Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Martina Renner, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13863 – Sicherheitsüberprüfung Schutzsuchender V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Verteilung von aus Seenot geretteten Menschen hat in den letzten Wochen viel Aufmerksamkeit erregt. Der Fall der „Sea-Watch 3“, aber auch der „Ocean Viking“ macht nach Ansicht der Fragesteller die Uneinigkeit über die Verteilung von Schutzsuchenden auf europäischer Ebene deutlich (vgl. https:// daserste.ndr.de/panorama/archiv/2019/Exklusiv-Was-geschah-an-Bord-der- Sea-Watch-3,seawatch616.html). Die EU-Kommission setzt dabei auf eine gesamteuropäische Lösung. Einzelne Mitgliedstaaten unterstützen dies. Schließlich hat es auf EU-Ebene einen Vorschlag des Rates der EU gegeben, der einen Mechanismus zur Aufnahme von aus Seenot geretteten Menschen beinhaltet. Das bisher geheim gehaltene Papier, als Guidelines bezeichnet, macht einen Vorschlag, wie die Verteilung von aus Seenot geretteten Menschen gestaltet werden könnte (http://state watch.org/news/2019/jun/eu-council-wk-guidelines-on-temporary-arrange ment-disembarkation.pdf). Das Arbeitspapier auf EU-Ebene sieht unter anderem vor, dass im Rahmen einer „Ersten Identifizierung“, eine Registrierung erfolgen soll, bei der die Abnahme von Fingerabdrücken aller ankommenden „Migrantinnen“ und „Migranten“ vorgenommen wird und diese als Kategorie 2 im Eurodac- System vermerkt werden soll, was ein „illegales Überschreiten“ der EU- Außengrenze indiziert. Dabei soll eine „Überprüfung anhand nationaler und EU-Informationssysteme erfolgen (wie Eurodac, SIS, VIS, Europol und Interpol -Datenbanken), um sicherzustellen, dass keine der in die EU einreisenden Personen eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit“ darstellt. Deutschland schickt Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und der Bundespolizei unter anderem nach Malta und Italien für eine Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen der Aufnahme von aus Seenot geretteten Menschen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9703, Antwort zu Frage 6). Ausweislich der Antwort der Bundesregierung existiert ein eigens angefertigter Fragebogen mit nicht standardisierten Leitfragen des Bundesamtes für Verfassungsschutz . Der Leitfaden soll Hinweise zur Prüfung der Identität, Plausi- Deutscher Bundestag Drucksache 19/14638 19. Wahlperiode 30.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. bilität der Herkunft sowie Hinweise bezüglich tatsächlicher Anhaltspunkte auf sicherheitsbezogene Ausschlussgründe geben. Die Interviews sollen in der Regel etwa zwei Stunden in Anspruch nehmen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9703, Antwort zu Frage 9). Bereits 2016 wurde bekannt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz für Sicherheitsüberprüfungen von Schutzsuchenden eingesetzt wird, allerdings im Inland (vgl. https://netzpolitik.org/2016/internes-papier-des-innenministe riums-verfassungsschutz-darf-direkt-an-asylanhoerungen-teilnehmen/).  1. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage wird das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gestützt (bitte die Rechtsnormen genau benennen)?  2. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage wird das Tätigwerden der Bundespolizei gestützt (bitte die Rechtsnormen genau benennen)? In welchen konkreten Einsätzen befinden sich die Bundespolizisten, die vor Ort auf Malta oder in Italien tätig sind (bitte die konkreten Operationen unter Angabe der Zeiträume sowie der Anzahl der eingesetzten Beamtinnen und Beamten bezeichnen)? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt werden in Italien und Malta im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens auf Grundlage des Artikels 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3) und in Abstimmung und mit deren Einverständnis in den vorstehend benannten Staaten tätig. Im Zeitraum vom 13. bis 19. Oktober 2019 befinden sich fünf Angehörige der Bundespolizei in Italien und führen dort Befragungen im Rahmen der Aufnahme von insgesamt bis zu 74 Personen durch, für welche die Bundesrepublik Deutschland zuvor die Bereitschaft zur Aufnahme für die Durchführung von Asylverfahren erklärt hatte. Dabei handelt es sich um Angehörige von zwei Personengruppen, die im Laufe des Septembers 2019 durch das Schiff „Ocean Viking“ im Wesentlichen in Pozallo und Messina ausgeschifft und durch Italien aufgenommen worden waren.  