibt identisch. Aus Gründen der Teilnehmermotivation und mit dem Ziel der Integration von Migranten auf dem Arbeitsmarkt wird nach Ausschöpfen der Regelstundenzahl sowie einer Wiederholung im Integrationskurs das berufsori- Begonnene Kurse 2017* Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2017 Gesamt Spezial B1 5 6 12 20 63 44 64 48 262 * erste Kurse ab Mai 2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1404 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode entierte Spezialmodul B1 als Anschlussförderung besucht, welches bei Nicht-Bestehen einmal wiederholt werden kann inklusive nochmaliger Prüfungsteilnahme. Darüber hinaus unterstützt eine sozialpädagogische Fachkraft die Teilnehmenden bei der Erreichung der Kursziele. 22. Wann ist mit der angekündigten Vorlage einer geeigneten Prüfungsform für dieses Spezialmodul B1 und einer Liste passender Lehrwerke (vgl. www. bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/ESF/03_Vordrucke Antraege/Deutschfoerderung45a/spezialmodul-b1.pdf?__blob=publication File, Seite 25) zu rechnen? Die Ausschreibung für eine passende berufsbezogene Sprachprüfung für das Spezialmodul B1, die Teil eines zu entwickelnden Prüfungspakets im Rahmen der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) ist, wird derzeit vorbereitet. Die Veröffentlichung der Ausschreibung wurde durch die vorläufige Haushaltsführung nach den Bundestagswahlen 2017 verzögert. Da die Lehrwerke entsprechend § 17 Absatz 1 DeuFöV die Inhalte der Zertifikatsprüfungen abbilden sollen, wird eine passgenaue Übereinstimmung der Lehrwerke zeitlich von der Prüfungsentwicklung bestimmt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1404 Anlagen 1 Anzahl der neuen Kursteilnehmer nach Staatsangehörigkeit Jahre 2013-2016: konsolidierte Geschäftsstatistik *Jahr 2017: aktuelle Fortschreibung, nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik vergleichbar da Nacherfassungen möglich sind Abfragestichtag: 14.03.2018 Anzahl der neuen Kursteilnehmer 2013 2014 2015 2016 2017* Syrien 5.251 12.883 34.514 159.422 100.608 Irak 2.682 2.137 4.307 27.687 27.360 Afghanistan 2.525 3.086 3.254 4.237 20.036 Eritrea 295 601 2.050 17.512 12.067 Iran 2.368 2.713 2.437 13.207 11.870 Rumänien 7.641 11.674 15.389 13.360 11.386 Bulgarien 5.705 8.859 11.829 10.657 9.021 Polen 12.531 15.372 15.744 11.213 7.580 Türkei 9.312 8.067 7.254 6.440 6.883 Somalia 409 339 437 1.849 6.487 Italien 4.565 6.842 7.965 5.800 5.162 Kroatien 574 1.809 3.874 4.428 4.264 Kosovo 2.700 2.842 2.888 2.669 3.662 Griechenland 5.083 5.386 5.152 4.193 3.546 Russische Föderation 3.336 3.456 3.364 2.951 2.939 Spanien 4.970 4.773 4.273 2.745 2.304 Ukraine 1.694 2.016 2.265 2.133 2.201 Indien 1.572 1.741 2.005 1.886 2.193 Deutschland 4.496 3.970 3.372 2.954 2.156 Marokko 2.017 2.112 2.202 2.161 2.104 Bosnien und Herzegowina 952 1.079 1.389 1.533 2.083 Ungarn 2.886 3.559 3.904 2.919 2.061 Pakistan 1.357 1.835 1.953 1.800 2.054 Serbien 1.193 1.187 1.491 1.478 1.871 