Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, Amira Mohamed Ali, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13408 – Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 7. Juni 2019 ist die umstrittene Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (im Folgenden: DSM-Richtlinie) in Kraft getreten. Damit ist die Richtlinie von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht zu übertragen. Die Bundesregierung hat im Zuge der Verabschiedung der DSM-Richtlinie am 15. April 2019 eine Protokollerklärung abgegeben, in der sie sich insbesondere zu Details der Umsetzung von Artikel 17 der Richtlinie und dem damit verbundenen Einsatz von Uploadfiltern äußert (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads /DE/News/PM/041519_Protokollerklaerung_Richtlinie_Urheberrecht .pdf). Dies betrifft sowohl die Umsetzung, in deren Rahmen Uploadfilter „weitgehend unnötig gemacht“ werden sollen als auch Fragen der Interpretation von Bestimmungen der Richtlinie und Bundesregierung einer europaweit einheitlichen Umsetzung. In diesem Zusammenhang kündigt sie an, sich in entsprechendem Sinne in den Dialogprozess der EU-Kommission einzubringen , zu dem diese nach Artikel 17 Absatz 10 der Richtlinie verpflichtet ist. Am 28. August 2019 hat die EU-Kommission einen Aufruf zur Beteiligung an diesem Dialog veröffentlicht, der sich an Vertreter von Rechteinhabern, Betreibern und Nutzenden von Plattforminhabern einschließlich Verbraucherschutz- und Grundrechtsorganisationen richtet www.ec.europa.eu/ digital-single-market/en/news/organisation-stakeholder-dialogue-applicationarticle -17-directive-copyright-digital-single). Demnach soll am 15. Oktober ein erstes Präsenztreffen mit ausgewählten Vertretern in Brüssel stattfinden, gefolgt von weiteren Treffen bis Ende 2019 oder Anfang 2020. Nach Kenntnis der Fragestellenden findet zudem ein Austausch zwischen Kommission und Mitgliedstaaten derzeit im Kontaktausschuss Urheberrecht statt, der mit der Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2001/29/EG eingeführt und nun auch mit der Prüfung der Auswirkungen der DSM-Richtlinie und der Erleichterung des Informationsaustausches zu Gesetzgebung, Rechtsprechung und praktischer Anwendung befasst ist. Ein erster Entwurf für eine nationalstaatliche Umsetzung der DSM-Richtlinie liegt in den Niederlanden vor (www.internetconsultatie.nl/auteursrecht/docu- Deutscher Bundestag Drucksache 19/14466 19. Wahlperiode 23.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ment/4694), wobei die Regelungen zu Artikel 17 im Wesentlichen den Richtlinientext rekapitulieren. In Frankreich ist ein Teil der Umsetzung (Artikel 15 betreffend das Leistungsschutzrecht für Presseverlage) bereits erfolgt und wird im Oktober dieses Jahres in Kraft treten (www.legifrance.gouv.fr/jo_pdf.do? id=JORFTEXT000038821358). Bereits im März hat die französische Regierung einen Bericht zu Werkzeugen zur Erkennung urheberrechtlich geschützter Werke auf Online-Plattformen in Auftrag gegeben (www.culture.gouv.fr/ content/download/210530/2219184/version/1/file/Lettre%20de%20missi on%20rectificative.pdf). Die polnische Regierung hatte bereits im Mai vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen zentrale Teile von Artikel 17 der Richtlinie erhoben (www.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf? text=&docid=216823&doclang=DE). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine öffentliche Konsultation zur Umsetzung der Richtlinie durchgeführt (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfah ren/DE/Umsetzung_EU_Richtlinien_Urheberrecht.html).  1. Plant die Bundesregierung die Umsetzung der DSM-Richtlinie in einem Gesamtpaket, oder wird in Erwägung gezogen, die Umsetzung einzelner Bestimmungen zeitlich vorzuziehen, und wenn ja, welcher? Die Bundesregierung hat hierüber noch nicht abschließend entschieden.  2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Organisation des Dialoges mit den Interessenträgern und der Erarbeitung von Leitlinien nach Artikel 17 Absatz 10 über die sich aus dem Aufruf der Kommission ergebenden hinaus? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung beabsichtigt die EU-Kommission, für den Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 fünf Dialog-Termine zu organisieren . Der erste Termin am 15. Oktober 2019 soll sich mit den Sektoren Musik, Software und Spiele beschäftigen, der zweite Termin am 5. November 2019 mit den Branchen Audiovisuelles, Sport und Print.  