Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Tobias Pflüger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13597 – Zusammenarbeit deutscher und französischer Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit dem G7-Gipfel in Biarritz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der G7-Gipfel in Biarritz wurde offenkundig auch durch deutsche Polizistinnen und Polizisten unterstützt. Am 20. August 2019 hat der Journalist Ralf Streck auf Twitter ein Foto eines deutschen Polizeiwagens veröffentlicht (www.twitter.com/ralf_streck/status/1163788241067216897/photo/1). Wie auch bei früheren internationalen Großveranstaltungen gab es zudem im Vorfeld eine Zusammenarbeit auch beim Austausch personenbezogener Informationen . So teilte die Bundesregierung in der Antwort auf die Schriftliche Frage 26 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/12640 aus Sicht der Fragesteller ohne Angabe einer konkreten Anzahl mit, das Bundeskriminalamt (BKA) habe den französischen Sicherheitsbehörden Informationen über Personen übermittelt. Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller waren die Kriterien hierfür außerordentlich weit gefasst. Ausweislich der Antwort der Bundesregierung genügte es, wenn diese Personen „intensive Kontakte“ zu inkriminierten ausländischen Organisationen unterhalten und „zumindest geringfügige polizeiliche Erkenntnisse vorliegen.“ Es ist vom G20-Gipfel in Hamburg bekannt, dass die zugrundeliegenden polizeilichen Datenbanken rechtlich zweifelhaft sind und auch Informationen über unbescholtene Bürgerinnen und Bürger enthalten, die dort überhaupt nicht gespeichert werden dürften (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1148). Nach Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller wurden mindestens zwei deutsche Staatsbürger von den französischen Behörden aus Frankreich ausgewiesen, darunter ein Journalist von Radio Dreyeckland (www.he i se.de/tp/features/G7-wirft-mit-Schnellabschiebung-von-Frankreich-nach- Deutschland-Schatten-voraus-4496143.html). Ihre Festnahme erfolgte nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller mit Bezug auf Informationen aus Deutschland, wonach sie beim G20-Gipfel in Hamburg aufgefallen seien. Mehrere Deutsche wurden zudem verhaftet und verurteilt, darunter drei Personen aus Nürnberg (www.gleft.de/37K). Deutscher Bundestag Drucksache 19/14607 19. Wahlperiode 30.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Waren Sicherheitsbehörden des Bundes im Zusammenhang mit dem Gipfel in gemeinsame internationale Gremien eingebunden, und falls ja, a) um welche Sicherheitsbehörden des Bundes handelte es sich, b) wie viele Vertreter haben diese jeweils entsandt, und welche Aufgaben hatten diese (bitte deren Funktion innerhalb der deutschen Sicherheitsbehörden angeben und zusätzlich die Funktion innerhalb der internationalen Gremien)? Sicherheitsbehörden des Bundes waren im Zusammenhang mit dem Gipfel nicht in gemeinsame internationale Gremien eingebunden.  2. Welche französischen Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung bei welchen deutschen Sicherheitsbehörden um die Übermittlung von Erfahrungen aus vergleichbaren Gipfeltreffen in der Vergangenheit gebeten, und um welche Gipfel handelte es sich dabei, und welchen Aspekten galt das besondere Interesse der französischen Behörden ? Das Bundeskriminalamt (BKA) wurde durch französische Sicherheitsbehörden (Gendarmerie und Police nationale) um einen Erfahrungsaustausch zum G20- Gipfel 2017 in Hamburg gebeten. Themenschwerpunkte waren die allgemeine Lagebewältigung sowie das Sicherheitskonzept. Weiterhin bestand nach hiesiger Kenntnis ein bilateraler Austausch französischer Behörden mit dem Landeskriminalamt Hamburg.  