Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13525 – Familiennachzug zu Flüchtlingen bis Mitte 2019 und diesbezügliche Prognosen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ursprüngliche Prognosen zum Umfang des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen, die die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen sollten, haben sich nach Auffassung der Fragestellenden inzwischen als unzutreffend und deutlich überhöht erwiesen. Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, hatte im November 2015 im Deutschen Bundestag erklärt: „Wir können unsere hohen Flüchtlingszahlen nicht durch Familiennachzug verdoppeln oder gar verdreifachen“ (Plenarprotokoll 18/135, S. 13206). Sein Nachfolger und heutiger Bundesinnenminister Horst Seehofer hatte in den Koalitionsverhandlungen mit der SPD Anfang 2018 gewarnt, bis zu 300.000 Angehörige würden nach Deutschland kommen wollen, wenn der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wieder ermöglicht würde (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/seehofer-familiennachzug-1.4239128 und www.tagesschau.de/inland/familiennachzug-deutschland-101.html), wie es von der Politik eigentlich versprochen worden war (ursprünglich sollte die alte Rechtslage nach zweijähriger Aussetzung automatisch wieder in Kraft treten, ab Anfang 2018 wurden wieder Anträge auf Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten angenommen, um eine schnelle Familienzusammenführung ab Mitte März 2018 zu ermöglichen, vgl. Ausschussdrucksache 18(4)912). Sachsen-Anhalts Innenminister Holger Stahlknecht sprach gar davon, beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten „könnten noch einmal bis zu 800.000 Menschen kommen“ – man müsse auch an den sozialen Frieden im Land denken und dürfe die Bevölkerung nicht überfordern (dpa vom 17. November 2017). Im ganz rechten politischen Spektrum wurden noch größere Zahlen gehandelt: Der Vorsitzende der Fraktion der AfD, Alexander Gauland, prognostizierte im Oktober 2017 „eine Migrationswelle von rund zweieinhalb Millionen Menschen nach Deutschland allein in 2018“ infolge eines „uneingeschränkten Familiennachzugs für Flüchtlinge“ (www.afd.de/alexander-gau land-mit-ihrer-forderung-nach-uneingeschraenktem-familiennachzug-setzendie -gruenen-den-sozialen-frieden-in-deutschland-aufs-spiel/). Das Ende der Fahnenstange hatte die „BILD“-Zeitung bereits im Oktober 2015 markiert: Unter Berufung auf vermeintliche „Geheimakten“ hieß es dort: „Von den bis zu 920 000 Asylbewerbern (Zeitraum Oktober bis Dezember) könnten durch Deutscher Bundestag Drucksache 19/14640 19. Wahlperiode 30.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 29. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Familiennachzug bis zu 7,36 Millionen Asylberechtigte werden, die in Deutschland leben wollen“ (www.bild.de/politik/inland/fluechtlingskrise/1-5- millionen-fluechtlinge-erwartet-42887972.bild.html) – eine nach Auffassung der Fragestellenden groteske, faktenfreie und unverantwortliche Falschmeldung , die nichtsdestotrotz von der CSU-Politikerin Ilse Aigner übernommen wurde, als sie von „bis zu sieben Millionen Menschen“ sprach, die als Angehörige von anerkannten Flüchtlingen nachgeholt werden könnten (vgl. hierzu und zu fehlerhaften Prognosen zum Familiennachzug insgesamt: www.tages schau.de/faktenfinder/inland/familiennachzug-syrien-afd-107.html). Tatsächlich geht es nach Ansicht der Fragesteller beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht um Millionen, auch nicht um Hunderttausende , sondern nach derzeit vorliegenden Zahlen um insgesamt weniger als 50.000 Menschen. Seitdem der Nachzug zu subsidiär Geschützten im August 2018 im Rahmen einer Kontingentregelung wieder ermöglicht wurde – zugleich wurde der Rechtsanspruch auf Familiennachzug für diese Gruppe beseitigt –, erhielten bis Ende Juni 2019 knapp 9.000 Familienangehörige ein entsprechendes Visum zur Einreise nach Deutschland (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 30. Juli 2019). Zugleich warteten weltweit noch bis zu 36.000 nachzugswillige Familienangehörige von subsidiär Geschützten auf einen Termin zur Visabeantragung (vgl. für den Stand Mai 2019: Plenarprotokoll 19/100, S. 12128 f., Antwort auf die Mündliche Frage 39 der Abgeordneten Ulla Jelpke). Beim Nachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen mit einem Anspruch auf Familiennachzug war das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) intern zunächst von einem „Nachzugsfaktor“ in Höhe von 0,9 bis 1,2 ausgegangen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9303, Antwort zu Frage 19) – rein rechnerisch käme demnach auf eine anerkannte Person eine weitere im Wege des Familiennachzugs (dabei ist nach Ansicht der Fragesteller zu berücksichtigen , dass viele Flüchtlinge im Familienverbund einreisen, andere haben keine Angehörigen). Wenn Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière von einer Verdoppelung oder Verdreifachung der „Flüchtlingszahlen“ durch den Familiennachzug sprach (s. o.), hatte er nach Ansicht der Fragesteller vielleicht diese interne Kennziffer im Sinn. Die Warnung vor einer Verdreifachung der Flüchtlingszahlen wäre davon allerdings nach Ansicht der Fragesteller bereits nicht gedeckt gewesen. Auch der Begriff „Flüchtlingszahlen“ wäre demnach ungenau gewesen, weil es nur um anerkannte Flüchtlinge ging, zudem ist eine Übertragung der Berechnungen für syrische Flüchtlinge auf andere Herkunftsländer nach Ansicht der Fragesteller unzulässig. Das zeigen Berechnungen der Fraktion DIE LINKE., aber auch Forschungen des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB). Die Fraktion DIE LINKE. war aufgrund eigener Berechnungen (verfügbare Angaben zu Flüchtlingsanerkennungen wurden mit verfügbaren Zahlen zum Familiennachzug in Beziehung gesetzt ) von einem Nachzugsfaktor bei syrischen Flüchtlingen in Höhe von 0,43 ausgegangen, bei irakischen Flüchtlingen in Höhe von 0,3 und bei afghanischen Flüchtlingen in Höhe von 0,13 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2515, Begründung, S. 6). Das IAB ging von einem Nachzugsfaktor bei syrischen Flüchtlingen in Höhe von 0,34 aus, und es schätzte die Zahl der nachzugsberechtigten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten auf 50.000 bis 60.000 (www.iab-forum.de/familiennachzug-150-000-bis-180-000-ehepart ner-und-kinder-von-gefluechteten-mit-schutzstatus-leben-im-ausland/). Die politische Entscheidung zur endgültigen Abschaffung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde damit nach Auffassung der Fragestellenden auf offenkundig falschen und deutlich überhöhten Prognosen zur Zahl der betroffenen Personen getroffen, obwohl diesbezüglich auch andere , realistischere Einschätzungen und Prognosen vorlagen (s. o.). Dass die Berechnungen der Fraktion DIE LINKE. zum Familiennachzug geringfügig zu hoch ausgefallen sein dürften, liegt daran, dass die Auskünfte der Bundesregierung zu Angehörigen, die auf einen Visumstermin warten, zu hoch waren: Dieser Wert musste später wegen Doppel- und Mehrfachbuchungen nach unten korrigiert werden, infolge entsprechender Bereinigungen kam es „zu einer erheblichen Reduzierung der noch aktiven Terminregistrierun- Drucksache 19/14640 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. gen“, hieß es im Januar 2019 in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 63 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/6961. Erst seit kurzem erfasst das Auswärtige Amt statistisch gesondert, über welchen Aufenthaltsstatus die in Deutschland lebenden Personen verfügen, zu denen ein Familiennachzug erfolgt – jahrelang konnte die Bundesregierung hierzu keine Auskunft geben, obwohl es sich nach Ansicht der Fragesteller beim Familiennachzug zu Flüchtlingen um eines der zentralen politischen Streitthemen der letzte Jahre handelte. Auf die Mündliche Frage 39 der Abgeordneten Ulla Jelpke teilte die Bundesregierung zuletzt mit (Plenarprotokoll 19/100, S. 12128 f.), dass im ersten Quartal 2019 weltweit insgesamt 3.735 Visa für den Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten Flüchtlingen erteilt wurden (Familiennachzug insgesamt : 26.774; 3.231 Visa für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten). Wird diese Zahl (aufs Jahr hochgerechnet) mit der Zahl von 56.583 im Jahr 2018 