Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Nicole Bauer, Daniel Föst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13694 – Heranziehung von Heimkindern als Leistungsberechtigte durch einen Kostenbeitrag V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r § 94 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) legt fest, dass junge Menschen einen finanziellen Beitrag dafür erbringen müssen, dass sie eine vollstationäre Betreuung durch eine Pflegefamilie oder eine Pflegeeinrichtung wie beispielsweise eine Heimeinrichtung in Anspruch nehmen. Demnach werden junge Heranwachsende als Leistungsempfänger behandelt und müssen 75 Prozent ihres Nettoeinkommens, welches sie im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines Nebenjobs verdienen, an das Jugendamt zahlen: „Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 9 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit , sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen.“ Gerechtfertigt ist die Kostenheranziehung laut Gesetzgeber dadurch, dass gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt als zuständiger Jugendhilfeträger für dessen Lebensunterhalt und Krankenhilfe aufkommt. Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII umfasst dieser Unterhalt die Kosten für den Sachaufwand sowie die Pflege und Erziehung des jungen Menschen (Unterkunft , Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel, Fahrtkosten und Arbeitskleidung ). § 94 Absatz 6 SGB VIII ist zum 1. Januar 2014 geändert worden. Eine Freistellung der Heranziehung des Verdienstes ist seitdem immer dann möglich, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die dem Zweck der Jugendhilfe dient. Diese Tätigkeiten sind jene, bei denen es um die Förderung gesellschaftlich anerkannter Tugenden wie beispielsweise Zuverlässigkeit oder Pünktlichkeit geht. Es geht also um Tätigkeiten, die mit dem Zweck der erzieherischen Hilfe vereinbar sind. Ein Beispiel dafür ist das Austragen von Zeitungen. Diese Nebentätigkeit kann als solche anerkannt werden, woraufhin die Heranziehung Deutscher Bundestag Drucksache 19/14083 19. Wahlperiode 16.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 15. Okober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zu einem Kostenbeitrag verringert oder in seltenen Fällen ganz von ihr abgesehen werden kann. Bei einer Beschäftigung im Rahmen anderer Nebenjobs oder einer Ausbildung kann es sein, dass einem jungen Menschen, der in einer Pflegefamilie oder einer Heimeinrichtung aufwächst, dennoch nur 25 Prozent des Verdienstes bleiben. Während Kinder und Jugendliche 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einsetzen müssen, beziehen die stationären Pflegeeinrichtungen zwar weiterhin die Tagessätze, mit dem für den Lebensbedarf des Kindes oder Jugendlichen gesorgt wird, der Anreiz zur Selbstständigkeit bleibt bei einem Verbleib von nur 25 Prozent des Nettogehalts aus Sicht der Fragesteller allerdings aus. Darüber hinaus müssen die Jugendlichen nach dem Ende der Jugendhilfemaßnahme eigenen Wohnraum beziehen. Das ist nicht nur ein Schritt, der im Leben eines jungen Menschen sehr bedeutsam ist, dieser Schritt hält auch finanzielle Herausforderungen bereit. Für viele Ausbildungsberufe , gerade im ländlichen Raum, ist zudem der Erwerb eines Führerscheins notwendig, der sehr kostenintensiv sein kann. Die Kosten für die eigene Wohnung und den Führerschein können die Jugendlichen aufgrund des hohen Kostenbeitrags nicht aus den eigenen finanziellen Mitteln ansparen, selbst wenn sie sich im Rahmen einer Ausbildung oder eines Nebenjobs bemühen, finanziell selbstständig zu werden. Stattdessen müssen sie finanzielle Zuschüsse und Darlehen bei dem Jugendamt oder dem Jobcenter beantragen. Nach Ansicht der Fragesteller darf das Elternhaus oder die Lebenssituation eines jungen Menschen nicht bestimmen, welche Chancen ein Mensch im Leben hat. Kinder und Jugendliche dürfen nicht dafür bestraft werden, dass ihre leiblichen Eltern nicht in der Lage sind, für sie sorgen zu können. Bereits für junge Menschen müssen die Rahmen so gesteckt sein, dass sich die eigene Selbstständigkeit in jedem Fall lohnt. Leistung und Engagement dürfen nicht durch die Heranziehung eines Kostenbeitrags von bis zu 75 Prozent bestraft werden.  