Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten, Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13779 – Abschiebungen nach Nigeria V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bund und Länder forcieren nach Ansicht der Fragesteller Abschiebungen nach Nigeria. Während 2016 44 Menschen nach Nigeria abgeschoben wurden, gab es 2017 bereits 110 und 2018 195 Abschiebungen in das westafrikanische Land (Bundestagsdrucksachen 18/11112, Antwort zu Frage 1 und 19/9404, Antwort zu Frage 4). Im ersten Halbjahr 2019 wurden bereits 213 Personen nach Nigeria abgeschoben (Bundestagsdrucksache 19/12240, Antwort zu Frage 1). Dabei wird immer häufiger auf Sammelabschiebungen per Charterflug zurückgegriffen. Im Jahr 2017 gab es sieben solcher Sammelabschiebungen, 2018 waren es elf (Bundestagsdrucksache 19/9404, Antwort zu Frage 5) und im ersten Halbjahr 2019 waren es bereits zehn (Bundestagsdrucksache 19/12240, Antwort zu Frage 12). Zuletzt gab es wiederholt Berichte über Menschenrechtsverletzungen im Zuge von Sammelabschiebungen nach Nigeria. Die nigerianische Zeitung „The Nation “ berichtete am 24. August 2019 über eine Sammelabschiebung von Deutschland nach Nigeria am 19. August 2019. Dem Artikel zufolge wurden die Betroffenen „in the most inhuman manner“ nach Nigeria gebracht. Die Deportierten seien während der Abschiebung an Füßen und Händen gefesselt worden; erst kurz vor der Landung hätten die Polizeibeamten ihnen die Fesseln wieder abgenommen. Zusätzlich sei jeder Abgeschobene von drei Polizeibeamten bewacht worden. Am Flughafen seien die abgeschobenen Personen sich selbst überlassen worden: Wer nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich von Verwandten abholen zu lassen, habe tagelang am Flughafen bleiben und das Geld für die Weiterreise erbetteln müssen. Diese Abschiebepraxis widerspreche dem Globalen Migrationspakt, in welchem die Vertragsstaaten sich zur „Zusammenarbeit bei der Ermöglichung einer sicheren und würdevollen Rückkehr und Wiederaufnahme sowie einer nachhaltigen Reintegration“ verpflichtet hätten (https://thenationonlineng.net/horrors-of-asylum-seekers-1/? f b c l i d = I w A R 3 l z O P F w V 6 j F y H 2 q S Q Q x M Q g I - z V Q H m U X _ n i V du6o8yQynm8WZHEHg9Bxu0). In dem Artikel werden auch Menschen zitiert, die zu einem früheren Zeitpunkt aus Deutschland nach Nigeria abgeschoben wurden. Eine Frau, die am 25. Juli 2019 mit ihrem kleinen Sohn abgeschoben wurde, beschreibt, dass sie einen Schock erlitten habe, als sie gehört habe, dass sie abgeschoben werden sollte. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14703 19. Wahlperiode 04.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 31. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Ärzte hätten sie untersucht und einen erhöhten Blutdruck festgestellt. Daraufhin sei sie mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht worden. Dort hätten Ärzte ihr Tabletten verabreicht und ihr den Mund zugehalten, bis die Tabletten sich aufgelöst hätten. Außerdem hätten die Ärzte ihr eine Kanüle an der Hand gelegt. Als sie versucht habe, die Kanüle zu entfernen, habe man sie ans Bett gefesselt. Sie sei dann mit demselben Krankenwagen zurück zum Flughafen transportiert worden. Während der Fahrt habe eine Polizeibeamtin ihr ins Gesicht geschlagen. Die Fesseln seien ihr erst bei der Landung in Nigeria wieder abgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe man ihr auch ihren Sohn zurückgegeben. Nach der Abschiebung hätten ihr Sohn und sie unter Erbrechen gelitten. Ein Mann, der trotz seiner Krebserkrankung im Juli 2019 nach Nigeria abgeschoben wurde, berichtet, dass die Behörden zuvor versucht hätten, ihn auf einem Linienflug abzuschieben. Der Pilot habe sich aber aufgrund seiner schweren Krankheit geweigert, ihn zu transportieren. Einer der anwesenden Polizeibeamten sei deswegen wütend geworden und habe ihm gesagt, dass er kein Recht habe, in Deutschland seine Krankheit behandeln zu lassen. Das nächste Mal werde man ihn in einen Charterflug setzen, und dort werde kein Pilot seinen Transport verweigern (ebd.). Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH betreibt in einigen Ländern, darunter auch Nigeria, das Programm „Perspektive Heimat“. Im Rahmen dieses Programms wurden „Migrationsberatungszentren“ eröffnet, die u. a. abgeschobene Menschen sowie Personen, die mit einer finanziellen Förderung zurückgekehrt sind, bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützen sollen (https://blog.fluchtforschung.net/perspektive-heimat-dieneue -verbindung-von-entwicklungspolitik-und-ruckkehrmasnahmen-furabgelehnte -asylsuchende/). Allerdings fällt die erste Bilanz des Beratungsangebots nach Ansicht der Fragesteller durchwachsen aus. So wurde zwischen Juli 2017 und Juli 2018 in Nigeria, Ägypten und Ghana kein einziger Rückkehrer in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt (Bundestagsdrucksache 19/4298, Seite 18). Nach Auskunft eines Aktivisten, der mit Menschen in Kontakt steht, die das Beratungsangebot von „Perspektive Heimat“ in Nigeria in Anspruch nehmen, gegenüber den Fragestellenden sind viele der Ratsuchenden frustriert, weil sie das Gefühl haben, ein langwieriges Programm zu durchlaufen, ohne eine wirkliche Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung zu haben. Die Fragestellenden vermuten daher, dass die von der GIZ betriebenen Migrationsberatungszentren vor allem die Funktion haben, die restriktive Abschiebepolitik von Bund und Ländern zu legitimieren, indem suggeriert wird, dass für die abgeschobenen Menschen gesorgt wird bzw. diese nicht sich selbst überlassen werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Zahl der ausreisepflichtigen nigerianischen Staatsangehörigen in Deutschland ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Gab es ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum 31. Dezember 2016 noch 2.937 Ausreisepflichtige mit nigerianischer Staatsangehörigkeit, so waren es am 31. August 2019 bereits 12.229 Ausreisepflichtige. Da sich die Zahl der nigerianischen Asylanträge auf anhaltend hohem Niveau befindet (vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2019 wurden 38.187 Asylerstanträge gestellt, davon sind noch etwa 23.000 Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder den Gerichten anhängig), ist bei einer derzeitigen Gesamtschutzquote von ca. 6,5 Prozent innerhalb der nächsten zwei Jahre mit einer starken Zunahme der Zahl nigerianischer Staatsangehöriger zu rechnen, deren Asylverfahren bestands - oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Bund und Länder haben daher das gemeinsame Ziel, die Zahl der Rückführungen nach Nigeria deutlich zu erhöhen . Während im Jahr 2016 lediglich 192 Rückführungen nach Nigeria erfolgten , konnte diese Zahl auf 282 (Rückführungen auf dem Luftweg in das Heimatland) Rückführungen für den Zeitraum Januar bis August 2019 gestei- Drucksache 19/14703 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. gert werden. Die Zahl der durch Programme des Bundes und der Länder geförderten freiwilligen Rückkehr ist demgegenüber von 2016 bis 2019 (Stichtag: 31. August 2019) lediglich von 83 auf 122 freiwilligen Ausreisen gestiegen.  1. Zieht die Bundesregierung Schlüsse aus dem Bericht in der nigerianischen Zeitung „The Nation“, wonach die Menschen, die im Zuge einer Sammelabschiebung am 19. August 2019 von Deutschland nach Nigeria abgeschoben wurden, „in the most inhuman manner“ nach Nigeria gebracht worden seien, und wenn ja, welche? Welche internen Besprechungen innerhalb der Bundespolizei gab es hierzu , inwieweit haben Bedienstete der Bundespolizei im Nachgang des Charterflugs auf etwaige Verstöße gegen interne Vorgaben und/oder menschenrechtswidrige oder menschenunwürdige Praktiken aufmerksam gemacht , und inwieweit sind generell ein Monitoring und eine kritische Auswertung insbesondere von Sammelabschiebungen vorgesehen? Im Zusammenhang mit der Sammelabschiebung am 19. August 2019 liegen der Bundesregierung keine amtlichen Informationen, insbesondere seitens des Bundespolizeipräsidiums oder anderen Behörden vor, welche die Annahme stützen würden, dass Rückzuführende bei dieser Maßnahme menschenunwürdig oder menschenrechtswidrig behandelt worden wären. Die Bundesregierung sieht deshalb keine weiteren Maßnahmen vor. Aus Anlass der konkreten Maßnahme hat die Bundespolizei vor Beginn