Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Lisa Paus, Dr. Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13413 – Falsch berechnete Spar- und Dispozinsen bei Banken und Sparkassen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Beim Blick auf den Kontoauszug gehen Verbraucherinnen und Verbraucher, wie auch Unternehmen, nach Ansicht der Fragesteller davon aus, dass die Bank die Zinsen korrekt berechnet hat. Doch gab es in der Vergangenheit immer wieder Berichte, dass dies bei Banken und Sparkassen nicht der Fall ist und es zu falschen Zinsberechnungen zulasten der Kunden kommt (www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/zinsklau100.html). Als Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN argumentierte die Bundesregierung im Jahr 2017, dass sie keinen Bedarf für eine weitere Stärkung der Aufsicht über die Zinsberechnung der Banken sieht, „da es keine Anhaltspunkte für ein systematisches Fehlverhalten [gäbe].“ Verbraucherinnen und Verbraucher könnten sich an Schlichtungsstellen, Verbraucherzentralen und Kreditsachverständige wenden. Diese Aussage haben sie nun in der Antwort auf die Schriftliche Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/13254 wiederholt. Nun wird aktuell wieder in einem Beitrag der ARD davon berichtet, dass Sparkassen bei Dispo-, Konsum- und Unternehmenskrediten zu falschen Berechnungen von Zinsen kommen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle musste die Kreissparkasse Verden einem Kunden 28.000 Euro erstatten. Der Betrag bezog sich lediglich auf die letzten drei Jahre, der Rest der Forderung war verjährt. Auch weiteren Unternehmern wurden laut dem Beitrag Zinsen falsch berechnet (www.daserste.de/information/reportagedokumentation /dokus/sendung/der-rote-riese-zockt-ab-100.html). Doch scheint es diese fehlerhaften Zinsberechnungen nicht nur gegenüber Unternehmen zu geben, sondern auch gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat festgestellt, dass Sparkassen ihren Kunden auf Prämiensparverträge offenbar zu wenig Zinsen gezahlt oder aber unwirksame Zinsanpassungsklauseln formuliert haben (www.daserste.de/infor mation/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/musterfestellungsklage-gegensparkasse -102.html). Mittlerweile haben dort über 2.600 Kundinnen und Kunden ihre Verträge überprüfen lassen und es scheint wohl in fast allen Fällen zu Falschberechnungen gekommen zu sein. In einem Fall ergibt sich nach den Berechnungen der Verbraucherzentrale eine Rückzahlungsforderung in Höhe Deutscher Bundestag Drucksache 19/14485 19. Wahlperiode 24.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. von 36.000 Euro. Doch die falsche Berechnung von Zinsen scheint sich nach Ansicht der Fragesteller nicht auf Sachsen zu beschränken. Auch in Sachsen- Anhalt, Brandenburg und Baden-Württemberg prüfen die Verbraucherzentralen entsprechende Sparverträge aus ganz Deutschland.  1. Wie viele Beschwerden gab es bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den letzten fünf Jahren jeweils bezüglich fehlerhafter Zinsberechnungen? a) Wie viele davon waren begründet? b) Wie viele davon bezogen sich auf unwirksame Zinsanpassungsklauseln ? c) Wie haben sich jeweils die falsch berechneten Zinsen ergeben? Hinsichtlich der erfragten Beschwerdezahlen gilt Folgendes: Kreditgeschäft Jahr Gesamtzahl davon begründet 2014 38 3 2015 30 4 2016 37 0 2017 50 5 2018 54 5 2019 (Stand 09. Oktober 2019) 29 1 Hinsichtlich der vorstehenden Zahlen ist darauf hinzuweisen, dass diese die Gesamtzahl der Beschwerden zum Thema Zinsen im Kreditgeschäft und nicht nur solche zum Thema unrichtiger Zinsberechnung ausweisen. Beschwerden zum Thema „unrichtige Zinsberechnung“ werden nicht gesondert erfasst. Sparverträge Jahr Gesamtzahl davon begründet 2018 3 davon begründet 2019 (Stand 09. Oktober 2019) 16 noch nicht abgeschlossen Zu Beschwerdezahlen zu fehlerhafter Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen können hinsichtlich der Jahre 2014 bis 2017 keine Angaben gemacht werden , da sich diese Zahlen auf Zinsen im Einlagengeschäft insgesamt beziehen. Erst seit dem Jahr 2018 wird die Fallgruppe Zinsenanpassung bei Prämiensparverträgen gesondert statistisch erfasst. Hinsichtlich der Begründetheit der Eingaben kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden, da die Verfahren bislang noch nicht abgeschlossen sind.  2. Sind der Bundesregierung die Presseberichte bekannt? Die in der Anfrage genannten Presseberichte der ARD sind der Bundesregierung bekannt. Drucksache 19/14485 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  3. Spiegelt sich die hohe Zahl