Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13957 – Unterschiedliche Steuersätze für Tabakprodukte und nachhaltige Regulierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auch im Jahr 2019 nehmen wir einen Zuwachs des Konsums von Tabak mit „E-Zigaretten“ und „Heets“ wahr (Quelle: www.krebsgesellschaft.de/onkointernetportal /basis-informationen-krebs/bewusst-leben/rauchen-zahlen-undfakten .html). In der Tabakbranche selbst herrscht nach Ansicht der Fragesteller wegen pausenlos geforderter strengerer Regulierungen und höherer Steuern Unklarheit (Quelle: www.faz.net/aktuell/wirtschaft/finanzminister-scholzplant -schrittweise-erhoehung-der-tabaksteuer-16193147.html). Doch gerade mittelständische Unternehmen müssen langfristig planen können.  1. Wie begründet die Bundesregierung die unterschiedlichen Steuersätze von Feinschnittware und Pfeifentabak? Feinschnitt wird hauptsächlich für selbstgedrehte oder gestopfte Zigaretten verwendet und dient als Substitutionsprodukt für Fabrikzigaretten. Um starke Verbrauchsverlagerungen zwischen Zigarette und Feinschnitt zu vermeiden, wird Feinschnitt im Vergleich zu Pfeifentabak deutlich höher besteuert. Ein größeres Steuersatzgefälle zwischen Zigaretten und Feinschnitt könnte dazu führen, dass Raucher von Fertigzigaretten Feinschnitt konsumieren. Sollte eine derartige Entwicklung auch bei Pfeifentabak erkennbar werden, wird die Bundesregierung vergleichbare steuerliche Maßnahmen prüfen.  2. Wie begründet die Bundesregierung die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zigaretten und E-Zigaretten? Nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten enthalten keinen Tabak und sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Tabaksteuerrichtlinie ). Sie unterliegen daher in Deutschland derzeit nicht der Tabaksteuer. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14543 19. Wahlperiode 28.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Studie der Europäischen Kommission über Konsumverhalten und Marktpräsenz von neuartigen Tabakprodukten? Sieht die Bundesregierung ein daraus resultierendes Erfordernis einer Überarbeitung der EU-Tabaksteuerrichtlinie?  4. Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen zur Ausarbeitung einer europäischen Tabaksteuerrichtlinie? a) Welche Agenda verfolgt die Bundesregierung in diesen Verhandlungen , nachdem ihr die Folgenabschätzung der EU-Kommission vorliegt ? b) Liegt bereits ein konkreter Zeitplan vor? c) Wenn ja, wie sieht dieser aus? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Europäische Kommission hatte eine Studie über das Konsumverhalten und die Marktpräsenz von neuartigen Rauch- und Tabakprodukten ursprünglich für das Jahr 2018 angekündigt. Ergebnisse hierzu sind der Bundesregierung bisher nicht bekannt. Nunmehr ist von Kommissionsseite beabsichtigt, die Studie den Mitgliedstaaten frühestens Ende 2019 zur Verfügung zu stellen und im Laufe des Jahres 2020 eine Folgenabschätzung durchzuführen. Anschließend wird die Europäische Kommission entscheiden, ob den Mitgliedstaaten ein überarbeiteter Richtlinienvorschlag vorgelegt wird.  5. Auf welchem Stand steht die Ausarbeitung einer Harmonisierung des Tabaksteuergesetzes mit den direkt anliegenden Nachbarstaaten, um auch Schmuggel und Straftaten an der deutschen Grenze besser zu verfolgen? Welche Position verfolgt hier die Bundesregierung? Mit der Tabaksteuerrichtlinie haben die Mitgliedstaaten EU-weit bereits die Tabaksteuer harmonisiert. In der Richtlinie sind u. a. verbindlich für alle Mitgliedstaaten die jeweiligen tabaksteuerpflichtigen Waren, einheitliche Steuerbemessungsgrundlagen sowie Mindeststeuersätze festgelegt worden. Weitergehende Pläne der Bundesregierung zu einer Harmonisierung der Tabaksteuer nur mit den direkt anliegenden Nachbarstaaten bestehen nicht.  6. Plant die Bundesregierung, die Tabaksteuersätze in Deutschland lang-, mittel- oder kurzfristig zu harmonisieren?  