Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Katja Suding, Mario Brandenburg (Südpfalz), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13871 – Nachhaltigkeit des Qualitätspakts Lehre und Lehren für die Bund-Länder- Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Bund-Länder-Programm Qualitätspakt Lehre (QPL) unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) seit 2011 die Verbesserung der Studienbedingungen und der Lehrqualität an deutschen Hochschulen . Im Zeitraum von 2011 bis 2020 wurden und werden Projekte, Maßnahmen und Strukturen in Höhe von insgesamt 2 Mrd. Euro an den Hochschulen finanziert. Die Kosten dafür trägt der Bund allein. Zum 31. Dezember 2020 endet die Finanzierung für Projekte und Maßnahmen des Qualitätspakts Lehre . Ob eine Weiterfinanzierung der aufgebauten Strukturen durch die Länder erfolgt, ist offen. Die von Bund und Ländern getroffene Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ soll ab 2021 in Nachfolge des Qualitätspakts Lehre dauerhaft „die Erneuerungsfähigkeit der Hochschullehre“ fördern (vgl. www.bmbf.de/de/innovation-in-der-hochschullehre-9166.html). Über diese Bund-Länder-Vereinbarung fließen den projektdurchführenden Hochschulen mit bis zu 150 Mio. Euro jährlich weniger Mittel als zuvor über den Qualitätspakt Lehre zu. Bis Ende 2023 trägt der Bund die Kosten dafür allein, danach tragen die Länder jährlich rund 40 Mio. Euro des Programms. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben sich mit der auf Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 6. Juni 2019 „Innovation in der Hochschullehre“ (VV) geeinigt, die Hochschulen bei einer qualitätsorientierten Weiterentwicklung von Studium und Lehre dauerhaft zu unterstützen. Bund und Länder wollen hierfür eine neue rechtlich nicht selbständige , aber weitgehend unabhängige Organisationseinheit unter dem Dach einer geeigneten Trägerinstitution ansiedeln. Die Organisationseinheit koordiniert die wissenschaftsgeleitete Projektförderung und organisiert den bundesweiten Austausch sowie den Wissenstransfer in der Hochschullehre. Zur Erfül- Deutscher Bundestag Drucksache 19/14614 19. Wahlperiode 29.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 24. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. lung ihrer Aufgaben erhält die Organisationseinheit ein jährliches Budget von insgesamt 150 Mio. Euro (inklusive Verwaltungskosten) über die Trägerinstitution . Die Auswahl der Trägerinstitution erfolgt auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz. Die Entscheidung ist für die Sitzung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz am 6. Dezember 2019 vorgesehen.  1. Wie viele und welche Maßnahmen, Projekte und Strukturen wurden seit 2011 aus Mitteln des Qualitätspakts Lehre (QPL) finanziert (bitte nach Hochschultyp – Universität, Technische Universität, Hochschule für Angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule, Duale Hochschule, Kunst- und Musikhochschule, Sonstige –, nach Land und QPL- Förderperiode ausweisen)? In der ersten Periode (2011 bis 2016) des Qualitätspakts Lehre wurden insgesamt 253 Projekte, davon 159 Einzelvorhaben und 94 Verbundvorhaben an 186 Hochschulen gefördert. Die 253 Projekte verteilten sich nach Hochschultyp auf 109 Universitäten, 97 Fachhochschulen, 32 Kunst- und Musikhochschulen, fünf Pädagogische Hochschulen, zwei Duale Hochschulen sowie acht sonstige Einrichtungen. Überblick der Qualitätspakt Lehre-Projekte verteilt auf die einzelnen Länder (1. Periode): Land Anzahl der Projekte Baden-Württemberg 34 Bayern 42 Berlin 11 Brandenburg 10 Bremen 4 Hamburg 6 Hessen 12 Mecklenburg-Vorpommern 4 Niedersachsen 30 Nordrhein-Westfalen 36 Rheinland-Pfalz 10 Saarland 4 Sachsen 17 Sachsen-Anhalt 10 Schleswig-Holstein 12 Thüringen 11 In der zweiten Periode (2016 bis 2020) werden insgesamt 207 Projekte, davon 122 Einzelvorhaben und 85 Verbundvorhaben an 156 Hochschulen gefördert. Die 207 Projekte verteilen sich nach Hochschultyp auf 96 Universitäten, 79 Fachhochschulen, 21 Kunst- und Musikhochschulen, drei Pädagogische Hochschulen , eine Duale Hochschule sowie sieben sonstige Einrichtungen. Drucksache 19/14614 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Überblick der Qualitätspakt Lehre-Projekte verteilt auf die einzelnen Länder (2. Periode): Land Anzahl der Projekte Baden-Württemberg 27 Bayern 30 Berlin 10 Brandenburg 7 Bremen 4 Hamburg 5 Hessen 8 Mecklenburg-Vorpommern 2 Niedersachsen 28 Nordrhein-Westfalen 27 Rheinland-Pfalz 9 Saarland 3 Sachsen 18 Sachsen-Anhalt 10 Schleswig-Holstein 9 Thüringen 10 Die vielfältigen Themen und Maßnahmen, Fächergruppen und Adressaten der geförderten Projekte des Qualitätspakts Lehre können in der Projektdatenbank unter www.qualitaetspakt-lehre.de/de/massnahmen-und-themenfelder-dergeforderten -projekte-suchen-und-finden-1745.php abgefragt werden.  