Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1432 19. Wahlperiode 26.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1092 – Personalbesetzung bei den Vereinten Nationen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im vergangenen Jahr kam es nach Auffassung der Fragesteller zu einer fragwürdigen Dienstpostenbesetzung bei den Vereinten Nationen (VN) in New York. Einem Bericht in „DER SPIEGEL“ zu Folge hat im Zuge dessen der deutsche Botschafter bei den VN, Christoph Heusgen, seine Beziehungen spielen lassen, um seiner Frau, Ina Heusgen, eine Arbeitsstelle bei den VN zu verschaffen. Er habe dabei eine Grenze des Anstands verletzt, schrieb der „DER SPIEGEL“ (https://magazin.spiegel.de/SP/2017/47/154353359/index.html). Ferner beziehen sich die Fragesteller auf den Fünften Bericht der Bundesregierung zur deutschen Personalpräsenz in internationalen Organisationen „[d]ie dafür etablierten Verfahren sich bewährt [haben] und gut eingespielt [sind]“ (Bundestagsdrucksache 18/12759, S. 4). 1. Sind die Medienberichte, dass der Botschafter Christoph Heusgen seiner Frau Ina Heusgen auf die beschriebene Weise einen Posten bei den VN verschafft hat, nach Kenntnis der Bundesregierung inhaltlich zutreffend? Die Bundesregierung hat sich bei den Vereinten Nationen (VN) für einen Einsatz der hochqualifizierten Beschäftigten des Auswärtigen Amts, Dr. Ina Heusgen, auf einer für die Bundesregierung politisch und strategisch wichtigen Stelle bei den Vereinten Nationen eingesetzt. Dr. Christoph Heusgen hat diese Bemühungen in seiner Eigenschaft als im Bundeskanzleramt für internationale Personalpolitik zuständiger Abteilungsleiter flankiert. Es ist unzutreffend, dass Dr. Ina Heusgen ihre Stelle aufgrund seiner Flankierung bekam. Dr. Ina Heusgen besetzt bei den VN nicht die Stelle, für die sich Dr. Christoph Heusgen eingesetzt hat. Ausschlaggebend war allein die Qualifikation von Dr. Ina Heusgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1432 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Entspricht das Vorgehen des Botschafters Christoph Heusgen dem im Fünften Bericht benannten Verfahren (Bundestagsdrucksache 18/12759, S. 4)? Falls ja, unter welchen Gesichtspunkten? Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, die deutsche Personalpräsenz in internationalen Organisationen auszubauen. Dieses Ziel wird sowohl durch die Unterstützung deutscher Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen als auch durch die Entsendung von Personal aus verschiedenen Bundesressorts verfolgt. Das Auswärtige Amt baut systematisch und strategisch VN-Expertise im eigenen Personalkörper auf, um mittel- bis langfristig erfolgreiche Kandidatinnen und Kandidaten für Spitzenämter in den Vereinten Nationen nominieren zu können. In dieser Absicht werden bei geeigneten Gelegenheiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes in die Vereinten Nationen entsandt. Es ist dabei explizites Ziel der Bundesregierung, den Frauenanteil bei deutschem Personal in internationalen Organisationen zu erhöhen und hierfür geeignete Kandidatinnen in strategischen Positionen zu platzieren. Dies gilt insbesondere im Themenfeld Frieden und Sicherheit. Hierzu wird auch auf den Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit für den Zeitraum 2017 bis 2020 verwiesen, Bundestagsdrucksache 18/10853. Des Weiteren ist die Stärkung der Familienfreundlichkeit, zu der auch die Förderung der Berufstätigkeit von Partnern und Partnerinnen gehört, ein besonderes Anliegen des Auswärtigen Amts bei der Entsendung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ehepaare werden nach Möglichkeit an einen gemeinsamen Dienstort entsandt, an dem beide die Möglichkeit zur Ausübung einer Berufstätigkeit haben . 3. Widerspricht das Vorgehen des Auswärtigen Amts nicht dem Geiste des Grundgesetzes, welches in Artikel 33 Absatz 2 vorsieht, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte haben sollte? Bei der von den Fragestellern gemeinten Stelle handelt es sich um eine Position im Leitungsbereich der VN-Abteilung für friedenserhaltende Maßnahmen („Department of Peacekeeping Operations“, DPKO). Die konkrete Aufgabe ist die Verbesserung von Sicherheit und medizinischer Unterstützung in VN-Missionen. Dr. Ina Heusgen hat als Volljuristin und promovierte Medizinerin mit zwölf Jahren Erfahrung in der Außen- und Sicherheitspolitik eine herausragende Eignung für die Besetzung der Stelle. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1432 4. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Legationsrätin Erster Klasse Ina Heusgen schon zuvor eine Stelle als stellvertretende Referatsleiterin im Parlamentsreferat des Auswärtigen Amts innehatte? a) Falls ja, ist es mit den Vorgaben des Auswärtigen Amts vereinbar, dass eine Angestellte der Besoldungsstufe A14 für diese Stelle in Frage kommt, oder ist diese Stelle im Normalfall nicht eher für länger gediente Angestellte der Besoldungsstufe A15 üblich? b) Falls ja, welche vom Auswärtigen Amt und Bundeskanzleramt zu vertretende Begründung gab es für diese Besetzung? Die Fragen 4 bis 4b werden zusammen beantwortet. Dr. Ina Heusgen war vor ihrer Versetzung nach New York stellvertretende Leiterin des Parlaments- und Kabinettsreferats des Auswärtigen Amtes. Sie ist Beamtin der Besoldungsstufe A15. 5. Erfolgte das, laut „DER SPIEGEL“ „die Grenzen des Anstandes verletzende “, Vorgehen mit Einverständnis der zuständigen Ressorts, insbesondere des Auswärtigen Amts? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 6. Hatte die Bundeskanzlerin als ehemalige Vorgesetzte des Botschafters Kenntnis von seiner anschließenden Tätigkeit in New York? Die Ernennung von Dr. Christoph Heusgen als Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York bedurfte einer Beschlussfassung des Bundeskabinetts. 7. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung ähnliche Vorfälle bereits in der Vergangenheit? Falls ja, wann? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 8. Wie hoch ist das monatliche Einkommen des Botschafters Christoph Heusgen, welches ihm samt aller Zuschläge von seinem Arbeitgeber, dem Auswärtigen Amt, bezahlt wird? Dr. Christoph Heusgen bekleidet als Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York ein Amt der Besoldungsstufe B9. Die Höhe der Vergütung von Dr. Christoph Heusgen richtet sich nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen. 9. Wie hoch ist das nunmehrige Einkommen seiner Frau Ina Heusgen, welches ihr samt allen Zuschlägen von ihrem Arbeitgeber, den VN, bezahlt wird? Dr. Ina Heusgen besetzt bei den Vereinten Nationen eine auf P4 eingestufte Stelle. Als A15-Beamtin an der Ständigen Vertretung New York oder dem Generalkonsulat New York erhielte sie ein P4 vergleichbares Gehalt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1432 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Erfolgt die Gehaltszahlung von Ina Heusgen aus allgemeinen VN-Mitteln oder aus einem von der Bundesrepublik Deutschland vorrangig mitfinanzierten Sondertopf? Dr. Ina Heusgen erhält ihr Gehalt von den Vereinten Nationen. Die Bundesregierung zahlt den Vereinten Nationen neben den regulären Beiträgen Projektmittel in einen Treuhandfonds, aus dem auch Stellen für sekundierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziert werden können. 11. War die Vorgehensweise bei der Vergabe der Stelle in den Augen der Bundesregierung nicht unfair gegenüber den anderen Kandidaten, welche nicht über die gleichen familiären Beziehungen verfügten wie Ina Heusgen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragsteller, dass das Verhalten des Botschafters Christoph Heusgen der moralischen Integrität und internationale Reputation der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen und dem Ansehen des Auswärtigen Amts im Speziellen geschadet haben? Nein. 13. Ist Botschafter Christoph Heusgen, im Hinblick auf das nach Auffassung der Fragesteller fragwürdige Zustandekommens des neuen Arbeitsverhältnisses seiner Frau Ina Heusgen bei den VN, zu einer Entschädigung aufgefordert worden? Falls ja, in welcher Höhe? Nein. 14. Welche weiteren disziplinarischen Maßnahmen wurden gegen Botschafter Christoph Heusgen seitens seines Arbeitgebers, des Auswärtigen Amts, ergriffen ? Keine. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333