Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Tabea Rößner, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13278 – Abwicklung erhöhter Beförderungsentgelte bei der Deutschen Bahn AG V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2018 verzeichnete die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 210.465 Fälle von Beförderungserschleichung (vgl. Website des Bundeskriminalamts – BKA, PKS Grundtabelle Tabelle 01, erstellt am 29. Januar 2019, Zeile A 494 www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKri minalstatistik/PKS2018/Standardtabellen/standardtabellenFaelle.html – zuletzt abgerufen am 1. August 2019), wobei die Zahlen für alle Bahnverkehrsunternehmen weit höher liegen. Weitaus mehr Menschen werden zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts aufgefordert, weil sie bei Kontrollen keinen gültigen Fahrschein nachweisen können. So verzeichnete der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) auch 2018 ca. 3,5 Prozent Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer bei allen Bahnverkehrsunternehmen im gesamten Bundesgebiet (vgl. Presseinformation des VDV vom 7. November 2018, www.vdv.de/181107-pm-schwarzfahren-richterbund.pdfx – zuletzt abgerufen am 1. August 2019). Viele dieser Fälle werden von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten übernommen , wodurch Mehrkosten für die Bürgerinnen und Bürger entstehen können . Dies geschieht nach Kenntnis der Fragesteller meist in einem sehr engen Zeitrahmen, was es den Betroffenen erschwert, zu reagieren. Nach Auffassung der Fragesteller wurden die Ziele des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2013 (BGBl. I 2013, Seite 3714) im Bereich des Inkassos verpasst. So berechtigt die Nachforderungen von nicht gezahlten Beförderungsentgelten sind, so wichtig wäre auch eine Nachbesserung in diesem Bereich, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Kosten zu bewahren. Daher sollte die Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten weiter begrenzt und die Aufsicht über Inkassounternehmen vereinheitlicht und verbessert werden (vgl. Antrag „Unseriöses und überteuertes Inkasso eindämmen“, Bundestagsdrucksache 19/6009 v. 26. November 2018) Denn gerade große Unternehmen wie die Deutsche Bahn, welche jährlich mehrere Tausend dieser vielfach sehr ähnlichen Inkassoverfahren anstrengen, sollten nach Auffassung der Fragesteller beim Umgang mit ihren Kundinnen und Deutscher Bundestag Drucksache 19/14180 19. Wahlperiode 17.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 15. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Kunden verbraucherinnen- und verbraucherfreundlich agieren, damit der entstandene Schaden schnell und unbürokratisch beglichen werden kann.  1. Wie hat sich die Zahl der Nutzer der Deutschen Bahn, die zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts (im Folgenden „Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer“) aufgefordert wurden, in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte pro Jahr nominal und prozentual zu allen Nutzerinnen und Nutzern bzw. zu allen kontrollierten Nutzerinnen und Nutzern angeben, und zusätzlich nach Tochterunternehmen der Bahn aufschlüsseln)? Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) stellt sich die Entwicklung für das Erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) stellt sich für die letzten fünf Jahre wie folgt dar: DB Gesamt Jahr Reisende gesamt EBE gesamt Anteil 2014 2.031.000.000 1.756.307 0,086 % 2015 2.016.000.000 1.818.701 0,090 % 2016 2.023.000.000 1.713.172 0,085 % 2017 2.077.000.000 1.576.040 0,076 % 2018 2.089.000.000 1.528.925 0,073 % 2019 (31.7.) 1.225.000.000 832.458 0,068 % DB Fernverkehr Jahr Reisende gesamt EBE DBFernverkehr Anteil 2014 129.000.000 135.301 0,105 % 2015 133.000.000 135.416 0,102 % 2016 140.000.000 127.604 0,091 % 2017 143.000.000 119.102 0,083 % 2018 149.000.000 107.399 0,072 % 2019 (31.7.) 85.000.000 60.710 0,071 % DB Regio (inkl. S-Bahnen und Busse) Jahr Reisende gesamt EBE DB Regio Anteil 2014 1.902.000.000 1.621.006 0,085 % 2015 1.883.000.000 1.683.285 0,089 % 2016 1.883.000.000 1.585.568 0,084 % 2017 1.934.000.000 1.456.938 0,075 % 2018 1.940.000.000 1.421.526 0,073 % 2019 (31.7.) 1.140.000.000 771.748 0,068 % Nach Mitteilung der DB AG ist eine Berechnung der Kontrollquoten nicht möglich, da die Anzahl der kontrollierten Personen nicht erfasst wird. Drucksache 19/14180 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. Wie viele der Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer konnten in diesem Zeitraum nachträglich einen gültigen Fahrschein nachweisen oder glaubhaft machen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Nach Auskunft der DB AG stellt sich die Anzahl der nachträglichen Vorlagen für die letzten fünf Jahre wie folgt dar: DB Gesamt Jahr Anzahl nachträgliche Vorlage 2014 226.706 2015 245.731 2016 251.375 2017 243.402 2018 247.336 2019 (31.7.) 