2. Wie viele der über den Qualitätspakt Lehre allein vom Bund finanzierten Maßnahmen und Strukturen erfüllen auf Dauer angelegte Aufgaben? Grundlage des Förderprogramms ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010. Der Bund unterstützt die Hochschulen im Rahmen dieses Programms mittels Projektförderung befristet bei der Umsetzung innovativer Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung, der Qualifizierung bzw. Weiterqualifizierung des Personals und der Sicherung der Lehrqualität sowie zur weiteren Optimierung der Studienbedingungen und zur Entwicklung innovativer Studienmodelle. Die Gesamtfinanzierung stellen die Sitzländer der Hochschulen entsprechend ihrer originären grundgesetzlichen Verantwortung für die Hochschulen sicher.  3. Wie viele der über den Qualitätspakt Lehre finanzierten Maßnahmen und Strukturen wurden gemeinsam von mehreren projektdurchführenden Hochschulen im Verbund umgesetzt? In der ersten Periode (2011 bis 2016) wurden 94 Verbundvorhaben, in der zweiten Periode (2016 bis 2020) werden 85 Verbundvorhaben gefördert.  4. Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend, dass Daueraufgaben an den Hochschulen über den Qualitätspakt Lehre allein durch den Bund und ohne Co-Finanzierung der Länder finanziert wurden? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14614 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Wie bewertet und wie belegt die Bundesregierung die Wirksamkeit der aus Mitteln des Qualitätspakts Lehre finanzierten Maßnahmen mit Blick auf a) die Personalausstattung und das Betreuungsverhältnis, b) die Weiterentwicklung qualitativ hochwertiger Hochschullehre, c) die Integration ausländischer Studierender, d) die Weiterentwicklung von Studienkonzepten hin zu Angeboten für heterogene Studierendengruppen (insbesondere mit Blick auf Teilzeitstudiengänge und Angebote für lebensbegleitendes Lernen), e) die digitale Ausstattung sowie die Entwicklung und den Ausbau digitaler Lehrkonzepte, f) die Entwicklung und den Ausbau hochschulübergreifender digitaler Lernplattformen und g) die Digitalisierung der Hochschulverwaltung an deutschen Hochschulen ?  6. In welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt erfolgt eine qualitätsorientierte vollständige Evaluation der aus Mitteln der zweiten Förderphase des Qualitätspakts Lehre finanzierten Maßnahmen, Projekte und Strukturen ? Für welchen Zeitpunkt plant die Bundesregierung die Veröffentlichung dieser Ergebnisse? Die Fragen 5 und 6 werden im Zusammenhang beantwortet. In dem im November 2018 veröffentlichten Ergebnisbericht über den Evaluationszeitraum 2013 bis 2018 werden erste Ergebnisse der Evaluation der zweiten Förderperiode (2016 bis 2020) des Qualitätspakts Lehre dargelegt. Die Bewertung und der Beleg der Wirksamkeit der aus Mitteln des Qualitätspakts Lehre finanzierten Maßnahmen erfolgen nach Vorlage des abschließenden Berichts der Programmevaluation über die Ergebnisse beider Förderperioden im Dezember 2020.  7. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus Mitteln des Qualitätspakts Lehre entwickelte Softwares oder digitale Lehrkonzepte auch an anderen Schulen als den Hochschulen, für die diese primär entwickelt wurden, genutzt bzw. nach kostengünstiger Modifikation adaptiert? Wenn ja, um welche Projekte handelt es sich dabei, an wie vielen anderen Hochschulen wurden diese ebenfalls genutzt bzw. adaptiert, und in welcher Höhe entstanden dabei Kosten für die Modifikation? Wenn nein, weshalb nicht? Zwischen den Hochschulen wird im Rahmen der Vernetzungs- und Austauschaktivitäten der Transfer von entwickelter Software und digitaler Lehrkonzepte befördert. Die Adaption dieser Maßnahmen ist allerdings mit Ausnahme des Transfers im Rahmen von Verbünden nicht Gegenstand der finanziellen Förderung im Qualitätspakt Lehre. Drucksache 19/14614 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Hatten die aus Mitteln des Qualitätspakts Lehre finanzierten Maßnahmen und Strukturen über die Auswirkungen an der projektdurchführenden Hochschule hinaus, aus Sicht der Bundesregierung auch eine Strahlkraft in das gesamte Hochschul- und Wissenschaftssystem – insbesondere mit Blick auf den Aufbau und die Weiterentwicklung digitaler Lehrkonzepte bzw. digitaler Lern- und Verwaltungsplattformen?  