Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12800 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2018 bei 33,9 Prozent und nahm damit weiter zu (2017: 32,4 Prozent, 2016: 7,7 Prozent , vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/8340). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2018 insbesondere an Italien gerichtet (31,5 Prozent), danach folgten Griechenland (12,9 Prozent), Frankreich (8,1 Prozent) und Spanien (6,9 Prozent). Nach jahrelanger Aussetzung wurden im Jahr 2018 sechs Asylsuchende nach Griechenland überstellt. In Bezug auf Ungarn gibt es seit Mai 2017, nachdem die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen EU- Asylrecht in Ungarn eingeleitet hatte, keine Überstellungen mehr. Zwar gibt es noch vereinzelte Übernahmeersuchen Deutschlands, Ungarn verweigert jedoch individuelle Zusagen, Rücküberstellte nach Maßgabe des EU-Asylrechts zu behandeln. Den insgesamt 54.910 Dublin-Ersuchen im Jahr 2018 standen 9.209 Überstellungen gegenüber, vor allem nach Italien. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (37.738) betrug die sogenannte Überstellungsquote 24,4 Prozent (2017: 15,1 Prozent, 2016: 13,6 Prozent). Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände, so waren 62,5 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Bulgarien im Jahr 2018 erfolgreich. Nicht wenige Schutzsuchende tauchen nach Kenntnis der Fragesteller in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Übergriffe, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die Überstellungsquote wurde infolge einer Prioritätensetzung im BAMF zuletzt deutlich angehoben; es gibt Kritik, dass es bei den immer häufigeren Sammelabschiebungen zur Durchsetzung von Überstellungen zu einem unverhältnismäßigen Vorgehen, zu Familientrennungen und Polizeigewalt kommt (Bundestagsdrucksache 19/4960). Deutscher Bundestag Drucksache 19/14079 19. Wahlperiode 16.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das nach Ansicht der Fragesteller ansonsten für die reguläre Asylprüfung eingesetzt werden könnte. Zuletzt waren über 310 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der „Dublin-Gruppe“ des BAMF beschäftigt. Allerdings ist aus Sicht der Fragesteller mit dem Dublin-System für Deutschland im Ergebnis kaum eine reale Verteilungswirkung verbunden, obwohl die zwangsweisen Überstellungen die betroffenen Schutzsuchenden in einem hohen Maße persönlich belasten. Während die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 9.209 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2018 7.580 Überstellungen nach Deutschland gegenüber – das ist ein Saldo von 1.359 Personen, dafür wurden fast 55.000 nach Ansicht der Fragesteller aufwändige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit geführt. Zuletzt wurde bekannt (Bundestagsdrucksache 19/10737, Antwort zu Frage 24), dass das BAMF seine Prüfpraxis im Umgang mit sogenannten Kirchenasyl-Fällen deutlich verschärft hat: In den Monaten Januar bis April 2019 machte das Bundesamt in gerade einmal zwei dokumentierten Kirchenasyl-Fällen mit Dublin-Bezug von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch – in 145 Fällen folgte hingegen eine Ablehnung. Im Jahr 2018 erging noch in 11,9 Prozent der Fälle (77 von 647, ohne 371 „sonstige Erledigungen “) eine positive Entscheidung, und schon das war ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren. In einem Brief an die Innenministerkonferenz schilderte „Asyl in der Kirche“, dass 2015/2016 die Erfolgsquote bei Kirchenasylen noch bei 80 Prozent gelegen habe, ab Mai 2016 sei sie dann nach einem Zuständigkeitswechsel im BAMF auf 20 Prozent gesunken (www.kirchen asyl.de/portfolio/pm-offener-brief-zum-kirchenasyl-an-die-innenminister-derlaender /). Der Präsident des BAMF Dr. Hans-Eckhard Sommer sorgte nach Presseberichten beim diesjährigen Flüchtlingssymposium der Evangelischen Akademie zu Berlin im Publikum für Unruhe, als er in einer Kirche, dem Berliner Dom, erklärte, der Rückgang der Anerkennungen in Kirchenasyl-Fällen sei damit zu erklären, dass seine Behörde „deutlich besser geworden“ sei: „Heute erkennen wir die Härtefälle selber. (…) Ich kann hier beim besten Willen keine Unmenschlichkeit erkennen“ (www.migazin.de/2019/06/26/andere-welten-bamfchef -sommer/). „Asyl in der Kirche“ argumentierte hingegen, dass sich die Entscheidungskriterien im BAMF geändert hätten: „Selbst hoch suizidale Menschen, Opfer von Menschenhandel oder demente Senioren mit nahen Angehörigen in Deutschland werden nicht mehr als besondere Härtefälle anerkannt . Die Begründungen sorgen bei Gemeinden, den Kirchen, Fachärzten für Unverständnis“. Konkrete Zitate aus ablehnenden Entscheidungen des BAMF belegen nach Auffassung des Vereins, dass eine „Bereitschaft zur Vermeidung besonderer humanitärer Härten … schwerlich mehr zu erkennen“ sei, wenn es etwa heißt: „Den (inzwischen deutschen) Töchtern einer hoch depressiven 71jährigen Frau, die zudem unter Demenz leidet, wurde angeraten, sie könnten ihre Mutter im zuständigen Mitgliedsstaat jederzeit besuchen. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei nicht gegeben“ (www.kirchenasyl.de/wp-content/uplo ads/2019/06/IMK-Juni-2019.pdf). Drucksache 19/14079 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin- Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC- Treffern differenzieren), und wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer 2. Quartal 2019 32.044 11.503 35,9 64,7 1. Quartal 2019 39.948 13.936 34,9 68,1 Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 2. Quartal 2019 1. Quartal 2019 EURODAC-Treffer gesamt 7.439 9.496 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 9 EURODAC- Verordnung 6.118 7.871 nach Artikel 14 EURODAC- Verordnung 756 951 nach Artikel 17 EURODAC- Verordnung 565 674 Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. EURODAC-Treffer bei Asylerstanträgen nach Artikel 9 EURODAC- Verordnung nach Artikel 14 EURODAC- Verordnung 2. Quartal 2019 6.129 787 1. Quartal 2019 8.185 981  2. Welches waren im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. 2. Quartal 2019 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Nigeria 2.211 19,2 Afghanistan 966 8,4 Irak 954 8,3 Iran, Islamische Republik 838 7,3 Türkei 820 7,1 Syrien, Arabische Republik 705 6,1 Russische Föderation 467 4,1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Quartal 2019 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Guinea 387 3,4 Somalia 347 3,0 Pakistan 287 2,5 Algerien 211 1,8 China 174 1,5 Aserbaidschan 173 1,5 Armenien 168 1,5 Marokko 166 1,4 1. Quartal 2019 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Nigeria 2.529 18,1 Irak 1.320 9,5 Syrien, Arabische Republik 1.152 8,3 Afghanistan 971 7,0 Iran, Islamische Republik 844 6,1 Türkei 772 5,5 Russische Föderation 608 4,4 Guinea 517 3,7 Somalia 404 2,9 Pakistan 369 2,6 Gambia 268 1,9 Algerien 257 1,8 Eritrea 247 1,8 Ungeklärt 219 1,6 Armenien 185 1,3 2. Quartal 2019 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 3.975 34,6 Griechenland 1.948 16,9 Frankreich 1.031 9,0 Schweden 620 5,4 Spanien 594 5,2 Niederlande 454 3,9 Polen 436 3,8 Österreich 407 3,5 Schweiz 263 2,3 Portugal 215 1,9 Belgien 201 1,7 Dänemark u. Färöer 190 1,7 Bulgarien 164 1,4 Tschechische Republik 136 1,2 Rumänien 122 1,1 Malta 74 0,6 Zypern 12 0,1 Ungarn 12 0,1 1. Quartal 2019 