eine Einsatzbesprechung durchgeführt, an der alle Begleitkräfte teilgenommen haben . Hinweise von Bediensteten der Bundespolizei auf etwaige Verstöße im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Wie bei anderen Sammelrückführungen, an denen Frontex beteiligt war, ist die Maßnahme beobachtet worden und zwar von zwei Frontex-Mitarbeitern und von zwei Mitarbeitern aus dem Frontex-Monitor-Pool.  2. Wie viele Menschen wurden im Rahmen der Abschiebung am 19. August 2019 nach Nigeria gebracht (bitte auch nach Geschlecht und Alter differenzieren und angeben, bei wie vielen Erkrankungen vorlagen, bzw. wie viele medizinisch begleitet werden mussten)? Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben den Flug begleitet ? Wie viele Ärztinnen und Ärzte haben den Flug begleitet? Welches sonstige Personal hat die Abschiebung begleitet? Im Rahmen der Abschiebung am 19. August 2019 nach Nigeria haben 84 Kräfte der Bundespolizei 19 vollziehbar ausreisepflichtige nigerianische Staatsangehörige nach Lagos abgeschoben. Dabei handelte es sich um eine Frau und 18 Männer im Alter zwischen 22 und 48 Jahren. Alle Personen waren reisefähig. Wie bei jeder Rückführung mittels Charterflug üblich, ist vorsorglich auf Veranlassung der federführenden Ausländerbehörde ein Arzt und eine Sanitäterin eingesetzt worden. Beobachtet wurde die Maßnahme von zwei unabhängigen Monitoren und zwei Observern von Frontex. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14703 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  3. Wie oft und bei wie vielen Personen wurden bei der Abschiebemaßnahme vom 19. August 2019 sog. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt (bitte nach Art der Hilfsmittel und Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes differenzieren )? Bei insgesamt sieben Personen hat die Bundespolizei Hilfsmittel der körperlichen Gewalt in Form von Festhaltegurten und Plastikfesseln eingesetzt. Abhängig vom Verhalten des Rückzuführenden dauerte die Fesselung zwischen drei und elf Stunden, wobei anzumerken ist, dass die Fesselung mit einem Festhaltegurt variabel möglich ist.  4. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Betroffenen während des Abschiebeflugs am 19. August 2019 unterschiedslos an Händen und Füßen gefesselt und darüber hinaus von jeweils drei Polizeibeamten bewacht wurden, und inwieweit ist dieses Vorgehen nach Auffassung der Bundesregierung verhältnismäßig? Falls dies nach Kenntnis der Bundesregierung nicht zutreffen sollte, wie viele der Betroffenen wurden dann an den Händen und/oder an den Füßen gefesselt, und von wie vielen Polizeibeamten wurden die Abgeschobenen jeweils bewacht? Nein, nach Kenntnis der Bundesregierung ist es nicht zutreffend, dass die betroffenen Rückzuführenden bei der genannten Maßnahme unterschiedslos gefesselt wurden. Ergänzend verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 3. Die Anzahl der den jeweils zugeordneten Begleitkräfte orientiert sich an dessen Verhalten und den zu ihm vorliegenden Erkenntnissen, etwa hinsichtlich der Gewalttätigkeit/- bereitschaft. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden. a) Wurden während der Abschiebung am 19. August 2019 auch Minderjährige gefesselt? Nein. b) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Betroffene auf Abschiebeflügen präventiv gefesselt werden, wie dies auch in internen Berichten von Frontex beschrieben wird (www.br.de/fernsehen/das-erste/ sendungen/report-muenchen/videos-und-manuskripte/frontex-eumenschenrechtsverletzungen -102.html)? Falls nein, welche Vorkehrungen ergreift sie, um solche präventive Fesselungen zukünftig zu vermeiden? Bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gemäß § 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) dürfen Personen, die sich im Gewahrsam von Vollzugsbeamten befinden, gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie Vollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten , zu fliehen versuchen oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen , zu befürchten ist, dass die Person sich aus dem Gewahrsam befreien wird, oder wenn Selbsttötungsgefahr besteht. Beim Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen in einer der genannten Alternativen ist das präventive Fesseln von Personen möglich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fesselung la- Drucksache 19/14703 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. gen nach den vorliegenden Erkenntnissen in allen Fällen, in denen die Personen gefesselt wurden, vor.  5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass der beschriebene Umgang mit Abgeschobenen gegen den Globalen Migrationspakt verstößt, weil die Vertragsstaaten sich darin zur „Zusammenarbeit bei der Ermöglichung einer sicheren und würdevollen Rückkehr und Wiederaufnahme sowie einer nachhaltigen Reintegration“ verpflichtet haben (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Konsequenzen zieht sie ggf. daraus? Falls nein, warum nicht? Soweit Zwangsmaßnahmen in den zu den Fragen von 3 und 4 beschriebenen Umfang zur Anwendung kamen, waren diese aufgrund des Verhaltens der Betroffenen notwendig und erfolgten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes . Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen . Daher sieht die Bundesregierung keinen Verstoß gegen den globalen Migrationspakt .  6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob abgeschobenen Personen im Zuge der Sammelabschiebung nach Nigeria am 25. Juli 2019 oder während einer anderen Sammelabschiebung im bisherigen Jahr 2019 gegen deren Willen Medikamente verabreicht wurden (siehe Vorbemerkung )? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über diesbezügliche Beschwerden von Betroffenen oder Dritten? Inwieweit liegt nach Auffassung der Bundesregierung eine Körperverletzung vor, wenn Menschen in einer Situation, wie in der Vorbemerkung beschrieben, gewaltsam zur Einnahme von Tabletten gezwungen werden (bitte begründen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass bei der Sammelabschiebung am 25. Juli 2019 oder einer anderen Sammelabschiebung im Jahr 2019 Medikamente zu einem Zeitpunkt verabreicht worden sind, der nach der Übernahme der Rückzuführenden an die Bundespolizei lag. Im Übrigen gilt im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei, dass die etwaige Gabe von Arzneimitteln stets einer entsprechenden medizinischen Indikation bedarf.  7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob Polizeibeamte Betroffene im Falle gescheiterter Abschiebungen verbal unter Druck setzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über diesbezügliche Beschwerden von Betroffenen oder Dritten gegenüber der Bundespolizei oder gegenüber Dritten? Der Bundesregierung liegen über derartige Sachverhalte sowie Beschwerden keine Informationen vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14703 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnisse, ob Mütter bzw. Väter, die zusammen mit einem Kleinkind abgeschoben werden, während des Abschiebeflugs von ihrem Kind getrennt werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Unter welchen Umständen geschieht dies, wie verlief es im konkreten Fall der Sammelabschiebung vom 25. Juli 2019, und inwieweit ist dieses Vorgehen nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Kindeswohl vereinbar und verhältnismäßig? Eine Trennung von Eltern von ihren Kindern während einer Abschiebung ist grundsätzlich nicht üblich. Bei dem Flug am 25. Juli 2019 wurde u. a. eine Mutter mit Kind zugeführt. Während des Fluges waren Mutter und Kind auf benachbarten Sitzreihen platziert.  9. Wie genau sind die Abläufe nach der Ankunft von Abschiebeflügen aus Deutschland am Zielflughafen in Nigeria? Werden die abgeschobenen Personen von Vertretern deutscher Behörden an nigerianische Behörden oder internationale Organisationen übergeben, und welche Behörden bzw. Organisationen sind dies? Bei begleiteten Rückführungen werden die Personen durch die Bundespolizei an die ausländischen Grenz- und Migrationsbehörden überstellt, soweit die Begleitung durch die Bundespolizei erfolgte. In Nigeria ist dies der Immigration Service. Bei Rückführungen mittels Charterflug erfolgt die Übergabe i. d. R. unmittelbar an Bord des Flugzeuges, bei Rückführungen mittels Linienflug erfolgt die Übergabe an der jeweiligen Kontrollposition der Einreisekontrolle. 