7. Plant die Bundesregierung die Schaffung einer eigenen tabaksteuerrechtlichen Kategorie für sogenannte Tabaksticks, die technisch auf Tabakerhitzern basieren (Heat not burn = HNB)?  8. Plant die Bundesregierung die Schaffung einer eigenen tabaksteuerrechtlichen Kategorie für sogenannte E-Zigaretten? Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine Initiative der Bundesregierung zu Veränderungen bei der Tabaksteuer liegt nicht vor. Drucksache 19/14543 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  9. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag (www.aerztezeitung.de/ praxis_wirtschaft/finanzen_steuern/geld_u_vermoegen/article/977668/ rauchalternativen-tabaksteuer-weniger-gefahr-niedrigere-tabaksteu er.html), die Verbrauchsteuern von Tabakprodukten nach Produktrisiken anzupassen? Ist diese Anpassung geplant? Mit der Verabschiedung der Tabaksteuerrichtlinie wurde von den Mitgliedstaaten auch das Ziel verfolgt, neben dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes gleichzeitig ein hohes Gesundheitsniveau zu gewährleisten. Rechnung getragen werden sollte auch der jeweiligen Situation bei den einzelnen Tabakwaren (Erwägungsgrund 2 der Tabaksteuerrichtlinie). Daher wurde die preisbezogene Mindestbesteuerung an den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis angeknüpft, wohingegen ein Mindeststeuerbetrag für alle Zigaretten gilt (Erwägungsgrund 14 der Tabaksteuerrichtlinie). Für die Prüfung, ob aus Gründen eines hohen Gesundheitsniveaus Anpassungen notwendig sind, gilt es zunächst die Ergebnisse aus der Studie bzw. der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission über das Konsumverhalten und die Marktpräsenz von neuartigen Rauch- und Tabakprodukten abzuwarten. 10. Welche Position nehmen „Heets“ und „E-Zigaretten“ in dem von der Bundesregierung verfolgten „Policy Mix“ ein, indem durch Steuererhöhungen ein Rückgang des Konsums von Tabakprodukten angestrebt wird? Zur Reduzierung des Rauchens und um den Nichtraucheranteil in der Bevölkerung zu erhöhen, verfolgt die Bundesregierung einen „Policy Mix“ aus strukturellen und verhaltenspräventiven Maßnahmen. Sie überwacht dabei auch neuartige Tabak- und Rauchprodukte, wie Tabaksticks und E-Zigaretten hinsichtlich ihres möglichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit, um sie adäquat in die erforderlichen gesundheitspolitischen Maßnahmen einbeziehen zu können . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Idee der Ausweitung von europaweiten Mindeststeuersätzen für alle Arten von Tabakprodukten (www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/finanzen_steuern/geld_u_ver moegen/article/977668/rauchalternativen-tabaksteuer-weniger-gefahrniedrigere -tabaksteuer.html)? Die Tabaksteuerrichtlinie sieht bereits für sämtliche in Deutschland der Tabaksteuer unterliegenden Tabakwarengattungen Mindeststeuersätze vor. 12. Besitzt die Bundesregierung Prognosen zur Entwicklung der Tabaksteuer in den nächsten fünf Jahren? Der Bundesregierung liegen die Ergebnisse der jeweils im Frühjahr und im Herbst durchgeführten Steuerschätzungen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen “ vor. Gegenstand der Schätzung ist auch das Aufkommen der Tabaksteuer. Der Schätzzeitraum umfasst in der Frühjahrssitzung das laufende Jahr sowie die vier Folgejahre, während in der Herbstsitzung das Steueraufkommen des laufenden Jahres sowie der fünf Folgejahre geschätzt wird. Die Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ werden regelmäßig in die Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung übernommen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14543 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag (www.zigarettenver band.de/themen/eu-tabakprodukt-richtlinie), die Tabakteuer in zwei Kategorien einzuteilen: brennbare Tabakprodukte wie Zigaretten, Feinschnitt und Rauchtabak sowie in nichtbrennbare Tabakprodukte wie Liquid, Tabaksticks etc.? Eine steuerliche Differenzierung, die ausschließlich zwischen brennbaren und nicht-brennbaren Tabakprodukten unterscheidet, ist nach geltendem Europäischem Recht grundsätzlich nicht möglich. Die Tabaksteuerrichtlinie sieht die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf die verschiedenen Tabakwarengattungen wie beispielsweise Zigaretten, Zigarren und Zigarillos vor. Diese Tarife gelten unabhängig davon, ob das in Rede stehende Tabakprodukt brennbar oder nicht brennbar ist. 14. Plant die Bundesregierung weitere Werbeverbote für brennbare Tabakprodukte ? 