Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13946 – Aufnahme und Verteilung aus Seenot geretteter Asylsuchender und die Situation auf Malta V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Juni 2018 kommt es immer wieder vor, dass Rettungsschiffe mit aus Seenot geretteten Flüchtlingen an Bord tage- oder sogar wochenlang auf dem Mittelmeer umherirren müssen, weil die EU-Staaten Italien und Malta ihnen das Einfahren in ihre Häfen untersagen. Das Ausharren auf See ist regelmäßig mit großen Gefahren verbunden – etwa weil Stürme aufziehen oder die Verpflegung an Bord nicht ausreicht – und stellt für die häufig traumatisierten Geflüchteten eine erhebliche Belastung dar Immer wieder kommt es auf den Schiffen zu Suizidversuchen verzweifelter Schutzsuchender (www.tages schau.de/ausland/sea-watch-115.html, www.migazin.de/2019/08/21/openarms -limit-fluechtlinge-seenotrettungsboot/, www.zdf.de/nachrichten/heute/ minderjaehriger-auf-hoher-see-selbstmordversuch-auf--alan-kurdi-100.html). Bedingung dafür, dass Rettungsschiffe schließlich doch in europäische Häfen einfahren konnten, war, dass jeweils eine Gruppe europäischer Staaten ihre Bereitschaft erklärte, die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren der geretteten Flüchtlinge zu übernehmen. Rechtliche Grundlage solcher Zusagen ist Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung. Deutschland hat sich mehrfach an solchen Vereinbarungen beteiligt und zwischen Juli 2018 und Juni 2019 158 aus Seenot gerettete Asylsuchende aufgenommen (Plenarprotokoll 19/103, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Dr. Günter Krings auf die Mündliche Frage 9 der Abgeordneten Gökay Akbulut). Vor der Überstellung findet keine Asylprüfung statt. Die Bundesregierung hat aber mehrfach betont, dass die deutschen Behörden Schutzsuchende aus Herkunftsländern mit hoher Schutzquote, mit familiären Bindungen in Deutschland sowie vulnerable Personen bevorzugen (Bundestagsdrucksache 19/7209, Antwort zu Frage 2). Aus Seenot gerettete Flüchtlinge müssen nach Kenntnis der Fragestellenden teilweise monatelang unter widrigen Bedingungen auf ihre Überstellung warten . Nach Auskunft der Organisation „Watch the Med Alarmphone“ gegenüber den Fragestellenden werden alle aus Seenot nach Malta geretteten Asylsuchenden während des Relocation-Verfahrens im „Marsa Initial Reception Centre“ oder im „Hal Safi Detention Centre“ inhaftiert. Dort würden ihnen alle persönlichen Gegenstände, auch ihre Handys, abgenommen und nicht wie- Deutscher Bundestag Drucksache 19/14584 19. Wahlperiode 29.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 24. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der ausgehändigt. Sie hätten daher keine Möglichkeit, Verwandte oder Freunde zu kontaktieren. Während ursprünglich die maltesischen Behörden das Relocation-Verfahren organisiert hätten, habe mittlerweile das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) hierfür die Zuständigkeit übernommen. Seither müssten alle Asylsuchenden zunächst in Malta einen Asylantrag stellen, bevor die Umverteilung in die Wege geleitet werde. Dies führe jedoch zu zeitlichen Verzögerungen , da die Betreffenden rund zwei Monate auf die Asylantragstellung in Malta warten müssten. Bevor aus Seenot gerettete Asylsuchende in andere EU-Staaten überstellt werden , führen Vertreter der aufnehmenden Staaten Sicherheitsüberprüfungen durch. Nach Auskunft von „Watch the Med Alarmphone“ dauern die in diesem Zusammenhang geführten Interviews zwischen zehn Minuten und einer Stunde. Die Auswahlkriterien seien intransparent und dem Anschein nach von EU-Staat zu EU-Staat verschieden. Die Schutzsuchenden, die auf ihre Umverteilung warteten, hätten keinerlei Informationen über die Funktionsweise des Relocation-Verfahrens; sie wüssten auch nicht, ob und inwieweit sie die Entscheidung beeinflussen könnten. Nicht alle geretteten Schutzsuchenden würden in andere EU-Staaten umverteilt . Jene Flüchtlinge, bei denen keine Umverteilung stattfinde, würden aber die Gründe für ihre Ablehnung nicht erfahren. Manche hätten ein Jahr gewartet , ohne Informationen zu bekommen, und seien mittlerweile zu dem Schluss gekommen, dass sie abgelehnt wurden. Dies betreffe etwa Menschen, die