Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Dr. Marc Jongen, Nicole Höchst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13817 – Sanierung von sanitären Anlagen an Schulen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut aktuellen Medienberichten sind die sanitären Anlagen in vielen Schulen in Deutschland in einem desolaten Zustand: Es wird von übel riechenden Toiletten, beschädigten Fußböden, verstopften Toilettenschüsseln und verschimmelten Wänden berichtet (www.welt.de/politik/article181185096/Sanie rungskosten-Investitionsstau-an-Schulen-belaeuft-sich-auf-48-Milliarden- Euro.html, abgerufen am 15. Juli 2019). Wie die „Stuttgarter Zeitung“ unter Berufung auf eine Umfrage der „German Toilet Organization“ meldet, meiden rund 70 Prozent der Schüler in der Bundeshauptstadt Berlin die Toiletten (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.schultoi letten-in-deutschland-vielen-schuelern-stinkt-s-gewaltig.b0080530- a035-433b-b2c2-78b96be5b045.html, abgerufen am 23. Juli 2019). In der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover und im Umland hat das zuständige Gesundheitsamt zwischen 2016 und Ende des vergangenen Jahres 112 Schulen kontrolliert. In 79 Prozent der geprüften Schulen wurden Reinigungsmängel festgestellt. Bei 56 Prozent gab es bauliche Mängel („Eklige Klos und mehr“, dpa Dossier Bildung vom 5. Juli 2019). Wie aus einer Studie der KfW-Bankengruppe hervorgeht, fehlen den Schulen etwa 42,8 Mrd. Euro für die Sanierung ihrer Gebäude. Im Jahr 2015 investierten die Kommunen deutschlandweit 2,9 Mrd. Euro in die Sanierung der Schulgebäude . Im Vergleich zum Jahr 1995 bedeutet dies jedoch einen Rückgang um 1,3 Mrd. Euro (www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/Presse mitteilungen-Details_376960.html, abgerufen am 23. Juli 2019). Besonders betroffen von dem daraus resultierenden Sanierungsstau sind die finanzschwachen Kommunen, wobei es häufig auch verhältnismäßig reiche Kommunen aufgrund fehlender Verwaltungskapazitäten nicht schaffen, genug Geld in die Sanierung der öffentlichen Infrastruktur zu investieren (www.welt.de/print/ welt_kompakt/print_wirtschaft/article195383597/Reiche-Staedte-arme- Schulen.html, abgerufen am 23. Juli 2019). Deutscher Bundestag Drucksache 19/14517 19. Wahlperiode 25.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) vom 24. Juni 2015 werden Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Mrd. Euro bis Ende 2022 u.a. für die Verbesserung der Schulinfrastruktur zur Verfügung gestellt (§ 1 KInvFG). Das Investitionsförderungsgesetz und die auf dessen Grundlage getroffene Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 20. Oktober 2017 (https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_kinvfg_2) zielen darauf ab, dass die Fördermittel schnell und effizient eingesetzt werden, was aber nach Einschätzung der Fragesteller aufgrund der begrenzten Verwaltungs - und auch Baukapazitäten mancher Kommunen nicht immer möglich ist. Aus Sicht der Fragesteller beeinträchtigen hygienisch inakzeptable Bedingungen auf den Schultoiletten in Deutschland die Bildungserfolge und die volle Entfaltung des Lernpotenzials der Schüler. Außerdem behindern sie die Arbeit der Lehrer und wirken sich negativ auf deren Motivation aus. Eine schöne, saubere und freundliche Schulinfrastruktur ist Voraussetzung für ein erfolgreiches Bildungsumfeld. Die Fragesteller teilen die Meinung des Vorsitzenden des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE): „Ob Bildung gelingt, […] hängt ganz entscheidend von der Qualität der Schulgebäude ab“ (www.zeit.de/ gesellschaft/schule/2018-08/sanierungsstau-schulen-toiletten-turnhallenferien , abgerufen am 16. Juli 2019). 1. Welchen schädlichen Einfluss kann nach Auffassung der Bundesregierung das Fehlen von zeitgemäßen und funktionsfähigen Sanitäreinrichtungen in öffentlichen Gebäuden auf die Bevölkerungsgesundheit haben? Die Vermittlung einer guten Sanitärhygiene ist ein wichtiges und zentrales Erziehungsziel im Rahmen der Vermittlung von Grundlagen der Hygiene. Hier spielen Schulen eine maßgebliche Rolle und haben auch eine Vorbildfunktion, welche bei der Einübung von Hygienemaßnahmen essentiell ist. Aus medizinischer Sicht stellen fäkale Verunreinigungen ein Risiko für die Übertragung von Infektionen dar. Dazu zählen insbesondere Durchfallerreger aber beispielsweise auch Enteroviren, die Entzündung der Hirn- und Rückenmarkshäute verursachen können. Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen sind deshalb gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Hierbei werden unter anderem auch Regelungen für den Sanitärbereich getroffen, die wichtige Aspekte wie Ausstattung, Händereinigung oder Flächenreinigung behandeln. Diese Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Darüber hinaus werden in Norm 77400 des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN) die technischen Standards zu Reinigungsdienstleistungen in Schulgebäuden dargestellt. Sie beinhaltet unter anderem Anforderungen zur Frequenz und zum Umfang der Reinigung in verschiedenen Bereichen der Schule. Dabei wird auch speziell auf die Hygiene der Sanitärräume eingegangen. Drucksache 19/14517 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Wie viele Schulen wurden auf Grundlage des in der Einleitung genannten Gesetzes (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) und der damit einhergehenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung bis heute gefördert (bitte nach Bundesland , Kommune, Schultyp und Förderungsaufwand aufschlüsseln)? Mit dem KInvFG unterstützt der Bund mit insgesamt 7 Mrd. Euro gezielt Investitionen finanzschwacher Kommunen. Mit insgesamt 3,5 Mrd. Euro fördert der Bund im Zeitraum von 2015 bis 2020 gemäß Kapitel 1 des KInvFG („Infrastrukturprogramm “) kommunale Investitionen in verschiedene Teilbereiche der Infrastruktur, so auch die Bildungsinfrastruktur. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 104b Absatz 1 GG ist die Förderfähigkeit der Sanierung von Schulen hier im Wesentlichen auf die energetische Sanierung begrenzt. Im Rahmen des Gesetzespakets zur Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen wurden mit Artikel 104c GG die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um über den Kommunalinvestitionsförderungsfonds darüber hinaus auch Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden zu fördern. Dem Fonds wurden hierfür mit dem im August 2017 in Kraft getretenen zweiten Kapitel des KInvFG („Schulsanierungsprogramm“) weitere 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Der Förderzeitraum des Schulsanierungsprogramms läuft vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2022. Die Länder bewirtschaften die Bundesmittel des KInvFG in eigener Verantwortung . Sie sind berechtigt, die Bundesmittel abzurufen, wenn sie zur (anteiligen) Begleichung fälliger Zahlungen erforderlich sind. Dabei erfolgt keine Mitteilung an den Bund, für wie viele und für welche Maßnahmen die Mittel konkret abgerufen werden. Nach § 6 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von KInvFG I und nach § 8 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von KInvFG II übersenden die Länder dem Bund Übersichten, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel für abgeschlossene Maßnahmen ergibt. Eine Zuordnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Bundesfinanzhilfen zu einzelnen Maßnahmen oder Förderbereichen ist der Bundesregierung erst auf Grundlage der Verwendungsnachweise möglich. Weiterhin berichten die Länder nach § 5 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von KInvFG I und nach § 7 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von KInvFG II dem Bund jährlich in Form von aggregierten Übersichten über die in ihren Kommunen vorgesehenen Maßnahmen. In den nachfolgenden Tabellen sind die Meldungen der Länder über den Umsetzungsstand des KInvFG I im Förderbereich „Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur“ und des KInvFG II zum jeweils letzten verfügbaren Stand dargestellt. Eine Meldung nach Schultyp und nach einzelnen Kommunen erfolgt dabei nicht. Die Anzahl der in den einzelnen Ländern geförderten Maßnahmen und die jeweilige Höhe der Bundesbeteiligung sind in den folgenden Tabellen ausgewiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14517 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Umsetzungsstand KInvFG I: Drucksache 19/14517 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Umsetzungsstand KInvFG II: 3. Wie viel von diesem Fördergeld wurde nach Kenntnis der Bundesregierung speziell in Projekte zur Sanierung der sanitären Anlagen der Schulen investiert (bitte nach Bundesland, Kommune, Schultyp und Förderungsaufwand aufschlüsseln)? Die im KInvFG Kapitel 1 zur Verfügung stehenden Fördermittel des Bundes