3. In welchen Ländern führt das BfV noch Sicherheitsüberprüfungen von Schutzsuchenden durch (bitte Länder, Zeiträume und Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die daran beteiligt sind, einzeln aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9703, in welcher die bis zum 12. April 2019 durchgeführten Sicherheitsbefragungen auf Malta und in Italien aufgeführt wurden, verwiesen. Drucksache 19/14638 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Nachstehend werden die Sicherheitsbefragungen aufgeführt, die seitdem stattgefunden haben. Vom 29. bis 30. April 2019 wurden auf Malta 26 Sicherheitsbefragungen durchgeführt. Bei einem nigrischen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken erhoben. Vom 26. bis 29. Mai 2019 wurden in Italien sieben Sicherheitsbefragungen durchgeführt. Bei vier sudanesischen Staatsangehörigen, zwei tschadischen Staatsangehörigen und einem libyschen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken erhoben. Vom 24. bis 28. Juni 2019 wurden in Italien 15 Sicherheitsbefragungen durchgeführt . Bei einem guineischen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken erhoben. Vom 5. bis 8. August 2019 wurden auf Malta 47 Sicherheitsbefragungen durchgeführt . Bei zwei sudanesischen Staatsangehörigen, zwei somalischen Staatsangehörigen und einem südsudanesischen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken erhoben. Vom 11. bis 15. August 2019 wurden in Italien neun Sicherheitsbefragungen durchgeführt. Bei einem ghanaischen Staatsangehörigen, einem kamerunischen und einem guineischen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken erhoben . Vom 26. bis 30. August 2019 wurden in Italien 29 Sicherheitsbefragungen durchgeführt. Bei einem sudanesischen und zwei senegalesischen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken erhoben. Vom 2. bis 6. September 2019 wurden auf Malta 19 Sicherheitsbefragungen durchgeführt. Bei einem ghanaischen Staatsangehörigen und einem guineischen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken erhoben. Vom 16. bis 21. September 2019 wurden in Italien 58 Sicherheitsbefragungen durchgeführt. Bei zwei tunesischen Staatsangehörigen, zwei marokkanischen Staatsangehörigen , einem ägyptischen Staatsangehörigen, fünf sudanesischen Staatsangehörigen , einem tschadischen Staatsangehörigen und einem nigerianischen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken erhoben. Vom 22. September bis 4. Oktober 2019 wurden auf Malta 113 Sicherheitsbefragungen durchgeführt. Bei neun sudanesischen Staatsangehörigen, einem libyschen Staatsangehörigen, einem nigerianischen Staatsangehörigen, einem ivorischen Staatsangehörigen und einem senegalesischen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken erhoben. Die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter variiert nach Anzahl durchzuführender Befragungen und zur Verfügung stehender Zeit. Bei größeren Verfahren werden maximal fünf Angehörige des BfV eingesetzt.  4. Mit welchen anderen Behörden anderer Mitgliedstaaten arbeitet das BfV im Bereich der Sicherheitsüberprüfung von Schutzsuchenden zusammen (bitte jeweilige Mitgliedstaaten und Behörden einzeln auflisten)? Das BfV zeigt das Tätigwerden gegenüber dem Inlandsnachrichtendienst des betroffenen Mitgliedstaats an. Darüber hinaus findet ein Austausch mit Nachrichtendiensten von Mitgliedstaaten statt, sofern diese ebenfalls Sicherheitsbefragungen im Rahmen von Seenotrettungsverfahren durchführen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14638 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Wie weisen sich die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vom BfV gegenüber den zu befragenden Menschen aus, und treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von BfV und Bundespolizei offen oder legendiert auf? Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BfV weisen sich als Regierungsmitarbeiterinnen bzw. -mitarbeiter aus. Die Bundespolizistinnen und -polizisten treten als Angehörige der Bundespolizei auf, tragen jedoch keine Uniform.  