erfolgten Flüchtlingsanerkennungen (durch das BAMF bzw. durch Gerichte , vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 16) in Beziehung gesetzt, ergibt sich ein rein rechnerischer Nachzugsfaktor bei anerkannten Flüchtlingen in Höhe von 0,26 (spekulativ bleibt dabei die Zeit für die bürokratische Bearbeitung und praktische Realisierung des Nachzugsverfahrens; mit etwa einem Jahr kann jedoch gerechnet werden, vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 18/11473, Antwort zu Frage 24 und Erfahrungen von Beratungsstellen : https://docs.google.com/spreadsheets/d/1LGMw1uuAT0yX4h- A5nwtbtrNvfp1qAa0o8j0jY5OoZc/edit#gid=1501355728). Zur Begründung der Einschränkung des Familiennachzugs beim subsidiären Schutz wird oftmals behauptet, dies sei nur ein eingeschränkter oder zeitlich begrenzter Schutzstatus. Dabei gelten subsidiär Schutzberechtigte wie Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) im europäischen und nationalen Recht gleichermaßen als „international Schutzberechtigte“ (vgl. § 2 Absatz 13 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) und Artikel 2 Absatz 2a der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011). Der subsidiäre Status ergänzt den GFK-Status, weil eine entsprechende Schutzbedürftigkeit seitens des EU-Gesetzgebers gesehen wurde. Der Deutsche Bundestag hatte vor diesem Hintergrund die Nachzugsrechte von subsidiär Schutzberechtigten Mitte 2015 den Rechten von GFK-Flüchtlingen angeglichen. Unabhängig von der Dauer der zuerst erteilten Aufenthaltserlaubnis gilt der Schutzstatus für beide Flüchtlingsgruppen solange fort, wie die Bedrohungssituation, die zur Schutzgewährung führte, andauert und eine Rückkehr unzumutbar ist. Subsidiär Geschützten aus Syrien beispielsweise ist eine Rückkehr ebenso wenig wie syrischen GFK-Flüchtlingen in absehbarer Zeit möglich. Somit liegt nach Auffassung der Fragestellenden eine sachlich und rechtlich nicht zu begründende Ungleichbehandlung vor, wenn beide Flüchtlingsgruppen beim Familiennachzug trotz vergleichbarer Schutzbedürftigkeit deutlich unterschiedlich behandelt werden – in Deutschland subsidiär Geschützte können ihre Familieneinheit absehbar in keinem anderen Land als in Deutschland leben. Schließlich wurden Einschränkungen des Familiennachzugs auch mit der Möglichkeit einer Familienzusammenführung im Einzelfall nach der Härtefallregelung des § 22 AufenthG gerechtfertigt. Doch hinsichtlich der diesbezüglich geforderten dringenden humanitären Gründe gelten besonders strenge Anforderungen, so muss sich die geltend gemachte besondere Notlage beispielsweise von anderen Notlagen in vergleichbaren Fällen deutlich unterscheiden . Über einen längeren Zeitraum hinweg wurde deshalb kein einziges Visum nach § 22 AufenthG erteilt, bis März 2018 waren es dann gerade einmal 160 solcher Visa (1.768 Personen hatten einen entsprechenden Antrag gestellt , 589 waren abgelehnt worden, viele Anträge befanden sich noch in Prüfung , vgl. Antwort des Auswärtigen Amts vom 5. April 2018 auf die Schriftliche Frage 61 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/1634). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden im bisherigen Jahr 2019 bzw. im Jahr 2018 erteilt (bitte für die jeweiligen Quartale nach Status der Stammberechtigten, nach Geschlecht, Voll- und Minderjährigen und zudem nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten bzw. Ländern der Visumserteilung differenzieren)? Die Tabellen in Anlage 1 enthalten die Zahl der insgesamt in den einzelnen Quartalen 2018 und 2019 erteilten Visa zum Familiennachzug weltweit sowie ab dem dritten Quartal 2018 die Zahl der weltweit erteilten Visa zum Familiennachzug aufgeschlüsselt nach dem Schutzstatus der stammberechtigten Person. Eine Aufschlüsselung nach dem Schutzstatus der stammberechtigten Person ist statistisch erst seit dem dritten Quartal 2018 möglich. Die Zahlen für das dritte Quartal 2019 liegen noch nicht vor. Die Tabelle enthält ergänzend die oben genannten Zahlen für die fünfzehn Länder, in denen 2018 die meisten Visa zum Familiennachzug erteilt wurden. Bei der statistischen Erfassung von Visumanträgen erfolgt keine Differenzierung nach Geschlecht oder nach Voll- und Minderjährigkeit .  2. Welche genaueren Angaben zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im bisherigen Jahr 2019 kann die Bundesregierung machen, auch hinsichtlich der einzelnen Entscheidungsschritte bzw. der unterschiedlichen beteiligten Behörden (bitte nach Monaten getrennt auflisten: Zahl der vergebenen Termine zur Vorsprache, Antragstellung, Zahl der von den Auslandsvertretungen angenommenen Anträge, Zahl der von den Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden übermittelten Anträge, Zahl der Zustimmungen bzw. Ablehnungen (bitte nach Gründen auflisten ) durch die Ausländerbehörden, Zahl der Zustimmungen bzw. Ablehnungen (bitte nach Gründen auflisten) durch das Bundesverwaltungsamt (BVA), Zahl der erteilten Visa nach positiver Entscheidung des BVA bzw. der Ablehnungen durch die Auslandsvertretungen (bitte nach Gründen auflisten); bitte auch eine Differenzierungen nach den wichtigsten Visastellen bzw. Herkunftsstaaten vornehmen), und wie groß war zuletzt die Zahl der registrierten Terminanfragen (bitte ebenfalls nach den wichtigsten Visastellen bzw. Herkunftsstaaten differenziert angeben)? Die Zahl der vergebenen Termine und der von den Auslandsvertretungen angenommenen Visumanträge zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sowie die Zahl der Zustimmungen bzw. Ablehnungen durch die Ausländerbehörden werden statistisch nicht erfasst. Der Tabelle in Anlage 2 können die Zahl der von den Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden übermittelten Anträge, die Zahl der von den Ausländerbehörden über die Auslandsvertretungen zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weitergeleiteten Anträge, die Zahl der positiven Entscheidungen durch das BVA sowie die Zahl der erteilten Visa entnommen werden. Vom BVA wurden bisher keine negativen Entscheidungen getroffen. Der Tabelle in Anlage 3 können die Zahl der durch die zehn Visastellen erteilten und abgelehnten Anträge im ersten und zweiten Quartal 2019 entnommen werden, an denen die meisten Visumanträge zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gestellt werden. Die Tabelle für das zweite Quartal 2019 enthält ebenfalls die Zahl der Terminregistrierungen mit Stand 31. August 2019. Die Ablehnungsgründe für einen Visumantrag werden statistisch nicht erfasst . Die Zahlen für das dritte Quartal 2019 liegen noch nicht vor. Drucksache 19/14640 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Informationen in der Tabelle in Anlage 3 wurden als schützenswerte Informationen VS – nur für den Dienstgebrauch – eingestuft. Die den einzelnen Visastellen zuordenbaren Daten können unsachgemäße Schlussfolgerungen zur Folge haben. Die Einstufung der Informationen erfolgt daher zum Schutz der mit den Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den genannten Visastellen sowie im Hinblick auf Nachteile für Interessen der Bundesrepublik Deutschland im bilateralen Verhältnis zu den betroffenen Staaten, die bei Kenntnisnahme durch Unbefugte entstehen können.*  3. Wie bewertet die Bundesregierung die nunmehr vorliegenden genaueren Daten zum Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten (siehe auch die Vorbemerkung der Fragesteller), und inwieweit entsprechen diese Zahlen den bisherigen Erwartungen und Annahmen, aufgrund derer die Bundesregierung die Leitlinien ihrer Politik und ihres Handelns bestimmt hat, insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen zur Aussetzung und dann Abschaffung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Geschützten (bitte ausführen)?  4. Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden genaueren Zahlen zum Familiennachzug zu Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten nunmehr der Ansicht, dass ursprüngliche Prognosen der Bundesregierung zum vermeintlichen Umfang des Familiennachzugs zu Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten deutlich zu hoch waren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) und dass es nicht um Hunderttausende Menschen geht, die zusätzlich als Familienangehörige einreisen könnten, sondern eher um wenige Zehntausend (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus gezogen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die ursprüngliche Begründung – und damit auch die politische Entscheidung – zur Aussetzung und dann Abschaffung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten noch aufrecht zu erhalten ist (bitte ausführlich begründen )? