Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13682 – Arbeitslosigkeit im Rechtskreis SGB II – eine Bestandsaufnahme V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht monatlich aktuelle Arbeitsmarktzahlen und kann, wenn auch jüngst mit kleinen konjunkturell bedingten Abweichungen , immer wieder Erfolge bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vermelden. Doch die Statistik der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Langzeitarbeitslosigkeit , hat nach Ansicht der Fragesteller nur eingeschränkten Aussagewert . Sie verdeckt nach Ansicht der Fragesteller das eigentliche Ausmaß der Arbeitslosigkeit, da insgesamt mehr Menschen arbeitslos sind als offiziell angegeben . So werden beispielsweise Arbeitslose nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), die Grundsicherungsleistungen beziehen und an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnehmen, nicht in der Arbeitslosenstatistik mitgezählt. Dasselbe gilt für Menschen, die älter als 58 Jahre alt sind und denen seit einem Jahr kein Beschäftigungsangebot unterbreitet wurde . Bei Langzeitarbeitslosigkeit führen sogenannte schädliche Unterbrechungen , beispielsweise Krankheit oder arbeitsmarktpolitische Maßnahmen dazu, dass sie nicht als arbeitslos erfasst und damit nicht in der Statistik berücksichtigt werden. Danach wird die Dauer der Arbeitslosigkeit wieder neu gezählt. So bildet die Statistik nach Ansicht der Fragesteller insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit weder hinsichtlich der Dauer der Arbeitslosigkeit noch die Zahl der Langzeitarbeitslosen realistisch ab. Mit der Kleinen Anfrage werden statistische Daten zu den betroffenen Personen und insbesondere zur Arbeitslosigkeit erfragt. Ziel ist es, die Struktur und das tatsächliche Ausmaß von Langzeitarbeitslosigkeit transparenter zu machen .  1. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung zum 31. Dezember 2018 offiziell arbeitslos, und wie viele dieser in der offiziellen Arbeitsmarktstatistik erfassten Arbeitslosen waren absolut und prozentual dem Rechtskreis SGB II zuzuordnen und haben Leistungen nach SGB II erhalten (bitte differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung, mit Vergleichszahlen der letzten fünf Jahre und Deutscher Bundestag Drucksache 19/14185 19. Wahlperiode 17.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. bitte in einer separaten Anlage die Zahlen auch differenziert nach Bundesländern auflisten)? Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) waren im Dezember 2018 rund 2.210.000 Personen als Arbeitslose bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter registriert, davon 1.433.000 oder 65 Prozent im Rechtskreis des Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei einem Jobcenter. Arbeitslose im Rechtskreis des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten in der Regel auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Angaben in den gewünschten Differenzierungen können den Tabellen zu Frage 1 in der Anlage entnommen werden. Der Erhebungsstichtag der Arbeitslosenstatistik ist jeweils in der Monatsmitte, eine Auswertung für den 31. Dezember ist nicht möglich. Aufgrund von Änderungen durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind Vergleiche von rechtskreisspezifischen Arbeitslosenzahlen mit Jahren vor dem Jahr 2017 nur eingeschränkt möglich. Seit dem 1. Januar 2017 werden die sogenannten „Aufstocker“, also Personen, die zusätzlich zum Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, vermittlerisch durch die Agenturen für Arbeit im Rechtskreis SGB III betreut.  2. Wie viele Arbeitslose im Rechtskreis SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung am 31. Dezember 2018 der Kategorie „Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne“ (nach § 16 Absatz 1 SGB III) zugeordnet (bitte jeweils absolut und prozentual, differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung, mit Vergleichszahlen der letzten fünf Jahre und bitte in einer separaten Anlage die Zahlen auch differenziert nach Bundesländern auflisten)? a) Wie viele dieser Personen waren zu diesem Zeitpunkt in einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, und b) für wie viele dieser Personen galt zu diesem Zeitpunkt die Sonderregelung für