Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13972 – Erfahrungen mit dem Einsatz von Bodycams bei der Bundespolizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2017 erlaubt § 27a des Bundespolizeigesetzes den Einsatz sogenannter Bodycams (mobiler Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte) bei der Bundespolizei. Die damals im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/10939) vorgesehene Einführung von 2500 Geräten bis zum Jahr 2019 hat sich verzögert, da erst Anfang 2019 eine Dienstvereinbarung mit dem Bundespolizeihauptpersonalrat abgeschlossen wurde (www.gdp.de/gdp/ gdpbupo.nsf/id/DE_Dienstvereinbarung-zu-Bodycam-Einsatz-unterschrieben? open). Medienberichten zufolge ist jetzt geplant, bis Ende 2020 insgesamt 2300 Geräte einzuführen (www.heise.de/newsticker/meldung/2300-Body cams-fuer-die-Bundespolizei-von-Motorola-Solutions-4323306.html, Tagesschau 18. Februar 2019). Über die Wirkung des Einsatzes von Bodycams bei der Polizei in Deutschland gibt es bislang noch keine wissenschaftlichen Studien, nur vereinzelte polizeiliche Erfahrungsberichte. Aus dem Ausland gibt es widersprüchliche Berichte, die teils von einem Rückgang an Polizeigewalt sprechen, teils von einem erhöhten Aggressionspotenzial des polizeilichen Gegenübers (vgl. Protokoll der Anhörung des Innenausschusses vom 6. März 2017). Hinsichtlich der Aufklärung von Straftaten (sowohl des polizeilichen Gegenübers als auch der Polizeikräfte) wird aus bürgerrechtlicher Sicht – so auch in der oben genannten Anhörung – kritisch auf die Manipulationsanfälligkeit der Aufnahmen hingewiesen, insbesondere darauf, dass die Polizei selbst entscheide , wann eine Aufnahme beginne bzw. wann die Kamera abgeschaltet werde. Auch unter Aspekten des Datenschutzes stehen die Bodycams in der Kritik: Zum einen wegen der Speicherung dieser sensiblen Daten auf Servern des US- Konzerns Amazon, zum anderen wegen der vergleichsweise restriktiven Auskunftsrechte der Betroffenen, die gemäß der Vereinbarung mit dem Personalrat der Bundespolizei die Aufnahmen in der Regel nicht ausgehändigt bekommen , sondern nur in Dienststellen der Bundespolizei einsehen dürfen (vgl. die Dienstvereinbarung unter www.fragdenstaat.de/dokumente/71/). Deutscher Bundestag Drucksache 19/14620 19. Wahlperiode 30.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Wie viele Bodycams sind bislang für die Bundespolizei angeschafft worden , und wie viele sollen bis zu welchem Zeitpunkt insgesamt angeschafft werden? Inwiefern trifft es zu, dass nicht mehr 2500, sondern 2300 Geräte angeschafft werden sollen (bitte ggf. begründen)? Inwiefern wird der auf Bundestagsdrucksache 18/10939 genannte Kostenrahmen eingehalten (bei Abweichungen bitte begründen)? Die Bundespolizei verfügt derzeit über 1.169 Bodycams, von denen aktuell 787 Bodycams an die Dienststellen ausgeliefert sind. Die Auslieferung an die Dienststellen erfolgt sukzessive. Bis Ende 2019 sollen im Rahmen des Auslieferungsprozesses ca. 1.100 Bodycams und bis Ende 2020 ca. 2.300 Bodycams an die Dienststellen ausgeliefert werden. Ein Bezug zur Bundestagsdrucksache 18/1039 kann nicht erkannt werden.  2. Nach welchen Kriterien erfolgt die Ausstattung von Bundespolizeidienststellen mit Bodycams, und an welchen Orten sind Dienststellen mittlerweile in welcher Größenordnung mit diesen ausgestattet? Die Reihenfolge der auszustattenden Dienststellen wird anhand polizeifachlicher , technischer, logistischer und personeller Kriterien im Benehmen mit den Bundespolizeidirektionen festgelegt. Mit Ausstattung einer Bundespolizeiinspektion werden zugleich auch die zugehörigen Bundespolizeireviere berücksichtigt . Bislang sind Dienststellen der Bundespolizeidirektionen Bad Bramstedt , Hannover, Sankt Augustin, Koblenz, Stuttgart, München, Pirna, Berlin und Frankfurt am Main mit jeweils 15 bis 30 Geräten (je nach Größe) ausgestattet .  