Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Ralph Lenkert, Hubertus Zdebel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13687 – Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf zu einem Klimaschutzgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Klimaschutzplan 2050 vom November 2016 hat die Bundesregierung nationale Klimaschutzziele bestätigt und präzisiert: Deutschland hält darin am bestehenden nationalen Ziel fest, seine Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent zu mindern. Nach dem aktuellen Projektionsbericht zur zukünftigen Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen wird nach Ansicht der Fragesteller dieses Ziel mit den bisherigen Maßnahmen bis 2020 aber nicht erreicht. Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung der Treibhausgas- Emissionen und die absehbare Zielverfehlung erklärten die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vom März 2018 ihre Absicht, das Ziel für 2020 so bald wie möglich erreichen zu wollen. Im Klimaschutzplan 2050 bestätigt die Bundesregierung zudem die Minderungsziele von mindestens 55 Prozent bis 2030 und von mindestens 70 Prozent bis 2040. Der Klimaschutzplan verankert ferner das Leitbild, bis zum Jahr 2050 weitgehend treibhausgasneutral zu werden. Um die von der Bundesregierung festgelegten Klimaschutzziele zu erreichen, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) nach eigenen Angaben (www.bmu.de) im Februar 2019 den Entwurf eines Klimaschutzgesetzes zur Information und frühzeitigen Stellungnahme an das Bundeskanzleramt übersandt und diesen Entwurf am 27. Mai 2019 in die Ressortabstimmung eingebracht. Die Einbringung in die Ressortabstimmung erfolgte dabei nach Presseberichten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 27. Mai 2019: „Und jetzt das Klimaschutzgesetz“ auf www.sueddeutsche.de) ohne Abstimmung mit sowie ohne Zustimmung des Kanzleramtes. Dies ist äußerst ungewöhnlich für die Arbeitsweise der Bundesregierung und weist auf besondere Umstände des gesamten Gesetzgebungsprozesses hin. Nach den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) der Bundesministerien ist laut dem § 40 das Bundeskanzleramt schon dann zu benachrichtigen , wenn ein Bundesministerium eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten beabsichtigt. Weiter ist das Bundeskanzleramt „über den Stand der Ausarbeitung und die vorgesehene Zeitplanung für das Gesetzgebungsverfahren laufend zu unterrichten.“ Deshalb ist nach Ansicht der Fragesteller davon auszu- Deutscher Bundestag Drucksache 19/14692 19. Wahlperiode 01.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 31. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. gehen, dass das Bundeskanzleramt zeitlich deutlich vor der eigentlichen Übersendung des Gesetzentwurfs zum Klimaschutzgesetz durch das Bundesumweltministerium über die Vorlage und deren wesentliche Inhalte informiert war. Dennoch sah sich das Bundeskanzleramt laut der o. g. Presseberichterstattung bis zum 27. Mai 2019 über mehrere Wochen nicht in der Lage, eine qualifizierte Behandlung der Vorlage zu sichern. Dies wirft wesentliche und grundsätzliche Fragen nach den Gründen für die verzögerte Behandlung des Klimaschutzgesetzes im Bundeskanzleramt auf, auf deren Verlauf sowie auf den Verlauf der dann eingeleiteten Ressortabstimmung , insbesondere auf die Beteiligung und Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs in diesem Zeitraum. Wir bitten die Bundesregierung, sich bei der Beantwortung der Fragen auf die Interessensvertretungen folgender Unternehmen, inklusive ihrer Tochterunternehmen , Unternehmensverbände und unternehmensnahe Vereine (im Folgenden „eingangs genannte Unternehmen und Verbände“) sowie folgender Nichtregierungsorganisationen und andere Akteurinnen und Akteure (im Folgenden „eingangs genannte Nichtregierungsorganisationen und andere Akteurinnen und Akteure“) zu beziehen: Für den Bereich Energieunternehmen: 50Hertz Transmission GmbH ALSTOM Deutschland AG Amprion GmbH BP Europa SE EnBW Energie Baden-Württemberg AG Elia System Operator ENERCON GmbH ENTSO-E (European Network of Transmission System Operators for Electricity) E.ON SE E.ON Uniper erdgas mobil GmbH EWE AG Evonik Industries AG ExxonMobil Central Europe Holding GmbH Gasunion