Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Anja Hajduk, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13666 – Förderbank „Big Society Capital“, verwaiste Konten und mögliche Übertragbarkeit auf die Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Großbritannien hat eine von der Labourpartei gestellte Regierung 2005 eingesetzte Kommission vorgeschlagen, nachrichtenlose Konten stärker zu erfassen . Diese Konten werden als nachrichtenlos bezeichnet, wenn eine Bank keine Möglichkeit hat, Kontakt mit der Inhaberin oder dem Inhaber aufzunehmen . Zusammen mit einem verbindlichen Register wurde beschlossen, einen Teil der langfristig inaktiven Bankkonten für eine neugeschaffene Förderbank namens Big Society Capital nutzbar zu machen ( w w w . w e b . a r c h i ve.org/web/20100901104856/http:/www.socialfinance.org.uk/about/in dex.php?page_ID=3). Die Erben als Berechtigte des Kontoguthabens nachrichtenloser Konten können weiterhin an ihre Mittel gelangen. Die Big Society Capital investiert z. B. in sozialen Wohnungsbau, erneuerbare Energien und Sozialunternehmen. In der Bundesrepublik Deutschland reichen die Schätzungen über das Vermögen auf nachrichtenlosen Konten (sog. verwaiste Konten, vgl. dazu bereits Bundestagsdrucksache 18/13123) von 2 Mrd. bis 9 Mrd. Euro, allein die Sparkasse Dortmund wies 2016 die Anzahl 250.000 nachrichtenlose Konten auf (www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/altersvorsorge-sparen/erbe-dasdicke -geschaeft-mit-toten-konten/20270534.html). Es ist vielfach schwierig für Erben, an die auf diesen Konten liegenden Guthaben zu gelangen. Liegen die Hinterbliebenen mit ihrem Verdacht richtig und stoßen auf verwaiste Konten, ist die jeweilige Bank in Deutschland dazu verpflichtet , das Guthaben auszuzahlen, auch, wenn die letzte Kontobewegung vor Jahrzehnten stattfand. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Oktober 2004 (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Oktober 2004 – 2 U 12/04 = BeckRS 2005, 01029). Umgekehrt ist nicht von der Hand zu weisen, dass Erben unter Umständen eben auch nach Jahrzehnten oft nichts von einem bestehenden Guthaben wissen und Schwierigkeiten haben, an das ihnen rechtmäßig zustehende Vermögen zu gelangen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14458 19. Wahlperiode 23.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Wie viele nachrichtenlose Konten bei deutschen Banken existieren nach Kenntnissen der Bundesregierung, und welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um eine exakte Zahl dieser Konten zu erhalten ?  2. Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung das auf diesen nachrichtenlosen Konten liegende Vermögen, und welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um eine exakte Zahl dieses Vermögens zu erhalten? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine exakten Informationen zu Anzahl nachrichtenloser Konten und zu Umfang des Vermögens auf nachrichtenlosen Konten vor, die über allgemein zugängliche Schätzungen hinausgehen.  3. Haben nach Auffassung der Bundesregierung nachrichtenlose Konten dieselben Merkmale wie unbewegte Konten, die Inhalt eines Urteils des Bundesfinanzhofes waren (vgl. BFH vom 27. März 1996 [Az. I R 3/95]), und wenn nein, wo genau bestehen nach Auffassung der Bundesregierung Unterschiede?  4. Welche Merkmale haben nachrichtenlose Konten nach Auffassung der Bundesregierung (z. B. Dauer der Nachrichtenlosigkeit, Beträge auf den Konten, Verteilung nach Bankengruppen etc.)? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung macht darauf aufmerksam, dass es in Deutschland keine gesetzliche Definition gibt, was unter einem „nachrichtenlosen Konto“ zu verstehen ist. Steuerbilanzrechtlich kommt es nicht darauf an, ob ein Kundenkontakt besteht, sondern darauf, ob keine Zahlungsflüsse auf dem Konto zu verzeichnen sind. Es wird daher steuerbilanzrechtlich der Begriff „unbewegte Konten“ verwendet .  5. Welche Rechtsgrundlagen und welche Fristen für eine mögliche Auflösung bzw. Ausbuchung nachrichtenloser Konten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung? a) Wie ist mit dem Guthaben der Konten zu verfahren? b) Wem stehen die Guthaben dieser Konten nach Ablauf der oben genannten Frist zu? c) Wie müssen Finanzinstitute in ihrer Handels- und Steuerbilanz mit den aufgelösten Kontenguthaben verfahren? In der Handelsbilanz eines Kreditinstituts sind Kontenguthaben seiner Kunden grundsätzlich als Verbindlichkeiten zu passivieren (§ 21 Absatz 2 bis 4 i. V. m. Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung – RechKredV). Die Passivierung hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung jedoch zu unterbleiben, wenn die Verbindlichkeit keine wirtschaftliche Belastung für das Institut mehr darstellt. Das ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen ist. Für Kontenguthaben wird dies im Regelfall angenommen, wenn diese seit mehr als 30 Jahren nicht bewegt worden sind. Die Nichtpassivierung muss jedoch wieder rückgängig gemacht werden, sobald eine Geltendmachung wieder Drucksache 19/14458 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. wahrscheinlich wird. Gleiches gilt gemäß § 5 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG für die Steuerbilanz. Die Nachrichtenlosigkeit spielt für die steuerbilanzielle Einordnung keine Rolle . In der Steuerbilanz sind Verbindlichkeiten aus Kundeneinlagen, die über einen längeren Zeitraum hinweg weder Ein- noch Auszahlungen aufweisen, spätestens nach 30 Jahren gewinnerhöhend auszubuchen. Die Finanzverwaltung verlangt die Ausbuchung erst nach 30 Jahren. Den Kreditinstituten steht es frei, diese Verbindlichkeiten bereits zu einem früheren Zeitpunkt steuerbilanziell auszubuchen. Zivilrechtlich bestehende Möglichkeiten zur ordentlichen Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages setzen voraus, dass die Kündigung dem Kontoinhaber bzw. dessen Rechtsnachfolger zugeht. Bei nicht bekannter Anschrift des Kontoinhabers wäre diese daher vor einer Kündigung durch das Kreditinstitut zu ermitteln; unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zugang durch öffentliche Zustellung bewirkt werden. Der Anspruch des Kunden auf Auszahlung des Guthabens wird davon nicht berührt. Im Übrigen besteht zivilrechtlich keine Möglichkeit, ein Konto allein wegen dessen „Nachrichtenlosigkeit“ durch das Kreditinstitut einseitig aufzulösen.  6. Welche Anstrengungen unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung Banken in der Regel, um die Inhaberinnen oder Inhaber nachrichtenloser Konten aufzuspüren, und werden dabei nach Auffassung der Bundesregierung die erforderlichen, zulässigen und zumutbaren Aufwände bereits unternommen bzw. sind Teil der entsprechenden bankeninternen Vorgaben? Nach Kenntnis der Bundesregierung unternehmen Kreditinstitute eine Reihe von Maßnahmen, um Kundinnen und Kunden nachrichtenloser Konten aufzuspüren . Sie stellen zur ordnungsgemäßen Abwicklung ihres Geschäftsverkehrs über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Mitwirkung ihrer Kundinnen und Kunden durch Mitteilungsvorgaben bei Änderungen des Namens und der Adresse sowie beim Erlöschen bzw. bei der Änderung der Vertretungsmacht sicher . Kann der Kontakt eines Kreditinstituts zu seinen Kundinnen und Kunden gleichwohl nicht aufrechterhalten werden, ergreifen Kreditinstitute weitergehende Schritte: Lassen sich bspw. Schreiben an Kundinnen und Kunden an der zuletzt bekannten Adresse nicht zustellen, fordern die Kreditinstitute regelmäßig eine Auskunft des zuständigen Einwohnermeldeamtes an, um die aktuelle Adresse zu ermitteln. Vielfach versuchen die Kreditinstitute, ihre Kundinnen und Kunden zunächst telefonisch oder per E-Mail zu erreichen.  7. Wie bewertet die Bundesregierung die Effektivität der bestehenden, zum Teil verbandsseitig organisierten Kontonachforschungsangebote bzw. hat sie jemals Informationen darüber angestrebt oder angefordert?  8. Sollten entsprechende Angebote nach Auffassung der Bundesregierung kostenlos angeboten werden, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat im Jahr 2015 eine Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zu nachrichtenlosen Konten eingeholt. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat dabei über die in allen Verbandsbereichen existierenden Verfahren zur Kontennachforschung berichtet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass diese ineffektiv organisiert sind. Der Bundesregierung ist lediglich bekannt, dass ein einzelner Verband, der in der Vergangenheit Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14458 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen bei ihrer Suche nach unbekannten Vermögenswerten auf Konten, in Depots oder Schließfächern bei einem seiner Mitgliedinstitute unterstützt hatte, dieses freiwillige Serviceangebot mittlerweile nicht mehr anbietet. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht liegen keine Beschwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vor.  9. Wie hoch waren die Beträge der steuerrechtlich vereinnahmten Guthaben nachrichtenloser Konten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 (bitte getrennt nach Veranlagungszeitraum und Art der Kreditinstitute Banken, Genossenschaftsbanken, Sparkassen aufschlüsseln)? 10. In wie vielen Fällen und mit welchem Volumen wurden Guthaben nachrichtenloser Konten seit 2010 im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen als vereinnahmt betrachtet und entsprechend geändert (bitte getrennt nach Veranlagungszeitraum und Art der Kreditinstitute Banken, Genossenschaftsbanken , Sparkassen aufschlüsseln)? 11. In wie vielen Fällen seit 2010 wurden durch die durch die Außenprüfung festgestellten Gewinnänderungen aufgrund nachrichtenloser Konten durch die Kreditinstitute mit einem Rechtsbehelf angefochten (bitte getrennt nach Veranlagungszeitraum und Art der Kreditinstitute Banken, Genossenschaftsbanken, Sparkassen aufschlüsseln)? Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet. Belastbare steuerliche Zahlen zu nachrichtenlosen Konten liegen der Bundesregierung nicht vor. Zwar wurden bei steuerlichen Betriebsprüfungen im Bankbereich teilweise Spareinlagen der Kunden auf ihre tatsächliche wirtschaftliche Belastung für das jeweilige Kreditinstitut überprüft (Prüffeld: „Umsatzlose Sparkonten“). Allerdings war hierbei die „Nachrichtenlosigkeit“ kein Kriterium , so dass hierzu aus den Betriebsprüfungsergebnissen keine Aussage getroffen werden kann. 12. In wie vielen Fällen und mit welchem Volumen mussten Kreditinstitute nach Kenntnis der Bundesregierung Guthaben nachrichtenloser Konten nach Ablauf einer 30-jährigen Frist und erfolgter Vereinnahmung doch noch an Erben oder einen Dritten auszahlen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. 13. Gibt es nach Bewertung der Bundesregierung für die Geldwäscheprävention relevante Gesichtspunkte in der Behandlung nachrichtenloser Konten ? Im Vergleich zu aktiv genutzten Konten weisen nachrichtenlose Konten regelmäßig nur ein geringes Geldwäscherisiko auf. Das geringe Geldwäscherisiko können Kreditinstitute bei der Beurteilung berücksichtigen, wann sie ihre geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllen. Sie können derartige Konten in geeigneten Fällen auf risikobasierter Grundlage so behandeln, dass erst zum Zeitpunkt der Aktivierung die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten (u. a. Erhebung aktueller Identifizierungsinformationen, Prüfung auf Auffälligkeiten) erneut greifen, solange keine sonstigen Auffälligkeiten eintreten. Es handelt sich dabei um ein bei Kreditinstituten übliches Vorgehen. Drucksache 19/14458 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Gab es in der laufenden Legislaturperiode Gespräche mit Vertretern der deutschen Kreditwirtschaft, über Anzahl und Vermögenssummen namenloser Konten, und wenn ja, welche Vertreter der Bundesregierung oder Bundesbehörden und welche Vertreter von Banken und Verbänden waren beteiligt, und wenn nein, sind Gespräche geplant? Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre (Leitungsebene) pflegen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren, insbesondere auch mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern ) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Unterhalb der Leitungsebene existiert eine vollständige und umfassende Aufstellung dienstlicher Kontakte nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit auch nicht erstellt werden. Eine Auflistung von Einzelterminen unterhalb der Leitungsebene erfolgt daher nicht. Es fanden in dieser Legislaturperiode gemäß den vorliegenden Informationen keine Treffen von Vertretern und Vertreterinnen der Bundesregierung auf Leitungsebene mit Vertretern der deutschen Kreditwirtschaft zu diesem Thema statt. 15. Welche Möglichkeiten und Modelle sieht die Bundesregierung, um eine verbesserte Information von Bankkunden mit Blick auf das Problem der Entstehung nachrichtenloser Konten zu gewährleisten? Bankkunden verfügen grundsätzlich über Auskunftsansprüche gegenüber ihrer Bank. Verbände der Kreditwirtschaft stellen Erben zudem separate Nachforschungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 20 bis 22 verwiesen. 