der gemeldeten Fälle bei den Verbraucherzentralen auch in der Beschwerdestatistik der BaFin wider? a) Wenn nein, woran liegt das nach Auffassung der Bundesregierung? b) Wenn nein, ist die Beschwerdestatistik dann ein geeignetes Instrument systematisches Fehlverhalten am Markt zu erkennen? Das Beschwerdeaufkommen zu Zinsen im Kreditgeschäft war in den letzten Jahren relativ konstant, eine signifikant erhöhte Anzahl von Eingaben hierzu war nicht festzustellen. Aus welchen Gründen die Anzahl der Beschwerden bei der BaFin von der bei den Verbraucherzentralen abweicht, kann von der Bundesregierung nicht beurteilt werden. Generell führt aber eine verstärkte Berichterstattung in den Medien häufig auch zu einem Anstieg der Beschwerdezahlen bei der BaFin. Für die Erkennung systematischen Fehlverhaltens ist aus Sicht der Bundesregierung weniger die Anzahl von Beschwerden maßgeblich, sondern vielmehr die aus der Auswertung der Beschwerden gewonnenen Erkenntnisse. Diese Erkenntnisse bilden insbesondere einen wichtigen Baustein für die Aufsichtstätigkeit der BaFin im Bereich des kollektiven Verbraucherschutzes. Über diese Erkenntnisse hinaus fließen hier aber u. a. auch die Ergebnisse von Trendanalysen , Hinweise des Finanzmarkt-Wächters sowie Erkenntnisse aus der Auswertung von Gerichtsurteilen oder Medienberichten ein.  4. Was waren die Ergebnisse der im Jahr 2017 durchgeführten Marktuntersuchung (siehe Bundestagsdrucksache 18/13167)? a) Wie wurden die Ergebnisse veröffentlicht? b) Was genau war Gegenstand der Untersuchung, und wie wurde die Untersuchung durchgeführt? c) Decken sich die aktuellen Meldungen von fehlerhaften Zinsberechnungen und unzulässigen Zinsanpassungsklauseln mit den Ergebnissen der Marktuntersuchung? Bei der Marktuntersuchung handelte sich um eine Untersuchung zu von Unternehmen verwendeten vertraglichen Zinsanpassungsklauseln bei variabel verzinsten Darlehen für Verbraucher wie Dispositions-, Kontokorrent-, Rahmenbzw . Abrufkredite, Wohnimmobilienkredite sowie Existenzgründerdarlehen bis 75.000 Euro. Im Rahmen der Untersuchung wurde ein Fragebogen mit zwölf Fragen an 50 ausgewählte Kreditinstitute versandt. Es wurden von den Instituten für den jeweiligen Vertragstyp verwendete AGB, Musterklauseln und den Kunden zur Verfügung gestellte Informationen angefordert und u. a. nach dem zur Anwendung kommenden Referenzzinssatz, seiner Berechnung und Veröffentlichung gefragt. Weiterhin wurden Informationen zu Zinsanpassungsterminen , zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Änderung des Referenzzinssatzes und zur Anpassung des Vertragszinses angefordert sowie Hintergrundinformationen zu internen Prozessen und Arbeitsanweisungen, Informationen zur Berechnung der für die jeweiligen Kundenklassen verwendeten Risikoaufschläge und der internen Margen. Zudem wurden Institute über im Zusammenhang mit dem Thema „Zinsanpassungsklauseln“ vorliegenden Kundenbeschwerden befragt. Der Abfragezeitraum erstreckte sich auf die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2016. 37 der befragten 50 Institute hatten in diesem Zeitraum variabel verzinste Verbraucherdarlehen vergeben. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14485 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Als Erkenntnisse aus der Marktuntersuchung ergaben sich insbesondere – fehlende Koppelungen des variablen Zinssatzes an einen Referenz-Zinssatz , – das Fehlen eines festen Überprüfungszeitpunktes der Zinsanpassung, – fehlende Angaben zu einem Schwellenwert, bei dessen Überschreiten eine Vertragszinsanpassung ausgelöst wird, – dass Senkungen des Vertragszinses im billigen Ermessen der Bank lagen. Es ist keine Veröffentlichung der Ergebnisse geplant. Institute, bei denen im Rahmen der Auswertung konkrete Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben festgestellt wurden, wurden von der BaFin individuell angeschrieben und um Stellungnahme zu den jeweiligen Feststellungen gebeten. In der überwiegenden Zahl der Fälle wurden die gerügten Mängel von den Unternehmen behoben. In Einzelfällen befindet sich die BaFin noch im Gespräch mit Kreditinstituten. Zur Frage, ob sich aktuelle Meldungen zu fehlerhaften Zinsberechnungen und Zinsanpassungsklauseln mit Ergebnissen der Marktuntersuchung decken, ist festzustellen, dass sich die in der aktuellen Berichterstattung dargestellten Einzelfälle teilweise mit anderen Sachverhalten beschäftigen. Die Untersuchung der BaFin bezog sich auf die allgemeine Praxis und Organisation im Zusammenhang mit „Zinsanpassungsklauseln“. Die BaFin prüft aktuell die in den zitierten Pressemeldungen genannten Fälle. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen .  5. Welche anderen Daten oder Einschätzungen außer der vorgenannten Untersuchung liegen der BaFin zu der Thematik vor? Der in Osnabrück ansässige Verein „Liquikon – Hilfe für Banken- und Sparkassengeschädigte e.V.“ veröffentlichte am 24. Januar 2016 einen an den Deutschen Bundestag (Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz) adressierten offenen Brief unter dem Titel „Systemisches Risiko für die Bankwirtschaft in Deutschland durch Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken“ und warf der BaFin dort u. a. vor, ihrer „gesetzlichen Rechtsaufsicht über Banken nicht nachzukommen und Hinweisen auf systematisches Fehlverhalten bei Zinsberechnungen durch Banken nicht nachzugehen“. Das war einer der Anlässe für die Marktuntersuchung zu „Zinsanpassungsklauseln“.  6. Wurde das Thema fehlerhafte Zinsberechnungen von den Verbraucherzentralen oder den Marktwächtern an die BaFin herangetragen? Wenn ja, wann, und welche Maßnahmen wurden daraufhin veranlasst? Der Marktwächter Finanzen hat die BaFin im November 2015 über die damals bevorstehende Veröffentlichung seiner Sonderuntersuchung „Transparenz bei der Werbung für Dispositionskredite im Internet“ informiert. Unabhängig davon hat die BaFin 2016 selbst mit Untersuchungen zum Thema Zinsanpassungsklauseln bei Dispo-Krediten begonnen. Die BaFin bezog jedoch Ergebnisse des Marktwächters, soweit sinnvoll, in eigene Untersuchungen ein. Insbesondere wurde auf die Institute, die im Rahmen der Marktwächter- Untersuchung negativ aufgefallen waren, ein besonderes Augenmerk gelegt (zu Ergebnissen und Konsequenzen der Marktuntersuchung siehe Antwort zu Frage 4). Drucksache 19/14485 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. Wurde das Thema fehlerhafte Zinsberechnungen im Verbraucherbeirat der BaFin besprochen? Wenn ja, wann, und welche Maßnahmen wurden daraufhin veranlasst? Der Verbraucherbeirat befasste sich im November 2015 mit Fragen der Transparenz bei der Erhebung von Zinsen für Dispositionskredite. Anlass war die Veröffentlichung der Sonderuntersuchung „Transparenz bei der Werbung für Dispositionskredite im Internet“ des Marktwächters Finanzen. Da für die Einhaltung der Bestimmungen der Preisangabenverordnung die Preisbehörden der Länder zuständig sind, hat die BaFin in Folge dieser Sonderuntersuchung keine eigenen Maßnahmen ergriffen. Fragen zu Zinsanpassungsklauseln bei variabel verzinsten Prämiensparverträgen wurden erstmalig im September 2018 als Thema einer Sitzung des Verbraucherbeirats angesprochen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die BaFin bereits eigene Untersuchungen aufgenommen (siehe Antwort zu Frage 6), die bis heute andauern. Auch im September 2019 stand dieses Thema auf der Sitzungsagenda des Gremiums.  8. Hat die Bundesregierung oder die BaFin weitere Untersuchungen veranlasst , um das Phänomen zu untersuchen? Welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen? Ja, die BaFin untersucht den Sachverhalt weiter. Die Untersuchungen zu unrichtigen Sollzinsberechnungen bei Krediten sowie zu fehlerhaften Zinsberechnungen bei Prämiensparverträgen sind bislang jedoch noch nicht abgeschlossen .  9. Inwiefern geht die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der Vielzahl der Fälle, weiterhin davon aus, dass es sich nicht um ein systematisches Phänomen handelt? Hinsichtlich unrichtiger Sollzinsberechnungen bei Krediten lagen bislang keine ausreichend belastbaren Erkenntnisse vor, die auf ein systematisches Fehlverhalten zum Nachteil einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbraucher hindeuten . Derzeit wird seitens der BaFin geprüft, ob aufgrund der aus Medien bekannt gewordenen Einzelfälle bzw. inzwischen ergangener Urteile andere Beurteilungen für Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern angezeigt sind. Mit Blick auf fehlerhafte Zinsberechnungen bei Prämiensparverträgen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln sind nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen der BaFin eine größere Anzahl von Instituten und eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern betroffen. BaFin-Maßnahmen zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts laufen, aber sind bislang noch nicht abgeschlossen. 