15. Plant die Bundesregierung weitere Werbeverbote für nichtbrennbare Tabakprodukte? Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In der letzten Legislaturperiode hatte die Bundesregierung am 20. April 2016 im Kabinett den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes beschlossen. Mit diesem sollten weitere Beschränkungen der Werbung für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten eingeführt werden. Insbesondere war darin ein Verbot der Außenwerbung ab dem 1. Juli 2020 vorgesehen; Kinowerbung sollte nur noch im Zusammenhang mit Filmen mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ erlaubt sein. Dieser Entwurf wurde im Deutschen Bundestag aufgrund unterschiedlicher Auffassungen in den Koalitionsfraktionen nicht behandelt und unterfiel der Diskontinuität. Die Diskussion im parlamentarischen Raum über eine Ausweitung der Werbebeschränkungen und deren Reichweite dauert in der aktuellen Legislaturperiode noch an. 16. Wird in der Kampagne „rauchfrei unterwegs“ der ehemaligen Drogenbeauftragten sowie in allen folgenden Nichtraucherkampagnen das Thema „Heets“ und „E-Zigaretten“ behandelt? Wie werden diese neuartigen Tabakprodukte in Bezug auf gesundheitsschädlichere Zigaretten und Feinschnitt gegenübergestellt? Die „rauchfrei-Kampagne“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und die Kampagne der Drogenbeauftragten „rauchfrei unterwegs“, die aktuell in die BZgA-Kampagne integriert wird, thematisieren u. a. auch die Themen „Heets“ bzw. Tabakerhitzer, Heat-not-Burn-Produkte und E-Zigaretten in den relevanten Kontexten. Diese neuen Produkte werden im Hinblick auf die mit ihrem Konsum verbundenen Gesundheitsrisiken entsprechend dem jeweils aktuellen Forschungsstand dargestellt, sodass die Bevölkerung über diese Gesundheitsrisiken informiert wird. Die grundsätzliche Empfehlung der BZgA ist, auf den Konsum von jeglichen Rauch- und Tabakprodukten, ob Zigaretten, Feinschnitt, E-Zigaretten oder Tabakerhitzer, zu verzichten, da der Konsum mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Zur Unterstützung des Rauchstopps empfiehlt die BZgA qualitätsgesicherte Methoden. Drucksache 19/14543 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17. Ist es ein Anliegen der Bundesregierung, den Bürokratieaufwand im Tabaksteuerrecht für mittelständische Unternehmen so gering wie möglich zu halten? a) Wenn ja, sind Entlastungen und digitale Hilfestellungen in der Informationsübermittlung und Kennzeichnung der Produkte geplant? b) Welche Maßnahmen möchte die Bundesregierung ergreifen, um durch neue Regelungen den Mittelstand nicht schlechter zu stellen als Großkonzerne ? c) Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant, um die Übergangszeiten für Neuregelungen angemessen zu gestalten? Welchen Zeitraum für eine Übergangszeit hält die Bundesregierung für mindestens angemessen? Es ist beabsichtigt, den Bürokratieaufwand im Tabaksteuerrecht weiter zu reduzieren . So sind im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes digitale Hilfestellungen im Hinblick auf die Beförderung, Steueranmeldung und Steueraussetzung von tabaksteuerpflichtigen Waren vorgesehen. Diese gelten gleichermaßen für den Mittelstand sowie für Großkonzerne und zusätzlich zu den bisher vorgesehenen Verfahren. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14543 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.