Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Meyer, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13820 – Revolvingfonds V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 1974 unterstützt der Revolvingfonds, als Sondervermögen des Bundes, Investitionen in die soziale Infrastruktur. Hierzu werden zinslose Darlehen vergeben; Rückzahlungen fließen dem Fondsvermögen zu und stehen somit für erneute Investitionen zur Verfügung. Die Ausreichung der Darlehen wird zwischen dem federführenden Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und der Bank für Sozialwirtschaft (BFS) koordiniert (www.bfsinvestorrelations .de/fileadmin/user_upload/Geschaeftsberichte/2018/12/). Letztgenannte verwaltet den Fonds treuhänderisch. Der aktuell geltende Revolvingvertrag sah für die ostdeutschen Länder eine Förderperiode bis 2019 vor; für die westdeutschen Länder endete die Förderung bereits im Jahr 2000. Im Januar 2018 unterzeichneten Vertreter des BMFSFJ sowie der BFS eine Anschlussvereinbarung, die den Revolvingfonds bis 2050 verlängert. Als neue Förderzwecke wurden die Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels und die Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts definiert . Mit dem neuen Vertrag werden wieder Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet gefördert. Das vorhandene Vermögen belief sich zu Beginn des Jahres 2018 auf 174,8 Mio. Euro (vgl. Haushaltsrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2018, S. 43). Förderfähig sind laut BFS überregionale Einrichtungen und Aufgaben der Wohlfahrtsverbände sowie innovative Modellvorhaben für die ältere Generation , zur Unterstützung von sozial benachteiligten Menschen und deren Integration und Teilhabe sowie zur Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Aus Mitteln des Revolvingfonds können Gebäude und Grundstücke erworben sowie Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen finanziert werden. Um einen Darlehensantrag zu stellen, müssen sich Einrichtungen an ihren zuständigen Landesspitzenverband im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege wenden. Dieser leitet die Anträge an den Bundesspitzenverband weiter. Ob ein Investitionsvorhaben grundsätzlich den Förderkriterien entspricht, prüft ein aus Vertretern der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und des BMFSFJ bestehender Darlehensausschuss (www.sozialbank.de/ueberuns /presse/presseinformationen/revolvingfonds.html). Deutscher Bundestag Drucksache 19/14518 19. Wahlperiode 25.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der 1974 ins Leben gerufene Revolvingfonds wurde mit der Zielsetzung eingerichtet , daraus zinslose Darlehen an die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und deren Untergliederungen auszuleihen, um Investitionen in die soziale Infrastruktur mitzufinanzieren und damit nachhaltige Wirkungen für die gemeinwohlorientierte Arbeit zu erzielen. Aktuell beläuft sich der Bestand des Fonds auf rd. 176 Mio. Euro. Die Darlehensrückflüsse stehen für die Vergabe neuer Darlehen zur Verfügung, ohne dass zusätzlich neues Geld aufgebracht werden muss (revolvierend). Seit dem Bestehen des Revolvingfonds wurden bis zum Stichtag 30. Juni 2016 1.553 Darlehen über einen Betrag von insgesamt rd. 534 Mio. Euro vergeben, womit eine erhebliche volkswirtschaftliche Wertschöpfung erfolgt ist. Der aktuelle Vertrag endet am 31. Dezember 2019. Vor dem Hintergrund dieser positiven Wirkungen hat sich die Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege (BAGFW) 2016 an die Hausleitung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie die des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit dem Anliegen einer Verlängerung des Revolvingfonds über das Jahr 2019 hinaus gewandt. Der überarbeitete Revolvingvertrag greift aktuelle politische Handlungsfelder auf: • konzeptionell soll sich die neue Förderperiode auf die zentralen