3. Welche Rolle spielte in der Sicherheitszusammenarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung der Informationsaustausch über bevorstehende bzw. erwartete Proteste gegen den Gipfel? Wurden hierbei konkrete Proteste, Daten, Organisationen oder Personen (wie Anmelderinnen und Anmelder usw.) angesprochen bzw. Informationen hierüber ausgetauscht, und wenn ja, welche? Inwiefern wurden auf polizeilicher oder geheimdienstlicher Ebene Informationen zu Mobilisierungsveranstaltungen in Deutschland weitergegeben ? Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat das BKA den französischen Polizeibehörden Erkenntnisse zu Aufrufen, Mobilisierungsveranstaltungen in Deutschland sowie zu Anreisen bzw. zu geplanten Teilnahmen an Protestveranstaltungen gegen den G7-Gipfel in Biarritz übermittelt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat gemäß seinen gesetzlichen Aufgaben und im Rahmen seiner Befugnisse an französische Sicherheitsbehörden Informationen und Erkenntnisse zu gewalttätigen Ausschreitungen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel 2017 in Hamburg und mit Blick auf den G7- Gipfel in 2019 in Biarritz (Frankreich) übermittelt. Von einer weitergehenden Beantwortung muss mit Verweis auf die Schutzwürdigkeit der Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung abgesehen werden. Es würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die er- Drucksache 19/14607 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. betenen Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen , dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann.  4. Informationen zu wie vielen Personen haben welche deutschen Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld oder während des Gipfels an französische Behörden übermittelt (bitte nach mutmaßlichen Aktivistinnen und Aktivisten, deren Kontakt- oder Begleitpersonen , im Kontext internationaler Protestereignisse Verurteilten sowie Journalistinnen und Journalisten getrennt ausweisen)? Das BKA hat den französischen Behörden Daten zu 121 Personen übermittelt. Es wurden die Daten von Personen übermittelt, die einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden konnten: Kategorie 1: Dem Phänomenbereich PMK -links- zuzuordnende Personen, die im Zusammenhang mit politischen Großereignissen mit internationaler Beteiligung polizeilich in Erscheinung getreten sind oder die intensive Kontakte zu ausländischen Aktivisten und Gruppierungen unterhalten und zu denen Erkenntnisse wegen Gewaltstraftaten vorliegen (diese müssen nicht zwingend aus einer politischen Motivation heraus begangen worden sein). Kategorie 2: Dem Phänomenbereich der PMK -links- zuzuordnende Personen, die intensive Kontakte zu solchen ausländischen Aktivisten und/oder Gruppierungen unterhalten , die bereits durch Gewaltstraftaten in Erscheinung getreten sind und zu denen zumindest geringfügige polizeiliche Erkenntnisse vorliegen. Eine Erhebung des Berufes oder der ausgeübten Tätigkeit erfolgte nicht. Während des G7 – Gipfels wurden Informationen zu 19 Personen durch die Bundespolizei übermittelt. Eine Ausweisung nach den in der Fragestellung benannten Kriterien ist nicht möglich. a) Wer war jeweils die übermittelnde und die empfangende Stelle (bitte vollständig angeben), Die Übermittlung erfolgte durch das BKA an die französische Police nationale. Für die Bundespolizei erfolgte der Austausch über das Gemeinsame Zentrum Kehl. b) aus welchen Dateien stammen diese Daten, Die Daten wurden dem BKA durch die Bundesländer auf Grundlage dortiger Datenbestände übermittelt. Die Bundespolizei hat Auskünfte aus den Datenbeständen Inpol sowie ZEVIS erteilt. c) auf welcher Rechtsgrundlage basierte jeweils die Übermittlung, Die Daten wurden den französischen Behörden durch BKA nach §§ 25 und 26 BKAG zu deren Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Durchführung gefahrenabwehrender Maßnahmen, übermittelt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12640, Antwort zu Frage 26). Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung der Bundespolizei sind das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14607 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (Mondorfer Abkommen ), Schengener Durchführungsübereinkommen und das Bundespolizeigesetz . d) welcher Zweck wurde mit der Übermittlung verfolgt und e) wie wurde das Ersuchen der französischen Behörden begründet? Es wird auf die Antwort zu Frage 4c wird verwiesen.  5. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsame Dateien mit französischen Behörden eingerichtet, und wenn ja, welche, mit welcher Dateibezeichnung, was ist Zweck der Datei, wie viele Daten zu wie vielen Personen sind darin gespeichert, nach welchen Kriterien wurden diese Daten ausgewählt, aus welchen Dateien stammen sie, und welche Behörden hatten lesenden bzw. schreibenden Zugriff (bitte vollständig angeben und die Rechtsgrundlage nennen)?  6. Haben deutsche Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit dem Gipfel nach Kenntnis der Bundesregierung eine Datei eingerichtet, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, mit welcher Dateibezeichnung, was ist Zweck der Datei, wie viele Daten zu wie vielen Personen wurden bzw. werden darin gespeichert, nach welchen Kriterien wurden diese Daten ausgewählt, aus welchen Dateien stammen sie, und bis wann ist ggf. beabsichtigt , die Datei wieder zu löschen? Die Fragen 5 und 6 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Es wurden keine Dateien im Sinne der Fragestellung eingerichtet.  7. Hat die Bundespolizei im Zusammenhang mit dem Gipfel bestimmten Personen die Ausreise aus dem Bundesgebiet untersagt, und wenn ja, wie vielen, aus welchen Gründen, und an welchen Grenzübergangsstellen (bitte vollständig angeben)? Durch die Bundespolizei erfolgten keine Ausreiseuntersagungen.  8. Wie viele deutsche Staatsangehörige bzw. in Deutschland gemeldete Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bzw. Drittstaatsangehörige sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Gipfel von französischen Behörden aus Frankreich ausgewiesen worden? Wie vielen ist bereits an der Grenze zu Frankreich die Einreise verwehrt worden? Waren Angaben dieser Personen zuvor an die französischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden? Wie ist das Kriterium der „intensiven Kontakte“ zu den in der Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/12640 genannten ausländischen Aktivisten und Gruppierungen zu verstehen? Nach hiesigen Erkenntnissen sind zwei Personen im Sinne der Fragestellung im Zusammenhang mit dem G7-Gipfel von französischen Behörden ausgewiesen worden. Zu einer der beiden Personen waren den französischen Behörden im Vorfeld Daten (vgl. Antwort zu Frage 4) übermittelt worden. Zu Personen, denen die Einreise verweigert wurde, liegen hier keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/14607 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Inwiefern wird in welchen Polizeidatenbanken die „Intensität“ eines Kontakts zu ausländischen Aktivisten und Gruppierungen festgehalten ? Der Begriff „Intensität“ oder gleichgelagerte Begriffe werden nicht in polizeilichen Datenbanken festgehalten. b) Ist mit „Erkenntnissen wegen Gewaltstraftaten“ eine rechtskräftige Verurteilung gemeint oder auch lediglich ein Ermittlungsverfahren, das womöglich auch bereits eingestellt sein kann? Von dem Passus „Erkenntnissen zu Gewaltstraftaten“ sind sowohl Verurteilungen als auch Ermittlungsverfahren zu Gewaltstraftaten umfasst. c) Wie definiert die Bundesregierung „geringfügige polizeiliche Erkenntnisse “, und welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit Personen mit dieser Kategorie in Staatsschutzdateien gespeichert werden (die Dateien bitte ggf. einzeln nennen)? Die Beurteilung einer Straftat als „geringfügige polizeiliche Erkenntnis“ erfolgt einzelfallabhängig und in Abgrenzung zu den in Kategorie 1 (vgl. Antwort zu Frage 4) genannten Gewaltstraftaten. Die Erfüllung dieses Kriteriums führt nicht zur Speicherung in einer Staatsschutzdatei. d) Woher stammen die Erkenntnisse, die das BKA französischen Sicherheitsbehörden zur „Ideologie“ bestimmter Personen übermittelt hat, und welche Angaben sind hierzu in Staatsschutzdateien möglich (bitte ggf. nach einzelnen Dateien aufgliedern)? Die Begrifflichkeit „Ideologie“ beschreibt die Zuordnung zu einem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität. Diese Zuordnung erfolgte durch die Bundesländer im Rahmen ihrer Zulieferung (vgl. Antwort zu Frage 4b).  