10. Könnte die BaFin im Rahmen ihres Mandats zum kollektiven Verbraucherschutz Maßnahmen ergreifen? Wenn ja, welche, und warum hat sie dies bisher noch nicht getan? Nach § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) kann die BaFin im Rahmen ihrer Aufsicht alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucher- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14485 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. schutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne dieser Vorschrift setzt einen erheblichen, dauerhaften oder wiederholten Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz voraus, der über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt. Um diesem gesetzgeberischen Auftrag gerecht zu werden, wertet die BaFin u. a. Anfragen und Beschwerden aus, mit denen sich eine wachsende Zahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern an die BaFin wendet. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erfolgt dies in erster Linie mit dem Ziel, Erkenntnisse über die operative Tätigkeit der beaufsichtigen Institute und Unternehmen zu gewinnen und für aufsichtliche Zwecke nutzbar zu machen. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte für systematisches Fehlverhalten zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden, geht die BaFin diesen nach. Hinsichtlich unrichtiger Sollzinsberechnungen bei Krediten lagen bislang keine ausreichend belastbaren Erkenntnisse zur Annahme eines systematischen Fehlverhalten zum Nachteil einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbraucher vor. Soweit derzeit ersichtlich, handelte es sich primär um Einzelfälle; diese sind grundsätzlich durch die Zivilgerichtsbarkeit zu prüfen und zu entscheiden. Ob aufgrund der nunmehr aus den Medien bekannt gewordenen weiteren Fälle bzw. mittlerweile ergangener Urteile eine abweichende Beurteilung erforderlich ist, wird derzeit geprüft (siehe Antwort zu Frage 9). Auch gerichtliche Entscheidungen betreffen grundsätzlich nur den jeweils konkret entschiedenen Einzelfall. Als Voraussetzung ihrer Entscheidungen über die Einleitung etwaiger aufsichtlicher Maßnahmen prüft die BaFin aber selbstverständlich auch, ob den jeweils im Einzelfall getroffenen rechtlichen Bewertungen auch generelle Bedeutung für Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt zukommt. Bei der fehlerhaften Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln handelt es sich aus derzeitiger Sicht der Bundesregierung um eine Thematik, die nicht nur einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher betrifft und auch in einer Vielzahl von Instituten aufzutreten scheint. Die BaFin hat zur Aufklärung des Sachverhalts zunächst Stellungnahmen betroffener Institute angefordert. Diese Auswertung ist noch nicht abgeschlossen . Zudem wird in diesem Zusammenhang der Ausgang der vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az. 5 MK 1/19) anhängigen Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zur Verzinsung langfristiger, variabel verzinster Sparverträge zu berücksichtigen sein. 11. Sieht die BaFin aufgrund der hohen Rückzahlungsforderungen eine Gefahr für die Finanzstabilität oder für die Stabilität einzelner Institute? Aus Sicht der BaFin ist die Finanzstabilität in diesem Zusammenhang nicht gefährdet . In Deutschland werden Kredite überwiegend als Festzinskredite vereinbart . Variabel verzinst ist üblicherweise nur der Kontokorrentkredit, d. h. der auf einem Girokonto befristet eingeräumte und betragsmäßig begrenzte Kredit zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen. Ist der Kreditnehmer ein Verbraucher, trifft das Kreditinstitut nach sechs Monaten bei ununterbrochener Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit eine zu dokumentierende Beratungspflicht zu kostengünstigen Alternativen (z. B. Umschuldung auf einen Ratenkredit), § 504a BGB. Etwaige Rückzahlungsansprüche dürften damit im Wesentlichen auf gewerbliche Betriebsmittelkredite entfallen. Ansprüche dieser Kunden unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Nach bisherigem Kenntnisstand der BaFin erscheinen potentielle Belastungen der Institute daher höchstens in Einzelfällen nennenswert. Drucksache 19/14485 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Ist der BaFin bekannt, ob Institute bereits Rückstellungen wegen möglicher Rückforderungen aufgrund falscher Zinsberechnungen gebildet haben ? Wenn ja, in welcher Höhe? Hierzu liegen der BaFin keine Informationen vor. Gegebenenfalls wären derartige Rückstellungen im Jahr 2020 in der Darstellung der Rückstellungen im Jahresabschluss für das Jahr 2019. Unterjährige Daten zur finanziellen Situation werden durch das bankaufsichtliche Meldewesen (§ 25 KWG) erhoben, das den Instituten lediglich die Meldung der Gesamtsumme der gebildeten Rückstellungen aufgibt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14485 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.