3. Welche Anstrengungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung unternommen , um die von den Bodycams aufgezeichneten Daten nicht länger auf Servern von Amazon zu speichern, und bis wann wird die Migration der Daten erfolgen? Die aktuelle Datenspeicherung und -verarbeitung erfüllt auch weiterhin die nationalen und europäischen Anforderungen des Datenschutzes. Hinsichtlich der Informationssicherheit wird auf die veröffentlichte Stellungnahme des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verwiesen. Die Europäische Datenschutzkommission hat darüber hinaus festgestellt, dass Herausgabeverlangen auf Grundlage des US CLOUD Acts durch die Datenschutz- Grundverordnung grundsätzlich verwehrt sind. Unabhängig davon hat die Bundespolizei das Verfahren Bodycam in das Management für Informationssicherheit aufgenommen und einen kontinuierlichen Weiterentwicklungsprozess etabliert. In diesem Kontext prüft sie fortlaufend Optimierungen in der bisherigen Architektur als auch Migrationsmöglichkeiten in andere Umgebungen. Geeignete Alternativen stehen noch nicht zur Verfügung . Drucksache 19/14620 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  4. Wer soll die in der Dienstvereinbarung mit dem Personalrat der Bundespolizei festgelegte Evaluation durchführen? Ist (ggf. auch zusätzlich) eine wissenschaftliche, unabhängige Evaluation geplant, und wenn ja, mit welcher Fragestellung, und bis wann, und durch wen, und wenn nein, warum nicht? Die Evaluierung wird vom Bundespolizeipräsidium durchgeführt. Eine Evaluierung durch eine externe Stelle außerhalb der Bundespolizei ist nicht vorgesehen und wird auch nicht als erforderlich angesehen.  5. Wie gestaltet sich in der Praxis der in § 27a Absatz 2 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes vorgeschriebene Hinweis auf die Aufnahme durch Bodycams ? Inwiefern werden Personen, die nach erfolgter, anfänglicher Information neu „ins Bild hinein“ gehen, ebenfalls über die Aufnahme unterrichtet? Wie erfolgt die Information einer größeren Menschenmenge unter möglicherweise erschwerten akustischen Bedingungen? Wie häufig erfolgte bislang eine Aufnahme ohne expliziten Hinweis, und warum (bitte Situationen kurz schildern)? Die Aktivierung der Aufzeichnung ist dem Adressaten gemäß § 27a des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) in geeigneter Weise mündlich anzukündigen . Die aktive Aufzeichnung wird bei Aktivierung mittels akustischem Signal angekündigt. Die laufende Aufnahme wird durch eine gut wahrnehmbare rote LED an der Bodycam angezeigt sowie über den Bildschirm gespiegelt. Hinzutretenden Personen ist die Aufnahme durch die rote LED an der Bodycam und der Spiegelung der Aufnahme über den Bildschirm ersichtlich. Gleiches gilt auch bei erschwerten akustischen Bedingungen oder bei sprachlichen Barrieren. Über Aufnahmen ohne expliziten Hinweis liegen keine Erkenntnisse vor.  6. Inwiefern wird der Aufnahmebetrieb der Bodycams dokumentiert, wer dokumentiert dessen Beginn und Ende, und wer hat Zugriff auf diese Dokumentationen ? Wird in den Dokumentationen auch festgehalten, ob bzw. wie die von der Aufnahme Betroffenen über die Aufnahme unterrichtet wurden, und warum ggf. kein Hinweis erfolgte? Beginn und Aufnahme der Aufzeichnung werden technisch dokumentiert und als begleitende Metadaten der eigentlichen Aufzeichnung gespeichert. Zugriff auf diese Daten haben die Nutzer, die nach dem Rollen- und Berechtigungskonzept auch Zugriff auf die eigentliche Mediendatei haben. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14620 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. Muss der Hinweis auf Aufnahmen auch bereits beim sogenannten Pre- Recording (Bereitschaftsbetrieb) erfolgen oder erst bei einer regulären Aufnahme, die länger als 30 Sekunden gespeichert wird (falls erste Alternative , bitte begründen, warum hier auf einen Hinweis verzichtet wird, obwohl es sich auch beim Pre-Recording nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller um eine „Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen “ im Sinne von Absatz 1 handelt und beim Auslösen der Aufnahmefunktion die letzten 30 Sekunden des Pre-Recordings ebenfalls gespeichert werden)? Die gesetzliche Regelung des § 27a BPolG sieht eine Hinweispflicht auf das gem. § 27a Absatz 3 BPolG zulässige Pre-Recording nicht vor. Die Hinweispflicht bezieht sich gem. § 27a Absatz 2 BPolG auf Maßnahmen nach § 27a Absatz 1 BPolG.  8. Trifft es zu, dass diejenigen Polizistinnen und Polizisten, die Bodycams tragen, dies nur tun dürfen, wenn dies äußerlich kenntlich gemacht wird (durch Weste oder Aufdruck), und wie ist dieser Hinweis konkret gestaltet (Sichtbarkeit von welchen Seiten, in welcher Schriftgröße), bzw. unter welchen Bedingungen ist dies auch ohne entsprechende Kennzeichnung gestattet? Das Tragen der Bodycam unterliegt keiner speziellen Kennzeichnungspflicht. Sie wird offen getragen und ist daher als solche erkennbar.  9. Inwiefern und auf welche Weise werden andere Polizistinnen und Polizisten über den Beginn des Aufnahmebetriebes einer Bodycam unterrichtet? Sofern andere Polizistinnen und Polizisten nicht bereits die mündliche Ankündigung des Bodycameinsatzes durch den Nutzer der Bodycam wahrgenommen haben, wird auch diesen, ebenfalls wie hinzutretenden Personen, mittels roter LED an der Bodycam und Spiegelung der Aufnahme über den Bildschirm der Aufnahmebetrieb signalisiert. 10. Wie viele Polizistinnen und Polizisten haben bislang eine Bodycam im Einsatz getragen, wie viele davon im Bereitschaftsbetrieb, und wie viele im Aufnahmebetrieb? Nach welchen Kriterien wird entschieden, an welchen Stellen und bei welchen Einsätzen Bodycams mitgeführt werden, und welche Polizistinnen und Polizisten sie tragen? Die Anzahl der Beamten, welche bislang eine Bodycam im Einsatz im Bereitschafts- und Aufnahmebetrieb getragen haben, wird in der Bundespolizei nicht erhoben. Sobald eine Dienststelle ausgestattet ist und die Angehörigen geschult sind, ist das Tragen und der Einsatz der Bodycam möglich. Das Mitführen der Bodycam obliegt grundsätzlich den eingesetzten Polizistinnen und Polizisten nach eigener Lagebeurteilung und wird vom Vorgesetzten/Polizeiführer anhand der Lagebeurteilung angewiesen. Drucksache 19/14620 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Welche Schulung ist für Polizistinnen und Polizisten vor dem Tragen der Bodycams vorgesehen, wie lange dauert diese, was beinhaltet sie (bitte Gliederung des Schulungsprogramms darlegen), und wie viele Polizistinnen und Polizisten haben bislang eine solche Schulung absolviert? In der Ausbildung wird der Einsatz des Digitalfunkzubehörs – und somit auch der Bodycam – im Rahmen von Unterrichtungen in mehreren Fächern behandelt . In der Fortbildung wird auf das bewährte Konzept des Einsatzes von Multiplikatoren gesetzt. Die Multiplikatoren werden zentral ausgebildet und geben ihr Wissen an die Nutzer in den Einsatzdienststellen weiter. Sie stehen in ihren Dienststellen als Ansprechpartner für die Anwendung des Einsatzmittels zur Verfügung. Die Multiplikatoren werden seit vergangenem Jahr in insgesamt 24 Unterrichtseinheiten (drei Tage) dazu befähigt, die Nutzer (Polizeivollzugsbeamte in den Einsatzdienststellen) einzuweisen. Im Zentrum der Schulung stehen neben Aspekten der Handhabung und technischen Funktionalität vor allem rechtliche Aspekte. Von großer Bedeutung ist hierbei die Anwendung im Rahmen der einschlägigen Rechtsnormen, Grundsätze der Beweiserheblichkeit und -festigkeit sowie Grundsätze des Datenschutzes. Auch Auskunftsrechte und -pflichten gegenüber Dritten werden behandelt. In insgesamt 14 Schulungsveranstaltungen wurden bislang 164 Multiplikatoren fortgebildet. Die Dauer der Endanwenderschulung beträgt ein Fortbildungstag. Zur Anzahl der bislang eigewiesenen Nutzer liegen keine statistischen Daten vor. 12. Nach welchen