Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Lars Herrmann, Uwe Witt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13816 – Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit – Einziehungsverfahren- Verpflichtungserklärungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die gemeinsamen Einrichtungen (im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II) können die Aufgabe „Forderungseinzug“ durch den Inkasso- Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) wahrnehmen lassen. 300 gemeinsame Einrichtungen haben die Dienstleistung bei der BA eingekauft. Der Inkasso-Service der BA übernimmt in diesen Fällen das Einziehungsverfahren , wenn eine Forderung nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitstermin getilgt wurde. Teil des Einziehungsverfahrens sind (bedarfsbezogen) das Mahnverfahren und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens. Das Vollstreckungsverfahren selbst wird durch die Hauptzollämter durchgeführt. Der Einzug der Forderungen, die aus der Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entstanden sind, erfolgt durch den Inkasso-Service der BA (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/5782).  1. In wie vielen Fällen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (unabhängig vom Abgabezeitpunkt der Verpflichtungserklärung) wurde von dem für die bundesweite Bearbeitung von Inkassofällen zuständigen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2015 bis 2019 (bis zum Stichtag 15. September 2019) das Einziehungsverfahren (die Aufgabe „Forderungseinzug“) übernommen a) insgesamt und b) getrennt nach Bundesländern (bitte die verfügbaren Zahlen nach Kalenderjahren getrennt angeben)? Deutscher Bundestag Drucksache 19/14516 19. Wahlperiode 25.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. In wie vielen Fällen im Zusammenhang mit nach dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes wurde von dem für die bundesweite Bearbeitung von Inkassofällen zuständigen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2016 bis 2019 (bis zum Stichtag 15. September 2019) das Einziehungsverfahren (die Aufgabe „Forderungseinzug“) übernommen a) insgesamt und b) getrennt nach Bundesländern (bitte die verfügbaren Zahlen nach Kalenderjahren getrennt angeben)?  3. In wie vielen Fällen im Zusammenhang mit vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (sog. Altfälle), wurde von dem für die bundesweite Bearbeitung von Inkassofällen zuständigen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2015 bis 2019 (bis zum Stichtag 15. September 2019) das Einziehungsverfahren (die Aufgabe „Forderungseinzug“) übernommen a) insgesamt und b) getrennt nach Bundesländern (bitte die verfügbaren Zahlen nach Kalenderjahren getrennt angeben)?  4. Wie hoch war die Summe der Erstattungsforderungen in den vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Einziehungsverfahren (im Rahmen der Aufgabe „Forderungseinzug“) im Zusammenhang mit abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (unabhängig vom Abgabezeitpunkt der Verpflichtungserklärung ) in den Jahren 2015 bis 2019 (bis zum Stichtag 15. September 2019) a) insgesamt und b) getrennt nach Bundesländern (bitte die verfügbaren Zahlen nach Kalenderjahren getrennt angeben)?  5. Wie hoch war die Summe der Erstattungsforderungen in den vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Einziehungsverfahren (im Rahmen der Aufgabe „Forderungseinzug“) im Zusammenhang mit nach dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes in den Jahren 2016 bis 2019 (bis zum Stichtag 15. September 2019) a) insgesamt und b) getrennt nach Bundesländern (bitte die verfügbaren Zahlen nach Kalenderjahren getrennt angeben)?  6. Wie hoch war die Summe der Erstattungsforderungen in den vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Einziehungsverfahren (im Rahmen der Aufgabe „Forderungseinzug“) im Zusammenhang mit vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (sog. Altfälle) in den Jahren 2015 bis 2019 (bis zum Stichtag 15. September 2019) a) insgesamt und b) getrennt nach Bundesländern (bitte die verfügbaren Zahlen nach Kalenderjahren getrennt angeben)? Drucksache 19/14516 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. Wie hoch war in den Jahren 2015 bis 2019 (bis zum Stichtag 15. September 2019) die Summe der Zahlungseingänge (Erstattungen), die in vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Einziehungsverfahren (im Rahmen der Aufgabe „Forderungseinzug“) im Zusammenhang mit abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (unabhängig vom Abgabezeitpunkt der Verpflichtungserklärung ) von den Schuldnern geleistet wurden a) insgesamt und b) getrennt nach Bundesländern (bitte die verfügbaren Zahlen nach Kalenderjahren getrennt angeben)?  8. In wie vielen Einziehungsverfahren (Aufgabe „Forderungseinzug“) im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (unabhängig vom Abgabezeitpunkt der Verpflichtungserklärung ) wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2015 bis 2019 (bis zum Stichtag 15. September 2019) ein Mahnverfahren eingeleitet (bitte nach Kalenderjahren getrennt angeben)?  9. In wie vielen Einziehungsverfahren (Aufgabe „Forderungseinzug“) im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (unabhängig vom Abgabezeitpunkt der Verpflichtungserklärung ) wurden durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2015 bis 2019 (bis zum Stichtag 15. September 2019) Vollstreckungsverfahren a) eingeleitet und b) an die für die Bearbeitung zuständigen Hauptzollämter abgegeben (bitte nach Kalenderjahren getrennt angeben)? 10. Werden von dem für die bundesweite Bearbeitung von Inkassofällen zuständigen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit bei Übernahme des Einziehungsverfahrens (der Aufgabe „Forderungseinzug“) im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (unabhängig vom Abgabezeitpunkt der Verpflichtungserklärung) Daten im Rahmen der Fallbearbeitung erhoben? a) Welche? b) Wenn ja, was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung? c) Zu welchen Stichtagen werden die Daten erhoben? d) Wann und wo werden die erhobenen Daten ggf. veröffentlicht? Die Fragen 1 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu jeweils keine Erkenntnisse vor. 11. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Weisungen zur Erhebung von Daten entsprechend Frage 10, und wenn ja, wann wurden die Weisungen erlassen, und welche sind das? Es existieren keine Weisungen zur Erhebung der Daten entsprechend Frage 10 im Inkasso-Verfahren der BA. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14516 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.