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 4.602 33,0 Griechenland 2.271 16,3 Frankreich 1.363 9,8 Spanien 897 6,4 Schweden 849 6,1 Drucksache 19/14079 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Quartal 2019 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Niederlande 520 3,7 Polen 492 3,5 Österreich 467 3,4 Schweiz 386 2,8 Bulgarien 276 2,0 Dänemark 257 1,8 Belgien 230 1,7 Rumänien 187 1,3 Portugal 170 1,2 Finnland 156 1,1 Malta 65 0,5 Ungarn 9 0,1 Zypern 7 0,1  3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst. 2. Quartal 2019 1.Quartal 2019 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 4.248 4.555 davon Ablehnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 8 6 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III nach Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 1 1 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 33 37 nach Artikel 9 Dublin III 27 8 nach Artikel 10 Dublin III 15 5 nach Artikel 11 a) Dublin III 17 24 nach Artikel 11 b) Dublin III 2 5 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 6 nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 3 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 5 7 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 27 20 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 7.585 8.650 davon Zustimmungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 1 Nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1 1 nach Artikel 9 Dublin III 3 nach Artikel 10 Dublin III 2 nach Artikel 11 a) Dublin III 17 11 nach Artikel 11 b) Dublin III 4 4 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 7.585 8.650 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 2 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 4 5 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 27 7 2.Quartal 2019 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Belgien 3 Afghanistan 1 Aserbaidschan 1 Guinea 1 Bulgarien 5 Irak 4 Afghanistan 1 Dänemark 2 Kamerun 1 Vietnam 1 Frankreich 24 darunter: Türkei 5 Guinea 3 Kamerun 3 Afghanistan 2 Irak 2 Griechenland 104 darunter: Türkei 47 Afghanistan 28 Syrien, Arabische Republik 9 Iran, Islamische Republik 6 Armenien 5 Italien 97 darunter: Nigeria 65 Iran, Islamische Republik 5 Syrien, Arabische Republik 4 Aserbaidschan 3 Irak 3 Lettland 1 Aserbaidschan 1 Litauen 3 Tadschikistan 3 Malta 13 Nigeria 6 Tansania 4 Türkei 2 China 1 Niederlande 9 darunter: Nigeria 2 Türkei 2 Ghana 1 Indien 1 Irak 1 Norwegen 7 Irak 3 Moldau (Republik) 3 Jemen 1 Österreich 3 Iran, Islamische Republik 3 Polen 10 Armenien 4 Aserbaidschan 2 Russische Föderation 2 Irak 1 Drucksache 19/14079 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2.Quartal 2019 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Vietnam 1 Portugal 2 Angola 2 Rumänien 3 Irak 3 Schweden 4 Afghanistan 3 Irak 1 Schweiz 3 Nigeria 3 Slowakische Republik 1 Vietnam 1 Spanien 21 darunter: Nigeria 6 Armenien 3 Ghana 3 Eritrea 2 Guinea 2 Tschechische Republik 17 Afghanistan 6 Russische Föderation 5 Armenien 2 Türkei 2 Vietnam 2 Ungarn 85 darunter: Aserbaidschan 35 Afghanistan 16 Irak 11 Serbien 5 Türkei 4 Vereinigtes Königreich 2 Afghanistan 1 Pakistan 1 419 1.Quartal 2019 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Belgien 4 Nigeria 2 Somalia 1 Guinea 1 Bulgarien 8 Irak 7 Syrien, Arabische Republik 1 Dänemark 5 Afghanistan 5 Estland 1 Nigeria 1 Frankreich 22 darunter: Iran, Islamische Republik 5 Nigeria 4 Kosovo 3 Irak 2 Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) 2 Griechenland 282 darunter: Syrien, Arabische Republik 112 Türkei 49 Afghanistan 44 Irak 31 Iran, Islamische Republik 28 Italien 914 darunter: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1.Quartal 2019 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Nigeria 605 Syrien, Arabische Republik 52 Eritrea 33 Somalia 28 Kamerun 27 Lettland 3 Tadschikistan 2 Aserbaidschan 1 Litauen 5 Armenien 2 Tadschikistan 1 Georgien 1 Nigeria 1 Malta 3 Ghana 2 Äthiopien 1 Niederlande 15 darunter: Ghana 4 Afghanistan 3 Vietnam 3 Algerien 2 Kamerun 1 Österreich 6 Kasachstan 4 Irak 2 1.Quartal 2019 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Polen 12 Russische Föderation 7 Ukraine 3 Iran, Islamische Republik 1 Vietnam 1 Portugal 1 Angola 1 Rumänien 6 Irak 4 Iran, Islamische Republik 1 Syrien, Arabische Republik 1 Schweden 16 Afghanistan 8 Irak 5 Somalia 2 Eritrea 1 Schweiz 2 Nordmazedonien 1 Eritrea 1 Slowakische Republik 2 Vietnam 1 Türkei 1 Slowenien 5 Irak 2 Syrien, Arabische Republik 2 Afghanistan 1 Spanien 19 darunter: Syrien, Arabische Republik 10 Ungeklärt 2 Kamerun 2 Algerien 1 Guinea 1 Tschechische Republik 4 Armenien 2 Drucksache 19/14079 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1.Quartal 2019 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Syrien, Arabische Republik 1 Russische Föderation 1 Ungarn 201 darunter: Aserbaidschan 57 Afghanistan 39 Iran, Islamische Republik 15 Jemen 13 Kosovo 12 Zypern 1 Kamerun 1 1.537 a) Wie genau unterscheiden sich „Selbsteintritte“ von „faktischen Überstellungshindernissen “ (was ist hiermit gemeint?), die beide zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen (so die zusammenfassende Bezeichnung in mehreren Tabellen auf Bundestagsdrucksache 19/10737, Antwort zu Frage 3, bitte darstellen)? Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 des Dublin-III-VO beschließen, für einen Antrag auf internationalen Schutz die Zuständigkeit zu übernehmen (sog. Selbsteintrittsrecht ). Faktische Überstellungshindernisse beschreiben Umstände, die zu einem Abbruch des Überstellungsvorhabens führen. Hierzu zählt beispielsweise die Reiseunfähigkeit infolge von Krankheit. Eine differenzierte Erfassung von Selbsteintritten und faktischen Überstellungshindernissen erfolgt nicht. Daher ist keine differenzierte statistische Auswertung möglich. b) Wie lauten die angefragten Zahlen in Bezug auf Selbsteintritte bzw. faktische Überstellungshindernisse für die genannten Zeiträume, aber auch für die Jahre 2010 bis 2018 (diesbezüglich genügt eine Differenzierung nach Mitgliedstaaten), wenn nach tatsächlichen „Selbsteintritten “ bzw. „faktischen Überstellungshindernissen“, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führten, in der Darstellung differenziert wird – und falls diesbezüglich keine genauen Zahlen vorliegen sollten, wie hoch ist nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF in etwa die Zahl der tatsächlich ausgeübten Selbsteintritte (ohne faktische Überstellungshindernisse, bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Hierzu liegen keine differenzierten statistischen Auswertungen vor. Zu den Zahlen der Selbsteintritte wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Kleinen Anfragen der Vorjahre verwiesen (beispielhaft erwähnt seien Bundestagdrucksachen 18/13428, 19/273, 19/8340, 19/921, 19/3051, 19/4152, 19/7044, 19/8340). c) Wie ist zu erklären, dass es in Bezug auf Griechenland nach der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/8340 im Jahr 2018 1.904 Selbsteintritte (oder faktische Überstellungshindernisse) gegeben hat, während es im Jahr 2018 nach der Antwort zu Frage 5 auf selbiger Bundestagsdrucksache zugleich nur 183 Zustimmungen Griechenlands zur Übernahme gab (in diesen Fällen erkannte Griechenland also seine Zuständigkeit zur Asylprüfung an), vor dem