Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Anja Hajduk, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13412 – Digitalisierung und Datenverarbeitung im Steuersystem V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Digitalisierung von Wirtschaftsprozessen und Gesellschaft schreitet zunehmend voran. Auch die Kommunikation mit den Finanzbehörden ist eingeschlossen . Finanzämter nehmen z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung nur noch in digitaler und authentifizierter Form und nicht mehr in Schriftform auf Papier entgegen. Dazu gibt es für Unternehmen andere verpflichtende elektronische Prozesse wie die E-Bilanz und die verpflichtende digitale Lohnschnittstelle , an die sie sich halten müssen. Seit 2007 arbeiten Bund und Länder gemeinsam daran, ihre Steuer- Informationstechnik (IT) zu modernisieren und zu vereinheitlichen. Das Vorhaben „Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung“ (KONSENS) hat laut Bundesrechnungshof bisher über 1 Mrd. Euro gekostet (vgl. Ausschussdrucksache 19(8)3380 des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages), ist allerdingt bis heute nicht abgeschlossen.  1. Wie viele private Einkommensteuererklärungen wurden 2018 in Papierform , und wie viele in elektronischer Form abgegeben (bitte jeweiligen Anteil angeben)? Wie hat sich diese Aufteilung seit 2005 entwickelt (bitte pro Jahr tabellarisch angeben)?  2. Wie viele Einkommensteuererklärungen von Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern wurden 2018 in Papierform, und wie viele in elektronischer Form abgegeben (bitte jeweiligen Anteil angeben)? Wie hat sich diese Aufteilung seit 2005 entwickelt (bitte pro Jahr tabellarisch angeben)? Deutscher Bundestag Drucksache 19/14484 19. Wahlperiode 24.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  3. Wie viele Einkommensteuererklärungen für veranlagte Einkommensteuern wurden 2018 in Papierform, und wie viele in elektronischer Form abgegeben (bitte jeweiligen Anteil angeben)? Wie hat sich diese Aufteilung seit 2005 entwickelt (bitte pro Jahr tabellarisch angeben)? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen zu der Anfrage erst ab dem Jahr 2008 folgende Informationen vor: Kalenderjahr Papier-Steuererklärungen Steuererklärungen in elektronischer Form 2008 77 % 23 % 2009 73 % 27 % 2010 70 % 30 % 2011 66 % 34 % 2012 56 % 44 % 2013 49 % 51 % 2014 44 % 56 % 2015 42 % 58 % 2016 39 % 61 % 2017 38 % 62 % 2018 36 % 64 % Die vorgenannten Angaben beziehen sich jeweils auf den dem Kalenderjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Daten zu den vorgenannten Angaben für die Rentenbezieherinnen und den Rentenbeziehern liegen der Bundesregierung nicht vor. Grundsätzlich werden alle bei den Finanzämtern eingereichten Einkommensteuererklärungen veranlagt, so dass insoweit keine gesonderte Differenzierung nach der veranlagten Einkommensteuer getroffen wird.  4. Welche Steuererklärungen oder Steueranmeldungen müssen aktuell rein auf elektronischem Weg erfolgen? Nach § 149 der Abgabenordnung (AO) wird in den Einzelsteuergesetzen festgelegt , wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Aus der folgenden Übersicht ergeben sich die Steuererklärungen bzw. -anmeldungen , die auf elektronischen Weg abzugeben sind mit der Regelung des Einzelsteuergesetzes : Einkommensteuererklärung, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Einkommensteuergesetz – EStG – (sog. Gewinneinkünfte) erzielt werden § 25 Abs. 4 EStG Lohnsteuer-Anmeldung § 41a Abs. 1 EStG Kapitalertragsteuer-Anmeldung § 45a Abs. 1 EStG Gewerbesteuererklärung § 14a Gewerbesteuergesetz Körperschaftsteuererklärung § 31 Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz Umsatzsteuer-Voranmeldung § 18 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuererklärung § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Drucksache 19/14484 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Wie viele steuerpflichtige Privatpersonen haben seit 2014 die vorausgefüllte Steuererklärung genutzt (bitte pro Jahr angeben)? a) Plant die Bundesregierung eine Vereinfachung der Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung, und wenn nein, warum nicht? b) Plant die Bundesregierung den Ausbau? Seit 2014 wurde die vorausgefüllte Steuererklärung wie folgt von steuerpflichtigen Privatpersonen genutzt: 01. Januar 