Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12882 – Technische Vorarbeiten am Europäischen Einlagensicherungssystem EDIS V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den Sitzungen der Eurogruppe und des ECOFIN-Rates am 13./14. Juni 2019 und 8./9. Juli 2019 standen die Vorbereitungen für das Europäische Einlagensicherungssystem EDIS auf der Tagesordnung. Die High Level Working Group (HLWG), die unterstützt von einer Expertengruppe unter Vorsitz von Staatssekretär Dr. Jörg Kukies die Vorarbeiten zu EDIS erledigen soll, stellte einen Bericht vor. In diesem heißt es, die HLWG berate über die Architektur der Bankenunion in einem „stabilen Zustand“, und welche Elemente, zusätzlich zu EDIS, dafür benötigt würden („The HLWG reflected on what the Banking Union in the steady state and the transition path towards the steady state should look like, i.e. what elements, in addition to EDIS, would be needed.“, Anhang 8 des Nachberichts vom 13./14. Juni 2019). Nach Ansicht der Fragesteller impliziert dies einerseits, dass über EDIS in der HLWG nicht (mehr) ergebnisoffen diskutiert wird, und im Gegensatz zum von der Bundesregierung genannten Ziel (technische Arbeiten zu einem Fahrplan für den Beginn politischer Verhandlungen über EDIS, siehe Bundestagsdrucksache 19/9946) die HLWG noch weitere Elemente außer EDIS zu einer vollendeten Bankenunion zählt. Die Position der Bundesregierung war bisher die, dass es erst nach einer signifikanten Reduzierung der Risiken in den Bankenbilanzen, namentlich der Reduzierung der Quote notleidender Kredite (non-performing loan – NPL), zu politischen Verhandlungen über EDIS, und damit über eine Risikoteilung, kommen kann. Die Europäische Kommission erklärte in den Sitzungen mehrfach , dass es nun ausreichend Risikoreduzierung gegeben habe; nun müsste Risikoteilung erfolgen. Laut Europäischer Zentralbank (EZB) ist die NPL- Quote im ersten Quartal 2019 (das letzte Quartal, für das die EZB Zahlen vorlegen kann) bei 3,67 Prozent im Euroraum (der Vierte Fortschrittsbericht spricht von 3,3 Prozent im dritten Quartal 2018 für alle EU-Banken). Mitgliedstaaten wie Griechenland (>40 Prozent), Zypern (>20 Prozent ) oder Portugal (>10 Prozent ) haben jedoch noch immer sehr hohe Quoten (www.bun d e s b a n k . d e / r e s o u r c e / b l o b / 8 0 1 9 7 6 / 7 e d 8 3 f 7 b 8 0 c c 2 7 e 8 4 5 2 9 6 ed918a8f283/mL/2019-07-12-statistik-bankenaufsicht-download.pdf). Gemäß dem Vierten Fortschrittsbericht über den Abbau notleidender Kredite (COM(2019) 278 final) beträgt die Summe notleidender Kredite 786 Mrd. Eu- • • Deutscher Bundestag Drucksache 19/14177 19. Wahlperiode 17.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ro; ihr Anteil liegt weiterhin über dem Vorkrisenniveau, allerdings bei weiterhin rückläufigem Trend.  1. Stimmt die Bundesregierung grundsätzlich mit der Haltung der EU- Kommission überein, dass es nach erfolgter ausreichender Risikoreduktion zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einer Risikoteilung kommen müsse? Nach der ressortabgestimmten Position der Bundesregierung gilt weiterhin der Fahrplan des Rates zur Vollendung der Bankenunion von Juni 2016 (ECOFIN- Roadmap) in der richtigen Reihenfolge. Die ECOFIN-Roadmap sieht vor, dass vor weiterer Risikoteilung eine hinreichende Risikoreduktion erfolgen muss. In der ECOFIN-Roadmap wurden dazu mehrere Kategorien vereinbart. Diese sind neben dem Bankenpaket insbesondere die Mindestharmonisierung des Insolvenzrechts mit Blick auf die Reduktion von notleidenden Krediten (non performing loans, NPL) sowie