Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1438 19. Wahlperiode 28.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1143 – Internationaler Informationsaustausch in Steuersachen und Steuervollzug V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der zwischenstaatliche Informationsaustausch in Steuersachen dient dem Kampf gegen internationale Steuerhinterziehung und Steuervermeidung. In den vergangenen Jahren wurden auf Ebene der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Union (EU) sowie in bilateralen Abkommen neue Standards des Informationsaustauschs in Steuersachen vereinbart und teilweise bereits umgesetzt. Ein zentraler Fortschritt besteht in dem nunmehr automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten und Steuerpflichtigen, Steuervorbescheiden sowie länderspezifischen Ertragsinformationen für Konzerne oberhalb einer konsolidierten Umsatzschwelle von 750 Mio. Euro jährlich. Dieser ersetzt bzw. ergänzt die zuvor bestehenden Standards des spontanen Informationsaustauschs bzw. des Informationsaustauschs auf Anfrage. Die EU hat den automatischen Informationsaustausch zwischen ihren Mitgliedstaaten durch die von Deutschland bereits in nationales Recht überführten Richtlinien des Rates 2014/107/EU, 2015/2376/EU sowie 2016/881/EU eingeführt. Weitere Ergänzungen hinsichtlich des automatischen Austauschs von Finanzinformationen mit möglichem Geldwäschebezug sowie internationalen Steuergestaltungsmodellen sind aktuell vorgesehen (https://ec.europa.eu/taxation_ customs/business/tax-cooperation-control/administrative-cooperation/enhancedadministrative -cooperation-field-direct-taxation_en). Auf Ebene der OECD haben sich mittlerweile über 100 Staaten und Territorien zur Einführung des Gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard, CRS) bekannt. Deutschland hat den automatischen Datenaustausch im September 2017 begonnen und verfügt aktuell über eine Rechtsgrundlage zum Empfang von steuerlichen Informationen aus 79 Staaten bzw. Territorien (www.oecd.org/tax/automaticexchange /international-framework-for-the-crs/exchange-relationships/). Experten sehen allerdings nach wie vor etliche Schlupflöcher, welche die Effektivität des neuen Standards einschränken können (vgl. bspw. Meinzer und Knobel 2017, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2934156). In Deutschland wird der internationale Informationsaustausch in Steuersachen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt. Das BZSt unterstützt überdies die Finanzbehörden der Länder auch bei Außenprüfungen von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unternehmen im Rahmen der sog. Bundesbetriebsprüfungen. Im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 16. März 2016 thematisierte das BZSt explizit die Notwendigkeit einer erhöhten Personalausstattung, um die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs empfangenen Daten angemessen behandeln zu können. Zudem berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ von Aussagen der Bundesregierung, nach denen durch das BZSt empfangene Informationen aktuell und voraussichtlich bis 2019 aufgrund von inkompatiblen IT- Systemen nicht an Finanzbehörden der Bundesländer weitergeleitet und somit für den Steuervollzug in Deutschland nicht nutzbar gemacht werden können (vgl. „Daten über mögliche Steuersünder liegen auf Halde“ vom 13. Februar 2018). Mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) hat die Bundesrepublik Deutschland unabhängig von multilateralen Vereinbarungen bereits 2013 ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen geschlossen , das FATCA-Abkommen vom 31. Mai 2013 (FATCA: Foreign Account Tax Compliance Act; vgl. BGBl. 2013 II S. 1362). Es unterliegt, anders als der multilaterale Austausch, keiner vollständigen Reziprozität, da es den USA vertraglich möglich ist, weniger Informationen an Deutschland zu senden, als Deutschland an die USA übermitteln muss. 1. In wie vielen Fällen war das BZSt in den vergangenen fünf Jahren von 2013 bis 2017 im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen tätig (Fallzahlen bitte aufschlüsseln nach: a) Jahr b) Typ des Informationsaustauschs (spontan, auf Anfrage, automatisch) c) Gegenstand des Informationsaustauschs (Identifikation von Steuerpflichtigen , Finanzkonteninformation, Steuervorbescheid etc.) d) Rechtsgrundlage e) Partnerstaat bzw. -territorium des Austauschs f) Initiator des Austauschs (Deutschland oder Partner) g) betroffenes Bundesland innerhalb Deutschlands)? Die Frage wird so ausgelegt, dass unter dem Tätigwerden der durchgeführte Informationsaustausch gezählt wird. Die Fallzahlen nach derzeitigem Stand können nachfolgender Tabelle entnommen werden: Art 2013 2014 2015 2016 2017 Ersuchen Inland 1.197 1.892 1.501 1.484 1.296 Ersuchen Ausland 1.332 1.402 1.317 1.938 1.646 SI* Inland 7.963 115.158 30.144 267.633 11.298 SI* Ausland 113.380 54.705 50.471 113.096 2.437 AI° Inland 142.704 180.376 1.822.636 AI° Ausland 1.274.507^ * SI steht für Spontaninformation. ° AI steht für automatische Information. Hierbei wurden die Verfahren CRS, FATCA und Tax Rulings zu Grunde gelegt. ^ Bezieht sich nur auf den Austausch innerhalb der EU. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1438 Die Informationsaustausche erfolgten auf Grundlage einschlägiger Doppelbesteuerungs - und Informationsaustauschabkommen, der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, des Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und der EU-Amtshilfe-Richtlinie . 2. Wie hoch ist das Volumen in Euro der von Deutschland im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs seit Beginn bis zum 31. Januar 2018 an CRS-Partner übermittelten Einkünfte sowie Kontostände (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard CRS wurden mehr als 58 Mrd. Euro Kontostände und 14 Mrd. Euro Erträge an das Ausland gemeldet. Eine länderbezogene Aufschlüsselung ist aufgrund der in den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vereinbarten Vertraulichkeitsbestimmungen nicht möglich. 3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und das Volumen in Euro der Kontostände der in Deutschland gehaltenen Finanzkonten von nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen in den vergangenen fünf Jahren von 2013 bis 2017, jeweils zum Stichtag 31. Dezember (bitte nach Jahren, Ländern, beschränkt oder nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie ob betreffendes Land CRS-Partner ist oder nicht aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 4. Wie viele Bußgelder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 für Verstöße gegen die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem steuerlichen Informationsaustausch nach § 28 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) verhängt (bitte Anzahl der Fälle und Gesamtvolumen in Euro nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln )? Die eingegangenen Meldungen werden derzeit auf Bußgeldrelevanz überprüft. 