2014 521 01. Januar 2015 1.223.636 01. Januar 2016 3.091.434 01. Januar 2017 4.784.528 01. Januar 2018 6.657.523 01. Januar 2019 9.457.256 25. September 2019 12.958.183 Zu a) Mit dem Einsatz einer verbesserten Einfüllfunktion bei der vorausgefüllten Steuererklärung im Jahr 2018 wurde der Anwender in die Lage versetzt, seine Steuererklärung nach Nutzung der Ausfüllfunktion zügig, mit weniger Fehlermeldungen auf Grund von Plausibilitätsprüfungen, abzuschließen. Eine weitere Automatisierung und Vereinfachung ist dahingehend geplant, dass die Teilnahme nicht mehr explizit beantragt werden muss. Mit Öffnen eines neuen Steuererklärungsformulars soll der Anwender seine eDaten nicht mehr aktiv abrufen müssen, sondern die Vorjahresdaten, die eDaten und zukünftig auch seine eigenen Belegdaten sollen automatisch in das Formular eingefüllt werden . Zu b) Die Fortsetzung des kontinuierlichen Ausbaus der vorausgefüllten Steuererklärung ist geplant. So ist z. B. vorgesehen, dass der Anwender zukünftig eigene Belegdaten oder auch Daten zu Vermietungsobjekten bereitgestellt bekommt .  6. Bei welchen Steuerarten ist aktuell keine elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden möglich? Für die meisten der von den Ländern verwalteten Steuern ist ein Zugang zur elektronischen Kommunikation eröffnet. Eine elektronische Steueranmeldung bzw. Steuererklärung ist aktuell nicht möglich für die dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterliegenden Einsätze, die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Einheitsbewertung des Grundvermögens (zur Bemessung der Grundsteuer). Gleiches gilt für die Anzeigepflichten nach dem Grunderwerbsteuergesetz.  7. Wie weit ist die technische Umsetzung, den Hauptvordruck zur Einkommensteuererklärung bei Ehepaaren, die zusammen veranlagt werden, geschlechterneutral auszugestalten und, sofern die Umsetzung noch nicht vollzogen ist, bis wann soll dies final umgesetzt sein, und wie lässt sich die derzeitige Verzögerung erklären, und wie soll hier Abhilfe geschaffen werden? Durch die Schaffung der IT-technischen Voraussetzungen soll künftig eine gendergerechte Gestaltung der Steuererklärungsvordrucke und Steuerbescheide ermöglicht werden. Die Änderung der angelegten Grundstrukturen bedarf tiefgreifender Eingriffe in die Programmarchitektur. Darüber hinaus sind sämtliche Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nach innen und außen wirkenden Texte zu überprüfen, um sie diskriminierungsfrei und neutral zu formulieren. Die Umsetzung dieser bundesweiten Aufgabe, die Anpassungen einheitlich in mehreren Verfahren erforderlich macht und dafür umfangreiche personelle und finanzielle Ressourcen benötigt, wird in den entsprechenden Programmen für 2021 angestrebt, so dass voraussichtlich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch eine Umsetzung in den Steuererklärungsvordrucken (Papiererklärung und elektronisch über ELSTER) und in den Steuerbescheiden erfolgen könnte. Eine weitere Beschleunigung ist nicht möglich.  8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Schätzungen darüber, in wie vielen Fällen bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren das Einkommen der Frau höher ist als das des Mannes? Das Geschlecht wird statistisch nicht erfasst. Für Zwecke der Einkommensteuerstatistik wird dieses Merkmal bei verschiedengeschlechtlichen zusammen veranlagten Steuerpflichtigen lediglich technisch abgeleitet. Der Steuerfall A wird immer als „Mann“ und der Steuerfall B immer als „Frau“ geschlüsselt. Unter dieser Prämisse war nach der aktuellsten verfügbaren Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2015 bei rd. 2,5 Mio. von insgesamt rd. 12,6 Mio. zusammenveranlagten Ehepaaren das Einkommen der Frau höher als das des Mannes.  9. Wie viel Zeit verbringt ein deutscher Arbeitnehmer nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich mit dem Ausfüllen und der Bearbeitung seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, und gibt es Schätzungen , was das zeitliche Einsparpotenzial einer Vereinfachung und weiteren Digitalisierung der Einkommensteuererklärung angeht? In den Einkommensteuererklärungen werden regelmäßig die individuellen steuerlich relevanten Lebenssachverhalte erklärt. Die Bundesregierung verfügt über keine Kenntnis darüber, wie viel Zeit die Bürgerinnen und Bürger für ihre Steuererklärung aufwenden. Sie sieht aber auf jeden Fall Vereinfachungs- und Beschleunigungspotential , wenn zumindest die in vielen Steuererklärungen häufig vertretenen Sachverhalte von Dritten für die jeweiligen Steuerpflichtigen in elektronischer Form für die vorausgefüllt bereit gestellte Steuererklärung an die Steuerverwaltung übermittelt werden könnten. 