im Juni 2018 von der „Lifeline“ gerettet wurden. Männer aus westafrikanischen Herkunftsländern hätten besonders schlechte Chancen auf Relocation, da einige EU-Staaten Asylsuchende mit „guter Bleibeperspektive“ bevorzugten. Außerdem akzeptierten nur wenige EU-Staaten Minderjährige. Aus diesem Grund gäben minderjährige Asylsuchende sich in den Interviews teilweise als Erwachsene aus, um ihre Chancen auf Relocation zu erhöhen. Am 23. September 2019 einigten sich die Innenminister von Deutschland, Frankreich, Malta und Italien bei einem EU-Sondertreffen im maltesischen Vittoriosa auf die Einrichtung eines zeitlich begrenzten Verteilmechanismus für aus Seenot gerettete Schutzsuchende, nachdem entsprechende Verhandlungen über Monate hinweg immer wieder gescheitert waren. Deutschland und Frankreich werden gemäß der auf Malta beschlossenen Absichtserklärung künftig jeweils ein Viertel der schiffbrüchigen Geflüchteten aufnehmen, der Rest soll auf weitere EU-Staaten verteilt werden. Allerdings gibt es bislang keine festen Zusagen weiterer Mitgliedstaaten (www.dw.com/de/keine-festequoten -f%C3%BCr-verteilung-von-schiffbr%C3%BCchigen/a-50742145).  1. Wie viele Schiffe mit aus Seenot geretteten Flüchtlingen an Bord sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juni 2018 in einem maltesischen Hafen angelandet (bitte die Schiffe einzeln mit Datum auflisten und nach Möglichkeit auch angeben, wie viele aus Seenot Gerettete sich jeweils an Bord befanden)?  2. In wie vielen Fällen hat Deutschland seit Juni 2018 die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren für aus Seenot gerettete und nach Malta verbrachte Asylsuchende übernommen (bitte die Zusagen einzeln mit Datum auflisten und nach Möglichkeit den Angaben aus Frage 1 zuordnen )?  3. Wie viele aus Seenot gerettete Asylsuchende, die zunächst nach Malta gebracht wurden und bei denen Deutschland die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren übernommen hat, wurden bislang nach Deutschland überstellt (bitte einzeln aufführen, wann wie viele Asylsuchende überstellt wurden und auch Angaben dazu machen, aus welchem Herkunftsland die Überstellten kamen, und wie viele Frauen und Minderjährige unter ihnen waren)? Drucksache 19/14584 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  4. Wie viele Schiffe mit aus Seenot geretteten Flüchtlingen an Bord sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juni 2018 in einem italienischen Hafen angelandet (bitte die Schiffe einzeln mit Datum auflisten und nach Möglichkeit auch angeben, wie viele aus Seenot Gerettete sich jeweils an Bord befanden)?  5. In wie vielen Fällen hat Deutschland seit Juni 2018 die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren für aus Seenot gerettete und nach Italien verbrachte Asylsuchende übernommen (bitte die Zusagen einzeln mit Datum auflisten und nach Möglichkeit den Angaben aus Frage 4 zuordnen )?  6. Wie viele aus Seenot gerettete Asylsuchende, die zunächst nach Italien gebracht wurden und bei denen Deutschland die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren übernommen hat, wurden bislang nach Deutschland überstellt (bitte einzeln aufführen, wann wie viele Asylsuchende überstellt wurden und auch Angaben dazu machen, aus welchem Herkunftsland die Überstellten kamen, und wie viele Frauen und Minderjährige unter ihnen waren)? Die Fragen 1 bis 6 werden aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammen beantwortet . Die angefragten Informationen gehen aus der beigefügten Anlage hervor. Es wurden mit Stand vom 15. Oktober 2019 bisher 227 Personen nach Deutschland überstellt, darunter 47 Frauen und 32 Minderjährige, darunter 16 unbegleitete Minderjährige. Weitere Überstellungen nach Deutschland stehen unmittelbar bevor.  7. Inwieweit hat Deutschland seit Juni 2018 die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren von Schutzsuchenden übernommen, die aus Seenot gerettet und in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Italien oder Malta gebracht wurden (bitte eventuelle Zusagen einzeln mit Datum aufführen und auch Angaben dazu machen, durch welches Schiff die betreffenden Asylsuchenden gerettet wurden)? Es fanden bisher keine Übernahmen von aus Seenot geretteten Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten als Italien oder Malta statt.  8. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur bisherigen durchschnittlichen Dauer von der Anlandung aus Seenot geretteter Asylsuchender in Italien und auf Malta bis zur Überstellung nach Deutschland machen (bitte jeweils für Malta und Italien benennen)? Die Dauer der Überstellungsverfahren bewegt sich bisher zwischen vier Wochen und drei Monaten. Die tatsächliche Verfahrensdauer ist abhängig von den Ressourcen und Rahmenbedingungen, die alle beteiligten Stellen, insbesondere die Asylbehörden Italiens und Maltas, aber auch EASO im jeweiligen Verfahren aufbringen können. Im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung zur Etablierung eines temporären kontrollierten Notfallmechanismus vom 23. September 2019 verständigten sich die Innenminister Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Maltas gemeinsam mit der Europäischen Kommission darauf, dass die Übernahme der Personen in den aufnahmebereiten Mitgliedstaat künftig innerhalb von vier Wochen erfolgen soll. Die beteiligten Stellen stimmen derzeit ein Verfahren ab, mit dem die Übernahme der aus Seenot Geretteten in den aufnahmebereiten Mitgliedstaat innerhalb von vier Wochen gewährleistet werden kann. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14584 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  9. Gab es Fälle, in denen aus Seenot gerettete Asylsuchende, die zunächst nach Italien oder Malta gebracht wurden und bei denen Deutschland die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens übernommen hat, schlussendlich doch nicht nach Deutschland überstellt wurden, weil die Betreffenden nicht auffindbar waren, untergetaucht sind oder der Überstellung nach Deutschland nicht zugestimmt haben (Plenarprotokoll 19/103, Antwort des Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Mündliche Frage 9 der Abgeordneten Gökay Akbulut, bitte ausführen)? Mit Stand vom 15. Oktober 2019 sind 23 solcher Fälle bekannt geworden. Davon sind nachweislich zwei Personen eigenständig nach Deutschland eingereist , die zuvor als nicht auffindbar gemeldet wurden. 10. Trifft es zu, dass Asylsuchende zwar vor der Überstellung von Italien bzw. Malta nach Deutschland kein Asylverfahren durchlaufen, Deutschland aber Schutzsuchende aus Herkunftsländern mit einer hohen Schutzquote , mit familiären Bindungen in Deutschland sowie vulnerable Personen bevorzugt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) und ein entsprechendes Auswahlverfahren bzw. Screening vor der Überstellung stattfindet (bitte ausführen)? In jedem der in der Antwort zu den Fragen 1 bis 6 aufgelisteten Seenotrettungsfällen wird in Abstimmung mit den beteiligten Mitgliedstaaten, EASO und der Europäischen Kommission die Personengruppe festgelegt, die für die Aufnahme in einen Mitgliedstaat in Betracht kommt. Im Voraus festgelegte Kriterien der Bundesregierung bestehen grundsätzlich nicht. In der Vergangenheit wurden insbesondere Personen aus Herkunftsstaaten mit „hoher Schutzquote“, Personen mit familiären Verbindungen nach Deutschland, geschlossene Familienverbände sowie vulnerable Personen prioritär berücksichtigt . Bei der Verteilung waren jedoch auch die Interessen der anderen aufnahmebereiten Mitgliedstaaten, insbesondere bestehende familiäre Bezüge in die Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. 11. Bei welchen Herkunftsstaaten gehen die deutschen Behörden im Rahmen des Relocation-Verfahrens momentan von einer hohen Schutzquote aus, nach welchen Kriterien wird diese bestimmt, in welchen Abständen wird sie ggf. aktualisiert, und wer ist dafür zuständig? Bisher ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine prioritäre Übernahme der Zuständigkeit für das Asylverfahren für aus Seenot gerettete Personen aus den Herkunftsländern Syrien und Eritrea von einer „hohen Schutzquote“ ausgegangen. Eine spezifische Festlegung der Höhe der Schutzquote, ab wann von einer „hohen Schutzquote“ ausgegangen werden kann, existiert nicht. 