Kriterien entscheiden Polizistinnen und Polizisten, ob sie die Kamera ausgeschaltet lassen, den Bereitschaftsbetrieb starten oder eine zu speichernde Aufnahme auslösen, und inwiefern sind diese Kriterien verschriftlicht (z. B. in Form einer Dienstanweisung)? Die grundsätzlich vorgeschriebene Einsatzart des Gerätes ist die Betriebsart „Standard“ (Pre-Recording), in welchem sich die Bodycam nach Entnehmen aus der Ladeschale bzw. dem Einschalten des Gerätes befindet. Der Nutzer hat in jedem Fall sicherzustellen, dass sich die Bodycam vor Durchführung polizeilicher Maßnahmen in der Betriebsart „Standard“ befindet. Sobald/Sofern die Voraussetzungen gemäß § 27a Absatz 1 BPolG für eine aktive Datenerhebung vorliegen, überführt der Nutzer die Bodycam in die Betriebsart „Aufzeichnung“. Regelungen hierzu sind in einer Dienstanweisung getroffen . 13. Inwiefern gibt es Umstände, die zum Einsatz (Aufnahme) der Bodycams verpflichten? Inwiefern können Vorgesetzte entsprechende Anweisungen geben, und ist sichergestellt, dass eine aufgrund einer solchen Anordnung begonnene Aufnahme auch nur durch den Vorgesetzten (und nicht „eigenmächtig“ durch die die Bodycam tragenden Polizeikräfte) beendet werden darf? Die Aufnahmen werden im Rahmen des polizeilichen Ermessens der Nutzer nach den gesetzlichen Vorgaben des § 27a BPolG erstellt. Das Mitführen der Bodycam kann vom Vorgesetzten angeordnet werden. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14620 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Inwiefern gibt es verpflichtende Umstände, die es Polizistinnen und Polizisten untersagen, eine laufende Aufnahme abzubrechen, z. B. um zu verhindern , dass von ihnen angewandte Gewalt dokumentiert und einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 verwiesen. 15. Inwiefern entscheiden die Polizistinnen und Polizisten, die mit einer Bodycam Aufnahmen gemacht haben, selbstständig, ob sie diese Aufnahmen einer Speicherung (etwa in einem verborgenen Bereich der Software ) ablegen oder auf eine Speicherung verzichten, und inwiefern hängt dies von Anweisungen der Vorgesetzten ab? Welche Kriterien werden dabei zugrunde gelegt? Ein Löschen der Aufzeichnung auf der Bodycam ist dem Anwender nicht möglich . Jede Aufzeichnung wird in den Datenspeicher übertragen und protokolliert . Der Anwender kann die Aufzeichnung in einen verborgenen Bereich verschieben , wenn die Kenntnisnahme nach seiner Bewertung zusätzlich zum Rollen- und Berechtigungskonzept zu beschränken ist. Diese Funktion wird – vom Anwender nicht manipulierbar – technisch dokumentiert. 16. Wer ist befugt, Aufnahmen zu löschen? Ist es den Polizistinnen und Polizisten gestattet, Aufnahmen im Anschluss an einen Einsatz zu löschen, wenn aus ihrer Sicht keine Speicherung nötig ist? Falls ja, wie soll dann verhindert werden, dass sie gezielt Aufnahmen löschen , die ein Fehlverhalten von sich selbst bzw. anderen Polizeikräften dokumentieren, und falls nein, wie wird dies technisch sichergestellt? Die Löschung von Aufnahmen erfolgt auf Grundlage des § 27a BPolG unter Berücksichtigung des Rollen- und Berechtigungskonzeptes. Demnach ist eine Aufbewahrung einer auf Grundlage des § 27a BPolG erfolgten Aufzeichnung für 30 Tage sichergestellt. Eine darüberhinausgehende Aufbewahrung erfolgt in den Fällen des § 27a Absatz 4 Satz 2 BPolG. Der Nutzer ist nicht berechtigt, Löschungen durchzuführen. Löschungen werden technisch protokolliert. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 17. Wie viele Stunden wurden bislang durch die eingesetzten Bodycams aufgezeichnet , und wie viele davon wurden ausgewertet? Welcher Zeitaufwand war für die mit dieser Auswertung betrauten Polizistinnen und Polizisten damit verbunden? Eine Erhebung dieser Daten erfolgt durch die Bundespolizei nicht. 