5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und das Volumen in Euro steuerlicher Selbstanzeigen mit Bezug auf zuvor nicht deklarierte Auslandsvermögen und Auslandseinkünfte in den letzten zehn Jahren von 2008 bis 2017 in Deutschland entwickelt (bitte Zahl und angezeigtes Volumen in Euro der Fälle nach Jahren, Vermögen bzw. Einkünften, Bundesländern und Staaten bzw. Territorien aufschlüsseln, wo das jeweilige Vermögen gehalten wird/wurde bzw. die jeweiligen Einkünfte erzielt wurden /werden, sowie ob das betreffende Land CRS-Partner ist oder nicht)? Nach einer Vereinbarung des Bundesministeriums der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder haben die Länder für die Jahre 2010 bis 2016 Daten zur Anzahl der Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften im Ausland und zu den aufgrund dieser Selbstanzeigen geschätzten und/oder festgesetzten Mehrsteuern (je nach landeseigener Datenerhebung) mitgeteilt. Es liegen folgende für den Bund zusammengefasste Daten vor: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Anzahl der Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften im Ausland Mehrsteuern (in Millionen Euro) 2010 – 2013 61.909 3.315,9 2014 39.248 1.516,6 2015 13.503 699,5 2016 4.070 308,6 Entsprechende Daten zu weiteren Zeiträumen liegen dem Bundesministerium der Finanzen nicht vor. Die Durchführung des Besteuerungsverfahrens obliegt den Ländern (Artikel 83 GG). Die oben angegebenen Daten stammen aus einer Zusammenfassung von statistischen Meldungen, welche die Länder auf freiwilliger Basis dem Bundesministerium der Finanzen mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, dass diese nur als Gesamtzahlen verwandt werden, jedoch nicht aufgeschlüsselt nach Ländern. Das Bundesministerium der Finanzen ist daher nicht autorisiert, die Daten nach Ländern aufgeschlüsselt zu veröffentlichen. 6. Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit Fälle gegeben , in denen Deutschland Angebote aus anderen Staaten zum Austausch von steuerlichen Informationen inklusive Steuervorbescheiden abgelehnt hat (falls ja, bitte die Fälle einzeln und die Gründe für die jeweilige Ablehnung anführen)? Die in Deutschland zuständige Behörde für den internationalen steuerlichen Informationsaustausch , das Bundeszentralamt für Steuern, hat Informationen aus anderen Staaten niemals zurückgewiesen. 7. Wie begründet die Bundesregierung die Ablehnung eines Angebots zum Austausch von Steuervorbescheiden von Seiten der Niederlande und Luxemburgs nach Veröffentlichung der sog. Luxemburg Leaks durch deutsche Behörden , welches Belgien und Frankreich anders als Deutschland angenommen haben sollen (vgl. Markus Meinzer, „Steueroase Deutschland“, S. 177, www.chbeck.de/meinzer-steueroase-deutschland/product/13657015)? Wie in dem Buch „Steueroase Deutschland“ auf Seite 176 richtig beschrieben, hat die Bundesregierung immer darauf gedrängt, innerhalb der EU einen automatischen Informationsaustausch für grenzüberschreitend wirksame Steuervorbescheide einzuführen. Die EU-Amtshilferichtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie entsprechend ergänzt und national im EU-Amtshilfegesetz umgesetzt. Es werden auf dieser rechtlichen Basis entsprechend definierte Steuervorbescheide ab dem 1. Januar 2012 von dem automatischen Informationsaustausch erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1438 8. In welchem Umfang hat das BZSt zusätzliches Personal eingestellt oder zusätzliche Planstellen erhalten, und in welchem Umfang wurden bestehende Planstellen umgewidmet, um die Bearbeitung und Risikoanalyse von eingehenden Steuervorbescheiden und vergleichbaren Dokumenten im Rahmen des entsprechenden automatischen Informationsaustauschs in der EU ab dem 1. Januar 2017 zu gewährleisten (bitte getrennt nach zusätzlichen und umgewidmeten Planstellen sowie nach zusätzlichen Einstellungen angeben)? Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat seit 2017 dem für den Informationsaustausch zu Steuervorbescheiden zuständigen Arbeitsbereich insgesamt vier Dienstposten dauerhaft zugeführt und einen Dienstposten vorläufig zur Verstärkung zugeordnet: Planstellen Bereich Steuervorbescheide (2017f.) Zugeführte Planstelle Umgewidmete Planstelle Vorübergehende Planstelle 1 x A 13g 1 x A 12 1 x A 9m 1 x A 8 (aus allgemeiner Amtshilfe) 1 x A 11 Ca. 1/3 E 13 + IT- Zulage Dieses Personal administriert das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten und eröffnet damit den Landesfinanzbehörden und anderen Stellen des BZSt Zugriff auf die Inhalte des Zentralverzeichnisses. Die Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch zu Steuervorbescheiden stehen der Bundesbetriebsprüfung sowie den für die Vorabverständigungsverfahren über Verrechnungspreisgestaltungen zuständigen Stellen u. a. für Zwecke der Risikobewertung im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten zur Verfügung. Das neu eingesetzte Personal ordnet die als Deutschland betreffend ausgewiesenen Steuervorbescheide des Zentralverzeichnisses den zuständigen Landesfinanzbehörden zu und leitet sie an diese weiter, so dass eine weitere Auswertung dort erfolgen kann. 9. In welchem Umfang hat das BZSt zusätzliches Personal eingestellt oder zusätzliche Planstellen erhalten, und in welchem Umfang wurden bestehende Planstellen umgewidmet, um die Bearbeitung und Risikoanalyse von eingehenden Country-by-Country-Berichten (CbC-Berichte) im Rahmen des entsprechenden automatischen Informationsaustauschs ab dem 1. Januar 2018 zu gewährleisten (bitte getrennt nach zusätzlichen und umgewidmeten Planstellen sowie nach zusätzlichen Einstellungen angeben)? Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entwickelt seit 2016 ein Fachverfahren zum Austausch der CbC-Reports im Rahmen eines Projektes. Wesen der Projektstruktur ist es dabei, Bedienstete aus unterschiedlichen Bereichen mit einem bestimmten Prozentsatz für die Aufgabenerfüllung im Bereich des Projektauftrags freizustellen. Dem Projekt arbeiten, neben den Linienkräften, die folgenden Arbeitskräfte im Hinblick auf die in der Frage beschriebenen Aufgabenstellungen zu: 40 Prozent Planstelle A 10; zeitweise stehen – je nach Arbeitsanfall – Arbeitskräfte (Ak) für Zuordnungsarbeiten zu den Ländern sowie Archivierung eingehender Reports und Korrespondenz mit den Meldepflichtigen zur Verfügung (in 2018 bislang 4 Ak des mD). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Seit 2017 hat das BZSt dem Aufgabenbereich CbC-Reporting 4 Planstellen zugeordnet . Planstellen Bereich CbC (2017f.) Zugeführte Planstelle Umgewidmete Planstelle Vorübergehende Planstelle 1 x A 13g 1 x A 12 1 x A 11 1 x A 8 (aus allgemeiner Amtshilfe) ./. 10. Welche Statistiken hat das BZSt als zentrales Verbindungsbüro nach § 20 des EU-Amtshilfegesetzes vor dem 1. Januar 2018 an die Europäische Kommission übermittelt (bitte für jede Statistik den Inhalt kurz skizzieren)? Der Europäischen Kommission liegen Statistiken nach § 20 EU-Amtshilfegesetz zum Umfang des automatischen Informationsaustausches gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2011/16/EU vor. Dies betrifft zum einen den automatischen Informationsaustausch nach dem gemeinsamen Meldestandard CRS (Common Reporting Standard) und über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen . Im Rahmen dieser Statistiken liegen der Europäischen Kommission Angaben zu Fallzahlen (z. B. Datenpakete, meldende deutsche Finanzinstitute ) und Inhalten (z. B. Höhe der enthaltenen Kontosalden und Erträge) vor. 11. Wie viele Unternehmen in Deutschland fallen nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 nach § 138a der Abgabenordnung (AO) unter die Verpflichtung , länderbezogene Berichte zu erstellen (bitte nach Bundesländern und Unternehmensgrößenklassen aufschlüsseln)? Wie hoch ist der Gesamtumsatz der Unternehmen, die der Verpflichtung unterliegen (bitte nach Bundesländern und Unternehmensgrößenklassen aufschlüsseln )? Von der Verpflichtung nach § 138a Absatz 1 AO sind nach Kenntnis der Bundesregierung ca. 600 inländische Konzernobergesellschaften betroffen. Die Verpflichtung nach § 138a Absatz 3 AO ist für ausländische Konzernobergesellschaften optional. Wie viele ausländische Konzernobergesellschaften davon Gebrauch machen, eine inländische Konzerneinheit mit der Abgabe des länderbezogenen Berichts zu beauftragen, kann nicht verlässlich geschätzt werden. Eine Unterteilung nach Land und Größenklassen sowie eine Angabe des Gesamtumsatzes sind aufgrund der vorgenommenen Schätzung nicht sachgerecht möglich. 12. Wie viele Unternehmen in Deutschland haben im Jahr 2017 einen länderbezogenen Bericht nach § 138a AO an das BZSt übermittelt (bitte nach Bundesländern und Unternehmensgrößenklassen aufschlüsseln)? Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, haben bisher 327 Unternehmen länderbezogene Berichte beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben. Die abgebenden Berichte kamen aus Unternehmen in folgenden Ländern : Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1438 Land Anzahl Baden-Württemberg 55 Bayern 61 Berlin 10 Brandenburg 1 Bremen 5 Hamburg 27 Hessen 35 Mecklenburg-Vorpommern 3 Niedersachsen 19 Nordrhein-Westfalen 90 Rheinland-Pfalz 8 Saarland 4 Sachsen 2 Sachsen-Anhalt 0 Schleswig-Holstein 7 Thüringen 0 Weitere länderbezogene Berichte werden im Laufe des Jahres 2018 von inländischen Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr erwartet. 13. In wie vielen Fällen wurden bei Steuerpflichtigen im Jahr 2017 aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 AO eine Schätzung der Einkünfte nach § 162 Absatz 3 AO vorgenommen (bitte die Gesamtsumme der Schätzungen angeben sowie nach Bundesländern aufschlüsseln ), und bei wie vielen Steuerpflichtigen wurde im Jahr 2017 ein Zuschlag nach § 162 Absatz 4 AO festgesetzt (bitte die Gesamtsumme der festgesetzten Zuschläge angeben sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt keine offizielle, bundeseinheitliche statistische Erhebung dieser Daten. 14. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2017 bei Steuerpflichtigen für eine Nichterfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der länderbezogenen Berichte ein ordnungswidriges Handeln nach § 379 Absatz 2 Nummer 1c AO festgestellt (bitte differenziert nach Verstößen gegen § 138a Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 4 Satz 3 AO, jeweils getrennt nach nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, sowie nach Bundesländern angeben)? Wie hoch waren die insgesamt verhängten Geldbußen (bitte die nach § 379 Absatz 5 und nach § 378 AO verhängten Geldbußen angeben sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Meldungen sind bis spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt), für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist, zu übermitteln (§ 138a Absatz 1 und Absatz 3 AO). Damit besteht im Regelfall eine erstmalige Verpflichtung der Übermittlung eines länderbezogenen Berichts bis zum 31. Dezember 2017 für das Wirtschaftsjahr 2016. Im Falle des § 138a Absatz 4 AO besteht die Verpflichtung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Somit hätte eine Abgabe grundsätzlich zum 31. Dezember 2018 zu erfolgen, sofern das Kalenderjahr dem Wirtschaftsjahr entspricht. Eine statistische Erhebung liegt daher nicht vor. Die Statistik der Steuerverwaltungen der Länder wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten bei Besitz- und Verkehrsteuern (außer Kfz-Steuer) weist zudem nur eine Gesamtzahl der Ordnungswidrigkeiten wegen Steuergefährdung nach § 379 AO aus, sodass keine Zahlen zu einzelnen Tatbeständen des § 379 AO vorliegen. Geldbußen nach § 378 AO können verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger eine in § 370 Absatz 1 AO bezeichnete Tat (Steuerhinterziehung) leichtfertig begeht. Im Jahr 2016 wurden nach § 378 AO bundesweit Geldbußen in Höhe von 2 883 245 Euro verhängt. Den Geldbußen lag eine leichtfertig verkürzte Steuer in Höhe von 18 701 294 Euro zugrunde. Entsprechende statistische Daten für das Jahr 2017 liegen noch nicht vor. Hinsichtlich der Aufgliederung der Daten nach Bundesländern wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 15. Wie ist der Umfang an steuerlichen Informationen, die das BZSt seit Beginn des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen und bis zum 31. Januar 2018 aus anderen Staaten erhalten hat und die aufgrund von in der Einleitung zitierten IT-Problemen bisher nicht an die Finanzbehörden der Länder weitergeleitet werden konnten a) hinsichtlich der Anzahl an betroffenen Steuerpflichtigen, b) hinsichtlich des Volumens in Euro der übermittelten Einkünfte, c) hinsichtlich der Höhe in Euro der übermittelten Kontostände? Wie bei Antwort zu Frage 17 ausgeführt, werden derzeit die IT-Umsetzungsschritte planmäßig, schrittweise abgearbeitet. Deshalb kann derzeit von „IT-Problemen “ nicht die Rede sein. Zudem haben die Landesfinanzbehörden die Möglichkeit , bereits jetzt Anfragen im Rahmen der Amtshilfe nach § 111 AO an das BZSt zu stellen. Dies vorangestellt, wird die Frage wie folgt beantwortet: Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard CRS beträgt der Umfang nach derzeitigem Stand: a) 898 146 betroffene Steuerpflichtige b) über 55 Mrd. Euro c) über 71 Mrd. Euro 16. Sieht die Bundesregierung durch die angekündigte Verzögerung der Übermittlung der angesprochenen Daten an die Finanzbehörden der Länder ein Verjährungsrisiko betreffend möglicherweise in Deutschland geschuldeter, aber bisher nicht gezahlter Steuern (bitte begründen)? Falls ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung den maximalen Steuerausfall durch dieses Risiko, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diesem Risiko zu begegnen (bitte begründen)? Aufgrund des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen besteht ein hohes Entdeckungsrisiko für Steuerpflichtige, die nicht alle entsprechenden Einnahmen in ihrer Steuererklärung angeben. Bei den „angesprochenen Daten“ handelt es sich insoweit um Kontrollmaterial für die Finanzverwaltung. Diese dienen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1438 lediglich der Verifikation der vom Steuerpflichtigen abgegebenen Steuererklärung . Ein erhebliches Steuermehraufkommen aufgrund der übermittelten Daten sollte daher nicht erwartet werden. Darüber hinaus besteht bis einschließlich 2019 kein Verjährungsrisiko. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die verlängerten Festsetzungsfristen gemäß § 169 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung von 5 bzw. 10 Jahren nicht erfüllt sind. Ein hohes Steuerausfallrisiko ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht vorhanden. 17. Inwiefern waren die technischen und datenschutzrechtlichen Herausforderungen hinsichtlich der Weiterleitung von durch das BZSt empfangenen Daten an die Finanzbehörden der Länder seit der politischen Entschließung zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs im Jahr 2014 nicht absehbar (bitte mit Begründung)? Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung zwischen Oktober 2014 und September 2017 unternommen, um eine reibungslose Übermittlung der Daten schon mit Beginn des Informationsaustauschs zu ermöglichen? Die technischen Umsetzungsschritte im Rahmen des internationalen Informationsaustausches waren der Bundesregierung zu jedem Zeitpunkt bekannt und werden derzeit planmäßig abgearbeitet. Wie in IT-Projekten üblich, erfolgt eine schrittweise Abarbeitung der Anforderungen. Zunächst wurden die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Daten der deutschen Finanzinstitute und den internationalen Austausch mit den Staaten und Gebieten geschaffen. Die Umsetzung ist planmäßig und fristgerecht erfolgt. In einem weiteren Schritt wird nunmehr planmäßig die Weiterleitung der Daten an die Landesfinanzbehörden umgesetzt. Nach derzeitigem Stand sollen die Daten ab 2019 an die zuständigen Landesfinanzbehörden übersandt werden. 18. Welche der 79 Staaten bzw. Territorien, von denen Deutschland im Rahmen des CRS-Austauschs Informationen erhält, sehen von einer Übersendung von Informationen aus Deutschland an ihre eigenen Behörden ab (vgl. www.oecd.org/tax/automatic-exchange/international-framework-for-the-crs/ exchange-relationships/#d.en.345426; 63 Partner, an die Deutschland Informationen sendet gegenüber 79, von denen es Informationen erhält)? Die Staaten Anguilla, Barbados, Belize, Bermuda, British Virgin Islands, Cayman Islands, Cookinseln, Costa Rica, Curacao, Libanon, Montserrat, Nauru, Samoa, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen sowie Turks- und Caicoinseln werden mit Stand 9. März 2018 keine CRS-Finanzkontendaten von Deutschland im Rahmen des nächsten automatischen Informationsaustausches im September 2018 erhalten. Für diese Staaten liegt eine Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vor, wonach sie zunächst keine Datenlieferung von anderen Jurisdiktionen wünschen. Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass die Darstellung der aktiven Austauschbeziehungen auf der Internetseite www.oecd.org/ tax/automatic-exchange/international-framework-for-the-crs/exchange-relationships/ #d.en.345426 mit Stand 9. März 2018 eine Momentaufnahme darstellt und regelmäßig von der OECD bei Vorliegen aller Austauschvoraussetzungen aktualisiert wird. Die finalen Austauschbeziehungen Deutschlands für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im September 2018 werden im Rahmen eines BMF-Schreibens bis Ende Juni 2018 bekannt gegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Steuerpflichtige der Meldepflicht von Finanzinstituten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs durch Verlagerung ihres Wohnorts entgehen, und welche Strategien plant die Bundesregierung anzuwenden, um mögliche Steuerausfälle durch solches Verhalten zu minimieren (bitte begründen)? Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, wonach es durch Einführung des automatischen Informationsaustausches nach dem Common Reporting Standard zu Wohnsitzverlagerungen aus Deutschland gekommen ist. Dies kann in Einzelfällen jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für die vom automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, der im September 2017 und September 2018 stattfindet, zu bestehenden Konten bereits die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers zugeordnet wurde, sodass eine Wohnsitzverlagerung bei bestehenden Konten für diese Fälle zu spät käme. Zudem setzt sich die Bundesregierung gemeinsam mit vielen anderen Staaten innerhalb der OECD für den zügigen Ausbau des weltweiten automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten ein, sodass mögliche Wohnsitzverlagerungen zur Umgehung der Meldepflicht dann ins Leere liefen. 20. Wie bewertet die Bundesregierung das mittlerweile auch auf Ebene der OECD (www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/consultation-documentpreventing -abuse-of-residence-by-investment-schemes.pdf) diskutierte Risiko einer Aushöhlung der Effektivität des automatischen Informationsaustauschs durch die von mehreren EU- und Drittstaaten seit einigen Jahren angebotenen Möglichkeiten, dauerhafte Aufenthaltsrechte bzw. Staatsangehörigkeiten gegen Tätigung von Investitionen unterschiedlicher Art und Höhe zu erwerben (bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt jedes Risiko zur Umgehung des gemeinsamen Meldestandards CRS ernst. Die Gefahr besteht in o. g. Fällen insbesondere dann, wenn der Erwerb nur eine eingeschränkte oder keine physische Präsenz voraussetzt und/oder solche Möglichkeiten von Null-/Niedrigsteuer-Jurisdiktionen angeboten werden. Ob solche steuerschädlichen Programme in Jurisdiktionen vorliegen , wird derzeit in Arbeitsgruppen der OECD unter Beteiligung von Deutschland geprüft. Das Ziel der Bundesregierung ist es, eine umfassende Lösung für Umgehungsversuche zu finden. Deshalb setzt sich die Bundesregierung auf Ebene der EU und OECD dafür ein, dass entsprechende Steuergestaltungsmodelle seitens der Beraterschaft zukünftig offenzulegen sind und diese im Rahmen des automatischen Informationsaustausches ausgetauscht werden. Hierdurch kann Umgehungsversuchen des CRS effektiv begegnet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1438 21. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer Aushöhlung bzw. Umgehung des automatischen Informationsaustauschs durch die Nutzung wegen vermeintlich niedrigerer Risiken von der Meldepflicht ausgenommener Konten bzw. kontenähnlicher Finanzprodukte, z. B. durch sog. Pensionskonten in Hongkong (https://derstandard.at/2000068238958/Steuervermeidung-Wie- Finanzdienstleister-neue-Schlupfloecher-erfinden) oder durch von Anwälten im Auftrag von Kunden für nichtfinanzielle Zwecke gehaltene Konten (www. taxjustice.net/2017/06/12/double-layer-secrecy-add-lawyer-confidentialitybanking -secrecy/) (bitte begründen)? Verfügt die Bundesregierung über systematische Statistiken zur Nutzung solcher ausgenommener Konten bzw. kontenähnlicher Finanzprodukte, um ggf. eine vermehrte Nutzung selbiger im Kontext der Einführung des automatischen Informationsaustauschs festzustellen (bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt, wie bereits oben ausgeführt, jedes Risiko zur Umgehung des gemeinsamen Meldestandards CRS ernst. Zugleich ist der Bundesregierung bewusst, dass für bestehende Regelungen die Gefahr von Umgehungen besteht. Diese sind zu analysieren und werden in Arbeitsgruppen der OECD unter Beteiligung Deutschlands untersucht. Statistiken hierüber werden nicht geführt. Die Bundesregierung ist jedoch an einer umfassenden Lösung gegen Umgehungsversuche des CRS interessiert. Deshalb setzt sie sich auf Ebene der EU und OECD dafür ein, dass Steuergestaltungsmodelle seitens der Beraterschaft zukünftig offenzulegen sind und diese im Rahmen des automatischen Informationsaustausches ausgetauscht werden. Hierdurch kann Umgehungsversuchen des CRS im Vorfeld begegnet werden. 22. Welche weiteren Risiken sieht die Bundesregierung hinsichtlich einer möglichen Aushöhlung oder Umgehung des automatischen Informationsaustauschs (vgl. bspw. www.the-best-of-both-worlds.com/support-files/oecd-crsloopholes -report.pdf bzw. https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_ id=2934156), und welche rechtlichen Änderungen plant die Bundesregierung , um diesen Risiken zu begegnen? Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. 23. Wie viele Konten wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils gemäß dem FATCA-Abkommen von Deutschland bzw. den USA gemeldet (bitte nach meldenden Staaten sowie nach Konten von natürlichen Personen und nach Konten von Rechtsträgern aufschlüsseln)? Der nachfolgenden Tabelle können die Fallzahlen entnommen werden, welche im Rahmen des FATCA-Abkommens von Deutschland an die USA übermittelt wurden. Fallzahlen von Deutschland an USA Kalenderjahr 2015 2016 2017 natürliche Personen 139.047 211.926 266.703 nichtnatürliche Personen 3.657 31.550 34.679 Summe 142.704 180.376 301.382 Aufgrund von im Abkommen enthaltenen Vertraulichkeitsvorschriften sind die auf Grund des Abkommens erhaltenen Informationen im empfangenden Staat geheim zu halten. Eine Genehmigung zur Veröffentlichung von Fallzahlen für die USA liegt der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Welcher Gesamtbetrag an Kontoständen oder Kontowerten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 4 des FATCA-Abkommens wurde dabei von Deutschland an die USA übermittelt (bitte nach Jahren sowie Konten von natürlichen Personen bzw. Konten von Rechtsträgern aufschlüsseln)? Wie in der Antwort zu Frage 17 ausgeführt, erfolgt derzeit eine schrittweise Abarbeitung der IT-Anforderungen. Eine solche Auswertung ist derzeit noch nicht möglich. 