120.810  3. Beträgt die Zahlungsfrist (Fälligkeit) für erhöhte Beförderungsentgelte bei der Deutschen Bahn AG einheitlich 14 Tage (so etwa bei der der Deutschen Bahn AG zugehörigen S-Bahn Berlin GmbH, vgl. https:// sbahn.berlin/tickets/vbb-tarif-erklaert/fahrscheinkontrolle/ – abgerufen am 1. August 2019), und falls nein, welche anderslautenden Fristen verwendet die Deutsche Bahn AG auch, und warum? Nach Auskunft der DB AG beträgt die Zahlungsfrist für das erhöhte Beförderungsentgelt im Personenverkehr der DB 14 Tage. Für Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden und Landestarifen ist die Frist für das erhöhte Beförderungsentgelt in den Tarifbestimmungen der jeweiligen regionalen Verbünde festgelegt. Eine Aufstellung, die die Zahlungsfristen der Verkehrsverbünde ausweist , ist beigefügt (vgl. Anlage).  4. In wie vielen Fällen haben die Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der Fristsetzung bezahlt (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? Nach Auskunft der DB AG stellt sich die Anzahl der Fälle für die letzten fünf Jahre wie folgt dar: DB Gesamt Jahr Nichtzahler 2014 1.230.634 2015 1.259.934 2016 1.187.647 2017 1.067.343 2018 1.020.084 2019 (31.7.) 561.666 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14180 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. In wie vielen Fällen, bei denen die Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der Fristsetzung bezahlt haben, hat die Deutsche Bahn AG a) nicht gemahnt, b) einfach gemahnt; c) mehrfach gemahnt, bevor das erhöhte Zahlungsentgelt bezahlt wurde oder weitere Schritte veranlasst wurden (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? Nach Auskunft der DB AG stellen sich die Fälle etwaiger weiterer Mahnungen durch das Verkehrsunternehmen im Zeitraum nach Ausstellung eines EBE- Belegs und vor Übergabe an einen Inkassodienstleister wie folgt dar: DB Gesamt Jahr einfache zusätzliche Mahnung keine zusätzliche Mahnung 2014 763.449 239.139 2015 774.115 242.852 2016 733.270 226.807 2017 684.685 185.617 2018 599.895 216.281 2019 (31.7.) 324.543 103.541 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.  6. Ab wann betrachtet die Deutsche Bahn AG Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer mit der Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts in Verzug ? a) Durch welche Maßnahmen stellt die Deutsche Bahn AG sicher, dass der Schuldner gemäß § 286 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verzug gerät? b) Inwiefern und ggf. warum vertritt die Deutsche Bahn AG die Auffassung , dass bei Bahnkunden, die das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlen müssen, eine Mahnung nach § 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB entbehrlich ist? c) Werden Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer in der Aufforderung zur Entrichtung des erhöhten Beförderungsentgelts bzw. durch Zahlungskarten oder anderweitig im Sinne des § 286 Absatz 3 BGB darauf hingewiesen, dass sie in Verzug geraten, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leisten? Dies richtet sich nach den für einen Beförderungsvertrag einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Eisenbahn-Verkehrsordnung sowie der jeweils einschlägigen Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Drucksache 19/14180 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG Inkassounternehmen beauftragt , um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? Nach Auskunft der DB AG stellt sich die Anzahl der Übergaben von EBE- Fällen an Inkassounternehmen in den letzten fünf Jahren wie folgt dar: DB Gesamt Jahr Inkassoabgaben 2014 735.777 2015 740.184 2016 690.143 2017 628.215 2018 589.794 2019 (31.7.) 274.140  8. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG Inkassounternehmen beauftragt , um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern, ohne vorher selbst eine Zahlungserinnerung oder Mahnung zu versenden (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? Nach Auskunft der DB AG erfolgt keine Beauftragung eines Inkassodienstleisters , ohne dass die DB AG vorher mindestens einmal eine schriftliche Mahnung erteilt hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  9. Nach wie vielen Tagen nach der Aufforderung zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts wurden Inkassounternehmen frühestens beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern, und wurde diese Beauftragung ggf. vor oder nach Ablauf einer in der Zahlungsaufforderung oder Mahnung gesetzten Zahlungsfrist vorgenommen (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? Die Durchschnittswerte der DB AG sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt : DB Gesamt Jahr Durchschnittl. Anzahl Tagebis Inkassoabgabe 2014 64,1 2015 67,0 2016 62,7 2017 58,6 2018 60,4 2019 (31.7.) 