Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13702 – Gefahr durch rechtsextreme und rechtsterroristische Strukturen in Deutschland 2019 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Orchestrierte Morddrohungen, Hass und Gewaltfantasien in Chatrooms, „Feindeslisten“ mit zehntausenden Einträgen und immer neue Berichte über Schießübungen und Waffenlager zeigen: Der Rechtsextremismus in Deutschland ist eine akute Bedrohung für die Sicherheit unserer Gesellschaft. Auch der Verfassungsschutzbericht führt für 2018 einen im Vergleich zum Jahr 2017 weiteren besorgniserregenden Anstieg rechtsextremistischer Gewalttaten um 3,2 Prozent auf. Die Bedrohung, die vom Rechtsextremismus ausgeht, wurde nach Ansicht der Fragesteller seitens der Bundesregierung jahrelang nicht ernst genug genommen und mit Blick auf den Vernetzungsgrad der rechtsextremen Szene auch falsch analysiert. Es ist daher grundsätzlich zu begrüßen, dass neuerdings sowohl vom Bundeskriminalamt als auch vom Bundesamt für Verfassungsschutz erste Signale ausgehen, die Beobachtung und Bekämpfung des Rechtsextremismus mit speziell geschultem Personal und besseren analytischen Methoden angehen zu wollen. Damit wäre jedoch nur ein erster Schritt getan, während die Vernetzung der rechtsextremen Szene nach Ansicht der Fragesteller leider schon sehr viel weiter fortgeschritten ist und bis in die Mitte der Bevölkerung hineinwirkt (https://taz.de/Streit-um-Ausrichtung-der- AfD/!5606684/). Die Szene besteht in vielen losen Verbindungen von Einzelnen , z. B. in Chatgruppen und sozialen Netzwerken, und organisiert sich gleichzeitig in Initiativen, Verbänden, Vereinen und Parteien. Die AfD fungiert weithin als parlamentarischer Arm vieler rechtsextremer Bestrebungen und wird durch diese vielerorts strategisch und strukturell genutzt (www.bundesverband-mobile-beratung.de/wp-content/uploads/2017/12/ BMB_2017-Umgang-mit-rechtspopulistischen-Parteien.pdf, S. 8; www.tages spiegel.de/gesellschaft/medien/wdr-journalist-georg-restle-streit-mit-der-afdist -vergeudete-zeit/25029012.html). Es gibt eine Vielzahl von eng vernetzten rechtsextremen Verlagen, Zeitschriften und anderen Publikationen, die in der Analyse des aktuellen Verfassungsschutzberichtes leider immer noch nicht vorkommen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018: w w w . v e r f a s s u n g s schutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/verfassungsschutzberichte/ vsbericht-2018). Rechtsterroristische Bestrebungen und Kameradschaften ver- Deutscher Bundestag Drucksache 19/14274 19. Wahlperiode 21.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. stehen sich als Avantgarde dieser breit und tief organisierten Szene, und eine Analyse des Gefahrenpotentials ist nur dann brauchbar, wenn sie die Beziehungsgeflechte innerhalb des Rechtsextremismus entsprechend berücksichtigt und zum Ausgangspunkt nimmt. Leider ist die fragmentarische Betrachtung des Phänomenbereichs Rechtsextremismus auch durch die Sicherheitsbehörden noch längst nicht überwunden, weshalb Details zur Bedrohung immer noch mühsam zusammengetragen werden müssen, um ein in Ansätzen stimmiges Gesamtbild zu bekommen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Straftaten, die aus einer politischen Motivation heraus begangen werden, werden im „Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) erfasst. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten entsprechenden Themenfeldern und Unterthemen zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten Phänomenbereich abgebildet. Die in den Fragen 1 und 9 bis 15 aufgeführten Zahlen für das Jahr 2019 stellen keine abschließende Statistik dar, sondern können sich aufgrund von Nachmeldungen noch (teilweise erheblich) verändern. Der Stichtag für die Erfassung der Fallzahlen des Jahresberichtszeitraumes ist jeweils der 31. Januar des Folgejahres. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass „Reichsbürger/Selbstverwalter“ kein Phänomenbereich im KPMD-PMK ist, sondern ein Oberbegriff.  1. Wie viele Straftaten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den PMK-Bereichen seit Jahresbeginn 2019 bis einschließlich Juni 2019 (bitte nach den PMK-Bereichen rechts, „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter “, links, „religiöse Ideologie“, „ausländische Ideologie“ und nach Delikten gemäß der Darstellung im Verfassungsschutzbericht aufgliedern, und Gewaltdelikte gesondert darstellen)? Im ersten Halbjahr 2019 gab es zum Abfragedatum am 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMK-links- 4.905 Straftaten (davon 470 Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-rechts- 10.053 Straftaten (davon 439 Gewaltdelikte), im Phänomenereich PMK-ausländische- Ideologie 647 Straftaten (davon 69 Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-religiöse- Ideologie 193 Straftaten (davon 24 Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- 3.387 Straftaten (davon 166 Gewaltdelikte). Im ersten Halbjahr 2019 gab es im Oberthemenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter “ zum Abfragedatum 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMK-linkseine Straftat (kein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-rechts- 74 Straftaten (davon neun Gewaltdelikte), in den Phänomenbereichen PMK-ausländische - Ideologie und PMK-religiöse Ideologie keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- 223 Straftaten (davon 45 Gewaltdelikte). Eine weitere Aufschlüsselung kann aufgrund der Vorläufigkeit der Angaben und der noch nicht ausermittelten Sachverhalte nicht vorgenommen werden. Eine weitere Differenzierung nach einzelnen Straftatbeständen wäre im Hinblick auf die Vielzahl der denkbaren Straftatbestände sowie vor dem Hintergrund der Vorläufigkeit der hier dargestellten Zahlen und des Umfangs der infolge von Nachmeldungen ohnehin zu erwartenden Änderungen mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden. Drucksache 19/14274 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. Wie hoch schätzt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) das Personenpotential seit Jahresbeginn 2019 bis einschließlich Juni 2019 in den Phänomenbereichen Rechtsextremismus (wo möglich, unterteilen), „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“, links, „religiöse Ideologie“, „ausländische Ideologie“ ein (bitte das gewaltbereite Personenpotential gesondert ausführen)? Die Erfassung des Personenpotenzials auf Bundesebene erfolgt stets in Abstimmung mit den 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) am Ende eines jeden Jahres zum Stichtag 31. Dezember, sodass vorher eine Aussage zum aktuellen Personenpotenzial nicht möglich ist. Für die aktuellen Zahlen zum Personenpotenzial in den jeweiligen Phänomenbereichen wird daher auf den Verfassungsschutzbericht 2018 verwiesen.  