Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Katja Suding, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13880 – Stand der Vorbereitung des geplanten Verbots sogenannter Konversionstherapien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einer Schriftlichen Frage erkundigte sich die Bundestagsfraktion der Freien Demokraten im Februar 2019 über die Pläne der Bundesregierung, sogenannte Konversionstherapien in Deutschland zu verhindern (Bundestagsdrucksache 19/7986, Frage 63). Während der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn zu dem Zeitpunkt bereits öffentlich ein Verbot von „Konversionstherapien“ gefordert hat, antwortete das Bundesministerium für Gesundheit auf die Anfrage , dass es diesbezüglich noch keine Pläne gibt. Am 10. April 2019 berief Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine Fachkommission ein, die Vorschläge für ein wirksames Verbot von sog. Konversionstherapien erarbeiten soll. Die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld hat er beauftragt, diese Fachkommission zu begleiten (www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/presse mitteilungen/2019/2-quartal/verbot-konversionstherapien.html). An zwei ganztägigen Workshops im Mai und Juni 2019 haben sich Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wissenschaft, Betroffene sowie Institutionen aus dem Ausland zu einem Fach- und Erfahrungsaustausch zusammengefunden . In einem Abschlussbericht hat die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld die Ergebnisse der Workshops schriftlich zusammengefasst. Diesen „Abschlussbericht zur wissenschaftliche Bestandsaufnahme der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte von Handlungsoptionen unter Einbeziehung internationaler Erfahrungen zum geplanten, Verbot sogenannter, Konversionstherapien ‘‘ in Deutschland zum Schutz homosexueller Männer, Frauen, Jugendlicher und junger Erwachsener vor Pathologisierung und Diskriminierung “ hat das Bundesgesundheitsministerium am 9. September 2019 veröffentlicht . Der Bericht enthält neben zwei von der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld beauftragten Kurzgutachten Fachaufsätze der Kommissionsmitglieder . Außerdem hat die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld eine Zehn-Punkte- Schwerpunktsetzung formuliert, „um den Gesetzgebenden eine handhabbare und (gesundheits-) politisch durchsetzbare Gesamtempfehlung für ein gesetzliches Verbot sog., Konversionstherapien‘ an die Hand zu geben“ (www.bun Deutscher Bundestag Drucksache 19/14538 19. Wahlperiode 28.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. desgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Konversi onstherapie/190830_Abschlussbericht_BMH.PDF). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung vertritt weiterhin und eindeutig im Einklang mit dem Weltärztebund die Auffassung, dass Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit keine Krankheiten sind und daher keiner Behandlung oder „Heilung“ bedürfen und wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung. Mit dem geplanten Verbot sogenannter Konversionstherapien soll eine wichtige Grundlage gegen die Pathologisierung, Stigmatisierung und Diskriminierung der von Konversionstherapien betroffenen Menschen geschaffen werden. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, über das geplante Verbot von Konversionstherapien hinaus durch weitere Maßnahmen einen nachhaltigen Beitrag gegen Diskriminierung und für eine Verbesserung der Lebenssituation homosexueller und transidenter Menschen zu legen. Sie arbeitet konstruktiv und partnerschaftlich und in Zusammenarbeit mit den Ländern an einem Abbau von Vorurteilsstrukturen, Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt. Das Bundesministerium für Gesundheit bereitet derzeit einen Gesetzentwurf für ein Verbotsgesetz zum Schutz von Konversionstherapien betroffener Menschen vor. Ein Verbot von sogenannten Konversionstherapien ist aus medizinischer Sicht geboten und rechtlich möglich. Bei seinen Arbeiten am Gesetzentwurf berücksichtigt das Bundesministerium für Gesundheit auch den am 9. September 2019 veröffentlichten Abschlussbericht der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld , der eine Bestandsaufnahme zu den tatsächlichen und rechtlichen Aspekten eines etwaigen Verbots sogenannter Konversionstherapien enthält. Die Meinungsbildung der Bundesregierung zur konkreten Ausgestaltung des Gesetzentwurfs ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Aus der Beteiligung der Ressorts, der Länder und Verbände können sich noch Änderungen für den geplanten Gesetzentwurf ergeben. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Sogenannte Homo-Heilung und Konversionspseudotherapien in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/11334, auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Sogenannte Homo-Heiler-Szene in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/2118 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Umgang mit sogenannten Homo-Heilungen und Reorientierungstherapien“ auf Bundestagsdrucksache 19/3279 verwiesen.  1. Welche Institutionen sind der Bundesregierung in Deutschland bekannt, die sogenannte Konversionstherapien anbieten, vermitteln oder empfehlen (aktuell sowie in den letzten 20 Jahren)?  2. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung in den letzten zwei Jahren unternommen, um Institutionen, die sogenannte Konversionstherapien anbieten, vermitteln oder empfehlen, zu identifizieren (bitte erläutern )? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es gibt derzeit keine fest installierten Verfahren oder Meldestellen, die es ermöglichen , Anbieter von sogenannten Konversionstherapien zu identifizieren. Der Bundesregierung liegen daher keine zusammenfassenden Informationen Drucksache 19/14538 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. darüber vor, welche Institutionen sogenannte Konversionstherapien anbieten, vermitteln oder empfehlen.  3. Welches Ressort der Bundesregierung ist beim geplanten Verbot von oben genannten Behandlungen federführend? Das Bundesministerium für Gesundheit ist federführend für das geplante Verbot sogenannter Konversionstherapien.  4. Plant die Bundesregierung, oben genannte Behandlungen sowohl in Bezug auf die sexuelle Orientierung als auch auf die geschlechtliche Identität zu verbieten (bitte erläutern und begründen)?  5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, dass das Strafmaß bei Verstößen gegen das Verbot des Werbens , Vermittelns und Anbietens oben genannter Behandlungen bei bis zu einem Jahr und Geldstrafe liegen soll, und a) wenn ja, bitte erläutern und begründen? b) Wenn nein, welches Strafmaß sieht die Bundesregierung vor (bitte erläutern )?  6. Welche Personengruppen, wie zum Beispiel Minderjährige, sieht die Bundesregierung als besonders gefährdet und als besonders schutzbedürftig an? Plant sie Unterschiede im Ausmaß des Strafmaßes bei Werbung, Vermittlung oder Angebot oben genannter Behandlungen an diesen Personengruppen (bitte erläutern)?  7. Inwiefern plant die Bundesregierung, im Strafmaß bei Werbung, Vermittlung und Angebot oben genannter Behandlungen zu unterscheiden (bitte erläutern und begründen)?  8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, dass ein Verbot des Werbens, Vermittelns und Anbietens solcher Behandlungen nicht strafrechtlich sanktioniert werden sollte, sondern eine gesetzliche Lösung im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesundheitsministeriums gefunden werden soll, und a) wenn ja, bitte begründen und erläutern? b) Wenn nein, wo plant die Bundesregierung, ein oben genanntes Verbot rechtlich zu verorten (bitte erläutern)? Die Fragen 4 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Meinungsbildung der Bundesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  9. Welche weiteren Rechtsfolgen, wie zum Beispiel berufsrechtliche Ahndung , plant die Bundesregierung bei Werbung, Vermittlung oder Angebot von oben genannten Behandlungen (bitte erläutern und begründen)? Regelungen der ärztlichen Berufsausübung unterliegen nach dem Grundgesetz der Zuständigkeit der Länder, die auch die Einhaltung des ärztlichen Berufsrechts überwachen. Im Falle eines gesetzlichen Verbots der Werbung, Vermittlung oder des Angebots sogenannter Konversionsbehandlungen würde ein Ver- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14538 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. stoß gegen die Verbotsnorm zugleich einen Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht darstellen. Die Ahndung von berufsrechtlichem Fehlverhalten obliegt den Landesärztekammern. 