Ältere (§ 53a Absatz 2 SGB II) (bitte jeweils absolut und prozentual, differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung, und mit Vergleichszahlen der letzten fünf Jahre auflisten)? Im Dezember 2018 waren 334.000 nicht arbeitslose Personen der Kategorie „Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne“ im Rechtskreis SGB II zugeordnet. Von diesen Personen nahmen 164.000 an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teil und 170.000 fielen unter die Sonderregelung für Ältere nach § 53a Absatz 2 SGB II. Die Angaben in den gewünschten Differenzierungen für Deutschland mit Vergleichszahlen für die letzten fünf Jahr sind in den Tabellen zu Frage 2 in der Anlage enthalten. Angaben zu Bundesländern sind im Statistikheft der Statistik der BA mit dem Titel “Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – Deutschland, West/Ost und Länder (Monatszahlen )“ enthalten. Das Statistikheft kann über folgenden Link aufgerufen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_31892/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/ Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&pageLocale=de&topi cId=344636  3. Wie hoch wäre die Arbeitslosigkeit am 31. Dezember 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt, und wie hoch der prozentuale Anteil der Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II gewesen, wenn die Personen, die in die Kategorie „Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne“ fallen, bei der offiziellen Arbeitslosenstatistik berücksichtigt werden würden (bitte jeweils Drucksache 19/14185 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. absolut und prozentual, differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung, mit Vergleichszahlen der letzten fünf Jahre und bitte in einer separaten Anlage die Zahlen auch differenziert nach Bundesländern auflisten)? Personen in einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und Personen, die unter die Sonderreglung für Ältere nach § 53a Absatz 2 SGB II fallen, werden von der Statistik der BA im Konzept der Unterbeschäftigung unter der Kategorie „Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne“ erfasst. Sie werden zur Unterbeschäftigung gezählt, weil sie für Personen stehen, denen ein reguläres Beschäftigungsverhältnis fehlt. Im Dezember 2018 wurden rechtskreisübergreifend 2.582.000 Personen in der Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne gezählt, davon waren 2.210.000 Arbeitslose und 372.000 Personen in Aktivierungsmaßnahmen oder von der Sonderregelung für Ältere erfasst. Betrachtet man die Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne, liegt der Anteil der Personen im Rechtskreis SGB II bei 68 Prozent. Die Angaben in den gewünschten Differenzierungen für Deutschland mit Vergleichszahlen für die letzten fünf Jahre sind in den Tabellen zu Frage 2 in der Anlage enthalten. Angaben zu Bundesländern sind in dem Statistikheft der Statistik der BA mit dem Titel “Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – Deutschland, West/Ost und Länder (Monatszahlen)“ enthalten. Das Statistikheft kann über folgenden Link aufgerufen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_31892/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/ Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&pageLocale=de&topi cId=344636  4. Mit welcher Begründung werden nach Kenntnis der Bundesregierung Personen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung als „arbeitslos im weiteren Sinne“ und nicht in der regulären Arbeitslosenstatistik berücksichtigt? Die Statistik der BA führt die Arbeitslosenstatistik nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches . In § 16 Absatz 1 SGB III wird die Arbeitslosigkeit definiert. Danach sind arbeitslose Personen, die • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, • eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Nach § 16 Absatz 2 SGB III gelten Teilnehmende an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nicht als arbeitslos. Wegen der zeitlichen Einbindung in die jeweilige Maßnahme kann nicht von einer uneingeschränkten Verfügbarkeit ausgegangen werden. Damit ist die Voraussetzung zur Zählung als arbeitslos nicht gegeben. Nach § 53a Absatz 1 SGB II findet die Definition der Arbeitslosigkeit nach dem SGB III für Hilfebedürftige nach dem SGB II sinngemäß Anwendung .  