3. Inwieweit ist die Bundesregierung in diese Prozesse involviert, und was hat sie bis jetzt konkret unternommen, um die in ihrer Protokollerklärung aufgeführten Punkte einzubringen? Die Bundesregierung steht in regelmäßigem Austausch mit der EU- Kommission.  4. Welche Gremien oder Runden, formell oder informell, sind an der Konzipierung , Planung, Durchführung und Kommunikation dieser Prozesse auf europäischer Ebene beteiligt, und in welcher Weise informiert die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jeweils über die Arbeit in diesen Gremien? Die Organisation der in der Frage genannten Prozesse obliegt der EU- Kommission. Die Berichte erfolgen nach den Vorschriften des EUZBBG. a) Welche genaue Rolle wird dabei der Kontaktausschuss Urheberrecht spielen? Die Organisation der in der Frage genannten Prozesse obliegt der EU- Kommission. Drucksache 19/14466 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Welche Fragen, Vorschläge oder Anmerkungen hat die Bundesregierung im Rahmen oder im Vorfeld der Sitzung des Kontaktausschusses am 11. und 12. Juni (www.ec.europa.eu/transparency/regexpert/in dex.cfm?do=groupDetail.groupMeetingDoc&docid=33125) vorgebracht ? In den Sitzungen des Kontaktausschusses am 11./12. Juni 2019 sowie am 16. September 2019 hat der Vertreter der Bundesregierung die Bedeutung der Protokollerklärung vom 15. April 2019 hervorgehoben und über den aktuellen Stand der Konsultation berichtet (siehe Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsver fahren/DE/Umsetzung_EU_Richtlinien_Urheberrecht.html). c) Welche Fragen, Vorschläge oder Anmerkungen will die Bundesregierung im Rahmen oder im Vorfeld der Sitzung des Kontaktausschusses am 16. September (www.ec.europa.eu/transparency/regexpert/in dex.cfm?do=groupDetail.groupMeetingDoc&docid=33832) vorbringen bzw. hat sie vorgebracht? Siehe Antwort zu Frage 4b. d) Welche Dokumente plant die Bundesregierung in Zukunft aus diesem und anderen mit der Umsetzung der DSM-Richtlinie befassten Gremien dem Deutschen Bundestag zu übermitteln, entsprechend § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union? Die Bundesregierung wird, wie bereits in der Vergangenheit, dem Deutschen Bundestag die in diesem Zusammenhang relevanten Dokumente übermitteln. e) Worauf genau bezieht sich der Begriff „ad hoc meeting“ auf Folie 19 der dem Deutschen Bundestag übermittelten Präsentation der Kommission zur Umsetzung der DSM-Richtlinie im Kontaktausschuss? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. f) Worauf genau bezieht sich der Begriff „the expert group“ auf Folie 19 der dem Deutschen Bundestag übermittelten Präsentation der Kommission zur Umsetzung der DSM-Richtlinie im Kontaktausschuss? Nach dem Verständnis der Bundesregierung ist mit „expert group“ der Kontaktausschuss selbst gemeint.  5. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs C-476/17 vom 29. Juli 2019, insbesondere mit Blick auf § 24 des Urheberrechtsgesetzes (Freie Benutzung)? a) Welchen Gesetzgebungsbedarf sieht die Bundesregierung, um den Schutz bislang von § 24 abgedeckter Handlungen auch in Zukunft zu gewährleisten? b) Plant die Bundesregierung, entsprechende Regelungen im Rahmen der Umsetzung der DSM-Richtlinie mit aufzunehmen? Die Bundesregierung prüft diese Fragen derzeit. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14466 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  6. Was unternimmt die Bundesregierung konkret, bzw. plant sie zu unternehmen , um wie in Erwägungsgrund 77 der Richtlinie vorgesehen bei der Umsetzung der Transparenzpflicht aus Artikel 19 und des Widerrufsrechts aus Artikel 22 die Besonderheiten unterschiedlicher Branchen zu berücksichtigen und bei der Festlegung branchenspezifischer Pflichten alle einschlägigen Interessensträger einzubinden? Siehe Antwort zu Frage 5.  7. Was unternimmt die Bundesregierung konkret, bzw. plant sie zu unternehmen , um wie in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehen darauf hinzuwirken, dass Rechteinhaber, Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes (wie Bibliotheken, Museen und Archive) einvernehmlich bewährte Vorgehensweisen bezüglich der Speicherung und Netz- und Datenbankintegrität beim Text- und Datamining definieren? Siehe Antwort zu Frage 5.  