55,1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14180 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? DB Gesamt Jahr Anzahl Feststellungen mitRechtsanwalt-Mahnung 2014 453.588 2015 406.922 2016 351.331 2017 312.036 2018 67.344 2019 0 Nach Auskunft der DB AG wird seit April 2018 das beauftragte Inkassounternehmen mit der Durchführung aller erforderlichen vorgerichtlichen Beitreibungsmaßnahmen sowie ggf. des gerichtlichen Mahnverfahrens und des Zwangsvollstreckungsverfahrens beauftragt. 11. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern, ohne vorher selbst eine Zahlungserinnerung oder Mahnung zu versenden (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12. Nach wie vielen Tagen nach der Aufforderung zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts wurde eine Rechtsanwaltskanzlei frühestens beauftragt , um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern, und wurde diese Beauftragung ggf. vor oder nach Ablauf einer in der Zahlungsaufforderung oder Mahnung gesetzten Zahlungsfrist vorgenommen (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? Nach Auskunft der DB AG erfolgte eine Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei in der Vergangenheit in Fällen, in denen die Beitreibungsmaßnahmen des Inkassounternehmens zu keiner Reaktion des EBE-Schuldners führten. Zusätzlich zu den unter Antwort zu Frage 9 genannten Fristen trat eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von ca. 30 Tagen. Durch die in der Antwort zu Frage 10 dargestellte Änderung der Inkassopraxis bei der DB AG findet heute allerdings keine Beauftragung mehr statt. Die Durchschnittswerte sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt: DB Gesamt Jahr Durchschnittl. Anzahl Tagebis Abgabe an Rechtsanwalt 2014 112,0 2015 132,2 2016 121,4 2017 107,6 2018 97,9 2019 0 Drucksache 19/14180 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG sowohl ein Inkassounternehmen als auch eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln )? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 12 verwiesen. 14. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG sowohl ein Inkassounternehmen als auch eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern, ohne vorher selbst eine Zahlungserinnerung oder Mahnung zu versenden (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln )? Nach Auskunft der DB AG erfolgte dies in keinem Fall. 15. Nach wie vielen Tagen nach der Aufforderung zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts wurde sowohl ein Inkassounternehmen als auch eine Rechtsanwaltskanzlei frühestens beauftragt, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern, und wurden diese Beauftragungen ggf. vor oder nach Ablauf einer in der Zahlungsaufforderung oder Mahnung gesetzten Zahlungsfrist vorgenommen (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln )? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 12 verwiesen. 16. Mit wie vielen Inkassounternehmen und mit wie vielen Rechtsanwaltskanzleien arbeitet die Deutsche Bahn AG üblicherweise zusammen, um das erhöhte Beförderungsentgelt einzufordern? Die DB AG hat mitgeteilt, dass sie mit einem Inkassounternehmen und einer Rechtsanwaltskanzlei zusammenarbeitet. 17. a) An welches Inkassounternehmen wurden die meisten Fälle zur Einforderung des erhöhten Beförderungsentgelts weitergegeben? b) Wie viele Fälle waren das? c) Gibt es eine Rahmenvereinbarung bzw. vertragliche Grundlage für die Zusammenarbeit, und falls ja, welchen wesentlichen Inhalt hat diese? d) Inwiefern ist zwischen Deutscher Bahn AG und dem Inkassounternehmen festgelegt, dass die Inkassokosten unter der ohne gesonderten Begründungsaufwand maximal möglichen 1,3er-Gebühr gemäß Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) liegen soll, und falls ja, auf welche Summe sind die zusätzlichen Inkassokosten bei einem Fall ohne zusätzlichen Aufwand und beim erstmaligen Anschreiben beschränkt? e) Inwiefern und zu welchen Konditionen gibt die Deutsche Bahn AG die Beitreibung einer Forderung eines erhöhten Beförderungsentgelts ab? Es gibt für den betroffenen Bereich der EBE-Erhebung mehrere vertragliche Vereinbarungen mit dem beauftragten Inkassounternehmen. Zu den konkreten Vertragsbedingungen kann keine Auskunft erteilt werden, da diese Verträge wettbewerbsrelevante Informationen zu Konditionen und Kostenstrukturen enthalten , deren Veröffentlichung zu Nachteilen sowohl des Inkassounternehmens als auch der DB-Gesellschaften führen könnten, z. B. bei zukünftigen Beschaf- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14180 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. fungen. Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten daher geschäftsübliche Verschwiegenheitserklärungen der Vertragspartner. Die Inkassogebühren können variieren; übersteigen jedoch in keinem Fall die Schwelle von 1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gebühren variieren sowie zu den konkreten Vertragskonditionen , kann nach Mitteilung der DB AG aus den o. g. Gründen keine Auskunft erteilt werden. 18. Inwiefern wurde das Inkassomanagement der Bahn öffentlich ausgeschrieben , wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis? Nach Auskunft der DB AG unterlag in Bezug auf die Einforderung erhöhter Beförderungsentgelte das Inkassomanagement in der Vergangenheit keiner Ausschreibungspflicht. 19. An welche Rechtsanwaltskanzlei wurden die meisten Fälle zur Einforderung des erhöhten Beförderungsentgelts weitergegeben? a) Wie viele Fälle waren das? b) Existiert eine Rahmenvereinbarung bzw. vertragliche Grundlage für die Zusammenarbeit, und falls ja, wie lautet diese? c) Inwiefern und zu welchen Konditionen gibt die Deutsche Bahn AG die Forderung eines erhöhten Beförderungsentgelts ab? d) Wie stellt die Deutsche Bahn sicher, dass es nicht zu einer parallelen Beauftragung eines Inkassounternehmens und einer Rechtsanwaltskanzlei kommt? Falls es zur parallelen Beauftragung kommt, wie wird sichergestellt, dass nur Ausgaben für solche Tätigkeiten dem Verbraucher bzw. der Verbraucherin in Rechnung gestellt werden, die die Anwaltskanzlei zusätzlich im Vergleich zum Inkassounternehmen ausführt und die auch inhaltlich geboten sind? Nach Auskunft der DB AG werden die Fälle an folgende Rechtsanwaltskanzlei weitergegeben: Rechtsanwalt Rainer Haas und Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Murgstrasse 3, 76532 Baden-Baden. Hinsichtlich der Anzahl der weitergegebenen Fälle wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Es existiert eine Rahmenvereinbarung/vertragliche Grundlage für die Zusammenarbeit . Allerdings wurde die Zusammenarbeit der DB AG mit der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei bezüglich der vorgerichtlichen und mahngerichtlichen Beitreibung der ab 04/2018 entstandenen Forderungen aus EBE beendet. Zu den konkreten Vertragsbedingungen kann keine Auskunft erteilt werden, da diese Verträge wettbewerbsrelevante Informationen zu Konditionen und Kostenstrukturen enthalten, deren Veröffentlichung zu Nachteilen der DB- Gesellschaften führen könnten. Auskünfte zu konkreten Mandatsbedingungen sowie Vertragsbedingungen können nicht erteilt werden. Auf vertraglicher Grundlage sind Abstimmungen zum Beitreibungsprozess möglich. Im aktuellen Inkassoprozess werden die Betreibungsmaßnahmen mit Ausnahme der Durchführung eines etwaigen streitigen Gerichtsverfahrens ausschließlich vom Inkassounternehmen ausgeführt. Drucksache 19/14180 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 20. Liegen bei der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, warum die Deutsche Bahn überhaupt externe Dienstleister mit ihrem Inkassomanagement beauftragt, und diese Tätigkeiten nicht – auch unter Schadensminderungsaspekten – durch eigenes juristisch geschultes Personal („Schadensabteilung“) erledigen lässt? a) Wenn ja, warum erfolgt die externe Beauftragung? b) Wenn nein, warum liegen die Erkenntnisse nicht vor? Nach Auskunft der DB AG stellen Sachnähe und Effizienz spezialisierter Dienstleister bei der Abwicklung säumiger Forderungen eine gebotene und marktübliche Entscheidung dar. Entscheidungen im Kontext der „Einziehung überfälliger Forderungen aus erhöhten Beförderungsentgelten“ werden dabei unter Kundenorientierungs-, Prozessqualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten getroffen. Diese werden kontinuierlich überprüft. 21. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Bahn AG in den letzten fünf Jahren Strafanzeigen wegen Schwarzfahrens gemäß § 265 a des Strafgesetzbuchs – StGB – (Erschleichen von Leistungen) gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) Mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) Welche Kriterien führen regelmäßig zu Strafanzeigen, z. B. bestimmte Anzahl der Leistungserschleichung in bestimmter Zeit o. Ä.? Nach Auskunft der DB AG liegen folgende Daten vor: DB Gesamt Jahr Anzahl Strafanträge 2014 246.188 2015 247.685 2016 230.835 2017 222.403 2018 181.985 2019 (31.7.) 81.521 Nähere Erkenntnisse zu den Ermittlungsergebnissen liegen nicht vor. Die DB hat intern festgelegt, dass ein Strafantrag wegen des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB gestellt wird, wenn bei der gleichen Person drei Mal eine „Schwarzfahrt“ innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums festgestellt wird. Danach erfolgt bei jeder weiteren „Schwarzfahrt“ ein Strafantrag. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14180 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14180 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14180 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.