3. Inwiefern hält die Bundesregierung an ihrer Einschätzung des Verfassungsschutzberichts 2018 fest, dass es sich bei einer Mehrzahl des rechtsextremistischen Personenpotentials um ein „weitgehend unstrukturiertes“ handelt? Die Darstellungsform des rechtsextremistischen Personenpotenzials ging in den Jahresberichten bis 2016 von den Kategorien „Subkulturell geprägte Rechtsextremisten “, „Neonazis“, „Parteien“ und „Sonstige rechtsextremistische Organisationen “ aus. Neben dieser im Schwerpunkt an inhaltlich-ideologischen Kriterien ausgerichteten Darstellung, ist für den Verfassungsschutz insbesondere der Grad der Organisiertheit von verfassungsfeindlichen Aktivitäten von zentraler Bedeutung . Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde im Jahresbericht 2017 ergänzend die Organisationsgebundenheit des rechtsextremistischen Personenpotenzials abgebildet. Dabei wurde zwischen „in Parteien“, „in parteiunabhängigen bzw. parteiungebundenen Strukturen“ und „Weitgehend unstrukturiertes rechtsextremistisches Personenpotenzial“ unterschieden. Während die Kategorie „in Parteien“ unverändert blieb, wurden unter „in parteiunabhängigen bzw. parteiungebundenen Strukturen“ Kameradschaften, Vereine, Netzwerke, gegebenenfalls Nachfolgebestrebungen zu verbotenen Organisationen, Verlage und sonstige organisierte Rechtsextremisten gezählt. In der Kategorie „Weitgehend unstrukturiertes rechtsextremistisches Personenpotenzial“ wurden alle organisationsungebundenen Rechtsextremisten zusammengefasst, zum Beispiel subkulturell geprägte Rechtsextremisten oder Gewalttäter, außerdem Internetaktivisten , die keiner Organisation zugeordnet werden konnten. Im Jahresbericht 2018 wurde in der Darstellung nur noch die Organisationsgebundenheit des rechtsextremistischen Personenpotenzials abgebildet. Diese Darstellung wird für den Jahresbericht 2019 beibehalten.  4. Sofern daran festgehalten wird, wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotential gewaltorientierter, „weitgehend unstrukturierter“ Rechtsextremisten ein? Im Rahmen der jährlichen Abstimmung wird nur die Gesamtzahl der gewaltorientierten Rechtsextremisten erhoben. Eine Schätzung des Personenpotenzials gewaltorientierter „weitgehend unstrukturierter“ Rechtsextremisten erfolgt hierbei nicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14274 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Inwiefern kann im Kontext rechtsterroristischer oder potenziell rechtsterroristischer Bestrebungen ein Personenpotential ggf. in welcher Höhe beziffert werden? Gesicherte Zahlen zu einem rechtsterroristischen oder potenziell rechtsterroristischen Personenpotenzial liegen nicht vor.  6. Wie viele sogenannte Gefährder und wie viele „relevante Personen“ gibt es aktuell in den PMK-Bereichen rechts, „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter “, links, „religiöse Ideologie“, „ausländische Ideologie“? Die aktuellen Einstufungen als „Gefährder“ und „Relevanten Personen“ in den Phänomenbereichen lauten wie folgt: • PMK -religiöse Ideologie-: 688 „Gefährder“ und 501 „Relevante Personen“ (Stand: 25. September 2019). • PMK -ausländische Ideologie-: 21 „Gefährder“ und 50 „Relevante Personen “ (Stand: 7. Oktober 2019). • PMK -links-: fünf „Gefährder“ und 85 „Relevante Personen“ (Stand: 7. Oktober 2019). • PMK -rechts-: 44 „Gefährder“ und 115 „Relevante Personen“, wovon vier „Gefährder“ und zwei „Relevante Personen“ über Erkenntnisse als „Reichsbürger “/Selbstverwalter“ verfügen (Stand: Oktober 2019). • PMK -nicht zuzuordnen-: ein „Gefährder“ und zwei „Relevante Personen“, die über über Erkenntnisse als „Reichsbürger“/“Selbstverwalter“ verfügen (Stand: Oktober 2019).  7. Wie hat sich die Zahl der sogenannten Gefährder und „relevanten Personen “ in den PMK-Bereichen rechts, „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter “, links, „religiöse Ideologie“, „ausländische Ideologie“ seit Juni 2018 jeweils entwickelt? Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der ständigen Befassung der zuständigen Behörden mit dem Personenpotenzial der verschiedenen Phänomenbereiche und der daraus resultierenden Ein-, Aus- und Umstufungen die Zahl der „Gefährder“ und „Relevanten Personen“ ständigen Schwankungen unterliegt. Die Einstufungen als „Gefährder“ und „Relevanten Personen“ in den Phänomenbereichen lauteten wie folgt: • PMK -religiöse Ideologie-: 774 „Gefährder“ und 469 „Relevante Person“ (Stand: 2. Juli 2018). • PMK -ausländische Ideologie-: 17 „Gefährder“ und 61 „Relevante Personen “ (Stand: Juni 2018). • PMK -links-: zwei „Gefährder“ und 100 „Relevante Personen“ (Stand: 30. Juni 2018). • PMK -rechts-: 29 „Gefährder“ und 108 „Relevante Personen“, wovon drei „Gefährder“ und fünf „Relevante Personen“ über Erkenntnisse als „Reichsbürger “/“Selbstverwalter“ verfügt haben (Stand: Juni 2018). • PMK -nicht zuzuordnen-: Keine Einstufungen. Drucksache 19/14274 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Wie viele Personen aus den PMK-Bereichen rechts, „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“, links, „religiöse Ideologie“, „ausländische Ideologie“ besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit eine waffenrechtliche Erlaubnis, und wie viele waffenrechtlichen Erlaubnisse wurden in 2019 in denselben PMK-Bereichen jeweils aus welchen Gründen entzogen ? Angaben zu waffenrechtlichen Erlaubnissen (Erteilung einschließlich Entzug nebst Gründen) werden beim Bundeskriminalamt (BKA) statistisch auswertbar nicht nachgehalten. In der Praxis erfolgt eine Abfrage zu Personen beim nationalen Waffenregister (Bundesverwaltungsamt – BVA) derzeit noch über eine Zentralstelle im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Eine Statistik zur Verbreitung von Waffen oder zum Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis in dem Phänomenbereich Links- und Ausländerextremismus liegt nicht vor. Für den Bereich Linksextremismus dürfte aufgrund der absoluten Ablehnung staatlicher Institutionen die Anzahl der waffenrechtlichen Erlaubnisse gering sein und ließe keine Aussage über die tatsächliche Verbreitung von Waffen in der Szene zu. Mit Stichtag 31. Dezember 2018 verfügten 792 Rechtsextremisten über waffenrechtliche Erlaubnisse. Aufgrund von laufenden Entzugsverfahren schwankt die Zahl und stellt lediglich eine Momentaufnahme dar. Mit Stichtag zum 30. Juni 2019 waren noch 490 „Reichsbürger und Selbstverwalter “ als Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse bekannt. Insgesamt wurden seit Einrichtung des Beobachtungsobjektes des BfV im Jahr 2016 mindestens 760 Personen ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen. „Reichsbürger und Selbstverwalter“ gelten in der Regel waffenrechtlich als nicht zuverlässig.  