25. Welche Gesamtbruttobeträge wurden jeweils gemäß dem FATCA-Abkommen von den USA an Deutschland übermittelt (bitte nach Jahren sowie Zinsen , Dividenden und anderen Einkünften gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 bis 6 des FATCA-Abkommens sowie jeweils nach Konten von natürlichen Personen und nach Konten von Rechtsträgern aufschlüsseln )? Aufgrund von im Abkommen enthaltenen Vertraulichkeitsvorschriften sind die auf Grund des Abkommens erhaltenen Informationen im empfangenden Staat geheim zu halten. Eine Genehmigung zur Veröffentlichung von Gesamtbruttobeträgen , welche von den USA an Deutschland übermittelt wurden, liegt der Bundesregierung nicht vor. 26. Welche über Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des FATCA-Abkommens hinausgehenden Informationen wurden zur Erzielung eines gleichwertigen Niveaus im gegenseitigen Informationsaustausch gemäß Artikel 6 Absatz 1 des FATCA-Abkommens seit dessen Inkrafttreten von den USA an Deutschland übermittelt (bitte Art und Umfang dieser zusätzlich gemeldeten Informationen darstellen)? Nach Artikel 6 Absatz 1 des FATCA-Abkommens erkennt die Regierung der Vereinigten Staaten an, dass im gegenseitigen automatischen Informationsaustausch mit der Bunderepublik Deutschland ein gleichwertiges Niveau erreicht werden muss. Die Regierung der Vereinigten Staaten verpflichtet sich, die Transparenz weiter zu verbessern und die Austauschbeziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu stärken, indem sie sich zur Erzielung dieses gleichwertigen Niveaus beim gegenseitigen automatischen Austausch für die Einführung von Vorschriften einsetzt und einschlägige Gesetze unterstützt. Die Bundesregierung bedauert, dass in den Vereinigten Staaten hierzu bisher keine Fortschritte erzielt werden konnten. Eine über Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des FATCA-Abkommens hinausgehende Datenlieferung ist damit von den Vereinigten Staaten an Deutschland nicht erfolgt. Die Bundesregierung steht gemeinsam mit anderen Regierungen , die ebenfalls das FATCA-Abkommen abgeschlossen haben, in intensiven Gesprächen mit den Vereinigten Staaten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1438 27. Inwiefern unterscheiden sich die von den USA im Rahmen des FATCA-Abkommens an Deutschland gesendeten Informationen von den durch das BZSt aufgeführten Informationen, die Deutschland an die USA sendet (vgl. www.bzst.de/DE/Steuern_International/FATCA/Allgemeine_Informationen/ Allgemeine_Informationen_node.html)? Welche der dort aufgezählten Informationen werden durch die USA nicht auch reziprok an Deutschland gesendet, und welche werden über die dort aufgezählten hinausgehenden Daten durch die USA an Deutschland gesendet (bitte auflisten)? Die von Deutschland zu übermittelnden Informationen umfassen insbesondere Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse) und Kontostandangaben . Im Gegenzug erhält Deutschland von den Vereinigten Staaten Informationen über Kapitalerträge, die deutsche Steuerpflichtige über in den USA unterhaltene Konten erzielen. Sie beziehen sich auf Zinsen und Dividenden. Zudem liefert Deutschland Daten über wirtschaftlich Berechtigte an die Vereinigten Staaten , erhält aber umgekehrt keine Informationen hierüber. Wie in der Antwort zu Frage 26 dargestellt, haben sich die USA verpflichtet, einen gegenseitigen Informationsaustausch herzustellen. Hierzu steht die Bundesregierung gemeinsam mit anderen Regierungen, die ebenfalls das FATCA-Abkommen abgeschlossen haben , in intensiven Gesprächen mit den Vereinigten Staaten. 28. Bestanden technische Probleme bei der Verarbeitung von durch die USA an Deutschland gesendeten Informationen, wie im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 16. März 2016 (Sitzung 18/73) durch das BZSt für den damaligen Zeitraum dargelegt wurde, im Jahr 2017 fort bzw. sind seitdem andere Probleme aufgetreten, die eine Analyse der von Deutschland empfangenen Informationen erschweren (bitte begründen)? Die den Meldezeitraum 2014 und 2015 betreffenden Daten der USA konnten nicht verarbeitet werden, weil sie nicht dem vereinbarten Datenschema entsprachen . Dieses Problem haben die USA mit einer erneuten, schemakonformen Übermittlung ihrer Daten im Jahr 2017 behoben. Die Daten des Meldezeitraums 2016 wurden von den USA schemakonform übersandt . Da diese jedoch nicht mehr den bekannten „Business Rules“ entsprechen, können sie erst nach der nächsten Systemanpassung verarbeitet werden. 29. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtbetrag an steuerlichen Nachforderungen, die Finanzbehörden in Deutschland auf Basis der Auswertung von im Rahmen des FATCA-Abkommens erhaltenen Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung gestellt haben (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Wie viele Steuerstrafverfahren wurden auf Basis der erhaltenen Daten in den Jahren eingeleitet, und in welcher Anzahl und Gesamthöhe in Euro wurden Geldbußen aufgrund von Ordnungswidrigkeiten auf Basis dieser Daten verhängt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Derzeit erfolgt noch keine automatische Auswertung der Daten aus dem FATCA- Informationsaustausch. Die Daten werden – wie in der Antwort zu Frage 17 dargestellt – ab 2019 den Landesfinanzbehörden zur Auswertung übersandt. Daher lassen sich derzeit keine Aussagen zu Nachforderungen treffen. Den Landesfinanzbehörden steht jedoch offen, Anfragen im Rahmen der Amtshilfe nach § 111 AO an das BZSt zu stellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 30. In wie vielen Fällen wurden im Rahmen des FATCA-Abkommens erhaltene Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung in laufenden Besteuerungsverfahren verwandt a) bei Betriebsprüfungen, b) bei Beteiligung von Bundesbetriebsprüfern/-prüferinnen, c) im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften (Einkommensmillionäre), d) bei anderweitigen Außenprüfungen, (bitte die Antworten jeweils nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 31. Wie hat sich der Personalstand (in Vollzeitäquivalenten) der Finanzbehörden in Deutschland in den letzten zehn Jahren von 2008 bis 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern bzw. Bundesebene aufschlüsseln)? Im Rahmen des internationalen Informationsaustausches in Steuersachen, auf den sich die Kleine Anfrage bezieht, sind national das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die Steuerverwaltungen der Länder tätig. Deren Gesamtpersonalbestände können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zur Darstellung der Entwicklung der Personalstände des BZSt sind die Ist-Besetzungen (Vollzeitäquivalente) der Planstellen und Stellen nach den Haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes (HRB) aus den Stellenplänen des Kapitels angegeben . Bereich 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 BZSt 963,0 962,0 1.094,0 1.153,0 1.177,5 1.293,0 1.309,0 1.406,0 1.560,0 1.641,7 Der Personalstand nach dem Arbeits-Ist (Personal in Vollzeitäquivalenten, das tatsächlich für die Erledigung der Aufgaben zur Verfügung steht) hat sich in den Steuerverwaltungen der Länder von 2008 bis 2017 wie folgt entwickelt: Bereich 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017* Finanzämter 102.023 102.580 102.058 101.076 100.975 100.698 100.276 99.605 99.100 Automation k. A. k. A. k. A. 3.323 3.349 3.397 3.350 3.400 3.564 Bildungseinrichtungen k. A. k. A. k. A. 719 747 713 784 819 854 Sonstige Bereiche (Oberste Landesbehörden, Oberund Mittelbehörden soweit nicht unter Automation und Bildungseinrichtung erfasst) k. A. k. A. k. A. 3.049 3.010 3.012 2.998 3.040 3.088 * Daten für 2017 liegen von den Ländern noch nicht vollständig vor. Die Durchführung des Besteuerungsverfahrens obliegt den Ländern (Artikel 83 GG). Die oben angegebenen Daten stammen aus einer Zusammenfassung von statistischen Meldungen, welche die Länder auf freiwilliger Basis dem Bundesministerium der Finanzen mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, dass diese nur als Gesamtzahlen dargestellt werden, jedoch nicht aufgeschlüsselt nach Ländern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1438 32. Wie viele zusätzliche Einnahmen ergaben sich für die Finanzbehörden in den letzten zehn Jahren von 2008 bis 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung durch Betriebsprüfungen (bitte nach Jahren, Steuerarten, Steuergläubigern sowie hinsichtlich den für die Betriebsprüfungen zuständigen Finanzämtern nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die bundesweit im Ergebnis der Tätigkeit der Betriebsprüfungen der Länder erzielten Mehrsteuern und Zinsen lassen sich der folgenden Übersicht entnehmen: Jahr Steuerart 2008 (in Euro) 2009 (in Euro) 2010 (in Euro) 2011 (in Euro) 2012 (in Euro) Umsatzsteuer 1.544.539.464 1.567.557.355 1.731.396.704 1.963.467.543 2.009.894.892 Einkommensteuer 3.318.696.774 4.091.529.622 3.626.337.373 3.012.483.356 3.498.000.655 Körperschaftsteuer 5.297.829.099 6.084.174.354 4.182.974.794 4.564.387.318 5.160.555.239 Gewerbesteuer 3.558.103.767 4.252.481.287 3.480.013.323 3.286.370.558 4.058.193.927 Zinsen nach § 233a AO 3.195.084.421 3.529.974.846 2.685.793.327 2.527.492.829 2.951.343.477 Sonstiges 894.746.562 1.391.631.944 1.050.888.424 924.733.861 1.314.573.268 Summe 17.809.000.087 20.917.349.408 16.757.403.946 16.278.935.466 18.992.561.457 Jahr Steuerart 2013 (in Euro) 2014 (in Euro) 2015 (in Euro) 2016 (in Euro) 2017 (in Euro) Umsatzsteuer 1.982.030.562 2.043.326.885 2.039.403.265 1.376.035.426 1.868.409.888 Einkommensteuer 2.998.900.113 3.554.090.416 2.838.501.417 2.560.065.138 2.638.238.353 Körperschaftsteuer 4.554.370.443 4.572.809.252 3.806.875.807 3.379.953.006 4.484.998.894 Gewerbesteuer 4.089.571.553 3.927.952.754 3.758.792.977 3.389.385.140 3.786.845.365 Zinsen nach § 233a AO 2.547.420.177 2.747.498.974 3.002.735.803 2.294.931.969 2.869.893.012 Sonstiges 1.017.459.565 1.063.722.548 1.381.358.685 1.081.168.750 1.809.191.238 Summe 17.189.752.413 17.909.400.829 16.827.667.953 14.081.539.429 17.457.576.750 Die Steuergläubigerschaft für die durch die Betriebsprüfungen der Länder erzielten Mehrsteuern und Zinsen folgt der in Artikel 106 des Grundgesetzes geregelten Verteilung der Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Die Durchführung der Betriebsprüfungen obliegt den Ländern (Artikel 83 GG). Die oben angegebenen Daten stammen aus einer Zusammenfassung der Länderstatistiken , die die Länder auf freiwilliger Basis dem Bundesministerium der Finanzen mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, dass diese nur als Gesamtzahlen dargestellt werden, jedoch nicht aufgeschlüsselt nach Ländern. 33. Hält die Bundesregierung Schätzungen der Deutschen Steuergewerkschaft für zutreffend, nach denen zusätzliche Steuerfahnderinnen bzw. -fahnder im Schnitt zwischen 1 und 1,5 Mio. Euro jährliche Zusatzeinnahmen generierten (vgl. bspw. www.sueddeutsche.de/wirtschaft/finanzamt-jeder-betriebsprueferbringt -millionen-euro-1.1756314) (bitte begründen)? Der vorgenannte Artikel der Süddeutschen Zeitung thematisiert die Einschätzungen der Deutschen Steuergewerkschaften zu Ergebnissen der Betriebsprüfung für das Jahr 2012. Dies vorangestellt, wird die Frage wie folgt beantwortet: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die in dem Artikel für das Jahr 2012 dargestellten bundesweiten Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung und das daraus errechnete durchschnittliche Mehrergebnis je Betriebsprüfer entsprechen den im Bundesministerium der Finanzen vorhandenen Daten. Nach den dem Bundesministerium der Finanzen aktuell vorliegenden Daten waren im Jahr 2017 in den Betriebsprüfungen der Länder bundesweit durchschnittlich 13 651 Prüfer tätig. Durch ihre Tätigkeit wurde ein Mehrergebnis von 17 457 576 750 Euro erzielt. Somit wurde im bundesweiten rechnerischen Durchschnitt von jedem Betriebsprüfer ein Mehrergebnis von 1,279 Mio. Euro erbracht. Die Schätzung, wonach durch einen Betriebsprüfer im bundesweiten Durchschnitt zwischen 1 Mio. und 1,5 Mio. Euro steuerliches Mehrergebnis erzielt wird, wird durch die vorliegenden Daten bestätigt. Allerdings wird darauf verwiesen , dass die Durchführung der Betriebsprüfungen und damit auch die personelle Ausstattung der Betriebsprüfungsstellen den Ländern obliegt (Artikel 83 GG). Das Bundesministerium der Finanzen hat keine Möglichkeit, auf die personelle Ausstattung der Betriebsprüfungsstellen Einfluss zu nehmen. 34. Wie haben sich die Anzahl an Steuerprüferinnen bzw. -prüfern der Finanzbehörden , geprüften Betrieben bzw. sonstigen Fällen und zu prüfenden Betrieben bzw. sonstigen Fällen in den letzten zehn Jahren von 2008 bis 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nach Jahren, Bundesländern , Kategorien inklusive Betriebsgrößenklassen aufschlüsseln)? Die Zahl der in den Jahren 2008 bis 2017 bundesweit vorhandenen Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer ist aus der nachfolgenden Übersicht abzulesen: Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 Anzahl der Betriebsprüfer 13.337 13.332 13.210 13.226 13.271 Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 Anzahl der Betriebsprüfer 13.466 13.533 13.620 13.746 13.651 Die Anzahl der Betriebe und sonstigen Fallarten, bei denen Betriebsprüfungen abgeschlossen wurden, sowie die Gesamtzahl der Betriebe und sonstigen Fallarten , bei denen nach § 193 der Abgabenordnung eine Betriebsprüfung zulässig ist, ergeben sich aus der folgenden Statistik. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1438 Jahr Großbetriebe Mittel- Betriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige Summe 2008 geprüfte Betriebe 39.885 56.999 44.114 69.638 1.770 1.616 4.970 218.992 Gesamtzahl der Betriebe 170.060 758.051 1.141.146 6.321.465 10.685 15.612 -- 8.417.019 2009 geprüfte Betriebe 38.988 55.157 43.621 68.758 1.628 1.498 4.518 214.168 Gesamtzahl der Betriebe 170.060 758.051 1.141.146 6.321.465 10.685 15.612 -- 8.417.019 2010 geprüfte Betriebe 40.502 55.315 41.475 66.611 1.838 1.413 4.389 211.543 Gesamtzahl der Betriebe 191.638 799.135 1.189.727 6.391.015 15.293 15.581 -- 8.602.389 2011 geprüfte Betriebe 41.764 52.679 39.779 63.296 1.999 1.453 4.188 205.158 Gesamtzahl der Betriebe 191.335 799.135 1.189.727 6.391.015 15.281 15.581 -- 8.602.074 2012 geprüfte Betriebe 41.365 52.544 38.950 62.832 1.984 1.472 3.872 203.019 Gesamtzahl der Betriebe 191.335 799.135 1.189.727 6.391.015 15.281 15.581 -- 8.602.074 *) Fälle des § 147a Abgabenordnung. **) Bauherrengemeinschaften und Verlustzuweisungsgesellschaften. Jahr Großbetriebe Mittel- Betriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige Summe 2013 geprüfte Betriebe 41.746 53.332 38.355 60.140 1.494 1.217 5.049 201.333 Gesamtzahl der Betriebe 196.402 820.778 1.214.853 5.688.385 9.992 8.527 -- 7.938.937 2014 geprüfte Betriebe 42.229 53.006 38.791 58.715 1.391 1.011 5.297 200.440 Gesamtzahl der Betriebe 196.402 820.778 1.214.853 5.688.385 9.991 8.526 -- 7.938.935 2015 geprüfte Betriebe 41.886 52.159 39.126 58.616 1.205 1.109 5.271 199.372 Gesamtzahl der Betriebe 196.402 820.778 1.214.853 5.688.385 9.991 8.526 -- 7.938.935 2016 geprüfte Betriebe 39.911 50.601 37.789 58.171 1.148 975 5.328 193.923 Gesamtzahl der Betriebe 186.339 792.326 1.191.438 5.646.198 11.873 6.582 -- 7.834.756 2017 geprüfte Betriebe 40.668 50.126 39.031 59.001 1.170 750 5.334 196.080 Gesamtzahl der Betriebe 186.339 792.326 1.191.438 5.646.198 11.873 6.489 -- 7.834.663 *) Fälle des § 147a Abgabenordnung. **) Bauherrengemeinschaften und Verlustzuweisungsgesellschaften. Hinsichtlich der Aufgliederung der Daten nach Bundesländern wird auf die Ausführungen zu Frage 32 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 35. An wie vielen Betriebsprüfungen der Landesfinanzbehörden hat die Bundesbetriebsprüfung des BZSt in den letzten zehn Jahren von 2008 bis 2017 mitgewirkt (bitte nach Jahren, Betriebsgrößenklassen und Bundesländern aufschlüsseln )? Die Anzahl der begonnenen Prüfungen für die Jahre 2008 – 2017 kann nachfolgender Tabelle entnommen werden. Eine Aufschlüsselung nach Betriebsgrößenklassen entfällt, da die Bundesbetriebsprüfung grundsätzlich nur an der Prüfung von Großbetrieben mitwirkt. Land 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt- ergebnis Baden-Württemberg 77 47 63 94 79 65 93 77 110 128 833 Bayern 73 119 93 