12. Welche Kriterien liegen der Auswahl der aus Seenot geretteten Asylsuchenden zugrunde, mit denen Vertreter deutscher Behörden Interviews führen , und nach welchen Kriterien, jenseits von Sicherheitserwägungen, wird entschieden, welche Asylsuchenden nach Deutschland überstellt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Drucksache 19/14584 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Wie viele der aus Seenot geretteten Asylsuchenden, bei denen Deutschland bislang die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren übernommen hat, kommen aus einem Herkunftsland mit einer hohen Schutzquote, haben familiäre Bindungen in Deutschland und/oder sind besonders vulnerabel (bitte differenzieren und auch angeben, inwieweit bei einzelnen Personen mehrere dieser Merkmale vorlagen)? Bis auf das Herkunftsland werden die angefragten Merkmale statistisch nicht in Bezug auf die Übernahmeverfahren nach Seenotrettungsfällen erfasst. Es ist daher nicht möglich, Aussagen zur Vulnerabilität oder verwandtschaftlichen Beziehungen der aufzunehmenden Personen zu treffen. Bisher wurden 94 (von 227) Personen überstellt, die aus einem Herkunftsland mit einer Gesamtschutzquote von über 70 Prozent stammen (Eritrea und Syrien). 14. Inwieweit liegt es in der Zuständigkeit der Vertreter der Bundespolizei und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), im Rahmen der Sicherheitsüberprüfungsverfahren auch zu überprüfen, ob die befragten Asylsuchenden aus einem Herkunftsland mit hoher Schutzquote kommen , familiäre Bindungen in Deutschland haben und/oder besonders vulnerabel sind? Welchen Raum nimmt die Klärung dieser Fragen ggf. in den Befragungen ein, und inwieweit sind die Behördenvertreter dafür geschult? Findet nach der Sicherheitsüberprüfung ein weiteres Auswahlgespräch statt, sofern keine Sicherheitsbedenken vorgebracht werden, und wer ist dafür zuständig? Im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens erfolgen keine Prüfungen im Sinne der Fragestellung seitens der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes oder des Bundesamtes für Verfassungsschutz. 15. Wieso haben Vertreter von Bundespolizei und BfV bis Mitte April 2019 insgesamt 324 Sicherheitsüberprüfungsverfahren auf Malta und in Italien durchgeführt, wobei nur in zehn Fällen Sicherheitsbedenken gegen eine Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt wurden (Bundestagsdrucksache 19/9703, Antwort zu Frage 6), obwohl Deutschland zu diesem Zeitpunkt lediglich die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren von 185 aus Seenot geretteten Asylsuchenden übernommen hatte (Plenarprotokoll 19/94, Antwort des Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Mündliche Frage 42 der Abgeordneten Ulla Jelpke)? Wie erklärt sich diese Diskrepanz? Die abschließende Zusage zur Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens wird erst nach Mitteilung des Votums der Sicherheitsbehörden an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgegeben. Aus diesem Grund gehen die Sicherheitsüberprüfungen den abschließenden Zusagen zur Durchführung des Asylverfahrens stets voraus, was dazu führt, dass die Anzahl der Sicherheitsüberprüfungsverfahren zum Abfragezeitpunkt die Anzahl der abschließenden Zusagen zur Übernahme der Zuständigkeit übersteigt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14584 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16. Inwieweit werden die Asylsuchenden vor den Interviews im Rahmen des Relocation-Verfahrens über dessen Bedeutung und Inhalte informiert? Wer ist dafür verantwortlich, mit welchem zeitlichen Vorlauf geschieht dies, und welche diesbezüglichen Informationen stellen die Bundesregierung bzw. Bedienstete welcher deutschen Behörden bereit? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 12a und 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9703 verwiesen. Die zu befragenden Personen werden zu Beginn der Befragung über den Ablauf informiert. 17. Inwieweit und in welcher Form werden die Asylsuchenden nach der Befragung über das Ergebnis des Interviews im Rahmen des Relocation- Verfahrens informiert? Wer übermittelt diese Information, und gibt es eine Frist, innerhalb derer die Betreffenden spätestens informiert werden müssen? Inwieweit übernehmen Bedienstete welcher deutschen Behörden die Aufgabe , die Asylsuchenden über das Ergebnis der Befragung zu informieren ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Frage 12b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9703 verwiesen . 