5. Mit welcher Begründung gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung die Sonderregelung für Ältere (§ 53a Absatz 2 SGB II), und warum werden diese Personen als „arbeitslos im weiteren Sinne“ und nicht in der regulären Arbeitslosenstatistik berücksichtigt? Die Sonderregelung nach § 53a Absatz 2 SGB II besteht seit Januar 2008. Sie wurde damals beschlossen, weil die Verfügbarkeit, die ein konstituierendes Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Merkmal des Arbeitslosigkeitsstatus ist, faktisch eingeschränkt ist, wenn nach einem Jahr Leistungsbezug keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde. Die Regelung führt nicht dazu, dass den Betroffenen keine Arbeitsstellen oder Maßnahmen mehr angeboten werden. Vielmehr sehen die Leistungsgrundsätze des SGB II explizit vor, dass bei Beantragung von Leistungen nach dem SGB II unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden sollen. Darüber hinaus gelten die Ausführungen in der Antwort zu Frage 4.  6. Wie viele Arbeitslose im Rechtskreis SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung am 31. Dezember 2018 der Kategorie „Unterbeschäftigung im engeren Sinne“ zugeordnet (bitte absolut und prozentual, differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung, mit Vergleichszahlen der letzten fünf Jahre und bitte in einer separaten Anlage die Zahlen auch differenziert nach Bundesländern auflisten)? a) Wie viele dieser Personen waren zu diesem Zeitpunkt kurzfristig arbeitsunfähig ; b) wie viele dieser Personen waren zu diesem Zeitpunkt in einer beruflichen Weiterbildung bzw. waren geförderte Menschen mit Behinderung ; c) wie viele dieser Personen waren zu diesem Zeitpunkt in einer Beschäftigung schaffenden Maßnahme; d) wie viele dieser Personen waren zu diesem Zeitpunkt in einer Maßnahme zur Förderung abhängiger Beschäftigung; e) wie viele dieser Personen waren zu diesem Zeitpunkt in einer freien Förderung; f) wie viele dieser Personen waren zu diesem Zeitpunkt in einer Fremdförderung , und g) gibt es noch andere Gründe, warum Personen der Kategorie „Unterbeschäftigung im engeren Sinne“ zugeordnet werden, und wie viele Personen waren jeweils davon betroffen (bitte jeweils absolut und prozentual, differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung und mit Vergleichszahlen der letzten fünf Jahre auflisten)? Im Dezember 2018 waren 2.174.000 Personen der Kategorie „Unterbeschäftigung im engeren Sinne“ im Rechtskreis SGB II zugeordnet. Von den Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne waren • 50.000 kurzfristig arbeitsunfähig, • 60.000 in einer Weiterbildung, • 84.000 in Beschäftigung schaffenden Maßnahme (Arbeitsgelegenheiten, Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt), • 2.000 mit Beschäftigungszuschuss in abhängiger Beschäftigung und • 204.000 in einer Fremdförderung. Teilnehmer an freier Förderung werden nicht zur Unterbeschäftigung gerechnet . Einschließlich der in den Antworten zu den Fragen 2 und 3 schon aufgeführten Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und der Sonderregelung für Ältere nach § 53a Absatz 2 SGB II sind damit alle Komponenten der Unterbeschäftigung im engeren Sinne genannt. Die Angaben in den gewünschten Differenzierungen für Deutschland mit Vergleichszahlen für die letzten fünf Jahre sind in den Tabellen zu Frage 2 in der Drucksache 19/14185 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage enthalten. Angaben zu Bundesländern sind in dem Statistikheft der Statistik der BA mit dem Titel “Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – Deutschland, West/Ost und Länder (Monatszahlen)“ enthalten. Das Statistikheft kann über folgenden Link aufgerufen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_31892/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/ Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&pageLocale=de&topi cId=344636  7. Wie hoch wäre die Arbeitslosigkeit am 31. Dezember 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt, und wie hoch der prozentuale Anteil der Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II gewesen, wenn die Personen, die in die Kategorie „Unterbeschäftigung im engeren Sinne“ fallen, bei der