Deutschland GmbH LEAG AG, Mibrag juwi AG, RWE AG RWE Innogy AG Schaeffler AG Shell Deutschland GmbH Tennet Holding Tennet TSO GmbH TOTAL Deutschland GmbH TransnetBW GmbH – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Drucksache 19/14692 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vattenfall Europe AG Verbundnetz Gas AG (VNG) Für den Bereich erneuerbare Energien: Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) Agentur für Erneuerbare Energien (AEE) Bundesverband Bioenergie (BBE) Bundesverband Windenergie (BWE) Stiftung OFFSHORE-WINDENERGIE Offshore-Wind-Industrie-Allianz (OWIA) Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) Biogasrat+ – dezentrale energien Fachverband Biogas Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft (BDBe) Verband der deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland (OVID) Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen (UFOP) Deutscher Energieholz- und Pelletverband (DEPV) Deutsche Säge- und Holzindustrie (DESH) Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher (agr) Für den Bereich Erdgas/Erdöl: Außenhandelsverband für Mineralöl und Energie (AFM+E) Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland (MEW) Mineralölwirtschaftsverband (MWV) Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler (bft) Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen (UNITI) Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas (FNB Gas) Deutscher Verband Flüssiggas (DVFG) Für den Bereich Kohle: Bundesverband Braunkohle (DEBRIV) Für den Bereich Energietechnik/Energietechnologie: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) Bundesverband Neuer Energieanbieter (BNE) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) Bundesverband Geothermie (GtV) Bundesverband Wärmepumpe (bwp) Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) Bundesverband Energiespeicher (BVES) – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14692 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für den Bereich Stadtwerke/Kommunen: Verband kommunaler Unternehmen (VKU) Stadtwerke München Trianel GmbH Für den Bereich Energieintensive Industrien: Energieintensive Industrien in Deutschland Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) Verein Deutscher Zementwerke (vdz) Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (BBS) Verband der Chemischen Industrie (VCI) Wirtschaftsvereinigung Metalle (WVM) Wirtschaftsvereinigung Stahl Für den Bereich Mobilität/Verkehr: Allianz pro Schiene e. V Allgemeiner Deutscher Auto Club (ADAC) Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC) Bundesverband eMobilität (BEM) Bundesverband Solare Mobilität (bsm) Deutsche Bahn DB Deutscher Wasser- und Brennstoffzellenverband (DWV) Mittelstandsverband abfallbasierter Kraftstoffe (MVaK) Verkehrsclub Deutschland (VCD) Verband der Automobilindustrie (VDA) Für den Bereich Energieagenturen/Verbraucherschutz: Deutsche Energie-Agentur (dena) Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Fachverband Gebäude-Klima (FGK) Für den Bereich Energieeffizienz: Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch (ASUE) Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz (DENEFF) Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung (HEA) Energiesparnetzwerk (ESN) Für den Bereich Handel/Vertrieb: Verband Deutscher Gas- und Stromhändler e. V. (EFET Deutschland) Europäischer Verband der unabhängigen Gas- und Stromverteilerunternehmen (GEODE) Für den Bereich Nichtregierungsorganisationen: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Deutscher Naturschutzring (DNR) Deutsche Umwelthilfe (DUH) – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Drucksache 19/14692 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Greenpeace Naturschutzbund Deutschland (NABU) WWF Deutschland Klima-Allianz Deutschland Für den Bereich andere Akteurinnen und Akteure: Agora Energiewende ForschungsVerbund Erneuerbare Energien (FVEE) Forum für Zukunftsenergien Allianz für Gebäude-Energie-Effizienz (geea) Weltenergierat – Deutschland e. V. ifeu – Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung DIW Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft IW Institut der deutschen Wirtschaft Köln Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e. V Karlsruher Institut