Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Gökay Akbulut, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13771 – Mithilfe von Frontex zu Push-Backs an der kroatischen EU-Außengrenze V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf einer Pressekonferenz mit dem kroatischen Ministerpräsidenten Andrej Plenković am 28. August 2018 in Berlin hat die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel die Politik Kroatiens an seinen EU-Außengrenzen ausdrücklich gelobt („Gerade auch das, was die kroatische Polizei an der jetzigen Außengrenze an Einsatz zeigt, ist natürlich ein Beweis dafür, dass Kroatien schon weit fortgeschritten ist“). Seit 2018 wird die Region Westbalkan auch im Rahmen der Eurosur/Copernicus Fusion Services (EFS) aus der Luft in Echtzeit überwacht (h t t p : / / g lef t .de /39A). Dabei handelt es sich um den sogenannten Mehrzweck- Luftraumüberwachungsdienst (Multipurpose Aerial Surveillance Service, MAS), den die EU-Grenzagentur Frontex im Rahmen der Frontex Aerial Surveillance Services (FASS) mit einem Flugzeug durchführt (http://gleft.de/ 39h). Frontex beschreibt die Dienste als „hohen Mehrwert“ für die unter der Leitung des Frontex Situation Centre durchgeführten Aktivitäten. Im Jahr 2018 seien mehr als 1.800 Flugstunden zur Unterstützung der MAS-Dienste durchgeführt worden, darunter auch für andere EU-Agenturen. Entsprechende Flüge entlang des kroatischen Teils der EU-Außengrenze begannen am 18. Juli 2018 in Zusammenarbeit mit dem kroatischen Innenministerium vom Flughafen Zadar. Die Zusammenarbeit mit den kroatischen Behörden beinhaltete außerdem die Beteiligung kroatischer „Experten“ am Europäischen Überwachungsteam (EMT) bei Frontex, die Koordination der MAS- Mission sowie die „kontinuierliche Kommunikation“ zwischen dem EMT und den kroatischen Behörden. Diese Kooperation soll sicherstellen, dass nach den MAS-Sichtungen „angemessene Folgemaßnahmen durchgeführt werden“. Vom 18. Juli bis Ende des Jahres 2018 wurden in 46 Sichtungen 635 „irreguläre Migranten“ von den MAS-Flugzeugen gesichtet, die laut Frontex versucht hatten, die EU-Außengrenze von Bosnien-Herzegowina nach Kroatien zu überschreiten. Die größte „Einzelentdeckung“ sei mit einer Gruppe von 89 Personen am 22. August erfolgt. Stets wurden die kroatischen Behörden „unverzüglich über die Entdeckung informiert“, anschließend hätten diese „eine operative Reaktion vor Ort“ vorgenommen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14276 19. Wahlperiode 21.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Immer wieder erheben Geflüchtete und Hilfsorganisationen Vorwürfe zu illegalen Abschiebungen gegen die kroatische Polizei. Ohne die Möglichkeit Asyl zu beantragen, werden Migrantinnen und Migranten mit Gewalt über die grüne Grenze zurückgeschickt. Im Dezember 2018 hatte die ARD Aufnahmen von Push-Backs an der bosnisch-kroatischen Grenze veröffentlicht (www.bor derviolence.eu/wp-content/uploads/July-2019-Final-Report.pdf), dabei wurden nach Ansicht der Fragesteller 368 Menschen illegal und unter Einsatz von Schlägen, Pfefferspray und Hunden von der kroatischen Polizei in Richtung Bosnien-Herzegowina geführt. Die kroatische Präsidentin Kolinda Grabar- Kitarović hat die nach Ansicht der Fragesteller illegalen Abschiebungen mit den Worten „Natürlich ist ein bisschen Gewalt nötig, wenn sie Push-Backs durchführen“ eingeräumt („Flüchtlinge: Kroatiens Push-Backs mit ‚ein bisschen Gewalt‘ “, www.dw.com vom 13. Juli 2019). Im Mai hatte das Projekt „Border Violence Monitoring“ weitere Beweise für solche nach Ansicht der Fragesteller rechtswidrigen Push-Backs ins Internet gestellt. Dabei sollen auch deutschsprachige Einsatzkräfte beteiligt gewesen sein (www.nonamekit chen.org/wp-content/uploads/2019/01/December-Border-Violence-Rep orts.pdf,%20Seite%2085). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller muss untersucht werden, inwiefern die Frontex-Dienste bei den nach Ansicht der Fragesteller illegalen Abschiebungen behilflich waren oder diese sogar ausgelöst haben. Wenn Frontex Informationen an die kroatische Polizei weiterleitet und diese in Push- Backs nach Bosnien-Herzegowina zurückgebracht werden, ist dies nach Ansicht der Fragesteller ein Verstoß gegen das Verbot der Kollektivausweisung und das Refoulement-Verbot. De facto übt Frontex durch sein überlegenes Wissen, das aus der Luftüberwachung generiert wird, nach Ansicht der Fragesteller eine Kontrolle über die kroatischen EU-Außengrenzen aus. Frontex muss sich deshalb nach Ansicht der Fragesteller das Handeln der kroatischen Polizei von Rechts wegen zurechnen lassen. Die Europäische Union ist trotz Aufforderung in Artikel 6 Absatz 2 des Lissabon-Vertrags nicht Mitglied des Europarates geworden (Bundestagsdrucksachen 19/10461 und 19/11678). Frontex ist deshalb nicht der Jurisdiktion der Europäischen Menschenrechtskonvention unterworfen. An Frontex- Missionen teilnehmende Beamte unterliegen dem Disziplinar-, Straf- und Haftungsrecht ihres Entsendestaates („EU-Agenturen und Menschenrechte“, Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 2 – 3000 – 049/19). Dieser muss nach Ansicht der Fragesteller etwaige Verstöße gegen die Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes, die sich im Rahmen einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken ereignen, nach Maßgabe seines nationalen Rechts ahnden. Als EU-Beamtinnen und EU-Beamte genießen die Teilnehmenden an Frontex-Missionen jedoch diplomatische Privilegien. Durch nach Ansicht der Fragesteller intransparente Weisungsstrukturen, die für Betroffene nicht durchschaubar sind, wird der Zugang zu Rechtsschutzmöglichkeiten faktisch beschränkt. Die Kenntnis über interne Strukturen ist für die Rechtswegeröffnung aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller jedoch erheblich. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nach Ansicht der Fragesteller, dass es transparente Klagemöglichkeiten für Betroffene von Rechtsverletzungen geben muss. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wird diesem Gebot nicht ausreichend Rechnung getragen, vielmehr führt die derzeitige Situation zu einer nicht hinnehmbaren faktischen Straflosigkeit. Drucksache 19/14276 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Was ist der Bundesregierung über den Mehrzweck-Luftraumüberwachungsdienst (Multipurpose Aerial Surveillance Service, MAS) und den Frontex Aerial Surveillance Service (FASS) der EU-Grenzagentur Frontex bekannt? Die Luftraumüberwachungsdienste Multipurpose Aerial Surveillance Service (MAS) und Frontex Aerial Surveillance Service (FASS) sind identisch. Die ursprüngliche Bezeichnung FASS wurde in MAS aktualisiert. MAS ist ein luftgestützter Aufklärungsdienst für Zwecke der europäischen Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache. Hierzu unterstützt die Europäische Grenz- und Küstenwache (Frontex) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen. a) Seit wann werden die Dienste von Frontex betrieben, und welche Aufklärungsmittel (etwa Flugzeuge, Drohnen, Satelliten) welcher Typen werden hierfür genutzt? Der Dienst wurde im Rahmen eines Pilotprojekts von März bis April 2017 im Mittelmeer erprobt und steht den Mitgliedstaaten und den Agenturen EMSA und EFCA seitdem zur Verfügung. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird für die Durchführung der Überwachungsflüge ein Flugzeug vom Typ Diamond DA 42 MPP verwendet. b) Wie werden die Luftfahrzeuge nach Ansicht der Bundesregierung beschafft , bzw. von welchen EU-Mitgliedstaaten werden diese zur Verfügung gestellt? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die Luftfahrzeuge durch Frontex von einem kommerziellen Anbieter angemietet.  2. Nach welchem technischen Verfahren werden die Überwachungsdaten nach Kenntnis der Bundesregierung in Echtzeit in das Frontex-Hauptquartier nach Warschau übermittelt? Die Übermittlung der Daten erfolgt über Satellitenkommunikation. Technische Einzelheiten zum verwendeten Verfahren sind der Bundesregierung nicht bekannt .  3. Wie viele Beamtinnen und Beamte welcher Mitgliedstaaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Frontex Situation Centre (FSC) und im Europäischen Überwachungsteam (EMT) tätig, und wie viel eigenes Personal von Frontex ist dort beschäftigt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  4. Mit welchem Personal und welcher Ausrüstung oder auch finanziellen Unterstützung beteiligen sich Bundesbehörden am FSC oder dem EMT bei Frontex? Die Bundespolizei ist aktuell weder mit Personal noch durch finanzielle Unterstützung am FSC oder EMT beteiligt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14276 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Handelt es sich bei den Frontex-Diensten MAS und FASS