9. Für wie viele und welche der aus dem Qualitätspakt Lehre finanzierten Maßnahmen, Projekte und Strukturen haben die Landesregierungen der projektdurchführenden Hochschulen bereits eine Weiterfinanzierung über das Ende des Qualitätspakts Lehre im Jahr 2020 hinaus zugesichert? 10. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass mit dem Ende der Finanzierung aus dem Qualitätspakt Lehre langjährig aufgebaute Maßnahmen , Projekte und Strukturen durch die Länder nicht weiter finanziert werden und die Projekte ohne Fortsetzung beendet werden müssen? Wie bewertet sie in dieser Hinsicht auch die entsprechende Kritik des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht zum Bundeshaushalt 2020? Bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Mitteleinsatz des Qualitätspakts Lehre in dieser Hinsicht als nachhaltige Investitionen? 11. Wie wirkt die Bundesregierung diesem Risiko entgegen, und wie setzt sie sich bei den Ländern für eine nachhaltige Finanzierung der geschaffenen Strukturen ein? Die Fragen 8 bis 11 werden im Zusammenhang beantwortet. Gegenstand der Anträge zur zweiten Förderperiode waren u. a. sogenannte Verstetigungskonzepte , in denen die Antragsteller darstellen mussten, wie erfolgreiche Strukturen nach Ende der Projektlaufzeit ggf. weiterfinanziert werden. Es ist Aufgabe der Hochschulen zu bewerten, welche Maßnahmen und Strukturen erfolgreich waren und für eine Weiterfinanzierung priorisiert werden sollten . Ob dafür zusätzliche Mittel erforderlich sind, muss durch die Hochschulleitungen eruiert und ggf. im Kontext der Haushaltsverhandlungen mit den zuständigen Landesministerien erörtert werden. Dies liegt außerhalb der verfassungsgemäßen Einflusssphäre des Bundes. Derzeit können noch keine belastbaren Aussagen getroffen werden, welche Strukturen und Maßnahmen über den Qualitätspakt Lehre von Seiten der Hochschulen bzw. der Länder fortgeführt werden. Die Nachhaltigkeit des Qualitätspakts Lehre lässt sich nicht allein an der Fortführung einzelner Maßnahmen und Strukturen ablesen. Der u. a. im Rahmen des Ergebnisberichts über den Evaluationszeitraum 2013 bis 2018 festgestellte flächendeckend an den Hochschulen angestoßene Kultur- und Einstellungswandel zugunsten der Hochschullehre, der über die Förderung hinaus fortwirken wird, hätte ohne den Qualitätspakt Lehre nicht erreicht werden können. Dies zeigt sich u. a. am gestiegenen Stellenwert bzw. an der Wertschätzung der Lehre , am institutionalisierten Diskurs in Hochschulgremien sowie in der zunehmenden Berücksichtigung von Lehrqualitäten im Rahmen von Berufungsverfahren . Bereits dieser Kultur- und Wertewandel ist ein großer Erfolg. Weitere Erfolge betreffen Prozess- bzw. Strukturänderungen. Insgesamt wurde die Lehre durch den Qualitätspakt Lehre erheblich aufgewertet, u. a. indem beträchtliche Fördersummen über einen längeren Zeitraum eingeworben werden konnten und so die Lehre erstmalig in einem Programm dieser Größenordnung hochschulund länderübergreifend sichtbar und wertgeschätzt wurde. In der Gesamtschau konnte der Qualitätspakt Lehre also bereits jetzt u. a. auf der individuellen Ebene als auch auf Ebene des Hochschulsystems wichtige Änderungen implementieren . Auch der Transfer erfolgreicher Maßnahmen auf andere Hochschulen konnte durch die Austauschformate forciert werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14614 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. In welchem Umfang sollen Maßnahmen des Qualitätspakts Lehre ab 2021 aus Mitteln der Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ finanziert werden? Derzeit können hierzu keine belastbaren Aussagen getroffen werden. 13. Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus der Evaluation des Qualitätspakts Lehre, und wie fließen diese in die Umsetzung der Bund- Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ ein? Mit ihrer Verwaltungsvereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ setzen Bund und Länder ihre insbesondere durch den Qualitätspakt Lehre begonnenen Anstrengungen zur Förderung und Verbreitung innovativer Hochschullehre fort. Neben der wissenschaftsgeleiteten Förderung von Projekten insbesondere zur strategisch-strukturellen Stärkung der Hochschulen in Studium und Lehre und zu aktuellen, themenbezogenen Herausforderungen in Studium und Lehre sollen auch die zukünftige Organisation des länderübergreifenden Austauschs und der Vernetzung sowie der Wissenstransfer unterstützt werden. Diese Aspekte greifen auf die wesentlichen Befunde des im November 2018 veröffentlichten Ergebnisberichts über den Evaluationszeitraum 2013 bis 2018 des Qualitätspakts Lehre zurück. 14. Wie begründet und bewertet die Bundesregierung die Reduktion der Mittel in der Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ gegenüber dem Qualitätspakt Lehre? 15. Mit welchen sich aus der Mittelreduktion ergebenden Folgen rechnet die Bundesregierung, insbesondere mit Blick auf a) die Anzahl der durchführbaren Projekte und Maßnahmen, b) die Innovationskraft des gesamten Hochschulsystems und c) die Entwicklung der Grundfinanzierung der Hochschulen durch die Länder? Die Fragen 14 und 15 werden im Zusammenhang beantwortet. Die jährliche Bereitstellung von 150 Mio. Euro, die ausschließlich die Innovationsfähigkeit der Hochschullehre stärken sollen, ist neuartig. Das gilt gleichermaßen für das in der Verwaltungsvereinbarung „Innovation in der Hochschullehre “ verankerte Zusammenspiel aus Projektförderung, Vernetzung und Wissenstransfer . Vor diesem Hintergrund geht die Bundesregierung davon aus, dass die Innovationskraft der Hochschulen durch die Verwaltungsvereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ wesentlich gestärkt wird. Die Bundesregierung erkennt keinen direkten Zusammenhang in der jährlichen Bereitstellung von 150 Mio. Euro, die in einem wissenschaftsgeleiteten Wettbewerb an Hochschulen verteilt werden, und der Entwicklung der Grundfinanzierung für die Hochschulen durch die Länder. Eine seriöse Schätzung der Anzahl künftiger Förderprojekte ist derzeit nicht möglich. Auch muss die Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ im Kontext mit dem ebenfalls von Bund und Ländern auf Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 GG vereinbarten Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken gesehen werden, der ab 2021 ein Fördervolumen von ca. 1,88 Mrd. Euro bzw. ab 2024 von 2,05 Mrd. Euro jährlich allein an Bundesmitteln umfasst. Von einer Mittelreduktion für die Verbesserung von Studium und Lehre kann insoweit keine Rede sein. Drucksache 19/14614 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16. Strebt die Bundesregierung über den ab 2024 vereinbarten Länderanteil der Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ hinaus an, die Länder an der Finanzierung von durch diese Vereinbarung dauerhaft finanzierten Maßnahmen und Strukturen zu beteiligen? Die Bundesregierung steht zu dem vereinbarten Finanzierungsschlüssel und Budget im Rahmen der Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“. Die Finanzierung der Grundausstattung von Hochschulen fällt in die verfassungsgemäße Zuständigkeit der Länder. 17. Weshalb hält die Bundesregierung den Aufbau einer neuen institutionell geförderten Organisationseinheit für die Umsetzung der Bund-Länder- Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ für notwendig? Welche Aufgaben sollen der Trägerorganisation zukommen? Die Organisationseinheit soll als gleichwertige Aufgaben Projektförderung, Vernetzung und Wissenstransfer in der Hochschullehre dauerhaft organisieren. Dieses Aufgabenportfolio erfordert entsprechend eine dauerhafte und verlässliche Struktur, die die Hochschullehre auch als sichtbare Entität im Wissenschaftsgefüge verankert. Um vorhandenes Potenzial und Wissen zu nutzen und den bürokratischen Aufwand gering zu halten, haben Bund und Länder vereinbart, die Organisationseinheit an einer geeigneten Trägerinstitution anzusiedeln. So können auch zentrale Infrastrukturen sowie zentrale Verwaltungseinheiten der Trägerinstitution mit genutzt werden. 18. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht zum Bundeshaushalt 2020, wonach es „keine Begründung “ für die Einrichtung einer solchen gebe? Der Wissenschaftsrat hat 2017 die Einrichtung einer neuen eigenständigen Organisation zur Förderung der Hochschullehre empfohlen. Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben sich mit der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Juni 2019 „Innovation in der Hochschullehre “ darauf verständigt, die Hochschulen bei einer qualitätsorientierten Weiterentwicklung von Studium und Lehre dauerhaft zu unterstützen und dafür eine neue rechtlich nicht selbständige, aber weitgehend unabhängige Organisationseinheit unter dem Dach einer geeigneten Trägerinstitution anzusiedeln. Diesbezügliche Anmerkungen des Bundesrechnungshofes hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen. 19. In welcher Höhe und in welchen Zeiträumen fallen Mittel für die Trägerinstitution zur Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ an, insbesondere für a) die Aufbau- und Anlauffinanzierung der Organisation und b) die Finanzierung des laufenden Betriebs? 20. Wie viele Stellen werden in der Trägerinstitution voraussichtlich ausschließlich mit der Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ beschäftigt sein (bitte nach Personenzahl und Vollzeitäquivalent aufschlüsseln)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14614 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21. In welcher Höhe werden Mittel aus der Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ ausschließlich zur Projektförderung an Hochschulen zur Verfügung stehen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 19 bis 21 werden im Zusammenhang beantwortet. Gemäß Verwaltungsvereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ erhält die Trägerinstitution die Zuwendungen, die für die Organisationseinheit vorgesehen sind, und stellt sie der Organisationseinheit ohne Abzüge bereit. Weitere Details zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ können erst dann festgelegt werden, wenn die Trägerinstitution ausgewählt, die Geschäftsführung eingesetzt und die Rechtsgrundlage (Teilsatzung) sowie Geschäftsgrundlage (Geschäftsordnungen) geschaffen sind. Dies betrifft auch die finanzielle Balance des dreiteiligen Aufgabenportfolios. 22. Welche Bundesministerien treffen bzw. welches Bundesministerium trifft die Entscheidung über die Auswahl einer Trägerinstitution für die Bund- Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“? Wie wird der Deutsche Bundestag in die Entscheidung eingebunden? 23. Welche Einrichtungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bisher bei der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz ihr Interesse geäußert, Trägerinstitution der Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ zu werden? 24. Aufgrund welcher Kriterien und welcher Gewichtungen der Kriterien soll die Entscheidung über eine Trägerinstitution fallen? 25. Wie erfolgt die Einbindung des Deutschen Bundestages in die Suche einer Trägerinstitution? Wann wird die Bundesregierung über die zur Auswahl stehenden Bewerber berichten? Bis wann soll die Suche nach einer Trägerinstitution abgeschlossen sein? Die Fragen 22 bis 25 werden im Zusammenhang beantwortet. Entsprechend der Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung „Innovation der Hochschullehre“ trifft die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz die Auswahl der Trägerinstitution. Die Bundesregierung informiert die Mitglieder des Deutschen Bundestages in dem durch das parlamentarische Frage- und Informationsrecht vorgegebenen Rahmen. Zum Schutz der Bewerber in einem wettbewerblichen Verfahren sind die Informationen der Interessenten im Rahmen des Entscheidungsfindungsprozesses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vertraulich. Die Kriterien und deren Gewichtung sind Ziffer E „Auswahlkriterien“ der öffentlich zugänglichen Bekanntmachung des Interessensbekundungsverfahrens zu entnehmen. Drucksache 19/14614 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.