9. Wie viele politisch motivierte antisemitische Straftaten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Jahresbeginn 2019 bis einschließlich Juni 2019 (bitte nach Monaten, nach Straftatbeständen sowie den PMK- Bereichen rechts, „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“, links, religiöse Ideologie, ausländische Ideologie und nicht zuzuordnen aufschlüsseln)? Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Quartalsanfragen der Fraktion DIE LINKE. zu „Antisemitische Straftaten“ auf Bundestagsdrucksache 19/10402 und Bundestagsdrucksache 19/12497 wird verwiesen. Für das erste Halbjahr 2019 ergaben sich zum Abfragedatum 4. Oktober 2019 die folgenden Straftaten im Unterthemenfeld „Antisemitisch“ in Kombination mit dem Oberthemenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter“: Im Phänomenbereich PMK-rechts- acht Straftaten (keine Gewaltdelikte, sondern sechs Volksverhetzungen und zwei andere Straftaten) und in den Phänomenbereichen PMK-links-, PMK-ausländische Ideologie-, PMK-religiöse Ideologie-, PMKnicht zuzuordnen- keine Straftaten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14274 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Wie viele gegen christliche Religionen gerichtete politisch motivierte Straftaten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Jahresbeginn 2019 bis einschließlich Juni 2019 (bitte nach Monaten, nach Straftatbeständen sowie den PMK-Bereichen rechts, „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“, links, religiöse Ideologie, ausländische Ideologie und nicht zuzuordnen aufschlüsseln)? Für das erste Halbjahr 2019 zum Abfragedatum 4. Oktober 2019 ergeben sich die folgenden Straftaten in dem Unterthemenfeld „Christenfeindlich“. • Januar 2019: Im Phänomenbereich PMK-links keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-rechts- eine Straftat (kein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie- keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie- eine Straftat (kein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- eine Straftat (kein Gewaltdelikt). • Februar 2019: Im Phänomenbereich PMK-links- keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-rechts- drei Straftaten (davon keine Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie- keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie- zwei Straftaten (davon zwei Gewaltdelikte ), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- keine Straftaten. • März 2019: Im Phänomenbereich PMK-links- zwei Straftaten (davon keine Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-rechts- eine Straftat (kein Gewaltdelikt ), im Phänomenbereich PMK-ausländische- Ideologie eine Straftat (kein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-religiöse- Ideologie sieben Straftaten (davon zwei Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- eine Straftat (kein Gewaltdelikt). • April 2019: Im Phänomenbereich PMK-links- eine Straftat (kein Gewaltdelikt ), im Phänomenbereich PMK-rechts- zwei Straftaten (keine Gewaltdelikte ), im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie- keine Straftaten , im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie- zwei Straftaten (davon ein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- eine Straftat (kein Gewaltdelikt). • Mai 2019: Im Phänomenbereich PMK-links- eine Straftat (kein Gewaltdelikt ), im Phänomenbereich PMK-rechts- vier Straftaten (davon keine Gewaltdelikte ), im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie- keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie- drei Straftaten (davon ein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordneneine Straftat (ein Gewaltdelikt). • Juni 2019: Im Phänomenbereich PMK-links- keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-rechts- drei Straftaten (davon keine Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie- keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie- vier Straftaten (davon zwei Gewaltdelikte ), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- zwei Straftaten (davon keine Gewaltdelikte). Eine weitere Aufschlüsselung kann aufgrund der Vorläufigkeit der Angaben und der noch nicht ausermittelten Sachverhalte nicht vorgenommen werden. Eine weitere Differenzierung der sonstigen Straftaten nach einzelnen Straftatbeständen wäre im Hinblick auf die Vielzahl der denkbaren Straftatbestände sowie vor dem Hintergrund der Vorläufigkeit der hier dargestellten Zahlen und des Umfangs der infolge von Nachmeldungen ohnehin zu erwartenden Änderungen mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden. Für das erste Halbjahr 2019 lagen zum Abfragedatum 4. Oktober 2019 keine Straftaten im Unterthemenfeld „Christenfeindlich“ in Kombination mit dem Oberthemenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter“ für die Phänomenbereiche Drucksache 19/14274 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. PMK-rechts-, PMK-links-, PMK-ausländische Ideologie-, PMK-religiöse Ideologie -, PMK-nicht zuzuordnen- vor. 11. Wie viele politisch motivierte antiislamische Straftaten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Jahresbeginn 2019 bis einschließlich Juni 2019 (bitte nach Monaten, nach den Straftatbeständen den PMK- Bereichen rechts, „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“, links, religiöse Ideologie, ausländische Ideologie und nicht zuzuordnen aufschlüsseln)? Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Quartalsanfragen der Fraktion DIE LINKE. zu „Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten“ auf Bundestagsdrucksache 19/10570 und Bundestagdrucksache 19/12981 wird verwiesen . Für das erste Halbjahr 2019 ergaben sich zum Abfragedatum 4. Oktober 2019 die folgenden Straftaten im Unterthemenfeld „Islamfeindlich“ in Kombination mit dem Oberthemenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter“: Im Phänomenbereich PMK-rechts- fünf Straftaten (davon keine Gewaltdelikte, sondern ein Propagandadelikt [Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ], drei Volksverhetzungen, eine andere Straftat), in den Phänomenbereichen PMK-links-, PMK-ausländische Ideologie-, PMK-religiöse Ideologie-, PMK-nicht zuzuordnen- keine Straftaten. 