10. Plant die Bundesregierung Unterscheidungen in der Strafbarkeit unterschiedlicher Institutionen oder Personen, die oben genannte Behandlungen anbieten – z. B. für Lehrkräfte, Therapeuten, Sozialarbeiter oder weitere Personen, zu denen Betroffene im besonderen Vertrauensverhältnis stehen? a) Wenn ja, wie, und in welcher Form wird die Bundesregierung in der Strafbarkeit unterscheiden (bitte erläutern und begründen)? b) Wenn nein, warum nicht? 11. Plant die Bundesregierung, bei Werbung, Vermittlung oder Angebot oben genannter Behandlungen durch religiöse Anbieter im Strafmaß gegenüber anderen Institutionen und Personen zu unterscheiden? a) Wenn ja, wie wird sie unterscheiden (bitte erläutern und begründen)? b) Wenn nein, warum nicht? 12. Welche gesetzlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen plant die Bundesregierung zu schaffen, die ein Verbot des Werbens, Vermittelns und Anbietens oben genannter Behandlungen wirksam umsetzbar machen (bitte erläutern)? Die Fragen 10 bis 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Meinungsbildung der Bundesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, dass gemeinnützigen Anbietern oben genannter Behandlungen die Gemeinnützigkeit entzogen werden soll (bitte erläutern)? a) Wenn ja, wie plant die Bundesregierung, die gemeinnützigen Anbieter ausfindig zu machen, die oben genannte Behandlungen anbieten und durchführen (bitte erläutern)? Wie plant sie, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Erfüllung der Ansprüche auf Schadensersatz durch die Anbieter zu gewährleisten (bitte erläutern)? b) Wenn nein, warum nicht? Nach § 52 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung liegt ein gemeinnütziger Zweck vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem , geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Entscheidung darüber, ob eine Tätigkeit gemeinnützige Zwecke fördert, beurteilen nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes die jeweils zuständigen Behörden der Landesfinanzverwaltung im Einzelfall. Nur Organisationen, die sich bei ihrer Betätigung an die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Grundgesetzes halten, können weiterhin als gemeinnützig (steuerbegünstigt ) anerkannt werden. Ob und inwieweit einem Verein der Status des Gemeinnützigkeit entzogen werden kann oder nicht, entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt. Drucksache 19/14538 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, dass Betroffenen Schadensersatzforderungen ermöglicht werden sollten? a) Wenn ja, wie, und in welcher Höhe plant die Bundesregierung, diese Schadensersatzforderungen zu realisieren (bitte erläutern)? b) Wenn nein, warum nicht? Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den konkreten Rechtsbeziehungen, die einer sogenannten Konversionstherapie im Einzelfall zugrunde liegen. In jedem Fall bedarf es für einen Schadensersatzanspruch eines Schadens. Dieser kann in einem rechtswidrigen Eingriff in die Gesundheit oder den Körper der Betroffenen liegen, etwa bei einer durch das Geschehen ausgelösten psychischen Störung von Krankheitswert, oder einem rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Abhängig vom Einzelfall besteht deshalb grundsätzlich bereits nach geltendem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Geldentschädigung nach den allgemeinen Vorschriften der Vertrags- oder Deliktshaftung (§§ 280 ff., 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches). 15. Wie plant die Bundesregierung, Institutionen und Akteure ausfindig zu machen, die oben genannte Behandlungen bewerben, vermitteln oder anbieten (bitte erläutern)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, dass öffentliche Gelder oder sonstige Unterstützungsleistungen an Anbieter oder Vermittler von oben genannten Behandlungen gestoppt werden sowie Geldzahlungen zurückgefordert werden sollten? a) Wenn ja, bitte begründen und erläutern, welche Rahmenbedingungen die Bundesregierung schaffen will, um bereits getroffene Geldzahlungen wirksam zurückfordern zu können. b) Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es eine Fallkonstellation gegeben hat, wie sie in Frage 16 umschrieben wird. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Umgang mit sogenannten Homo-Heilungen und Reorientierungstherapien“ auf Bundestagsdrucksache 19/3279 verwiesen. Die Rücknahme oder der Widerruf von öffentlich-rechtlichen Fördermitteln erfordert eine Einzelfallprüfung, die sich nach den allgemeinen rechtlichen Vorschriften richtet. In der Regel handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung , bei der die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. 17. Wie plant die Bundesregierung, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfevereine von Betroffenen zu unterstützen (bitte erläutern)? Die Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen ist in § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Demnach müssen die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände Selbsthilfegruppen und -organisationen fördern, die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einem festgelegten Verzeichnis von Krankheitsbildern zum Ziel gesetzt haben. Ebenso werden Selbsthilfekontaktstellen unterstützt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14538 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe werden im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung geregelt, der regelmäßig in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie mit Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen weiterentwickelt wird. Selbsthilfegruppen und -organisationen von Betroffenen der sogenannten Konversionstherapie können sich demnach für eine Unterstützung an die Krankenkassen wenden. 18. Wie plant die Bundesregierung, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfevereine von Betroffenen in die wissenschaftliche Aufarbeitung oben genannter Behandlungen einzubeziehen (bitte erläutern)? 19. Wie plant die Bundesregierung, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken (bitte erläutern)? Welche Ressorts der Bundesregierung sieht sie hier in der Verantwortung (bitte erläutern)? 20. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Betroffene darüber hinaus zu unterstützen (bitte erläutern)? 21. Wie plant die Bundesregierung, über oben genannte Behandlungen und deren Gefahren bundesweit aufzuklären (bitte erläutern)? Welche Ressorts der Bundesregierung sieht sie diesbezüglich in der Verantwortung (bitte erläutern)? Die Fragen 18 bis 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Meinungsbildung der Bundesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 22. Wie plant die Bundesregierung, eine nachhaltige Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt in der Bevölkerung zu fördern (bitte erläutern)? Was sind in dem Zusammenhang ihre Pläne für eine nachhaltige Antidiskriminierungsarbeit (bitte erläutern)? Die Bundesregierung fördert die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben institutionell. 23. Wie will die Bundesregierung homo-, bi-, inter- und transsexuelle Jugendliche in Zukunft besser unterstützen (bitte erläutern)? 24. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um das Selbstbestimmungsrecht homo-, bi-, inter- und transsexueller Menschen zu gewährleisten , und welche Ressorts der Bundesregierung sind für die Umsetzung verantwortlich (bitte erläutern und begründen)? Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung setzt beim Schutz homo-, bi-, inter- und transsexuelle Kinder und Jugendlicher vor unangemessenen und gegebenenfalls für sie schädlichen Therapie- und Beratungsangeboten insbesondere auf die frühzeitige sachgerechte Aufklärung und Information. Es ist der Bundesregierung ein Anliegen, dass betroffene Kinder und Jugendliche insbesondere im oder nach dem Coming Out nicht durch pathologisierende Therapien verunsichert werden und dass Eltern, die mit einer lesbischen, schwulen oder transge- Drucksache 19/14538 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. schlechtlichen Identitätsfindung Probleme haben, ausreichende Unterstützungsund Aufklärungsangebote finden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unterstützt dies im Auftrag der Bundesregierung durch die Bereitstellung verschiedenster Informationen, die homosexuelle und transidente junge Menschen in ihrem Selbstwertgefühl und in der Entwicklung ihrer sexuellen Identität stärken. Informationsangebote finden betroffene Personen zudem unter anderem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) www.regenbogenportal.de. 25. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, dass zukünftig ein kontinuierlicher Dialog mit Kirchen und Glaubensgemeinschaften nötig ist, um der Auffassung, Homo, Inter- und Transsexualität seien Krankheiten, vorzubeugen (bitte erläutern)? a) Wenn ja, wie, und in welcher Form plant sie, diesen zukünftigen Dialog zu realisieren (bitte erläutern)? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, einen nachhaltigen Beitrag für eine Verbesserung der Lebenssituation homosexueller und transidenter Männer und Frauen zu leisten und dauerhafte Grundlagen für ein vorurteils- und diskriminierungsfreies Miteinander zu legen. Dabei geht es vor allem darum, Sensibilität für die Unterschiedlichkeit der Lebensweisen zu entwickeln und zu befördern . Die Bundesregierung arbeitet konstruktiv und partnerschaftlich an einem Abbau von Vorurteilsstrukturen, Ausgrenzung und Diskriminierung. Ein kontinuierlicher Dialog mit Kirchen und Glaubensgemeinschaften unterstützt die gesamtgesellschaftlichen Bemühungen, die Akzeptanz von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen zu fördern. 26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, dass Fachverbände und Standesorganisationen der Arzt-, Therapie- und Heilpraktikerberufe ihre ethischen Prinzipien konsequent durchsetzen, ihre Ausbildungspläne überarbeiten und bei Verstößen ihrer Mitglieder Sanktionsmöglichkeiten rasch und konsequent anwenden sollten ? a) Wenn ja, wie trägt die Bundesregierung dazu bei? b) Wenn nein, warum nicht? Für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte gilt nach der Musterberufsordnung , die auch in den Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern entsprechend umgesetzt ist, dass sie ihren Beruf nach ihrem Gewissen sowie den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben haben. Die Überwachung des ärztlichen Berufsrechts obliegt den Landesärztekammern. Sie sind für die Überprüfung berufsrechtlicher Vorwürfe zuständig und haben in der Regel entsprechende Beschwerdestellen für Patientinnen und Patienten vorgesehen. Ein vergleichbares Gebot bei der Berufsausübung gilt auch ohne ausdrückliche standesrechtliche Regelung für alle Heilberufe. Es ergibt sich immanent aus ihrer beruflichen Aufgabenstellung, die dem Wohl der Patientinnen und Patienten verpflichtet ist. Die Überwachung der Heilberufe erfolgt, soweit es keine Kammern gibt, durch die Länder. Insgesamt wird eine rasche und konsequente Überprüfung berufsrechtlicher Vorwürfe durch die Bundesregierung generell befürwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14538 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, dass gesetzliche und private Krankenkassen, Landeskammern und Bundesärztekammer Beschwerden von Betroffenen rasch nachgehen sollten und mit den zuständigen Behörden sowie der von der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld empfohlenen Meldestelle zusammenarbeiten sollten? a) Wenn ja, wie trägt die Bundesregierung dazu bei? b) Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. 28. Wie ist die weitere zeitliche Planung der Bundesregierung für das geplante Verbot sogenannter Konversionstherapien? Die weitere zeitliche Planung für ein etwaiges Verbot sogenannter Konversionstherapien ist abhängig davon, wann die Meinungsbildung der Bundesregierung abgeschlossen ist. 29. Inwiefern befindet sich die Bundesregierung bezüglich des geplanten Verbots sogenannter Konversionstherapien in Abstimmung mit den anderen europäischen Staaten (bitte erläutern)? 30. Inwiefern wird sich die Bundesregierung abseits der eigenen nationalen Anstrengungen auch auf EU-Ebene für ein übergeordnetes Verbot und eine formal verankerte Ächtung oben genannter Behandlungen einsetzen (bitte erläutern)? Die Fragen 29 und 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Meinungsbildung der Bundesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 31. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um das zukünftige Verbot sogenannter Konversionstherapien in der Öffentlichkeit und bei Berufsgruppen , die mit den Behandlungen in Verbindung stehen können, bekannt zu machen (bitte erläutern)? Ein etwaiges Verbot sogenannter Konversionstherapien könnte unter anderem durch Aufklärungsmedien sowie durch Bekanntgabe auf Internet-Portalen bekannt gemacht werden. Unter anderem könnte eine Bekanntgabe auf der Internetseite des BMFSFJ www.regenbogenportal.de erfolgen, die eine gute Plattform für Betroffene und ihre Familien bieten könnte. Drucksache 19/14538 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.