aus Sicht der Bundesregierung um eine Tätigkeit in alleiniger Verantwortung der Grenzagentur, oder stehen diese unter Verantwortung eines Einsatzstaates ? Die Bereitstellung von MAS richtet sich nach Artikel 53 der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (EU) 2016/1624 und Artikel 11 und 12 der EUROSUR-Verordnung (EU) 1052/2013. Danach erstellt die Agentur ein gemeinsames Informationslagebild des Grenzvorbereichs und stellt es den nationalen Koordinierungszentren zur Verfügung. Darüber hinaus koordiniert die Agentur die gemeinsame Anwendung der Überwachungsinstrumente, damit den nationalen Koordinierungszentren und der Agentur regelmäßig und kosteneffizient zuverlässige Informationen über die Überwachung der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zur Verfügung stehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  6. Wo genau findet die Echtzeit-Überwachung im Rahmen der Dienste MAS und FASS nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit statt, und wer ist Sitzstaat der jeweiligen Dienste, und in welche Frontex-Missionen sind diese eingebettet? Die Echtzeit-Informationen werden im Mittelmeer gewonnen, vom „European Monitoring Team“ (EMT) ausgewertet und der jeweils zuständigen nationalen Behörde der Mitgliedstaaten oder den EU-Agenturen EMSA und EFCA übersandt . Zusätzlich werden die Informationen im Rahmen der Frontex-Operation „Themis“ verwendet. a) Auf welche Weise war und ist die Bundespolizei an den Diensten MAS und FASS beteiligt? Die Bundespolizei war und ist an dem Dienst MAS bzw. FASS nicht beteiligt. b) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Frontex als „Grenzvorbereich“ auch unmittelbar vor der tunesischen und libyschen Küste eine Echtzeit-Überwachung durchführt (http://gleft.de/ 39h, Seite 11)? Nach Kenntnis der Bundesregierung finden die Überwachungsflüge auch im Grenzvorbereich der Länder Algerien, Tunesien und Libyen statt. c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchen Drittstaaten welche Maßnahmen in dem regionalen Projekt „EU4Border Security“, das die Grenzsicherung in der südlichen Nachbarschaft verbessern soll, gestartet werden (http://gleft.de/39j), und inwiefern diese Maßnahmen nicht nur Vorgehensweisen im Bereich des integrierten Grenzmanagements beinhalten, sondern auch den operativen Informationsaustausch ? Ziel des EU-Projektes „EU4BorderSecurity“ ist der Kapazitätsaufbau bei den Grenzbehörden in den Staaten Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästinensische Autonomiegebiete und Tunesien im Bereich des Grenzmanagements. Kernthemen des Projektes sind dabei Trainingsmaßnahmen sowie der Erfahrungsaustausch im Bereich Lage- und Informationsmanagement , Auswertung und Analyse sowie im Bereich Grenzkontrolle und Küstenwache. Einen operativen Informationsaustausch mit Frontex sieht das Projekt nach Kenntnis der Bundesregierung nicht vor. Drucksache 19/14276 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. Wie definiert die Bundesregierung im Zusammenhang mit Kriterien für die Mittelvergabe im Rahmen der geplanten Verordnungen zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ISF-VO) sowie des Fonds für integriertes Grenzmanagement den Begriff „Seeaußengrenzen“? Die Definition des Begriffs „Seeaußengrenzen“ ist im Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (BMVI) enthalten. In dem Verordnungsvorschlag für den Fonds für die innere Sicherheit werden Seeaußengrenzen nicht thematisiert.  8. In welchem Zeitraum hat Frontex nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Dienste MAS und FASS die kroatische EU-Außengrenze überwacht, und wie tief im Landesinnern fanden die Flüge statt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  9. Welche Beamtinnen und Beamten von Bundesbehörden und nach Kenntnis der Bundesregierung auch der EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich an Frontex-Missionen oder auch an Operationen in bilateralen Kooperationen an der kroatischen EU-Außengrenze (bitte für die deutschen Behörden detailliert darlegen)? In Kroatien sind aktuell nur zwei Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei an einer Frontex-Maßnahme an den Grenzübergangsstellen Bajakovo und Nowa Sela beteiligt. Über den Beteiligungsumfang anderer Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. a) Welches Training haben die deutschen Beamtinnen und Beamten vor