Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Jochen Haug, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13967 – Monitoring der Maßnahmen gegen Clankriminalität im dritten Quartal 2019 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer versprach Ende Mai 2019, Deutschland mit einem „7-Punkte-Plan“ sicherer machen zu wollen und kündigte in einem dieser Punkte einen verstärkten Kampf gegen kriminelle Clans an (www.welt.de/politik/deutschland/article193875633/ Horst-Seehofer-kuendigt-kriminellen-Clans-den-Kampf-an.html). Dazu solle das Bundeskriminalamt (BKA) eine Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität, kurz „BLICK“, starten. Laut Presseberichten ist das Ziel dieser Initiative, „Strukturen, Arbeitsweisen und Verflechtungen krimineller Clans aufzudecken“, wozu das BKA mehr Personal bekommen soll (www.bzberlin .de/deutschland/seehofer-mehr-personal-fuer-kampf-gegen-clanstrukturen ).  1. Wie viele Beamte des Bundeskriminalamtes waren nach Kenntnis der Bundesregierung im dritten Quartal 2019 im Rahmen der BLICK- Initiative tätig? Mit den Aufgaben der BLICK-Initiative sind derzeit ca. 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bundeskriminalamt (BKA) betraut.  2. Wie viele Beamte wurden im Bundeskriminalamt für die BLICK- Initiative bislang insgesamt neu eingestellt? Bislang wurden im BKA für die BLICK-Initiative keine Beamten neu eingestellt .  3. Wie definiert die Bundesregierung Clans und Clankriminalität? Eine bundesweit einheitliche Definition für den Begriff Clankriminalität existiert nicht. Mit Beschluss der 39. Tagung der Kommission Organisierte Kriminalität wurden nachfolgende Zuordnungskriterien und Indikatoren für Clankri- Deutscher Bundestag Drucksache 19/14617 19. Wahlperiode 30.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. minalität beschlossen, die erstmals im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität (BLB OK) 2018 (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/ JahresberichteUndLagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisierteKriminalita e t B u n d e s l a g e b i l d 2 0 1 8 . h t m l ; j s e s s i o n i d = 6 6 D F B 8 E 5 2 1 5 9 6 B721E01E53766FAD7F3.live0602?nn=27988) Anwendung fanden: Clankriminalität im Bundeslagebild OK ist die Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen. Sie ist bestimmt von verwandtschaftlichen Beziehungen, einer gemeinsamen ethnischen Herkunft und einem hohen Maß an Abschottung der Täter, wodurch die Tatbegehung gefördert oder die Aufklärung der Tat erschwert wird. Dies geht einher mit einer eigenen Werteordnung und der grundsätzlichen Ablehnung der deutschen Rechtsordnung . Dabei kann Clankriminalität einen oder mehrere der folgenden Indikatoren aufweisen : • eine starke Ausrichtung auf die zumeist patriarchalisch-hierarchisch geprägte Familienstruktur, • eine mangelnde Integrationsbereitschaft mit Aspekten einer räumlichen Konzentration, • das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder geringfügigen Rechtsverstößen, • die Ausnutzung gruppenimmanenter Mobilisierungs- und Bedrohungspotenziale . Die Zuordnungskriterien und Indikatoren finden Anwendung sobald die OK- Definition greift. Es handelt sich nicht um eine Definition für Clankriminalität, sondern lediglich um Kriterien und Indikatoren, die im Zusammenhang mit der Erstellung des BLB OK angewendet werden. Die definitorischen Ansätze der Länder bleiben hiervon unberührt.  4. In wie vielen Fällen wurden im dritten Quartal 2019 aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen kriminelle Mitglieder von Clans durchgeführt? Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind Maßnahmen aus dem Zuständigkeitsbereich der jeweils mit den ausländerrechtlichen Angelegenheiten betrauten Landes- und Kommunalbehörden. Zahlen über die Rückführung von sogenannten Clanmitgliedern liegen der Bundesregierung nicht vor.  5. In wie vielen Fällen wurden im dritten Quartal 2019 Vermögenswerte von kriminellen Mitgliedern von Clans eingezogen, und welchen Wert hatten diese Vermögenswerte insgesamt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Entsprechende statistische Angaben finden Eingang in das jährliche Bundeslagebild OK und werden vom BKA unterjährig nicht erhoben.  6. In wie vielen Fällen wurden im dritten Quartal 2019 strafrechtliche Ermittlungen gegen kriminelle Mitglieder von Clans eingeleitet? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Drucksache 19/14617 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. In wie vielen Fällen kam es im dritten Quartal 2019 zu strafrechtlichen Verurteilungen von kriminellen Mitgliedern von Clans? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  8. Welche Erkenntnisse über die Strukturen, Arbeitsweisen und Verflechtungen von Clans wurden im dritten Quartal 2019 durch das Bundeskriminalamt ermittelt?  9. Welche Verbindungen zwischen Clans und Organisierter Kriminalität (OK) wurden im dritten Quartal 2019 durch das Bundeskriminalamt ermittelt ? Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Die angefragten Informationen finden regelmäßig Eingang in das Bundeslagebild OK. Dieses wird jährlich erstellt. Eine quartalsweise Erhebung durch das Bundekriminalamt findet nicht statt. Daher liegen der Bundesregierung im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor. Bezüglich näherer Ausführungen zum Thema sogenannter Clans und Organisierte Kriminalität wird auf das vom BKA erstellte und im Internet abrufbare Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2018 (www.bka.de/SharedDocs/ Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Organisierte Kriminalitaet/organisierteKriminalitaetBundeslagebild2018.html;jsessio nid=66DFB8E521596B721E01E53766FAD7F3.live0602?nn=27988) verwiesen . Daraus geht für das Jahr 2018 u.a. hervor, dass in Bund und Ländern 45 OK- Verfahren erfasst wurden, die der sogenannten Clankriminalität insgesamt zugeordnet werden konnten, was einem Anteil von 8,4 Prozent aller im Berichtsjahr erfassten OK-Verfahren entspricht. Die OK-Verfahren i. Z. m. sogenannter Clankriminalität richteten sich dabei gegen • 24 OK-Gruppierungen arabischstämmiger Herkunft, • acht OK-Gruppierungen mit Herkunft aus Westbalkan-Staaten, • drei OK-Gruppierungen türkeistämmiger Herkunft, • eine OK-Gruppierung mit Herkunft aus den Maghreb-Staaten und • neun OK-Gruppierungen anderer Herkunft. In etwas mehr als der Hälfte der 45 OK-Verfahren waren die der sogenannten Clankriminalität zuzurechnenden OK-Gruppierungen im Kriminalitätsbereich des Rauschgifthandels/-schmuggels aktiv (23 OK-Verfahren); in rund einem Viertel der OK-Verfahren begingen die OK-Gruppierungen Eigentumsdelikte (zwölf OK-Verfahren). Die übrigen OK-Verfahren verteilten sich auf Kriminalitätsbereiche wie beispielsweise Kriminalität i. Z. m. dem Nachtleben (drei OK-Verfahren), Kriminalität i. Z. m. dem Wirtschaftsleben (zwei OK- Verfahren), Gewaltkriminalität oder Geldwäsche (jeweils ein OK-Verfahren). 10. Welche Verbindungen zwischen Clans und Politisch motivierter Kriminalität (PMK) wurden im dritten Quartal 2019 durch das Bundeskriminalamt ermittelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14617 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Welchen Ethnien und Nationalitäten gehören die Clans an, von denen nach Kenntnis der Bundesregierung die Clankriminalität ausgeht? Die sogenannte Clankriminalität umfasst ein breites Spektrum an OK- Gruppierungen unterschiedlicher Herkunft, die in vielfältigen Deliktsfeldern aktiv sind. Gemäß BLB OK 2018 dominierten in den insgesamt 45 der sogenannten Clankriminalität zugeordneten OK-Verfahren Personen mit libanesischer Staatsangehörigkeit in elf OK-Verfahren, gefolgt von deutschen (acht OK-Verfahren) und türkischen Staatsangehörigen (vier OK-Verfahren). Des Weiteren wurden drei OK-Verfahren von Personen albanischer und serbischer sowie zwei OK- Verfahren von Tatverdächtigen mazedonischer Staatsangehörigkeit dominiert, die überwiegend der sogenannten Clankriminalität i. Z. m. den Westbalkan- Staaten zugeordnet werden können. In den 45 OK-Verfahren wurden 654 Tatverdächtige erfasst, davon u. a. 152 libanesische , 148 deutsche, 54 syrische und 52 türkische Staatsangehörige. 12. Wie viele Clans gibt es in Deutschland (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 13. Wie groß ist das gesamte Personenpotenzial der Clans in Deutschland (bitte nach aktueller und früherer Staatsangehörigkeit sowie Ethnie und Migrationshintergrund aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass sogenannte Clanfamilien nicht per se kriminell sind, sondern lediglich Teile der Familien strafrechtlich in Erscheinung treten bzw. getreten sind. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der strafrechtlich verurteilten Mitglieder von Clans? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der strafrechtlich verurteilten Mitglieder von Clans mit ausländischer Staatsangehörigkeit ? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Bedrohungen von Zeugen in Gerichtsprozessen, Richtern, Staatsanwälten, Polizisten und Beamten anderer Behörden durch Mitglieder von Clans? Im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche kriminelle Angehörige von sogenannten Clanfamilien wird des Öfteren festgestellt, dass im Vorfeld von und während laufender Hauptverhandlungen sowohl Zeugen und eingesetzte Dolmetscher als auch Vertreter der Justiz und Polizei bedroht werden. Drucksache 19/14617 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den legalen und illegalen Waffenbesitz durch Mitglieder von Clans? Statistische Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Gleichwohl werden im Rahmen von polizeilichen Kontrollmaßnahmen und Ermittlungsverfahren im Bereich der sogenannten Clankriminalität oftmals Verstöße gegen das Waffengesetz festgestellt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14617 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.