der Abbau von bestehenden und die Vermeidung künftiger NPL. Darüber hinaus bedarf es einer angemessenen regulatorischen Behandlung der Forderungen von Banken gegenüber Staaten. Ziele sind eine angemessene Risikovorsorge sowie der Abbau des „home bias“ und die stärkere Risikostreuung bei Staatsanleihen in den Bankbilanzen. Da im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht kein globaler Konsens über die regulatorische Behandlung von Forderungen gegenüber Staaten hergestellt werden konnte, soll die Diskussion auf europäischer Ebene vorangetrieben werden.  2. Stimmt die Bundesregierung mit der aktuellen Einschätzung der EU- Kommission überein, es habe inzwischen ausreichend Risikoreduktion im europäischen Bankensektor gegeben, um nunmehr eine Risikoteilung zu vereinbaren?  3. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Betrachtung des Anteils oder Volumens leistungsgestörter Kredite (NPLs, non performing loans) in den Bankbilanzen ein geeignetes Kriterium, um im Zusammenhang mit der Einführung von EDIS zu ermitteln, inwiefern eine ausreichende Risikoreduzierung erfolgt ist?  4. Wenn ja, a) soll aus Sicht der Bundesregierung für diese Zwecke die Entwicklung der NPL-Anteile bzw. NPL-Volumina bezogen auf die gesamte Bankenunion , getrennt nach Mitgliedstaaten oder getrennt nach Kreditinstituten betrachtet werden, b) welches Niveau an NPL-Quoten oder Volumina erachtet die Bundesregierung als ausreichend, um einer Risikoteilung im Bereich der Einlagensicherung grundsätzlich zuzustimmen, und c) wie rechtfertigt es sich aus Sicht der Bundesregierung, bei der Beurteilung der Risiken allein auf NPLs abzustellen und die vielen weiteren Bankrisiken (z. B. Konzentrationsrisiken aus Forderungen gegen Staaten, Zins- und Währungsrisiken oder operationelle Risiken) unberücksichtigt zu lassen? Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet. Die Risiken im europäischen Bankensektor sind in einigen Bereichen bereits reduziert worden. Es ist eine Reihe von Legislativmaßnahmen auf den Weg gebracht worden, von denen wir in der Zukunft eine weitere Risikoreduzierung und damit eine Verstärkung des positiven Trends erwarten. Deshalb hat die Bundesregierung zum Beispiel im Dezember 2018 Eckpunkte für die Ausge- Drucksache 19/14177 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. staltung der Letztsicherung für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) im Europäischen Stabilitätsmechanismus – unter Wahrung der Rechte nationaler Parlamente und ausreichender Risikoreduktion im Bankensektor – unterstützt. So ist das verabschiedete Bankenpaket ein wesentlicher positiver Schritt in Richtung Risikoreduktion. Es sieht unter anderem höhere Verlustabsorptionspuffer für systemrelevante Banken vor, damit im Falle einer Schieflage der Bank die Anteilseigner und Gläubiger zur Haftung herangezogen werden und nicht die Steuerzahler. Diese Puffer müssen jetzt von Banken sukzessive aufgebaut werden. Ein weiterer Teil der Risikoreduktion bezieht sich auch auf die Reduktion der NPLs (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 7). Es ist bereits ein Abbau leistungsgestörter Kredite erfolgt. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlicht regelmäßig Daten zu notleidenden Krediten in der Europäischen Union und weist für Juni 2019 ein Gesamtvolumen in der EU/EAA von 635,8 Mrd. Euro aus. Im Juni 2017 wurde noch ein Gesamtvolumen von 893,3 Mrd. Euro ausgewiesen. Aus Sicht der Bundesregierung ist eine Betrachtung des Anteils oder Volumens leistungsgestörter Kredite in den Bankbilanzen neben anderen grundsätzlich ein geeignetes Kriterium für die Ermittlung, ob eine ausreichende Risikoreduzierung erfolgt ist. In der Roadmap wurden allerdings noch mehr Kategorien vereinbart , in denen substantieller Risikoabbau erfolgen muss, wobei Fortschritte in allen genannten Bereichen erzielt werden müssen. Neben einem weiteren Abbau vorhandener und der Vermeidung zukünftiger NPL bedarf es insbesondere einer angemessenen Risikogewichtung der Forderungen von Banken gegenüber Staaten (siehe dazu auch Antwort zu Frage 1). Insofern wird hier eine Gesamtbewertung des Abbaus einschlägiger Risiken vorzunehmen sein. Hinsichtlich der Frage 4c wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Politische Verhandlungen über eine gemeinsame europäische Einlagensicherung (EDIS) können erst nach einer substantiellen, weitergehenden Reduktion der bestehenden Risiken und Fehlanreize beginnen, unter Beibehaltung aller Elemente der ECOFIN-Roadmap in der richtigen Reihenfolge. Im Bericht der Eurogruppe an die Staats- und Regierungschefs über die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion vom 4. Dezember 2018 heißt es (vgl. Ausschussdrucksache 19(7)174) dazu: „In line with the mandate from the June Summit, work has started on a roadmap for beginning political negotiations on a European deposit insurance scheme (EDIS), adhering to all elements of the 2016 roadmap in the appropriate sequence. Further technical work is still needed.“  5. Sofern die Bundesregierung über aktuellere Zahlen als die im Vierten Fortschrittsbericht veröffentlichten verfügt, wie hoch ist aktuell der Anteil der notleidenden Kredite am Gesamtbruttowert der Kredite und Rückstellungen sowie deren Gesamtvolumen a) in Deutschland, b) in den einzelnen Mitgliedstaaten der Eurozone, c) in den restlichen Mitgliedstaaten der EU? (bitte jeweils mit den Zahlen aus dem Vierten Fortschrittsbericht – Q3 2018 – sowie den Jahren 2017 und 2016 vergleichen). Der Bundesregierung stehen in Bezug auf notleidende Kredite öffentlich zugängliche Daten zur Verfügung. Diese werden von verschiedenen Institutionen bereitgestellt und umfassen abweichende Kreise von Banken bzw. basieren teil- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14177 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. weise auf unterschiedlichen Berechnungsmethoden. Die europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlicht regelmäßig Daten zu notleidenden Krediten in der Europäischen Union (siehe https://eba.europa.eu/risk-analysis-anddata /risk-dashboard). Die nachfolgende Tabelle enthält die gewünschten Informationen aus dem EBA-Dashboard zum Stichtag Ende Juni 2019, Ende Juni 2017 und Ende Juni bzw. September 2016. Ein Vergleich mit den Zahlen zum Vierten Fortschrittsbericht wurde nicht dargestellt, da die Europäische Kommission auf eine andere Datenbasis abstellt und ein Vergleich verschiedener Datenbasen nicht sinnvoll ist. Non performing loans ratio* Coverage Ratio of non performing loans* Non performing loans in Mrd. EUR** Jun 16 Jun 17 Jun 19 Jun 16 Jun 17 Jun 19 Sep 16*** Jun 17 Jun 19 AT 6,0 % 4,3 % 2,5 % 56,9 % 55,2 % 53,1 % 23,8 20,4 12,3 BE 3,6 % 2,8 % 2,0 % 43,1 % 44,9 % 40,7 % 21,0 19,0 16,7 BG 13,7 % 12,4 % 7,2 % 56,8 % 58,2 % 52,6 % 2,4 2,2 2,0 CY 47,4 % 42,7 % 21,5 % 37,7 % 45,4 % 45,9 % 20,8 18,6 6,5 CZ 2,7 % 1,7 % 1,3 % 60,8 % 62,7 % 57,9 % 2,2 2,0 1,8 DE 2,6 % 2,2 % 1,3 % 38,7 % 40,7 % 39,3 % 65,2 59,2 33,2 DK 3,4 % 2,7 % 1,7 % 31,7 % 29,0 % 32,7 % 19,3 13,8 10,0 EE 1,5 % 1,3 % 1,8 % 28,9 % 26,1 % 28,4 % 0,2 0,2 0,6 ES 6,0 % 5,4 % 3,5 % 44,8 % 44,7 % 42,9 % 136,1 127,3 84,4 FI 1,5 % 1,7 % 1,6 % 27,9 % 26,4 % 25,9 % 4,0 2,4 7,7 FR 3,9 % 3,3 % 2,6 % 50,6 % 50,8 % 50,6 % 148,5 141,0 123,7 GB 2,2 % 1,7 % 1,3 % 29,9 % 31,4 % 31,4 % 83,5 65,2 55,8 GR 46,9 % 46,5 % 39,2 % 48,2 % 47,5 % 47,1 % 114,1 108,1 79,2 HR 10,8 % 9,8 % 6,1 % 59,5 % 57,7 % 55,3 % 3,3 3,0 2,3 HU 13,9 % 10,8 % 5,6 % 61,7 % 64,6 % 66,5 % 5,5 4,4 2,8 IE 14,6 % 11,8 % 4,6 % 37,9 % 32,4 % 27,2 % 31,1 26,3 9,4 IT 16,4 % 12,0 % 7,9 % 46,4 % 49,9 % 53,0 % 275,9 199,7 137,2 LT 4,5 % 3,3 % 1,8 % 32,9 % 30,9 % 33,4 % 0,7 0,6 0,3 LU 1,0 % 1,1 % 1,1 % 42,2 % 39,5 % 35,2 % 2,4 1,9 2,1 LV 3,7 % 2,7 % 2,3 % 28,7 % 29,1 % 32,6 % 0,4 0,3 0,2 MT 5,4 % 3,9 % 3,0 % 39,7 % 36,3 % 25,7 % 0,6 0,5 0,4 NL 2,7 % 2,5 % 1,9 % 36,4 % 33,0 % 24,2 % 43,4 41,2 33,8 PL 6,8 % 6,0 % 4,8 % 60,3 % 60,5 % 62,3 % 6,8 6,5 6,2 PT 20,1 % 17,5 % 8,9 % 41,2 % 44,9 % 51,4 % 40,8 35,0 21,3 RO 12,1 % 8,9 % 4,9 % 65,2 % 68,3 % 66,7 % 2,9 2,3 1,5 SE 1,0 % 0,9 % 0,5 % 28,2 % 28,7 % 33,3 % 10,1 10,3 3,5 SI 19,2 % 13,3 % 5,3 % 66,1 % 64,8 % 59,7 % 2,8 2,3 0,8 SK 4,8 % 3,8 % 2,6 % 53,2 % 56,8 % 63,6 % 1,4 1,3 1,1 Quellen: * Interactive EBA-Dashboard Q4/2018 und Q2/2019; ** EBA-Dashboard (PDF) für September 2016 aus Q2/2017, für Juni 2017 aus Q1/2018 und für Juni 2019 aus Q2/2019, Abkürzungen: AT= Österreich, BE= Belgien, BG = Bulgarien, CY= Zypern, CZ= Tschechien, DE = Deutschland, DK= Dänemark, EE=Estland, ES=Spanien, FI= Finnland, FR= Frankreich, GB= Vereinigtes Königreich, GR= Griechenland, HR= Kroatien, HU= Ungarn, IE =Irland, IT= Italien, LT= Litauen, LU= Luxemburg, LV= Lettland, MT= Malta, NL=Niederlande, PL= Polen, PT= Portugal , RO= Rumänien, SE= Schweden, SI= Slowenien, SK= Slowakei ***keine Daten für Juni 2016 verfügbar. Drucksache 19/14177 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Haltung der EZB, dass die Einführung sog. sicherer Anleihen („safe assets“) die internationale Rolle des Euro unterstützen könnten? Welche Anlageformen werden in diesem Zusammenhang (siehe ECOFIN-Nachbericht vom 8./9. Juli 2019) als „safe assets“ gewertet, und stimmt die Bundesregierung mit dieser Bewertung überein? Der Bundesregierung ist die Haltung der EZB zu diesem Thema bekannt. Bei der Sitzung der Eurogruppe am 8. Juli 2019 wurde die Ausgestaltung von Anleihen , die als „safe assets“ gewertet werden könnten, nicht diskutiert.  7. Wie schätzt die Bundesregierung die Fortschritte beim ECOFIN- Aktionsplan zum Abbau notleidender Kredite ein; insbesondere bei a) der Schaffung von Instrumenten, um dem Aufbau notleidender Kredite entgegenzuwirken, und b) der Verbesserung ineffizienter Insolvenzverfahren in einigen Mitgliedstaaten ? Der ECOFIN-Aktionsplan beinhaltet diverse Maßnahmen, die einen konsequenten und nachhaltigen Abbau von NPL unterstützen werden. Die Europäische Kommission hat auf Grundlage dieses Aktionsplanes im März 2018 ein Paket mit Legislativvorschlägen vorgelegt: Ein wichtiger Schritt wurde insbesondere mit dem Legislativvorschlag zur Änderung der „Capital Requirements Regulation“ (CRR) getan, mit dem eine Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen eingeführt wurde, der sogenannte „Prudential Backstop“. Dieser ist seit dem 26. April 2019 in Kraft und stellt einen gesetzlichen Mindeststandard für die Risikovorsorge für neue NPL dar. Die Bundesregierung hat sich frühzeitig für einen solchen gesetzlichen Standard eingesetzt. Hinzu kommen Initiativen der EZB Bankenaufsicht, die Druck auf Institute erhöht, den aktuellen Bestand und neue NPL frühzeitig, konsequent und damit risikogerecht