Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13051 – Asylpolitische Lage in Tschetschenien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die russische Teilrepublik Tschetschenien wird seit 2007 autoritär durch Ramsan Kadyrow regiert. Nach Auskunft diverser Menschenrechtsorganisationen finden dort schwere Menschenrechtsverletzungen statt, die regelmäßig straflos bleiben. Die russische Verfassung und die russischen Gesetze werden durch die tschetschenischen Behörden kaum befolgt, da sie gegenüber Anordnungen und Befehlen des Präsidenten wertlos sind (www.fluechtlingshilfe.ch/ assets/herkunftslaender/europa/russland/160513-rus-menschenrechte.pdf). Der Europarat prangerte im März 2019 Fälle von Folter in tschetschenischen Gefängnissen an. In seinem Bericht ist von Elektroschocks, Schlägen, gezielten Verbrennungen und anderen Misshandlungen die Rede. Folter werde insbesondere in den ersten Tagen nach der Verhaftung eingesetzt, um Geständnisse oder Informationen zu erpressen (www.dw.com/de/europarat-prangertfolter -in-tschetschenien-an/a-47860983-0). Immer wieder kommt es auch zu Entführungen, außergerichtlichen Tötungen und Mordanschlägen durch Behörden und lokale Milizen. Sie zielen auf Kritiker von Ramsan Kadyrow, Mitglieder der Opposition und vermeintliche islamistische Aufständische. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wurden in Tschetschenien 2016 bis zu 20.000 Menschen vermisst (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/ herkunftslaender/europa/russland/160513-rus-menschenrechte.pdf). Seit dem Frühjahr 2017 mehren sich auch in deutschen Medien Berichte, dass in Tschetschenien Angehörige sexueller Minderheiten verfolgt, in Lagern inhaftiert , gefoltert und ermordet werden; im Dezember 2018 begann eine neue Verfolgungswelle (www.queer.de/detail.php?article_id=32737, Bundestagsdrucksache 19/9678). Nach außen rechtfertigt Ramsan Kadyrow sein Gewaltregime mit der Notwendigkeit , islamistischen Terrorismus zu bekämpfen. Dass diese Erzählung in Deutschland offenbar vorbehaltlos geglaubt wird, zeigt sich darin, dass tschetschenische Geflüchtete auch in der Berichterstattung deutscher Medien überwiegend nicht mit Flucht vor staatlicher Verfolgung, sondern mit Gewalt, organisierter Kriminalität und Terrorismus in Zusammenhang gebracht werden . Sie hätten Schwierigkeiten, sich in den Alltag deutscher Asylunterkünfte einzufügen und würden durch Gewalt und religiösen Fanatismus auffallen, berichtete etwa der „Focus“ im Herbst 2017 (www.focus.de/politik/experten/ Deutscher Bundestag Drucksache 19/14082 19. Wahlperiode 16.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. osthold/ungeloestes-islamismus-problem-tschetschenen-haben-brandenburgsislamistische -szene-uebernommen_id_7776597.html). Für Geflüchtete aus Tschetschenien hat dies direkte Auswirkungen auf ihren Alltag. In der Schule, am Arbeitsplatz und in Behörden werden sie als vermeintliche Islamisten stigmatisiert (www.akweb.de/ak_s/ak645/12.htm). Nach Kenntnis der Fragesteller spielt diese Diskriminierung auch im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Rolle. So kommt es vor, dass die Behörde durch Folter oder andere schwerwiegende Gewalterfahrungen verursachte und von Ärzten und Therapeuten bestätigte traumatische Erkrankungen nicht angemessen einordne oder entsprechende medizinische und psychologische Stellungnahmen infrage stelle. Hinweise auf sexualisierte Folter wurden teilweise als unglaubwürdig abgetan.  1. Wie viele tschetschenische Volkszugehörige stellten in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Jahren differenzieren)? Die Gesamtzahl der Personen, die in den jeweiligen Zeiträumen im Rahmen des Asylverfahrens (Erst- und Folgeanträge) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine tschetschenische Volkszugehörigkeit angegeben haben, kann der folgenden Tabelle entnommen werden: 2014 3.931 2015 4.533 2016 9.958 2017 4.490 2018 3.213 01.01 – 31.08 2019 1.787 a) Wie verteilen sich diese Asylanträge auf die Bundesländer? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Jahr 2014 Baden-Württemberg 157 Bayern 414 Berlin 165 Brandenburg 556 Bremen 84 Hamburg 145 Hessen 72 Mecklenburg-Vorpommern 296 Niedersachsen 358 Nordrhein-Westfalen 514 Rheinland-Pfalz 122 Saarland 8 Sachsen 437 Sachsen-Anhalt 157 Schleswig-Holstein 251 Thüringen 195 unbekannt – Drucksache 19/14082 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Jahr 2015 Baden-Württemberg 149 Bayern 387 Berlin 190 Brandenburg 1.381 Bremen 75 Hamburg 231 Hessen 91 Mecklenburg-Vorpommern 295 Niedersachsen 238 Nordrhein-Westfalen 330 Rheinland-Pfalz 104 Saarland 12 Sachsen 443 Sachsen-Anhalt 242 Schleswig-Holstein 182 Thüringen 183 unbekannt – Jahr 2016 Baden-Württemberg 346 Bayern 633 Berlin 148 Brandenburg 2.528 Bremen 278 Hamburg 456 Hessen 370 Mecklenburg-Vorpommern 233 Niedersachsen 909 Nordrhein-Westfalen 1.550 Rheinland-Pfalz 244 Saarland 4 Sachsen 1.018 Sachsen-Anhalt 354 Schleswig-Holstein 587 Thüringen 299 unbekannt 1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14082 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Jahr 2017 Baden-Württemberg 214 Bayern 457 Berlin 148 Brandenburg 664 Bremen 112 Hamburg 232 Hessen 172 Mecklenburg-Vorpommern 238 Niedersachsen 363 Nordrhein-Westfalen 682 Rheinland-Pfalz 156 Saarland 5 Sachsen 529 Sachsen-Anhalt 171 Schleswig-Holstein 183 Thüringen 164 unbekannt – Jahr 2018 Baden-Württemberg 131 Bayern 353 Berlin 227 Brandenburg 391 Bremen 55 Hamburg 153 Hessen 120 Mecklenburg-Vorpommern 145 Niedersachsen 303 Nordrhein-Westfalen 442 Rheinland-Pfalz 90 Saarland 8 Sachsen 363 Sachsen-Anhalt 163 Schleswig-Holstein 149 Thüringen 119 unbekannt 1 Drucksache 19/14082 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 01.01.2019 bis 31.08.2019 Baden-Württemberg 91 Bayern 119 Berlin 129 Brandenburg 246 Bremen 25 Hamburg 114 Hessen 70 Mecklenburg-Vorpommern 86 Niedersachsen 129 Nordrhein-Westfalen 216 Rheinland-Pfalz 61 Saarland – Sachsen 289 Sachsen-Anhalt 71 Schleswig-Holstein 81 Thüringen 60 unbekannt – b) Wie viele der tschetschenischen Asylsuchenden waren Frauen? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum Gesamtanträge davon weiblich 2014 3.931 1.900 2015 4.533 2.343 2016 9.958 4.932 2017 4.490 2.168 2018 3.213 1.530 01.01 – 31.08 2019 1.787 884 c) Wie viele der tschetschenischen Asylsuchenden waren minderjährig (bitte jeweils nach Jahren differenziert darstellen)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum Gesamtanträge davon Minderjährige 2014 3.931 2.228 2015 4.533 2.543 2016 9.958 5.485 2017 4.490 2.587 2018 3.213 1.869 01.01 – 31.08 2019 1.787 1.073 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14082 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. Welche Fluchtgründe werden aktuell von tschetschenischen Asylsuchenden vorgetragen (soweit keine statistische Übersicht existiert, bitte wie auf Bundestagsdrucksache 17/14795 kursorisch auflisten)? Welche Rolle spielt dabei die Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung ? Asylgründe werden statistisch nicht erfasst. In welchem Umfang tschetschenische Asylsuchende im Asylverfahren eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung vortragen, kann daher nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14795 verwiesen. Eine erneute Abfrage in den bezüglich tschetschenischer Asylbewerber zugangsstärksten Außenstellen hat bestätigt, dass die dort genannten Fluchtgründe von tschetschenischen Asylantragstellern weiterhin vorgetragen werden.  3. Wie wurden die Asylanträge tschetschenischer Asylsuchender in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 beschieden (bitte nach Jahren sowie zwischen Asylberechtigung, GFK- Status – GFK = Genfer Flüchtlingskonvention –, subsidiärem Schutzstatus , nationalem Abschiebungsschutz, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Entscheidungen im Dublin-Verfahren, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren)? Wie hoch waren in den genannten Jahren jeweils die bereinigte und die unbereinigte Schutzquote für tschetschenische Asylsuchende? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Etwaige Quoten können ggf. aus den Daten der Tabelle ermittelt werden. Es wird darauf hingewiesen , dass die Bundesregierung den Begriff einer „unbereinigten Schutzquote “ nicht verwendet: Zeitraum Asylentscheidungen zu tschetschenischen Volkszugehörigen Insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam. Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschie - bungsverbot gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnung einfach unbegründet Ablehnung offensicht - lich unbegrün - det sonstige Verfahrenserle - digungen Dublinverfah - ren 2014 5.272 3 125 70 102 731 160 1.153 2.928 2015 3.914 1 125 50 118 452 139 989 2.040 2016 10.144 2 240 83 120 3.841 315 1.874 3.669 2017 13.182 15 419 317 242 6.983 419 2.735 2.052 2018 5.940 1 152 119 113 2.754 363 1.300 1.138 01.01.–31.08.2019 2.613 – 50 33 16 878 93 674 869 Drucksache 19/14082 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  4. Wie vielen tschetschenischen Asylsuchenden wurde in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 ein Schutzstatus oder ein Abschiebungsverbot durch die Gerichte zugesprochen (bitte nach Jahren differenzieren)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum Gesamtentscheidung Gerichte davon vom Gericht zuerkannt: Schutzstatus vom Gericht zuerkannt: Abschiebeverbot 2014 4.458 31 6 2015 2.495 49 21 2016 3.184 56 29 2017 6.161 107 61 2018 5.890 135 132 01.01–30.06.2019 2.804 89 57  5. Wie lange war die durchschnittliche Asylverfahrensdauer bei tschetschenischen Asylsuchenden bis zu einer behördlichen Entscheidung in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 (bitte nach Jahren differenzieren)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum Durchschnittliche Dauer in Monaten Jahr 2014 9,7 Jahr 2015 11,3 Jahr 2016 14,8 Jahr 2017 16,0 Jahr 2018 15,0 01.01. – 30.06.2019 11,4 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14082 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  6. Wie lange war die durchschnittliche Asylverfahrensdauer bei tschetschenischen Asylsuchenden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend) in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 (bitte nach Jahren differenzieren)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum Durchschnittliche Dauer in Monaten Jahr 2014 12,6 Jahr 2015 18,2 Jahr 2016 20,7 Jahr 2017 21,2 Jahr 2018 27,9 Für das Jahr 2019 kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Dauer ausgewiesen werden.  7. Wie viele russische Staatsangehörige wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 in ihr Herkunftsland abgeschoben , und wie viele von ihnen waren tschetschenische Volkszugehörige (bitte nach Jahren differenzieren)? Wie viele russische Staatsangehörige wurden in den genannten Jahren im Rahmen des Dublin-Systems in andere EU-Staaten überstellt, und wie viele von ihnen waren tschetschenische Volkszugehörige (bitte nach Jahren und den zehn wichtigsten Zielstaaten differenzieren)? Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, wie viele russischer Staatsangehörige in ihr Herkunftsland abgeschoben wurden. Die Volkszugehörigkeit wird nicht erfasst und kann insoweit nicht mitgeteilt werden. 2014 2015 2016 2017 2018 2019*) Abschiebungen in das Heimatland 80 96 125 184 422 277 *) bis Juli 2019 Drucksache 19/14082 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Den folgenden Tabellen kann entnommen werden, wie viele Personen im Sinne der Fragestellung im Rahmen des Dublin-Systems in andere EU-Staaten überstellt wurden: Jahr 2014 Staaten, in die Überstellt wurde Überstellungen russischer Staatsbürger gesamt davon tschetschenische Volkszugehörigkeit : Gesamt 1.435 1.275 darunter: Polen 1.060 951 Belgien 192 164 Frankreich 72 68 Österreich 65 59 Finnland 16 12 Schweiz 8 7 Dänemark u. Färöer 5 5 Norwegen 5 5 Schweden 5 3 Niederlande 3 1 Jahr 2015 Staaten, in