9. Wie beurteilt die Bundesregierung die aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller bestehende Problematik, dass die in Rede stehenden polizeilichen Datenbanken teilweise Informationen enthalten, die sie gar nicht enthalten dürften, weil die Informationsübermittlung der Justizbehörden gegenüber dem BKA in der Praxis fehlerhaft ist bzw. war (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/1148) und ihre Weitergabe an ausländische Sicherheitsbehörden erhebliche Grundrechtseinschränkungen mit sich bringen, wie etwa Festnahmen und Ausweisungen? Die von den Ländern nach dortiger Einzelfallprüfung übermittelten Personendaten wurden durch das BKA vor Übermittlung einer nochmaligen Prüfung anhand der für die Kategorien festgelegten Kriterien unterzogen. 10. Wie überprüft das BKA, ob die französischen Behörden die vorgeschriebene Löschung der übermittelten Daten nach Ablauf des G7-Gipfels, jedoch spätestens zum 15. September 2019 durchgeführt haben (Bundestagsdrucksache 19/12640, Antwort zu Frage 26), bzw. welche Versicherung muss die französische Regierung nach Ende der Frist hierzu abgeben ? Das Unionsrecht geht davon aus, dass bei Datenübermittlungen in andere Mitgliedstaaten mitgeteilte Verarbeitungsbedingungen von den empfangenden Stellen beachtet werden (vgl. Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680). Einen Kontrollme-chanismus dergestalt, dass die übermittelnde Stelle nachträg- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14607 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. lich die Einhaltung der mitgeteilten Bedingungen prüft, sieht das Unionsrecht nicht vor. Eine Überprüfung der Löschung der Daten bei den französischen Behörden durch das BKA erfolgt daher nicht. 11. Wie hat sich die Bundesregierung bei der französischen Regierung hinsichtlich der Beantwortung der Schriftlichen Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/12640 um eine Freigabe der erfragten und schließlich wegen der „Third Party Rule“ geheim gehaltenen Informationen bemüht? Das BfV hat sich hinsichtlich der Beantwortung der Schriftlichen Frage 26 bei den französischen Behörden nicht um eine Freigabe der erfragten Informationen bemüht. a) Sofern eine solche Bitte um Freigabe gar nicht erfolgt ist, welche Gründe kann die Bundesregierung hierzu mitteilen? Eine konkrete Beantwortung der Schriftlichen Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/12640 konnte aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden so-wie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Ge-heimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, hier ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie sind die Informationen der angefragten Art so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer Bitte um Freigabe der angefragten Informationen gegenüber den französischen Behörden nicht. b) Welche Löschfristen gelten für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) an Frankreich übermittelten Daten und Erkenntnisse? Die Löschfristen richten sich nach den jeweilig geltenden gesetzlichen Vorschriften . 