gesellschaftspolitischen Herausforderungen „Bewältigung des demographischen Wandels“ und „Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts“ konzentrieren , • das BMFSFJ, bislang durch das Haushaltsreferat im Vergabeausschuss vertreten , wird zusätzlich fachlich-inhaltlich durch Mitgliedschaft im Darlehensausschuss beteiligt, • der Wirkungsbereich erstreckt sich wieder auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland, um in strukturell schwachen Regionen auch in den alten Bundesländern Investitionen in die soziale Infrastruktur zu ermöglichen, • die Verwaltung des Fonds erfolgt weiterhin durch die Bank für Sozialwirtschaft , die darüber regelmäßig Rechenschaft ablegt. Der neue Vertrag ist am 17. Januar 2018 unterzeichnet worden. Drucksache 19/14518 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Wie viele Vorhaben in welchen Förderbereichen wurden aus dem Revolvingfonds in den Jahren seit 2014 jeweils gefördert (bitte nach Jahresscheiben ausweisen)?  2. Wie viele Vorhaben mit welchem jeweiligen Gesamtvolumen wurden in den Ländern seit 2014 finanziert (bitte nach Ländern und Gesamtvolumen ausweisen)?  3. Wer waren in den Jahren seit 2014 die jeweils zehn größten Empfänger von Zahlungen aus dem Revolvingfonds, und wie hoch waren die jeweiligen Zahlungen (bitte nach Jahresscheiben ausweisen)?  4. Wie hoch war jeweils der absolute sowie der prozentuale Anteil der Auszahlungen aus dem Revolvingfonds an die jeweils den sechs Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zugehörenden regionalen oder fachlichen Untergliederungen in den Jahren 2017 und 2018 (bitte nach Spitzenverbänden und Jahren ausweisen)? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die angeforderten Angaben sind aufgeschlüsselt in der Anlage ausgewiesen.  5. Sind Quotenregelungen im Hinblick auf die Bewilligungen für die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege vorgesehen, und wenn ja, wie lauten diese? Es findet ausschließlich eine bedarfsorientierte Vergabe entsprechend der Vertragsgrundlagen statt.  6. Ist ein Mindestvolumen für Projekte definiert, und wenn ja, wie hoch ist es? Nein.  7. Wie hoch waren die seit 2014 eingetretenen Darlehensausfälle (bitte nach Jahresscheiben ausweisen)? Die seit 2014 eingetretenen Darlehensausfälle beziffern sich wie folgt: 2014: Euro 238.773,26 2015: Euro 2.463.441,94 2016: Euro 100.000,00 2017: Euro 1.288.488,58 2018: Euro 0,00 2019: Euro 0,00. Die jährliche Ausfallquote liegt durchschnittlich bei 0,09 Prozent. Der Wert basiert auf dem durchschnittlichen jährlichen Bestand des Revolvingfonds seit Beginn im Jahr 1974 bis Ende 2018. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14518 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Welche Personen sind Mitglieder des in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Darlehensausschusses, und welche Organisationseinheiten entscheiden über die Besetzung des Darlehensausschusses? Die Mitglieder des Darlehensausschusses sind aktuell: • Selvi Naidu (AWO Bundesverband e. V.) • Ana Diaz-Gonzalez (AWO Bundesverband e. V.) • Hans Jörg Millies (Deutscher Caritasverband e. V.) • Andreas Unrau (Deutscher Caritasverband e. V.) • Dr. Joß Steinke (Deutsches Rotes Kreuz e. V.) • Kathrin Weinlein (Deutsches Rotes Kreuz e. V.) • Dr. Jörg Kruttschnitt (Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.) • Evelyn Moeck (Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.) • Claus Helmert (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.) • Joachim Hagelskamp (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.) • Aron Schuster (Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.) • Dr. Werner Reimann (Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.) Der jeweilige Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege benennt zwei Personen , die im Darlehensausschuss über die Anträge beraten und eine Empfehlung für die Vergabe durch den Vergabeausschuss aussprechen.  