die Überstellt wurde Überstellungen russischer Staatsbürger gesamt davon tschetschenische Volkszugehörigkeit : Gesamt 465 379 darunter: Polen 330 293 Belgien 43 38 Frankreich 32 23 Österreich 23 18 Dänemark u. Färöer 19 2 Schweden 11 5 Finnland 3 0 Schweiz 2 0 Litauen 1 0 Niederlande 1 0 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14082 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Jahr 2016 Staaten, in die Überstellt wurde Überstellungen russischer Staatsbürger gesamt davon tschetschenische Volkszugehörigkeit : Gesamt 766 716 darunter: Polen 694 660 Frankreich 21 21 Belgien 19 19 Spanien 8 4 Österreich 7 3 Finnland 6 5 Niederlande 5 4 Schweiz 4 0 Estland 1 0 Ungarn 1 0 Jahr 2017 Staaten, in die Überstellt wurde Überstellungen russischer Staatsbürger gesamt davon tschetschenische Volkszugehörigkeit : Gesamt 772 680 darunter: Polen 651 595 Frankreich 38 37 Österreich 24 19 Finnland 16 5 Belgien 12 9 Schweden 11 6 Tschechische Republik 7 1 Spanien 4 4 Italien 4 2 Dänemark u. Färöer 3 1 Drucksache 19/14082 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Jahr 2018 Staaten, in die Überstellt wurde Überstellungen russischer Staatsbürger gesamt davon tschetschenische Volkszugehörigkeit : Gesamt 668 505 darunter: Polen 432 374 Belgien 47 37 Finnland 42 19 Österreich 35 32 Tschechische Republik 27 3 Spanien 25 19 Italien 15 4 Frankreich 13 9 Schweden 12 0 Litauen 5 0 01.01.2019 bis 31.08.2019 Staaten, in die Überstellt wurde Überstellungen russischer Staatsbürger gesamt davon tschetschenische Volkszugehörigkeit : Gesamt 438 274 darunter: Polen 245 197 Frankreich 61 25 Österreich 34 28 Spanien 26 1 Finnland 16 1 Italien 11 3 Belgien 8 6 Litauen 7 1 Lettland 7 0 Tschechische Republik 5 0 Stand: 31.12. des Berichtsjahres; Abfragestand: 09.09.2019 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14082 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Wie viele Sammelabschiebungen von der Bundesrepublik Deutschland in die Russische Föderation gab es in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 (bitte einzeln mit Datum und der Zahl der Abgeschobenen aufführen und nach Möglichkeit angeben, wie viele Tschetschenen davon jeweils betroffen waren)? Die nach Kenntnis der Bundesregierung im angefragten Zeitraum durchgeführten Sammelrückführungen in die Russische Föderation lassen sich der folgenden Tabelle entnehmen. Die Volkszugehörigkeit wird nicht erfasst und kann daher nicht mitgeteilt werden. Datum Rückzuführende 19.04.2016 5 02.08.2016 5 02.03.2017 5 26.04.2017 20 31.05.2017 11 13.09.2017 14 15.05.2018 52 07.08.2018 57 26.10.2018 43 19.11.2018 33 05.03.2019 56 15.05.2019 35 06.06.2019 71  9. Inwieweit gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 Absprachen zwischen dem BAMF und den Ländern und möglicherweise weiteren Behörden (etwa der Bundespolizei), um vermeintliche tschetschenische „Problemfamilien“ schneller abschieben zu können ( w w w . a k web.de/ak_s/ak645/12.htm), und was beinhalten diese? Absprachen zwischen dem BAMF und den Ländern zu einzelnen Gruppen von Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit existieren nicht. 10. Wie viele tschetschenische Geflüchtete halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung momentan insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland auf, und wie verteilen diese sich auf die Bundesländer? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Volkszugehörigkeiten werden im Ausländerzentralregister (AZR) nicht erfasst. Drucksache 19/14082 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Was ist der Bundesregierung über die Situation tschetschenischer Asylsuchender in Polen bekannt (bitte möglichst genaue Angaben zu Bedingungen der Unterbringung, Zugang zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt machen)? Inwieweit haben traumatisierte tschetschenische Geflüchtete (bitte zwischen anerkannten Flüchtlingen und Asylsuchenden während des Asylverfahrens differenzieren) in Polen Zugang zu psychologischer Betreuung und Behandlung? Asylsuchende in Polen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zur polnischen Rechtslage ab Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum während des gesamten Asyl-, Dublin- sowie des Widerspruchsverfahrens und bei Folgeanträgen gleichermaßen zu materieller Unterstützung und Versorgung berechtigt. Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung werden bis zu zwei Monate nach der endgültigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Informationen über eine Differenzierung nach Herkunftsland liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung zur polnischen Rechtslage in Gemeinschaftszimmern, wobei Familien grundsätzlich ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Alleinstehende Männer und Frauen (auch mit Kindern) wohnen in getrennten Räumen. Alle Antragsteller haben nach Kenntnis der Bundesregierung zur polnischen Rechtslage Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung. Ausländer, die erstmalig Flüchtlingsschutz beantragen, werden epidemiologisch untersucht. Jede Aufnahmeeinrichtung verfügt über medizinische Behandlungsräume. Auch Zugang zu Fachärzten, Psychologen, Zahnärzten und Spezialuntersuchungen wird gewährt. Des Weiteren haben alle Antragsteller Anspruch auf Polnisch-Unterricht, kostenlose Rechtsberatung und Rechtshilfe während des Verfahrens, Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Zugang zur Bildung in einer öffentlichen Schule sowie die Schul- und Bücherausstattung. Bei einer Verfahrensdauer von mehr als sechs Monaten, die der Antragsteller nicht verschuldet hat, kann der Leiter des Amtes für Ausländer eine Arbeitserlaubnis erteilen. Nach Artikel 68 und 69 des polnischen Ausländerschutzgesetzes vom 13. Juni 2003 wird jeder Ausländer, der in seinem Antrag auf Flüchtlingsschutz erklärt hat, Opfer von psychischer oder physischer Gewalt zu sein, vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. Dieser nimmt Stellung, ob ein Verdacht auf eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ (PTBS) besteht und ob die Teilnahme eines Psychologen an der Anhörung erforderlich ist. In diesem Fall verfasst der Psychologe nach der Anhörung eine Stellungnahme, die in die Akte im Flüchtlingsverfahren eingeht, auf die sich der Entscheider im Bescheid berufen muss. Sofern der Psychologe eine PTBS festgestellt hat, informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und der Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Aufnahmeeinrichtung . Der Zugang zum Psychologen ist kostenlos. Falls erforderlich verweist der Psychologe an einen Psychiater zur weiteren Behandlung. Ein anerkannter Flüchtling hat das Recht auf eine Krankenversicherung in Polen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14082 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aktuell über die Menschenrechtslage in Tschetschenien? Zur Menschenrechtslage in der Tschetschenischen Republik liegen der Bundesregierung Berichte unabhängiger Nichtregierungsorganisationen vor. Auf Veranlassung der Bundesrepublik Deutschland und weiterer fünfzehn Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa wurde zudem im Rahmen des „Moskauer Mechanismus“ 2018 ein Bericht durch einen unabhängigen Experten erstellt. Dieser ist in englischer und russischer Sprache veröffentlicht worden (www.osce.org/odihr/407402). Spätere Berichte und Gespräche mit Nichtregierungsorganisationen geben keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Lage seit Erstellung des Berichts verbessert hat. 13. Was ist der Bundesregierung über physische Misshandlungen und Folter gegenüber Inhaftierten durch tschetschenische Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden bekannt? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über sexualisierte Folter in Tschetschenien? Der Bundesregierung sind Berichte von Nichtregierungsorganisationen über physische Misshandlungen gegenüber Inhaftierten durch tschetschenische Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden bekannt. Dazu zählen auch Berichte über sexuelle Gewaltanwendung, insbesondere gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Menschen. Die Gewinnung konkreter Kenntnisse wird dadurch erschwert, dass Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger sowie Journalistinnen und Journalisten nur eingeschränkt arbeiten können und gerade sexualisierte Folter als gesellschaftliches Tabu gilt. 14. Was ist der Bundesregierung zum Ausmaß von Traumatisierungen durch Misshandlungen und Folter unter tschetschenischen Asylsuchenden bekannt ? Wie viele tschetschenische Asylsuchende haben in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 in ihrem Asylverfahren eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geltend gemacht (bitte nach Jahren differenzieren)? Asylgründe werden statistisch nicht erfasst. In welchem Umfang tschetschenische Asylsuchende im Asylverfahren Traumatisierungen durch Misshandlungen und Folter oder PTBS vortragen, kann daher nicht mitgeteilt werden. 15. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass das BAMF mitunter nach Ansicht der Fragesteller glaubwürdige, von Ärzten und Therapeuten bestätigte Verfolgungsgeschichten und durch Folter und andere schwerwiegende Gewalterfahrungen verursachte traumatische Erkrankungen tschetschenischer Geflüchteter ignoriert und entsprechende psychologische oder medizinische Gutachten infrage stellt (siehe Vorbemerkung)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von Sachverhalten im Sinne der Fragestellung . Die Entscheidung des BAMF über Asylanträge erfolgt stets einzelfallbezogen . Die Glaubhaftigkeit eines vorgetragenen Verfolgungsschicksals wird im Einzelfall von den Mitarbeitern des BAMF beurteilt. Dabei werden sämtliche asylrelevanten Umstände berücksichtigt, zu denen insbesondere der Sachvortrag des Antragstellers zählt. Ergeben sich Hinweise auf spezielle Vul- Drucksache 19/14082 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nerabilitäten, wird ein besonders geschulter und sensibilisierter Sonderbeauftragter hinzugezogen. 16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Zugang zu angemessenen und kostenlosen medizinischen und/oder psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für abgeschobene Geflüchtete tschetschenischer Volkszugehörigkeit mit psychischen Erkrankungen infolge von Entführung und Folter in Tschetschenien oder in der übrigen Russischen Föderation? Auf welchen Quellen basiert die Einschätzung der Bundesregierung, und inwiefern wurden sie von unabhängigen Experten evaluiert? Staatliche Angebote kostenloser medizinischer oder psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten speziell für abgeschobene Geflüchtete tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind der Bundesregierung nicht bekannt. Entsprechende Hilfsleistungen werden teilweise von Nichtregierungsorganisationen angeboten. 17. Was ist der Bundesregierung über Festnahmen, Inhaftierungen und die Verschleppung von abgeschobenen Tschetschenen durch tschetschenische Sicherheitsbehörden bekannt? Die Bundesregierung hat keine eigenen Kenntnisse darüber, welche in die Russische Föderation abgeschobenen Personen möglicherweise festgenommen, verhaftet oder verschleppt wurden. 18. Inwieweit besteht aus Sicht der Bundesregierung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation eine sogenannte inländische Fluchtalternative für Tschetschenen, die durch Ramsan Kadyrow und seine Sicherheitskräfte verfolgt werden, und welche Landesteile sind dies ggf.? Eine mögliche Verweisbarkeit auf internen Schutz wird einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von § 3e des Asylgesetzes (AsylG) geprüft, sowie ggf. nach § 4 Absatz 3 AsylG. Das BAMF geht davon aus, dass für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit interner Schutz in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens grundsätzlich möglich ist. Die Tschetschenische Republik ist ein Föderationssubjekt der Russischen