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung steuert mit einer Reihe von Maßnahmen Migrationsbewegungen , hierbei trifft sie ihre Entscheidungen auf Grundlage aktueller Erkenntnisse . Eine dieser Maßnahmen war die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von zwei Jahren mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390, bis zum 16. März 2018 (§ 104 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes). Es wird ferner auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigen, auf Bundestagsdrucksache 19/2438 verwiesen.  5. Worauf stützte sich insbesondere Bundesinnenminister Horst Seehofer (bitte genaue Zahlen, Annahmen und Quellen nennen), als er in den Koalitionsverhandlungen mit der SPD Anfang 2018 warnte, bis zu 300.000 Angehörige würden nach Deutschland kommen wollen, wenn der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wieder ermöglicht würde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und inwieweit ist er zu Erleichterungen beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bereit, nachdem sich herausgestellt hat, dass nicht bis zu 300.000 Familienangehörige von subsidiär Geschützten, wie er angenommen hatte, sondern nur ein Bruchteil davon (deutlich unter 50.000) den Familiennachzug anstreben * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. und auch aktuell trotz der jahrelangen Aussetzung nur noch etwa 36.000 Nachzugswillige auf einen Termin zur Visabeantragung warten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, aufgrund von Doppelregistrierungen könnte auch diese Zahl noch nach unten korrigiert werden; bitte begründen )? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (Bundestagsdrucksache 19/2438) erfolgte in Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD vom 12. März 2018. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.  6. Was entgegnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) der Kritik des Normenkontrollrats (NKR), der in seiner aktualisierten Stellungnahme zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 14. Januar 2019 an das BMI (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)204) von einem „dringenden Bedarf“ spricht, „der Vollzugstauglichkeit von Gesetzen bereits im Entstehungsprozess mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Dafür ist es erforderlich, dass in der Gesetzgebung die nötige Zeit eingeräumt wird, über vollzugstauglichere und aufwandsärmere Alternativen zu diskutieren und die Praktiker stärker zu beteiligten “ (ebd., Seite 2), und welche Konsequenzen für künftige Gesetzgebungsprozesse werden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte darlegen und begründen)?  7. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Aussage des NKR in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 zu, wonach „die zunächst angenommene Zahl an potentiellen Antragstellern zu hoch eingeschätzt worden ist“ angesichts von rund 45.000 bei den Auslandsvertretungen vorliegenden Anträgen, was „ungefähr den Schätzungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung“ entspreche, das im Oktober 2017 von 50.000 bis 60.000 nachzugsberechtigten Familienangehörigen ausgegangen sei (bitte begründen), und welche Konsequenzen werden daraus gezogen, dass die Bundesregierung demnach auf der Grundlage falscher Einschätzungen die Abschaffung des Rechtsanspruchs auf Familiennachzug zu subsidiär Geschützten betrieben hat (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2438), obwohl realistische Einschätzungen zum Umfang des Familiennachzugs frühzeitig vorlagen – etwa durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (s. o., aber auch durch entsprechende Berechnungen der Fraktion DIE LINKE. auf der Grundlage vorliegender Informationen aus Antworten der Bundesregierung (vgl. z. B. die Pressemitteilung der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 10. Januar 2018: www.ul la-jelpke.de/2018/01/zahlen-der-bundesregierung-zeigen-beim-umstritte nen-familiennachzug-geht-es-um-etwa-60-000-menschen/; bitte begründen )? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung arbeitet jede gesetzliche Regelung mit der gebotenen Sorgfalt aus. Im Anschluss an die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Länderrundschreiben verfasst, um mit ergänzenden Hinweisen für die Praxis den Verwaltungsvollzug rechtsklar und rechtsicher zu gestalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Drucksache 19/14640 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Wie bewertet die Bundesregierung das konkrete Verfahren und die bürokratische Umsetzung der Regelung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (bitte ausführen und dabei den genauen Ablauf des Verfahrens unter Beteiligung der unterschiedlichen Behörden darstellen), was hat die vereinbarte erste Evaluierung hierzu Ende 2018 erbracht, und wer hat diese vorgenommen (vgl. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt (AA) und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, Ausschussdrucksache 19(4)106, Punkt VII., 3.; bitte so genau wir möglich darstellen), wie hat der Normenkontrollrat diese Evaluierung bewertet, die ihm nach eigener Darstellung zur Verfügung gestellt werden sollte (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)204, S. 11), welche Probleme haben sich bislang ergeben, und was entgegnet die Bundesregierung der Kritik der Rechtsanwältin Lena Ronte, wonach in der Praxis ein „komplettes Chaos“ bei der Terminannahme herrsche, weil unterschiedliche Aussagen dazu vorlägen, wie bisherige Terminanfragen in eine neue Liste übernommen worden seien (vgl.: www.proasyl.de/news/esgibt -kein-wirklich-geregeltes-verfahren-beim-familiennachzug-herrschtchaos /)? Hinsichtlich der Terminvergabe wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.  9. Wie genau wird die laut Angabe der Rechtsanwältin Lena Ronte (ebd.) seit dem 1. August 2018 zentral beim Auswärtigen Amt geführte Liste der Terminanfragen für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten von wem geführt und zusammengestellt (bitte so genau wie möglich darlegen ), wie wurden vorherige getrennte Listen der unterschiedlichen Visastellen in diese zentrale Liste überführt, und wie wurden dabei bisherige Rangfolgen und Antragsdaten der unterschiedlichen Listen in die gemeinsame Liste übertragen, wurden alle vorherigen Listen in die zentrale Liste integriert, inwieweit kam es dadurch zu Doppellungen bzw. wurde darauf geachtet, Doppelungen zu vermeiden, und von welchem Anteil möglicher Doppelzählungen bei der jetzigen zentralen Liste der Terminanfragen geht die Bundesregierung aus (bitte darlegen)? Die zentrale Liste der Terminanfragen für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wird im Auswärtigen Amt geführt, das für die Organisation der Visastellen zuständig ist. Die Registrierung auf dieser Liste erfolgt über ein Online- System und ist seit dem 1. Juli 2018 möglich. Die zentrale Liste hat die Terminlisten an den einzelnen Auslandsvertretungen ersetzt. Die an den einzelnen Auslandsvertretungen zuvor registrierten Termine haben weiterhin Bestand, wurden jedoch nicht in die zentrale Liste überführt. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) nimmt anhand aller vorhandenen Listen, soweit aufgrund der darin angegebenen Kontaktdaten möglich, in chronologischer Reihenfolge der Registrierungen Kontakt mit den Antragstellerinnen und Antragstellern auf. Mehrfach- und Doppelbuchungen gab es bereits vor Einführung der zentralen Liste, da sich viele Antragsteller und Antragstellerinnen bei mehreren Auslandsvertretungen für einen Termin registriert haben. Diese Mehrfach- und Doppelbuchungen werden durch IOM festgestellt. Bei der Kontaktaufnahme mit den Antragstellern fragt IOM den Aufenthaltsort ab, klärt welche Auslandsvertretung zuständig ist und löscht die obsoleten Registrierungen . Die Zahl der Mehrfach- und Doppelbuchungen wurde und wird nicht erfasst . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Inwieweit sind in der zentralen Liste der Terminanfragen Einzelpersonen bzw. Familienangehörige vermerkt bzw. inwieweit können einzelne Familienangehörige in der Liste Familienverbänden zugeordnet werden, und inwieweit triff die Kritik zu, dass dadurch, dass technisch zum Teil nicht angegeben werden könne, welche Familienmitglieder zusammengehören , die Botschaften die Familien nicht immer im Verbund einladen könnten (www.proasyl.de/news/es-gibt-kein-wirklich-geregeltes-verfah ren-beim-familiennachzug-herrscht-chaos/)? In der zentralen Liste muss für jeden Familienangehörigen eine eigene Terminregistrierung vorgenommen werden. Dies dient der besseren Steuerung der Annahmekapazitäten an den Auslandsvertretungen. Der Familienverbund kann durch die Angabe der gemeinsamen Referenzperson oder durch die angegebene Mailanschrift identifiziert werden. Ergänzend stellt IOM bei der Kontaktaufnahme mit den Antragstellern sicher, dass für alle in Frage kommenden Familienangehörigen ein Termin registriert wurde. 11. Wie gestaltet sich die konkrete Zusammenarbeit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Botschaften beim Visumsverfahren zum Familiennachzug zu Flüchtlingen, in welchen Ländern findet diese statt, und inwieweit ist es zutreffend, dass es der IOM nicht gelingt, die Registrierungen chronologisch abzuarbeiten, und dass es daher davon abhängig , ob man sich in der Nähe eines IOM-Büros befindet und aktiv werden und dort vorsprechen kann, um sein Anliegen voranzubringen (ebd.)? IOM unterstützt das Auswärtige Amt im Rahmen des Familienunterstützungsprogramms („Family Assistance Programme (FAP)“) beim Visumverfahren zum Familiennachzug zu allen Schutzberechtigten. Diese Unterstützung ist nicht auf bestimmte Länder beschränkt und steht allen Antragstellerinnen und Antragstellern sowie deren Familienangehörigen zur Verfügung. Um die Antragsteller und Antragstellerinnen jedoch effizienter unterstützen zu können, wurden in den Hauptherkunftsstaaten sogenannte Familienunterstützungszentren eingerichtet. Aktuell betreibt IOM diese Familienunterstützungszentren an folgenden neun Standorten und mit folgenden konkreten Aufgaben: Addis Abeba, Amman, Beirut, Erbil, Khartum, Nairobi: • Beratung (telefonisch, per Mail und persönlich) • Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit • Annahme der Anträge und Erfassung der Biometriedaten • Sachverhaltsfeststellung bei Anträgen auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten • Nachforderung von fehlenden Antragsunterlagen Istanbul, Kabul, Kairo: • Beratung (telefonisch, per Mail und persönlich) • Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit • Sachverhaltsfeststellung bei Anträgen auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten • Nachforderung von fehlenden Antragsunterlagen In Deutschland berät das Büro von IOM in Berlin Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Familienangehörige aus allen anderen Herkunftsländern hinsichtlich des Verfahrens zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten und der dafür erforderlichen Unterlagen per Mail und Telefon. Zusätzlich bietet IOM an Drucksache 19/14640 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zwei Tagen der Woche persönliche Beratungsstunden in der Ausländerbehörde des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin an. Für ein chronologisches Abarbeiten der Registrierungen sind von den Antragstellern und Antragstellerinnen korrekt angegebene, aktuelle Kontaktdaten notwendig . Sowohl das Auswärtige Amt als auch IOM weisen regelmäßig bei der Beantwortung von Anfragen, bei Informationsveranstaltungen sowie über Newsletter und soziale Medien auf diesen Umstand hin. In diesem Zusammenhang ist eine persönliche Vorsprache der Antragsteller in einem IOM Familienunterstützungszentrum nicht erforderlich. Kontaktdaten können telefonisch oder per Mail aktualisiert werden. 12. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik der Rechtsanwältin Lena Ronte, dass in Bezug auf afrikanische Länder mit fehlendem oder mangelhaftem Urkundenwesen (ähnliches gilt auch für Afghanistan) Betroffene immer wieder aufgefordert würden, Urkunden unklarer Herkunft zu beschaffen, und dass den objektiven Schwierigkeiten der Beschaffung von Dokumenten in diesen Ländern nicht Rechnung getragen werde, sodass sich der Eindruck aufdränge, es werde darauf kalkuliert, dass Betroffene nach einer Ablehnung aufgeben würden (bitte darlegen), und wie viele Anträge auf Familiennachzug zu international Schutzberechtigten wurden in den Auslandsvertretungen der Länder Sudan, Äthiopien, Kenia , Indien und Pakistan seit 2016 aus welchen Gründen abgelehnt oder zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt (bitte nach Auslandsvertretungen und Jahren differenziert auflisten)? Im Visumverfahren obliegt es den Antragstellern grundsätzlich, Nachweise zu den gesetzlich erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen zu erbringen, insbesondere bzgl. ihrer Identität und familiärer Bindungen zu Referenzpersonen. Sie werden daher in der Regel zur Vorlage solcher Urkunden aufgefordert. Soweit in begründeten Ausnahmefällen hinreichend dargelegt wird, dass eine Vorlage entsprechender Dokumente nicht möglich ist, bewerten deutsche Auslandsvertretungen sonstige Nachweise im Wege der alternativen Glaubhaftmachung . Die Tabelle in Anlage 4 enthält die Zahl der in den Auslandsvertretungen der Länder Äthiopien, Indien, Kenia, Pakistan und Sudan abgelehnten sowie zurückgezogenen und damit nicht weiter verfolgten Visumanträge auf Familiennachzug zu international Schutzberechtigten seit dem dritten Quartal 2018. Eine Aufschlüsselung nach dem Schutzstatus der stammberechtigten Person ist statistisch erst seit dem dritten Quartal 2018 möglich. Die Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erfasst. Die Informationen in der Tabelle wurden als schützenswerte Informationen VS – nur für den Dienstgebrauch – eingestuft. Die den einzelnen Visastellen zuordenbaren Daten können unsachgemäße Schlussfolgerungen zur Folge haben. Die Einstufung der Informationen erfolgt daher zum Schutz der mit den Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den genannten Visastellen sowie im Hinblick auf Nachteile für Interessen der Bundesrepublik Deutschland im bilateralen Verhältnis zu den betroffenen Staaten, die bei Kenntnisnahme durch Unbefugte entstehen können.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Wie bewertet die Bundesregierung die Angaben der Rechtsanwältin Lena Ronte, die nach eigener Auskunft rund 180 Fälle aus meist ostafrikanischen Ländern betreut, von denen aber bislang nur fünf bis zehn eine Mitteilung von IOM bekommen hätten, sich zu melden, obwohl die Registrierungen bereits seit Januar 2018 erfolgt seien, und was sind nach Einschätzung der Bundesregierung die ungefähren Wartezeiten auf einen Termin zur Vorsprache in den Visastellen für Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter (bitte so genau wie möglich und soweit möglich auch nach Ländern/Regionen auflisten)? Hinsichtlich der Frage der Kontaktaufnahme mit Antragstellern und Antragstellerinnen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Hinsichtlich der Frage zu den Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 63 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/6961 verwiesen. 