ihrem Einsatz hinsichtlich der Vermeidung von Verstößen gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes erhalten , und wurden diese auch darauf aufmerksam gemacht, dass Push- Backs gegen EU-Gesetze und das Verbot kollektiver Ausweisungen verstoßen? Neben den Inhalten, die innerhalb der Bundespolizei zu den Grundrechten bereits in der regulären Aus- und Fortbildung vermittelt werden, werden Einsatzkräfte , die an von Frontex-koordinierten Maßnahmen teilnehmen, vorab sowohl während der bundespolizeiinternen Vorbereitung wie auch beim Frontex- Einsatzbriefing zu Beginn der jeweiligen Maßnahme sensibilisiert. b) Durch welche Mechanismen können Beamtinnen und Beamte deutscher Bundesbehörden oder anderer EU-Mitgliedstaaten während ihres Einsatzes für Frontex den Exekutivdirektor über mutmaßliche oder tatsächliche Push-Backs benachrichtigen? Die entsandten Einsatzkräfte unterliegen der Verpflichtung, Menschenrechtsverletzungen und Grundrechtsverstöße, die sie während dieser Einsätze wahrnehmen , zu melden. Detaillierte Verfahrensregelungen hierzu sind u. a. in den Operationsplänen der entsprechenden Maßnahmen enthalten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14276 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Welche Privilegien und Immunitäten genießen die deutschen Beamtinnen und Beamten im Rahmen dieser Kooperation, und wie ist dies für Frontex-Personal geregelt? Das in Frontex-Operationen eingesetzte Personal der Agentur und der Mitgliedstaaten genießt keine Privilegien und Immunitäten. Dies gilt auch für die deutschen Beamtinnen und Beamten. d) Inwiefern sind die deutschen Beamtinnen und Beamten für ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit? Die deutschen Beamtinnen und Beamten unterliegen für ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen uneingeschränkt der deutschen Gerichtsbarkeit. 10. Da Frontex nicht der Jurisdiktion der Europäischen Menschenrechtskonvention unterworfen ist, wie können die Agentur bzw. die teilnehmenden Beamtinnen und Beamten aus Sicht der Bundesregierung in Bezug auf die mutmaßliche Beihilfe zu den Push-Backs aus Kroatien nach Bosnien- Herzegowina juristisch belangt werden? Hinsichtlich einer zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung beim Einsatz von Teammitgliedern in einem Einsatzmitgliedstaat sind die Artikel 42 und 43 der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (EU) 2016/ 1624 einschlägig. 11. Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Luftaufklärung mit den Frontex-Diensten MAS und FASS vor der kroatischen EU-Außengrenze angefragt und angeordnet, und welche Abkommen wurden hierfür geschlossen ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Kann die Bundesregierung nach Rücksprache mit Frontex ausschließen, dass Informationen der Grenzagentur erst den Anlass für menschenrechtsverletzende Maßnahmen von EU-Drittstaaten wie mutmaßlich zu den Push-Backs aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina gegeben haben ? Die Bundesregierung sah sich nicht zu einer Rücksprache mit Frontex veranlasst . 13. Wie begegnet die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es sich bei den Frontex-Diensten MAS und FAS um ein überlegenes Wissen handelt, über das die kroatische Polizei selbst nicht verfügt? Die Anforderung des Überwachungsdienstes kann von jedem Mitgliedstaat angefragt werden. Insofern steht auch den kroatischen Behörden die Anforderung dieses Dienstes zu. Drucksache 19/14276 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Da Frontex bestätigt, dass erst ihre Echtzeitüberwachung „eine operative Reaktion vor Ort“ ausgelöst hat, muss sich Frontex das (sofern die Berichte zutreffen) bzw. ein mutmaßlich illegales Handeln der kroatischen Polizei aus Sicht der Bundesregierung von Rechts wegen zurechnen lassen ? Die Verantwortung für den Schutz der EU-Außengrenzen obliegt den Mitgliedstaaten . Frontex unterstützt die Mitgliedstaaten hierbei personell und/oder mit technischen Einsatzmitteln. Die Unterstützung erfolgt dabei auf der Basis des nationalen Rechts des jeweiligen Einsatzmitgliedstaates. 15. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung untersucht, inwiefern die Frontex-Dienste MAS und FASS bei den illegalen Abschiebungen nach Bosnien-Herzegowina behilflich waren oder diese ausgelöst haben (˽„Kroatische Polizei bei illegaler Abschiebung gefilmt“, www.srf.ch vom 15. Mai 2019)? Nach Kenntnis der Bundesregierung untersucht Frontex derzeit den Sachverhalt . Darüberhinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 16. Wo und von wem wird nach Kenntnis der Bundesregierung wegen der berichteten Push-Backs aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina ermittelt ? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. a) Sofern auch deutsche Einsatzkräfte an der kroatisch-bosnischen Grenze eingesetzt werden, inwiefern wird die Untersuchung auch deren Rolle bzw. die Kooperation deutscher Bundesbehörden beinhalten? Die im Rahmen von Frontex-Operationen in Kroatien eingesetzten deutschen Polizeivollzugsbeamten sind nicht Gegenstand von Untersuchungen. b) Welche Entsendestaaten ermitteln nach Kenntnis der Bundesregierung zu den mutmaßlichen Verstößen ihrer Beamtinnen und Beamten? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 17. Wie interpretiert die Bundesregierung die Frontex-Verordnung ((EU) 2016/1624), wonach es Aufgabe des Exekutivdirektors ist, Operationen oder Projekte der Agentur ganz oder teilweise auszusetzen oder zu beenden , wenn schwerwiegende Verletzungen internationaler Schutzverpflichtungen festgestellt werden, hinsichtlich der von vielen Seiten bestätigten Push-Backs aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina (vgl. www.bordervi olence.eu/wp-content/uploads/July-2019-Final-Report.pdf, http:// gleft.de/3ah, http://gleft.de/3ai)? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. Eine Interpretation der Aufgaben des Exekutivdirektors nimmt die Bundesregierung nicht vor. a) Inwieweit hat der Exekutivdirektor die Push-Backs aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina im Rahmen seiner Verpflichtung gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Frontex-Verordnung geprüft? b) Hat sich der Exekutivdirektor diesbezüglich mit dem Grundrechtsbeauftragten beraten? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14276 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Sofern bei Frontex entschieden wurde, dass Artikel 25 Absatz 4 keine Anwendung findet, welche Gründe sind der Bundesregierung hierzu bekannt? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 18. Welche weiteren Frontex-Organe (auch das Konsultativforum) sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit Beschwerden oder disziplinarischen Maßnahmen in Bezug auf die berichteten Push-Backs aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina befasst? 19. Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Push-Backs aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina auch eine Untersuchung durch das Büro des „Fundamental Human Rights Office“ bei Frontex gegeben, und wenn ja, zu welcher Einschätzung ist diese gekommen? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 20. Hat die Bundesregierung die Absicht oder kennt sie entsprechende Pläne anderer Regierungen, gegen Kroatien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Push-Backs aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina und damit eines systematischen Verstoßes gegen die EU-Asylverfahrensrichtlinie einzuleiten? Die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage durch Deutschland ist nicht beabsichtigt . Im Übrigen liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. 21. Mit welchem Personal und welcher Ausrüstung haben welche Bundesbehörden an dem von Europol, Frontex und Interpol durchgeführten Gemeinsamen Aktionstag „Westbalkan 2019“ teilgenommen (Pressemitteilung Europol vom 9. September 2019), und wo waren diese eingesetzt? Die Bundespolizei beteiligte sich am „Joint Action Day (JAD) Western Balkan 2019“ mit 26 Polizeibeamten mit einsatzüblicher Ausrüstung, die im Rahmen der jeweiligen Frontex-Einsätze in den Ländern Albanien, Griechenland, Kroatien und Serbien ihren Dienst versahen. Das Bundeskriminalamt hat mit drei Mitarbeitern an dem Aktionstag teilgenommen . Alle Vertreter des Bundeskriminalamts waren in den jeweiligen Dienstgebäuden in Wiesbaden und Berlin eingesetzt. 22. Inwiefern erfolgten die Maßnahmen des Aktionstages nach Kenntnis der Bundesregierung auch an der kroatischen EU-Außengrenze? Die Maßnahmen des „Joint Action Day (JAD) Western Balkan 2019“ hatten die Bekämpfung der Waffen-, Drogen- und Schleusungskriminalität zum Ziel. Drucksache 19/14276 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.