6. In welchen Räumlichkeiten finden die Befragungen vor Ort statt? a) Gibt es besondere Einrichtungen, in denen die Befragungen in Malta stattfinden? Finden diese in der Erstaufnahmeeinrichtung statt? Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet. Die Befragungen finden sowohl in Italien als auch in Malta in Räumlichkeiten der Aufnahmeeinrichtungen statt, in denen die zu befragenden Personen in der Regel untergebracht sind. Sofern die zu befragende Person in einer anderen Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist, erfolgt ein Transfer der zu befragenden Person durch den ersuchenden Staat. b) Sind die Befragungen für die Betroffenen freiwillig? c) Ist die Aufnahme von Personen durch Deutschland an die Teilnahme einer Sicherheitsüberprüfung geknüpft oder können auch Personen von Deutschland im Rahmen des Verteilmechanismus aufgenommen werden, die nicht an einer solchen Überprüfung teilgenommen haben? Die Fragen 6b und 6c werden gemeinsam beantwortet. Die Teilnahme an den Sicherheitsüberprüfungen ist für Aufnahmen durch Deutschland obligatorisch und eine Voraussetzung für die Zusage der Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens.  7. Wie lange dauern die Befragungen der betroffenen Personen im Durchschnitt , und wie lange ist die durchschnittliche Dauer bis zu einer Entscheidung im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens? Die Sicherheitsbefragungen dauern im Durchschnitt inkl. Pausen zwischen drei und vier Stunden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhält in der Regel am nächsten Werktag nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung eine Entscheidung, ob Sicherheitsbedenken mitgeteilt werden.  8. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen von Schutzsuchenden haben bisher außerhalb von Deutschland in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten seit Juni 208 insgesamt stattgefunden (bitte nach Land, Datum und Ort einzeln aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Drucksache 19/14638 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  9. Wie viele Sicherheitsüberprüfungsverfahren haben Vertreter der Bundespolizei und des Bundesamtes für Verfassungsschutz seit Juni 2018 auf Malta und in Italien durchgeführt, und in wie vielen Fällen haben sie Sicherheitsbedenken gegen eine Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens durch Deutschland mitgeteilt, und was waren die jeweiligen konkreten Gründe für die Sicherheitsbedenken (bitte nach Ort, Datum, Herkunftsland der Asylsuchenden und der ergangenen Entscheidung differenzieren)? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu den konkreten einzelfallbezogenen Sicherheitsbedenken kann aufgrund des Schutzes der Persönlichkeit der betroffenen Personen keine Angabe gemacht werden. 10. Ist der Bundesregierung bekannt, was mit den Personen passiert ist, die eine Ablehnung im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens erhalten haben? Die Personen bleiben im Anschluss an das Sicherheitsüberprüfungsverfahren in der Obhut der lokalen Behörden. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Welche Fragen werden im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9703, Frage 6 ff.), und worauf nehmen die Fragen in dem vom Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz und von der Bundespolizei gemeinsam erarbeiteten Leitfaden Bezug ? a) Werden den betroffenen Personen Fragen zu Fluchtgründen gestellt, und wenn ja, welche (bitte konkrete Fragestellung ausführen)? b) Werden Fragen zu familiären Bezügen innerhalb des Herkunftslands gestellt, und wenn ja, welche (bitte konkrete Fragestellung ausführen )? c) Werden den betroffenen Personen Fragen zum Verbleib der Personalpapiere gestellt (bitte konkrete Fragestellung ausführen)? d) Werden den betroffenen Personen Fragen zur Beteiligung am Wehrdienst oder zu anderweitiger Beteiligung an Kampfhandlungen gestellt (bitte konkrete Fragestellung ausführen)? Die Fragen 11 bis 11d werden im Zusammenhang beantwortet. Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu den Frageinhalten ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nicht beantwortet werden kann. Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine (zur Veröffentlichung bestimmte) Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14638 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine Offenlegung der Frageinhalte hätte zur Folge, dass die Durchführung zukünftiger Sicherheitsbefragungen erheblich erschwert würde bzw. unmöglich gemacht würde. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 12. Inwieweit werden die Schutzsuchenden vor den Interviews im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens über dessen Bedeutung und Inhalte informiert? Wer ist dafür verantwortlich, mit welchem zeitlichen Vorlauf geschieht dies, und welche diesbezüglichen Informationen stellen die Bundesregierung bzw. Bedienstete welcher deutschen Behörden bereit? Die Information, dass Befragungen stattfinden, wird den zu befragenden Personen vorab durch die lokalen Behörden mitgeteilt. Die zu befragenden Personen werden zu Beginn der Befragung über den Ablauf informiert. 13. Inwieweit und in welcher Form werden die Asylsuchenden nach der Befragung über das Ergebnis des Interviews im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens informiert? Wer übermittelt diese Information, und gibt es eine Frist, innerhalb der die Betreffenden spätestens informiert werden müssen? Die Asylsuchenden werden nach der Befragung über das Ergebnis des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens nicht gesondert informiert. 14. Ist der Bundesnachrichtendienst (BND) an den Sicherheitsüberprüfungen beteiligt, und wenn ja, in welchem Ausmaß? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf Gründe des Staatswohls erforderlich . Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung , VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zum Modus Operandi und Methoden des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet , zu einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/14638 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass Fragen bezüglich der Herkunft und fluchtauslösenden Gründe ebenfalls im Asylverfahren gestellt werden, und werden die Erkenntnisse mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geteilt, und wenn ja, wird die betroffene Person darüber informiert? Das nationale Asylverfahren wird unabhängig von den Sicherheitsbefragungen durchgeführt. Ein Abgleich der Fragen und entsprechenden Antworten findet nicht statt. 16. Werden die Erkenntnisse aus den Befragungen gespeichert und bei einem möglichen später stattfindenden Asylverfahren verwendet? Wie lange werden diese Informationen gespeichert? Die Personengrunddaten von befragten Personen, zu denen Sicherheitsbedenken erhoben wurden, werden beim BfV gespeichert. Seitens der Bundespolizei werden keine Daten gespeichert. Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 17. Was ist die Rechtsgrundlage für das Speichern der Erkenntnisse, die sich aus der Befragung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren ergeben? Das BfV speichert Erkenntnisse aufgrund der jeweils einschlägigen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Seitens der Bundespolizei wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 18. Hat das BAMF in der Vergangenheit Informationen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gesammelt und gespeichert wurden, verwendet, um dadurch die Glaubwürdigkeit einer Person im Rahmen eines späteren Asylverfahrens in Deutschland zu überprüfen? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gewonnenen einzelnen Erkenntnisse werden nicht mit dem BAMF geteilt. 19. Welche Kriterien legt die Bundesregierung bezüglich der jeweiligen nationalen Bedingungen zur Aufnahme von aus Seenot geretteten Menschen im Rahmen des „relocation pools“ an, wie es in den „Guidelines“ bezeichnet wird (vgl. fünfter Teil: h t t p : / / s t a t e w a t c h . o r g / n e w s / 2019/jun/eu-council-wk-guidelines-on-temporary-arrangement-disembar kation.pdf)? In jedem Seenotrettungsfall wird in Abstimmung mit den beteiligten Mitgliedstaaten , EASO und der Europäischen Kommission die Personengruppe festgelegt , die für die Aufnahme in einen Mitgliedstaat in Betracht kommt. Im Voraus festgelegte Kriterien der Bundesregierung bestehen nicht, auch da sich die