Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten, Markus Frohnmaier, Ulrich Oehme und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13630 – Referentenentwurf eines „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetzes“ und damit zusammenhängende Ziele (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10985) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Studium der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10985 ergeben sich weitere Nachfragen. Insbesondere interessieren sich die Fragesteller für die Rahmenbedingungen der Erarbeitung des Referentenentwurfs zu einem „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetz “, welcher der Presse vorzuliegen scheint (www.tagesspiegel.de/wirt schaft/arbeitsbeziehungen-im-stil-des-kolonialismus-deutsche-teefirmen-unddas -lieferketten-problem/24574632.html; www.fr.de/wirtschaft/keine-gesetzli che-verpflichtung-12076024.html).  1. Durch welche Referate welcher Bundesministerien ist der oben genannte Referentenentwurf zu einem „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetz“ erarbeitet worden? Bei dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Dokument handelt es sich um interne Überlegungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zu einer möglichen verbindlichen Regelung von Unternehmensverantwortung in der Lieferkette. Es handelt sich dabei nicht um einen Referentenentwurf. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10985 verwiesen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14514 19. Wahlperiode 25.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 24. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. Wann wurde mit der Erarbeitung des Referentenentwurfs zu einem „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetz“ begonnen (bitte auf den Tag genau angeben)?  3. Welches Bundesministerium ist federführend verantwortlich für die Erarbeitung des oben genannten Referentenentwurfs zu einem „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetz“?  4. Welche Kosten sind durch die Erarbeitung des oben genannten Referentenentwurfs zu einem „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetz“ entstanden (bitte nach Personal- und Sachkosten aufschlüsseln)?  5. Durch welche Umstände ist der oben genannte Referentenentwurf zu einem „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetz“ nach Kenntnis der Bundesregierung an die Öffentlichkeit gelangt?  6. Welchen Regelungsgehalt hat der oben genannte Referentenentwurf zu einem „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetz“ (bitte Regelungen des Entwurfs inhaltlich konkret ausführen)?  7. Auf welche bestehenden gesetzlichen Regelungen soll der Referentenentwurf zu einem „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetz“ Einfluss nehmen ? Die Fragen 2 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  8. In welchem Verhältnis steht die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Möglichkeit, national gesetzlich tätig zu werden ( w w w . b u n d e s r e g i e r u n g . d e / r e s o u r c e / b l o b / 975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14- koalitionsvertrag-data.pdf?download=1, S. 155 f.), also die Verabschiedung eines „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetzes“, mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR- Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11. April 2017 nach Auffassung der Bundesregierung? Das zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/95/EU verabschiedete Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – CSR-RUG) verpflichtet große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung abzugeben, in der sie über Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung berichten, sofern diese Angaben für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit wesentlich sind. Die von der Fragestellerin zitierte Passage im Koalitionsvertrag nimmt dagegen auf die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) Bezug, der auf der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen (VN) für Wirtschaft und Menschenrechte beruht. Drucksache 19/14514 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  9. Welche zusätzlichen Kosten, und welcher administrative Mehraufwand sind den durch die Regelungen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes betroffenen Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung entstanden ? Die Bundesregierung hat im Regierungsentwurf für ein CSR-Richtlinie- Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft geschätzt . Dabei wurde von einer jährlichen Belastung der Wirtschaft von rund 10,794 Mio. Euro sowie von einem einmaligen Umstellungsaufwand von rund 35,219 Mio. Euro ausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die detaillierte Aufstellung im Regierungsentwurf des CSR-RUG verwiesen (Bundestagsdrucksache 18/9982, S. 32 bis 40). 10. Welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten werden den in den Anwendungsbereich des Referentenentwurfs fallenden Unternehmen auferlegt? 11. Welche Sanktionierungsmöglichkeiten sieht der Referentenentwurf bei Verletzung dieser Sorgfaltspflichten vor? 12. Welche internationalen Abkommen werden herangezogen, um die oben erwähnten Sorgfaltspflichten zu konkretisieren? 13. Welche externen Interessensträger haben in welchem Umfang bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs zu einem „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetz “ mitgewirkt? 14. Wie wurden die potenziellen Adressaten eines „Nachhaltigen Wertschöpfungskettengesetzes “ in den Erarbeitungsprozess des Referentenentwurfs einbezogen? 15. Welche volks- und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen sind bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs identifiziert worden? 16. Wurde der oben genannte Referentenentwurf bereits einer Gesetzesfolgenabschätzung nach § 44 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) unterzogen? Wenn ja, was waren die Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung, insbesondere der sogenannten Nachhaltigkeitsprüfung, siehe § 44 Absatz 1 GGO? Die Fragen 10 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 17. In welchem Verhältnis stehen nach Wahrnehmung bzw. Vorstellung der Bundesregierung der Nationale Aktionsplan (NAP) Wirtschaft und Menschenrechte , die VN-Leitprinzipien (VN = Vereinte Nationen) für Wirtschaft und Menschenrechte und die Agenda 2030? Der NAP, den das Bundeskabinett am 21. Dezember 2016 verabschiedet hat, dient der Umsetzung im deutschen Kontext der Leitprinzipien der VN für Wirtschaft und Menschenrechte, die der Menschenrechtsrat der VN im Juni 2011 im Konsens verabschiedet hat. Mit dem NAP möchte die Bundesregierung einen Beitrag leisten, die weltweite Menschenrechtslage zu verbessern und die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14514 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/13352 verwiesen. 18. Welche weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls Nationale Aktionspläne zur Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte entwickelt ? Neben Deutschland haben bisher 15 weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Nationale Aktionspläne zur Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Dies sind das Vereinigte Königreich , die Niederlande, Dänemark, Finnland, Litauen, Schweden, Italien, Frankreich , Polen, Spanien, Belgien, die Tschechische Republik, Irland, Luxemburg und Slowenien. 19. Sieht die Bundesregierung den Schutz und die Durchsetzung der Menschenrechte außerhalb Deutschlands bzw. der Europäischen Union als eine originäre staatliche Aufgabe an? Der weltweite Schutz der Menschenrechte ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Im Einklang mit den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den so genannten „Ruggie-Prinzipien“, die dahinterstehen , sieht die Bundesregierung Staaten als verantwortlich für den Schutz der Menschenrechte. Diese staatliche Schutzpflicht kann nicht auf andere gesellschaftliche Akteure übertragen werden. Gleichzeitig machen die VN- Leitprinzipien und der NAP deutlich, dass auch Unternehmen eine gesellschaftliche Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte in ihren Geschäftstätigkeiten zukommt. 20. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass deutsche Unternehmen verantwortlich und haftbar dafür sind, die Einhaltung nationaler Gesetze und internationaler Abkommen in Drittstaaten sicherzustellen? Wenn ja, warum? Haftbar sind Unternehmen jeweils insofern, als dass nationale Gesetze dies vorsehen bzw. als dass entsprechende internationale Abkommen in nationales Recht umgesetzt wurden. Im Übrigen wird auf Seite 7 des NAP (www.auswaer t i g e s - a m t . d e / b l o b / 2 9 7 4 3 4 / 8 d 6 a b 2 9 9 8 2 7 6 7 d 5 a 3 1 d 2 e 8 5 4 6 4 4 61565/nap-wirtschaft-menschenrechte-data.pdf) verwiesen. 