8. Was unternimmt die Bundesregierung konkret, bzw. plant sie zu unternehmen , um wie in Artikel 11 der Richtlinie vorgesehen Rechteinhaber, Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen des Kulturerbes zu konsultieren , bevor sie besondere Anforderungen an die Nutzung von vergriffenen Werken nach Artikel 8 Absatz 5 festlegt, und um den regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber zu fördern, um Bedeutung und Nutzwert des Lizenzvergabeverfahrens zu fördern und sicherzustellen, dass die Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber wirksam sind? Siehe Antwort zu Frage 5.  9. Plant die Bundesregierung, bezüglich der Umsetzung von Artikel 17 eine DatenschutzFolgenabschätzung durchzuführen? Siehe Antwort zu Frage 5. 10. Wird die Bundesregierung entsprechend Erwägungsgrund 17 der Richtlinie und der Ausgestaltung von Text- und Datamining als Ausnahme des Urheberrechts einen Umsetzungsvorschlag vorlegen, der die bisher im Urheberrechtsgesetz vorgesehene Vergütung von Text- und Datamining streicht? Siehe Antwort zu Frage 5. 11. Welche Positionen oder Äußerungen seitens der Kommission oder anderer Mitgliedstaaten sind der Bundesregierung bekannt, die sich explizit oder implizit zu den in der deutschen Protokollerklärung aufgeführten Erwartungen , Auffassungen und Interpretationen verhalten, insbesondere a) dass der Dialogprozess zu Artikel 17 von dem Geist getragen ist, Uploadfilter nach Möglichkeit zu verhindern (Punkt 4), b) dass in diesem Dialog eine unionsweit einheitliche Umsetzung vereinbart wird (Punkt 4), c) dass beim Einsatz technischer Lösungen die Europäische Union die Entwicklung von Open-Source-Technologie mit offenen Schnittstellen fördern sollte (Punkt 5), Drucksache 19/14466 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) dass die Europäische Union Konzepte entwickeln muss, die einem De-facto-Copyright-Register in der Hand marktmächtiger Plattformen durch öffentliche, transparente Meldeverfahren entgegenwirken (Punkt 5), e) dass die Regelungen von Artikel 2 Absatz 6 lediglich auf die marktmächtigen Plattformen zielen, die große Massen von urheberrechtlich geschützten Uploads zugänglich machen und hierauf ihr kommerzielles Geschäftsmodell gründen, und dass insbesondere Blogs, Foren und Special-Interest-Angebote ohne Bezüge zur Kreativwirtschaft nicht zu Plattformen in diesem Sinne gehören (Punkt 6), f) dass bezüglich des Einsatzes von Uploadfiltern verfahrensrechtliche Garantien denkbar sind, etwa wenn Nutzer beim Upload mitteilen, dass sie Inhalte Dritter erlaubterweise hochladen, und die Löschung dann erst nach einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zulässig ist (Punkt 7), g) dass die Rechteinhaberschaft an Inhalten, die durch Uploadfilter entfernt werden sollen, hinreichend belegt werden sollten (Punkt 7)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bereits vorliegende bzw. soweit ihr bekannt in Vorbereitung befindliche Umsetzungsvorschläge in anderen Mitgliedstaaten? Die Bundesregierung beobachtet die Umsetzungsvorschläge in anderen Mitgliedstaaten aufmerksam und berücksichtigt sie in der weiteren Meinungsbildung zur nationalen Umsetzung. 13. Welche konkreten Modelle prüft die Bundesregierung, bzw. plant sie zu prüfen bezüglich der Lizenzierung von Inhalten auf Uploadplattformen, wie in Punkt 12 der Protokollerklärung angekündigt? a) Welchen Spielraum sieht die Bundesregierung dabei insbesondere für die Einführung neuer Schranken des Urheberrechts? b) Welche Möglichkeiten will die Bundesregierung dabei prüfen, um die faire Beteiligung der Kreativen an den Lizenzeinnahmen durch Direktvergütungsansprüche zu sichern (Punkt 9 der Protokollerklärung)? Siehe Antwort zu Frage 5. 14. Ist die Bundesregierung bei diesen Prüfungen bereits zu Ergebnissen gekommen , und wenn ja, welchen, insbesondere was die unionsrechtliche Machbarkeit ihrer Leitlinien angeht? Die Bundesregierung wird ihre Überlegungen zu gegebener Zeit bekanntgeben. 15. Plant die Bundesregierung, sich in diesem Zusammenhang an dem CDU- Vorschlag zur Umsetzung der DSM-Richtlinie (www.cdu.de/artikel/kom promiss-zum-urheberrecht-keine-uploadfilter) zu orientieren? Die Bundesregierung wird sich bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie an der Protokollerklärung vom 15. April 2019 orientieren. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14466 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Klage der Republik Polen zur DSM-Richtlinie (Rechtssache C-401/19), und plant sie, in diesem Verfahren eine Stellungnahme abzugeben? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu rechtshängigen Gerichtsverfahren. Zudem ist die Bundesregierung an diesem Verfahren nicht beteiligt. Drucksache 19/14466 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.