Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13955 – EU-Leitlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juni 2019 hat die Europäische Kommission einen Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen veröffentlicht: h t tps : / / eur - lex .europa .eu / lega l -conten t /DE/TXT/PDF/?ur i=CE LEX:52019XC0620(01)&from=EN. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Aktionsplan für Sustainable Finance, welcher zurzeit auf europäischer Ebene vorangetrieben wird. Ziel sei es laut der Mitteilung, durch die neuen Leitlinien „angemessene nachhaltigkeitsbezogene Informationen“ zugänglich zu machen . Ohne diese Leitlinien sei „der Finanzsektor nicht in der Lage, Kapital effizient in Investitionen zu lenken, mit denen Lösungen für die Nachhaltigkeitskrisen […] vorangetrieben werden.“ Laut Experten besteht bei den neuen Leitlinien die Gefahr, dass sie Wachstum bremsen und in bestimmten Fällen kontraproduktiv für das Erreichen der Klimaziele wirken: h t tps : / / ed i t ion . faz .ne t / faz -ed i t ion /wi r t schaf t / 2019-07-15/95e71ea241200f428cdc1d8d2e4a0df1/?GEPC=s9. 1. Teilt die Bundesregierung die in den Leitlinien vertretene Position, dass „der Finanzsektor nicht in der Lage [ist], Kapital effizient in Investitionen zu lenken, mit denen Lösungen für die Nachhaltigkeitskrisen […] vorangetrieben werden.“? Wenn ja, welche empirische Evidenz liegt nach Kenntnis der Bundesregierung für diese These vor? Die Position der EU-Kommission lautet vollständig (siehe unter Ziffer 1.1. der Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2019 – 2019/C 209/01, im Folgenden „Mitteilung“): „Ohne ausreichende, zuverlässige und vergleichbare nachhaltigkeitsbezogene Informationen von Unternehmen, in die investiert werden soll, ist der Finanzsektor nicht in der Lage, Kapital effizient in Investitionen lenken, mit denen Lösungen für die Nachhaltigkeitskrisen, mit denen wir konfrontiert sind, vorangetrieben werden; ebenso wenig kann er die aus diesen Krisen entstehenden Investitionsrisiken wirksam ermitteln und bewältigen.“ Dieser Auffassung kann sich die Bundesregierung anschließen. Finanzmarktteilnehmer, Deutscher Bundestag Drucksache 19/14542 19. Wahlperiode 28.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 25. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. die nachhaltige Finanzprodukte bereitstellen, benötigen nachhaltigkeitsbezogene Informationen von Unternehmen, in die im Einklang mit einer nachhaltigen Kapitalanlagestrategie investiert werden soll. Hierzu sind der Bundesregierung keine empirischen Daten bekannt. 2. Teilt die Bundesregierung die in den Leitlinien vertretene Position, dass „erhebliche Lücken“ bestehen, sodass die Bedürfnisse der Investoren und anderer Interessenträger nicht ausreichend befriedigt würden? Wenn ja, welche Evidenz liegt nach Kenntnis der Bundesregierung für diese These vor? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der von der EU-Kommission veröffentlichte Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung in den Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen den betroffenen Unternehmen grundsätzlich eine Orientierungshilfe für die nichtfinanzielle Berichterstattung nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR- Richtlinie) sein kann. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag bis Ende 2021 über die Erfahrungen in Deutschland mit der Umsetzung dieser Vorgaben berichten. 3. Sind die Ergänzungen der Leitlinien nach Auffassung der Bundesregierung durch das vom EU-Parlament gegebene Mandat gedeckt? Gemäß Artikel 2 der CSR-Richtlinie verfasst die EU-Kommission unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen , einschließlich der wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, um eine relevante, zweckdienliche und vergleichbare Angabe nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen zu erleichtern. 4. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass die festgelegten Leitlinien in Einzelfällen kontraproduktiv wirken können? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass aufgrund der festgelegten Leitlinien bestimmten Regionen, die in hohem Maße klimabezogenen Risiken ausgesetzt sind, der Zugang zu bestimmten Versicherungsleistungen verwehrt oder eingeschränkt wird? Es obliegt Versicherungsunternehmen, die übernommenen Risiken – darunter auch klimabezogene Risiken – angemessen zu bepreisen und ausreichend hohe Rückstellungen zu bilden. Erhöhte Risiken werden sich daher regelmäßig in höheren Versicherungsprämien niederschlagen. Es gibt bislang keine Indikatoren dafür, dass aufgrund der ergänzten Leitlinien bestimmte Regionen mit erhöhten klimabezogenen Risiken Einschränkungen beim Zugang zu bestimmten Versicherungsleistungen erfahren werden. Drucksache 19/14542 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass aufgrund der festgelegten Leitlinien Bestandsimmobilien ein Kredit für energetische Sanierung verwehrt wird, da Banken stattdessen klimaeffizientere Neubauten bevorzugen? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, die die Aussage stützen, dass die Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen die Kreditvergabe für energetische Sanierungen im Vergleich zu klimaeffizienteren Neubauten erschweren würden. 7. Erwartet die Bundesregierung einen Anstieg des Bürokratieaufwandes für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), da die Unternehmen nach den neuen Leitlinien die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigen sollen? Wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten des gestiegenen Bürokratieaufwands? Die EU-Kommission weist selbst darauf hin, dass – wie die 2017 veröffentlichten allgemeinen Leitlinien – auch der Nachtrag über die klimabezogene Berichterstattung unverbindlich ist und keine neuen rechtlichen Verpflichtungen schafft. Er löst damit per se keinen Erfüllungsaufwand aus. Unternehmen können – worauf die EU-Kommission ebenfalls hinweist (siehe unter Ziffer 2.1. der Mitteilung) – alternative Ansätze für die Angabe klimabezogener Informationen wählen, solange sie dabei die rechtlichen Anforderungen der CSR- Richtlinie erfüllen. Danach besteht eine Pflicht zur Berichterstattung über wesentliche Risiken nachteiliger Auswirkungen auf u. a. Umweltbelange, die mit den Geschäftsbeziehungen des berichtspflichtigen Unternehmens verknüpft sind, sofern dies relevant und verhältnismäßig ist. Dies sollte nach dem Erwägungsgrund 8 der CSR-Richtlinie nicht zu übermäßigem Erfüllungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen führen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 8. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass die festgelegten Leitlinien die Kreditvergabe an KMU erschweren, da es für diese relativ zu Großunternehmen schwieriger ist, die in den Leitlinien beschriebenen Berichte zu erstellen bzw. Informationen nachzuweisen? Die Leitlinien sind für den Gebrauch durch Unternehmen vorgesehen, die in den Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie fallen (siehe unter Ziffer 2.1. der Mitteilung). Das sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse nach der Richtlinie 2013/34/EU in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Recht mit mehr als 500 Beschäftigten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14542 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.