12. Wie viele Straftaten hat die Polizei nach Kenntnis der Bundesregierung seit Jahresbeginn bis einschließlich Juni 2019 in folgenden Themenfeldern des sog. Themenfeldkatalogs PMK registriert (bitte nach den vier Themenfeldern, nach Jahren sowie nach den vier PMK-Bereichen rechts, links, Ausländer- und Sonstige aufschlüsseln)? a) „Ausländerthematik bzw. Asylthematik“; b) „gegen Asylbewerber bzw. Flüchtlinge“ c) „gegen Asylunterkünfte“ bzw. d) „Unterbringung von Asylbewerbern“ Im ersten Halbjahr 2019 gab es im Oberthemenfeld „Ausländer-/Asylthematik“ zum Abfragedatum 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMK-links- 50 Straftaten (davon drei Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-rechts- 1.093 Straftaten (davon 156 Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMKausländische Ideologie- 15 Straftaten (davon drei Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie- 20 Straftaten (davon sieben Gewaltdelikte ), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- 22 Straftaten (davon drei Gewaltdelikte). Im ersten Halbjahr 2019 gab es mit dem Unterangriffsziel „Asylbewerber/ Flüchtling“ zum Abfragedatum 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMKlinks - keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-rechts- 688 Straftaten (davon 124 Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologiezehn Straftaten (davon drei Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMKreligiöse Ideologie- sechs Straftaten (davon ein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- acht Straftaten (davon zwei Gewaltdelikte). Im ersten Halbjahr 2019 gab es mit dem Oberangriffsziel „Asylunterkunft“ zum Abfragedatum 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMK-links- keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-rechts- 59 Straftaten (davon fünf Gewaltdelikte ), in dem Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie- keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie- eine Straftat (kein Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14274 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- zwei Straftaten (keine Gewaltdelikte). Im ersten Halbjahr 2019 gab es in dem Unterthemenfeld „Unterbringung von Asylbewerbern“ zum Abfragedatum 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMK-links- drei Straftaten (davon keine Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-rechts- 44 Straftaten (davon vier Gewaltdelikte), in den Phänomenbereichen PMK-ausländische Ideologie- und PMK-religiöse Ideologie- keine Straftaten , im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- eine Straftat (kein Gewaltdelikt ). 13. Wie viele Straftaten „gegen Amtsträger bzw. Mandatsträger“ gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Jahresbeginn 2019 bis einschließlich Juni 2019? (bitte tabellarisch nach Phänomenbereich (PMK -rechts-, PMK-links-, PMK -ausländische Ideologie- und PMK -sonstige-) und Straftatbestand unter besonderer Berücksichtigung der Gewaltdelikte aufgliedern )? Im ersten Halbjahr 2019 gab es mit dem Unterangriffsziel „Amtsträger“ und/ oder „Mandatsträger“ zum Abfragedatum am 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMK-links- 144 Straftaten (davon zwölf Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-rechts- 226 Straftaten (davon acht Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie- acht Straftaten (davon ein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie- fünf Straftaten (davon ein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- 310 Straftaten (davon 14 Gewaltdelikte). Eine weitere Aufschlüsselung kann aufgrund der Vorläufigkeit der Angaben und der noch nicht ausermittelten Sachverhalte nicht vorgenommen werden. Eine weitere Differenzierung nach einzelnen Straftatbeständen wäre im Hinblick auf die Vielzahl der denkbaren Straftatbestände sowie vor dem Hintergrund der Vorläufigkeit der hier dargestellten Zahlen und des Umfangs der infolge von Nachmeldungen ohnehin zu erwartenden Änderungen mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden. a) Wie viele dieser Angriffe hatten nach Einschätzung der Bundesregierung einen sog. asylkritischen Hintergrund? Im ersten Halbjahr 2019 gab es mit dem Oberthemenfeld „Ausländer-/Asylthematik “ und dem Unterangriffsziel „Amtsträger“ und/oder „Mandatsträger“ zum Abfragedatum am 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMK-links- zwei Straftaten (keine Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-rechts- 55 Straftaten (davon zwei Gewaltdelikte), im Phänomenbereichen PMK-ausländische Ideologie- eine Straftat (kein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMKreligiöse Ideologie- eine Straftat (kein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- sechs Straftaten (keine Gewaltdelikte). b) Wie viele dieser Angriffe hatten nach Einschätzung der Bundesregierung einen rechtsextremen Hintergrund? Im ersten Halbjahr 2019 gab es mit dem Unterangriffsziel „Amtsträger“ und/ oder „Mandatsträger“ und der Einstufung der Straftat als extremistisch zum Abfragedatum am 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMK-links- 81 Straftaten (davon zwölf Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-rechts- 191 Straftaten (davon sechs Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie- zwei Straftaten (davon ein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie- vier Straftaten (davon ein Gewaltdelikt), im Drucksache 19/14274 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- 152 Straftaten (davon zwölf Gewaltdelikte). 14. Wie viele Straftaten auf Pressevertreterinnen und Pressevertreter gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Jahresbeginn 2019 bis einschließlich Juni 2019 (bitte tabellarisch nach Phänomenbereich (PMK -rechts-, PMK -links-, PMK -Ausländer- und PMK -Sonstige-) und Straftatbestand unter besonderer Berücksichtigung der Gewaltdelikte aufgliedern )? Im ersten Halbjahr 2019 gab es mit dem Oberangriffsziel „Medien“ zum Abfragedatum am 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMK-links- sieben Straftaten (davon ein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMK-rechts- 41 Straftaten (davon drei Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie- zwei Straftaten (kein Gewaltdelikt), im Phänomenbereich PMKreligiöse Ideologie- keine Straftaten, im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen- sechs Straftaten (davon kein Gewaltdelikt). Eine weitere Aufschlüsselung kann aufgrund der Vorläufigkeit der Angaben und der noch nicht ausermittelten Sachverhalte nicht vorgenommen werden. - Eine weitere Differenzierung der sonstigen Straftaten nach einzelnen Straftatbeständen wäre im Hinblick auf die Vielzahl der denkbaren Straftatbestände sowie vor dem Hintergrund der Vorläufigkeit der hier dargestellten Zahlen und des Umfangs der infolge von Nachmeldungen ohnehin zu erwartenden Änderungen mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden. 15. Inwiefern werden im Rahmen der PMK-Statistik auch Straftaten erfasst, die gegen Menschen erfolgt sind, die sich gegen Rechtsextremismus