Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kay Gottschalk, Franziska Gminder und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13710 – Bagatellsteuern (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8488) 1. Welche Einnahmen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus den folgenden Steuern in Euro seit Einführung der jeweiligen Steuer bis heute a) Feuerschutzsteuer, b) Gaststättenerlaubnissteuer, c) Hundesteuer, d) Jagdsteuer, e) Spielbankabgabe, f) Vergnügungssteuer, g) Zweitwohnsitzsteuer, h) Schaumweinsteuer, i) Schankerlaubnissteuer, j) Spielautomatensteuer und k) Spielvergnügungssteuer (bitte nach Jahren tabellarisch aufschlüsseln und jeweils benennen, ob es sich um eine Gemeindesteuer, Landessteuer oder Bundessteuer handelt)? Informationen über die Steuereinnahmen seit dem Jahr 1950 werden im jährlich erscheinenden Finanzbericht veröffentlicht (zuletzt Ausgabe 2019 Tabelle 8 ab S. 222). Von den aufgeführten Steuern ist die Schaumweinsteuer eine Bundessteuer, die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe stehen den Ländern zu. Alle übrigen vorgenannten Steuern gehören zu den Gemeindesteuern . Diese Gemeindesteuern sind im Finanzbericht nur als Sammelposition „Sonstige Gemeindesteuern“ ausgewiesen. Informationen über das Aufkom- Deutscher Bundestag Drucksache 19/14263 19. Wahlperiode 21.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. men der in der Frage aufgezählten Gemeindesteuerarten seit Einführung der jeweiligen Steuer liegen der Bundesregierung nicht vor. 2. Welcher Verwaltungsaufstand liegt beim Einzug der in der Frage 1, Buchstaben a bis k, genannten Steuern zugrunde (bitte die Kosten des Aufwands nennen)? Von den vorgenannten Steuern verwaltet der Bund die Schaumweinsteuer und die Feuerschutzsteuer. Der Bundesregierung liegen zum Verwaltungsaufwand für die Erhebung dieser beiden Steuerarten keine Daten vor. Die Spielbankabgabe ist eine Steuer, die den Ländern zusteht und von den Ländern erhoben wird, alle übrigen genannten Steuern sind Gemeindesteuern und werden von den Kommunen verwaltet. Daher kann die Bundesregierung diesbezüglich keinen Verwaltungsaufwand beziffern. 3. Wie bewertet die Bundesregierung grundsätzlich die in den Buchstaben a bis k der Frage 1 genannten Steuern? 4. Gibt es seitens der Bundesregierung Konzepte, die in Frage 1, Buchstaben a bis k, genannten Steuern abzuschaffen? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Für die vorgenannten Steuern wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 auf Bundestagsdrucksache 19/8488 verwiesen. 5. Warum wurden beispielsweise die Getränkesteuer, Leuchtmittelsteuer, Teesteuer , Zuckersteuer und Zündwarensteuer abgeschafft (bitte tabellarisch nach Jahr der Abschaffung sortieren und die Gründe der Abschaffung benennen )? Von den vorgenannten Steuern wurden folgende abgeschafft: Steuer Jahr derAbschaffung Grund Zündwarensteuer 1981 Vereinfachung des Steuerrechts (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Spielkarten-, Zündwaren- und Essigsäuresteuer vom 21. Februar 1980, Bundestagsdrucksache 8/3687) Leuchtmittelsteuer, Teesteuer, Zuckersteuer 1993 Harmonisierung des EG-Binnenmarktes (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 27. April 1992, Bundestagsdrucksache 12/2463) Die Getränkesteuer wird als örtliche Steuer auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder und der jeweiligen Satzungen der Städte und Gemeinden erhoben. Drucksache 19/14263 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.