18. Wie ist das weitere Verfahren bei Asylsuchenden, bei denen Deutschland die Übernahme der Zuständigkeit aus Sicherheitsbedenken oder sonstigen Gründen abgelehnt hat? Haben sie nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, in Italien bzw. auf Malta einen Asylantrag zu stellen? Wie werden sie nach Kenntnis der Bundesregierung untergebracht, inwieweit haben sie Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ? Sofern keine Übernahme erfolgt, verbleibt die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bei Italien oder Malta. Das Verfahren unterliegt den jeweiligen nationalen Bestimmungen von Italien bzw. Malta sowie den entsprechenden europäischen Bestimmungen. 19. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass auf Malta Flüchtlinge seit rund einem Jahr darauf warten, dass ihnen das Ergebnis der Befragung im Rahmen des Relocation-Verfahrens mitgeteilt wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Personen, die für eine Übernahme nach Deutschland vorgesehen sind, werden Malta bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Drucksache 19/14584 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 20. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass das Relocation- Verfahren auf Malta zunächst durch die maltesischen Behörden organisiert wurde, mittlerweile aber von EASO durchgeführt wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Aus welchem Grund, zu welchem Zeitpunkt, und auf welcher rechtlichen Grundlage hat EASO nach Kenntnis der Bundesregierung die Zuständigkeit für die Durchführung des Relocation-Verfahrens auf Malta übernommen, bzw. von wem übertragen bekommen? Welche Rolle spielt dabei die Tatsache, dass diese Agentur in den nächsten Jahren personell erheblich ausgebaut werden soll (www.ea so.europa.eu/news-events/european-asylum-support-office-expandsits -office-space-its-malta-headquarters)? b) Worin genau besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufgabe von EASO bei der Organisation und Durchführung des Relocation- Verfahrens (bitte möglichst genau darstellen)? Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet. EASO unterstützt die maltesischen Behörden bei der Registrierung und Durchführung des Verfahrens. Koordiniert von der Europäischen Kommission setzt EASO vor Ort Asylunterstützungsteams ein, die dabei nachstehenden Aufgaben nachgehen: • Bereitstellung von Informationen hinsichtlich des Zugangs zum Asyl- sowie Dublin-Verfahren; • Führen von Interviews (mit interkultureller Mediation) zur Vorauswahl und Erstellung einer Vorschlagsliste für die Europäische Kommission zu Verteilung an die teilnehmenden Mitgliedstaaten; • Unterstützung bei der Registrierung von Antragstellern; • Unterstützung für unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen , sofern dies in Bezug auf die Feststellung von Vulnerabilität und sozialarbeitliche Unterstützung gewünscht ist; • Unterstützung der jeweiligen Dublin-Arbeitseinheiten bei der Stellung von Übernahmeersuchen, Bearbeitung von Reisedokumentation etc. Darüberhinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 21. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass seit Übernahme der Durchführung des Relocation-Verfahrens durch EASO alle aus Seenot geretteten Asylsuchenden zunächst auf Malta einen Asylantrag stellen müssen, und inwiefern ist dieses Vorgehen, welches mit zeitlichen Verzögerungen einhergeht (siehe Vorbemerkung), notwendig, da den Schutzsuchenden doch bereits vor der Anlandung des Schiffes die Teilnahme am Relocation-Prozess zugesichert wird? Es trifft nicht zu, dass allen aus Seenot Geretteten bereits vor der Anlandung des Schiffes die Teilnahme an diesem Verfahren zugesichert wird. Insoweit wird auf die Antwort auf Frage 18 verweisen. Entsprechend der Vorgaben des Artikels 17 Dublin-III-VO, der die Rechtsgrundlage für die Übernahme der Zuständigkeit für das Asylverfahren bildet, müssen Personen, für die die Mitgliedstaaten die Bereitschaft zur Übernahme der Zuständigkeit des Asylverfahrens erklärt haben, zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat stellen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14584 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22. In welchen Aufnahmeeinrichtungen werden aus Seenot gerettete Flüchtlinge nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Ankunft auf Malta bzw. in Italien untergebracht (bitte Stadt und Namen der Unterkünfte nennen )? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zur konkreten Unterbringung der aus Seenot geretteten Personen vor. Befragungen in Italien fanden bisher in den Aufnahmeeinrichtungen in Pozzallo, Messina und Rocca di Papa statt. Auf Malta wurden Befragungen in Marsa durchgeführt. 23. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Schiffbrüchige, die von NGO-Schiffen (NGO = Nichtregierungsorganisationen) gerettet und nach Malta gebracht werden, dort zwei Monate inhaftiert werden, und auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies ggf.? Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass den Asylsuchenden im Zuge ihrer Inhaftierung alle persönlichen Gegenstände, auch ihre Handys, weggenommen werden, und inwieweit und aus welchen Gründen ist ein solches Vorgehen aus Sicht der Bundesregierung rechtlich zulässig ? Der Bundesregierung liegen hinsichtlich der konkreten Unterbringungssituation von Asylsuchenden in Malta keine gesicherten Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung geht grundsätzlich davon aus, dass Malta seine Asylgesetze konform mit den Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU und der Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausgestaltet hat und anwendet. Im Übrigen obliegt die Überwachung der Einhaltung von Europäischen Normen in erster Linie der Europäischen Kommission als „Hüterin der Verträge“. 24. Was ist der Bundesregierung über die Auswahlkriterien anderer EU- Staaten im Rahmen des Relocation-Verfahrens bekannt? Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Vermutung von „Watch the Med Alarmphone“ zutreffend, dass alle EU-Staaten unterschiedliche Kriterien heranziehen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Inwieweit wäre nach Auffassung der Bundesregierung ein einheitliches Auswahlverfahren wünschenswert, und wie sollte dieses konkret ausgestaltet werden? 25. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass einige EU-Staaten im Rahmen des Relocation-Verfahrens bevorzugt erwachsene Asylsuchende aufnehmen, und was ist der Bundesregierung ggf. über die Gründe bekannt? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Konkrete Auswahlkriterien anderer Mitgliedstaaten sind der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 26. Wie viele EU-Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereit, sich an einer „Koalition der Willigen“ zur Einrichtung eines temporären Ad-hoc-Verteilmechanismus zu beteiligen? Neben den Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Absichtserklärung für einen temporären Notfallmechanismus am 23. September 2019 in Malta beteiligt waren, zeigten sich weitere Staaten an einer Teilnahme am Mechanismus interessiert . Eine abschließende Zahl teilnahmebereiter Mitgliedstaaten kann zum Drucksache 19/14584 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. jetzigen Zeitpunkt nicht genannt werden, da in zahlreichen Mitgliedstaaten die Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen ist. 27. Woran sind nach Auffassung der Bundesregierung die Verhandlungen über die Einrichtung eines temporären Ad-hoc-Mechanismus bislang gescheitert , und welche Bedingungen stellt sie an die Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung? Die Bundesregierung betrachtet die Verhandlungen nicht als gescheitert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Innenminister Deutschlands, Frankreichs , Italiens und Maltas am 23. September 2019 auf eine gemeinsame Absichtserklärung zur Etablierung eines temporären kontrollierten Notfallmechanismus verständigt haben. Seitdem ist die schnelle Ausschiffung, über die in den letzten Monaten in jedem Einzelfall langwierig diskutiert wurde, gewährleistet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14584 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14584 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14584 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.