Hintergrund , dass ein Selbsteintritt voraussetzt, dass eigentlich ein anderer Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Mitgliedstaat zuständig wäre (bitte darlegen) – und wie ist generell das Verständnis und die statistische Zählung von „Zustimmungen“ laut dieser Tabelle, d. h. werden nur ausdrückliche Zustimmungen oder auch Zustimmungen bzw. Zuständigkeiten durch Fristablauf bzw. durch Nichtbeantwortung von Ersuchen hierunter gezählt (oder wie verhält es sich sonst, bitte genau darlegen), und welche genaueren statistischen Angaben können hierzu gemacht werden? Die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes und die Zustimmungen eines ersuchten Mitgliedstaates stehen in keiner Relation zueinander. Denn das Selbsteintrittsrecht kann in allen Stadien des Asylverfahrens ausgeübt werden. So folgt das Bundesamt in Bezug auf Griechenland der Empfehlung der EU-Kommission vom 8. Dezember 2016, wonach für vulnerable Personen keine Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt werden. Dass im Jahr 2018 für 1.904 Personen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt wurde, steht also nicht im Widerspruch zur Anzahl der Zustimmungen aus Griechenland. Der nachfolgenden Tabelle ist zu entnehmen, dass zu den Zustimmungen auch die Zustimmungsfiktionen aufgrund Fristablaufs zählen. Zustimmungen von Griechenland im Jahr 2018 183 darunter Zustimmungen durch Fristablauf nach der Dublin III-VO Art. 22 VII Dublin III 5 Art. 25 II Dublin III 11  4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren ), wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. 2. Quartal 2019 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 2.111 darunter: Irak 214 10,1 Nigeria 214 10,1 Russische Föderation 192 9,1 Iran, Islamische Republik 176 8,3 Afghanistan 173 8,2 Guinea 118 5,6 Somalia 93 4,4 Syrien, Arabische Republik 78 3,7 Pakistan 72 3,4 Sudan (ohne Südsudan) 57 2,7 Aserbaidschan 49 2,3 Eritrea 49 2,3 Gambia 48 2,3 Ungeklärt 40 1,9 Angola 36 1,7 Drucksache 19/14079 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2.Quartal 2019 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 2.111 darunter: Italien 596 28,2 Frankreich 259 12,3 Schweden 164 7,8 Spanien 151 7,2 Österreich 150 7,1 Niederlande 144 6,8 Polen 128 6,1 Schweiz 96 4,5 Belgien 78 3,7 Finnland 65 3,1 Portugal 62 2,9 Tschechische Republik 42 2,0 Dänemark 29 1,4 Rumänien 28 1,3 Norwegen 26 1,2 Bulgarien 3 0,1 Griechenland 3 0,1 Malta 2 0,1 1. Quartal 2019 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 2.058 darunter: Irak 207 10,1 Iran, Islamische Republik 184 8,9 Nigeria 183 8,9 Afghanistan 157 7,6 Russische Föderation 135 6,6 Somalia 104 5,1 Guinea 91 4,4 Syrien, Arabische Republik 91 4,4 Eritrea 90 4,4 Pakistan 88 4,3 Ungeklärt 62 3,0 Aserbaidschan 49 2,4 1. Quartal 2019 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent Gambia 40 1,9 Algerien 39 1,9 Türkei 39 1,9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1.Quartal 2019 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 2.058 darunter: Italien 557 27,1 Frankreich 277 13,5 Niederlande 170 8,3 Spanien 153 7,4 Schweden 150 7,3 Polen 147 7,1 Österreich 141 6,9 Schweiz 117 5,7 Belgien 61 3,0 Dänemark 43 2,1 Finnland 37 1,8 Tschechische Republik 34 1,7 Norwegen 28 1,4 Portugal 25 1,2 Slowenien 22 1,1 Malta 5 0,2 Bulgarien 4 0,2 Griechenland 4 0,2 Zypern 0,0 Ungarn 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 2. Quartal 2019 129 1. Quartal 2019 109 Drucksache 19/14079 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und welche statistischen Angaben können zu Rechtsmitteln gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF wegen „Schutz im Mitgliedstaat“ gemacht werden (bitte für das bisherige Jahr 2019 sowie für die Jahre 2010 bis 2018 so differenziert wie möglich angeben und darstellen), wie viele dieser Bescheide mit welchem Ergebnis (bitte auflisten, und wenn möglich nach wichtigsten Mitgliedstaaten differenzieren ) beklagt wurden – und mit welcher Zahl Betroffener rechnet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund hinsichtlich der mit dem „GeordneteRückkehr-Gesetz“ geschaffenen Neuregelung, in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Flüchtlingen keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mehr zu gewähren (vgl. § 1 Absatz 4 AsybLG-neu, bitte begründen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zeitraum Entscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 29 I Nr. 1 AsylG) davon Einstellungen 2. Quartal 2019 43.422 15.744 7.473 7.437 36 1. Quartal 2019 59.233 18.229 8.414 8.380 34 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Schutz im Mitgliedstaat 2. Quartal 2019 43.422 15.744 3.024 1. Quartal 2019 59.233 18.229 2.949 Klagen gegen Entscheidungen nach § 29 Abs. I Nr. 2 AsylG (Internationaler Schutz durch anderen MS gewährt) im Zeitraum 01.01.-30.06.2019 gesamt 5.719 darunter: Syrien, Arabische Republik 2.517 Irak 1.025 Afghanistan 614 Somalia 408 Nigeria 308 Ungeklärt 186 Eritrea 173 Iran, Islamische Republik 109 Staatenlos 63 Äthiopien 49 Pakistan 40 Russische Föderation 39 Jemen 35 Sudan (ohne Südsudan) 24 Ägypten 19 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 01.01. – 30.06.2019 Gerichtsentscheidungen gegen Entscheidungen nach § 29 Abs. I Nr. 2 AsylG ( Internationaler Schutz durch anderen MS gewährt) HKL Gesamt Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungs verbot Ablehnung sonst. Verfahrenserledigung Abschiebun gsandrohung absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % Gesamt 2.958 3 0,1 1 0,0 638 21,6 34 1,1 2270 76,7 12 0,4 darunter: Syrien, Arabische Republik 1.346 2 0,1 0 0,0 386 28,7 23 1,7 933 69,3 2 0,1 Irak 362 0 0,0 0 0,0 102 28,2 8 2,2 250 69,1 2 0,6 Somalia 345 0 0,0 0 0,0 29 8,4 1 0,3 311 90,1 4 1,2 Afghanistan 212 0 0,0 0 0,0 56 26,4 0 0,0 155 73,1 1 0,5 Eritrea 147 1 0,7 1 0,7 16 10,9 0 0,0 127 86,4 2 1,4 Nigeria 132 0 0,0 0 0,0 7 5,3 1 0,8 124 93,9 0 0,0 Ungeklärt 80 0 0,0 0 0,0 19 23,8 0 0,0 61 76,3 0 0,0 Jemen 56 0 0,0 0 0,0 1 1,8 0 0,0 55 98,2 0 0,0 Staatenlos 42 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 42 100,0 0 0,0 Iran, Islamische Republik 39 0 0,0 0 0,0 2 5,1 0 0,0 37 94,9 0 0,0 Russische Föderation 35 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 35 100,0 0 0,0 Äthiopien 25 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 25 100,0 0 0,0 Pakistan 21 0 0,0 0 0,0 8 38,1 0 0,0 13 61,9 0 0,0 Eine Auswertung nach dem Mitgliedstaat ist statistisch nicht möglich. Die Daten der Vorjahre lassen sich statistisch nicht nachträglich ermitteln. Eine valide Schätzung der Zahl der von Leistungsversagungen im Bundesgebiet Betroffenen ist noch nicht möglich.  