10. Wie sieht diese durchschnittliche Bearbeitungszeit in den anderen EU- Ländern aus, und wo liegt Deutschland in diesem Vergleich? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. In welchem Umfang wird von einer automatisierten Überprüfung von Einkommensteuererklärungen durch den Einsatz von Risikofiltern Gebrauch gemacht? a) Wie viele Prüfregeln finden derzeit Anwendung, und plant die Bundesregierung, zukünftig in diesem Bereich KI-Software (KI = künstliche Intelligenz) zum Einsatz zu bringen? Alle Steuererklärungen durchlaufen einen sog. Risikofilter. Dieser besteht aus einer Vielzahl von Einzelregeln; für jeden Veranlagungszeitraum sind über 1.000 Risikoregeln im Einsatz, die nur einem begrenzten Personenkreis be- Drucksache 19/14484 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. kannt und streng vertraulich zu behandeln sind. Die Risikoregeln gelten grundsätzlich bundesweit. Innerhalb eines definierten Rahmens dürfen die Finanzbehörden – bis auf Ebene einzelner Finanzämter – allerdings bestimmte Parameter wie z. B. Schwellenwerte variieren (sog. Parametrisierung). b) Welcher Prozentsatz der Einkommensteuererklärungen, die einer automatisierten Überprüfung unterzogen worden sind, werden unabhängig davon einer personellen Prüfung unterzogen? Alle Steuererklärungen durchlaufen einen sog. Risikofilter. Personelle Prüfungen erfolgen nicht unabhängig, sondern ergänzend. 12. Wie viele Verfahren oder Produktlinien sollen im Rahmen des Vorhabens „Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung“ zwischen Bund und Ländern vereinheitlicht und koordiniert werden? Gegenstand des Vorhabens KONSENS ist die Entwicklung sowie der Einsatz von einheitlicher Software und IT-Verfahren in der Steuerverwaltung der Länder . Somit werden im Vorhaben KONSENS keine Verfahren oder Produktlinien zwischen dem Bund und den Ländern vereinheitlicht und koordiniert. 13. Welche Verfahren oder Produktlinien aus dem Vorhaben KONSENS wurden bereits erfolgreich harmonisiert, und wann sollen die offenen Punkte harmonisiert und vereinheitlicht werden? Bis in das Jahr 2018 wurden Produkte zu folgenden 18 Verfahren harmonisiert und in den Ländern zum Einsatz gebracht: GINSTER Grundinformationsdienst Steuer ELFE Einheitliche länderübergreifende Festsetzung BIENE Bundeseinheitliches, integriertes, evolutionär, neuentwickeltes Erhebungsverfahren ELSTER Elektronische Steuererklärung PD-A Prüfungsdienste (außen) SESAM Steuererklärungen scannen, archivieren und maschinell bearbeiten RMS Risiko-Management-System KDialog KONSENS-Dialog BuStra/Steufa Bußgeld-Strafsachen / Steuerfahndung DAME Data Warehouse Auswertungen und Business Intelligence Methoden GDA Gesamtdokumenten- und Datenablage StundE Stundung / Erlass Vollstreckung Vollstreckung KapESt Kapitalertragsteuer Anmeldungen ZANS Zentrale Stelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie MÜSt Maschinelle Überwachung der Steuerfälle GeCo Gesamtfalladministration / VGP-COntroller InKA Informations- und Kommunikationsaustausch mit dem Ausland Bezüglich der Frage nach der Harmonisierung und Vereinheitlichung der offenen Punkte wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Wie sieht die derzeitige Prioritätenliste bei der Abarbeitung der IT- Vorhaben im Rahmen des KONSENS-Prozesses aus, und wie sieht der konkret Zeitplan für die Finalisierung einzelner Teilprojekte aus? Mit Priorität werden die Aufgaben zur Umsetzung gesetzlicher Aufträge verfolgt . Die derzeitigen Planungsschwerpunkte im Bereich der Entwicklung und des Einsatzes der einheitlichen Software liegen bei den Arbeiten zur Ablösung der bestehenden sog. Kernverfahren und deren Datenhaltung durch die Vereinheitlichung und technische Modernisierung der Kernverfahren Grundinformationsdienst (GINSTER), Festsetzung (ELFE) und Erhebung (BIENE). Die weitere Umsetzung der IT-Aufgaben zu den Maßnahmen für die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gehört ebenfalls zu den Planungsschwerpunkten. Die