Nigeria 1.008 1.104 1.078 955 1.575 Vietnam 1.658 1.539 1.583 1.493 1.540 Albanien 492 659 919 1.166 1.484 Mazedonien 810 1.031 1.185 1.272 1.416 China 1.172 1.464 1.381 1.206 1.266 Staatenlos 104 184 444 892 1.246 Thailand 1.445 1.298 1.243 1.151 1.133 Unbek. / Ungekl. / ohne Angabe 1.048 337 472 1.061 1.107 Libanon 1.065 975 1.029 954 1.040 Tunesien 993 1.044 1.032 1.026 1.018 Ghana 731 894 957 843 998 Brasilien 768 800 869 894 970 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1404 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anzahl der neuen Kursteilnehmer 2013 2014 2015 2016 2017* Ägypten 523 577 671 771 909 Portugal 1.504 1.626 1.350 989 799 Litauen 1.004 1.120 1.067 827 722 Kasachstan 738 847 839 700 650 Vereinigte Staaten 763 824 862 672 601 Aserbaidschan 232 212 248 222 597 Philippinen 612 678 651 622 579 Äthiopien 289 301 265 294 563 Bangladesch 171 235 272 273 487 Armenien 232 293 368 281 484 Algerien 471 453 461 422 467 Lettland 867 872 803 602 439 Jemen 48 56 78 95 421 Frankreich 600 606 637 408 416 Libyen 67 124 179 248 407 Vereinigtes Königreich 470 618 559 407 405 Sri Lanka 656 598 596 423 389 Guinea 159 154 177 170 355 Moldau 184 263 349 456 339 Kamerun 276 301 295 272 338 Sudan 88 61 128 213 337 Tschechische Republik 499 572 565 408 314 Mexiko 322 336 329 329 293 Slowakei 532 715 679 449 285 Jordanien 204 209 238 218 281 Weißrussland 293 312 318 295 276 Kolumbien 367 346 297 264 266 Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 51 47 123 279 250 Kenia 300 339 280 234 246 Japan 224 224 262 221 243 Gambia 142 142 148 130 236 Georgien 189 219 264 206 233 Slowenien 154 277 326 224 227 Kuba 310 276 267 247 206 Korea, Republik 123 144 155 153 199 Dominikanische Republik 277 276 237 203 196 Togo 205 201 213 189 181 Indonesien 219 197 194 184 180 Peru 242 250 235 191 180 Venezuela 115 142 201 180 176 Niederlande 197 249 278 204 165 Senegal 94 107 125 124 162 Montenegro 142 139 136 124 161 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1404 Anzahl der neuen Kursteilnehmer 2013 2014 2015 2016 2017* Tadschikistan 28 27 31 54 148 Israel 154 180 230 181 135 Nepal 96 90 124 119 127 Chile 118 115 131 127 125 Irland 106 125 112 92 121 Schweden 115 134 135 124 116 Ecuador 199 160 163 129 108 Kongo 121 135 135 100 108 Australien 89 109 135 131 107 Myanmar 36 37 36 34 98 Argentinien 135 143 140 120 93 Kanada 99 119 125 97 92 Südafrika 84 102 93 89 92 Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) 74 78 98 67 91 Kongo, Demokratische Republik 40 37 34 27 85 Sierra Leone 63 58 65 41 84 Saudi-Arabien 14 27 40 63 75 Belgien 84 104 74 78 74 Uganda 61 78 74 70 73 Kirgisistan 93 104 83 69 71 Estland 161 136 129 92 70 Usbekistan 99 85 86 70 68 Mali 21 20 29 38 67 Mongolei 20 36 24 36 67 Finnland 61 69 75 46 59 Benin 62 62 69 51 58 Guinea-Bissau 19 27 34 26 58 Malaysia 36 50 61 52 58 Bolivien 43 52 69 45 57 Taiwan 31 6 9 32 57 Angola 79 72 55 46 55 Burkina Faso 43 45 48 40 48 Tansania 28 42 37 48 46 