Föderation. Russische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus Tschetschenien können sich grundsätzlich in allen anderen Teilen der Russischen Föderation frei bewegen, landesweit umziehen und unterliegen dabei in der Regel keinen Beschränkungen. Sofern tschetschenische Behörden Fahndungen veranlasst haben, werden diese auch im übrigen Staatsgebiet umgesetzt . Im Einzelfall kann eine Verfolgung außerhalb des gesetzlich vorgesehenen staatlichen Rahmens vorliegen. Inwiefern dies auch außerhalb Tschetscheniens droht, ist nicht allgemein zu beantworten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/14082 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19. Was ist der Bundesregierung über Bedrohungen tschetschenischer Oppositioneller durch Spitzel und Anhänger des Kadyrow-Regimes in Deutschland bekannt (www.akweb.de/ak_s/ak645/12.htm)? Den Sicherheitsbehörden werden regelmäßig Sachverhalte bekannt, in denen Flüchtlinge mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit von Ausspähung oder Verfolgung durch vermeintliche Vertreter des russischen oder auch des tschetschenischen Sicherheitsapparats in Deutschland berichten. Darüber hinaus wurden in Asylverfahren wiederholt Angaben zu Folterungen im Heimatland getätigt, bei denen Zugeständnisse zu einer perspektivischen Zusammenarbeit erpresst worden sein sollen. Eine Gefährdung von in Opposition zu dem Kadyrow-Regime stehenden Personen im Ausland ist zwar grundsätzlich in Betracht zu ziehen, konkrete Anhaltspunkte für staatsterroristische Aktivitäten des tschetschenischen Sicherheitsapparats in Deutschland konnten bislang allerdings nicht festgestellt werden. 20. Wie viele russische Staatsangehörige werden von den deutschen Sicherheitsbehörden als islamistische „Gefährder“ eingestuft, und wie viele von ihnen sind anerkannte Flüchtlinge, abgelehnte Asylsuchende oder befinden sich aktuell im Asylverfahren? Wie viele tschetschenische Volkszugehörige sind darunter? Mit Stand 16. September 2019 führt das Bundeskriminalamt (BKA) 34 Personen mit russischer und fünf Personen mit deutsch-russischer Staatsangehörigkeit als Gefährder. Die Volkszugehörigkeit von Gefährdern wird nicht erfasst. Anhand der Geburtsorte ist jedoch erkennbar, dass die meisten Personen davon aus der Kaukasusregion stammen. Eine Einstufung einer Person als Gefährder erfolgt durch die zuständigen Polizeibehörden . Da beim BAMF keine statistische Erfassung der Gefährdereigenschaft vorgenommen wird, sind valide Aussagen zum Schutzstatus nicht möglich . 21. Welche Formen des Informationsaustauschs oder der Zusammenarbeit bestehen zwischen deutschen und russischen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten in Bezug auf Geflüchtete aus Tschetschenien, die der Unterstützung islamistischer Gruppen verdächtigt werden? Eine Beantwortung der Frage betreffend den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit russischen Nachrichtendiensten kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen. Eine eingestufte Beantwortung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten über Formen des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten würde weitgehende Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BND und des BfV zulassen und damit mittelbar auf das Aufklärungspotential der Sicherheitsbehörden schließen lassen. Dies würde die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten bei der Aufklärung des internationalen Terrorismus und damit die Aufgabenerfüllung des BND und des BfV erschweren. Außerdem könnte in der Konsequenz ein Vertrauensverlust bei den betroffenen Sicherheitsbehörden eintreten. Würden Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für den Informationsaustausch Drucksache 19/14082 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. und die Zusammenarbeit des BND und BfV mit russischen Nachrichtendiensten . Eine eingestufte Auskunft kommt ebenfalls nicht in Betracht, da selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens der eingestuften Auskunft