derzeitigen Planungen für die Arbeiten im Bereich der Softwareentwicklung zur Ablösung der Kernverfahren reichen bis in das Jahr 2025. Im Grundinformationsdienst ist ein wesentlicher Baustein die Einführung von GINSTER als führende Datenhaltung in der die Verarbeitung und Pflege der Grundinformationsdaten erfolgt (GINSTER als Master). Die grundlegenden entwicklungstechnischen Arbeiten sind erledigt. Aktuell laufen die finalen, den Einsatz in den Ländern vorbereitenden Arbeiten. Derzeit ist vorgesehen, dass GINSTER als Master bis zum 30. Juni 2020 in allen Ländern im Einsatz ist. Im Verfahren ELFE liegt ein Schwerpunkt in der Vereinheitlichung und Weiterentwicklung (Rechtsänderungen) der Programme zur Festsetzung der Einkommensteuer. Diese Arbeiten sollen nach aktueller Planung zum Ende des Jahres 2022 zum Abschluss gebracht werden. Parallel werden die bereits vereinheitlichten Programme sukzessive auf die Betriebsplattform LINUX (damit einhergehend: Verlagerung des Betriebs weg vom Großrechner) umgestellt. Die aktuell laufenden Umstellungsarbeiten für die Steuerarten Grunderwerbsteuer und Anmeldungssteuern sollen im Jahr 2020 abgeschlossen sein. Im Verfahren BIENE werden zunächst die Kernfunktionalitäten entwickelt die benötigt werden, um die bestehenden Erhebungsverfahren ablösen zu können. Derzeit ist die sog. erste Hauptstufe in Arbeit. Ziel der ersten Hauptstufe BIENE ist es, dass die Umstellung des Erhebungsverfahrens in Bayern und Niedersachsen beginnen kann sowie gleichzeitig die Voraussetzungen für die Umstellung in Nordrhein- Westfalen geschaffen sind. Die Planung für die erste Hauptstufe wird aktuell überarbeitet (Bereitstellung war bislang für Mitte 2021 vorgesehen). Im Zusammenhang mit der Ablösung der Kernverfahren sind derzeit 79 sog. Portfolioprodukte beauftragt bzw. in Arbeit. Der weitere Ausbau der elektronischen Kommunikation mit den am Steuerverfahren Beteiligten ist eine der wesentlichen Maßnahmen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. In der Umsetzung befinden sich derzeit u. a. der weitere Ausbau der sog. vorausgefüllten Steuererklärung (inhaltlich wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen), die elektronische Übermittlung von Nachrichten zwischen Bürger und Finanzamt, die elektronische Übermittlung von Belegen, die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden sowie das elektronische Lohnsteuerermäßigungsverfahren. Insgesamt sind zur Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aktuell 44 sog. Portfolioprodukte beauftragt bzw. in Arbeit. Der Abschluss der entwicklungstechnischen Arbeiten ist derzeit bis zum Ende des Jahres 2022 vorgesehen. Die Priorisierung der Aufgaben erfolgt im Vorhaben KONSENS grundsätzlich nach einem fest definierten Katalog an Kriterien in den Dimensionen Dringlichkeit , Modernisierung, Vereinheitlichung, Nutzen und Risiko. Davon ausgenommen sind die aus gesetzlichen Aufträgen folgenden Aufgaben. Diese Aufgaben genießen den Vorrang gegenüber den übrigen Aufgaben und belegen somit immer die vorderen Ränge in der Prioritätenliste. Das gilt grundsätzlich auch entsprechend für Ressourcenkonflikte in der Umsetzung. Insbesondere Drucksache 19/14484 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. kurzfristig umzusetzende neue Anforderungen auf Grund gesetzlicher Aufträge wirken damit zu Lasten der Arbeiten zur Ablösung der Kernverfahren und führen dort zu unvermeidlichen Terminverschiebungen. 15. Aus welchen Gründen weigert sich das Bundesministerium der Finanzen, der Empfehlung des Bundesrechnungshofes zu folgen, ein Evaluationskonzept mit konkreten Kennzahlen für das Vorhaben KONSENS zu erstellen (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/ beratungsberichte/langfassungen/langfassungen2019/2019-berichtaktueller -stand-und-fortschritte-des-zusammenwirkens-von-bund-undlaendern -im-vorhaben-konsens-pdf)? 16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrechnungshofes, die vorgesehene Evaluation weise nach aktuellem Planungstand erhebliche Defizite auf, weil keine messbaren Zielwerte vorhanden seien (vgl. Ausschussdrucksache 19(8)3380 des Haushaltsausschusses)? Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet. Defizite bei der Schaffung einer im Rahmen der Evaluierung nutzbaren Datengrundlage werden nicht gesehen. Für die strategische Steuerung und zur Prüfung der Fortschritte im Vorhaben KONSENS wurden zu Beginn des Jahres 2019 entsprechende Kennzahlen festgelegt, über deren Erfüllung in regelmäßigen Abständen berichtet wird. Darüber hinaus wird in Steuerungsgremien das Vorhaben KONSENS sowie die Umsetzung des KONSENS Gesetzes auf der Basis der mit den Finanzministern der Länder vereinbarten Eckpunkte regelmäßig thematisiert. Unter Berücksichtigung der bei IT-Projekten dieser Größe realistischen zeitlichen Abläufe ist die Evaluierung der mit dem KONSENS- Gesetz konkret verfolgten Ziele in der jährlichen Berichterstattung an den Haushalts- und Finanzausschuss vorgesehen. Die Vorlage des Evaluierungskonzepts ist zu Beginn des Jahres 2020 geplant. 17. Bis wann plant die Bundesregierung die Erstellung einer Sourcing- Strategie, um einem IT-Fachkräftemangel im Rahmen des Vorhabens „Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung“ vorzubeugen ? Eine Sourcingstrategie erfordert festgelegte, zu verwendende Standards. Die zum 1. Januar 2019 eingesetzte Gesamtleitung erarbeitet derzeit die zukünftigen Architekturstandards. Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen zur wirtschaftlichkeitsorientierten Aufteilung der im Vorhaben KONSENS zu erfüllenden Aufgaben. 18. Wie viele unbesetzte Stellen im Bundeszentralamt für Steuern gibt es aktuell , und wie viele dieser Stellen haben eine klare inhaltliche IT- Stellenbeschreibung (bitte beide Werte angeben)? Im Bundeszentralamt für Steuern gibt es aktuell 206 unbesetzte Stellen; davon mit klarer inhaltlicher IT-Stellenbeschreibung: 24 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19. Wie hat sich die Anzahl offener Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern seit 2013 in Bezug auf die in Frage 11 erfragten Positionen entwickelt (bitte pro Jahr angeben)? Eine automatisierte Überprüfung von Einkommensteuererklärungen durch den Einsatz von Risikofiltern erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern nicht. 20. Welche Altersstruktur hat die Belegschaft des Bundeszentralamts für Steuern (bitte Altersgruppen unter 30, unter 45, unter 55 Jahren und über 55 Jahre angeben)? Die Antwort ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Altersgruppe unter 30 702 Altersgruppe unter 45 629 Altersgruppe unter 55 511 Altersgruppe ab 55 433 (einschließlich 55-Jährige) 21. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die bundesweit offenen Stellen in den Finanzämtern, und wenn ja, wie hat sich die Anzahl der offenen Stellen seit 2013 entwickelt? Der Bundesregierung liegen dazu folgende Informationen vor: Kalenderjahr Planstellen Haushalts-Ist Differenz 2013 110.472 106.558 3.914 2014 110.026 105.716 4.310 2015 109.604 104.852 4.752 2016 108.995 104.194 4.801 2017 109.060 103.693 5.367 2018 108.807 103.193 5.614 22. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrechnungshofes, dass bei einem Ausbleiben der Beschleunigungseffekte bei der Verfahrensentwicklung und dem Verfahrenseinsatz das gesamte KONSENS- Verfahren auf den Prüfstand gestellt werden muss (www.bundesrech nungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/langfas sungen/langfassungen-2018/2018-bericht-aktueller-stand-und-fortschrit te-des-zusammenwirkens-von-bund-und-laendern-nach-20-absatz-2- finanzverwaltungsgesetz-fortfuehrung-pdf)? Die zur Umsetzung des KONSENS-Gesetzes gemeinsam mit den Ländern erarbeiteten neuen Organisationsstrukturen und Abstimmungsregeln werden im Hinblick auf die beabsichtigte Beschleunigung der Entwicklung sowie des Einsatzes der Software und IT-Verfahren im Rahmen einer Evaluierung einer ergebnisoffenen Erfolgskontrolle unterzogen. Sollte keine Beschleunigung eintreten , werden die Ursachen und möglichen Gegenmaßnahmen ebenfalls ergebnisoffen untersucht. 23. Wie viele digitale Schnittstellen müssen Unternehmen für steuerliche und staatliche Prüfprozesse verpflichtend vorhalten? Die Bundesregierung versteht unter Prüfprozessen steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen. Drucksache 19/14484 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für die Lohnsteuer-Außenprüfung besteht ein verbindlicher, bundesweit einheitlicher Standarddatensatz als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle -DLS-). Für den Bereich der elektronischen Aufzeichnungssysteme besteht die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Diese ist jedoch erst ab dem 1. Januar 2020 verpflichtend. Soweit in elektronischen Aufzeichnungssystemen zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen eingesetzt werden, haben diese eine digitale Schnittstelle nach der technischen Richtlinie BSI-TR-03153 vorzuweisen. In den Geschäftsbereichen Verbrauchsteuern und Prüfungsdienst der Generalzolldirektion müssen Unternehmen insgesamt zwei digitale Schnittstellen verpflichtend vorhalten. 