14. Wie lang sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt die Verfahren zum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten (bitte jeweils gegebenenfalls zumindest ungefähre Schätzwerte angeben: Wartezeit von der Terminbuchung bis zur Vorsprache in den Visastellen, Bearbeitungszeit in den Botschaften, Bearbeitungszeiten der Ausländerbehörden und des Bundesverwaltungsamts, Gesamtdauer bis zur Visumserteilung usw.; soweit möglich bitte auch nach Ländern/Regionen auflisten)? a) Hält die Bundesregierung die Annahme einer durchschnittlich etwa einjährigen Dauer von der Buchung eines Termins bis zur Erteilung eines Visums zum Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen für realistisch , für unter- oder übertrieben (bitte darstellen), und kann die Bundesregierung die Angaben von Beratungsstellen zu entsprechenden Warte- bzw. Bearbeitungszeiten bestätigen (diese sind hier abrufbar : https://docs.google.com/spreadsheets/d/1LGMw1uuAT0yX4h- A5nwtbtrNvfp1qAa0o8j0jY5OoZc/edit#gid=1501355728), und wenn nein, warum nicht? b) Welchen Zeitraum wird es nach Auffassung der Bundesregierung benötigen , die aktuell etwa 36.000 anhängigen Terminanfragen beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten abzuarbeiten – wird dies insbesondere innerhalb von drei Jahren voraussichtlich erfolgen (eine monatliche Erteilung von bis zu 1.000 Visa vorausgesetzt)? Die Fragen 14, 14a und 14b werden gemeinsam beantwortet. Die Wartezeiten auf einen Termin zur Antragstellung sowie die Bearbeitungszeiten nach Antragstellung werden statistisch nicht erfasst. Bei Angaben zu Wartezeiten handelt es sich stets um rechnerische Momentaufnahmen, die in Abhängigkeit von Nachfrage und verfügbaren Bearbeitungskapazitäten stark schwanken. Auch Bearbeitungszeiten variieren stark, weil sie von lokalen Umständen , der Mitwirkung der Antragstellerinnen und Antragsteller und dem Sachverhalt des Einzelfalls abhängen. c) Wovon hängt es ab, wie viele Termine zur Vorsprache bzw. Antragstellung beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten monatlich vergeben werden (bitte so genau wie möglich darstellen), und inwieweit kann die Bundesregierung die Vermutung der Fragesteller bestätigen oder widerlegen, dass bewusst nur etwas über 1.000 Termine zur Visabeantragung monatlich vergeben werden (die Zahl der monatlich an die Ausländerbehörden übersandten Visumanträge lag in diesem Jahr monatlich zwischen 1.184 und 1.396, Stand Mai 2019, Statistik des Drucksache 19/14640 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Auswärtigen Amts), um das monatliche Einreisekontingent auf diese Weise zu „deckeln“, ohne dass eine aufwändig zu treffende Auswahlentscheidung nach humanitären Kriterien oder Integrationsaspekten unter (zehn-)tausenden Fällen vorzunehmen ist (bitte ausführen)? Die Zahl der monatlich vergebenen Termine zur Vorsprache/Antragstellung beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hängt von den Annahme- und Bearbeitungskapazitäten der jeweils zuständigen Auslandsvertretungen ab und variiert entsprechend. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 15. Welche Probleme sind in der Praxis daraus entstanden, dass die Botschaften – entsprechend der damaligen Rechtslage – die Betroffenen zunächst informiert hatten, ab Anfang 2018 wieder Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten entgegenzunehmen und zu bearbeiten, um eine schnelle Familienzusammenführung ab Mitte März 2018 zu ermöglichen (vgl. Bericht der Bundesregierung im Innenausschuss am 31. März 2017 zu TOP 31, Ausschussdrucksache 18(4)912), und welche Reaktionen der Betroffenen oder auch von Visastellen gab es darauf, dass entgegen dieser Ankündigung der Familiennachzug dann doch nicht ab Mitte März 2018 ermöglicht wurde (bitte ausführen)? Der Bundesregierung sind keine Probleme im Sinne der Frage bekannt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 14 verwiesen. 16. Inwieweit wurden die Visastellen in Bezug auf den Familiennachzug zu Flüchtlingen und insbesondere auch hinsichtlich der Wiederaufnahme des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten personell und strukturell aufgebaut (bitte im Zeitverlauf, ab 2015, darstellen, wie viele Personen in der Visumsbearbeitung bzw. speziell der Bearbeitung von Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw. zu subsidiär Schutzberechtigten in den maßgeblichen Visastellen eingesetzt wurden und wie entsprechende Planungen aussehen, welche organisatorischen Maßnahmen, Verfahrensvereinfachungen ergriffen wurden usw.), und welche ungefähre Zahl monatlich neu anzunehmender Visumsanträge wird dabei angestrebt (bitte darlegen)? In Bezug auf den Familiennachzug zu Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten gab es seit 2015 an den folgenden Visastellen die meisten Terminregistrierungen : Amman, Addis Abeba, Beirut, Erbil, Istanbul, Islamabad (für afghanische Flüchtlinge), Kairo, Khartum, Nairobi, Neu Delhi (ebenfalls für afghanische Flüchtlinge). An diesen Standorten wurde jeweils ein Familienunterstützungszentrum von IOM eröffnet. Die Anzahl der Dienstposten an den oben genannten Vertretungen ist dabei für entsandte Visakräfte im gehobenen Dienst seit 2015 von 39 auf 61, und im mittleren Dienst von 29 auf 49 gestiegen . Im Übrigen wird für die Gesamtpersonalentwicklung an den Visastellen weltweit auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/7399 verwiesen. Die Informationen wurden als schützenswerte Informationen VS – nur für den Dienstgebrauch eingestuft. Im Januar 2019 fand im Generalkonsulat Istanbul ein Regionaltreffen des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesverwaltungsamts mit den vom Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten am stärksten betroffenen Auslandsvertretungen statt. Die einzelnen Arbeitsschritte des Verfahrens wurden optimiert und es wurde ein Leitfaden für die Bearbeitung der Anträge entwickelt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17. Inwieweit ist es zutreffend, dass das BVA bislang noch keine (oder kaum eine) Entscheidung entsprechend der gesetzlich vorgesehenen humanitären Kriterien (lange Trennung der Familienangehörigen, Betroffenheit minderjähriger Kinder, besondere Gefährdung von Leib und Leben, schwere Erkrankungen/Behinderungen usw.; § 36a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) bzw. des ergänzenden Kriteriums von Integrationsaspekten (§ 36a Absatz 2 Satz 3 AufenthG) vorgenommen hat, weil Anträge dort vor allem in der zeitlichen Reihenfolge der internen Weiterleitung an das BVA (d. h. nach Antragseingang) fast immer positiv entschieden wurden bzw. werden (bitte ausführen und bewerten), wie viele entscheidungsreife Anträge lagen dem BVA seit August 2018 monatlich jeweils vor (bitte auflisten), und gilt die Übergangsregelung, wonach die Bearbeitung beim BVA nach Antragseingang erfolgen soll, wenn insgesamt nicht mehr als 3.000 entscheidungsreife Anträge beim BVA vorliegen (vgl. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem AA und dem BMI zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Ausschussdrucksache 19(4)106, VI. „Übergangsregelungen“, Punkt 2.), immer noch oder bis wann war sie gegebenenfalls befristet, und welche Regelungen zur Anwendung der oben genannten Härtefallkriterien oder zur Bearbeitung nach Antragseingang gelten aktuell (bitte darstellen )? Dem Bundesverwaltungsamt (BVA) werden im Rahmen des Visumverfahrens für den Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG seitens der Auslandsvertretungen nur Fälle übersandt, in denen sowohl zuständige Auslandsvertretung als auch die gemäß § 31 AufenthV beteiligte Ausländerbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit den Sachverhalt umfassend geprüft haben, d. h. humanitäre Gründe im Einzelfall vorliegen und keine Ausschlussgründe bestehen (s. § 36a Absatz 3 AufenthG). Die Anzahl der Anträge, die im Zeitraum 1. August 2018 bis einschließlich 30. September 2019 zur Auswahlentscheidung an das BVA übersandt wurden, ergeben sich aus der Anlage zur Beantwortung von Frage 2. Die Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat enthält keine Befristung. 18. Inwieweit hat sich die Einschätzung des Normenkontrollrats bestätigt (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)204, S. 10), dass es „kaum zu tatsächlichen Kontingentierungsentscheidungen kommen“ wird, „da sich die Zahl der ausgestellten Visa aufgrund der begrenzten Bearbeitungskapazitäten auf Seiten der Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden bei um die 1.000 pro Monat einzupendeln scheint“ – was in anderen Worten bedeutet , dass in der Praxis keine Visumserteilung nach humanitärer Dringlichkeit oder inhaltlichen Kriterien erfolgt, sondern durch die begrenzten Arbeitskapazitäten der beteiligten Behörden, insbesondere der Visastellen und Ausländerbehörden, der Familiennachzug in der politisch gewünschten Größenordnung (1.000 pro Monat) faktisch „gedeckelt“ wird und dabei die Anträge nach Antragseingang bearbeitet werden –, wie bewertet die Bundesregierung dies, und ist dieses Verfahren gegebenenfalls politisch bzw. durch entsprechende interne Vorgaben oder Absprachen so gewollt (bitte begründen)? Hinsichtlich der durch die beteiligten Behörden zu prüfenden Voraussetzungen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Im Übrigen gilt, dass im Rahmen des Verfahrens pro Monat bis zu 1.000 Visa erteilt werden können. Hinsichtlich der Antrags- und Bearbeitungszahlen wird auf die Antwort zu Frage 2, hinsichtlich der Antrags- und Bearbeitungskapazitäten auf die Antwort zu Frage Drucksache 19/14640 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 verwiesen. 