16. Plant die Bundesregierung aktive Maßnahmen, um die Anzahl nachrichtenloser Konten zu reduzieren? Die Bundesregierung plant derzeit keine gesetzlichen Maßnahmen. Sie geht insbesondere davon aus, dass Personen, die umgezogen sind, und ihre Kreditinstitute ein gemeinsames Interesse daran haben, ihre Kontoinformationen aus der laufenden Geschäftsbeziehung aktuell zu halten. Die Bundesregierung hat das Thema nachrichtenlose Konten eng im Blick. Es handelt sich um ein komplexes Thema, bei dem unterschiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14458 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Funktionsweise und Finanzierung der britischen Förderbank „Big Society Capital“? 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Funktionsweise des britischen Kontenfindungsportals „My Lost Account“? 19. Hält die Bundesregierung die Modelle der „Big Society Capital“ und vom Kontenfindungsportal „My Lost Account“ auf die Bundesrepublik Deutschland für übertragbar, und wenn nein, was spricht aus Sicht der Bundesregierung für oder gegen die Schaffung von Transparenz über nachrichtenlose Konten und die Nutzung der Guthaben dieser nachrichtenlosen Konten? Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Zu Tätigkeit und Funktionsweise der genannten Institutionen liegen der Bundesregierung bislang keine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Erkenntnisse vor. Es kann schon daher nicht fundiert bewertet werden, ob eine Übertragung der britischen Modelle auf die Bundesrepublik Deutschland möglich oder sinnvoll wäre. 20. Welche Möglichkeiten bestehen in Deutschland für Erben und ggf. Nachlassgerichte bzw. Nachlasspfleger derzeit, um im Erbfall Informationen zu möglichen nicht bekannten Konten des Erblassers zu erhalten? Verbände der Kreditwirtschaft unterstützen Nachforschungsersuchen nach unbekannten Vermögenswerten auf Konten, in Depots oder Schließfächern von Erben und Betreuern sowie Testamentsvollstreckern und Nachlasspflegern. Die Bearbeitung entsprechender Nachforschungsersuchen erfolgt als freiwillige Serviceleistung. 21. Sind der Bundesregierung vereinzelt vorgebrachte Vorschläge (www.wi wo.de/finanzen/geldanlage/erbschaften-meldepflicht-fuer-banken/ 20231434-3.html) bekannt, die vorsehen, im Erbfall den Erben durch das Kontoabrufverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bzw. des Bundeszentralamts für Steuern Informationen über vorhandene Konten des Erblassers zur Verfügung zu stellen, bekannt, und wie bewertet sie diese Vorschläge? a) Welche technischen und (datenschutz-)rechtlichen Hindernisse bestehen aus Sicht der Bundesregierung? b) Welche weiteren Hindernisse für einen solchen Zugang zum Kontoabrufverfahren der BaFin für Erben bestehen nach Ansicht der Bundesregierung? Der Bundesregierung sind Vorschläge zur Einführung eines Kontenabrufverfahrens für Erben bekannt. Der Abruf von Kontenstammdaten stellt für den Betroffenen einen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Kontenabrufverfahren des Bundeszentralamts für Steuern kann daher von Finanzbehörden, öffentlichen Stellen und Gerichtsvollziehern nur für gesetzlich genau definierte Zwecke genutzt werden. Bei diesen Zwecken handelt es sich um solche, die dem Allgemeinwohl dienen, wie z. B. die Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder die Verhinderung von Leistungsmissbrauch. Das Kontenabrufverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann ebenfalls lediglich unter bestimmten gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen von abschließend im Gesetz benannten öffentlichen Stellen genutzt werden. Ein Drucksache 19/14458 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Kontenabruf von Privatpersonen für private Zwecke entspricht nicht diesen Zwecken und ist daher gesetzlich unzulässig. 22. Plant die Bundesregierung aktive Maßnahmen, die es Erbinnen und Erben erleichtert, leichter und umfassend Auskünfte über mögliche Konten und Versicherungen von Erblassern zu erhalten? Die Bundesregierung plant derzeit keine gesetzlichen Maßnahmen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14458 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.