24. Sind diese Schnittstellen einheitlich über alle Bundesländer ausgestaltet, und wenn nein, bei welchen Schnittstellen gibt es in welchen Bundesländern abweichende Ausgestaltungen? Die digitalen Schnittstellen sind alle bundeseinheitlich. 25. Welche elektronischen Verfahren mit steuerlichem Bezug sind in laufenden Gesetzgebungsprozessen und in anderen Regierungsentwürfen zu Verordnungen vorgesehen? Durch Gesetzgebungsvorhaben (einschl. der Verfahren zum Erlass bzw. zur Änderung von Verordnungen) werden regelmäßig Änderungen von IT- Verfahren (in unterschiedlichem Ausmaß) erforderlich. Aus den aktuellen Gesetzgebungsvorhaben ist in diesem Zusammenhang der Gesetzentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen hervorzuheben. Aus diesem resultiert die vollständige Neuentwicklung eines IT-Verfahrens zur Entgegennahme und Auswertung der entsprechenden Mitteilungen. 26. Mit welchem Ergebnis ist die finale Abstimmung über die aktive Teilnahme am TNA-Verfahren (TNA = Transaction Network Analysis Tool) mit den Ländern erfolgt (vgl. Antwort zu Frage 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 19/11067)? Die Länder haben sich im Juni 2019 mehrheitlich für eine aktive Teilnahme an TNA ausgesprochen. a) Sollte die Prüfung eine Teilnahme zur Folge haben, und wann wird die Bundesrepublik Deutschland frühestens technisch in der Lage sein, aktiv am TNA-Verfahren teilzunehmen? b) Sollte eine Teilnahme abgelehnt worden sein, was sind die Gründe? Die Fragen 26a und 26b werden gemeinsam beantwortet. Seit dem 1. Juli 2019 nimmt Deutschland aktiv an dem entsprechenden Arbeitsbereich in Eurofisc teil. Für den Zugang zu TNA durch die Eurofisc- Verbindungsbeamten bedarf es keiner technischen Umsetzung. Für die Bereitstellung von Daten durch Deutschland an TNA laufen die entsprechenden Abstimmungen mit dem IT-Dienstleister des Bundes; ein konkreter Zeitpunkt kann noch nicht benannt werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 27. Wie viele Unternehmen nutzen das Mini-One-Stop-Shop(MOSS)- Verfahren bei der Umsatzsteuer (bitte Entwicklung seit 2015 angeben)? Zahl der Unternehmen und Entwicklung seit 2015: Stichtag Für MOSS registrierte Unternehmer 31.12.2015 11.522 31.12.2016 13.395 31.12.2017 14.067 31.12.2018 13.973 30.09.2019 12.926 28. Wie hoch sind die von den teilnehmenden Unternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführten Steuern auf den Umsatz insgesamt, und wie schlüsselt sich die Summe auf die Empfangsstaaten in der EU auf (bitte Werte ab 2015 angeben)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Anfrage auf den MOSS insgesamt , d. h. auf die EU-Regelung und die Nicht-EU-Regelung bezieht. Danach liegen der Bundesregierung folgende Daten vor: Im Verfahren MOSS an Deutschland als Registrierungsstaat gezahlte Steuern Mitgliedstaat Jahr 2015 2016 2017 2018 AT-Österreich 10.801.262,25 18.214.797,12 21.806.341,87 26.697.251,95 BE-Belgien 3.761.563,23 5.625.612,39 5.893.849,90 7.120.856,35 BG-Bulgarien 178.507,67 253.061,31 323.540,15 829.522,83 CY-Zypern 143.808,39 240.716,61 262.273,54 423.362,78 CZ-Tschechien 1.425.033,31 2.085.538,12 2.491.338,62 3.080.477,37 DK-Dänemark 2.215.090,20 3.401.545,07 3.759.213,69 4.542.353,42 EE-Estland 89.267,42 159.661,87 185.252,14 322.225,11 EL-Griechenland 821.062,19 871.157,58 1.306.082,23 1.833.719,84 ES-Spanien 5.271.580,28 7.874.781,06 8.457.898,01 11.609.624,27 FI-Finnland 2.451.325,98 3.515.253,33 3.893.365,64 4.512.907,74 FR-Frankreich 14.963.654,96 21.171.262,89 22.536.882,89 31.386.352,70 GB-Großbritannien 12.215.081,72 17.619.914,09 18.538.260,99 21.631.672,83 HR-Kroatien 278.672,02 423.530,55 435.459,46 543.201,65 HU-Ungarn 1.139.933,82 1.607.610,17 2.396.859,12 2.973.589,88 IE-Irland 907.748,45 1.386.968,30 1.610.416,07 2.572.536,68 IT-Italien 6.204.528,57 10.380.960,98 9.198.427,25 12.528.882,66 LT-Litauen 106.463,19 