Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1430 19. Wahlperiode 26.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Zaklin Nastic, Michel Brandt, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/762 – Zur Lage der Menschenrechte in Ungarn V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vor fast 70 Jahren wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Die AEMR bildet eine wichtige materielle Quelle des Völkerrechts. Aus ihr werden Rechtsüberzeugungen gebildet und sie ist somit für die Akzeptanz der Bindungswirkung von Rechtsnormen unerlässlich. Die Menschenrechte erhalten durch die Aufnahme in den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) rechtliche Verbindlichkeit. Der UN- Zivilpakt und der UN-Sozialpakt wurden durch Ungarn am 25. März 1969 unterzeichnet und am 17. Januar 1974 ratifiziert. Alle Menschenrechte sind interdependent und unteilbar. Laut UN-Sozialpakt müssen Staaten mit allen geeigneten Mitteln auf die volle Verwirklichung der in diesem Pakt verbrieften Rechte hinwirken (vgl. Artikel 2 Absatz 1 UN-Sozialpakt , www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/ Pakte_Konventionen/ICESCR/icescr_de.pdf). So bildet gemäß der Präambel des UN-Zivilpakts (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/ PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/ICCPR/iccpr_de.pdf) das Recht auf soziale Sicherheit als soziales Menschenrecht eine Maßgabe menschenwürdiger Gestaltung der Lebensverhältnisse und eine wesentliche Voraussetzung der bürgerlich -politischen Menschenrechte: „das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, [kann] nur verwirklicht werden, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann“. Die Fragestellenden möchten einen international umfassenden und umfänglichen Sachstand zur Verwirklichung der Menschenrechte, soweit die Bundesregierung hierüber Kenntnis hat, erhalten. Gemeint sind folgend hierbei all diejenigen Rechte, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem UN-Zivilpakt, dem UN-Sozialpakt und der Verfassung oder den Gesetzen des jeweiligen Landes ableiten lassen. Dazu werden weitere Kleine Anfragen, zu unterschiedlichen Ländern eingereicht, vorliegend bezüglich Ungarn. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat zur Beantwortung der Kleinen Anfrage weitgehend Bezug genommen auf die hierzu bestehende Rechtslage, wie sie sich aus der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 und den Verpflichtungen Ungarns aus seiner EU-Mitgliedschaft seit 2004, insbesondere Artikel 2 des EU-Vertrags von 2009 (Vertrag von Lissabon), ergibt. Die Menschenrechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (siehe Verweise auf die jeweiligen Artikel in den Antworten). Wie häufig besteht auch in Ungarn ein Spannungsverhältnis zwischen einem in der Verfassung verankerten Recht und der tatsächlichen Einhaltung dieses Rechts im Einzelfall. Für die Überprüfung der rechtlichen Verpflichtungen Ungarns sind im Einzelfall in Bezug auf Menschenrechte Kontroll- und Überwachungsgremien unter anderem auf nationaler Ebene, auf Ebene der EU und des Europarats und auf internationaler Ebene zuständig. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wird durch das regionale Schutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) konkretisiert , die auch Ungarn als Mitgliedstaat des Europarats gezeichnet und ratifiziert hat und die daher für Ungarn verbindlich ist. Über die Einhaltung der EMRK urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Urteile des EGMR sind, auch in Bezug auf Ungarn, in der HUDOC-Datenbank des Gerichtshofs öffentlich zugänglich unter https://hudoc.echr.coe.int. Zudem setzt sich der Menschenrechtskommissar des Europarats für den Schutz der Menschenrechte in allen Mitgliedstaaten des Europarats ein, insbesondere im Hinblick auf die in der EMRK zugesicherten Rechte und Freiheiten. Seine Berichte und Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich unter: www.coe.int/en/web/commissioner/countrymonitoring /hungary. 1. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn alle in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbrieften Rechte, die in rechtsverbindliche zwischenstaatliche Regelungen übernommen wurden, namentlich UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt, für alle in Ungarn lebenden Menschen vollumfänglich und zu jeder Zeit umgesetzt unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung , nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand, so wie es u. a. in Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gefordert wird (vgl. Artikel 2 AEMR und Artikel 2 Absatz 1 UN-Zivilpakt; bitte detailliert für jeden einzelnen der aufgezählten Punkte ausführen und gegebenenfalls darlegen, in Bezug auf welche Punkte und für welche Gruppen die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbrieften Rechte mehr oder weniger gut umgesetzt sind)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind alle aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verbrieften Rechte in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel I der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Deutschland hat im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen in Bezug auf Ungarn auf anhaltende Mängel in Bereich der Nicht-Diskriminierung, insbesondere von Minderheiten, hingewiesen und entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Der Staatsminister für Europa im Auswärtigen Amt, Michael Roth, hat in einem Schreiben an den ungarischen Staatssekretär für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU) Szabolcs Takács seine Sorgen bezüglich des geplanten Gesetzespakets „Stop-Soros“ ausgedrückt. Diese Gesetze könnten die Tätigkeit von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1430 Nichtregierungsorganisationen stigmatisieren und der Wahrung europäischer Grundwerte entgegenlaufen. Staatsminister Roth hat darauf hingewiesen, dass das „Gesetz über die Transparenz der vom Ausland aus subventionierten Organisationen “ (Juni 2017) zivilgesellschaftliches Engagement erschwere und von der EU-Kommission als EU-vertragswidrig gewertet werde. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechte auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person für alle in Ungarn lebenden Menschen vollumfänglich und zu jeder Zeit umgesetzt (vgl. Artikel 3 AEMR und Artikel 6 UN-Zivilpakt; bitte gegebenenfalls detailliert auflisten, für wen dies wann nicht der Fall ist)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind diese Rechte in der Ungarischen Verfassung grundsätzlich verankert (vgl. dazu auch das Nationale Bekenntnis in der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 und Artikel IV). Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn jegliche Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar wäre, wie beispielsweise Zwangs- und Pflichtarbeit, vollumfänglich und endgültig abgeschafft (vgl. Artikel 4 AEMR und Artikel 8 UN-Zivilpakt)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind diese Rechte in der Ungarischen Verfassung grundsätzlich verankert (vgl. Artikel III der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Sofern die Bundesregierung davon ausgeht, dass in Ungarn alle Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar wäre, vollumfänglich und endgültig abgeschafft sind: seit wann ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung der Fall (bitte begründen)? Insbesondere Artikel III Absatz 1 der Ungarischen Verfassung enthält – neben dem Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eines jeden Menschen – das Verbot der Leibeigenschaft und des Menschenhandels . Im Jahr 2000 verkündete Ungarn mit dem Gesetz 48 die Übernahme des „ILO-Übereinkommens 29“ über die Bekämpfung der Zwangsarbeit. Eine von internationalen Verpflichtungen abweichende Beschäftigungspraxis ist nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Sofern die Bundesregierung die Frage, ob in Ungarn alle Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar wäre, vollumfänglich und endgültig abgeschafft sind, verneint: welche konkreten Probleme und Ursachen sieht die Bundesregierung, und wie müssten diese nach ihrer Auffassung begegnet werden (bitte genau angeben, welche Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar wäre, nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn noch nicht vollumfänglich und endgültig abgeschafft sind und welche konkreten Maßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung geeignet wären, dem zu begegnen)? Entfällt, es wird auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen. 4. Sind der Bundesregierung in Ungarn Verletzungen des Verbots der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt (vgl. Artikel 5 AEMR und Artikel 7 UN-Zivilpakt; bitte detailliert darstellen und genau beschreiben, um welche Form der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung es sich jeweils handelt und welches Ausmaß diese jeweils annimmt)? Artikel III der Ungarischen Verfassung hält das Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eines jeden Menschen fest. Die Verfassung übernimmt damit Artikel III der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der das Land 1992 beigetreten ist. Ferner ratifizierte Ungarn 1987 die Konvention gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung („United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment“, CAT) und 2012 deren fakultatives Protokoll OPCAT („Optional Protocol to the Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment“). Der Parlamentsbeauftragte für Staatsbürgerrechte prüft seit 2015 die Einhaltung der Konvention in den Haftanstalten. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung allen in Ungarn lebenden Menschen Rechtsfähigkeit gewährleistet, bzw. sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen in Ungarn lebenden Menschen ihre Rechtssubjektivität abgesprochen wurde (vgl. Artikel 6 AEMR und Artikel 16 UN-Zivilpakt )? Die Rechtsfähigkeit aller in Ungarn lebenden Menschen ist in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Die Rechtsfähigkeit ist in § 2.1 bis § 2.4 des ungarischen Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Sie steht jedem Menschen, der lebend geboren ist, ab dem Zeitpunkt der Empfängnis zu. Sie erlischt mit dem Tode. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1430 6. Inwieweit respektiert die ungarische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung das Selbstbestimmungsrecht der Völker (vgl. Artikel 1 UN-Zivilpakt ) sowohl innerhalb des eigenen Landes als auch auf internationaler Ebene (bitte sowohl aktuell als auch bezogen auf die letzten fast siebzig Jahre seit Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beantworten )? Inwieweit ist dies in Ungarn vollumfänglich gewährleistet in Bezug auf a) die freie Entscheidung über den politischen Status und die freie Gestaltung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung, b) keine Beraubung der eigenen Existenzmittel? Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel Q der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Auch auf internationaler Ebene unterstützt Ungarn das Prinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn die Gesetze für alle in Ungarn lebenden Menschen gleich angewandt, bzw. sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen bei der Anwendung der Gesetze nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand unterschieden wird (vgl. Artikel 7 AEMR und Artikel 26 und 14 UN-Zivilpakt; falls der Bundesregierung solche Fälle bekannt sind, bitte auflisten und ausführlich begründen)? Die Gesetzesgleichheit für alle Personen ist in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Inwieweit haben nach Kenntnis der Bundesregierung alle in Ungarn lebenden Menschen einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlen (gemeint sind dabei nicht die Rechte der Allgemeinen Menschenrechtserklärung , sondern all diejenigen Rechte, die sich aus der Verfassung oder den Gesetzen Ungarns ableiten lassen; vgl. Artikel 8 der AEMR)? Der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz ist in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XXVIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn der Schutz vor willkürlicher Festnahme, Verhaftung und Ausweisung für alle in Ungarn lebenden Menschen gewährleistet (vgl. Artikel 9 AEMR und Artikel 9 UN- Zivilpakt)? Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die ungarische Regierung nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen handelt, Gesetze in Ungarn selbst ungerecht sind oder ungarische Sicherheitskräfte zufällig oder wahllos Personen festnehmen oder ausweisen, ohne, dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie gegen die Rechtsordnung verstoßen haben (sofern solche Fälle bekannt sind, bitte auflisten und ausführlich beschreiben)? Sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang Hinweise bekannt oder Beschwerden vor europäischen Gerichten oder UN-Gremien anhängig? Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechte derjenigen, denen ihre Freiheit entzogen ist, in Ungarn gewährleistet (vgl. Artikel 10 UN-Zivilpakt ), und wird bei Inhaftnahmen in Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung in allen Fällen gemäß Artikel 11 UN-Zivilpakt berücksichtigt? Die angesprochenen Schutzrechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XXIV und XXVII, XXVIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Gemäß Artikel IV der Verfassung von Ungarn vom 25. April 2011 hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit. Niemand darf der Freiheit anders als aus gesetzlich festgelegten Gründen und auf Grund eines gesetzlich festgelegten Verfahrens beraubt werden. Eine Person, die verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben und in Haft genommen wurde, ist in möglichst kurzer Zeit entweder freizulassen oder vor Gericht zu stellen. Das Gericht ist verpflichtet , die ihm vorgeführte Person anzuhören und in einem mit einer schriftlichen Begründung versehenen Beschluss unverzüglich über ihre Freilassung oder Inhaftierung zu entscheiden. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist derzeit das Verfahren 47287/15 Ilias und Ahmed gegen Ungarn anhängig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Ungarn wegen der Inhaftierung und Abschiebung von zwei Bangladeschern nach Serbien verurteilt. Auf Antrag Ungarns wurde der Fall zur erneuten Entscheidung an die Große Kammer des Gerichtshofs verwiesen, die im April 2018 eine mündliche Verhandlung führen wird. Die EU-Kommission hat am 7. Dezember 2017 hierzu ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission ist der Auffassung, dass insbesondere Teile der am 28. März 2017 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Gesetzes Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht gegen EU-Recht und gegen mehrere Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta verstoßen, insbesondere gegen die Richtlinie über Asylverfahren, die Richtlinie über Rückführungen und die Richtlinie über Aufnahmebedingungen. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1430 10. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung grundlegende Ansprüche in Rechtsverfahren, und zwar nicht nur in Kriminalfällen, sondern auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, in denen eine Person gegen eine andere klagt, für alle in Ungarn lebenden Menschen gewährleistet (gerechte Anhörung aller Personen, die vor einem Gericht erscheinen, durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, faire Chance, den Fall vorzubringen und gerecht beurteilen zu lassen; vgl. Artikel 10 und 11 AEMR)? Derartige Schutzrechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XXVIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Gemäß Artikel XXVI der Verfassung von Ungarn vom 25. April 2011 sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt und dürfen bei ihrer Gerichtstätigkeit nicht angewiesen werden. Die Richter können ihres Amtes nur aus einem per Schwerpunktgesetz festgelegten Grund und im Rahmen eines dort verankerten Verfahrens enthoben werden. Richter dürfen keiner Partei angehören und keine politische Tätigkeit betreiben. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen ein faires Verfahren (Unschuldsvermutung, Recht auf Verteidigung , Recht auf ein öffentliches Verfahren, Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“) gewährleistet (vgl. Artikel 11 AEMR und Artikel 14 UN-Zivilpakt )? Derartige Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XXVIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Die strafrechtliche Verantwortung des Täters kann gemäß § 1 des Gesetzes Nr. C von 2012 über das ungarische Strafgesetzbuch nur für eine solche Tat festgestellt werden, die ein Gesetz zum Tatzeitpunkt unter Strafe gestellt hat. Eine Ausnahme gilt für die aufgrund der allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts zu bestrafenden Taten. Wegen des Begehens einer Straftat darf keine Strafe verhängt bzw. keine Maßregel angeordnet werden, über die zum Tatzeitpunkt – oder bei der Anwendung von § 2 Absatz 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung – kein Gesetz verfügt hat. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen der Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen (willkürliche Eingriffe ins Privatleben, Familie, Heim, Briefwechsel, Angriffe auf Ehre und Beruf) gewährleistet (vgl. Artikel 12 AEMR und Artikel 17 UN-Zivilpakt )? Der Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen ist in der Verfassung verankert (vgl. Artikel I, II, VI und XV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Sind der Bundesregierung Verstöße in Ungarn gegen die Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit bekannt? Inwieweit sind der Bundesregierung die Vertreibung von Menschen aus einem Gebiet des Staates, Einschränkungen der Reisefreiheit innerhalb Ungarns aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder die zwangsweise Zuweisung von Minderheiten in umgrenzte Lebensräume in Ungarn bekannt (vgl. Artikel 13 AEMR; bitte einzelne Beispiele angeben sofern bekannt)? Auf die Antworten zu den Fragen 14 und 15 wird verwiesen. 14. Inwieweit kommt die ungarische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Verpflichtungen aus dem Recht auf Asyl nach (vgl. Artikel 14 AEMR)? Ist der Schutz für Personen, die ihr eigenes Land verlassen mussten, weil sie verfolgt wurden, in Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung vollumfänglich gewährleistet? Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht, Asyl zu suchen , sichergestellt? Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention gehandelt (bitte ausführlich darlegen und einzelne Beispiele beifügen sofern bekannt)? Ungarn ist Vertragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951. Als Mitgliedstaat der Europäischen Union wendet Ungarn die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats (Dublin-III) an. Die Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2017 beschlossen, das wegen der ungarischen Asylrechtsvorschriften im Dezember 2015 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren voranzutreiben, und hat Ungarn eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Demnach ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass insbesondere Teile der am 28. März 2017 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Gesetzes Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht gegen das EU-Recht und gegen mehrere Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta verstoßen, insbesondere gegen die Richtlinie über Asylverfahren, die Richtlinie über Rückführungen und die Richtlinie über Aufnahmebedingungen. Was die Asylverfahren angehe, so können Anträge nach ungarischem Recht nur innerhalb spezieller Transitzonen an den Grenzen gestellt werden, während zugleich der Zugang zu diesen Zonen beschränkt werde. Dadurch werde ein wirksamer Zugang zu Asylverfahren im Hoheitsgebiet des Landes verhindert. Die Verfahren an der Grenze entsprächen laut EU-Kommission nicht den im EU- Recht festgelegten Bedingungen und die besonderen Garantien für schutzbedürftige Personen würden nicht eingehalten. Die Verkürzung der Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln verstoße gegen das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Ferner verstoße das ungarische Asylrecht gegen die EU-Vorschriften über die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Die EU-Kommission ist darüber besorgt, dass Ungarn derzeit Migranten (einschließlich Asylbewerber), die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1430 irregulär die Grenze überschreiten, nach Serbien rückführen würde, ohne sich an die Verfahren und Bedingungen des EU-Rechts im Bereich Rückkehr und Asyl zu halten. Einzelne Rückkehrentscheidungen würden von Ungarn nicht wie erforderlich erlassen. Im Übrigen komme die systematische und unbefristete Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern, darunter Kinder über 14 Jahren, in geschlossenen Einrichtungen in der Transitzone, ohne dass die erforderlichen Verfahrensgarantien, wie das Recht auf einen Rechtsbehelf, eingehalten werden, nach Ansicht der Kommission systematischen Inhaftierungen gleich. Dies verstoße gegen die EU-Rechtsvorschriften über Aufnahmebedingungen und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die ungarischen Rechtsvorschriften garantierten zudem nicht die erforderlichen materiellen Leistungen für Asylbewerber, was eine Verletzung der EU-Vorschriften in diesem Bereich bedeute. 15. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt oder hat sie Hinweise darauf, dass in Ungarn Ausländer ohne rechtmäßig ergangene Entscheidung ausgewiesen werden (vgl. Artikel 13 UN-Zivilpakt)? Gemäß Artikel XIV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 können Ausländer, die sich auf ungarischem Staatsgebiet aufhalten, nur auf Grund eines gesetzlichen Beschlusses ausgewiesen werden. Kollektivausweisungen sind verboten . Ungarn gewährt – wenn ihnen weder ihr Herkunftsland noch ein anderes Land Schutz bietet – den nicht-ungarischen Staatsangehörigen auf Antrag Asyl, die in ihrer Heimat oder im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes wegen ihrer Rassen- bzw. nationalen Zugehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aber ihrer religiösen bzw. politischen Überzeugung verfolgt werden oder deren Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die Bundesregierung hat Kenntnis über Berichte, dass Ungarn derzeit Migranten (einschließlich Asylbewerber), die irregulär die Grenze überschreiten, nach Serbien rückführt, ohne sich an die Verfahren und Bedingungen des EU-Rechts im Bereich Rückkehr und Asyl zu halten. Sie hat außerdem Kenntnis davon, dass einzelne Rückkehrentscheidungen von Ungarn nicht wie erforderlich erlassen werden. Die EU-Kommission hat hierzu ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (vgl. hierzu Antwort zu Frage 14). 16. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht auf Staatsangehörigkeit vollumfänglich gewährleistet bzw. sind der Bundesregierung Fälle aus Ungarn bekannt, in denen Menschen vor allem aus politischen Gründen oder um eine bestimmte Gruppe zu diskriminieren die Staatsbürgerschaft nicht zuerkannt oder entzogen wurde (vgl. Artikel 15 AEMR) (bitte sofern vorhanden einzelne Fälle auflisten inklusive Erklärung)? Gemäß Artikel G der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 wird die ungarische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Ein Schwerpunktgesetz kann auch andere Fälle der Entstehung oder des Erwerbs der ungarischen Staatsangehörigkeit festlegen. Niemandem darf seine durch Geburt entstandene oder rechtmäßig erworbene ungarische Staatsangehörigkeit entzogen werden. Gemäß § 4 des Gesetzes Nr. LV von 1993 über die ungarische Staatsangehörigkeit kann auf Antrag der nicht-ungarische Staatsangehörige eingebürgert werden, wenn Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) er vor der Antragsstellung acht Jahre lang kontinuierlich in Ungarn gewohnt hat; b) er nach dem ungarischen Recht nicht vorbestraft und bei der Beurteilung des Antrages gegen ihn vor ungarischem Gericht kein Strafverfahren im Gange ist; c) sein Lebensunterhalt und Wohnsitz in Ungarn gesichert sind; d) seine Einbürgerung die Interessen der Republik Ungarn nicht benachteiligt; und e) er nachweist, dass er die Prüfung über die verfassungsmäßigen Grundkenntnisse in ungarischer Sprache mit Erfolg abgelegt hat oder davon auf Grund des Gesetzes befreit ist. Gemäß § 1 des Gesetzes Nr. LV von 1993 über die ungarische Staatsangehörigkeit darf niemandem seine Staatsangehörigkeit bzw. sein Recht auf Veränderung seiner Staatsangehörigkeit eigenmächtig entzogen werden. Gemäß § 9 dieses Gesetzes kann die ungarische Staatsangehörigkeit nur derjenigen Person entzogen werden, die ihre ungarische Staatsangehörigkeit durch Verletzung der Rechtsvorschriften , so insbesondere durch Mitteilung unwahrer Daten bzw. durch Verschweigen von Daten oder Tatsachen irreführend erworben hat. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit ist die Entziehung unzulässig. Durch das Gesetz Nr. X von 1947, das Gesetz Nr. XXVI von 1948 über die Aberkennung der ungarischen Staatsangehörigkeit einzelner sich im Ausland aufhaltenden Personen, das Gesetz Nr. LX von 1948 über die ungarische Staatsangehörigkeit bzw. das Gesetz Nr. V von 1957 über die Staatsangehörigkeit wurde in den Jahren 1947 bis 1957 ungarischen Staatsangehörigen, wie den am Aufstand von 1956 Beteiligten, die ungarische Staatsangehörigkeit aberkannt. Diese können aber gemäß § 5/A des Gesetzes Nr. LV von 1993 über die ungarische Staatsangehörigkeit mit ihrer an den Präsidenten der Republik Ungarn adressierten schriftlichen Erklärung – vom Tage der Erklärungsabgabe an – die ungarische Staatsangehörigkeit wieder erwerben. Aktuelle Fälle aus Ungarn in denen Menschen, vor allem aus politischen Gründen oder um eine bestimmte Gruppe zu diskriminieren, die Staatsbürgerschaft nicht zuerkannt oder entzogen wurde, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 17. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen die Rechte auf Ehefreiheit und den Schutz der Familie vollumfänglich gewährleistet (vgl. Artikel 16 AEMR und Artikel 23 UN-Zivilpakt )? Gemäß Artikel L der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 schützt Ungarn die Institution der Ehe als Lebensgemeinschaft, die aufgrund einer freiwilligen Entscheidung zwischen Mann und Frau zustande kommt, sowie die Familie als Basis des Fortbestandes der Nation. Abschnitt 4 des Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetz regelt die Grundsätze des Familienrechts. Ehe und Familie sind geschützt, wobei der Einklang von Familien- und Einzelinteressen gewährleistet wird. Die Regelung über die eingetragene Lebenspartnerschaft besteht seit 2009. Gemäß § 3 des Gesetzes XXIX von 2009 über die eingetragene Lebenspartnerschaft, über die Änderung einiger Gesetze, die damit zusammenhängen sowie solcher, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1430 die zur Erleichterung des Nachweises des Lebenspartnerverhältnisses notwendig sind, wird die eingetragene Lebenspartnerschaft grundsätzlich der Ehe gleichgestellt . Eheschließende können bei jedem Standesamt in Ungarn die Ehe schließen. Es gibt keine Mindestaufenthaltsfrist vor der Trauung, d. h. auch nicht in Ungarn amtlich gemeldete Ausländer können hier die Ehe schließen. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen das Recht auf Eigentum in gleicher Art und Weise geschützt bzw. sind der Bundesregierung Fälle aus Ungarn bekannt, in denen diesbezüglich zwischen unterschiedlichen Gruppen in diskriminierender Weise unterschieden wird (vgl. Artikel 17 AEMR; bitte erklären)? Das Recht auf Eigentum ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. Artikel XIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Der Erwerb (auch Tausch und Schenkung) von Ackerland und Naturschutzgebieten ist Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines EU-Staates sind, bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. EU-Bürger können jedoch seit dem 1. Mai 2014 unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsangehörige unter den Bestimmungen des Bodengesetzes (Gesetz Nr. CXXII von 2013 über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen) fruchtbaren Boden erwerben. Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen diesbezüglich zwischen unterschiedlichen Gruppen in diskriminierender Weise unterschieden wird. 19. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit für alle in Ungarn lebenden Menschen vollumfänglich gewährleistet (vgl. Artikel 18 der AEMR und Artikel 18 UN-Zivilpakt; bitte detailliert darstellen, für wen dies in welchem Sinne nicht der Fall ist, soweit dies zutrifft)? Derartige Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel VII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Auf die entsprechenden Passagen der AEMR und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (VN-Zivilpakt) nimmt auch das Kardinalgesetz über die Kirchen (Gesetz 206 von 2011) Bezug. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen das Recht, sich eine Meinung zu bilden und diese zu äußern und das Recht, unangefochten Informationen zu suchen und zu bekommen, tatsächlich umgesetzt (vgl. Artikel 19 AEMR und Artikel 19 UN-Zivilpakt; bitte alle eventuellen Fälle, die der Bundesregierung bekannt sind, in denen diese Rechte nicht gewährleistet wurden oder werden, einzeln auflisten und möglichst umfänglich ausführen)? Diese Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel IX der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Die Grundsätze zur Meinungsfreiheit werden auch in der „Medienverfassung“ und im Mediengesetz von 2010 deklariert. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 21. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen das Recht, sich mit anderen Menschen zusammenzuschließen , Versammlungen einzuberufen, zu demonstrieren sowie Vereine oder Gewerkschaften zu gründen tatsächlich umgesetzt (vgl. Artikel 20 AEMR und Artikel 21 f. UN-Zivilpakt)? Ermöglichen ungarische Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung diese Rechte durch das Zurverfügungstellen von öffentlichen Straßen und Plätzen und den Schutz vor Eingriffen durch andere Personen (bitte alle eventuellen Fälle, die der Bundesregierung bekannt sind, in denen diese Rechte nicht gewährleistet wurden oder werden, einzeln auflisten und möglichst umfänglich ausführen)? Derartige Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel VIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Auch das Gesetz 3 von 1989 über die Versammlungen nennt das Versammlungsrecht eine Grundfreiheit. Die Abhaltung von Versammlungen können lediglich auf Grund einer schweren Behinderung der Arbeit eines Organs der Volksvertretung oder des Gerichtes oder wenn für den von der Veranstaltung betroffenen Verkehrsweg keine sinnvolle Alternative besteht, eingeschränkt werden. Letzteres bietet nach Erfahrungen der Bundesregierung am häufigsten – aber in insgesamt wenigen Fällen – eine Begründung für ein polizeiliches Verbot. Die Auflösung einer Versammlung ist bei einem (voraussichtlichen) Eintritt eines Verbrechens und einer Einschränkung der Freiheit Anderer möglich. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1430 22. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht, frei gewählte Vertreter in das Parlament zu wählen, gewährleistet? Finden die Wahlen in den vorgeschriebenen regelmäßigen Zeitabständen statt? Sind die Wahlen frei und unverfälscht? Ist die Stimme jedes Bürgers und jeder Bürgerin gleich viel wert wie die der anderen? Haben die Bürgerinnen und Bürger in Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (ausgenommen vorübergehender Vorrang gegenüber gewissen benachteiligten Gruppen; vgl. Artikel 21 AEMR und Artikel 25 UN-Zivilpakt)? Diese Rechte sind grundsätzlich gewährleistet (vgl. Artikel XXIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (ODIHR/OSZE) hat die Parlamentswahlen in Ungarn seit 1998 beobachtet, auch für die Parlamentswahl 2018 ist eine Beobachtermission geplant. Die Bundesregierung verweist auf die Berichte von ODIHR. Die Wahl 2014 wurde als transparent und effizient verwaltet eingeschätzt. Artikel 21 AEMR und Artikel 25 VN-Zivilpakt werden angewandt. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 23. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung jede Kriegspropaganda in Ungarn durch ein Gesetz verboten? Wenn ein solches Gesetz vorliegt, entspricht, nach Kenntnis der Bundesregierung , die Gesetzeslage in Ungarn der tatsächlichen Situation in Ungarn? Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Eintreten für nationalen , rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, durch ein Gesetz verboten? Wenn ein solches Gesetz vorliegt, inwieweit entspricht nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesetzeslage in Ungarn der tatsächlichen Situation in Ungarn (vgl. Artikel 20 UN-Zivilpakt)? Gemäß Abschnitt XXXII, §§ 331f des ungarischen Gesetzes Nr. C von 2012 über das Strafgesetzbuch sind Kriegshetze und Verhetzung strafbar. Nach Kenntnis der Bundesregierung entspricht die Gesetzeslage in Ungarn grundsätzlich der tatsächlichen Situation in Ungarn. In diesem Kontext wird auf die Kritik des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra’ad Al Hussein, hingewiesen, der Äußerungen des ungarischen Ministerpräsidenten Orban („we do not want our colour […] to be mixed with others“) als fremdenfeindlich beschriebenen hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Welche internationalen Abkommen hat Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht unterzeichnet (bitte einzeln unter Angabe des Jahres, in dem das Abkommen geschlossen wurde, der Länder, die das Abkommen bereits unterzeichnet haben und – sofern der Bundesregierung bekannt – der von der ungarischen Regierung vorgebrachten Begründung für die Nichtunterzeichnung auflisten)? Zu vier zentralen internationalen Menschenrechtsinstrumenten ist Ungarn bislang nicht beigetreten: Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (ICESCR-OP), Inkrafttreten: 5. Mai 2013; Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, dem sogenannten “Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on a communications procedure” (OP-CRC-IC), Inkrafttreten: 14. April 2014; Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (kurz: „Wanderarbeiterkonvention“) vom 18. Dezember 1990 (IC(R)MW), Inkrafttreten: 1. Juli 2003; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 (CPED/ ICPPED), Inkrafttreten: 23. Dezember 2010. Die von der ungarischen Regierung vorgebrachte Begründung für einen entsprechenden Nicht-Beitritt ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen. 25. Welche internationalen Abkommen hat die ungarische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht ratifiziert (bitte einzeln unter Angabe des Jahres, in dem das Abkommen geschlossen wurde, der Länder, die das Abkommen bereits ratifiziert haben und – sofern der Bundesregierung bekannt – der von der ungarischen Regierung vorgebrachten Begründung für die Nichtratifizierung auflisten)? Die Bundesregierung verfügt über keine umfassende Übersicht über die seitens Ungarn noch nicht ratifizierten internationalen Abkommen. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Ungarn das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nicht ratifiziert (Istanbul Konvention von 2014). 26. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung der in den UN-Pakten festgelegten Rechte sichergestellt (vgl. Artikel 3 UN-Zivilpakt und Artikel 3 UN-Sozialpakt)? Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Artikel XIX Absatz 4 der Ungarischen Verfassung gewährleistet, dass ein Gesetz die Bedingungen der Berechtigung zur staatlichen Rente auch mit Rücksicht auf die Forderung eines erhöhten Schutzes der Frauen festlegen kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1430 Nach Artikel XXVI der Ungarischen Verfassung ist der ungarische Staat – im Interesse der Effizienz seiner Tätigkeit, der Erhöhung des Niveaus der öffentlichen Dienstleistungen, der besseren Transparenz der öffentlichen Angelegenheiten und der Förderung der Gleichstellung – bestrebt, neue technische Lösungen und Ergebnisse der Wissenschaften anzuwenden. Daneben trat Ungarn im Jahre 1980 dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, kurz: „Frauenrechtskonvention“, Inkrafttreten: 3. September 1981) sowie im Jahre 2000 dem Zusatzprotokoll zur Frauenrechtskonvention (OP-CEDAW, Inkrafttreten: 22. Dezember 2000) bei. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 27. Inwieweit erkennt die ungarische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl im Sinne von Artikel 6 des UN-Sozialpakts und Artikel 23 AEMR an? Umfassen die in Ungarn zur vollen Verwirklichung dieses Rechts unternommenen Schritte fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen (vgl. Artikel 6 UN-Sozialpakt und Artikel 23 AEMR)? Diese Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Der Rat der Europäischen Union hat Ungarn durch die länderspezifischen Empfehlungen 2017 aufgefordert, Verbesserungen im Bildungssystem und bei der Teilhabe weniger privilegierter Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Roma- Bevölkerung, herbeizuführen. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 28. Wird bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn im Rahmen des Rechts auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen a) ein Arbeitsentgelt gewährleistet, das einen angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied sichert, Gesetzlich festgelegt sind Mindestlöhne für qualifizierte und nicht-qualifizierte Tätigkeit mit jährlicher Anpassung im Einklang mit der allgemeinen Lohnentwicklung . Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten, Artikel V der Ungarischen Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Laut „Gender-Gap-Report“ des Weltwirtschaftsforums von Oktober 2016 verdienen erwerbstätige Frauen in Ungarn im Durchschnitt 40 Prozent weniger als Männer . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) ein angemessener Lebensunterhalt für die Arbeitnehmer und ihre Familien gesichert, Auf die Antwort zu Frage 28a wird verwiesen Darüber hinaus gibt es Maßnahmen zur sozialen Sicherheit (Artikel XIX der Ungarischen Verfassung). d) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen garantiert, Arbeitsschutzmaßnahmen sind in Artikel XVII Absatz 3 der Ungarischen Verfassung gesetzlich verankert. e) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, sichergestellt, Die Gleichberechtigung bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist durch Artikel XII, XV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 gegeben. f) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage gewährleistet, (vgl. Artikel 7 UN-Sozialpakt, Artikel 23 AEMR und Artikel 24 AEMR)? Regelungen über Arbeitszeit, angemessene Pausen, Überstundenausgleich, Urlaubstage sowie zusätzliche Urlaubstage für bestimmte Personengruppen (z. B. Menschen mit Erwerbsminderung) sind im Arbeitsgesetzbuch und in Artikel XII der Ungarischen Verfassung verankert. 29. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl beizutreten, gewährleistet, b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen und internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten, gewährleistet, c) das Recht der Gewerkschaft, sich frei zu betätigen, gewährleistet, d) das Streikrecht gewährleistet, (vgl. Artikel 23 AEMR, Artikel 22 UN-Zivilpakt und Artikel 8 UN-Sozialpakt )? Die Fragen 29a bis 29d werden gemeinsam beantwortet. Laut Artikel VIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 hat jeder in Ungarn das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln, Organisationen zu gründen und Organisationen beizutreten. Absatz 5 regelt die freie Gründung und freie Tätigkeit von Gewerkschaften und Interessenvertretungsorganisationen aufgrund des Vereinigungsrechts. Die Verhandlungsführung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Interessenvertretungen regelt Artikel XVII. Das ungarische Arbeitsgesetz regelt die weitergehenden Rechte der Gewerkschaften sowie der Arbeitnehmervertretungen in den Unternehmen. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1430 30. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit (inkl. Sozialversicherung) umgesetzt (vgl. Artikel 9 UN-Sozialpakt)? Das Recht ist in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XIX der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 31. In welcher Form erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn Familien Schutz und Beistand? a) Insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder? Ehepartner erhalten in den ersten beiden Jahren nach Eheschließung eine Steuervergünstigung . Kindergeld wird ab Geburt bis zum Abschluss der ersten Ausbildung ausbezahlt. Darüber hinaus werden sowohl Elterngeld bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes als auch eine Unterstützung für werdende Mütter und bei mindestens drei Kindern in einem Haushalt eine Kindererziehungshilfe bezahlt. Familien mit mindestens einem Kind können eine einmalige staatliche Beihilfe zum Bau oder Kauf von Wohnungen erhalten. b) Inwieweit wird die Ehe in Ungarn nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen? Gemäß Artikel L der Verfassung von Ungarn vom 25. April 2011 schützt Ungarn die Institution der Ehe als Lebensgemeinschaft, die aufgrund einer freiwilligen Entscheidung zwischen Mann und Frau zustande kommt. Eine Ehe kommt gemäß § 4.5 des Ungarischen Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch nur dann zustande, wenn Mann und Frau in gemeinsamer Anwesenheit vor dem Standesbeamten persönlich angeben, dass sie miteinander die Ehe schließen. Die Erklärung kann nicht an Bedingungen oder an eine Frist gebunden werden. c) Erhalten Mütter in Ungarn während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz? Erhalten berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der sozialen Sicherheit? Gemäß Abschnitt 10 § 127 des Ungarischen Gesetzes Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch sind Mütter zu einem zusammenhängenden Mutterschaftsurlaub von vierundzwanzig Wochen berechtigt, unter der Maßgabe, dass sie verpflichtet sind, zwei Wochen davon in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 128 sind Arbeitnehmer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes zur Betreuung des Kindes zu einem unbezahlten Urlaub berechtigt, der zu einem dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechenden Zeitpunkt zu gewähren ist. Gemäß § 130 steht den Arbeitnehmern zur persönlichen Betreuung ihres Kindes – über die Festlegungen in § 128 hinaus – bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes im Zeitraum der Zahlung von Beihilfen zur Kleinkinderpflege und Versorgungsleistungen zur Unterstützung der Kinderfürsorge ein unbezahlter Urlaub zu. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Gibt es Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder? Werden Kinder und Jugendliche vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt? Sind Beschäftigungen von Kindern und Jugendlichen, die ihrer Moral und Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, gesetzlich strafbar? Welche Altersgrenze ist in Ungarn festgesetzt, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist (vgl. Artikel 10 UN-Sozialpakt)? Gemäß § 2.10 bis § 2.13 des Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch ist minderjährig, wer das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat. Beschränkt geschäftsfähig ist der Minderjährige, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Geschäftsunfähig ist der Minderjährige, der das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat. Gemäß Abschnitt XV § 212 des Gesetzes Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch dürfen Geschäftsunfähige oder in ihrer in einem mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Sachbereich teilweise beschränkte Arbeitnehmer nur für solche Arbeitsbereiche ein Arbeitsverhältnis errichten, die sie infolge ihres Gesundheitszustandes dauerhaft und kontinuierlich ausüben können. Die Arbeitsverrichtung der Arbeitnehmer ist ständig und so zu beaufsichtigen, dass die Bewahrung der gesunden und sicheren Arbeitsbedingungen gewährleistet ist. Gemäß Abschnitt XX § 209 des Gesetzes Nr. C von 2012 über das Strafgesetzbuch ist eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften zur Beschäftigung von Personen unter achtzehn Jahren strafbar. 32. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn ein angemessener Lebensstandard, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen gewährleistet? Ein angemessener Lebensstandard wird grundsätzlich gewährleistet (vgl. Artikel XX und XXII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche konkreten Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn unternommen, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten? Die Verfassung erwähnt besonders die Fälle der Mutterschaft, der Krankheit, der Invalidität, der Behinderung, des Waisen- und Witwenstandes und der ohne eigenes Verschulden eingetretenen Arbeitslosigkeit als Berechtigungsgrundlage für eine soziale Beihilfe. Der verfassungsrechtliche Schutz der sozialen Rechte wird in Dutzenden von Gesetzen und Regierungsverordnungen bzw. in zahlreichen Formen der finanziellen Beihilfe umgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/1430 b) Wie viele Menschen leiden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn an Hunger, und welche Maßnahmen sind der Bundesregierung bekannt, um die Menschen in Ungarn vor Hunger zu schützen? Laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) fällt Ungarn unter die Kategorie der Staaten, in denen weniger als fünf Prozent der Bevölkerung hungern. Etwa 300 000 Ungarn sind von Hunger gefährdet. Die Aufmerksamkeit wird seit einigen Jahren auf die Kinderarmut gelenkt: Nach Einschätzung der privaten ungarischen Stiftung „Gyermekétkeztetési Alapítvány“ hungern 30 000 bis 50 000 ungarische Kinder jeden Tag, an den Wochenenden und anderen schulfreien Tagen etwa 20 000. Eine Gegenmaßnahme der Regierung ist das Angebot von drei kostenlosen Mahlzeiten an Schultagen für Kinder von bedürftigen Familien. c) Inwiefern wird in Ungarn seitens der Regierung auf eine Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme hingewirkt (vgl. Artikel 11 UN-Sozialpakt)? Die marktwirtschaftlichen Akteure der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Lebensmitteln werden in Ungarn auf Regierungsebene durch die „Behörde für Sicherheit der Lebensmittelkette (Nébih)” zentral kontrolliert. Nébih koordiniert auch die entsprechenden Bildungsmaßnahmen der Behördenmitarbeiter und der Akteure der Lebensmittelbranche. Die sichere und qualitative Lebensmittelversorgung ist eine ausdrückliche Bestrebung der ungarischen Regierung. 33. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht aller in Ungarn lebenden Menschen auf das für sie erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit gewährleistet? Laut Artikel XX der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 hat jeder das „Recht auf Gesundheit von Körper und Geist“. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn die erforderlichen Maßnahmen vollzogen: a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit und zur gesunden Entwicklung des Kindes, Innerhalb des ungarischen Gesundheitswesens ist die Behandlung von Säuglingen und Kindern flächendeckend organisiert und mit der notwendigen medizinischen Technologie ausgestattet. Jedes ungarische Neugeborene ist einem Kinderarzt des staatlichen (kostenfreien) Gesundheitswesens zugewiesen sowie einer Mitarbeiterin des Jugendschutzes, die die verbindlichen periodischen Untersuchungen und Impfungen des Kindes koordiniert bzw. durchführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und Arbeitshygiene, Laut Artikel XVII der Ungarischen Verfassung hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Arbeitsbedingungen, die seine Gesundheit, Sicherheit und Würde achten. Ungarn setzt dieses Prinzip mit einem flächendeckenden Netz von Arbeitsschutzbehörden um, die in die „Regierungsbehörden“ der 19 Komitate und der 23 Budapester Bezirke eingegliedert sind. c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer , Berufs- und sonstiger Krankheiten, Die zentrale Stelle der Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer und endemischer Krankheiten bzw. Berufskrankheiten ist der dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister untergeordnete „Nationale Dienst für Volksgesundheit“ (ÁNTSZ), der seine Kompetenzen in Kooperation mit den „Regierungsämtern“ landesweit ausübt. d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jeden im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen (vgl. Artikel 12 UN-Sozialpakt)? Die Voraussetzungen für den Genuss medizinischer Einrichtungen und die ärztliche Betreuung ist im Falle einer Erkrankung für jeden Staatsbürger sichergestellt . Ein Versorgungsnetz von Krankenhäusern, Polikliniken und Familienarztpraxen steht zur Verfügung, ergänzt von einer gedeihenden privaten Versorgung. 34. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht auf Bildung eines jeden umgesetzt? a) Inwieweit werden in Ungarn im Rahmen der Schul- und Hochschulbildung Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen gefördert? b) Ist der Grundschulunterricht für jeden Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich ? c) Sind die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens allgemein verfügbar und zugänglich (insbesondere durch Unentgeltlichkeit)? d) Ist der Hochschulunterricht jedem gleichermaßen entsprechend der eigenen Fähigkeiten zugänglich (insbesondere durch Unentgeltlichkeit)? e) Wird eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, gefördert und vertieft, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden zu diesem Zweck umgesetzt? f) Inwieweit ist die Freiheit der Eltern und ggf. des Vormunds oder Pflegers gewährleistet, die Schule zu wählen (vgl. Artikel 13 UN-Sozialpakt und Artikel 26 AEMR)? Die Fragen 34a bis 34f werden gemeinsam beantwortet. Das Recht auf Bildung ist in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XI, XVI, XXIV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Ungarn ist Vertragspartei der Konvention der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung , Wissenschaft und Kultur (UNESCO) gegen Diskriminierung im Bildungswesen (1960) und erstattet über die Umsetzung der Konvention regelmäßig Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/1430 Bericht. Ungarn hat zuletzt 2017 der UNESCO ebenfalls einen Bericht zur Umsetzung der UNESCO-Empfehlung über Erziehung für internationale Verständigung , Zusammenarbeit und Frieden sowie Erziehung bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1974) vorgelegt. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 35. Liegt nach Kenntnis der Bundesregierung ein durch die ungarische Regierung ausführlich ausgearbeiteter Aktionsplan und dessen Annahme vor, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht (vgl. Artikel 14 UN-Sozialpakt)? Die allgemeine und unentgeltliche Schulpflicht wird durch die Ungarische Verfassung und das Bildungsgesetz garantiert. 36. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht a) am kulturellen Leben teilzunehmen gewährleistet, b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben gewährleistet, c) der Schutz der geistigen und materiellen Interessen der Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst gesichert (vgl. Artikel 15 UN-Sozialpakt und Artikel 27 AEMR)? Die Fragen 36 a bis 36c werden gemeinsam beantwortet. Diese Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel X der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011) und bezüglich c) durch Gesetz Nr. XCIII/2016 (gültig seit 5. Juli 2016) „über den gemeinsamen Umgang mit Urheberrechten und mit anderen, mit den Urheberrechten verknüpften Rechten“ geregelt. Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 37. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der ungarischen Regierung die erforderlichen Schritte unternommen zum Zweck der a) Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft; b) Achtung der für wissenschaftliche Forschung und schöpferische Tätigkeit unerlässlichen Freiheit; c) Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet (vgl. Artikel 15 UN-Sozialpakt)? Die Fragen 37a bis 37c werden gemeinsam beantwortet. Es besteht eine grundsätzliche Förderung der Wissenschaft (vgl. Artikel X, XXVI der ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Im Gesetz Nr. LXXVI/2014 wird das Recht zur wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Innovation und die Verbreitung der wissenschaftlichen Ergebnisse gewährleistet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Wissenschaftsbereich fördert unter anderem das Nationale Amt für Forschung , Entwicklung und Innovation (NKFIH) den internationalen Austausch. Ungarn unterhält zurzeit mit 37 Ländern bilaterale wissenschaftliche und technologische Kooperationen. Mit weiteren neun Ländern hat Ungarn institutionelle wissenschaftliche und technologische Vereinbarungen abgeschlossen. Im Kulturbereich fördert unter anderem der Nationale Kulturfonds (NKA) den internationalen Austausch. Auf der 21. Generalversammlung der Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und der 12. außerordentlichen Sitzung des Welterbekomitees am 14. und 15. November 2017 in Paris hat die ungarische Regierung sich erfolgreich um einen Sitz im Welterbekomitee der UNESCO und um die Position des Berichterstatters der 42. Sitzung des Welterbekomitees in Manama/Bahrain (24. Juni – 4. Juli 2018) beworben. Auf der 30. Generalversammlung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property, ICCROM) wurde im November 2017 der Antrag der ungarischen Regierung auf Wiederaufnahme angenommen. Ungarn