19. Falls die Antragsannahme, Prüfung und Visumserteilung im Rahmen des § 36a AufenthG bislang im Wesentlichen nach Antragseingang erfolgt sein sollte – d. h. im Wesentlichen eine rein zufällige Abarbeitung der Anträge erfolgt –, wie ist dies damit vereinbar, dass sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Abwägung erfolgen muss, bei der private Belange und besondere individuelle Umstände der betroffenen Personen mit staatlichen Interessen abgewogen werden müssen, mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs (so die Bundesregierung im Vorblatt zum Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 19/2438, S. 2 f.) – was nicht möglich ist, wenn ein konkreter Antrag auf Familienzusammenführung gegebenenfalls erst Jahre nach der Antragstellung erstmalig inhaltlich geprüft wird (bitte ausführlich begründen)? Die Erteilung eines Visums nach § 36a AufenthG richtet sich gemäß § 36a Absatz 1 iVm. Absatz 2 AufenthG danach, ob im Einzelfall humanitäre Gründe vorliegen. Diese sind in § 36a Absatz 2 AufenthG regelhaft aufgeführt und berücksichtigen daher im Einzelfall insbesondere sowohl die lange Trennungsdauer (§ 36a Absatz 2 Nummer 1 AufenthG) als auch betroffene minderjährige Kinder (§ 36a Absatz2 Nummer 2 AufenthG) sowie bestehende ernsthafte Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der Betroffenen (§ 36a Absatz 2 Nummer 3 Aufenth G) oder schwerwiegende Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten oder eine schwere Behinderung (§ 36a Absatz 2 Nummer 4 AufenthG). Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 verwiesen. 20. Falls das BVA bereits Entscheidungen entsprechend des Kriterienkatalogs zu Rangfolgen bestimmter Kriterien getroffen haben sollte (vgl. die genannte Verwaltungsvereinbarung zwischen dem AA und dem BMI, Anlage 2), wie viele von wie vielen Anträgen erfüllten dabei monatlich welche der bis zu 20 möglichen Rangfolgen (bitte so genau wie möglich auflisten )? Bisher hat das BVA keine Entscheidung nach Rangfolge getroffen, da nur die in der Antwort zu Frage 2 bzw. 17 aufgeführten Anträge zur Entscheidung vorlagen . 21. Ist es zutreffend, dass für Streitigkeiten nach dem § 36a AufenthG allein oder überwiegend die 38. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts zuständig ist, wie viele Klagen bzw. Eilanträge wurden mit Bezug auf die Regelung des § 36a AufenthG bislang erhoben, und wie viele dieser Verfahren wurden mit einer negativen bzw. positiven Entscheidung beendet, bzw. in wie vielen Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen und ein Visum in Aussicht gestellt (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Bei der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wurden gegen die Bundesregierung bislang ca. 122 Klagen gegen Entscheidungen nach § 36a AufenthG erhoben sowie 17 Eilanträge gestellt. 39 Verfahren sind bereits beendet. In neun Fällen konnten im Rahmen des Verfahrens Visa erteilt werden, in 14 Verfahren wurde die Klage abgewiesen und in 16 Fällen zurückgenommen. Welche Kam- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. mern das Berliner Verwaltungsgericht mit welcher Zuständigkeit einrichtet und führt, liegt in der Zuständigkeit der unabhängigen Justiz des Landes Berlin. 22. Wie wird bislang bei der Vergabe von bis zu 1.000 Visa im Monat das Kindeswohl besonders berücksichtigt, wie es § 36a Absatz 2 Satz 2 Aufenth G vorsieht (bitte so konkret wie möglich darlegen und die Zahl der bislang an kinderlose Ehegatten erteilten Visa nennen), welche Maßnahmen wurden in der Praxis beispielsweise getroffen, um den Nachzug von Familien vorzuziehen, bei denen minderjährige Kinder betroffen sind (bitte darlegen), und inwieweit wird (auch) beim Nachzug zu Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen das Kindeswohl besonders berücksichtigt, etwa durch eine priorisierte Terminvergabe, insbesondere auch, wenn unbegleitete minderjährige Kinder betroffen sind (bitte konkret ausführen)? Vom BVA wurden bisher keine negativen Auswahlentscheidungen für den genannten Personenkreis getroffen. Es wird statistisch nicht erfasst, ob ein Visum an ein Ehepaar mit oder ohne Kinder vergeben wird. IOM stellt bei der Kontaktaufnahme mit den Antragstellern fest, ob minderjährige Kinder betroffen sind. Sie teilt diese Fälle den Auslandsvertretungen mit. Handelt es sich um Fälle von minderjährigen Kindern, welche sich unbegleitet in Deutschland aufhalten , werden diese Fälle bei der Terminvergabe priorisiert. Handelt es sich um unbegleitete minderjährige Kinder, die sich im Ausland aufhalten, sind die Auslandsvertretungen ebenfalls bemüht, diese bei der Terminvergabe zu priorisieren . 23. Welche generellen Regelungen, Vorgaben und Praktiken gibt es hinsichtlich einer vorgezogenen oder priorisierten Terminvergabe zur Visumsbeantragung in Fällen des Familiennachzugs zu international Schutzberechtigten (bitte darstellen, und insbesondere auf die Fallkonstellationen unbegleitete Minderjährige in Deutschland bzw. im Ausland, hohes Alter, schwere Erkrankungen und Menschen mit Behinderungen eingehen), und inwieweit gibt es in diesen Fällen auch Vorgaben oder Regelungen zur beschleunigten Bearbeitung im Visumsverfahren selbst (bitte darstellen)? Zu Fällen von unbegleiteten Minderjährigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. In besonders begründeten, nachgewiesenen medizinischen oder humanitären Notfällen können durch die Antragsteller oder deren Bevollmächtigte Sondertermine bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. 24. Wie hoch war bislang der Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen infolge der Neuregelung des § 36a AufenthG, und haben sich Einschätzungen des Statistischen Bundesamtes gegenüber dem Normenkontrollrat bestätigt (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)204), wonach der einmalige Aufwand auf Seiten des Bundes bei 10 Mio. Euro, jährliche Kosten des Bundes bei 16,5 Mio. Euro, einmalige Kosten der Länder und Kommunen bei 5 Mio. Euro und ihre jährliche Kosten bei 1,3 Mio. Euro liegen (bitte ausführen und mit konkreten Zahlen unterlegen)? Über die Nacherfassung hinaus, auf die in der Stellungnahme des Normenkontrollrates (Ausschussdrucksache 19(4)204) eingegangen wird, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Drucksache 19/14640 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 25. Ist inzwischen regierungsintern eine Entscheidung dazu getroffen worden (wenn nein, warum nicht), was mit den etwa 2.400 wegen bürokratischer Anfangsprobleme nicht genutzten Plätzen für den Nachzug zu subsidiär Geschützten des Jahres 2018 geschehen soll (vgl. www.migazin.de/ 2019/01/10/familiennachzug-nicht-millionen-sondern-nur-25-000/), wozu Bundesinnenminister Horst Seehofer auf einer Pressekonferenz im Januar 2019 erklärt hatte, dass er sich einer Übertragung ins Folgejahr nicht ganz verschließe, aber das von Verständigungen in anderen „notwendigen Dingen in der Migrationspolitik“ abhänge (www.welt.de/print/welt_kompakt/ print_politik/article189470899/SPD-hofft-auf-Grosszuegigkeit-beim- Familiennachzug.html), welche anderen Verständigungen sind dabei in der Diskussion, oder gibt es keine internen Debatten mehr zur Nutzung der genannten 2.400 Plätze für das Jahr 2019 (bitte so konkret wie möglich darlegen)? Seit dem 1. Januar 2019 werden durch das BVA monatlich bis zu 1.000 Auswahlentscheidungen nach § 36a AufenthG getroffen. Weiteren Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung nicht. Ergänzend wird auf Anlage 2 verwiesen. 26. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die „BILD“-Zeitung ihre nach Auffassung der Fragestellenden grob fehlerhaften Prognosen zum Familiennachzug (siehe Vorbemerkung) öffentlich korrigiert hat – und zwar auch in einer Buchstabengröße, die der Ursprungsmeldung entspricht –, und wie schätzt die Bundesregierung die Wirkung solch mutmaßlich falscher Prognosen für die Unbefangenheit und Sachlichkeit politischer Debatten, insbesondere im Feld der Migrationspolitik, ein, inwieweit hat sie sich gegebenenfalls selbst von falschen Prognosen leiten lassen (bitte ausführen )? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, im Übrigen nimmt die Bundesregierung keine Stellung zu Mutmaßungen im Sinne der Fragestellung. 27. Wie ist die aktuelle Bilanz der Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 22 AufenthG (bitte, auch im Folgenden , so genau wie möglich und nach wichtigsten Herkunftsstaaten bzw. Visastellen auflisten), wie viele solcher Anträge sind seit 2016 jährlich gestellt worden (für das Jahr 2019 bitte Angaben machen, soweit vorliegend ), wie viele wurden seit 2016 jährlich mit welchem Ergebnis entschieden , wie viele entsprechende Visa wurden seit 2016 jährlich erteilt (für 2019 bitte bislang vorliegende Werte nennen), und wie viele solcher Anträge sind derzeit noch anhängig (bitte ebenfalls nach den wichtigsten Herkunftsländern bzw. Visastellen differenzieren)? In den Jahren 2017, 2018 und bis einschließlich September 2019 wurden für den Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten, soweit zentral erfasst, insgesamt 280 Visa auf der Grundlage von § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Hauptherkunftsländer waren Syrien und Afghanistan. Eine statistische Erfassung von Antragstellungen, Entscheidungen und laufenden Verfahren nach § 22 AufenthG an den Auslandsvertretungen erfolgt nicht. 28. Welche Fallkonstellationen hält die Bundesregierung für Anträge nach § 22 AufenthG für den Familiennachzug zu subsidiär Geschützten für geeignet , die nach § 36a Absatz 1 Satz 4 AufenthG neben der monatlichen Kontingentregelung ausdrücklich weiter möglich sein sollen (bitte ausführen ), und wie sollen Betroffene in besonderen Härtefallkonstellationen entscheiden, ob sie einen Antrag nach § 22 oder nach § 36a AufenthG Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. stellen sollen, oder rät die Bundesregierung Betroffenen in besonderen Härtefallkonstellationen Anträge nach § 22 und nach § 36a AufenthG gleichzeitig zu stellen, damit in jedem Fall eine schnelle Prüfung und Visumserteilung in diesen Fällen möglich wird – bitte auch vor dem Hintergrund begründen, dass die Regelung nach § 36a AufenthG nach Auffassung beispielsweise des Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym nur deshalb als verfassungsgemäß angesehen werden kann (vgl. dessen Stellungnahme auf Ausschussdrucksache 19(4)57H, S. 6; andere halten die Regelung grundsätzlich für verfassungswidrig, vgl. z. B. Ausschussdrucksache 19(4)57F, S. 6 ff.), weil die Möglichkeit der Erteilung eines Härtefallvisums nach § 22 AufenthG weiterhin besteht? § 22 Satz 1 AufenthG ist keine allgemeine Härtefallregelung, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen , die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss v. 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17, Rn. 4). § 22 Aufenth G bleibt gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG unberührt. Hierzu wird auf die Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 19/2438 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 4. Juni 2018 verwiesen. Antragstellern, die den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten anstreben, wird empfohlen, einen Antrag nach § 36 a zu stellen. 29. Wie beurteilt die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abschaffung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und Ersetzung durch eine Kontingentregelung im Ermessen, wenn dies zu einer mehrere Jahre andauernden Trennung von Familienangehörigen führt (Beispiel: Familientrennung durch Flucht im Jahr 2015, Anerkennung subsidiären Schutzes Mitte 2016, Antrag auf Nachzug durch Kontingentregelung im August 2018, Visumserteilung nach Wartezeit Anfang 2021), auch vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht Berlin (VG 36 K 92.17 V) in seinem Urteil vom 7. November 2017 die erstmalige gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs nur deshalb als „noch“ verhältnismäßig bezeichnet hatte, weil sie auf zwei Jahre zeitlich befristet war und damals von einer hohen Zahl von Familiennachzügen ausgegangen worden war – doch ist es weder bei einer auf zwei Jahre befristeten Aussetzung geblieben, noch hat sich die behauptete hohe Zahl von Familiennachzügen bewahrheitet (siehe Vorbemerkung; das Bundesverfassungsgericht hielt die Frage der Vereinbarkeit der Aussetzung des Familiennachzugs mit dem Grundgesetz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für offen und klärungsbedürftig: BvR 1266/17, Beschluss vom 20. März 2018; bitte begründen)? 30. Wie beurteilt die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abschaffung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und Ersetzung durch eine Kontingentregelung im Ermessen, die mehrjährige Wartezeiten zur Folge hat, vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1987 (Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83) schon eine dreijährige Wartezeit beim Ehegattennachzug im Rahmen der Arbeitsmigration als verfassungswidrig angesehen hatte, bei Geflüchteten, die ihre Familieneinheit anders als Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten regelmäßig nicht im Ausland leben können, schon kürzere Trennungszeiten auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen müssten und zudem das Kindeswohl nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 und der Rücknahme des bundesdeutschen aufenthaltsrechtlichen Vorbehalts hierzu im Jahr 2010 weitaus stärker berücksichtigt werden müsste (bitte ausführen; zu den grund- und menschenrechtlichen Bedenken vgl. auch: das Deutsche Institut für Menschenrechte: www.bundestag.de/blob/540484/ f5f829c84a0c526355ab7c47e9630e3d/dr--hendrik-cremer-data.pdf)? Drucksache 19/14640 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet. Die Auffassung der Bundesregierung zur verfassungsrechtlichen Tragfähigkeit der Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dargelegt worden (s. Bundestagsdrucksache 19/2438). 31. Inwieweit gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, den sogenannten Geschwisternachzug (beim Nachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen) zu erleichtern und gegebenenfalls gesetzlich abzusichern , wie es zuletzt zum Beispiel der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHR) gefordert hat (www.unhcr.org/dach/de/ 33080-ein-jahr-gesetz-zum-familiennachzug-unhcr-will-ausweitung-aufgeschwister .html), dessen Repräsentant Dominik Bartsch erklärte, dass die derzeitige Regelung nicht nachvollziehbar sei und damit „ein Recht zur Farce“ werde, weil Eltern nicht die minderjährigen Geschwisterkinder im Herkunftsland allein zurücklassen könnten, um zu ihren alleinlebenden minderjährigen Kindern im Aufnahmeland ziehen zu können; es bedürfe einer familienfreundlichen und unbürokratischen Regelung für die Betroffenen wie für die Verwaltung (ebd., bitte ausführen, auch insofern hierzu gegebenenfalls unterschiedliche Positionen innerhalb der Bundesregierung bestehen)?   32. Inwieweit bezieht die Bundesregierung bei der Frage, ob sogenannten Geschwisterkindern der gemeinsame Nachzug mit den Eltern ermöglicht werden soll (s. o.) – durch gesetzliche Regelung oder in der Praxis –, die Rechtsprechung des maßgeblichen Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg (vgl. z. B. den Beschluss OVG 3 S 98.18 vom 19. Dezember 2018) mit ein, wonach es „reiner Formalismus wäre, zunächst die sich an das Visum anschließende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet abzuwarten“, weil schon nach geltendem Recht die Visumserteilung an Geschwisterkinder, geknüpft an die Visumserteilung für die Eltern , möglich und ein Voraufenthalt in Deutschland nicht zwingend erforderlich sei (ebd.; Vorwegnahme des Familienasyls; bitte ausführlich und nachvollziehbar begründen)? Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet. Der Nachzug von Geschwistern ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Überlegungen für eine Regelung bestehen nicht. Bei Anträgen von Geschwisterkindern geht die Bundesregierung jedoch davon aus, dass ein gleichzeitiger Nachzug der Kinder mit den Eltern gemäß § 32 Absatz 1 AufenthG möglich sein kann, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll. Allerdings ist in diesen Fällen die regelmäßige Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums (s. §§ 29 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG) zu prüfen. Ergänzend kann § 36 Absatz 2 AufenthG Familienangehörigen im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte einen Nachzug ermöglichen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 33. Ist die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. April 2018 zum Recht auf Familiennachzug zu im Laufe des Asylverfahrens volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (Rechtssache C-550/16) nach nunmehr fast eineinhalb Jahren inzwischen zu einem Abschluss gekommen, nachdem die Bundesregierung im März 2019 erklärt hatte, sie bemühe sich um „einen raschen Abschluss der Prüfung“ (vgl. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Plenarprotokoll 19/88, S. 10450 f., Antwort auf die Mündliche Frage 30 der Abgeordneten Ulla Jelpke), und wenn nein, warum nicht, und wann ist mit einer Verständigung zu rechnen (bitte den Stand der regierungsinternen Meinungsbildung darstellen)? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 der Abgeordneten Zaklin Nastic auf Bundestagsdrucksache 19/10897. Bis zum Zeitpunkt der Beantwortung wurde in der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg Revision eingelegt. 34. Wie ist der Stand der Rechtsprechung in Deutschland zu der Frage, ob das genannte EuGH-Urteil vom 12. April 2018 auf Deutschland übertragbar ist (bitte darstellen), und gibt es bislang auch nur eine gerichtliche Entscheidung, die die bisherige Auffassung des Bundesinnenministeriums und des Auswärtigen Amts, das Urteil sei nicht übertragbar (vgl. Plenarprotokoll 19/57, S. 6316, Antwort auf die Mündliche Frage 63 der Abgeordneten Zaklin Nastic), bestätigen würde (wenn ja, welche, und wie viele anders lautende Gerichtsentscheidungen stehen dem gegenüber; wenn nein, warum richtet sich die Bundesregierung nicht nach dieser einheitlichen Rechtsprechung)? Die Bundesregierung kann nur in Bezug auf die sie betreffende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg antworten. Zur Frage, inwieweit das genannte EuGH-Urteil auf Deutschland übertragbar ist, wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. 35. Wie viele bei der Asylantragstellung ursprünglich minderjährige Asylsuchende , die im Verlauf des Asylverfahrens volljährig geworden sind, wurden im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 (bitte differenzieren) als Flüchtlinge mit privilegiertem Anspruch auf Familiennachzug (also Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge) anerkannt (soweit möglich bitte differenziert darstellen, ob die Anerkennung durch das BAMF bzw. durch Gerichte ausgesprochen wurde, bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), welche Angaben zur durchschnittlichen Verfahrensdauer (beim BAMF bzw. bis zur gerichtlichen Entscheidung) bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden können für das Jahr 2018 bzw. das bisherige Jahr 2019 gemacht werden (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Übergangs- oder Vorsorgeregelungen hat die Bundesregierung getroffen, damit betroffene Jugendliche ihre etwaigen Rechtsansprüche bewahren bzw. damit sie ihr Recht auf Familiennachzug spätestens im Falle eines entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts schnellstmöglich realisieren können (bitte ausführen)? Der Bundesregierung liegen zu Asylbewerbern, die bei der Asylantragstellung minderjährig waren und im Verlauf des Asylverfahrens volljährig geworden sind, keine statistischen Daten im Sinne der Frage vor. Das BAMF kann durch eigene Bescheide den zuständigen Ausländerbehörden keine Vorgaben für die Behandlung von Anträgen auf Familiennachzug im Ausland befindlicher Angehöriger machen. 36. Müssen im Asylverfahren volljährig gewordene anerkannte Flüchtlinge nach Ansicht der Bundesregierung vorsorglich Anträge auf Familiennachzug stellen und/oder Rechtsmittel einlegen, um nach einer späteren gerichtlichen Klärung ihre Nachzugsrechte im Sinne der EuGH- Entscheidung geltend machen zu können, oder genügt es, nach einer möglicherweise klärenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Drucksache 19/14640 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. einen entsprechenden Antrag auf Familiennachzug und gegebenenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Urteils zu stellen, oder wie sollen sich betroffene Jugendliche nach Auffassung der Bundesregierung angesichts der rechtlichen Unsicherheiten, die nach Auffassung der Fragestellenden dadurch entstanden sind, dass das EuGH-Urteil nicht sofort umgesetzt wurde, verhalten, gibt es diesbezüglich interne Planungen, und inwieweit sieht die Bundesregierung diesbezüglich eine besondere Fürsorge- und Beratungspflicht gegenüber den unbegleitet eingereisten jugendlichen Flüchtlingen (bitte ausführlich darstellen)? Die Bundesregierung erteilt keine rechtlichen Hinweise zur Behandlung von Einzelfällen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. 37. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 AufenthG sind im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 erteilt worden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und, soweit möglich, nach den jeweiligen Untergruppen der Regelung des § 36 Absatz 1 bzw. 2 Aufenth G differenzieren, Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, sonstige Familienangehörige), und welche zumindest ungefähren Einschätzungen zum Umfang des Elternnachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen hat die Bundesregierung, angesichts rückläufiger Zahlen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender und angesichts des Umstands, dass im Zeitraum 2013 bis 2017 6.137 syrische minderjährige unbegleitete Flüchtlinge vom BAMF einen Schutzstatus erhalten haben, der zum Familiennachzug berechtigt, während im gleichen Zeitraum nur 3.731 Aufenthaltserlaubnisse an syrische Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge erteilt wurden (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/1371, Antwort zu Frage 10 und 18/11262, 18/7625, 18/3850 und 18/705, jeweils Antwort zu Frage 7)? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. August 2019 reisten im Jahr 2018 insgesamt 2.500 Personen und im bisherigen Jahr 2019 insgesamt 471 Personen nach Deutschland ein, denen im Jahr der jeweiligen Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG erteilt wurde (Hinweis : Die AZR-Daten werden von den Ausländerbehörden in der Regel mit einer zeitlichen Verzögerung an das AZR gemeldet). Weitere Differenzierungen zu den erteilten Aufenthaltserlaubnissen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Staatsangehörigkeiten 2018 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige ) Summe Gesamt 1.810 690 2.500 darunter: Syrien 861 300 1.161 Irak 623 110 733 Ungeklärt 159 24 183 Staatenlos 104 28 132 Afghanistan 23 32 55 Nigeria 4 23 27 Ghana 2 20 22 Türkei 2 15 17 Iran 2 11 13 Russische Föderation 11 11 Vereinigte Staaten von Amerika 6 4 10 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Staatsangehörigkeiten 2018 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige ) Summe Kosovo 1 8 9 Jordanien 7 1 8 Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 7 1 8 Ukraine 1 7 8 Staatsangehörigkeiten 2019 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige ) Summe Gesamt 259 212 471 darunter: Syrien 154 87 241 Irak 38 16 54 Ungeklärt 30 9 39 Staatenlos 18 3 21 Afghanistan 5 12 17 Ghana 11 11 Nigeria 11 11 Türkei 1 7 8 Russische Föderation 7 7 Vereinigte Staaten von Amerika 2 3 5 Thailand 5 5 Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 4 4 Iran 4 4 Kenia 4 4 Somalia 4 4 Die Zahl der im gleichen Zeitraum erteilten Visa aus familiären Gründen, ergibt sich aus der zu Frage 1 beigefügten Anlage. Die Zahlen der im Jahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 nach § 36 Absatz 2 AufenthG erteilten Visa können der Tabelle in Anlage 5 entnommen werden. Die Visaerteilung nach § 36 Absatz 1 AufenthG wird seit dem dritten Quartal 2018 nicht mehr gesondert erfasst . Drucksache 19/14640 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14640 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14640 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/14640 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14640 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.