können die förderberechtigten finanzschwachen Kommunen im Wesentlichen nur für die energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur verwenden. Eine Sanierung der sanitären Anlagen der Schulen können die förderberechtigten Kommunen im Rahmen des Kapitels 2 des KInvFG durchführen. Auch hier ist der Bundesregierung eine Zuordnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Bundesfinanzhilfen zu einzelnen Maßnahmen erst auf Grundlage der Verwendungsnachweise , also nach Abschluss der Maßnahmen, möglich. Eine Aufschlüsselung nach dem Zweck der Sanierung erfolgt aber auch dann nicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14517 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die aus nach § 7 KInvFG vorgeschriebener Prüfung der Mittelverwendung gewonnenen Erkenntnisse? a) Wurden die Mittel nach Auffassung der Bundesregierung zufriedenstellend eingesetzt? b) Wenn die Mittel nach Auffassung der Bundesregierung nicht zufriedenstellend eingesetzt wurden, warum nicht? Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen gemäß § 7 KInvFG für Kapitel 1 und gemäß § 14 KInvFG für Kapitel 2 Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen (Verwendungsnachweise). Der Bund hat bei der Prüfung der bis zum 1. April 2019 eingereichten Verwendungsnachweise festgestellt, dass bei allen Maßnahmen im Förderbereich „Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur“ von Kapitel 1 sowie bei Kapitel 2 eine zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel erfolgte und somit die Finanzhilfen gesetzeskonform eingesetzt wurden. 5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass begrenzte Verwaltungs- und Baukapazitäten in den Kommunen eine effiziente und effektive Verwendung der Gelder beeinflussen und ggf. beeinträchtigen? a) Wenn ja, welche Erkenntnisse sind dies? b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Investitionskraft der Kommunen dauerhaft zu stärken? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Umsetzung des KInvFG in den Kommunen von vielen Faktoren, u. a. von der Personalausstattung der Kommunen , Engpässen am Arbeitsmarkt sowie ausgelasteten Kapazitäten der Bauwirtschaft , beeinflusst wird. Das verdeutlicht, dass geringe kommunale Investitionen in vielen Fällen nicht auf eine schlechte Finanzausstattung zurückzuführen sind. Vielmehr verzeichnet die kommunale Ebene insgesamt seit Jahren zum Teil erhebliche Haushaltsüberschüsse . Es ist davon auszugehen, dass dies auch in den nächsten Jahren der Fall sein wird. Eine allgemeine strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen besteht demnach nicht. Verfassungsrechtlich sind zudem die Länder in der Verantwortung, für eine aufgabenangemessene Finanzausstattung ihrer Kommunen zu sorgen. Gleichwohl entlastet auch der Bund die Kommunen finanziell in erheblichem Maße. Mit den in dieser Legislaturperiode ergriffenen Maßnahmen unterstützt der Bund die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere in den Bereichen Schule, Kinderbetreuung und sozialer Wohnungsbau. Neben den Finanzhilfen, die der Bund mit dem KInvFG zur Förderung von Investitionen in finanzschwachen Kommunen zur Verfügung stellt, eröffnet der Bund den Kommunen mit massiven Entlastungen insbesondere im Bereich der sozialen Leistungen weitere Spielräume für Investitionen. Hiervon profitieren in der Regel finanzschwache Kommunen in besonderem Maße, da in diesen die Belastungen mit Sozialausgaben häufig höher sind als bei finanzstärkeren Kommunen . Da die Finanzlage der Kommunen weiterhin heterogen ist, zielt die Politik der Bunderegierung weiterhin insbesondere auf eine Unterstützung von Kommunen mit strukturellen Haushaltsproblemen ab. Dies ist auch ein Thema der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“. Drucksache 19/14517 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. Sind der Bundesregierung Fälle aus den Ländern bekannt, bei welchen aufgrund unhaltbarer hygienischer Zustände der Schulbetrieb nicht aufrechterhalten werden konnte (bitte nach Ort, Schultyp und Dauer des Unterrichtsausfalls aufschlüsseln)? Nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes liegt die Zuständigkeit für Schulen bei den Ländern. Der Bundesregierung liegen deshalb keine Kenntnisse über Unterrichtsausfälle und deren Ursachen vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14517 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.