wurde erstmals im Jahr 1993 Mitglied von ICCROM, hatte aber zum 31. Dezember 2012 seine Mitgliedschaft gekündigt . Seit 2013 ist Ungarn Vertragsstaat des Erweiterten Teilabkommens der Kulturrouten des Europarats. Die Bundesregierung hat bereits im April 2017 ihre Sorge bezüglich der Änderung des ungarischen Hochschulgesetzes ausgedrückt und die Wissenschaftsfreiheit als hohes Gut herausgehoben. Die Bundesregierung hofft, dass der Lehrbetrieb an der Central European University weitergeführt werden kann. 38. Inwieweit wird in Ungarn der volle und gleichberechtigte Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang, wie in der UN-Behindertenrechtskonvention, dargelegt gefördert , geschützt und gewährleistet (durch politische, Verwaltungs- und gesetzgeberische Maßnahmen unter aktivem Einbezug der Betroffenen) und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde gefördert, vor allem in Bezug auf a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; b) die Nichtdiskriminierung; c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; e) die Chancengleichheit; f) die Zugänglichkeit; g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau; Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/1430 h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität? Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der ungarischen Regierung Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte, die hinsichtlich der Beachtung der oben genannten Rechte erzielt wurden, vorgelegt, und wenn ja, wann wurde welcher Bericht welchen Inhalts vorgelegt? Die Fragen 38a bis 38h werden gemeinsam beantwortet. Diese Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XV; XIX, XXVI der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Daneben trat Ungarn im Jahre 2007 dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei (CRPD, kurz: „Behindertenrechtskonvention“, vom 13. Dezember 2006, Inkrafttreten: 3. Mai 2008) sowie – im gleichen Jahr – dem Zusatzprotokoll zur Behindertenrechtskonvention (OP-CRPD, Inkrafttreten: 3. Mai 2008). Bezüglich der Punkte a) bis h) wird ergänzend darauf verwiesen, dass Ungarn im Jahre 1974 dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, vom 16. Dezember 1966, kurz: „Sozialpakt“; in Kraft getreten: 3. Januar 1976) sowie – im gleichen Jahr – dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR, vom 16. Dezember 1966, kurz: „Zivilpakt “; in Kraft getreten: 23. März 1976) beigetreten ist. Hinsichtlich Punkt e) wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. Hinsichtlich Punkt h) wird ergänzend darauf verwiesen, dass Ungarn im Jahre 1991 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (CRC, vom 20. November 1989, Inkrafttreten: 2. September 1990) sowie im Jahre 2010 den Zusatzprotokollen zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (sog. „Protocol on the Involvement of Children in Armed Conflict”, OP-CRC-AC, Inkrafttreten: 12. Juli 2002 und dem „Protocol on the Sale of Children, Child Prostitution and Child Pornography”, OP-CRC-SC, Inkrafttreten: 18. Januar 2002) beigetreten ist. Hinsichtlich der Kenntnis der Bundesregierung zu Berichten der ungarischen Regierung über die von der ungarischen Regierung getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte, die hinsichtlich der Beachtung der in Frage 38 genannten Rechte erzielt wurden, wird insofern ergänzend auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen . Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 39. Inwieweit finden in Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen zur Verwirklichung der oben genannten Rechte statt (beispielsweise Abschluss von Übereinkommen, Annahme von Empfehlungen, Gewährung technischer Hilfe, Abhaltung regionaler Fachtagungen)? In Ungarn existieren nach Kenntnis der Bundesregierung verschiedene Instrumente zum Schutze der Menschenrechte. So ratifizierte Ungarn (bzw. Beitritt im Rahmen der Akzession) unter anderem 14 zentrale internationale Menschenrechtsinstrumente: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1430 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Titel: Ungarn Vertragspartei – durch Ratifikation/ Akzession – seit: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung , kurz VN-Rassendiskriminierungskonvention; internationale Abkürzung: ICERD, Inkrafttreten: 4. Jan. 1969 1967 Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR, vom 16. Dezember 1966, kurz: „Zivilpakt“; Inkrafttreten: 23. März 1976 1974 Zusatzprotokoll I zum Zivilpakt, ICCPR-OP1, vom 16. Dezember 1966, Inkrafttreten: 1976 1988 Zusatzprotokoll II zum Zivilpakt ICCPR-OP2, aiming at the abolition of the death penalty, vom 15. Dezember 1989, Inkrafttreten: 1991 1994 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ICESCR, vom 16. Dezember 1966, kurz: „Sozialpakt“; in Kraft getreten: 3. Januar 1976 1974 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, CEDAW, kurz: „Frauenrechtskonvention“, Inkrafttreten: 3. September 1981 1980 Zusatzprotokoll zur Frauenrechtskonvention, OP-CEDAW, Inkrafttreten: 22. Dezember 2000 2000 VN-Antifolterkonvention, CAT vom 10. Dezember 1984, Inkrafttreten: 26. Juni 1987 1987 Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention, OPCAT, Inkrafttreten: 22. Juni 2006 2012 VN-Kinderrechtskonvention, CRC, vom 20. November 1989, Inkrafttreten : 2. September 1990 1991 Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention, sog. Protocol on the Involvement of Children in Armed Conflict, OP-CRC-AC, Inkrafttreten: 12. Juli 2002 2010 Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention, sog. Protocol on the Sale of Children, Child Prostitution and Child Pornography, OP-CRC- SC, Inkrafttreten: 18. Januar 2002 2010 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, CRPD, kurz: „Behindertenrechtskonvention“ vom 13. Dezember 2006, Inkrafttreten: 3. Mai 2008 2007 Zusatzprotokoll zur Behindertenrechtskonvention, OP-CRPD, Inkrafttreten : 3. Mai 2008 2007 Daneben hat Ungarn unter anderem folgende regionale Menschenrechtsabkommen unterzeichnet: die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950, Ratifizierung: 5. November 1992; die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 mit dem Protokoll zur Änderung der Europäischen Sozialcharta vom 21. Oktober 1991, Ratifizierung: 20. April 2009 bzw. 1. Juni 2005; Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/1430 die Europäische Grundrechtecharta vom 7. Dezember 2000, Inkrafttreten: am 1. Dezember 2009, gemeinsam mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (vgl. Artikel 6 EUV); das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995, Ratifizierung: 25. September 1995; die Europäische Antifolterkonvention vom 26. November 1987, Ratifizierung: 4. November 1993. Der Beitritt zu den genannten Instrumenten zum Schutze der Menschenrechte geht einher mit der Verpflichtung zum Beitritt zu entsprechenden Kontroll- und Überwachungsgremien, bzw. -Komitees und entsprechenden Berichtspflichten. Insofern wird besonders auf den sogenannten Ombudsmann für Grundrechte („Commissioner for Fundamental Rights on the activities of the OPCAT National Preventive Mechanism“) in Ungarn verwiesen, der gemäß Artikel 30 der Ungarischen Verfassung seine Tätigkeit zum Schutze der Grundrechte versieht. Danach untersucht der Ombudsmann die ihm in Verbindung mit den Grundrechten zur Kenntnis gelangten Missstände selbst oder kann sie untersuchen lassen bzw. regt zu ihrer Beseitigung allgemeine oder individuelle Maßnahmen an. Er gehört – gemäß der Verfassung – keiner Partei an und betreibt keine politische Tätigkeit. Der Ombudsmann für Grundrechte erstattet dem Parlament über seine Tätigkeit jährlich Bericht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333