Zusammensetzung auf den jeweiligen Schiffen stark unterscheiden kann. In der Vergangenheit wurden insbesondere Personen aus Herkunftsstaaten mit hoher Schutzquote, Personen mit familiären Verbindungen nach Deutschland, geschlossene Familienverbände sowie vulnerable Personen prioritär berücksichtigt . Bei der Verteilung waren auch die Interessen der anderen aufnahmebereiten Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14638 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 20. Wie viele EASO-Mitarbeiterinnen und EASO-Mitarbeiter (EASO = Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen) sind nach Kenntnis der Bundesregierung an der Entwicklung der „matching criteria“ beteiligt, die entsprechend den „Guidelines“ das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen sog. relocation matching criteria anfertigt, und sind auch deutsche EASO-Mitarbeiterinnen und EASO-Mitarbeiter daran beteiligt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Experten des BAMF, die bei EASO eingesetzt sind, waren nicht beteiligt. 21. Entsprechend den „Guidelines“ (vgl. h t tp : / / s ta tewatch.org/news/ 2019/jun/eu-council-wk-guidelines-on-temporary-arrangement-disembar kation.pdf) soll Frontex bei der Erstellung der Fingerabdrücke und der Bestimmung der Nationalität helfen, inwieweit sind deutsche Beamtinnen und Beamten daran beteiligt (bitte einzeln nach Ort und Operation unterscheiden )? Unterstützt Frontex auch Behörden in Deutschland in diesem Zusammenhang ? In dem in Frage 2 genannten Zeitraum wurden im Rahmen der Frontex Joint Operation Themis (Italien) weder deutschen Beamtinnen und Beamte als „Fingerprinting & Registration Officer“ eingesetzt noch nahmen die eingesetzten Beamtinnen und Beamte unterstützende Handlungen für die Bestimmung der Nationalität vor. In Deutschland finden keine vergleichbaren Maßnahmen statt. a) Was bedeutet in diesem Zusammenhang, so wie es in dem „Working Paper“ formuliert wird, dass Frontex Rückkehroperationen organisiert und koordiniert in Kooperation mit den Mitgliedstaaten? Inwieweit kooperieren welche deutschen Bundesbehörden mit Frontex in diesem Zusammenhang? Anfragen im Sinne der Fragestellung an die Bundespolizei erfolgten nicht. b) Inwieweit wurde die Debatte im Rahmen des Verteilmechanismus auch zu Rückkehroperationen geführt, obwohl die Menschen in diesem Rahmen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollen, und welche Position hat die Bundesregierung dazu? Im Rahmen der Diskussionen zur Etablierung eines temporären Notfallmechanismus spielte auch die Frage der Rückkehr eine Rolle. So verweist Ziffer 4. der gemeinsamen Absichtserklärung zur Etablierung eines temporären kontrollierten Notfallmechanismus, auf die sich die Innenminister Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Maltas am 23. September 2019 verständigt haben, auf die geltende Rechtslage („where applicable“) und betont die gemeinsame Absicht zur Durchführung von schnellen Rückführungen in dem Fall, dass ein Schutzbedarf nicht festgestellt wird. Sollte eine zuvor aus Seenot gerettete Person nach Abschluss des Asylverfahrens keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat haben, der die Übernahme der Zuständigkeit übernommen hat, ist diese Personen so schnell wie möglich in ihr Herkunftsland zurückzuführen . Drucksache 19/14638 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22. Inwieweit kann von einer „irregulären Migration“ ausgegangen werden, wenn die Menschen die Grenze beispielsweise auf einem staatlichen Militärschiff überschreiten (vgl. S. 5 der „Guidelines“: http://statewatch.org/ news/2019/jun/eu-council-wk-guidelines-on-temporary-arrangementdisembarkation .pdf)? Bei dem Begriff der „irregulären Migration“ handelt es sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff. In der Regel wird der Begriff in Abgrenzung zum Begriff der „regulären“ oder „legalen Migration“ verwendet. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Begriff „irreguläre Migration“ auf Personen anwenden, die ohne gültige Aufenthaltspapiere in die EU einreisen oder weiter in der EU verweilen, wenn ihre Papiere abgelaufen sind. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14638 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.