18. In wie vielen Fällen wurden bislang Aufnahmen länger als 30 Tage aufbewahrt , und in wie vielen Fällen länger als sechs Monate (bitte jeweils angeben , ob dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von Nichtpolizisten oder von Polizisten als Tatverdächtigen erfolgte)? Hierzu liegen keine statistischen Erfassungen vor. Drucksache 19/14620 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19. Welche Erfahrungen wurden bislang mit der Nutzung der Aufzeichnungen zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gemacht, und inwiefern gilt dies auch für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die von Polizistinnen und Polizisten begangen wurden (bitte möglichst zahlenmäßig darstellen)? In wie vielen Gerichtsverfahren flossen nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufnahmen ein? In wie vielen Fällen wurden in diesen Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung Entscheidungen (Bußgelder, Strafbescheide, Gerichtsurteile ) gegen Polizistinnen und Polizisten bzw. gegen das polizeiliche Gegenüber getroffen? Im Jahr 2017 gelangten insgesamt zehn Fälle vor Gericht, die Videoaufnahmen mit Bodycams umfassten. Im Jahr 2018 wurden zwei Fälle erfasst. Verfahrensausgänge, bei denen das Beweismittel „Videoaufnahme des Digitalfunkzubehörs “ ausschlaggebend war, werden nicht erfasst. Polizistinnen und Polizisten waren in den oben aufgeführten Fällen nicht Beschuldigte /Angeklagte des Verfahrens. 20. Wie ist sichergestellt, dass bei einer Nutzung durch Staatsanwaltschaften oder Gerichte die Aufnahmen vollständig vorgelegt werden und nicht nur teilweise, und falls dies nicht sichergestellt wird, wer entscheidet über evtl. Kürzungen, Schnitte oder sonstige Auslassungen? Welche konkreten Erfahrungen wurden bislang damit gemacht? Das Original der Aufnahme wird bis zum Ablauf der Speicherfrist im Datenspeicher vorgehalten und ist mit technischen Verfahren gegen Veränderungen geschützt. Die Möglichkeit des Abgleichs der an die Staatsanwaltschaften und die Gerichte übergebenen Dateien mit dem Original ist somit gewährleistet. Veränderungen erfolgen nur an Kopien, die als solche gekennzeichnet werden. Maßnahmen zur verbesserten Nutzung können die Veränderung von Helligkeit und Kontrast, das Erstellen von Ausschnitten, die Zusammenführung sowie die Anonymisierung von Unbeteiligten sein. Alle Veränderungen sind zu dokumentieren . Der Ermittlungsakte werden stets die auf dem System unveränderbare Originaldatei sowie im Bedarfsfall, die erstellte Kopie beigefügt. Etwaige Auswirkungen auf die Beweiskette sind nicht bekannt. Die Zugriffrechte auf vorhandene Daten ergeben sich aus dem Rollen- und Berechtigungskonzept . 21. Wie häufig haben Betroffene von Aufzeichnungen bislang ihr Recht auf Datenauskunft geltend gemacht, und wie häufig wurde ihnen dies gewährt ? Welche konkreten Regelungen sind hinsichtlich der Aushändigung des Videomaterials bzw. der Einsichtnahme darin getroffen worden? Welche Angaben kann die Bundesregierung über Auskunftsersuchen durch Dritte machen? Warum ist in der Vereinbarung mit dem Personalrat der Bundespolizei nur die Einsichtnahme in Diensträumen der Bundespolizei vorgesehen und nicht die Aushändigung des Filmmaterials, und inwiefern ist dies mit den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar? Auskunftsansprüche aus Aufzeichnungen der Bodycam wurden bisher nicht geltend gemacht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14620 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bei der angesprochenen Vereinbarung handelt es sich um die „Dienstvereinbarung über die Nutzung von körpernah getragenen Aufzeichnungsgeräten (Bodycams ), der zum unmittelbaren Betrieb der Bodycams notwendigen technischen Geräte und Systeme zur Datenverarbeitung sowie der erzeugten Bildund Tonaufnahmen“ zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und dem Bundespolizeihauptpersonalrat beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BHPR). Die Regelung des Verfahrens des Auskunftsrechts nach § 57 BDSG in dieser Dienstvereinbarung