aufgrund der oben dargestellten besonderen Sensibilität der Zusammenarbeit nicht eingegangen werden kann. a) Zu wie vielen Personen haben russische an deutsche Sicherheitsbehörden bzw. deutsche an russische Sicherheitsbehörden in den Jahren 2017, 2018 und 2019 Daten übermittelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Information zur Anzahl der Datenübermittlungen zwischen deutschen und russischen Sicherheitsbehörden kommt die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung, dass die Frage nicht beantwortet werden kann. Die informationsgebende Stelle hat diese Informationen nicht freigegeben. Die Übermittlung der Erkenntnisse würde daher eine Verletzung der „Third Party Rule“ darstellen, nach der ausgetauschte Informationen nicht ohne Zustimmung des Informationsgebers an Dritte weitergegeben werden dürfen, vgl. BVerfGE vom 13. Oktober 2016, 2 BvE 2/15. Dies würde die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten bei der Aufklärung des internationalen Terrorismus und damit die Aufgabenerfüllung des BND und des BfV wesentlich erschweren. Aus diesem Grund kommt auch eine Beantwortung in eingestufter Form nicht in Betracht, da im Fall der Informationsweitergabe das Staatswohl in erheblicher Weise gefährdet wäre. Soweit nach der Übermittlung von Personendaten durch deutschen Nachrichtendienste an russische Sicherheitsbehörden gefragt ist, wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Der Informationsaustausch mit russischen Sicherheitsbehörden wird im BKA nicht im Sinne der Fragestellung erfasst oder nachgehalten. b) Inwieweit waren Hinweise des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Anlass für Großrazzien oder Ermittlungen gegen in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tschetschenen (www.deutschlandfunkkul t u r . d e / i n - k a d y r o w s - s c h a t t e n - p d f . m e d i a . 1 8 a 0 1 e d beb85c5ad8d81e8f498918ede.pdf)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im BKA wird statistisch nicht erfasst, inwieweit Hinweise des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Anlass für polizeiliche Maßnahmen oder Ermittlungen gegen in Deutschland lebende Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit gewesen sind. 22. Wie viele Auslieferungsersuchen hat Russland in den Jahren 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 an deutsche Behörden gestellt? Aus der im Bundesanzeiger vom 1. März 2019 veröffentlichten Auslieferungsstatistik für das Jahr 2017 ergeben sich folgende Zahlen: Im Jahr 2017 hat die Russische Föderation 25 Auslieferungsersuchen an Deutschland gestellt. Die Auslieferungsstatistik für die Jahre 2018 und 2019 ist noch nicht erstellt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/14082 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Wie viele von ihnen wurden bewilligt, wie viele vollzogen, und welche Delikte wurden den Betroffenen zur Last gelegt? Im Jahr 2017 wurden 13 Auslieferungsersuchen bewilligt. Zwölf Ersuchen wurden abgelehnt. Ein Ersuchen hat sich auf sonstige Weise erledigt. Die Erledigungen beziehen sich zum Teil auf Ersuchen, die bereits vor dem Jahr 2017 gestellt wurden. Den erledigten Auslieferungsersuchen lagen folgende Straftaten zugrunde: Betäubungsmitteldelikte , Betrug, Korruptionsdelikte, Schusswaffen-/Sprengstoffdelikte , Straftaten gegen die Person ohne Todesfolge, Straßenverkehrsdelikte, Terrorismusdelikte, Tötungsdelikte/Straftaten mit Todesfolge und sonstige, in der Statistik nicht näher spezifizierte Delikte. b) Wie viele dieser Auslieferungsersuchen betrafen jeweils Tschetschenen (bitte zwischen bewilligten und nichtbewilligten sowie vollzogenen und nichtvollzogenen Ersuchen differenzieren und angeben, welche Delikte den Betroffenen jeweils zur Last gelegt wurden)? Die Zugehörigkeit der verfolgten Personen zu einer Volksgruppe wird statistisch nicht erfasst. Drucksache 19/14082 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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