10. Wird die Identität der abgeschobenen Personen nach der Ankunft in Nigeria durch Vertreter nigerianischer Behörden überprüft, und welche nigerianische Behörde ist dafür nach Kenntnis der Bundesregierung zuständig ? Geschieht diese Überprüfung in Anwesenheit deutscher Polizeibeamter, die den Flug begleitet haben? Kam es im bisherigen Jahr 2019 bzw. im Jahr 2018 vor, dass die nigerianischen Behörden die Übernahme abgeschobener Personen (etwa aufgrund von Zweifeln an der Identität) verweigert haben (bitte ausführen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Identität von Rückzuführenden in Nigeria durch den dortigen Immigration Service geprüft. In der Regel geschieht dies in der Anwesenheit des für die Begleitung Verantwortlichen der Bundespolizei . Bei Rückführungen nach Nigeria kam es seit 2018 am 6. Juni 2019 zu einer Übernahmeverweigerung durch den Nigerian Immigration Service aufgrund von Identitätszweifeln. 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verbleib von aus Deutschland abgeschobenen Personen in Nigeria? Aus Deutschland zurückgeführte nigerianische Staatsangehörige werden von den dortigen Behörden nach Ankunft am Flughafen empfangen. Darüber hinaus liegen der Bunderegierung keine Erkenntnisse vor a) Inwieweit trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass Abgeschobene, die nicht auf Unterstützung von Verwandten zurückgreifen können, gezwungen sind, sich das Geld für die Weiterreise zu erbetteln? Inwie- Drucksache 19/14703 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. weit wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass diese Menschen mit ausreichend Mitteln für eine Weiterreise ausgestattet sind? Zurückgeführte nigerianische Staatsangehörige sind nach Kenntnis der Bundesregierung grundsätzlich nicht auf Mittel im Sinne der Fragestellung angewiesen . Sie können finanzielle Unterstützung über den Serviceprovider des ERRIN Netzwerkes in Nigeria, Idia Renaissance, erhalten. b) Inwieweit stellen deutsche Behörden abgeschobenen Personen ein Handgeld oder eine sonstige finanzielle Unterstützung in welcher Höhe zur Verfügung, damit diese die Weiterreise vom Flughafen bezahlen können, unter welchen Umständen geschieht dies, und warum ist dies beim Abschiebungsflug vom 19. August 2019 ggf. nicht geschehen ? Die Zahlung von Handgeldern liegt in der Zuständigkeit der jeweils verantwortlichen Ausländerbehörde. Ob bei der Maßnahme am 19. August 2019 entsprechende Handgelder gezahlt wurden, kann von der Bundesregierung nicht beantwortet werden. c) Was geschieht mit Geld, das abgeschobene Personen ggf. bei sich tragen , wenn Polizeibeamte sie zur Abschiebung in Gewahrsam nehmen ? Falls dieses Geld den Betroffenen nicht wieder ausgezahlt wird, auf welcher rechtlichen Grundlage wird es von den deutschen Behörden einbehalten , und in welcher Höhe bei wie vielen Personen wurden in den Jahren 2015 bis heute entsprechende Gelder einbehalten (bitte nach Jahren und den wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? Barmittel, die nicht auf Grundlagen der § 132 der Strafprozessordnung oder § 66 Absatz. 5 des Aufenthaltsgesetzes als Sicherheitsleistung einbehalten werden , verbleiben im Besitz der abgeschobenen Personen. Bei Rückzuführenden beachtet die Bundespolizei den Umstand, dass ggf. nach Ankunft im Herkunftsland Barmittel für eine Weiterreise belassen werden sollen. Statistiken über die Erhebung von Sicherheitsleistungen werden durch die Bundespolizei nicht geführt. Angaben dazu in welchem Umfang Landesbehörden Sicherheitsleistungen erheben, liegen der Bundesregierung nicht vor. 12. Informieren deutsche Behörden die nigerianischen Behörden über den Gesundheitszustand von abgeschobenen Personen, wer ist dafür ggf. verantwortlich , und wann, und in welcher Weise geschieht dies? Wird in Fällen, in denen kranke Menschen abgeschoben werden, dafür Sorge getragen, dass am Zielflughafen Ärzte präsent sind, die eine medizinische Versorgung gewährleisten können? Die Unterrichtung der Behörden im Zielland zu gesundheitlichen Problemen bei rückzuführenden Ausländern obliegt der jeweils verantwortlichen Landesbehörde . Hierzu gehört beispielsweise auch die Abstimmung von Verfahren im Hinblick auf die ggf. erforderliche ärztliche Empfangnahme am Flughafen oder mögliche Nachsorgebehandlungen im Zielland. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14703 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Welche deutschen und nigerianischen Behörden sind an der Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen bzw. Sammelabschiebungen (bitte differenzieren) von Deutschland nach Nigeria beteiligt? Welche Rolle spielt die nigerianische Botschaft in diesem Zusammenhang jenseits der Beschaffung von Reisedokumenten? Unabhängig von der Art der Abschiebung sind auf deutscher Seite regelmäßig die Bundespolizei und die jeweils zuständige Ausländerbehörde sowie ggf. Landespolizeibehörden, das Auswärtige Amt und die deutsche Vertretung im Herkunftsstaat beteiligt bzw. informiert. Auf nigerianischer Seite wird im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten die nigerianische Botschaft und bei der Planung von Sammelrückführungen das nigerianische Außenministerium eingebunden. 14. Wann erfährt die nigerianische Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service, NIS) von bevorstehenden Abschiebungen aus Deutschland nach Nigeria (bitte möglichst genaue Angaben zum Zeitrahmen machen) Wer ist dafür verantwortlich, diese Informationen zu übermitteln? Soweit in der Verantwortung der Bundespolizei Rückführungen mittels Charterflug durchgeführt werden, unterrichtet das Bundespolizeipräsidium stets das Auswärtige Amt. Sodann wird durch die deutsche Botschaft in Nigeria das nigerianische Außenministerium mittels Verbalnote über die geplante Maßnahme unterrichtet. 15. Wann erfährt die nigerianische Flughafenbehörde (Federal Airport Authority of Nigeria) von bevorstehenden Abschiebungen aus Deutschland nach Nigeria (bitte möglichst genaue Angaben zum Zeitrahmen machen), und wer ist dafür verantwortlich, diese Informationen zu übermitteln? Die Bundespolizei beantragt regelmäßig vier Wochen vor einer Chartermaßnahme die erforderliche Landegenehmigung über die Deutsche Botschaft. 16. Erhält die nigerianische Immigrationsbehörde von deutschen Behörden finanzielle Mittel, um aus Deutschland abgeschobene Personen zu unterstützen , und falls ja, in welcher Höhe? Gibt es eine Kontrolle über die Verwendung dieser Mittel durch die nigerianische Immigrationsbehörde? Die nigerianische Immigrationsbehörde erhält keine finanziellen Mittel, um aus Deutschland zurückgeführte Personen zu unterstützen. 17. Was ist der Bundesregierung über ein Unterstützungszentrum für Abgeschobene („deportee support center“) in der Nähe des Flughafens in Lagos bekannt, dessen Visitenkarten nach Auskunft von abgeschobenen Personen gegenüber den Fragestellenden auf Abschiebeflügen von Deutschland nach Nigeria verteilt worden sein sollen und das mit der Zentralen Rückkehrberatungsstelle Südbayern in Augsburg zusammenarbeiten soll? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Drucksache 19/14703 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 18. Was ist der Bundesregierung über Festnahmen oder Repressalien durch nigerianische Behörden gegenüber aus Deutschland abgeschobenen Personen bekannt (bitte ausführen)? Anhaltspunkte für Festnahmen oder staatliche Repressionen speziell gegen abgelehnte Asylbewerber, die aus Deutschland nach Nigeria zurückgeführt wurden , sind der Bundesregierung nicht bekannt. 19. Wie hoch waren die Kosten der Abschiebemaßnahme am 19. August 2019 (bitte so differenziert und umfassend wie möglich angeben) Wer hat die Kosten getragen? Welche Angaben kann die Bundesregierung zu den durchschnittlichen Kosten machen, die entstehen, um eine Person aus Deutschland nach Nigeria abzuschieben (bitte zwischen Linien- und Charterflügen differenzieren )? Die Kosten für das bei der genannten Maßnahme eingesetzte Fluggerät beliefen sich auf ca. 298.000 Euro und werden von der europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache getragen. Da eine statistische Erhebung aller Rückführungskosten bei keiner Bundesbehörde erfolgt, kann keine Aussage zu durchschnittlichen Kosten getroffen werden. 