für Technologie KIT DIW Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung  1. An welchen Veranstaltungen, Sitzungen, Einzelgesprächen etc. der Bundesregierung, die der Vorbereitung, Erarbeitung sowie der Ressortabstimmung des Klimaschutzgesetzes dienten, insbesondere im Bundeskanzleramt sowie der Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), für Wirtschaft und Energie (BMWi), für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), nahmen vom Beginn der 19. Legislaturperiode bis heute eine Vertreterin oder ein Vertreter der eingangs genannten Unternehmen und Verbände teil, und wann genau (bitte die entsprechenden Veranstaltungen, das genaue Datum sowie die Namen der Vertreterin bzw. des Vertreters auflisten)? – – – – – – – – – – – – – – – – – Die vorgenannten Verbände haben nicht an Veranstaltungen, Sitzungen, Einzelgesprächen etc. der Bundesregierung teilgenommen, die der Vorbereitung, Erarbeitung sowie der Ressortabstimmung des Klimaschutzgesetzes dienten. Die Bundesumweltministerin Svenja Schulze hat im Aktionsbündnis Klimaschutz am 12. April 2019 die Notwendigkeit eines Bundes-Klimaschutzgesetzes begründet und Fragen der anwesenden Verbände, Vereine, Initiativen, Forschungsinstitute und anderer Institutionen beantwortet. Das Aktionsbündnis Klimaschutz ist das zentrale Dialogforum zur kontinuierlichen Diskussion klimaschutzpolitischer Positionen zwischen den gesellschaftlichen Gruppen und mit der Bundesregierung. Es unterstützt die Bundesregierung bei der Erreichung der Klimaschutzziele für Deutschland und erkennt die Mitverantwortung seiner Mitglieder für das Gelingen der Transformation zu einer weitgehend treibhausgasneutralen Gesellschaft bis zum Jahr 2050 an. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14692 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. An welchen Veranstaltungen, Sitzungen, Einzelgesprächen etc. der Bundesregierung, die der Vorbereitung, Erarbeitung sowie der Ressortabstimmung des Klimaschutzgesetzes dienten, insbesondere im Bundeskanzleramt sowie der Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), für Wirtschaft und Energie (BMWi), für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), nahmen vom Beginn der 19. Legislaturperiode bis heute die eingangs genannten Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteurinnen und Akteuren teil und wann genau (bitte die entsprechenden Veranstaltungen , das genaue Datum sowie die Namen der Vertreterin bzw. des Vertreters auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. In welchen Gremien der Einrichtungen, Gesellschaften etc., an denen der Bund beteiligt ist, bzw. an welchen Arbeitsgruppen der Bundesministerien , die an der Erarbeitung des Klimaschutzgesetzes beteiligt waren und sind, ist eines der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Unternehmen und einer der Verbände inwiefern und durch welche Personen vertreten und/oder (gegebenenfalls vom Unternehmen/Verband beurlaubt) beschäftigt? Die vorgenannten Verbände haben nicht an Gremien der Einrichtungen, Gesellschaften etc., an denen der Bund beteiligt ist, teilgenommen, die der Vorbereitung , Erarbeitung sowie der Ressortabstimmung des Klimaschutzgesetzes dienten . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  4. In welchen Gremien der Einrichtungen, Gesellschaften etc., an denen der Bund beteiligt ist, bzw. an welchen Arbeitsgruppen der Bundesministerien , die in die Erarbeitung des Klimaschutzgesetzes beteiligt waren und sind, war oder ist eine der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteurinnen und Akteure inwiefern und durch welche Personen vertreten und/oder (gegebenenfalls vom Unternehmen/Verband beurlaubt) beschäftigt? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  5. Wann ist das Bundeskanzleramt entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) der Bundesministerien seitens des BMU erstmals mündlich oder schriftlich über die Absicht in Kenntnis gesetzt worden, ein Klimaschutzgesetz zu erarbeiten? Der Entwurf für ein Bundes-Klimaschutzgesetz wurde dem Bundeskanzleramt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am 18. Februar 2019 zur Information und frühzeitigen Stellungnahme übermittelt . Drucksache 19/14692 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  6. Wann sind die anderen Bundesministerien, insbesondere die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi), für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und/oder vom Bundeskanzleramt mündlich oder schriftlich davon in Kenntnis gesetzt worden, ein Klimaschutzgesetz zu erarbeiten? Der schriftliche Entwurf für ein Bundes-Klimaschutzgesetz wurde mit Einleitung der Ressortabstimmung am 27. Mai 2019 an die betroffenen Ressorts zur Stellungnahme übermittelt.  