12. Auf welche Weise war die „Counter Terrorism Group“ (CTG) in Den Haag, an der auch das BfV teilnimmt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2374), in die Absicherung des G7-Gipfels in Frankreich eingebunden, bzw. auf welche Weise haben sich deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung an der dortigen Kooperation (auch im Rahmen der gemeinsam geführten, nicht weiter bekannten Datei) beteiligt? Weder die „Counter Terrorism Group“ (CTG) noch deren operative Plattform waren in die Absicherung des G7-Gipfels in Frankreich eingebunden. Die operative Plattform der CTG dient dem Austausch von operativen Erkenntnissen zwischen den europäischen Nachrichtendiensten im Bereich des islamistischen Terrorismus. Drucksache 19/14607 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Wie viele Vertreterinnen und Vertreter welcher deutschen Sicherheitsbehörden waren nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchen Fahrzeugen und welcher besonderen Ausrüstung im Zusammenhang mit dem G7- Gipfel in Frankreich eingesetzt, an welchen Orten, in welchen Stäben, mit welchen Aufgaben, und innerhalb welcher Zeiträume, und welche Kosten sind hierfür entstanden (bitte vollständig angeben)? Das BKA hat im Zeitraum vom 17. bis 26. August 2019 eine Verbindungskraft aus der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz ohne besondere Ausrüstung während des G7-Gipfels nach Biarritz entsandt. Eine abschließende Kostenrechnung liegt derzeit noch nicht vor. Zudem wurden zur Aufgabenerledigung nach § 6 BKAG „Personenschutz für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes “ Maßnahmen zum Schutz der Bundeskanzlerin für den Besuch beim G7- Gipfel in Frankreich, Biarritz, durchgeführt. In diesem Kontext wurden zehn weitere Beamte des BKA in Biarritz eingesetzt . Dabei wurden die zugeteilten Dienstwaffen und Funkgeräte mitgeführt. Zu den Gesamtkosten des Einsatzes kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden. Beim G7-Gipfel in Biarritz waren 10 Einsatzkräfte der Bundespolizei im Zeitraum vom 20. bis 26. August 2019 im Rahmen einer einsatzbegleitenden Fortbildung vor Ort. Während der Vor- und Haupteinsatzphase begleiteten die Beamt (inn)en die örtlichen Einsatzkräfte an den Mautstellen zwischen Bordeaux und der spanischen Grenze im Einsatzabschnitt Verkehrswege. Die deutschen Beamt(inn)en haben die französischen Beamt(inn)en bei polizeilichen Maßnahmen ggü. deutschen Staatsangehörigen beraten und fremdsprachlich unterstützt. Dabei erfolgte keine Übertragung von Hoheitsrechten an die Einsatzkräfte der Bundespolizei. Die Beamt(inn)en waren mit den dienstlich zugewiesenen Führungs- und Einsatzmitteln ausgestattet und führten vier Dienst- Kraftfahrzeuge (MB Sprinter) mit. Neben Personalkosten für den Einsatz sind Kraftstoffkosten sowie Mautgebühren bei der Hin- und Rückfahrt von und nach Deutschland entstanden. 14. Wie viele Angehörige von Länderpolizeien waren nach Kenntnis der Bundesregierung in Zusammenhang mit dem G7-Gipfel mit welchen Fahrzeugen und welcher besonderen Ausrüstung in Frankreich eingesetzt, von welchen Behörden stammten diese, und was waren ihre Aufgaben? Nach hiesiger Kenntnis wurden aus den Bundesländern Sachsen, Hamburg und Baden-Württemberg je eine Verbindungskraft zur Unterstützung der französischen Behörden bei der Lagebewältigung nach Frankreich entsandt. Zu Ausrüstung und Kosten liegen hier keine Erkenntnisse vor. 15. Inwiefern wurden deutsche Polizistinnen und Polizisten nach Kenntnis der Bundesregierung in Frankreich auch im Zusammenhang mit Protestversammlungen gegen den Gipfel oder zur Beobachtung der Protestszene eingesetzt? Welche Befugnisse hatten sie dabei zur Anwendung körperlicher Gewalt, und inwiefern wurde hiervon Gebrauch gemacht? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14607 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16. Welche weitere materielle oder logistische Unterstützung haben welche deutschen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Gipfel welchen französischen Behörden zukommen lassen, und welche Kosten sind hierfür entstanden? Weitere materielle oder logistische Unterstützung wurde durch deutsche Behörden nicht geleistet. Drucksache 19/14607 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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