1. Wie viele Kinder und Jugendliche wachsen nach Kenntnis der Bundesregierung pro Jahr in vollstationärer Betreuung durch Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform gemäß § 34 SGB VIII „Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform“ auf, und wie viele Kinder und Jugendliche davon sind pro Jahr von der Heranziehung ihres Einkommens als Kostenbeitrag betroffen (bitte für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 sowie unter Angabe des Alters aufschlüsseln)? Tabelle 1: Junge Menschen in der Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII (in Verbindung mit Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige) (Deutschland ; 2013-2017; Angaben absolut) Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen – Minderjährige – Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen – Minderjährige und junge Volljährige – Am Jahresende andauernde Hilfen Beendete Hilfe im Berichtsjahr Andauernde und beendete Hilfen Am Jahresende andauernde Hilfen Beendete Hilfe im Berichtsjahr Andauernde und beendete Hilfen 2013 59.331 23.824 83.155 69.203 34.539 103.742 2014 61.161 25.113 86.274 72.204 36.089 108.293 2015 68.109 27.914 96.023 81.310 40.648 121.958 2016 77.857 29.195 107.052 95.582 46.122 141.704 2017 72.103 27.849 99.952 96.506 51.637 148.143 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; versch. Jahrgänge); Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Drucksache 19/14083 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 2: Junge Menschen in der Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII (in Verbindung mit Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige) nach Altersgruppen (Deutschland; 2017; Angaben absolut) Am Jahresende andauernde Hilfen Beendete Hilfe im Berichtsjahr Andauernde und beendete Hilfen Unter 3 J. 1.168 756 1.924 3 bis unter 6 J. 2.838 940 3.778 6 bis unter 9 J. 8.917 2.354 11.271 9 bis unter 12 J. 16.944 5.005 21.949 12 bis unter 15 J. 42.236 18.794 61.030 15 bis unter 18 J. 24.403 23.788 48.191 18 J. und älter 1.168 756 1.924 Insgesamt 96.506 51.637 148.143 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; versch. Jahrgänge); Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Zur Frage nach der Heranziehung junger Menschen für einen Kostenbeitrag zur Finanzierung der stationären Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII liegen über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik keine differenzierten Daten vor. Die öffentlichen Gebietskörperschaften melden zwar Einnahmen im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik, allerdings erfolgen diese Meldungen vergleichsweise undifferenziert. Das heißt, die Einnahmen können für die durchgeführten Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe über die Bundesstatistik nicht einzelnen – in diesem Falle der Heimerziehung – zugeordnet werden.  2. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor, bei wie vielen Kindern und Jugendlichen, die von der Heranziehung ihres Einkommens nach § 94 Absatz 6 SGB VIII als Kostenbeitrag betroffen sind, die berufliche Tätigkeit als eine Tätigkeit anerkannt wurde, die dem Zweck der Jugendhilfe dient, weshalb sie keinen oder einen geringeren Kostenbeitrag zu leisten hatten (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/072/1907215.pdf; und wenn ja, bitte für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 sowie unter Aufschlüsselung des Alters angeben)? Wenn nein, wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um Kenntnis über die Anzahl dieser Fälle zu erlangen? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse dazu vor.  3. In welchen Haushaltsstellen werden die Kostenbeiträge vereinnahmt, und wie hoch waren die Einnahmen in den Jahren seit 2013 jeweils (bitte nach Jahresscheiben ausweisen)? Die Einnahmen werden den Haushaltsstellen der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaften zugeschrieben. Bei den Einnahmen wird nicht zwischen den Kostenbeitragspflichtigen (Eltern oder junge Menschen) oder der zugrunde liegenden Leistung der Kinder- und Jugendhilfe differenziert. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14083 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Einnahmen in Tsd. Euro nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik (Quelle: Statistisches Bundesamt) Jahr Einnahmen in 1.000 Euro 2013 2 707 200 2014 2 856 231 2015 2 990 822 2016 3 244 552 2017 3 389 334  4. Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass ein junger Mensch beim Verlassen einer Heimeinrichtung, die Zahlung für eine Mietkaution für eigenen Wohnraum aufbringen kann?  5. Finden die Vorschriften u .a. über die Übernahme von Mietkautionen (§ 22 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) sowie von Erstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II) neben der Anwendung auf Pflegekinder (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache 19/7215 auch Anwendung auf junge Menschen, die in einer Heimeinrichtung aufgewachsen sind? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass junge Menschen, die in einer Heimeinrichtung aufwachsen, sich für die Beantragung zur Übernahme von Mietkautionen (§ 22 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) sowie von Erstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer SGB II) nicht an das Jugendamt wenden können, sondern an das Jobcenter? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – enthält Vorschriften u. a. über die Übernahme von Mietkautionen (§ 22 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2) sowie von Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1). Diese finden grundsätzlich auch auf junge Menschen, die eine Heimeinrichtung verlassen, Anwendung . Aufgrund des gegliederten Sozialleistungssystems in Deutschland sind verschiedene Stellen für verschiedene Unterstützungsleistungen zuständig. Wichtig ist, dass die Übergänge für die jungen Menschen so gestaltet sind, dass sie nicht allein gelassen werden und die verschiedenen Unterstützungsleistungen nahtlos ineinander greifen; dies gilt insbesondere bei dem Übergang eines jungen Menschen von der Kinder- und Jugendhilfe in ein selbständiges Erwachsenenleben . Damit dies in Zukunft besser gelingen kann, wurde dieses Thema auch im Rahmen des Beteiligungsprozesses „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ diskutiert. Drucksache 19/14083 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. Ist es einem jungen Menschen, der in einer Heimeinrichtung untergebracht ist, nach Auffassung der Bundesregierung möglich, einen Führerschein , der vor allem in ländlichen Regionen für die Berufstätigkeit notwendig ist und durchschnittlich 1500 Euro kostet (vgl. www.bussgeldkata log.org/fuehrerschein-kosten/#die_kosten_fuer_den_autofuehrerschein), zu finanzieren? Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zum Unterhalt eines jungen Menschen, der in einer Heimeinrichtung lebt, umfassen auch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse bei wichtigen persönlichen Anlässen (vgl. § 39 Absatz 3 SGB VIII). Dazu kann abhängig vom Einzelfall auch die Finanzierung einer Fahrerlaubnis gehören, wenn diese Berufsvoraussetzung ist oder soweit Schule oder Ausbildungsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6, 8, 9 und 10 verwiesen.  6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Kostenheranziehung junger Menschen von bis zu 75 Prozent des Einkommens einer beruflichen Tätigkeit als finanzieller Beitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung in einer Heimeinrichtung der Machbarkeit des Sparens und damit dem Erlernen des Umgangs mit Geld entgegensteht?  8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Kostenheranziehung junger Menschen von bis zu 75 Prozent des Einkommens einer beruflichen Tätigkeit als finanzieller Beitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung in einer Heimeinrichtung, auf die er angewiesen ist, weil seine leiblichen Eltern die Fürsorge nicht leisten können, der Motivation, eine berufliche Tätigkeit zu beginnen, entgegensteht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/7215)?  9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass einem 17-jährigen Jugendlichen mit einem Ausbildungsgehalt von 200 Euro netto, der mit 150 Euro als Kostenbeitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung in einer Heimeinrichtung herangezogen wird, dadurch signalisiert wird, dass sich eigene Leistung und Engagement für ihn nicht oder in nur sehr geringen Umfang lohnen? 