9. Wurden Regelungen fixiert, die einen Interessenkonflikt der Mitglieder des Darlehensausschusses ausschließen, und wenn ja, wie lauten diese, bzw. wenn nein, warum nicht? Da der Revolvingfonds das Ziel hat, Maßnahmen der freien Wohlfahrt im Kontext der Stärkung der sozialen Infrastruktur zu unterstützen, kommt es zu keinen Interessenkonflikten. Deshalb bestehen hierüber keine Regelungen, zumal im Darlehensausschuss die rein fachliche Vorbereitung für den Vergabeausschuss stattfindet. 10. Wonach bemisst sich die Vergütung der Bank für Sozialwirtschaft für die treuhänderische Verwaltung des Revolvingfonds, und wie hoch war die Vergütung in den Jahren seit 2014 jeweils? Die Bank für Sozialwirtschaft AG darf zur Deckung ihres Verwaltungsaufwands bei der Gewährung neuer Darlehen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von höchstens 2 vom Hundert der Darlehenssumme und eine jährliche Verwaltungsgebühr von höchstens 2 vom Tausend, bei Darlehen, die nach dem 30. Juni 1986 erstmals bereitgestellt werden, von höchstens 3 vom Tausend der Darlehenssumme den Darlehensnehmern berechnen. Drucksache 19/14518 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Vergütung zur Deckung des durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellten Verwaltungsaufwands betrug in den Jahren 2014: Euro 1.174.203 2015: Euro 1.108.371 2016: Euro 1.156.334 2017: Euro 1.131.265 2018: Euro 1.059.303 (vorbehaltlich der noch durchzuführenden Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). 11. Welche parlamentarischen Gremien wurden durch die Bundesregierung im Vorfeld der in der Fragestellung erwähnten Anschlussvereinbarung (www.bmfsfj.de/bmfsfj/soziale-infrastrukturprojekte-langfristigabsichern /121346) wann mit den Plänen der Bundesregierung zur Verlängerung des Revolvingfonds in welcher Weise befasst? Da der Bestand des revolvierenden Vermögens zur Darlehensvergabe keine Aufstockung durch weiteres Geld des Bundes erfahren hat, erschien die Befassung parlamentarischer Gremien als nicht erforderlich. 12. Was wäre auf welcher Rechtsgrundlage mit dem Fondsvermögen geschehen , wenn es nicht zu einer Anschlussvereinbarung gekommen wäre? Die Frage hat sich nicht ergeben. Die Anschlussvereinbarung ist nach Auffassung der Bundesregierung fachlich geboten und wirtschaftlich sinnvoll und deshalb abgeschlossen worden. 13. Beinhaltet die Anschlussvereinbarung von Januar 2018 die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Fondsvermögens, und wenn ja, wie ist diese ausgestaltet? Die vorzeitige Auflösung des Fondvermögens ist nicht vorgesehen. 14. Wann fand nach Kenntnis der Bundesregierung die letzte Prüfung des Revolvingfonds durch den Bundesrechnungshof (BRH) statt, und zu welchem Ergebnis kam der BRH seinerzeit? Die letzte Prüfung des Revolvingfonds durch das Prüfungsamt des Bundes Magdeburg fand 2001 statt, abgeschlossen mit der Prüfungsmitteilung vom 26. Oktober 2001. In der Stellungnahme hierzu sind alle Anmerkungen des Prüfungsamts aufgegriffen und bei korrekturbedürftigen Punkten Nachsteuerung zugesagt worden. Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Revolvingfonds als Instrument zur Stärkung der sozialen Infrastruktur unverzichtbar ist. 15. Welche Interdependenzen sieht die Bundesregierung zwischen dem Agieren des Revolvingfonds und den geplanten Aktivitäten der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt? Die Bundesregierung sieht keine Interdependenzen zwischen den geplanten Aktivitäten der noch zu errichtenden Bundesstiftung für Engagement und Ehrenamt und dem Agieren des Revolvingfonds. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14518 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14518 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14518 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14518 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.