engagieren (bitte ggf. die dementsprechenden Straftaten seit Jahresbeginn 2019 bis einschließlich Juni 2019 aufführen), und falls nicht, inwiefern gibt es Pläne, diese in Zukunft zu erfassen? Politisch motivierte Straftaten, die wegen der zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements des Opfers begangen werden, werden unter dem Oberthemenfeld „Konfrontation/politische Einstellung“ registriert. Im ersten Halbjahr 2019 gab es im Oberthemenfeld „Konfrontation/politische Einstellung“ zum Abfragedatum am 4. Oktober 2019 im Phänomenbereich PMK-links 3.763 Straftaten (davon 344 Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-rechts 1.760 Straftaten (davon 100 Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie 171 Straftaten (davon 52 Gewaltdelikte), im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie 60 Straftaten (davon 16 Gewaltdelikte ), im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen 1.671 Straftaten (davon 81 Gewaltdelikte). Eine trennscharfe automatisierte Fallzahlendarstellung der Straftaten „gegen Menschen, die sich gegen Rechtsextremismus engagieren“ ist nicht möglich. Eine diesbezügliche Modifizierung ist nicht vorgesehen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14274 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16. Wie viele Personen sind in Deutschland seit dem Jahr 1990 nach Kenntnis der Bundesregierung Opfer eines vollendeten bzw. eines versuchten rechtsmotivierten Tötungsdeliktes geworden (bitte nach Jahren, nach Versuch bzw. Vollendung sowie nach Bundesländern aufschlüsseln.)? Seit dem Jahr 1990 wurden insgesamt 79 vollendete rechts motivierte Tötungsdelikte registriert, bei denen 86 Personen getötet wurden: Tatzeit Tatort Todesopfer Jahr Monat Tag Ort BL Anzahl 1990 11 24 Eberswalde BB 1 1991 3 31 Dresden SN 1 1991 6 15 Friedrichshafen BW 1 1991 9 19 Saarlouis SL 1 1991 12 12 Meuro BB 1 1992 3 15 Saal MV 1 1992 3 18 Buxtehude NI 1 1992 3 19 Flensburg SH 1 1992 4 24 Berlin BE 1 1992 5 9 Magdeburg ST 1 1992 7 8 Ostfildern-Kemnat BW 1 1992 10 11 Geierswalde SN 1 1992 11 7 Lehnin BB 1 1992 11 13 Wuppertal NW 1 1992 11 21 Berlin BE 1 1992 11 23 Mölln SH 3 1993 1 15 Arnstadt TH 1 1993 2 20 Hoyerswerda SN 1 1993 3 9 Mülheim/Ruhr NW 1 1993 5 29 Solingen NW 5 1993 7 9 Marl NW 1 1995 5 25 Oberwald (Stausee) SN 1 1996 2 3 Bergisch-Gladbach NW 1 1996 2 15 Brandenburg/ Havel BB 1 1996 3 15 Dorsten NW 1 1997 2 8 Magdeburg ST 1 1997 2 23 Roseburg SH 1 1997 5 8 Königs Wusterhausen BB 1 1998 7 4 Leipzig/ Markkleeberg SN 1 1999 2 13 Guben BB 1 1999 8 9 Eschede NI 1 1999 8 15 Kolbermoor BY 1 2000 6 11 Dessau ST 1 2000 7 24 Ahlbeck MV 1 2000 9 13 Schleswig SH 1 2000 11 25 Greifswald MV 1 2001 8 8 Dahlewitz BB 1 2002 7 13 Potzlow BB 1 2008 7 22 Templin BB 1 2008 8 16 Magdeburg ST 1 2009 7 1 Dresden SN 1 2010 10 24 Leipzig SN 1 2016 10 19 Georgensgmünd BY 1 2019 6 1 Wolfhagen HE 1 Drucksache 19/14274 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Erfassung aufgrund Bewertungsänderung der Bundesländer Tatzeit Tatort Todesopfer Meldedatum Jahr Monat Tag Ort BL Anzahl 1990 10 7 Lübbenau BB 1 03.07.2015 1991 9 16 Schwedt BB 1 03.07.2015 1991 12 1 Hohenselchow BB 1 03.07.2015 1992 7 1 Neuruppin BB 1 06.07.2015 1992 8 29 Berlin BE 1 08.05.2018 1993 4 24 Obhausen ST 1 25.05.2012 1993 5 8 Belzig BB 1 08.07.2015 1993 6 5 Fürstenwalde BB 1 03.07.2015 1994 7 23 Berlin BE 1 08.05.2018 1996 10 23 Leipzig SN 1 29.02.2012 1997 4 17 Berlin BE 2 08.05.2018 1997 9 23 Cottbus BB 1 03.07.2015 1997 9 23 Angermünde BB 1 03.07.2015 1999 10 2 Hohenstein-Ernsttal SN 1 29.02.2012 1999 10 6 Berlin BE 1 08.05.2018 1999 10 8 Löbejün ST 1 25.05.2012 1999 12 29 Halle ST 1 25.05.2012 2000 5 23 Berlin BE 1 08.05.2018 2000 5 31 Eberswalde BB 1 03.07.2015 2001 11 5 Berlin BE 1 08.05.2018 2003 10 4 Leipzig SN 1 03.09.2014 2012 10 1 Butzow MV 1 02.12.2014 2014 10 23 Limburg HE 1 02.06.2015 2017 3 1 Döbeln SN 1 25.10.2018 2018 4 17 Aue SN 1 06.12.2018 Vollendete Tötungsdelikte des NSU Tatzeit Tatort Todesopfer Jahr Monat Tag Ort BL Anzahl 2000 9 9 Nürnberg BY 1 2001 6 13 Nürnberg BY 1 2001 6 27 Hamburg HH 1 2001 8 29 München BY 1 2004 2 25 Rostock MV 1 2005 6 9 Nürnberg BY 1 2005 6 15 München BY 1 2006 4 4 Dortmund NW 1 2006 4 6 Kassel HE 1 2007 4 25 Heilbronn BW 1 In Bezug auf versuchte Tötungsdelikte wurden im Phänomenbereich PMK – rechts- seit dem Jahr 1990 218 Taten mit insgesamt 222 Opfern erfasst. Die folgenden Angaben sind eine Ergänzung zu den Angaben in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/2193. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14274 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tatzeit Tatort Opfer Jahr Monat Tag Gemeinde BL Anzahl s. BT-Drs 19/2193 (insgesamt 210 Opfer in 205 Fällen) 1998 12 18 Chemnitz SN 0 Nachmeldung 17.05.18, Tat NSU 2006 10 5 Zwickau-Eckersbach SN 2 Nachmeldung 17.05.18, Tat NSU 2011 11 4 Zwickau SN 0 Nachmeldung 17.05.18, Tat NSU 2018 2 17 Heilbronn BW 3 2018 5 14 Wetter NW 1 2018 9 7 Mosbach BW 1 2018 9 12 Geislingen BW 0 2018 9 18 BadÜberkingen BW 0 2019 1 7 Nürnberg BY 1 2019 3 30 Berlin BE 2 2019 5 24 Erbach BW 0 2019 6 7 Kiel SH 1 2019 7 22 Wächtersbach HE 1 a) Bei wie vielen rechtsmotivierten Gewaltdelikten bzw. Tötungsdelikten seit 1990 geht die Bundesregierung von einem rechtsextremen bzw. rechtsterroristischen Tathintergrund aus (bitte nach Datum, Ort und Deliktsgruppe aufschlüsseln)? Für den Zeitraum 1990 bis 2000 galten die Kriterien des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Staatsschutzsachen“ (KPMD-S). Dieser umfasste nur Straftaten, die aus einer extremistischen Motivation heraus, d. h. mit dem Ziel der Systemüberwindung, begangen worden sind. Von den ab dem Jahr 2001 begangenen rechts motivierten Tötungsdelikten wurden zwei versuchte Tötungsdelikte als nicht extremistisch motiviert eingestuft : 29. Mai 2001 in Gadebusch/MV sowie 1. Mai 2002 in Delmenhorst/NI. Ob bei den rechts motivierten Tötungsdelikten im Tatzeitraum 1990 bis 2000 ein terroristischer Hintergrund vorlag, kann technisch nicht recherchiert werden . Die vollendeten und versuchten Tötungsdelikte des NSU sind als terroristisch eingestuft. Im Sinne der Fragestellung wird ergänzend auf die folgende Fallzahlenaufstellung zu Gewaltstraftaten für den Zeitraum 2001 bis 2019 (Abfragedatum 9. Oktober 2019) im Phänomenbereich PMK -rechts- mit Extremismusbezug bzw. der Deliktsqualität „Terrorismus“ verwiesen. Drucksache 19/14274 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Rechts, extremistisch Rechts, terroristisch Tötungsdelikte 129 12 Tötungsdelikte vollendet 18 9 Tötungsdelikte Versuch 111 3 Körperverletzungen 15.421 0 Brandstiftungen 619 0 Sprengstoffdelikte 57 0 Landfriedensbruch 