145.342,29 336.458,16 700.872,98 LU-Luxemburg 387.376,72 657.537,98 776.779,23 928.383,18 LV-Lettland 89.081,38 164.626,13 179.504,92 427.101,93 MT-Malta 83.827,28 108.673,42 114.821,45 183.995,33 NL-Niederlande 5.437.632,84 8.267.372,33 8.873.083,42 11.016.676,09 PL-Polen 2.510.922,30 3.577.436,89 4.666.521,30 5.717.445,45 PT-Portugal 854.616,19 1.219.806,66 1.293.199,67 1.843.694,05 RO-Rumänien 734.146,10 914.577,50 1.071.885,24 1.490.879,17 SE-Schweden 3.540.324,09 5.420.296,27 5.503.527,19 6.354.244,79 SI-Slowenien 138.909,08 230.128,25 252.320,02 349.871,24 SK-Slowakei 480.170,26 707.773,75 799.432,26 953.072,52 DE-Deutschland 2.988.446,07 3.234.639,58 5.032.881,07 5.299.775,26 Summe: 80.220.035,96 119.480.582,49 131.995.875,49 167.874.550,06 Drucksache 19/14484 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 29. Wie hoch waren die aus den anderen EU-Mitgliedstaaten an die Bundesrepublik Deutschland übermittelten Steuern auf den Umsatz, die über das MOSS-Verfahren eingenommen wurden insgesamt, und wie schlüsselt sich die Summe auf die Mitgliedstaaten der EU auf (bitte Werte ab 2015 angeben)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Anfrage auf den MOSS insgesamt , d. h. auf die EU-Regelung und die Nicht-EU-Regelung bezieht. Danach liegen der Bundesregierung folgende Daten vor: Im Verfahren MOSS an Deutschland als Verbrauchstaat gezahlte Steuern Mitgliedstaat Jahr 2015 2016 2017 2018 AT-Österreich 5.615.650,99 7.193.752,38 7.679.786,75 7.786.778,70 BE-Belgien 1.311.774,49 886.246,92 1.700.787,75 1.570.775,07 BG-Bulgarien 94.276,87 159.310,85 397.944,82 488.155,31 CY-Zypern 5.803.753,79 8.328.948,07 14.238.115,23 23.760.387,34 CZ-Tschechien 208.132,81 3.222.007,49 4.268.518,16 4.232.192,25 DK-Dänemark 656.832,33 1.157.740,16 1.662.569,90 1.886.321,92 EE-Estland 99.009,34 114.417,64 156.077,46 216.273,16 EL-Griechenland 1.522,59 1.469,26 3.247,42 4.054,99 ES-Spanien 269.576,75 556.161,84 782.397,21 993.026,15 FI-Finnland 44.750,70 91.911,65 130.358,43 186.423,96 FR-Frankreich 9.724.354,00 17.656.187,33 21.979.452,56 24.663.586,16 GB-Großbritannien 53.794.983,17 119.382.010,75 139.059.007,67 176.892.554,34 HR-Kroatien 813,71 57.104,22 748.314,45 52.940,90 HU-Ungarn 170.028,64 269.818,42 328.899,43 374.792,24 IE-Irland 60.920.857,62 68.213.576,42 205.864.858,45 242.079.126,02 IT-Italien 92.986,42 419.971,50 426.544,69 492.101,73 LT-Litauen 10.300,02 21.519,02 49.644,90 92.486,07 LU-Luxemburg 146.247.110,29 182.066.572,29 107.131.443,54 107.357.755,71 LV-Lettland 13.901,36 30.721,65 235.849,39 260.245,98 MT-Malta 17.191.044,44 28.668.775,87 48.146.704,39 57.385.016,44 NL-Niederlande 19.153.503,97 35.241.952,77 55.405.612,66 91.669.967,67 PL-Polen 266.618,77 601.122,50 1.209.294,87 1.584.180,17 PT-Portugal 10.034,84 62.550,41 61.551,39 136.852,18 RO-Rumänien 1.142.136,28 843.272,45 248.600,47 283.229,40 SE-Schweden 1.269.911,14 3.716.232,76 34.273.080,46 57.811.315,95 SI-Slowenien 22.490,05 35.057,78 40.862,32 50.696,23 SK-Slowakei 245.963,58 341.213,55 441.144,12 506.651,54 Summe: 324.382.318,96 479.339.625,95 646.670.668,89 802.817.887,58 30. Welche Probleme beim MOSS-Verfahren sind seit Implementierung in der Bundesrepublik Deutschland aufgetreten, und an welchen Stellen sind Probleme in der Zusammenarbeit mit anderen EU-Staaten aufgetreten? Nennenswerte technische Probleme waren im Verfahren Mini-One-Stop-Shop unmittelbar nach dessen Produktivsetzung zu Beginn des Jahres 2015 aufgetreten . Es handelte sich dabei insbesondere um Fehler, die beim Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verzeichnen waren. Grund hierfür war, dass Nachrichten zum Teil nicht nach dem unionsweit einheitlich festgelegten Datenschema übermittelt worden waren. Beispielsweise fehlten Pflichtangaben in den Nachrichten oder diese enthielten nicht zulässige Zeichen (z. B. Leerzeichen ). Die Unternehmer waren durch die genannten Fehler jedoch nicht betroffen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Auf Grund technischer Probleme kommt es vereinzelt zu Verzögerungen bei der Übermittlung von Zahlungsinformationen. Generell hat es jedoch keine Probleme in der Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedstaaten gegeben. 