offiziellen Arbeitslosenstatistik berücksichtigt werden würden (bitte jeweils absolut und prozentual, differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung, mit Vergleichszahlen der letzten fünf Jahre und bitte in einer separaten Anlage die Zahlen auch differenziert nach Bundesländern auflisten)? Im Dezember 2018 wurden rechtskreisübergreifend 3.137.000 Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne gezählt, davon waren 2.210.000 Arbeitslose und 928.000 Personen in Maßnahmen oder in Sonderstatus. Betrachtet man die Unterbeschäftigung im engeren Sinne, liegt der Anteil der Personen im Rechtskreis SGB II bei 69 Prozent. Die Angaben in den gewünschten Differenzierungen für Deutschland mit Vergleichszahlen für die letzten fünf Jahre sind in den Tabellen zu Frage 2 in der Anlage enthalten. Angaben zu Bundesländern sind in dem Statistikheft der Statistik der BA mit dem Titel “Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – Deutschland, West/Ost und Länder (Monatszahlen)“ enthalten. Das Statistikheft kann über folgenden Link aufgerufen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_31892/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/ Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&pageLocale=de&topi cId=344636  8. Mit welcher Begründung werden nach Kenntnis der Bundesregierung Personen, die kurzfristig erwerbsunfähig sind, und Personen, die in Maßnahmen sind (siehe Fragen 6b bis 6g), jeweils als „unterbeschäftigt im engeren Sinne“ und nicht in der regulären Arbeitslosenstatistik berücksichtigt , obwohl sie ihr Beschäftigungsproblem noch nicht gelöst haben und ohne diese Maßnahmen arbeitslos wären? Auf Grundlage der gesetzlichen Definition werden Personen, die kurzfristig erkrankt sind, nicht als arbeitslos gezählt, weil sie dem Arbeitsmarkt während ihrer Erkrankung nicht zur Verfügung stehen. Personen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen werden wegen der oben genannten Regelung des § 16 Absatz 2 SGB III nicht als arbeitslos gezählt. Darüber hinaus gelten die Ausführungen in der Antwort zu Frage 4.  9. Wie hoch wäre die Arbeitslosigkeit am 31. Dezember 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt, und wie hoch der prozentuale Anteil der Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II gewesen, wenn beide Kategorien „Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne“ und „Unterbeschäftigung im engeren Sinne“ zur regulären Arbeitslosenstatistik hinzugezogen werden würden (bitte jeweils absolut und prozentual, differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung, mit Vergleichszahlen der letzten Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. fünf Jahre und bitte in einer separaten Anlage die Zahlen auch differenziert nach Bundesländern auflisten)? Die Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne ist eine Teilmenge der Unterbeschäftigung im engeren Sinne. Die beiden Größen können deshalb nicht aufaddiert werden. Es gelten die Ausführungen zu den Fragen 3 und 7. 10. Wie viele Personen waren am 31. Dezember 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung erwerbstätig und mussten dennoch aufstockend Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen? a) Wie hoch ist der Anteil der Personen, die zu diesem Zeitpunkt mehr als 450 Euro monatlich verdient haben? b) Wie hoch ist der Anteil der Personen, die zu diesem Zeitpunkt Vollzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (bitte jeweils absolut und prozentual, differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung, mit Vergleichszahlen der letzten fünf Jahre und bitte in einer separaten Anlage die Zahlen auch differenziert nach Bundesländern auflisten)? Im Dezember 2018 waren 1,068 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erwerbstätig, davon waren 997.000 in einer abhängigen und 78.000 in einer selbständigen Erwerbstätigkeit . Von den abhängigen erwerbstätigen ELB erzielten 542.000 oder 54 Prozent ein Bruttoerwerbseinkommen von 450 Euro und mehr. Angaben zu sozialversicherungspflichtig beschäftigten ELB liegen für September 2018 vor. In diesem Monat arbeiteten 198.000 ELB in einem sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigungsverhältnis, darunter 64.000 Auszubildende . Der Anteil der sozialversicherungspflichtigen