7. Welchen Bundesministerien wurden entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) der Bundesregierung zeitgleich oder zeitnah durch das Bundeskanzleramt oder das federführende Bundesministerium über die Übermittlung des Klimaschutzgesetzes ans Bundeskanzleramt informiert und erhielten diese Vorlage übermittelt? Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien wurde beachtet.  8. Welche grundsätzlichen Einwände gab es seitens des Bundeskanzleramts sowie der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi), für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie des Bundesministeriums des Innern, für Baum und Heimat (BMI) zwischen der Information seitens des BMU und/oder des Bundeskanzleramtes über die Absicht, ein Klimaschutzgesetz zu erarbeiten , bis zur Übermittlung der Vorlage zum Klimaschutzgesetz durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Februar 2019?  9. In welcher Weise wurden diese grundsätzlichen Einwände in dem in Frage 8 genannten Zeitraum seitens des federführenden BMU in der Erarbeitung des Entwurfs des Klimaschutzgesetzes berücksichtigt? 10. Welche grundsätzlichen Einwände gab es seitens des Bundeskanzleramts sowie der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi), für Ernährung Landwirtschaft (BMEL), für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zwischen der Übermittlung des Entwurfs eines Klimaschutzgesetzes seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) an das Bundeskanzleramt und dem Start der Ressortabstimmung seitens des BMU am 27. Mai 2019? 11. In welcher Weise wurden diese grundsätzlichen Einwände in dem in Frage 10 genannten Zeitraum seitens des federführenden Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) in der Erarbeitung des Entwurfs des Klimaschutzgesetzes berücksichtigt? 12. Sind der Bundesregierung ein oder mehrere Fälle aus der Regierungspraxis vergangener Legislaturen bekannt, in denen Bundesministerien die Ressortabstimmung für einen Gesetzentwurf ohne ausdrückliche Zustimmung des Kanzleramtes einleiteten? 13. Bewertet die Bundesregierung den Start der Ressortabstimmung für das Klimaschutzgesetz am 27. Mai 2019 aus Sicht der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) der Bundesministerien als rechtskonform (bitte begründen)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14692 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Wie bewertet die Bundesregierung in Abhängigkeit von der Antwort zu Frage 13 die Gültigkeit möglicher Ergebnisse und Resultate der laufenden Ressortabstimmung des Klimaschutzgesetzes? Die Fragen 8 bis 14 werden gemeinsam wie folgt beantwortet. Die Bundesregierung hat am 20. März 2019 die Einrichtung eines Kabinettausschusses „Klimaschutz“ beschlossen. Aufgabe dieses Kabinettausschusses ist, die rechtlich verbindliche Umsetzung des Klimaschutzplans sowie der für Deutschland verbindlichen Klimaschutzziele für das Jahr 2030 vorzubereiten. Die Meinungsbildung der Bundesregierung zum Bundes-Klimaschutzgesetz und seiner Ausgestaltung wurde wesentlich im Kabinettausschuss „Klimaschutz “ vorbereitet. In der Sitzung am 20. September 2019 wurden wichtige Eckpunkte auch zum Bundes-Klimaschutzgesetz vorgelegt. Auf dieser Basis wurde der Entwurf des Bundes-Klimaschutzgesetzes abschließend innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und am 9. Oktober 2019 vom Kabinett beschlossen . Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung , der auch einen parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Hierunter fallen auch Abstimmungen sowie interne Abläufe innerhalb der Bundesregierung . Zum Inhalt und zu Einzelheiten von Ressortabstimmungen nimmt die Bundesregierung daher grundsätzlich nicht Stellung. Drucksache 19/14692 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.