abzudecken. Ein weiterer Legislativvorschlag ist der Richtlinienentwurf über Kreditdienstleister , Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten. Der Richtlinienentwurf sieht einheitliche Standards für den Marktzugang, das Verhalten und die Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern in der Europäischen Union vor. Durch die einheitlichen Vorgaben soll mehr grenzüberschreitender Wettbewerb ermöglicht werden und damit ein besser funktionierender Markt für die Verwertung von NPL entstehen. Zudem wird ein beschleunigtes, außergerichtliches Verwertungsverfahren für besicherte Gläubiger geschaffen. Die Bundesregierung unterstützt den Richtlinienvorschlag grundsätzlich. Er zielt auf den Abbau von NPL in den Bankbilanzen, in dem er zum einen die Entwicklung eines Marktes für NPL fördern will und zum anderen erreichen, dass Sicherheiten außergerichtlich schneller realisiert werden können. Dies kann insbesondere in Mitgliedstaatenmit wenig effizienten Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren zu einer schnelleren Realisierung von Sicherheiten und damit zu höheren Rückläufen für NPL- Gläubiger führen. Am 26. Juni 2019 ist zudem die Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie ((EU) 2019/1023) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Diese Richtlinie wurde von der Bundesregierung grundsätzlich unterstützt, da sie mit der Unternehmensrestrukturierung, der Entschuldung von Unternehmern sowie Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14177 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Entschuldungs- und Insolvenzverfahren praktisch relevante Themenfelder adressiert . Allerdings leistet die Richtlinie aus Sicht der Bundesregierung noch keinen wesentlichen Beitrag zur Lösung der NPL-Problematik, da sie u. a. keine hinreichenden Mindeststandards zum Schutz der Interessen von (insbesondere gesicherten) Gläubigern verpflichtend vorschreibt. Hier sind aus Sicht der Bundesregierung weitere Fortschritte erforderlich. Zur Frage der Effizienz der nationalen Insolvenz- und Vollstreckungssysteme läuft aktuell eine Benchmark-Analyse der Europäischen Kommission, die zunächst den Status Quo ermitteln soll. Auf Basis der Ergebnisse soll dann gegebenenfalls Handlungsbedarf für einzelne Mitgliedstaaten abgeleitet werden. Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, dass dort, wo es erforderlich ist, Rahmenbedingungen verbessert werden, um Fortschritte beim Abbau notleidender Kredite zu ermöglichen.  8. Setzt sich die Bundesregierung für die EU-weite Harmonisierung des Insolvenzrechts ein, und gibt es hierzu eine ressortabgestimmte Position, insbesondere vom Bundesministerium der Finanzen sowie vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz? Eine EU-weite Harmonisierung des Insolvenzrechts wird von der Bundesregierung grundsätzlich begrüßt. Denn sie kann dazu beitragen, Insolvenzrisiken kalkulierbarer zu machen und Friktionen zu vermeiden, die in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen derzeit noch zu bewältigen sind. Allerdings wird sich eine europäische Harmonisierung nicht kurzfristig in einer Weise erreichen lassen , die den Zielvorstellungen des deutschen Insolvenzrechts gerecht wird. Verlauf und Ergebnisse der Verhandlungen über die Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie haben gezeigt, dass sich nur schrittweise Fortschritte erreichen lassen (vgl. die Antwort zu Frage 7). Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der hochrangigen Arbeitsgruppe (High Level Working Group, HLWG) für weitergehende Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich des Bankinsolvenzrechts ein, soweit diese für ein reibungsloses Funktionieren der Abwicklungsregime nach der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM) erforderlich sind bzw. verhindern sollen, dass die diesen Abwicklungsregimen zugrundeliegenden ordnungs- und finanzpolitischen Vorgaben bei nicht systemrelevanten Banken unterlaufen werden. Das betrifft insbesondere bestimmte Kernbereiche des Insolvenzrechts , die – wie die Regelungen über die Verteilungsrangfolge – bei der Abwicklung als Vergleichsmaßstab im Rahmen des Bail-in mit darüber entscheiden , in welcher Höhe den Gläubigern Verluste aufgebürdet werden können („no creditor worse off“-Prinzip). Eine Vereinheitlichung in diesen Bereichen würde dazu beitragen, die Effizienz dieser Verfahren zu steigern und Rechtsund Entschädigungsrisiken sowie Ungleichbehandlungen der Gläubiger abzubauen . Um die Einhaltung der ordnungs- und finanzpolitischen Vorgaben auch bei nicht systemrelevanten Banken zu gewährleisten, dürfen Banken und Gläubiger in einem nationalen Insolvenzverfahren nicht besser gestellt werden als in einer Abwicklung. Drucksache 19/14177 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  9. Welche Mitgliedstaaten unterstützen nach Kenntnis der Bundesregierung die schnelle Einführung von EDIS, und welche Mitgliedstaaten verlangen im Gegensatz dazu weitere Bedingungen vor einer Einführung von EDIS? Gibt es Mitgliedstaaten der Bankenunion, die EDIS generell (also unabhängig von Zeitplan, konkreter Ausgestaltung und im Voraus zu erfüllenden Bedingungen) ablehnen? Die Positionierung anderer Mitgliedstaaten liegt nicht im Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig über die Diskussionen auf europäischer Ebene. 10. Trifft es zu, dass die HLWG zu dem Entschluss gekommen ist, dass die Bankenunion nur mit EDIS in einen „stabilen Zustand“ zu bringen ist, und darüber hinaus für diesen Zustand noch weitere, zu diskutierende Elemente nötig werden könnten (siehe Zitat des Nachberichts in obiger Vorbemerkung der Fragesteller)? Die HLWG hat auf Grundlage ihres breiten Mandates das langfristige Zielbild der Bankenunion („Steady State“) insgesamt beleuchtet, aber keine Einigung erzielt. Dissens besteht beispielsweise hinsichtlich der notwendigen Voraussetzung für den Beginn politischer Verhandlungen zu EDIS, der Notwendigkeit und Machbarkeit einer regulatorischen Entprivilegierung von Staatsanleihen sowie hinsichtlich der Erfordernisse für eine stärkere Marktintegration. Bei dem in der Vorbemerkung zitierten Bericht handelt es sich ausdrücklich um einen persönlichen Bericht des Vorsitzenden der HLWG, der den Meinungsstand in den Diskussionen in der HLWG zusammenfasst. 11. Falls ja, aus welchen Gründen kam die HLWG zu diesem Entschluss, und wie hat sich der Vertreter der Bundesregierung in der HLWG in dieser Frage verhalten? Auf die Antworten zu den Fragen 10 und 12 wird verwiesen. 12. Was versteht die Bundesregierung unter einer Bankenunion in einem „stabilen Zustand“, und welche Elemente hält sie dafür für notwendig? Der Vertreter der Bundesregierung hat in den Diskussionen in der HLWG die Position vertreten, dass das Zielbild aus Sicht von Deutschland eine Bankenunion beschreibt, die Finanzstabilität gewährleistet und den Steuerzahler schützt, die eine möglichst weitgehende europäische Marktintegration ermöglicht und gleichzeitig damit einhergehende Risiken adressiert. 13. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass EDIS durch den Fehlanreiz der Belohnung von Risiko im Gegensatz zur von der HLWG angestrebten Stabilität des Bankensystems tatsächlich eher zu dessen Instabilität führen kann, oder kann sie diese Bedenken entkräften? Die Bundesregierung setzt sich, auch um etwaigen Fehlanreizen entgegenzuwirken , im Einklang mit der ECOFIN-Roadmap dafür ein, vor Einführung einer etwaigen europäischen Einlagensicherung eine ausreichende Reduktion von Risiken zu erreichen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14177 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Kann eine wie auch immer gestaltete Risikoteilung zwischen den in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten bestehenden Einlagensicherungssystemen vor dem Hintergrund des Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, nach dem die von einem Einlagensicherungssystem geschützten Einlagen stets von einem Bail-in ausgenommen sind, die Einleger im Anwendungsbereich dieser Verordnung (die vereinfacht ausgedrückt für alle systemrelevanten und/oder grenzüberschreitend tätigen Institute anwendbar ist) mithin immer im gesamten durch die Einlagensicherungssysteme garantierten Umfang vor Verlusten geschützt werden, nach Einschätzung der Bundesregierung überhaupt eine gesteigerte Systemstabilität bewirken, oder würde sich eine solche Risikoteilung im Wesentlichen auf eine finanzielle Umverteilung zwischen Einlagensicherungssystemen ohne nennenswerten Stabilitätsgewinn beschränken? Die der Frage zugrundeliegende Annahme übersieht, dass Einlagensicherungssysteme nicht allein dem unmittelbaren Schutz der Einlagen vor den Folgen der Insolvenz eines Institutes dienen, sondern auch – anstelle der vom Bail-in verschonten Einleger – zur Finanzierung der Abwicklung beitragen. Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sind Einleger zwar vom Bail-in ausgenommen, die Einlagensicherungssysteme haften aber gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU für den Fall, dass das Bail-in- Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Institutes gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-In-Instrumentes einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern in demselben Rang nach dem nationalen Insolvenzrecht . In der Praxis würden zudem Zahlungsströme zwischen nationalen Einlagensicherungssystemen in einem – wie auch immer gestalteten – europäischen Einlagensicherungssystem voraussetzen, dass es tatsächlich zu einem Entschädigungsfall gekommen ist, der die Leistungsfähigkeit eines nationalen Einlagensicherungssystems übersteigt. Für diesen Fall könnten sich möglicherweise Stabilitätsgewinne auch durch die Stärkung des Einlegervertrauens ergeben, was Bank-runs entgegenwirkt. 15. Vertritt die Bundesregierung innerhalb der Eurogruppe die Haltung, dass eine vergemeinschaftete Einlagensicherung in der Endstufe eine vollständige Verlustteilung vorsehen sollte oder bevorzugt sie rückzuzahlende Liquiditätshilfen ? Die Bundesregierung hat sich in der Eurogruppe bisher nicht zur konkreten Ausgestaltung einer potentiellen europäischen Einlagensicherung geäußert, da die aus Sicht der Bundesregierung erforderlichen Voraussetzungen für den Beginn politischer Verhandlungen über eine europäische Einlagensicherung noch nicht gegeben sind. 16. Welche deutschen Vertreter entsendet die Bundesregierung in die Arbeitsgruppe zu EDIS der Eurogruppen-Arbeitsgruppe (EAG)? Vertreter der Bundesregierung in der hochrangigen Arbeitsgruppe zu EDIS der EAG ist Staatssekretär im BMF, Dr. Jörg Kukies. Drucksache 19/14177 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.