Simbabwe 13 16 21 14 45 Serbien (einschließlich Kosovo) 84 90 114 89 43 Kambodscha 48 45 36 36 40 Jamaika 26 38 45 26 39 Nicaragua 27 41 27 23 39 Honduras 33 35 43 32 37 Liberia 24 20 18 17 34 Niger 33 30 32 32 34 Paraguay 45 32 44 28 34 Neuseeland 29 37 43 42 33 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1404 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anzahl der neuen Kursteilnehmer 2013 2014 2015 2016 2017* Singapur 27 24 29 42 32 Costa Rica 29 32 43 27 30 Turkmenistan 26 21 27 17 26 Korea, Demokratische Volksrepublik 55 32 51 49 25 Dänemark 37 47 32 28 24 Zypern 41 32 29 20 24 Norwegen 18 23 23 17 23 Mosambik 15 28 14 19 22 Ruanda 23 30 27 29 22 El Salvador 20 17 20 25 21 Serbien und Montenegro 50 31 47 34 21 Vereinigte Arabische Emirate 6 8 14 33 21 Guatemala 27 34 30 28 20 Guyana 1 0 2 2 20 Madagaskar 17 19 9 16 20 Übriges Asien 43 99 142 111 20 Haiti 20 11 21 16 17 Österreich 13 10 15 10 17 Swasiland 2 3 3 24 17 Tschad 3 3 3 7 17 Zentralafrikanische Republik 2 4 4 6 17 Bahrain 0 7 11 13 16 Laos 20 21 25 18 16 Salomonen 6 2 3 6 16 Gabun 4 6 5 7 15 Burundi 4 6 6 8 14 Dominica 41 43 37 29 14 Sambia 20 23 16 23 14 Mauretanien 10 22 10 17 13 Kuwait 5 8 15 32 12 Jugoslawien, Bundesrepublik 20 15 7 8 11 Mauritius 19 15 14 11 11 Kap Verde (Cabo Verde) 10 14 4 6 10 Island 8 7 8 12 9 Seychellen 4 4 3 6 9 Dschibuti 3 1 1 2 8 Panama 13 9 18 6 8 Sudan (einschließlich Südsudan) 5 1 1 8 8 Südsudan 1 4 1 8 Ungeklärt 26 73 256 245 8 Namibia 19 17 9 15 7 Schweiz 12 20 12 12 7 Äquatorialguinea 3 4 3 4 6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1404 Anzahl der neuen Kursteilnehmer 2013 2014 2015 2016 2017* Trinidad und Tobago 12 10 5 2 6 Uruguay 17 17 29 24 6 Botsuana 5 3 2 5 5 Malawi 5 5 6 7 5 Malediven 2 7 6 3 5 Malta 4 7 7 8 5 Sowjetunion 9 11 9 11 5 Andorra 1 0 0 4 Tschechoslowakei 15 26 14 18 4 Bahamas 3 4 1 4 3 Grenada 2 0 1 5 3 Marshallinseln 1 1 2 2 3 Oman 2 2 2 2 3 São Tomé und Príncípe 0 2 2 10 3 sonst. amerikan. Staatsangeh. 10 22 6 4 3 Suriname 1 0 2 1 3 Lesotho 4 1 2 1 2 Liechtenstein 3 1 0 0 2 Papua-Neuguinea 2 0 2 2 2 Samoa 4 2 4 3 2 sonst. afrik. Staatsangehörigk 6 7 4 7 2 St. Lucia 3 2 2 2 2 Tonga 4 2 0 3 2 Vatikanstadt 1 2 0 2 Antigua und Barbuda 0 0 1 1 1 Barbados 3 2 6 3 1 Belize 2 3 5 2 1 Bhutan 0 3 1 1 1 Kiribati 2 1 1 0 1 Komoren 1 3 3 3 1 Monaco 0 2 0 1 1 San Marino 1 0 1 1 1 St. Vincent und die Grenadinen 1 1 0 2 1 Vanuatu 1 3 0 1 1 Brit. abh. Geb. Austr./Ozean. 3 1 3 0 0 Brit. abh. Gebiete in Afrika 3 3 3 6 0 Brit. abhäng. Geb. in Asien 7 3 6 3 0 Britisch abh. Geb. Amerika 14 5 2 1 0 Britisch abh. Geb. Europa 97 64 76 35 0 Brunei Darussalam 1 4 3 2 0 Fidschi 8 1 7 3 0 Jemen, Demokratische Volksrepublik 0 0 4 2 0 Katar 2 0 2 4 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1404 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anzahl der neuen Kursteilnehmer 2013 2014 2015 2016 2017* Luxemburg 1 1 1 1 0 Mikronesien 1 0 0 Nauru 1 0 Palau 1 2 4 0 Sonst. Europäische 8 6 6 2 0 Sonstige