529 0 Gef. Eingriff 135 0 Freiheitsberaubung 19 0 Raub 226 0 Erpressung 163 0 Widerstandsdelikte 974 0 Sexualdelikte 4 0 Summe Gewaltdelikte 18.276 12 b) Gab es in den letzten Jahren weitere Nachmeldungen aus den Bundesländern , und wenn ja, welche (bitte nach Datum der Tat, Bundesland, Datum der Nachmeldung aufschlüsseln)? Die statistischen Angaben in der Antwort zu Frage 16 (vollendete rechtsmotivierte Tötungsdelikte seit 1990 und versuchte rechtsmotivierte Tötungsdelikte seit 1990) stellen den aktuellen Meldestand dar. Delikte, bei denen eine Bewertungsänderung vorgenommen worden ist, sind gesondert ausgewiesen. c) Zu wie vielen Altfällen, bei denen ein Tötungsdelikt in Betracht kommt, stehen weitere Ermittlungen des BKA noch aus, und kann ausgeschlossen werden, dass einzelne dieser bisher nicht hinreichend aufgeklärten Taten einen rechtsextremen oder rechtsterroristischen Hintergrund haben? d) Liegt der Evaluierungsberichte der AG Fallanalyse im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) zur Altfallprüfung inzwischen vor? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wann ist damit zu rechnen, ca. sieben Jahre, nachdem das BKA die Leitung dieser sog. Altfallprüfung übernommen hat? Die Fragen 16c und 16d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Sicherheitsbehörden haben die Prüfung von weiteren ungeklärten Tötungsdelikten auf einen möglichen rechtsextremen Hintergrund für ungeklärte vollendete und versuchte Tötungsdelikte ohne Tatverdächtige zwischen den Jahren 1990 und 2011 im Rahmen der Arbeitsgruppe (AG) Fallanalyse des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ-R) abgeschlossen und evaluiert (sog. Phase 1a). Die zeit- und personalintensive Prüfung einschlägiger Altfallakten erfolgte in der Zuständigkeit der Länder. Bundesweit wurde in ca. 3.300 Fällen anhand der Opferindikatoren überprüft, ob die Tathandlung in Kausalzusammenhang mit den Opferindikatoren stehen könnte. Von den Ländern wurden zum Abgleich Informationen zu insgesamt 745 Fällen an das BKA übermittelt, mit anderen relevanten Datenbeständen abgeglichen und auf Hinweise bezüglich einer möglichen politisch rechten Tatmotivation ausgewertet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14274 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Dieser systematisierte Datenabgleich führte zu 240 Dateitreffern, die sämtlich an die jeweils zuständigen Länder zur Überprüfung weitergeleitet wurden. Aus den Rückmeldungen zur Trefferbearbeitung haben sich keine weiteren Ermittlungsansätze im Hinblick auf einen etwaigen rechtsextremistischen bzw. -terroristischen Hintergrund ergeben. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse soll in den Gremien der Innenministerkonferenz über die mögliche Ausdehnung der Überprüfung auf weitere Deliktsbereiche entschieden werden. Die Befassung in den Gremien dauert aktuell noch an. 17. Wie viele Personen sind in Deutschland seit dem Jahr 1990 nach Kenntnis der Bundesregierung Opfer eines vollendeten bzw. eines versuchten Tötungsdeliktes im Kontext „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ geworden (bitte nach Jahren, nach Versuch bzw. Vollendung sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)? Straftaten von „Reichsbürgern/Selbstverwaltern“ werden erst seit dem 1. Januar 2017 mit Einführung eines entsprechenden Themenfeldes im KPMD-PMK bundeseinheitlich statistisch recherchierbar erfasst. Seither wurde kein Tötungsdelikt unter dem Themenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter“ registriert. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 sind das versuchte Tötungsdelikt vom 25. August 2016 in Reuden/ST sowie das vollendete Tötungsdelikt vom 19. Oktober 2016 in Georgensgmünd/BY bekannt. 18. Inwiefern wurden gegen Beschäftigte der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts oder des Zolls seit Jahresbeginn 2019 bis einschließlich Juni 2019 mit Bezug zu rechtsextremen Verbindungen, Strukturen oder Überzeugungen oder im Kontext „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ Strafverfahren und/oder Disziplinarverfahren eingeleitet (gegebenenfalls bitte soweit möglich nach Eingang, Ereignisort und Ergebnis aufschlüsseln )? Im Jahr 2019 wurden zwei Strafverfahren gegen BKA-Beschäftigte wegen Äußerungen mit rechtsextremem Charakter geführt. Hierbei handelt es sich um 1. ein Verfahren, bei dem ein Kriminalkommissarsanwärter im Zuge des Studienabschnitts an der Fachhochschule des Bundes in Brühl eine Holocaustleugnung vorgenommen hat. Der Vorfall wurde zur Anzeige gebracht. Das Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst ist abgeschlossen. 2. ein Verfahren gegen einen Mitarbeiter des Haussicherungsdienstes (Tarifbeschäftigter ), er in einem Gespräch mit einer Bekannten Asylanten als „Untermenschen “ bezeichnet hat. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 170 Absatz 2 stopp eingestellt, da aufgrund des privaten Charakters des Gesprächs die Äußerung nicht geeignet ist, den öffentlichen Frieden im Sinne des § 130 StGB (Volksverhetzung) zu stören. a) Wie viele dieser Verfahren wurden nach Hinweisen oder Beschwerden aus den Reihen der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes oder des Zolls eingeleitet? Ein Verfahren. Drucksache 19/14274 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Wie viele dieser Verfahren wurden nach Hinweisen oder Beschwerden aus der Bevölkerung an die Behörden eingeleitet? Ein Verfahren. 19. Wie viele rechtsextreme Demonstrationen bzw. Aufmärsche mit insgesamt wie vielen Teilnehmern und Teilnehmerinnen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Jahresbeginn bis einschließlich Juni 2019 (bitte nach Ort und Datum aufschlüsseln)? Auf die Antworten der Bundesregierung auf die quartalsmäßigen Kleinen Anfragen zu „Rechtsextremen Aufmärsche“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10328 und Bundestagsdrucksache 19/12548 wird verwiesen. 20. Wie oft wurden in 2019 bisher mutmaßlich rechtsterroristische Zusammenhänge im GETZ behandelt (es wird um Vergleichszahlen aus den letzten fünf Jahren gebeten)? Aufgrund datenschutzrechtlicher Restriktionen erfolgt die Beauskunftung zu den vergangenen zwei Jahren (Stand: 2. Oktober 2017 bis 2. Oktober 2019). Im Jahr 2019 wurden im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum – Phänomenbereich Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) 5 unterschiedliche Vorgänge, denen Straftatbestände gemäß §§ 89a und 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) zugrunde liegen, behandelt. Im Jahr 2017 waren dies drei und im Jahr 2018 zehn entsprechende Vorgänge. 