vollzeitbeschäftigten ELB an allen abhängig erwerbstätigen ELB belief sich auf 19 Prozent (ohne Auszubildende: 13 Prozent). Die gewünschten differenzierten Angaben sind in dem Tabellenheft der Statistik der BA mit dem Titel “Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte – Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Monats- und Jahreszahlen)“ enthalten . Das Tabellenheft kann über folgenden Link aufgerufen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1021944/SiteGlobals/Forms/Rubrikensu c h e / R u b r i k e n s u c h e _ F o r m . h t m l ? v i e w = p r o c e s s F o r m & r e s o u r c e I d = 2 1 0 3 6 8 & i n p u t _ = & p a g e L o c a l e = d e & t o p i cId=1023388&year_month=201906&year_month.GROUP=1&search=Suchen 11. Wie viele Personen waren am 31. Dezember 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung unter einem Jahr arbeitslos und dem Rechtskreis SGB II zugeordnet, und wie viele Personen waren langzeitarbeitslos mit einer Dauer von a) 1 bis 2 Jahren; b) 2 bis 4 Jahren; c) 4 bis 6 Jahren; d) 6 bis 8 Jahren; e) 8 bis 10 Jahren und f) länger als 10 Jahre (bitte absolut und prozentual, differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung, mit Vergleichszahlen der letzten 5 Jah- Drucksache 19/14185 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. re und bitte in einer separaten Anlage die Zahlen auch differenziert nach Bundesländern auflisten)? Im Dezember 2018 hatten im Rechtskreis SGB II rund 755.000 oder 53 Prozent der Arbeitslosen eine bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit von weniger als einem Jahr. Von den Langzeitarbeitslosen mit einer Dauer von einem Jahr und länger waren • 266.000 oder bezogen auf alle Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II rund 19 Prozent ein bis unter zwei Jahre arbeitslos, • 220.000 oder 15 Prozent zwei bis unter vier Jahre arbeitslos, • 95.000 oder 7 Prozent vier bis unter sechs Jahre arbeitslos, • 50.000 oder 3,5 Prozent sechs bis unter acht Jahre arbeitslos, • 24.000 oder 1,7 Prozent acht bis unter zehn Jahre arbeitslos und • 22.000 oder 1,5 Prozent zehn Jahre und länger arbeitslos. Die Angaben in den gewünschten Differenzierungen können den Tabellen zu Frage 3 in der Anlage entnommen werden. 12. Mit welcher Begründung wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei Arbeitslosen, die länger als sechs Wochen krankgeschrieben waren und bei Arbeitslosen, die eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme absolvieren, danach statistisch die Dauer der Arbeitslosigkeit neu gezählt, ohne dabei die bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen? Jede Messung der Dauer von Arbeitslosigkeit muss festlegen, wie mit kurzen Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit umzugehen ist. Wie lange und aus welchen Gründen die Arbeitslosigkeit unterbrochen werden kann und trotzdem von einem zusammenhängenden Zeitraum gesprochen werden soll, ist vor der Messung festzulegen. Das Messkonzept in der Statistik der Arbeitslosigkeit versucht , einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum der Arbeitslosigkeit zu erfassen; dabei werden bestimmte kurze Unterbrechungen, wie Abgänge in Aktivierungsmaßnahmen sowie Erkrankungen und sonstige Abgänge in Nichterwerbstätigkeit , die sechs Wochen nicht überschreiten, bei einem erneuten Zugang als unschädlich für die Dauermessung definiert, d. h. sie unterbrechen eine Arbeitslosigkeitsepisode nicht. Eine im Hinblick auf die Messung der Arbeitslosigkeitsdauer schädliche Unterbrechung liegt dagegen vor, wenn die arbeitslose Person eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnimmt , an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik (mit Ausnahme von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) teilnimmt, in eine Ausbildung in Schule oder Universität einmündet oder in sonstige Nichterwerbstätigkeit für mehr als sechs Wochen (zum Beispiel wegen Krankheit) abgemeldet war. Zu den schädlichen Unterbrechungen gehören auch die in der Frage genannten Sachverhalte. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass hier die Arbeitslosigkeit (in der Abgrenzung des SGB) nicht nur für eine kurze Zeit beendet wird und bei einem neuen Zugang in Arbeitslosigkeit eine neue zusammenhängende Phase der Arbeitslosigkeit beginnt. 