10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein junger Mensch, der 75 Prozent des Einkommens als Kostenbeitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung durch eine Heimeinrichtung einsetzen muss, auf die er angewiesen ist, weil seine leiblichen Eltern die Fürsorge nicht leisten können, im Sinne der Chancengerechtigkeit angemessen unterstützt wird? Die Fragen 6, 8, 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aus Sicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) besteht bei der aktuellen Regelung zur Kostenheranziehung von jungen Menschen insbesondere in Hinblick auf die Regelung über die Höhe des Kostenbeitrags gesetzgeberischer Änderungsbedarf. Es ist Auftrag der Kinderund Jugendhilfe, junge Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und sie zu einem eigenständigen, selbstverantwortlichen Leben zu erziehen und zu motivieren . Wenn jungen Menschen die ggf. ohnehin geringe finanzielle Anerkennung für kleinere Tätigkeiten, wie z. B. Zeitungsaustragen oder einen Ferienjob , oder die Ausbildungsvergütung zu einem großen Teil genommen wird, ist Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14083 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. das mit diesem Auftrag nur schwer vereinbar. Denn sowohl mit kleinen Tätigkeiten als auch mit einer Ausbildung lernen junge Menschen, Eigenverantwortung für sich und die eigene Zukunft zu übernehmen. Die Kostenheranziehung soll der Motivation junger Menschen, eine solche Tätigkeit zu beginnen, nicht entgegenstehen. Bereits im vom Bundestag 2017 beschlossenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) war eine Senkung von 75 Prozent auf 50 Prozent vorgesehen. Diese Regelung trat bekanntlich nicht in Kraft, da der Bundesrat das KJSG nicht verabschiedete. Im Rahmen des Beteiligungsprozesses „Mitreden – Mitgestalten“ wurde diskutiert , ob in Zukunft überhaupt oder in welcher Höhe die Kostenheranziehung von jungen Menschen erfolgen soll. Diese Frage war bereits Thema der Sitzung der Arbeitsgruppe „SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten“ am 4. April 2019. Die Wichtigkeit, die Kostenheranziehung von jungen Menschen zu ändern und damit ihrer Situation besser gerecht zu werden, wurde im Rahmen dieser Sitzung sehr deutlich. Im Rahmen der Prüfung, in welcher Weise der Kostenbeitrag in Zukunft anzupassen ist, sind jedoch auch die finanziellen Auswirkungen möglicher Änderungen für die Kommunen mit in die Diskussion einzubeziehen. Aus diesem Grund ist der Austausch im Rahmen des Beteiligungsprozesses mit allen Akteuren – auch Ländern und Kommunen – sehr wichtig. 11. Welche konkreten Erkenntnisse konnten im Rahmen des „breit angelegten Dialogprozesses zur Modernisierung des SGB VIII, den das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Umsetzung des Koalitionsvertrags vor einer Gesetzesinitiative durchführt“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7215) seit Januar 2019 bisher zur Verbesserung der Situation von jungen Menschen, die in einer Heimeinrichtung aufwachsen, gewonnen werden? Die Vorschläge, die im Rahmen des Beteiligungsprozesses „Mitreden – Mitgestalten : Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ in Bezug auf die Verbesserung der Situation von jungen Menschen, die in einer Heimerziehung aufwachsen , diskutiert wurden, sind dem Arbeitspapier „Unterbringung junger Menschen außerhalb der eigenen Familie: Kindesinteressen wahren – Eltern unterstützen – Familien stärken“ (verfügbar unter www.mitreden-mitgestalten.de) zu entnehmen. Davon unabhängig fördert das BMFSFJ das „Zukunftsforum Heimerziehung“, das von der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen durchgeführt wird. Das Zukunftsforum befasst sich von Januar 2019 bis März 2021 mit der Weiterentwicklung der Heimerziehung in Deutschland. Drucksache 19/14083 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung derzeit, um die vom Bundesfamilienministerium geplante und für Anfang 2020 angekündigte „große Reform des SGB VIII“ erfolgreich und innerhalb des zeitlich gesetztes Rahmens umzusetzen (vgl. Deutschlandfunk, August 2019: Ein Euro für mich, drei fürs Jugendamt, online verfügbar: www. deutschlandfunk.de/heim-und-pflegekinder-ein-euro-fuer-michdrei -fuers.724.de.html?dram:article_id=455499)? Im Rahmen des Beteiligungsprozesses „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ hat die Arbeitsgruppe „SGB VIII: Mitreden- Mitgestalten“ innerhalb des vorgesehenen Zeitplans in vier themenbezogenen Sitzungen die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe diskutiert. Die Arbeitspapiere wurden erstellt und kommentiert. Am 10. Dezember 2019 findet die Abschlussveranstaltung statt. Aufbauend auf den Ergebnissen des Beteiligungsprozesses wird das BMFSFJ Anfang 2020 einen Gesetzentwurf erarbeiten . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14083 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.