56 103 95 74 74 122 129 938 Berlin 26 35 28 36 44 38 39 36 42 60 384 Brandenburg 6 18 8 11 11 9 9 11 21 10 114 Bremen 3 12 14 8 12 5 10 8 16 32 120 Hamburg 45 41 54 50 62 56 55 52 53 82 550 Hessen 65 87 91 75 110 50 74 84 102 140 878 Mecklenburg- Vorpommern 5 7 6 2 9 6 1 3 9 7 55 Niedersachsen 24 51 54 38 43 35 48 47 62 59 461 Nordrhein-Westfalen 127 171 203 168 199 158 187 194 276 284 1967 Rheinland-Pfalz 14 22 23 19 31 34 23 20 43 29 258 Saarland 13 3 12 10 9 20 4 13 5 17 106 Sachsen 8 17 11 5 23 6 13 13 6 13 115 Sachsen-Anhalt 8 4 6 5 10 2 6 5 5 7 58 Schleswig-Holstein 4 7 16 7 11 8 16 9 11 13 102 Thüringen 7 6 4 3 7 1 1 2 5 36 Gesamtergebnis 505 643 679 588 758 594 653 647 884 1014 6965 36. In wie vielen Fällen hat das BZSt von seinem Prüfungsinitiativrecht in den letzten zehn Jahren Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren, Bundesländern sowie Betriebsprüfungen, Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften und sonstigen Außenprüfungen aufschlüsseln)? Das Prüfungsinitiativrecht (sog. Benennungsrecht nach § 19 Absatz 5 FVG) wurde im Rahmen von Pilotverfahren bei Betriebsprüfungen in insgesamt fünf Fällen (drei Fälle in 2012, ein Fall in 2014 und ein Fall in 2015 begonnen) und bei Außenprüfungen von Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften in insgesamt 28 Fällen ausgeübt. In weiteren Fällen reichte die Erwähnung des Benennungsrechts aus, um die Durchführung der Prüfung seitens der Landesfinanzverwaltung anzustoßen. Derzeit enthält die Betriebsdatei der Bundesbetriebsprüfung ausschließlich Betriebe , die dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit den Prüfungsgeschäftsplänen von den Landesfinanzverwaltungen übermittelt werden. Diese Betriebe werden, abgesehen von wenigen Ausnahmen, z. B. Krankheit des Prüfers, von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/1438 den Ländern geprüft. Mit Hilfe der Betriebsdatei der Bundesbetriebsprüfung kann daher nicht entsprechend der gesetzlichen Intention von dem Recht nach § 19 Absatz 5 FVG Gebrauch gemacht werden. Sobald mit der Einführung des KONSENS-Produkts „PINGO“ dem BZSt sämtliche relevante Daten aus den Betriebsdateien der Länder zur Verfügung stehen, kann die Bundesbetriebsprüfung ermitteln, wie viele Größtbetriebe (G1) die Länder tatsächlich nicht (anschluss-)prüfen. Ergebnis dieser Prüfung könnte nach den bisherigen Erfahrungen der Bundesbetriebsprüfung die Feststellung sein, dass diese Betriebe von den Ländern ganz überwiegend tatsächlich geprüft werden und daher die Anzahl der für die Ausübung des Benennungsrechts von Größtbetrieben durch Bundesbetriebsprüfung in Betracht kommenden Fälle gering ist. Darüber hinaus stehen der Bundesbetriebsprüfung mit der Einführung von „PINGO“, als KONSENS Nachfolgeprodukt für die Länderverfahren entsprechend vergleichbare Daten für die Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt kann dann ebenfalls das Benennungsrecht verstärkt ausgeübt werden. 37. Wie viele Vollprüfungen, ausgenommen solcher im Bereich der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer, hat das BZSt gemeinsam mit Landesfinanzbehörden in den letzten zehn Jahren von 2008 bis 2017 durchgeführt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Anzahl der Vollprüfungen für die Jahre 2008 bis 2017 kann der Tabelle entnommen werden. In den Zahlen ist die Pilotierung der Prüfung von Fällen mit bedeutenden Einkünften enthalten. Land 2010 2012 2013 2014 Gesamtergebnis Bayern 28 28 Hessen 1 1 2 Nordrhein-Westfalen 1 1 Gesamtergebnis 1 1 1 28 31 38. In wie vielen Fällen von steuerlichen Betriebsprüfungen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in den letzten zehn Jahren von 2008 bis 2017 von seinem Letztentscheidungsrecht im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und einer Landesfinanzbehörde Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln )? Insgesamt konnten sechs Fälle (drei aus NI, ein Fall aus BW, ein Fall aus HE, ein Fall aus SN) ermittelt werden, die mit Teilbericht der Bundesbetriebsprüfung ab dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden und bei denen die Landesfinanzbehörde nicht ohne Weiteres der Auffassung der Bundesbetriebsprüfung gefolgt ist oder bei denen erst ein Hinweis auf das Letztentscheidungsrecht gemäß § 19 Absatz 4 FVG zu einer Zustimmung geführt hat. Darüber hinaus führt die Existenz der Vorschrift des § 19 Absatz 4 FVG nach Erfahrungen der Bundesbetriebsprüfung in einer Vielzahl von weiteren Fällen dazu, dass bereits im Vorfeld des Prüfungsabschlusses bestehende unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Landes- und Bundesbetriebsprüfung geklärt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode werden, indem beispielsweise die Bundesbetriebsprüfung an das fachlich zuständige Referat des BMF berichtet und die Rechtsfrage bei allgemeiner Bedeutung auf Bund-Länder-Ebene geklärt wird. 39. Waren zum Stichtag 31. Dezember 2017 zwischen allen Bundesländern und der Bundesregierung nach § 21a des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) Vollzugsziele abgeschlossen? Welche Ziele sind dies aktuell (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Seit dem Jahr 2014 werden mit allen Ländern bilateral individuelle Zielvereinbarungen gemäß § 21a Absatz 2 FVG anhand eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kennzahlensystems (Rahmenkatalog maßgebender Leistungskennzahlen ) abgeschlossen. Für 2017 wurden mit den Ländern zur Umsetzung der Vollzugsziele in den verschiedenen Bereichen insgesamt 160 Zielwerte vereinbart . Die folgende Tabelle gibt diese Zielwerte aufgeschlüsselt nach Ländern wieder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/1438 Erläuterung zu den in der Tabelle verwendeten Abkürzungen: Bj.: Berichtsjahr (= 2017) VZ -1: Der ein Jahr zurückliegende Veranlagungszeitraum. Für das Berichtsjahr 2017 bedeutet VZ -1 der Veranlagungszeitraum 2016. Vo llz ug sz ie l Be re ic h Zi el ke nn za hl BW BY BE BB HB HH H E M V N I N W RP SL SN ST SH TH Du rc hl au fz ei t B j. in  Ta ge n ( Ar be itn eh m er ) 47 68 42 55 42 46 46 49 Du rc hl au fz ei t V Z ‐ 1 in  Ta ge n ( Ar be itn eh m er ) 45 52 51 Du rc hl au fz ei t B j. in  Ta ge n ( So ns tig e n at ür lic he   Pe rs on en ) 62 75 56 67 63 67 62 66 70 67 Du rc hl au fz ei t V Z ‐ 1 in  Ta ge n ( So ns tig e n at ür lic he   Pe rs on en ) 50 62 63 Kö rp er sc ha ft en Du rc hl au fz ei t B j. in  Ta ge n ( St eu er pf lic ht ig e  Kö rp er sc ha ft en ) 65 68 78 70 53 Er le di gu ng sq uo te  Er kl är un gs ei ng an g V Z ‐ 1 in  %  (A rb ei tn eh m er ) 95 95 93 96 95 96 Er le di gu ng sq uo te  VZ  ‐1  in  %  (A rb ei tn eh m er  ‐  Pf lic ht ev er an la gu ng en ) 81 80 85 86 87 86 84 86 Er le di gu ng sq uo te  VZ  ‐1  in  %  (S on st ig e n at ür lic he   Pe rs on en ) 63 54 62 51 52 57 51 56 53 57 60 57 53 49 58 Fe st st el lu ng en Er le di gu ng sq uo te  VZ  ‐1  in  % 49 46 49 49 49 46 50 48 53 49 49 49 48 48 Kö rp er sc ha ft en Er le di gu ng sq uo te  VZ  ‐1  in  %  (S te ue rp fli ch tig e  Kö rp er sc ha ft en ) 49 44 48 48 49 45 47 48 53 46 48 50 51 50 51 Be st an ds qu ot e E in sp rü ch e ä lte r a ls 2  Ja hr e in  %  (a uß er ge ric ht lic he  Re ch ts be he lfe ) 3, 5 Be st an ds qu ot e E in sp rü ch e ä lte r a ls 3  Ja hr e in  %  (a uß er ge ric ht lic he  Re ch ts be he lfe ) 11 ,0 Du rc hf üh ru ng  de r P rü fu ng en  inn er ha lb  ein es   an ge m es se ne n Z ei tr au m es Be tr ie bs pr üf un g Du rc hs ch ni tt lic h le tz te s P rü fu ng sj ah r (G ro ßb et rie be ) 20 14 ,0 0 20 13 ,6 0 20 13 ,6 0 20 14 ,0 0 20 14 ,1 5 20 13 ,0 0 Pr üf un gs tu rn us  in  Ja hr en  (G ro ßb et rie be  ‐ G 3‐ Be tr ie be ) 5, 0 5, 0 4, 9 5, 0 5, 2 Pr üf un gs tu rn us  in  Ja hr en  (M itt el be tr ie be ) 16 ,5 14 ,0 12 ,5 14 ,5 Pr üf un gs tu rn us  in  Ja hr en  (K le in be tr ie be ) 35 ,0 25 ,0 29 ,0 Pr üf qu ot e in  %  (B et rie be  m it 5 00  un d m eh r  Ar be itn eh m er n) 26 25 25 25 21 Pr üf qu ot e in  %  (B et rie be  m it 1 00  bis  49 9  Ar be itn eh m er n) 22 25 21 Pr üf qu ot e in  %  (B et rie be  m it 2 0 b is  99   Ar be itn eh m er n) 15 18 15 Be tr ie bs pr üf un g N ul l‐ u nd  Ba ga te llf al lq uo te  in  % 33 33 43 32 36 40 38 34 Lo hn st eu er ‐Au ße np rü fu ng An te il d er  Pr üf un ge n m it M eh rs te ue rn  bis  49 9 €  (in kl .  