Australische 0 0 0 1 0 St. Kitts und Nevis 0 1 1 0 0 Timor-Leste 1 1 0 Tuvalu 1 0 Auswertung 116.437 140.323 176.730 336.597 286.308 zzgl. Spätaussiedler 917 2.116 2.668 2.981 3.097 Insgesamt 117.354 142.439 179.398 339.578 289.405 Kurswiederholer 18.500 18.565 21.197 25.418 63.616 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1404 Anzahl der neuen Kursteilnehmer nach Staatsangehörigkeit Jahre 2013-2016: konsolidierte Geschäftsstatistik *Jahr 2017: aktuelle Fortschreibung, nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik vergleichbar da Nacherfassungen möglich sind Abfragestichtag: 14.03.2018 Rang Anzahl der neuen Kursteilnehmer 2013 2014 2015 2016 2017* 1 Syrien 5.251 12.883 34.514 159.422 100.608 2 Irak 2.682 2.137 4.307 27.687 27.360 3 Afghanistan 2.525 3.086 3.254 4.237 20.036 4 Eritrea 295 601 2.050 17.512 12.067 5 Iran 2.368 2.713 2.437 13.207 11.870 6 Rumänien 7.641 11.674 15.389 13.360 11.386 7 Bulgarien 5.705 8.859 11.829 10.657 9.021 8 Polen 12.531 15.372 15.744 11.213 7.580 9 Türkei 9.312 8.067 7.254 6.440 6.883 10 Somalia 409 339 437 1.849 6.487 11 Italien 4.565 6.842 7.965 5.800 5.162 12 Kroatien 574 1.809 3.874 4.428 4.264 13 Kosovo 2.700 2.842 2.888 2.669 3.662 14 Griechenland 5.083 5.386 5.152 4.193 3.546 15 Russische Föderation 3.336 3.456 3.364 2.951 2.939 16 Spanien 4.970 4.773 4.273 2.745 2.304 17 Ukraine 1.694 2.016 2.265 2.133 2.201 18 Indien 1.572 1.741 2.005 1.886 2.193 19 Deutschland 4.496 3.970 3.372 2.954 2.156 20 Marokko 2.017 2.112 2.202 2.161 2.104 21 Bosnien und Herzegowina 952 1.079 1.389 1.533 2.083 22 Ungarn 2.886 3.559 3.904 2.919 2.061 23 Pakistan 1.357 1.835 1.953 1.800 2.054 24 Serbien 1.193 1.187 1.491 1.478 1.871 25 Nigeria 1.008 1.104 1.078 955 1.575 sonstige Staatsangehörige 29.315 30.881 32.340 30.408 32.835 Summe 116.437 140.323 176.730 336.597 286.308 zzgl. Spätaussiedler 917 2.116 2.668 2.981 3.097 Insgesamt 117.354 142.439 179.398 339.578 289.405 Kurswiederholer 18.500 18.565 21.197 25.418 63.616 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1404 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anzahl der neuen Kursteilnehmer nach Status Jahre 2013-2016: konsolidierte Geschäftsstatistik *Jahr 2017: aktuelle Fortschreibung, nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik vergleichbar da Nacherfassungen möglich sind **Seit Anfang des Jahres 2017 können Integrationsbedürftige vom Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Teilnahme verpflichtet werden. Abfragestichtag: 14.03.2018 Anzahl der neuen Kursteilnehmer 2013 2014 2015 2016 2017* ALGII-Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 14.849 14.799 15.802 46.022 72.819 Altzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 1.209 1.263 1.372 1.574 1.969 Neuzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 29.365 37.608 60.556 136.819 107.714 Verpflichtung durch TLA** - - - - 8.836 Summe verpflichtete Teilnehmer 45.423 53.670 77.730 184.415 191.338 Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche (Zulassung) 64.632 80.015 90.136 136.842 86.777 Neuzuwanderer (Berechtigung durch ABH) 6.382 6.638 8.864 15.340 8.193 Spätaussiedler 917 2.116 2.668 2.981 3.097 Summe freiwillige Teilnehmer 71.931 88.769 101.668 155.163 98.067 Insgesamt 117.354 142.439 179.398 339.578 289.405 Kurswiederholer 18.500 18.565 21.197 25.418 63.616 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1404 Anlage 2 Inanspruchnahmestatistik Zeitraum zwischen Berechtigung/Verpflichtung bis Kursbeginn Abfragestichtag: 14.03.2018 Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmer im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 davon Inanspruchnahmezeit davon Inanspruchnahmezeit davon Inanspruchnahmezeit davon Inanspruchnahmezeit davon Inanspruchnahmezeit davon Inanspruchnahmezeit von unter 6 Wochen von 6 Wochen bis unter 3 Monaten von 3 bis unter 6 Monaten von 6 bis unter 9 Monaten von 9 bis unter 12 Monaten von 12 Monaten und länger Wohnort absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual Baden- Württemberg 46.073 14.299 31,0% 12.447 27,0% 12.014 26,1% 3.920 8,5% 1.488 3,2% 1.905 4,1% Bayern 47.097 16.461 35,0% 12.928 27,4% 10.726 22,8% 3.526 7,5% 1.292 2,7% 2.164 4,6% Berlin 22.823 7.856 34,4% 6.252 27,4% 5.360 23,5% 1.696 7,4% 716 3,1% 943 4,1% Brandenburg 7.536 2.585 34,3% 1.933 25,7% 2.023 26,8% 669 8,9% 184 2,4% 142 1,9% Bremen 5.070 859 16,9% 954 18,8% 1.596 31,5% 908 17,9% 371 7,3% 382 7,5% Hamburg 10.998 3.281 29,8% 3.254 29,6% 2.921 26,6% 775 7,0% 315 2,9% 452 4,1% Hessen 28.156 7.907 28,1% 7.003 24,9% 7.396 26,3% 2.828 10,0% 1.231 4,4% 1.791 6,4% Mecklenburg -Vorpommern 5.771 1.871 32,4% 1.526 26,4% 1.507 26,1% 560 9,7% 171 3,0% 136 2,4% Niedersachsen 24.603 5.428 22,1% 5.844 23,8% 7.057 28,7% 3.216 13,1% 1.377 5,6% 1.681 6,8% Nordrhein- Westfalen 79.580 22.591 28,4% 19.306 24,3% 20.643 25,9% 9.140 11,5% 3.761 4,7% 4.139 5,2% Rheinland- Pfalz 15.977 4.795 30,0% 4.336 27,1% 4.381 27,4% 1.319 8,3% 500 3,1% 646 4,0% Saarland 6.664 1.071 16,1% 1.213 18,2% 2.293 34,4% 1.305 19,6% 477 7,2% 305 4,6% Sachsen 11.139 3.593 32,3% 2.859 25,7% 2.918 26,2% 1.118 10,0% 315 2,8% 336 3,0% Sachsen- Anhalt 7.434 2.061 27,7% 1.946 26,2% 2.196 29,5% 806 10,8% 235 3,2% 190 2,6% Schleswig- Holstein 11.655 3.464 29,7% 2.805 24,1% 3.221 27,6% 1.264 10,8% 458 3,9% 443 3,8% Thüringen 7.509 3.178 42,3% 1.845 24,6% 1.683 22,4% 490 6,5% 157 2,1% 156 2,1% Unbekannt 1.493 445 29,8% 325 21,8% 349 23,4% 162 10,9% 52 3,5% 160 10,7% Insgesamt 339.578 101.745 30,0% 86.776 25,6% 88.284 26,0% 33.702 9,9% 13.100 3,9% 15.971 4,7% Durchschnittliche Inanspruchnahmezeit Wohnort in Monaten Baden- Württemberg 3,7 Bayern 3,5 Berlin 3,5 Brandenburg 3,1 Bremen 5,3 Hamburg 3,6 Hessen 4,3 Mecklenburg -Vorpommern 3,3 Niedersachsen 4,7 Nordrhein- Westfalen 4,2 Rheinland- Pfalz 3,6 Saarland 4,9 Sachsen 3,4 Sachsen- Anhalt 3,6 Schleswig- Holstein 3,8 Thüringen 2,8 Unbekannt 5,3 Insgesamt 3,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333