13. Wie viele Personen, die am 31. Dezember 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung länger als sechs Wochen krankgeschrieben waren und wie viele Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme absolviert haben, waren davor langzeitarbeitslos mit einer Dauer von a) 1 bis 2 Jahren; Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) 2 bis 4 Jahren; c) 4 bis 6 Jahren; d) 6 bis 8 Jahren; e) 8 bis 10 Jahren und f) länger als 10 Jahre (bitte absolut und prozentual, differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung, mit Vergleichszahlen der letzten fünf Jahre und bitte in einer separaten Anlage die Zahlen auch differenziert nach Bundesländern auflisten)? Für Personen, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, kann statistisch nicht ausgewiesen werden, wie lange sie vor ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gemeldet waren. Für Personen, die an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teilnehmen, ist es möglich, die Dauer der Arbeitslosigkeit vor dem unmittelbaren Eintritt in die Maßnahme zu ermitteln. Die Ergebnisse für die wichtigsten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne berücksichtigt werden, können in den gewünschten Differenzierungen den Tabellen zu Frage 4 in der Anlage entnommen werden. 14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Arbeitslosenstatistik das tatsächliche Ausmaß der Arbeitslosigkeit im Rechtskreis SGB II nur unvollständig abbildet, und wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass die statistische Definition von Arbeitslosigkeit verändert wird? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Die Statistik der BA bildet den gesetzlich normierten Begriff der Arbeitslosigkeit zutreffend ab. Für die Beschreibung und Beurteilung komplexer sozialer Sachverhalte ist selten ein einziger Indikator ausreichend, in der Regel müssen ergänzende Zahlen herangezogen werden. Entsprechend berichten die monatlich von der Statistik der BA vorgelegten Arbeitsmarktstatistiken nicht nur über die Zahl der Personen, die unter den gesetzlichen Arbeitslosenbegriff fallen; sie informieren darüber hinaus über weitere Personengruppen, z. B. die Personen, die an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen und über Personen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen. Je nach Fragestellung und Informationsbedürfnis lassen sich aus diesen Statistiken unterschiedliche und einander ergänzende Darstellungen entwickeln. Eine wichtige, die Arbeitslosigkeit ergänzende Darstellung, ist die weiter gefasste Unterbeschäftigung, die von der Statistik der BA monatlich aktuell ergänzend zur Arbeitslosigkeit berichtet wird. 15. Wie viele der Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II waren nach Kenntnis der Bundesregierung am 31. Dezember 2018 a) unter 25 Jahre; b) zwischen 25 und 55 Jahre; c) über 55 Jahre; d) alleinerziehend oder e) hatten eine Behinderung (bitte differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung und Dauer der Arbeitslosigkeit auflisten)? Drucksache 19/14185 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Angaben zu der Frage können in den gewünschten Differenzierungen der Tabelle zu Frage 5 in der Anlage entnommen werden. Das allgemeine Merkmal „Behinderung“ wird in den Statistiken der BA nicht berichtet, es steht dort nur das Merkmal „Schwerbehinderung“ zur Verfügung. 16. Wie viele der Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II hatten nach Kenntnis der Bundesregierung am 31. Dezember 2018 folgende Ausbildungsniveaus a) keinen Schulabschluss; b) keinen Mittleren Schulabschluss; c) kein (Fach-)Abitur; d) keinen Berufsabschluss; e) einen anerkannten (nicht-akademischen) Berufsabschluss; f) einen akademischen Berufsabschluss; g) keine beruflichen Erfahrungen direkt nach der Schule bzw. Berufsabschluss (bitte differenziert nach den Merkmalen Geschlecht und Schwerbehinderung und Dauer der Arbeitslosigkeit auflisten)? Die gewünschten Angaben können in den gewünschten Differenzierungen der Tabelle zu Frage 6 in der Anlage entnommen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/14185 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14185 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.