N ul lfä lle ) in  % 52 51 51 U m sa tz st eu er ‐So nd er pr üf un g N ul l‐ u nd  Ba ga te llf al lq uo te  in  % 30 41 35 41 42 35 36 30 Be tr ie bs pr üf un g Pr üf un ge n j e P rü fe r 16 ,0 12 ,0 14 ,0 15 ,5 Lo hn st eu er ‐Au ße np rü fu ng Pr üf un ge n j e P rü fe r 57 ,0 44 ,0 43 ,0 62 ,0 48 ,0 53 ,0 43 ,0 55 ,0 55 ,0 U m sa tz st eu er ‐So nd er pr üf un g Pr üf un ge n j e P rü fe r 48 ,0 41 ,0 42 ,0 47 ,0 Q uo te  de r e ch te n R üc ks tä nd e in  % 1, 6 1, 3 Al tr üc ks ta nd sq uo te  in  %  (V ol lst re ck un g) 18 18 27 12 Zi el w er te  20 17 Si ch er st el lu ng  ein er  an ge m es se ne n  Du rc hl au fz ei t Ei nk om m en st eu er Si ch er st el lu ng  ein er  an ge m es se ne n  Er le di gu ng sq uo te Ei nk om m en st eu er Be gr en zu ng  au f e in en  ve rt re tb ar en  Be st an d  an  un er le di gt en  Fä lle n Re ch ts be he lfe Be gr en zu ng  au f e in e v er tr et ba re  Hö he  an   St eu er rü ck st än de n Er he bu ng Si ch er st el lu ng  ein er  an ge m es se ne n A nz ah l an   Pr üf un ge n Be tr ie bs pr üf un g Lo hn st eu er ‐Au ße np rü fu ng Be gr en zu ng  au f e in e v er tr et ba re  An za hl  vo n  N ul l‐ u nd  Ba ga te llf äl le n Si ch er st el lu ng  ein er  an ge m es se ne n  Pr od uk tiv itä t Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 40. Für welche Bundesländer und welche Vollzugsziele nach § 21a FVG wurden in der Zielüberprüfung im Rahmen des Bund-Länder-Verwaltungscontrollings für das Jahr 2017 Ziel- bzw. Nichterfüllung festgestellt? Die Analyse des Zielvereinbarungsprozesses 2017 steht zwar noch aus. Dennoch ist bereits jetzt absehbar, dass die vereinbarten Ziele von den Ländern für 2017, wie in den beiden Jahren zuvor, sehr gut umgesetzt werden konnten. Von den insgesamt 160 mit den Ländern vereinbarten Zielwerten wurden lediglich vier nicht erfüllt. In der folgenden Tabelle sind Zielerreichungsgrade für die 160 vereinbarten Zielwerte für 2017 aufgeschlüsselt nach Ländern dargestellt. Nach der gemeinsamen Verständigung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern gilt ein Ziel als nicht erfüllt, wenn der Zielerreichungsgrad weniger als 90 Punkte beträgt. Die angesprochenen vier nicht erfüllten Ziele sind in der folgenden Tabelle blau markiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/1438 Hinweis: Für SL liegen noch nicht alle Daten vor. Vo llz ug sz ie l Be re ic h Zi el ke nn za hl BW BY BE BB HB H H HE M V N I N W RP SL SN ST SH TH Du rc hl au fz ei t B j. in  Ta ge n ( Ar be itn eh m er ) 10 0 10 0 99 98 98 10 0 10 0 10 0 Du rc hl au fz ei t V Z ‐1  in  Ta ge n ( Ar be itn eh m er ) 10 0 10 0 k. A. Du rc hl au fz ei t B j. in  Ta ge n ( So ns tig e n at ür lic he  Pe rs on en ) 10 0 10 0 10 0 95 10 0 10 0 10 0 10 0 10 0 10 0 Du rc hl au fz ei t V Z ‐1  in  Ta ge n ( So ns tig e n at ür lic he  Pe rs on en ) 10 0 10 0 k. A. Kö rp er sc ha ft en Du rc hl au fz ei t B j. in  Ta ge n ( St eu er pf lic ht ig e K ör pe rs ch af te n) 10 0 97 10 0 10 0 10 0 Er le di gu ng sq uo te  Er kl är un gs ei ng an g V Z ‐1  in  %  (A rb ei tn eh m er ) 10 0 10 0 10 0 10 0 10 0 10 0 Er le di gu ng sq uo te  VZ  ‐1  in  %  (A rb ei tn eh m er  ‐ P fli ch te ve ra nl ag un ge n) 99 99 99 10 0 k. A. 10 0 10 0 10 0 Er le di gu ng sq uo te  VZ  ‐1  in  %  (So ns tig e n at ür lic he  Pe rs on en ) 98 10 0 10 0 10 0 10 0 99 10 0 10 0 99 10 0 k. A. 10 0 10 0 10 0 10 0 Fe st st el lu ng en Er le di gu ng sq uo te  VZ  ‐1  in  % 94 99 10 0 99 10 0 95 97 97 99 97 99 10 0 10 0 10 0 Kö rp er sc ha ft en Er le di gu ng sq uo te  VZ  ‐1  in  %  (St eu er pf lic ht ig e K ör pe rs ch af te n) 93 96 98 99 93 92 96 10 0 97 90 97 99 97 10 0 98 Be st an ds qu ot e E in sp rü ch e ä lte r a ls 2  Ja hr e in  %  (a uß er ge ric ht lic he   Re ch ts be he lfe ) 89 Be st an ds qu ot e E in sp rü ch e ä lte r a ls 3  Ja hr e in  %  (a uß er ge ric ht lic he   Re ch ts be he lfe ) 10 0 Du rc hf üh ru ng  de r P rü fu ng en  inn er ha lb   ei ne s a ng em es se ne n Z ei tr au m es Be tr ie bs pr üf un g Du rc hs ch ni tt lic h le tz te s P rü fu ng sja hr  (G ro ßb et rie be ) 10 0 10 0 10 0 10 0 10 0 10 0 Pr üf un gs tu rn us  in  Ja hr en  (G ro ßb et rie be  ‐ G 3‐B et rie be ) 98 10 0 90 10 0 92 Pr üf un gs tu rn us  in  Ja hr en  (M itt el be tr ie be ) 10 0 10 0 85 10 0 Pr üf un gs tu rn us  in  Ja hr en  (K le in be tr ie be ) 10 0 94 10 0 Pr üf qu ot e in  %  (B et rie be  m it 5 00  un d m eh r A rb ei tn eh m er n) 94 10 0 10 0 10 0 96 Pr üf qu ot e in  %  (B et rie be  m it 1 00  bis  49 9 A rb ei tn eh m er n) 10 0 10 0 10 0 Pr üf qu ot e in  %  (B et rie be  m it 2 0 b is 9 9 A rb ei tn eh m er n) 10 0 93 k. A. Be tr ie bs pr üf un g N ul l‐ u nd  Ba ga te llf al lq uo te  in  % 10 0 10 0 10 0 10 0 96 10 0 10 0 10 0 Lo hn st eu er ‐Au ße np rü fu ng An te il d er  Pr üf un ge n m it M eh rs te ue rn  bis  49 9 €  (in kl . N ul lfä lle ) in  % 98 10 0 10 0 U m sa tz st eu er ‐So nd er pr üf un g N ul l‐ u nd  Ba ga te llf al lq uo te  in  % 10 0 10 0 10 0 10 0 96 10 0 k. A. 10 0 Be tr ie bs pr üf un g Pr üf un ge n je  Pr üf er 10 0 10 0 98 10 0 Lo hn st eu er ‐Au ße np rü fu ng Pr üf un ge n je  Pr üf er 95 10 0 98 10 0 10 0 89 95 k. A. 10 0 U m sa tz st eu er ‐So nd er pr üf un g Pr üf un ge n je  Pr üf er 95 10 0 10 0 99 Q uo te  de r e ch te n R üc ks tä nd e in  % 10 0 k. A. Al tr üc ks ta nd sq uo te  in  %  (V ol lst re ck un g) 10 0 10 0 10 0 10 0 Zi el er re ic hu ng sg ra de  20 17 Si ch er st el lu ng  ein er  an ge m es se ne n  Du rc hl au fz ei t Ei nk om m en st eu er Be gr en zu ng  au f e in en  ve rt re tb ar en   Be st an d a n u ne rle di gt en  Fä lle n Re ch ts be he lfe Si ch er st el lu ng  ein er  an ge m es se ne n  Er le di gu ng sq uo te Ei nk om m en st eu er Si ch er st el lu ng  ein er  an ge m es se ne n  An za hl  an  Pr üf un ge n Be tr ie bs pr üf un g Lo hn st eu er ‐Au ße np rü fu ng Be gr en zu ng  au f e in e v er tr et ba re  Hö he   an  St eu er rü ck st än de n Er he bu ng Si ch er st el lu ng  ein er  an ge m es se ne n  Pr od uk tiv itä t Be gr en zu ng  au f e in e v er tr et ba re  An za hl   vo n N ul l‐ u nd  Ba ga te llf äl le n Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1438 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 41. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Nichterfüllung von Vollzugszielen nach § 21a FVG durch einzelne Bundesländer (bitte begründen )? Da die Zielvereinbarungen sich an der partnerschaftlichen Ermittlung des Erreichbaren orientieren, steht die tatsächliche Zielerreichung an erster Stelle. Daraus resultiert die Übernahme von Ergebnisverantwortung für das jeweilige Land und bewirkt eine Selbststeuerung bei drohender Nichterreichung. Durch die Transparenz des Vereinbarungsverfahrens, an dem alle Länder beteiligt sind, wird der erforderliche Erfolgsdruck aufgebaut, um die Zielerreichung zu gewährleisten . Sollte es dennoch dazu kommen, dass ein vereinbartes Ziel verfehlt wird, haben sich die gemeinsame Analyse der Ursachen und die Vereinbarung von Maßnahmen zur Beseitigung der Erfolgshindernisse als die geeignetsten Mittel erwiesen. Sanktionen im Sinne einer „Bestrafung“ bei Misserfolg sind im Gesetz nicht vorgesehen und zur Erreichung des intendierten Zwecks der Zielvereinbarung auch nicht geeignet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333