21. Wie oft ist das GETZ in den unterschiedlichen AG-Konstellationen im Jahr 2019 bisher zusammengetroffen (um Aufschlüsselung nach AGen sowie Vergleichszahlen aus den letzten fünf Jahren wird gebeten)? Das „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum – Phänomenbereich Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) ist im Jahr 2019 (Zeitraum 1. Januar 2019 bis 2. Oktober 2019) 111 Mal in den einzelnen AG- Konstellationen zusammengetroffen. Die folgende Tabelle enthält die Zahlen aus dem aktuellen Jahr und die Vergleichszahlen aus den Jahren 2017 und 2018: Jahr 2017 2018 2019 AG Lage 99 99 75 AG Personenpotenziale 27 29 21 AG Analyse 0 1 0 AG Operativer Informationsaustausch 14 16 13 AG Gefährdungsbewertung 5 6 1 AG Organisationsverbote 0 0 1 AG Fallanalyse 0 0 0 Gesamt 145 151 111 Datenschutzrechtliche Restriktionen lassen eine Erhebung der Vorjahre lediglich zum Zwecke der NSU-Untersuchungsausschüsse zu. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/14274 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22. Wie oft hat sich das GETZ im Jahr 2019 bisher mit Sachverhalten bzw. Fällen beschäftigt, in denen illegaler Waffenbesitz oder waffenrechtliche Erlaubnisse bei Rechtsextremisten oder bei „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern “ eine Rolle spielten (bitte nach AGen sowie Vergleichszahlen aus den letzten fünf Jahren aufshlüsseln)? Aufgrund datenschutzrechtlicher Restriktionen erfolgt die Beauskunftung zu den vergangenen zwei Jahren. Im Jahr 2019 (Stand: 2. Oktober 2019) wurden im „Gemeinsame Extremismusund Terrorismusabwehrzentrum – Phänomenbereich „Rechtsextremismus/- terrorismus“ (GETZ-R) in der GETZ-R AG „Phänomenbezogene Lage“ 33 Vorgänge thematisiert, in denen ein möglicher oder tatsächlicher Verstoß gegen das Waffengesetz oder waffenrechtliche Erlaubnisse eine Rolle spielten. Zur Beantwortung der Frage werden unter dem Begriff „Waffe“ nur Schuss-, Hieb- und Stichwaffen gefasst. Im Jahr 2017 (2. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017) waren dies 15 und im Jahr 2018 31 entsprechende Thematisierungen. 23. Wie stark sind die im Verfassungsschutzbericht 2018 (S. 67) beschriebenen personellen Überschneidungen von Rocker- und Hooliganszene mit der rechtsextremen Szene (um quantitative Angaben bzw. Schätzungen nach Personenstärke wird gebeten)? Das BfV ist für die Aufklärung von Rockergruppierungen nach §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erst dann zuständig, wenn diese Bezüge zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder zu sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten aufweisen. In der Abteilung 2 des BfV (Rechtsextremismus) werden dabei nur die Rockergruppierungen mit Bezügen zum deutsch-europäischen Rechtsextremismus bearbeitet . In diesen Zuständigkeitsbereich fällt dementsprechend nur ein Teil der Rockerszene. Aufgrund einer hohen personellen- wie organisatorischen Fluktuation innerhalb der Rockerszene lässt sich keine belegbare Zahl von Kontakten zu Rechtsextremisten oder rechtsextremistischen Rockern bestimmen. Auch ist keine seriöse Schätzung möglich. Für eine niedrige zweitstellige Zahl von lokal verankerten Hooligan- und Ultragruppierungen liegen bei den jeweils örtlich zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie als Gruppe rechtsextremistische Ziele verfolgen bzw. zumindest aufgrund der Zahl ihrer rechtsextremistischen Mitglieder als rechtsextremistisch beeinflusst einzuordnen sind. 24. Wie viele „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland? a) Inwiefern ist mittlerweile eine nähere Bestimmung der aktuellen Zahl gewaltorientierter „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ möglich? b) Falls eine solche nähere Bestimmung der aktuellen Zahl gewaltorientierter „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ nach wie vor nicht möglich ist, warum nicht, und inwiefern arbeitet die Bundesregierung hier an einer Lösung? Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit Stand vom 30. Juni 2019 werden dem Beobachtungsobjekt „Reichsbürger und Selbstverwalter“ 19.000 Personen zugerechnet. Eine verbindliche Aussage zur Zahl der gewaltorientierten „Reichsbürger und Selbstverwalter“ ist nicht Drucksache 19/14274 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. möglich, da die Aufklärung des Personenpotenzials weiterhin andauert. Die Bestimmung einer Anzahl gewaltorientierter „Reichsbürger und Selbstverwalter“ wird angestrebt. 25. Welche Deutschlandbezüge konnten bisher bezüglich des Christchurch- Attentates vom 15. März 2019 und bzgl. des mutmaßlichen Täters ermittelt werden? a) Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzgl. möglicher Aufenthalte des mutmaßlichen Täters in Deutschland vor? b) Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzgl. möglicher Kontakte des mutmaßlichen Täters nach Deutschland vor? c) Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzgl. möglicher Überweisungen des mutmaßlichen Täters an Personen in Deutschland vor? Die Fragen 25 bis 25c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wurden bislang mehrere Bezüge des Attentäters von Christchurch bzw. des Attentates nach Deutschland festgestellt. Es wurden textliche Bezüge nach Deutschland im Manifest des mutmaßlichen Attentäters festgestellt. Der mutmaßliche Attentäter hat einen Beitrag im Internet mit zwei Links zu Artikeln des Senders „Deutsche Welle“ verknüpft. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von möglichen Überweisungen des mutmaßlichen Attentäters an Personen und/oder Gruppierungen in Deutschland , die in einem politischen Zusammenhang stehen. Darüber hinaus wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 24 auf Bundestagsdrucksache 19/9553, 22 auf Bundestagsdrucksache 19/9360 und 54 auf Bundestagsdrucksache 19/9692 verwiesen. d) Führt der Generalbundesanwalt weiterhin einen Beobachtungsvorgang in diesem Zusammenhang? Der Beobachtungsvorgang der Bundesanwaltschaft ist am 29. Juli 2019 mangels Anhaltspunkten für eine in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallende Straftat beendet worden. e) Inwiefern hat sich das GETZ seit April 2019 erneut mit dem Fall beschäftigt ? Das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum“ (GETZ-R) hat sich seit April 2019 nicht mehr mit dem Christchurch-Attentat beschäftigt. f) Welche Hinweise konnten deutsche Sicherheitsbehörden zu den Ermittlungen bislang beitragen? Deutsche Sicherheitsbehörden des Bundes stehen im Informationsaustausch mit den an den Ermittlungen beteiligten neuseeländischen Behörden. Eine Konkretisierung der Kontakte ist aufgrund der Sensibilität der Sachverhalte nicht möglich . Auch zu Inhalten und Themen dieser Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden kann keine Stellungnahme erfolgen, um eine Identifizierung nicht abgeschlossener Einzelsachverhalte zu verhindern und damit laufende Ermittlungen nicht zu gefährden. Trotz der grundsätzlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Be- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/14274 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. lange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück. Darüber hinaus unterliegen Fragen der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes mit ausländischen Behörden einem besonderen Schutz. Im Rahmen der Zusammenarbeit werden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt. Eine öffentliche Bekanntgabe solcher Informationen entgegen der vorausgesetzten Vertraulichkeit ließe einen Rückgang von Informationen aus diesem Bereich befürchten, was wiederum zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage führen könnte. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Sicherheitsbehörden gezogen werden können. 26. Inwiefern konnten bei den Sicherheitsbehörden des Bundes bereits Verbindungen des mutmaßlichen Mörders von Walter Lübcke, Stephan E., zum NSU-Trio und dessen Umfeld festgestellt werden? 27. Wie ist der Stand der vom Generalbundesanwalt angekündigten Überprüfung jedes einzelnen NSU-Mordes im Lichte der Ermittlungen gegen Stephan E., sein Umfeld und mutmaßliche Unterstützer und Unterstützerinnen ? 28. Inwiefern konnten bei den Sicherheitsbehörden des Bundes bereits Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass Stephan E. in rechtsextreme Netzstrukturen eingebunden war oder ist? Die Fragen 26 bis 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Ob und gegebenenfalls welche Verbindungen der Beschuldigte Stephan E. zu bestimmten Personen oder Personengruppen unterhalten hat, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen der Bundesanwaltschaft. Erkenntnisse hierzu können im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen und müssen deshalb unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln , weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. 29. Bleibt das Bundesamt für Verfassungsschutz bei seiner Einschätzung, dass Stephan E. in den vergangenen zehn Jahren zu keinem Zeitpunkt als Rechtsextremist in Erscheinung getreten ist? Dem BfV liegen keine Erkenntnisse auf rechtsextremistische Aktivitäten des mutmaßlichen Täters Stephan E. nach 2009 vor. Drucksache 19/14274 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 30. Beharrt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat immer noch auf dem Standpunkt, dass es „keine Hinweise auf einen ‚rechtsterroristischen Hintergrund‘ von ‚Combat 18‘ hierzulande“ gäbe und der Name „vorwiegend als populäres Markenzeichen“ gilt, ideologisch oder strategisch, aber keine „verbindlich fixierten Zielsetzungen“ feststellbar seien, eben auch „keine Bestrebungen, sich tatsächlich als bewaffneter Arm von ‚Blood and Honour‘ zu etablieren“ (vgl. www.fr.de/politik/ schiessuebungen-namen-hitlers-10971114.html)? Nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesverfassungsschutzämter ist „Combat 18“ eine neonazistische, rassistische, fremdenfeindliche, demokratiefeindliche und gewaltbereite Gruppierung. Die Aktivitäten von „Combat 18“ werden von den Bundes- und Landessicherheitsbehörden daher aufmerksam verfolgt. Darüber hinausgehende Informationen können nicht erteilt werden, da dies Rückschlüsse auf den Kenntnisstand und die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden zuließe. 31. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass „Combat 18“ mittlerweile in Kanada als Terrororganisation bewertet wird (vgl. www.spiegel.de/politik/ausland/kanada-rechtsextreme-gruppen-aufterrorliste -combat-18-blood-honour-a-1274523.html)? Die Entscheidung Kanadas ist der Bundesregierung bekannt. Informationen ausländischer Nachrichtendienste werden regelmäßig in nachrichtendienstliche Bewertungen einbezogen. 32. Warum sind, wie im Verfassungsschutzbericht 2018 deutlich wird, rechtsextreme Zeitungen und Online-Magazine (wie z. B. Compact, Deutschlandkurier , Journalistenwatch u. v. m.), anders als beispielsweise die „Junge Welt“ im linken Bereich, weiterhin keine Beobachtungsobjekte des Bundesamtes für Verfassungsschutz? Die Einrichtung von Beobachtungsobjekten in Bezug auf Zeitungen und Online-Magazine im Phänomenbereich Rechtsextremismus wird fortlaufend im Rahmen des gesetzlichen Auftrages des BfV geprüft. Im Einzelnen kann die Frage nicht beantwortet werden. BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. Durch eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden . Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Fragerechts mit den Folgen einer Beantwortung für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV ergibt sich, dass eine Beantwortung hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung des „Verlag Schelm“ durch das BfV nicht erfolgen kann. 33. Welche Kenntnisse liegen dem Bundesamt für Verfassungsschutz zum Verlag „Der Schelm“ (https://derschelm.com/gambio/) vor, und inwiefern ist er Beobachtungsobjekt der Behörde? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/14274 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 34. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Tendenz von rechtsextremistischen Gruppierungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, von sogenannten völkischen Siedlerinnen und Siedlern, private Kitas und Schulen zu gründen, und welche Strategien verfolgt sie gemeinsam mit den Bundesländern, um sicherzustellen, dass die Trägerinnen und Träger dieser privaten Kitas und Schulen sich klar zum Grundgesetz bekennen (vgl. beispielsweise der Kita-Erlass in Mecklenburg-Vorpommern, www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Familie/Kinderta gesf%C3%B6rderung/?id=2931&processor=veroeff)? Die Weitergabe rechtsextremistischer Ideologie an den Nachwuchs spielt innerhalb der Szene eine wichtige Rolle. Zu konkreten Gründungen von Bildungseinrichtungen durch rechtsextremistische Gruppierungen liegen der Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse vor. Die Überprüfung privater Bildungsträger erfolgt in Zuständigkeit der Bundesländer. Die rechtliche Rahmensetzung für die Zulassung von Kindertagesstätten erfolgt über einschlägige Gesetzgebung der Länder. Zudem findet das SGB VIII Anwendung . Weitere Kenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Einrichtung einer Privatschule bedarf der staatlichen Genehmigung (Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 GG). Die Genehmigungsvoraussetzungen werden in den für den schulischen Bildungsbereich zuständigen Ländern geprüft. Drucksache 19/14274 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.