21. Welche Informationen wurden im Rahmen des durch die Ernst & Young GmbH durchgeführten Monitorings (Umfrage zum Umsetzungsstand der im Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte beschriebenen menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht von Unternehmen, www.ey.com/de/de/newsroom/news-releases/ey-20180820-ey-evaluiertden -umsetzungsstand-menschenrechtlicher-sorgfaltspflichten-vonunternehmen ) von den betreffenden deutschen Unternehmen erfragt (bitte vollständigen Fragenkatalog wiedergeben)? Der Fragebogen mit dem vollständigen Fragenkatalog zum NAP-Monitoring kann unter www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/aussenwirtschaft /wirtschaft-und-menschenrechte/monitoring-nap/2124010 abgerufen werden . Drucksache 19/14514 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Welches öffentliche Vergabeverfahren fand für die Durchführung des oben genannten Monitorings Anwendung, und in welcher Höhe wurde der Auftragswert geschätzt oder festgelegt? Für die Vergabe der Durchführung des Monitorings fand eine europaweite Ausschreibung statt. Der Auftragswert wurde auf 1 Mio. Euro geschätzt. b) Auf welcher Grundlage, und in Zusammenarbeit mit welchen (externen) Interessensträgern wurde der im Rahmen des Monitorings verwendete Fragenkatalog erarbeitet? Der Fragenkatalog wurde auf Grundlage des NAP von der mit dem Monitoring beauftragten Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH sowie ihren Konsortialpartnern erarbeitet. Grundlage für die Erarbeitung des Fragebogens waren ferner qualitative Interviews mit Unternehmen im Rahmen der Erhebung 2018 sowie Interviews mit Stakeholdern der AG Wirtschaft und Menschenrechte des Nationalen CSR-Forums. Der Fragenkatalog wurde zwischen den Ressorts des Interministeriellen Ausschusses Wirtschaft und Menschenrechte abgestimmt sowie mit den Stakeholdern der AG Wirtschaft und Menschenrechte des Nationalen CSR-Forums diskutiert. Der Zwischenbericht Explorative Phase 2018 gibt Auskunft über die Erarbeitung des Fragebogens. Er ist abrufbar unter www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/aussenwirtschaft /wirtschaft-und-menschenrechte/monitoring-nap/2124010. c) In welche Ergebniskategorien werden die teilnehmenden Unternehmen nach Auswertung der oben genannten Umfrage eingeordnet? Der Ergebnisbericht wird die Gruppe der Erfüller und Nicht-Erfüller ausweisen . Daneben wird es eine weitere Gruppe Unternehmen mit Umsetzungsplanungen geben. Diese Gruppe umfasst Unternehmen, die noch nicht alle Vorgaben des NAP zum Zeitpunkt der Erhebung umgesetzt haben, die jedoch eine konkrete Planung zur Umsetzung bis zum Ende des Jahres 2020 vorgelegt haben . Diejenigen Unternehmen, die über den gesamten Fragebogen hinweg höchstens drei bewertungsrelevante Fragen nicht entsprechend dem Anforderungsrahmen beantwortet und keine ausreichende Erklärung im Rahmen von „Comply or explain“ hierfür abgegeben haben, werden noch einmal gesondert betrachtet. Ziel der Betrachtung ist es, sogenannte Unternehmen auf einem guten Weg zu identifizieren. Das sind Unternehmen, die zwar die Anforderungen aus dem NAP nicht vollständig erfüllt haben und die vollständige Umsetzung bis Ende 2020 nicht in Planung haben, sich aber auf einem guten Weg zur Erfüllung befinden. d) Welche Voraussetzungen müssen nach der Methodik der oben genannten Umfrage vorliegen, um in eine der Ergebniskategorien (beispielsweise „Erfüller“ und „Nichterfüller“) eingeordnet zu werden? Der Zwischenbericht „Explorative Phase 2018“ gibt Auskunft über die Methodik der Befragung und der Datenauswertung und die Voraussetzungen für die Bewertung der Unternehmensantworten. Er ist abrufbar unter w w w . a u s waertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/aussenwirtschaft/wirtschaft-undmenschenrechte /monitoring-nap/2124010. e) Welche Bundesministerien sind an der Auswertung der Umfrage in welcher Art und Weise beteiligt? Die Auswertung der Unternehmensantworten im Rahmen der Umfrage erfolgt durch das beauftragte Konsortium. Bundesministerien sind nicht an der Auswertung beteiligt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14514 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. f) Welche Kosten sind bisher durch das in Frage 21 angeführte Monitoring entstanden (bitte nach Personal- und Sachkosten aufschlüsseln)? Seit Vertragsschluss über die Durchführung des in Frage 21 aufgeführten Monitorings mit der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH am 4. Juni 2018 sind insgesamt Kosten in der Gesamthöhe von 426.399,93 Euro entstanden.Personal- und Sachkosten können nicht aufgeschlüsselt werden, ohne dass die Gefahr besteht, Grundrechte Dritter, die verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, zu verletzen, weil Rückschlüsse auf deren Preisgestaltung möglich würden. 