ist das Ergebnis einer Verständigung zwischen der Dienstelle BMI und dem BHPR. Die angefragte Auskunftsregelung der Dienstvereinbarung ist zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Bundespolizei im Rahmen der Ausgestaltung des Auskunftsverfahrens der verantwortlichen Stelle getroffen worden, um insbesondere eine unzulässige Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet oder sozialen Medien zu verhindern. Das Informationsfreiheitsgesetz ist hier nicht einschlägig. Das Auskunftsrecht des Petenten zur polizeilichen Datenverarbeitung seiner Person hat seine Rechtsgrundlage im Bundesdatenschutzgesetz, § 45 i. V. m. § 57 BDSG. 22. Ist der Einsatz von Bodycams auch bei Einsätzen außerhalb des originären Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizei, etwa auf Amtshilfeersuchen eines Landes zur Verstärkung der Polizeikräfte bei Demonstrationsgeschehen oder sonstigen Großereignissen (bei faktischer Unterstellung der Bundespolizei), möglich, und falls ja, kam dies bereits vor? Falls ja, wie oft und im Zusammenhang mit welchen Demonstrationen bzw. Großereignissen? Inwiefern können die dabei aufgezeichneten Daten auch der für den Einsatz zuständigen Landespolizeibehörde übergeben werden? Wie oft haben welche Landespolizeibehörden ggf. bereits die Aushändigung solcher Aufnahmen begehrt, und in wie vielen Fällen wurde diesen Begehren ggf. stattgegeben? Der Einsatz der Bodycam durch Bundespolizisten bei der Unterstützung der Länderpolizei nach § 11 BPolG ist möglich, sofern das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Es erfolgt keine statistische Erhebung im Sinne der Frage. Bei der Unterstützung der Länder nach § 11 Absatz 1 BPolG ist das für das jeweilige Land geltende Recht maßgeblich, so dass die Verarbeitung der aufgezeichneten Daten sich nach dem jeweiligen Landesrecht bemisst. Datenbesitzende und Verantwortliche Stelle ist in diesem Fall die jeweilige Landespolizei, so dass eine Datenverarbeitung im Sinne einer Übermittlung durch die Bundespolizei nicht vorliegen kann. 23. Ist der Einsatz von Bodycams auch bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a und § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes möglich oder sogar vorgesehen, beispielsweise um ein nach Ansicht der Fragesteller grundrechtswidriges „racial profiling“ zu verhindern bzw. aufzudecken, und wenn ja, in welchem Umfang wurde dies bislang praktiziert? Die Voraussetzungen für den Einsatz der Bodycam ergeben sich ausschließlich aus § 27a Absatz 1 BPolG. Drucksache 19/14620 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits erste Einschätzungen von Polizistinnen und Polizisten zu den Wirkungen der Bodycams, insbesondere der Frage, ob sie mäßigend auf das polizeiliche Gegenüber wirken und unzulässige oder unverhältnismäßige polizeiliche Gewaltanwendung reduzieren? Die Beobachtungen der eingesetzten Polizisten bestätigen die deeskalierende Wirkung des Einsatzes einer Bodycam im Streifendienst. Bei Personen unter Alkohol-/Drogeneinfluss erzielen Bodycams diese Wirkung im Ausnahmefall nicht. 25. Welche Erfahrungen wurden bislang mit der technischen Handhabbarkeit und Zuverlässigkeit der Bodycams gesammelt, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Die technische Handhabbarkeit und Zuverlässigkeit sind gegeben. Die zuvor festgelegten Anforderungen an die Bodycams sind erfüllt. 26. Wie viele Bodycams wurden bislang im Gebrauch bzw. im Einsatz beschädigt bzw. als so stark beschädigt gemeldet, dass die darauf gespeicherten Daten nicht mehr abrufbar waren bzw. das Gerät funktionsuntüchtig war? Bislang wurde keine Bodycam so beschädigt, dass die darauf gespeicherten Daten nicht mehr abrufbar waren bzw. das Gerät erheblich funktionsuntüchtig war. Die zuvor erhobenen Anforderungen an die Bodycams sind erfüllt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14620 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.