Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Johannes Reusch, Jens Maier, Thomas Seitz und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13652 – Stärkung der Aktionärsrechte bei der Durchsetzung der Organhaftung in der Aktiengesellschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft gemäß §§ 93 Absatz 2, 116 des Aktiengesetzes (AktG) für Schäden, die sie der Gesellschaft durch pflichtwidrige Geschäftsführungshandlungen zugefügt haben, ist seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes im Jahr 1965 in der Praxis nur selten durchgesetzt worden (zur Rechtspraxis bis zum Erlass des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich – KonTraG: Feddersen/Hommelhoff/Schneider, Corporate Governance, S. 158). Gerade in großen Unternehmen, die sich im breiten Streubesitz befinden , wird die persönliche Haftung kaum jemals schlagend. Selbst solchen Vorständen , die sich durch derart evidentes Missmanagement im Unternehmen hervorgetan haben, dass ein pflichtwidriges Handeln im Raum steht, droht kaum eine effektive Haftungssanktion. Über Jahrzehnte gab es praktisch keine Haftungsklagen gegen Organmitglieder, sieht man einmal von solchen Fällen ab, in denen die Unternehmensführung selbst ein Interesse an der Durchsetzung von Ansprüchen gegen (ehemalige) Kollegen hat (z. B. bei Verstoß gegen Compliance-Regeln). Daran hat auch die Einführung des Klagezulassungsverfahrens (§ 148 AktG) im Jahr 2009 nichts geändert (vgl. Krieger/ Schneider, Handbuch Managerhaftung, 3. Aufl. 2017 Rn. 3.48: „Für die Praxis ist das gerichtliche Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG nahezu bedeutungslos .“). Der Grund hierfür liegt anerkanntermaßen darin, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung solcher Ansprüche im Aktienrecht äußerst restriktiv ausgestaltet sind (Lutter, Bankenkrise und Organhaftung, ZIP 2009, 197). 1. Stimmt die Bundesregierung dieser Problembeschreibung zu? Die Bundesregierung stimmt der dargestellten Problembeschreibung nicht zu. Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Bewertung einzelner Literaturansichten sowie die Auswertung und Zusammenstellung frei verfügbarer Informationen nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages sind. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14175 19. Wahlperiode 17.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Plant die Bundesregierung, ein Gesetz einzubringen, das die Verbesserung der Durchsetzung der persönlichen Haftung von Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern in Aktiengesellschaften zum Gegenstand hat? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, ein entsprechendes Gesetz einzubringen . 3. Falls ja, auf welche Weise soll nach den Planungen der Bundesregierung die Haftungsdurchsetzung verbessert werden? Bis wann ist mit der Vorlage eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung zu rechnen? Siehe dazu die Antwort zu Frage 2. Drucksache 19/14175 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.