6. Wie werden Asylsuchende, bei denen das BAMF mit Bescheid festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, und welche Angaben lassen sich nach dem AZR oder aufgrund anderer Quellen, zur Zahl dieser Personengruppe machen, die sich aktuell in Deutschland aufhält (soweit möglich bitte nach Bundesländern, zuständigen Mitgliedstaaten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Gelten diese Personen laut AZR insbesondere als abgelehnte Asylsuchende , gelten sie als ausreisepflichtig, und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt (ab Bescheid, nach Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Bescheides ?), und wie schlägt es sich im AZR gegebenenfalls nieder, wenn für diese Personen zu einem späteren Zeitpunkt das BAMF doch noch in eine inhaltliche Asylprüfung eintritt, und welche Angaben oder Einschätzungen lassen sich aus anderen Quellen zu der Zahl und dem Anteil derjenigen Personen machen, für die eine Zuständigkeit zunächst verneint, zu einem späteren Zeitpunkt dann aber doch ein Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wurde (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)? Stellt das BAMF fest, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags einer Person zuständig ist, wird im Ausländerzentralregister (AZR) der Asylstatus „über Überstellung an Mitgliedstaat entschieden“ erfasst. Kommt es Drucksache 19/14079 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zur Überstellung der Person an den Mitgliedstaat wird als Abschluss des Vorgangs der Asylstatus „Überstellung an Mitgliedstaat erfolgt“ erfasst. Kommt es zu keiner Überstellung und die Person mündet in das nationale Verfahren ein, wird dies durch den Status „Asylantrag gestellt“ abgebildet, sowie auch die dann zu treffende Asylentscheidung. Zum Stichtag 31. Juli 2019 waren im AZR 30.201 aufhältige Personen erfasst, bei denen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig war. Von diesen Personen waren 13.215 Personen ausreisepflichtig. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden . Bundesländer Anzahl Personen Baden-Württemberg 3.799 Bayern 6.968 Berlin 880 Brandenburg 1.065 Bremen 163 Hamburg 478 Hessen 1.978 Mecklenburg-Vorpommern 503 Niedersachsen 2.878 Nordrhein-Westfalen 5.990 Rheinland-Pfalz 1.791 Saarland 205 Sachsen 1.187 Sachsen-Anhalt 446 Schleswig-Holstein 1.037 Thüringen 833 Gesamt 30.201 Mitgliedstaat Anzahl Personen Belgien 577 Bulgarien 757 Dänemark 571 Estland 57 Finnland 376 Frankreich 2.425 Kroatien 259 Slowenien 190 Griechenland 149 Irland 1 Island 5 Italien 13.909 Lettland 164 Litauen 348 Luxemburg 18 Malta 137 Niederlande 809 Norwegen 446 Österreich 710 Polen 2.103 Portugal 500 Rumänien 610 Slowakische Republik 121 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Mitgliedstaat Anzahl Personen Schweden 1.456 Schweiz 589 Spanien 1.777 Tschechische Republik 362 Ungarn 737 Großbritannien mit Nordirland 28 Zypern 10 Gesamt 30.201 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 30.201 davon Nigeria 5.837 Irak 2.831 Iran, Islamische Republik 2.190 Russische Föderation 2.052 Afghanistan 1.810 Somalia 1.390 Syrien, Arabische Republik 1.295 Guinea 1.200 Gambia 1.011 Eritrea 972 Aserbaidschan 662 Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) 599 Pakistan 580 Türkei 485 Sudan (ohne Südsudan) 439 Die Personen werden im AZR nicht als abgelehnte Asylsuchende erfasst. Sie werden nur als abgelehnte Asylsuchende betrachtet, wenn sie nach nicht erfolgter Überstellung doch ein nationales Verfahren durchlaufen und negativ beschieden werden. Entscheidungen in Dublinfällen können mit Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung (vgl. § 34a) oder mit einer Verfügung nach § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlassen werden. Im AZR wird eine erlassene Abschiebungsandrohung/-anordnung zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit mit Datum des Bescheides eingegeben. Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Asylverfahren ist nicht gleichbedeutend mit Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Ggf. kann die Abschiebungsandrohung vor Unanfechtbarkeit und damit vor Eingabe der abschließenden Entscheidung im Asylverfahren im AZR eingestellt werden. Bei Folgeverfahren, in denen eine Asylanerkennung nach Artikel 16a des Grundgesetzes GG oder eine positive Entscheidung zum Flüchtlingsschutz nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) oder zum subsidiären Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG bestands- oder rechtskräftig wird, ist eine ggf. gespeicherte Abschiebungsandrohung aus dem vorherigen Verfahren im AZR zu löschen. Gleiches gilt, wenn im Folgeverfahren Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) festgestellt wurden. Die Ausreisepflicht einer Person wird statistisch ab dem Zeitpunkt gezählt, ab dem die erlassene Abschiebungsandrohung/-anordnung im AZR erfasst wurde. Eine einmal entstandene Ausreisepflicht erlischt, wenn die ihr zugrundeliegen- Drucksache 19/14079 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. de Maßnahme aufgehoben, widerrufen oder zurückgenommen wurde. Sie erlischt ebenfalls bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem Zeitpunkt nach Eintritt der Ausreisepflicht. Zum Stichtag 31. Juli 2019 befanden sich 2.313 Personen im AZR, für die aktuell ein Asylstatus gespeichert ist und über deren Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat zu einem vorherigen Zeitpunkt entschieden wurde, welche aber tatsächlich nicht überstellt wurden. Die jeweils gespeicherten Asylstatus können den nachstehenden Tabellen entnommen werden. aktueller Asylstatus Anzahl Person Als Asylberechtigter anerkannt 1 Asylantrag abgelehnt 470 Asylantrag erneut gestellt 926 Asylantrag gestellt 353 Asylantrag vor Einreise abgelehnt 1 Asylgesuch gestellt 95 Asylverfahren auf andere Weise erledigt 3 Asylverfahren eingestellt 33 Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG 301 Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen 1 subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt 129 Gesamt 2.313 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. Wie begründet die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Fragerechts trotz ausdrücklicher Nachfragen den Widerspruch zwischen ihren bisherigen Antworten noch im März 2019 zu ausgesetzten Sammelüberstellungen nach Italien und anders lautenden Auskünften etwa des Hamburger Senats, auf die sich die Fragestellenden bezogen hatten, nach denen es keine Beschränkungen bei Sammelüberstellungen nach Italien gebe (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 8), während sich nach einer Beschwerde des ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE., Jan Korte, vom 12. April 2019 herausstellte (vgl. Antwort des BMI vom 17. Mai 2019), dass „aktuell“ „keine Sammelüberstellungen auf dem Luftweg nach Italien“ stattfinden, dass die letzte Sammelüberstellung demnach bereits am 22. November 2018 stattgefunden hatte und dass es auch für den Zeitraum Oktober und November 2018 umfangreiche Konditionen von italienischer Seite für Sammelüberstellungen gegeben hatte (etwa: maximal zwei pro Monat, maximal 25 Personen pro Charter, keine Trennung von Eheleuten, keine vulnerablen Personen oder Familien mit minderjährigen Kindern oder Schwangere usw. – nach solchen Beschränkungen war auf Bundestagsdrucksache 19/6535 in Frage 8 gefragt worden, in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/7044 und bei Nachfragen hierzu erwähnte die Bundesregierung zu Italien keine dieser genannten Beschränkungen)? Die Bundesregierung sieht keinen Widerspruch bei der Beantwortung der Fragen . Sowohl Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8340 als auch die Nachfragen zu den von Italien aufgestellten Konditionen, dem Stand der Gespräche zu den Chartermaßnahmen und die Anzahl der in den vergangenen sechs Monaten durchgeführten Chartermaßnahmen wurden zutreffend beantwortet .  8. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im zweiten bzw. ersten Quartal 2019 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen), und werden dabei Zurückweisungen nach den deutsch-griechischen bzw. deutschspanischen Vereinbarungen als Überstellungen erfasst oder nicht? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen. 2.Quartal 2019 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 407 287 150 185 136 100 Belgien 201 152 78 446 264 66 Bulgarien 164 47 3 2 1 3 Schweiz 263 155 96 248 192 93 Zypern 12 2 9 1 Tschechische Republik 136 128 42 12 2 7 Dänemark 190 147 29 42 34 21 Estland 22 23 2 Griechenland 1.948 103 3 408 91 152 Spanien 594 286 151 3 1 1 Drucksache 19/14079 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2.Quartal 2019 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Finnland 116 87 65 10 9 2 Frankreich 1.031 834 259 2.374 1.434 468 Kroatien 105 52 9 8 Ungarn 12 3 2 2 4 Irland 3 4 36 33 1 Island 8 3 4 2 Italien 3.975 3.394 596 246 207 32 Liechtenstein 2 2 3 Litauen 106 127 17 Luxemburg 22 6 2 40 34 24 Lettland 44 58 15 Malta 74 35 2 16 6 Niederlande 454 338 144 775 742 245 Norwegen 81 59 26 20 18 8 Polen 436 321 128 11 11 10 Portugal 215 197 62 24 18 2 Rumänien 122 94 28 2 2 3 Schweden 620 530 164 77 56 62 Slowenien 93 80 23 24 8 2 Slowakische Republik 26 24 10 1 1 Vereinigtes Königreich 23 12 7 100 44 2 Gesamt 11.503 7.585 2.111 5.126 3.352 1.314 1.Quartal 2019 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 467 289 141 220 169 117 Belgien 230 151 61 447 254 72 Bulgarien 276 122 4 6 2 Schweiz 386 222 117 239 176 108 Zypern 7 2 6 1 1 Tschechische Republik 154 130 34 16 10 4 Dänemark 257 180 43 65 49 27 Estland 10 7 Griechenland 2.271 15 4 463 216 271 Spanien 897 828 153 Finnland 156 116 37 17 14 14 Frankreich 1.363 963 277 2.523 1.486 425 Kroatien 61 32 7 1 1 Ungarn 9 1 7 4 1 Irland 1 40 31 Island 3 3 20 9 3 Italien 4.602 3.540 557 246 216 45 Liechtenstein 2 1 Litauen 137 115 19 7 5 Luxemburg 22 14 2 84 68 41 Lettland 79 53 14 Malta 65 33 5 5 3 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1.Quartal 2019 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Niederlande 520 375 170 786 680 256 Norwegen 95 51 28 12 9 16 Polen 492 409 147 17 6 10 Portugal 170 123 25 15 12 3 Rumänien 187 116 21 2 1 Schweden 849 593 150 147 126 46 Slowenien 92 73 22 8 3 3 Slowakische Republik 34 79 14 1 1 2 Vereinigtes Königreich 44 15 6 157 91 46 Gesamt 13.936 8.650 2.058 5.559 3.638 1.517 Zurückweisungen nach der Verwaltungsabsprache des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem griechischen Migrationsministerium beziehungsweise mit dem spanischen Innenministerium sind dabei nicht erfasst .  9. Wie viele Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen, differenziert nach Bundesländern (anknüpfend an die Aufenthaltsorte der Asylsuchenden bzw. die Zuständigkeit für die Durchführung der Überstellungen), und welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Zustimmungen zur Übernahme dem gegenüberstanden , nach Bundesländern differenziert (bitte ausführen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten 2. Quartal 2019 Zustimmungen Überstellungen gesamt 7.585 2.111 davon Baden-Württemberg 1.040 186 Bayern 1.326 291 Berlin 267 58 Brandenburg 205 37 Bremen 58 16 Hamburg 153 43 Hessen 493 199 Mecklenburg-Vorpommern 128 59 Niedersachsen 480 111 Nordrhein-Westfalen 1.613 627 Rheinland-Pfalz 473 177 Saarland 43 24 Sachsen 354 53 Sachsen-Anhalt 169 74 Schleswig-Holstein 393 30 Thüringen 165 55 unbekannt 225 71 Drucksache 19/14079 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten 1. Quartal 2019 Zustimmungen Überstellungen gesamt 8.650 2.058 davon Baden-Württemberg 1.079 128 Bayern 1.359 278 Berlin 346 67 Brandenburg 270 47 Bremen 87 7 Hamburg 168 39 Hessen 628 201 Mecklenburg-Vorpommern 174 37 Niedersachsen 608 113 Nordrhein-Westfalen 1.787 576 Rheinland-Pfalz 566 176 Saarland 73 23 Sachsen 464 62 Sachsen-Anhalt 254 66 Schleswig-Holstein 398 67 Thüringen 185 77 unbekannt 204 94 10. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen in Dublin-Verfahren für das bisherige Jahr 2019 (bitte nach Zielstaaten differenziert angeben), und welche Angaben lassen sich machen zu formellen Erledigungen bei Dublin-Eilverfahren? Wie viele solcher Entscheidungen gab es bislang im Jahr 2019 bzw. im Gesamtjahr 2018 (bitte auch nach Zielstaaten differenziert angeben), und was verbirgt sich inhaltlich hinter solchen formellen Entscheidungen, inwieweit handelt es sich dabei insbesondere auch um Fälle, in denen Fristen zur Überstellung nach der Dublin-Verordnung abgelaufen sind oder das Verfahren durch einen Selbsteintritt Deutschlands erledigt wurde (bitte darstellen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 30.06.2019 (Abfragestand 15.08.2019) abgelehnt stattgegeben Gesamt Belgien 145 8 153 Bulgarien 119 70 189 Dänemark 170 34 204 Estland 15 2 17 Finnland 106 21 127 Frankreich 901 109 1.010 Griechenland 24 8 32 Irland 1 1 Island 1 1 2 Italien 3.422 999 4.421 Kroatien 44 7 51 Lettland 70 9 79 Litauen 105 7 112 Luxemburg 2 1 3 Malta 30 12 42 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 30.06.2019 (Abfragestand 15.08.2019) abgelehnt stattgegeben Gesamt Niederlande 304 50 354 Norwegen 82 9 91 Österreich 238 11 249 Polen 466 64 530 Portugal 155 13 168 Rumänien 208 50 258 Schweden 472 55 527 Schweiz 222 20 242 Slowakische Republik 97 19 116 Slowenien 98 11 109 Spanien 753 87 840 Tschechische Republik 187 25 212 Ungarn 12 3 15 Vereinigtes Königreich 12 12 Zypern 13 13 11. In wie vielen Fällen wurde im zweiten bzw. ersten Quartal 2019 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben), wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden 2019 bislang für wie viele Personen ausgesprochen, und welche aktuellen Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen)? Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der Fälle in denen Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist und ein Übernahmeersuchen an Griechenland gerichtet wurde. Übernahmeersuchen an Griechenland 2.Quartal 2019 Herkunftsländer gesamt: 1.948 darunter: Türkei 668 Syrien, Arabische Republik 378 Irak 292 Afghanistan 255 Iran, Islamische Republik 137 Ungeklärt 41 Pakistan 29 Armenien 19 Kamerun 18 Somalia 15 Übernahmeersuchen an Griechenland 1.Quartal 2019 Herkunftsländer gesamt: 2.271 darunter: Syrien, Arabische Republik 642 Türkei 595 Irak 428 Drucksache 19/14079 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Übernahmeersuchen an Griechenland 1.Quartal 2019 Herkunftsländer gesamt: 2.271 darunter: Afghanistan 223 Iran, Islamische Republik 130 Armenien 50 Ungeklärt 49 Pakistan 28 Jemen 24 Somalia 18 Hinzu kommen Verfahren, in denen Griechenland zuständig wäre, das Bundesamt jedoch das Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat. Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 2. Quartal 2019 Herkunftsländer gesamt 104 davon: Türkei 47 Afghanistan 28 Syrien, Arabische Republik 9 Iran, Islamische Republik 6 Armenien 5 Irak 5 Äthiopien 2 Kongo, Dem. Republik 2 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1. Quartal 2019 Herkunftsländer gesamt 282 davon: Syrien, Arabische Republik 112 Türkei 49 Afghanistan 44 Irak 31 Iran, Islamische Republik 28 Armenien 10 Jemen 3 Tunesien 3 Marokko 2 Grundsätzlich erfolgt eine entsprechende Zusicherung mit der Zustimmung. Im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2019 erhielt das BAMF für 274 Personen Zustimmungen i. S. d. Fragestellung. Das BAMF wurde von Griechenland darüber in Kenntnis gesetzt, dass in den Fällen von den 13 nach Griechenland überstellten Personen (Zeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2019), sieben Anhörungstermine anberaumt sind, zwei Ablehnungen bzw. eine Einstellung erfolgten, ein Aufenthaltstitel bzw. ein Visum ausgestellt bzw. ein Flüchtlingsstatus zuerkannt wurden. Fünf sind im „Camp Eleonas“ verblieben, fünf bezogen private Wohnungen. Im Übrigen seien die Bezeichneten unbekannt verzogen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Wie ist die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten bzw. zweiten Quartal 2019, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung des BAMF bei Dublin- Verfahren in Monaten 2. Quartal 2019 1,5 1. Quartal 2019 1,4 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins nationale Verfahren nach beendetem Dublin-Verfahren in Monaten 2.Quartal 2019 16,8 darunter: Nigeria 16,2 Irak 16,1 Iran, Islamische Republik 14,9 Afghanistan 16,6 Somalia 20,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins nationale Verfahren nach beendetem Dublin-Verfahren in Monaten 1.Quartal 2019 15,6 darunter: Nigeria 14,8 Afghanistan 15,6 Irak 14,5 Iran, Islamische Republik 14,3 Syrien, Arabische Republik 13,7 Eine Auswertung nach dem Mitgliedstaat ist statistisch nicht möglich. Drucksache 19/14079 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Wie ist die Antwort des BMI vom 17. Mai 2019 auf die Beschwerde des ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE., Jan Korte, vom 12. April 2019 zu erklären, wonach die angefragten Daten zur Verfahrensdauer „Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren“ erst hätten übermittelt werden können, nachdem sich diese „als valide erwiesen“ hätten (was nach einer Besuchsreise im BAMF der Fall gewesen sei, weshalb sie nach Ansicht der Fragesteller den Abgeordneten hätten übermittelt werden können) vor dem Hintergrund , dass die Bundesregierung entsprechende Fragen zu dieser Verfahrensdauer am 16. Januar 2019 und 13. März 2019 nicht bzw. nach Auffassung der Fragesteller falsch beantwortete (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 14: die Dauer sei „statistisch nicht auswertbar “; Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 12: keine Antwort , obwohl auf eine entsprechende Zahlendarstellung des BAMF infolge der BAMF-Besuchsreise ausdrücklich Bezug genommen worden war), d. h. mehrere Monate nachdem die erfragten Daten den Abgeordneten bereits am 22. November 2018 vom BAMF übermittelt worden waren, d. h., dass sie zum damaligen Zeitpunkt nach Auskunft des BMI als „valide“ erachtet wurden (bitte ausführen)? Im Gegensatz zu Auskünften, die im Rahmen von Besuchsreisen Abgeordneter bei Geschäftsbereichsbehörden erteilt werden, umfasst die Antwortpflicht auf der Bundesregierung im Rahmen des verfassungsrechtlich verbürgten Frageund Informationsrechts ein höheres Maß an Validität und Sorgfalt. Erst nach sogfältiger Prüfung der Validität der erteilten Auskünfte zur Verfahrensdauer der Dublin-Verfahren, konnte eine entsprechende Auskunft durch die Bundesregierung erfolgen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung die im Rahmen der Kleinen Anfragen erteilten Auskünfte (Bundestagdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 14 und Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 12) anhand der zum Zeitpunkt vorliegenden Informationen umfassend erteilt. 14. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung gab es im zweiten Quartal 2019, wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben bzw. wurden mit welchen Gründen abgelehnt, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland gab es in diesem Zeitraum, und ist die Bundesregierung tatsächlich der Auffassung, dass der eklatante prozentuale Anstieg von Ablehnungen an allen Entscheidungen des BAMF bei Ersuchen griechischer Behörden von 19 Prozent im Jahr 2017 auf 69 Prozent im ersten Quartal 2019 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10737, Antwort zu Frage 11) damit erklärt werden könne, dass es sich um „individuelle Prüfungen des Einzelfalls“ handele (so ihre Antwort ebd.; bitte erläutern)? Antwort zu Frage 14: Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ersuchen von Griechenland 2.Quartal 2019 gesamt: 408 davon familiäre Gründe: Art. 8 Abs. 1 Dublin III 31 Art. 8 Abs. 2 Dublin III 4 Art. 9 Dublin III 51 Art. 10 Dublin III 134 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Ersuchen von Griechenland 2.Quartal 2019 gesamt: 408 davon familiäre Gründe: Art. 11 Dublin III 0 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 5 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 116 Zustimmungen des BAMF an Griechenland 2.Quartal 2019 gesamt 91 davon familiäre Gründe: Art. 8 I Dublin III 23 Art. 8 II Dublin III 8 Art. 8 III Dublin III Art. 8 IV Dublin III 1 Art. 9 Dublin III 44 Art. 10 Dublin III 5 Art. 11 a) Dublin III Art. 11 b) Dublin III Art. 16 I Dublin III 1 Art. 16 II Dublin III 1 Art. 17 II Dublin III 1 Ablehnungen des BAMF an Griechenland 2.Quartal 2019 gesamt 457 davon familiäre Gründe: Art. 8 I Dublin III 33 Art. 8 II Dublin III 12 Art. 8 III Dublin III 1 Art. 8 IV Dublin III Art. 9 Dublin III 45 Art. 10 Dublin III 109 Art. 11 a) Dublin III 2 Art. 11 b) Dublin III Art. 16 I Dublin III 7 Art. 16 II Dublin III Art. 17 II Dublin III 157 Drucksache 19/14079 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an Deutschland 2.Quartal 2019 gesamt 152 davon aus familiären Gründen: Art. 8 I Dublin III 34 Art. 8 II Dublin III 5 Art. 8 III Dublin III Art. 8 IV Dublin III 4 Art. 9 Dublin III 51 Art. 10 Dublin III 32 Art. 11 a) Dublin III 1 Art. 16 I Dublin III 7 Art. 16 II Dublin III 1 Art. 17 II Dublin III 1 Das Bundesamt setzt die Dublin-III-VO vollumfänglich um. Die Gründe für Ablehnungen und Zustimmungen durch das Bundesamt ergaben sich aufgrund der individuellen Prüfung des Einzelfalls. 15. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im zweiten Quartal 2019 (bitte nach Monaten auflisten) in Bezug auf Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung? Die Angaben zu Remonstrationen von Griechenland an Deutschland können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Remonstrationen von Griechenland 2. Quartal 2019 164 davon: Apr 19 64 Mai 19 65 Jun 19 35 Remonstrationen von Griechenland 2.Quartal 2019 gesamt 164 davon familiäre Gründe: Art. 8 Abs. 1 Dublin III 9 Art. 8 Abs. 4 Dublin III 1 Art. 9 Dublin III 10 Art. 10 Dublin III 126 Art. 16 Abs. 2 Dublin III 1 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 17 Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland 2.Quartal 2019 Ablehnungen Zustimmungen gesamt 155 32 davon: Apr 19 49 23 Mai 19 49 3 Jun 19 57 6 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland 2.Quartal 2019 Ablehnungen Zustimmungen gesamt 155 32 Darunter familiäre Antwortgründe: Art. 8 I Dublin III 25 13 Art. 8 II Dublin III 10 4 Art. 8 IV Dublin III 1 Art. 9 Dublin III 20 9 Art. 10 Dublin III 50 2 Art. 11 a) Dublin III Art. 16 I Dublin III 5 1 Art. 16 II Dublin III 1 Art. 17 II Dublin III 37 1 16. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 17. Juli 2019 die Überstellung bzw. Zurückweisung eines syrischen Asylsuchenden nach Griechenland mit der Begründung untersagte, dass zweifelhaft sei, dass Griechenland die Vorgaben der EU-Verfahrensrichtlinie zu „sicheren Drittstaaten“ bei Flüchtlingen aus Syrien richtig anwende und weil eine Abschiebung nach Syrien drohe (vgl.: www.migrationsrecht.net/nachrichten-rechtspre chung/systemische-maengel-in-griechenland-wegen-drohender-rueckfueh rung-eines-syrers-in-die-tuerkei.html; vgl. auch Berichte über eine härte Politik gegenüber syrischen Flüchtlingen in der Türkei und womöglich bereits tausende Abschiebungen aus der Türkei nach Syrien: taz.de/Gast kommentar-Lage-in-Syrien/!5610028/; www.tagesschau.de/ausland/ tuerkei-fluechtlinge-125.html), und welche Erkenntnisse hat das BAMF dazu, ob syrische Flüchtlinge in der Türkei (noch) wirksamen Schutz erhalten können, und ob dies in der griechischen Prüfpraxis sorgsam und entsprechend den EU-Asylrechtsregeln geprüft wird (bitte ausführen)? Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (M 11 S 19.50722) ist bekannt. Das BAMF berücksichtigt in jedem Antrags- und Klageverfahren die besonderen Umstände des Einzelfalles. Des Weiteren wertet es fortlaufend eine Vielzahl von Informationsquellen aus, welche Rückschlüsse auf die Situation in Griechenland und der Türkei zulassen. Drucksache 19/14079 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17. Welche internen Vorgaben und Anweisungen gibt es im BAMF zur Wahrnehmung des Ermessensspielraums nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin- Verordnung, wonach eine Aufnahme auch jenseits der ausdrücklichen Regelungen zur Beachtung familiärer oder sonstiger Bindungen „aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben , um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung aufzunehmen“ (bitte genau bezeichnen und im Inhalt wiedergeben), und warum gibt es offenbar – so lässt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/10737 nach Ansicht der Fragesteller vermuten – keine Sonderregelungen im BAMF für einen humanitären Umgang mit Einzelfällen wie dem in der genannten Frage wiedergegebenen (bevorstehende Heirat oder Geburt eines Kindes), jenseits der aufenthaltsrechtlich ohnehin gebotenen minimalen Schutzregelungen (die Bundesregierung weist darauf hin, dass eine beabsichtigte Heirat kein Abschiebungshindernis sei, zudem gelte ein Abschiebungsschutz nur in Bezug auf eine Mutter sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Geburt, es müssten weiterhin zusätzliche Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein und ohnehin sei für den Vollzug der Überstellung „die Ausländerbehörde originär zuständig“, a. a. O.; in der Schilderung des bereits genannten Einzelfalls heißt es unter anderem: „Das BAMF will die Abschiebung weiterhin durchsetzen, auch in dem Wissen, dass Herr B. spätestens mit der Heirat und mit der Geburt des gemeinsamen Kindes im September 2019 ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten wird. Nichts verdeutlicht den Abschiebungszynismus des Bundesamtes mehr als dieses Insistieren auf dem Vollzug einer Abschiebung gegen alle Vernunft“, www.nds-fluerat.org/37454/aktuelles/abschiebungszynismus-in-gifhornabschiebungsversuch -wurde-gestern-nacht-abgebrochen/)? Ob ein Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin-VO ausgeübt wird oder vorübergehende Abschiebungshindernisse vorliegen, wird in jedem Einzelfall im Vorfeld einer Überstellung geprüft. Erwirbt eine Person ein Aufenthaltsrecht, gilt das Aufenthaltsgesetzes. Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes liegt in der Zuständigkeit der Ausländerbehörden . 18. Inwieweit ist der Eindruck der Fragestellenden zutreffend (oder nicht), dass im BAMF zur Erhöhung der Überstellungsquote restriktiver von bestehenden Ermessens- oder humanitären Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht wird, und welche Weisungsänderungen oder Ähnliches hat es hierzu gegebenenfalls gegeben (bitte einzeln mit Datum auflisten; Wiederholung der auf Bundestagsdrucksache 19/10737 zu Frage 18 unbeantwortet gebliebenen Teilfrage)? Die Steigerung der Überstellungsquote in die Mitgliedstaaten ist z. T. auf den erhöhten Personaleinsatz und organisatorische Verbesserungen zurückzuführen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass interne Vorgaben im BAMF zur „ausnahmsweisen Familientrennung bei Chartermaßnahmen “ (vgl. www.fragdenstaat.de/anfrage/leitfaden-dublin-verfah ren-2/385313/anhang/ABH-LeitfadenAnlage_02_Hinweisblattzurgetrenn tenFamilienberstellungbeiChartermanahmen.pdf) dazu beitragen, dass es in der Praxis häufiger zu Familientrennungen bei Überstellungen kommt und dabei auch Erkrankungen von Familienmitgliedern mitunter nicht oder unzureichend berücksichtigt werden (vgl. den hier dokumentierten Fall einer Familientrennung unter nach Auffassung der Fragestellenden auch im Übrigen problematischen Umständen, trotz nachgewiesener Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit: www.fluechtlingsrat-bayern.de/ beitrag/items/in-boxershorts-zum-haftrichter.html), wenn es in dem bezeichneten Hinweisblatt heißt, dass eine Familientrennung beispielsweise möglich sei, wenn ein erwachsenes Familienmitglied erkrankt oder nicht reisefähig sei, sofern die Überstellung dieser Person innerhalb der Überstellungsfrist realisierbar sei – was nach Auffassung der Fragestellenden durch die vollziehenden Beamten nur in den seltensten Fällen sicher einzuschätzen sein dürfte, weil eine solche Einschätzung insbesondere auf entsprechenden medizinischen Prognosen beruhen müsste, zu denen sie mangels Qualifikation nicht in der Lage sind, und weil konkrete Krankheitsverläufe von zahlreichen Bedingungen abhängen (bitte ausführen )? Kernfamilien sind grundsätzlich gemeinsam zu überstellen. Erkrankungen oder eine länger dauernde Reiseunfähigkeit, insbesondere auch stationäre Aufenthalte von Familienmitgliedern müssen der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 60a Absatz 2d Satz 1 i. V. m. Absatz 2c AufenthG mittels eines qualifizierten ärztlichen Attestes grundsätzlich unverzüglich mitgeteilt werden. Dadurch kann die Ausländerbehörde den Vollzug einer Überstellung unter Berücksichtigung der notwendigen Rahmenbedingungen planen. Das Bundesamt prüft unter Beteiligung der Ausländerbehörde, ob ein Vollzug möglich ist oder ob eine Überstellung verschoben wird. 20. Inwieweit hält die Bundesregierung die von Italien am 8. Januar 2019 abgegebene allgemeine Zusicherung einer adäquaten Unterbringung überstellter Personen noch für gültig, glaubhaft und ausreichend und ihre Einschätzung einer „Entspannung der Unterbringungssituation für Asylantragsteller im Allgemeinen“ (Bundestagsdrucksache 19/10737, Antwort zu Frage 20) noch für zutreffend, nachdem infolge gesetzlicher Änderungen in Italien Medienberichten zufolge dort bis Ende 2020 bis zu 140.000 Geflüchtete obdachlos werden sollen ( w w w . m i g a z i n . d e / 2019/08/07/italiens-sicherheitsdekret-macht-bis-zu-140-000-fluechtlingeobdachlos /) und es konkrete Medienberichte auch dazu gibt, dass aus Deutschland Überstellte in Italien in der Obdachlosigkeit landen (ohne medizinische, soziale Versorgung usw., 2016 und 2017 sollen mindestens 40.000 Flüchtlinge ihren Anspruch auf Unterbringung verloren haben, vgl. z. B. www.tagesschau.de/investigativ/monitor/fluechtlinge-itali en-147.html; www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/fluechtlingeitalien -100.html, bitte begründet ausführen)? Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, haben nach Einschätzung des BAMF im Rahmen der – möglichen – Fortführung ihres Asylverfahrens einen mit den Vorgaben aus Artikel 17 Absatz 1 i. V. m. Artikel 2 g Aufnahmerichtlinie übereinstimmenden durchsetzbaren Unterkunftsanspruch und faktisch in der Regel einen Zugang zu Wohnraum. Unterkünfte im (staatlichen) Unterkunftssystem stehen nach Einschätzung des BAMF Dublin-Rückkehrern nach der Ankunft in hinreichender Zahl zur Verfügung (darauf Bezug nehmend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli Drucksache 19/14079 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2019, A 4 S 749/19, Rn. 45). Deshalb droht ihnen nach Einschätzung des BAMF nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Verbindungsbeamte des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Bundespolizei und des BAMF sind in Rom eingesetzt und stehen in engem Austausch mit den italienischen Behörden und berichten regelmäßig an ihre entsendenden Dienststellen. 21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der durch die EU-Kommission eingeleiteten asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (bitte darstellen)? Die Europäische Kommission unterhält eine Datenbank unter der Adresse www.ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringe ment_decisions/ , mit der sich der aktuelle Stand von Vertragsverletzungsverfahren feststellen lässt. Darüber hinausgehende Einzelheiten über ein gegen einen Mitgliedstaat gerichtetes Vertragsverletzungsverfahren teilt die Europäische Kommission anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht mit. a) Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 21a)? Nein. b) Liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor? Nein. 22. Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten), und welche diesbezüglichen Planungen gibt es? In der Dublin-Gruppe des BAMF sind Personen im Umfang von 316,15 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) beschäftigt (Stand: 1. September 2019); hiervon sind 11 VZÄ im höheren Dienst, 167,55 VZÄ im gehobenen Dienst und 137,6 VZÄ im mittleren Dienst beschäftigt. 23. In welchem Umfang hat es bislang welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus ANKER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (insbesondere Zahlen zu möglichen Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen und Ähnlichem nennen), welche Einrichtungen betrifft dies (bitte auflisten) und welche Unterstützungsleistungen sind geplant (bitte ausführen)? Das bundesseitige Unterstützungsangebot an die Länder, die AnkER- oder funktionsgleiche Einrichtungen betreiben, bei Überstellungen umfasst den Transfer von zu überstellenden Personen aus der Einrichtung zu Flughafen/ Seehafen/Landgrenze durch die Bundespolizei. Entsprechende Abstimmungsgespräche zur Inanspruchnahme dieser Unterstützung wurden bisher mit Brandenburg , Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland und Sachsen geführt. Der Umfang der bisherigen Unterstützungsleistungen sowie die Planung weiterer Maßnahmen richtet sich nach standortbezogenen Gegebenheiten sowie vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen bei den beteiligten Behörden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Das Bundesamt lädt an den Standorten Chemnitz, Dresden und Leipzig, an denen es selbst die Rückkehrberatung im Auftrag des Landes durchführt, Personen mit Dublin-Bescheid zu einem unverbindlichen und freiwilligen Beratungsgespräch ein. Dabei wird über die Option einer freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland informiert und es werden die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten vorgestellt. Das Überstellungsverfahren läuft bis zu einer freiwilligen Ausreise ins Herkunftsland parallel weiter. Bislang hat die Bundespolizei für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen Amtshilfe bei Dublin-Überstellungen aus AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen geleistet und dabei 75 Personen von den Landesbehörden übernommen. 24. Wie viele Kirchenasyl-Fälle wurden im bisherigen Jahr 2019 an das BAMF gemeldet (bitte nach Monaten und Bundesländern differenzieren und auch angeben, in wie vielen Fällen es einen Dublin-Bezug gab)? In wie vielen Fällen wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das Ergebnis der Überprüfungen, und wie sind die Verfahren ausgegangen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung )? Die Kirchenasylfälle mit Dublinbezug können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Monat Anzahl der gemeldeten Kirchen- Asylfälle dazu bisher eingegangene Dossiers Ergebnisse der bisherigen Dossier-Prüfungen SonstigeErledigungen SERausgeübt kein SER ausgeübt 01.01.2019 bis 31.08.2019 441 304 5 292 1 Der nachfolgenden Tabelle kann die Verteilung der Kirchenasylmeldungen mit Dublin-Bezug auf die Bundesländer entnommen werden. Bundesland 01.01.2019 bis 31.08.2019 Nordrhein-Westfalen 113 Bayern 81 Hessen 52 Niedersachsen 39 Berlin 29 Bremen 22 Hamburg 21 Mecklenburg-Vorpommern 19 Schleswig-Holstein 15 Brandenburg 14 Rheinland-Pfalz 11 Sachsen-Anhalt 9 Thüringen 7 Baden-Württemberg 6 Sachsen 3 Gesamtergebnis 441 Drucksache 19/14079 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 25. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik von Kirchenvertretern, etwa des Bevollmächtigten der Evangelischen Kirche in Berlin, Martin Dutzmann, der Rückgang der Selbsteintritte beim Kirchenasyl sei vom BAMF „so gewollt“ (vgl.: www.migazin.de/2019/07/09/evangelischekirche -rueckgang-anerkennungen-kirchenasyl/), und auch wenn das BAMF mehr Härtefälle als früher selbst identifiziere, so würden die Kirchengemeinden vor Kirchenasylen doch sehr sorgfältig prüfen, ob eine humanitäre Härte gegeben sei oder nicht, was den Erklärungen des BAMF-Präsidenten zum Umgang mit Kirchenasyl-Fällen (siehe Vorbemerkung ) widerspricht? 26. Wie begründet sich aus Sicht der Bundesregierung, dass Kirchengemeinden in Deutschland nach eigener Prüfung in 147 Fällen Kirchenasyl vergeben und das BAMF in 145 von 147 im Zeitraum von Januar bis April 2019 entschiedenen Fällen entscheidet, nicht in das Verfahren einzutreten ? Die Fragen 25 und 26 werden zusammen beantwortet. Das Bundesamt übt das Selbsteintrittsrecht in allen Fällen (mit und ohne Bezug zum Kirchenasyl) einheitlich aus, unabhängig davon, wer um die Prüfung des Selbsteintritts bittet. Das Bundesamt setzt das geltende Recht um und lässt keine rechtlichen Aspekte bei seiner Prüfung unberücksichtigt. In einem Großteil der Kirchenasylverfahren fand nach Einschätzung des BAMF bereits eine gerichtliche Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren statt. Von 224 Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz, bezogen auf die von Januar bis August 2019 geprüften Dossiers, wurden 209 von den Verwaltungsgerichten abgelehnt (= 93 Prozent). Diese Gerichtsentscheidungen werden bei der Prüfung bzgl. der Ausübung des Selbsteintrittsrechts berücksichtigt . Stützt sich das Dossier lediglich auf die bereits vom Gericht im Eilrechtsbeschluss gewürdigten Gründe, wird durch das Bundesamt i. d. R. keine andere Bewertung vorgenommen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/14079 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.