31. Wann plant die Bundesregierung die Umsetzung der von der EU beschlossenen Regelung zur Plattformhaftung im E-Commerce (www.euro pa.eu/rapid/press-release_IP-17-4404_de.htm), die vorsieht, dass Online- Plattformen ab 2021 für bestimmte auf dem digitalen Marktplatz getätigte Umsätze umsatzsteuerpflichtig (bzw. haftend) werden? Plant die Bundesregierung hier eine Umsetzung der Richtlinie über digitale Marktplätze wie Ebay und Amazon hinaus, z. B. auf Plattformen wie ArBnB oder UBER? Die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen sieht eine Umsetzung der Regelungen in nationales Recht zum 1. Januar 2021 vor. Ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben wird zurzeit vorbereitet. Der Anwendungsbereich des neu in die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) eingefügten Artikels 14a, der im Ergebnis zu einer Steuerschuldnerschaft des Plattformbetreibers führt, ist auf bestimmte Warenlieferungen beschränkt. Eine Ausweitung auf Plattformen, auf denen ausschließlich Dienstleistungen vermittelt werden, ist unionsrechtlich nicht möglich. Artikel 242a MwStSystRL sieht allerdings besondere Aufzeichnungsverpflichtungen vor, die auch von Dienstleistungsportalen zu erfüllen sein werden. 32. Gibt es eine Einigung der Bundesregierung über bessere Abschreibungsbedingungen für digitale Wirtschaftsgüter, und wann ist eine Gesetzesinitiative geplant? Zu dem die Frage betreffenden Sachverhalt gibt es bislang keine abgeschlossene Willensbildung in der Bundesregierung. Die Bundesregierung prüft aber, ob zugunsten digitaler Innovationsgüter die Abschreibungstabellen überarbeitet werden können. Hierfür bedarf es insbesondere entsprechender Definitionen und Abgrenzungskriterien von digitalen Innovationsgütern. 33. Zu wie vielen Steuerpflichtigen (Personen, Unternehmen, sonstige Organisationen ) wurden für die Jahre 2016, 2017 und 2018 über das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt? Von den deutschen Finanzinstituten wurde folgende Anzahl an Datensätzen (Konten) an das BZSt übermittelt: 2016 2017 2018 1.928.566 4.670.770 5.458.466 (Stand 10.10.2019) Drucksache 19/14484 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Aus dem Ausland wurde folgende Anzahl an Datensätzen (Konten) an das BZSt übermittelt: 2016 2017 2018 1.679.317 5.323.656 6.133.606 (Stand 10.10.2019) Eine statistische Auswertung, wie viele Steuerpflichtige betroffen sind, ist nicht möglich. 34. Wie werden die in Frage 20 angesprochenen Daten in der Bundesrepublik Deutschland ausgewertet, und sind die Daten aus den Jahren 2016 bis 2018 umfassend ausgewertet, und wird für diese Auswertung auch künstliche Intelligenz eingesetzt? Unter der Annahme, dass sich Frage 34 auf Frage 33 bezieht, wird die Frage wie folgt beantwortet: Die von deutschen Finanzinstituten erhaltenen Daten werden im BZSt auf Validität des Datenschemas hin untersucht. Darüber hinaus werden Plausibilitätsprüfungen durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität der eingehenden Daten zu überprüfen und zu verbessern. Zusätzlich werden die Daten, die von deutschen Finanzinstituten an das BZSt übermittelt werden, hinsichtlich möglicher Meldeverstöße der Finanzinstitute analysiert. Daten, die das BZSt aus dem Ausland erhält, werden ebenfalls technisch auf Validität des Datenschemas und auf Plausibilität geprüft. Anschließend erfolgt die Zuordnung der Daten zu einem/einer bestimmten Steuerpflichtigen. Hierbei wird der/die Steuerpflichtige anhand definierter Kriterien identifiziert und die Identifikationsnummer des/der Steuerpflichtigen bzw. die Nummer des zuständigen Finanzamtes dem Datensatz beigestellt, sodass eine Zuordnung zu einem Finanzamt erfolgen kann. Die oben dargestellten Validitäts- und Plausibilitätsprüfungen erfolgen unter Einsatz eines sog. Business Intelligence Tools, um die Vielzahl der Daten strukturiert analysieren zu können. Eine inhaltliche Auswertung der Daten wird aufgrund der föderalen Strukturen bei den zuständigen Landesfinanzbehörden erfolgen. 35. An welchen Stellen setzen Steuerbehörden in der Bunderepublik Deutschland insgesamt künstliche Intelligenz ein? Die Zollverwaltung nutzt in einigen ihrer Systeme KI-Komponenten. In den Steueraufsichtsstellen und den Zentralstellen für die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung einzelner Länder sind Produkte zur Datenauswertung im Einsatz. Nähere Einzelheiten sind der Bundesregierung nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.