22. Wie bewertet die Bundesregierung die Wertschöpfungskette von Akkumulatoren unter menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Gesichtspunkten im Allgemeinen? 23. Wie bewertet die Bundesregierung die Wertschöpfungskette von Akkumulatoren , insbesondere von jenen, die üblicherweise Einsatz im Bereich der Elektromobilität finden und von deutschen Unternehmen in Elektrofahrzeugen verbaut werden, unter menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Gesichtspunkten? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine allgemeinen Informationen zu den Wertschöpfungsketten von Akkumulatoren vor. Bezüglich des Anfangs der Wertschöpfungskette , d. h. der Gewinnung der für Akkumulatoren benötigten Rohstoffe , wird auf die Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 19/2897 sowie 19/11686 verwiesen. 24. In welchem Verhältnis stehen der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte und die Absicht der Bundesregierung, die Elektromobilität weiter auszubauen, unter Berücksichtigung der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (ökonomisch, sozial, ökologisch) und der aus Sicht der Fragesteller menschen- und umweltrechtlich bedenklichen Wertschöpfungskette der benötigten Akkumulatoren? 25. Würde die Bundesregierung die Förderung der Elektromobilität als nachhaltig im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der Agenda 2030 bewerten und bestehen womöglich Zielkonflikte? Wenn ja, von welchem Begriff der „Nachhaltigkeit“ geht die Bundesregierung bei ihrer Bewertung aus, und wie werden die möglichen Zielkonflikte aufgelöst? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Elektromobilität ist eine Schlüsseltechnologie für die Gestaltung eines nachhaltigen Verkehrssystems und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor in Deutschland. Sie kann zudem erheblich zur Minderung des Primärrohstoffbedarfs im Energiebereich beitragen und damit verbundene ökologische und soziale Problemstellungen abmildern. Zentrales Ziel der Bundesregierung ist die weitere Steigerung der Nachhaltigkeit von Batterien. Dies setzt insbesondere eine nachhaltige, möglichst zirkuläre Batteriewirtschaft voraus. Die Bundesregierung verfolgt daher das Ziel, dass Batteriezellen aus hiesiger Produktion international herausragen in Bezug auf nachhaltige und umweltverträgliche Produktions- und Entsorgungsbedingungen , z. B. geringe CO2-Ausstöße bei Produktion, Logistik und Entsorgung so- Drucksache 19/14514 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. wie faire Arbeitsbedingungen in der gesamten Wertschöpfungskette der Batterieherstellung von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung. Die CO2-ärmere Produktion von Batterien ist ein wesentliches Ziel der verfolgten Förderung der Batteriezellfertigung der Bundesregierung. Im Übrigen erwartet die Bundesregierung, dass deutsche Unternehmen beim Bezug von Rohstoffen die zentralen Rahmenwerke der VN, der International Labour Organization (ILO) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Anforderungen des NAP erfüllen . Bezüglich des Begriffs Nachhaltigkeit wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. 26. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter der ökonomischen Dimension der Nachhaltigkeit im Sinne der Agenda 2030 und im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu verstehen? Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie umfasst sechs Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung, darunter das Prinzip Nachhaltiges Wirtschaften stärken (siehe Aktualisierung 2018, S. 51/52, www.bundesregierung.de/resource/blob/975 274/1546450/65089964ed4a2ab07ca8a4919e09e0af/2018-11-07- aktualisierung-dns-2018-data.pdf?download=1). 27. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter der sozialen Dimension der Nachhaltigkeit im Sinne der Agenda 2030 und im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu verstehen? Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie beinhaltet das Prinzip Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern (siehe Aktualisierung 2018, S. 52, www.bundesregierung.de/resource/blob/975274/1546450/ 65089964ed4a2ab07ca8a4919e09e0af/2018-11-07-aktualisierung-dns-2018- data.pdf?download=1). 28. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter der ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit im Sinne der Agenda 2030 und im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu verstehen? Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie umfasst das Prinzip Natürliche Lebensgrundlagen erhalten (siehe Aktualisierung 2018, S. 51 www.bundesregie r u n g . d e / r e s o u r c e / b l o b / 9 7 5 2 7 4 / 1 5 4 6 4 5 0 / 6 5 0 8 9 9 6 4 e d 4 a 2 a b 07ca8a4919e09e0af/2018-11-07-aktualisierung-dns-2018-data.pdf?download =1). 29. In welchem Verhältnis stehen diese drei Dimensionen (ökonomisch, sozial , ökologisch) der Nachhaltigkeit nach Auffassung der Bundesregierung zueinander? 30. Hat die ökologische Dimension der Nachhaltigkeit nach Auffassung der Bundesregierung Vorrang vor der sozialen und ökonomischen Dimension ? Wenn ja, wie wird dieser Vorrang durch die Bundesregierung begründet? Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet. Nachhaltigkeit im Sinne der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und des darin enthaltenen Transformationsverständnisses bedeutet die Berücksichtigung Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14514 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. aller drei Dimensionen (sozial, ökonomisch, ökologisch) nachhaltiger Entwicklung . Hierbei sind alle drei Dimensionen als gleichwertig anzusehen. 31. Auf welchen Ebenen der Bundesregierung findet eine Zusammenarbeit mit dem Rat für Nachhaltige Entwicklung statt? Der Austausch mit dem Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) findet auf verschiedenen Ebenen statt. Unter anderem wird der/die Vorsitzende des Rates zu den Sitzungen des Staatssekretärsausschusses für nachhaltige Entwicklung eingeladen . 32. Wie ist das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bundesregierung und dem Rat für Nachhaltige Entwicklung? Der RNE ist ein unabhängiges Beratungsgremium. 33. Wie, und durch welche Stelle wird die Entscheidung über die Mitgliedschaft im Rat für Nachhaltige Entwicklung getroffen? Die Mitglieder des Rates für Nachhaltige Entwicklung werden jeweils für drei Jahre ad personam von der Bundeskanzlerin berufen. 34. Welche Relevanz besitzt der Rat für Nachhaltige Entwicklung für die Willensbildung der Bundesregierung im Allgemeinen? 35. Welche Relevanz besitzt der Rat für Nachhaltige Entwicklung für die entwicklungspolitische Willensbildung der Bundesregierung im Besonderen hinsichtlich der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie? Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet. Aufgabe des Rates ist es, Beiträge zur Fortentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erarbeiten und konkrete Projekte zur Umsetzung der Strategie vorzuschlagen. Zudem nimmt der Rat zu Fragen Stellung, die ihm der Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung vorlegt. Daneben kann der Rat sich auch ohne Beauftragung durch den Staatssekretärsausschuss zu Themen der nachhaltigen Entwicklung äußern. Des Weiteren fördert der Rat den gesellschaftlichen Dialog zur nachhaltigen Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene. Er führt Projekte durch, um den Gedanken der Nachhaltigkeit wirksam in der Gesellschaft und in der Wirtschaft zu verankern. 36. Erachtet die Bundesregierung Umverteilung als ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Instrument zur Umsetzung der Agenda 2030 auf nationaler und internationaler Ebene (bitte begründen)? Analysen der VN, der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds zeigen , dass hohe Ungleichheit die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gefährdet, einen negativen Effekt auf die Reduzierung von extremer Armut hat und das Wirtschaftswachstum schwächt. Die Bundesregierung verfolgt daher bei der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung eine Gesamtstrategie für eine sozial gerechte, ökologische und wachstumsfreundliche Politik. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung Drucksache 19/14514 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12857 verwiesen. 37. Worin sieht die Bundesregierung die Legitimität der Entwicklungszusammenarbeit begründet? Die Bundesregierung verweist hierzu auf www.bundesregierung.de/breg-de/ themen/entwicklungspolitik/grundsaetzliches-zur-entwicklungspolitik/warumentwicklungspolitik . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14514 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.