20. Wie viele Abschiebungen aus Deutschland nach Nigeria gab es in den Jaren 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019, differenziert nach Bundesländern? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die nachstehende Tabelle: 2016 2017 2018 Jan. – Aug. 2019 Gesamt 44 110 195 282 veranlassendes Bundesland Baden-Württemberg 4 27 42 89 Bayern 8 28 63 109 Berlin 1 4 2 3 Brandenburg 1 1 2 Hamburg 4 Hessen 5 10 4 4 Mecklenburg- Vorpommern 1 1 Niedersachsen 3 5 5 6 Nordrhein-Westfalen 13 26 66 58 Rheinland-Pfalz 2 2 2 4 Sachsen 1 Sachsen-Anhalt 1 2 3 Schleswig-Holstein 2 Thüringen 1 Bundespolizei 3 4 6 3 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14703 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21. Wie viele Abschiebungen nach Nigeria gab es in den Jahren 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019, differenziert nach Geschlecht? Für die Jahre 2016, 2017 und 2018 erfolgte keine Erhebung statistischer Daten zum Geschlecht der abgeschobenen Personen. Von Januar bis August 2019 wurden 258 Personen männlichen und 24 Personen weiblichen Geschlechts von Deutschland nach Nigeria abgeschoben. 22. Wie viele Minderjährige wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 von Deutschland nach Nigeria abgeschoben? Für die Jahre 2016, 2017 und 2018 erfolgte keine Erhebung statistischer Daten zum Alter der abgeschobenen Personen. Von Januar bis August 2019 wurden insgesamt 17 minderjährige Personen (unter 18 Jahre) von Deutschland nach Nigeria abgeschoben. 23. Wie viele Sammelabschiebungen per Charterflug unter Beteiligung der Bundespolizei gab es im bisherigen Jahr 2019 von Deutschland nach Nigeria (bitte den Abflugort, den Zielort, das Datum, die Fluggesellschaft, die Zahl der abgeschobenen Personen, die Zahl der den Flug begleitenden Bundespolizeibeamten und Ärzte nennen)? Welche dieser Sammelabschiebungen wurden von Frontex organisiert (bitte auch eventuelle Zwischenhalte in anderen EU-Staaten angeben) Welche wurden in nationaler Zuständigkeit durchgeführt? Die Bundesregierung verweist auf die nachfolgende Tabelle: Datum von-nach Lagos Fluggesell-schaft* Anzahl Rückgeführter Anzahl BPOL Anzahl Ärzte Frontex/ National Zwischenstopps 30.01.2019 Leipzig 10 39 1 Frontex Wien, Banjul 27.02.2019 München 21 39 2 Frontex Wien 25.03.2019 Frankfurt/Main Titan Airways 11 38 1 National 10.04.2019 München 12 2 1 Frontex Wien 06.05.2019 Frankfurt/Main Titan Airways 24 83 1 Frontex 15.05.2019 München 17 2 1 Frontex Wien 20.05.2019 Frankfurt/Main Titan Airways 25 91 1 Frontex 06.06.2019 Düsseldorf Titan Airways 23 64 1 Frontex 11.06.2019 München Evelop Airlines 12 28 1 Frontex 26.06.2019 München 10 2 1 Frontex Wien 15.07.2019 Frankfurt/Main Titan Airways 20 81 1 Frontex 24.07.2019 München 13 2 1 Frontex 19.08.2019 Frankfurt/Main Titan Airways 19 84 1 Frontex 28.08.2019 München 16 2 1 Frontex 17.09.2019 Düsseldorf Evelop 8 38 1 Frontex * Informationen zu der jeweiligen Fluggesellschaft liegen nur in den Fällen vor, in denen die Rückführungsmaßnahmen unter deutscher Federführung erfolgten. Drucksache 19/14703 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 24. Werden auch Familien bzw. alleinerziehende Mütter oder Väter mit Kindern im Rahmen von Sammelabschiebungen abgeschoben? Falls ja, wie viele Familien bzw. alleinerziehende Mütter oder Väter mit Kindern wurden im bisherigen Jahr 2019 mit Charterflügen nach Nigeria abgeschoben? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 25. Mit welchen Finanzmitteln ist das Maßnahmenpaket „Beratungszentren“ des Programms „Perspektive Heimat“ im Haushaltsjahr 2019 für Nigeria ausgestattet, und wie werden diese Mittel eingesetzt (bitte möglichst genau darlegen)? Das Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Nigeria (Standorte in Lagos, Benin-City und Abuja) ist für das Jahr 2019 mit Finanzmitteln in Höhe von insgesamt rund 1,9 Mio. Euro ausgestattet. Diese decken sowohl die institutionellen Kosten (Gebäude, Personal, allgemeiner Betrieb des Zentrums, etc.) als auch die Kosten zur Umsetzung von Maßnahmen ab. Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 28 und 29 verwiesen. 26. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den Migrationsberatungszentren in Nigeria beschäftigt (bitte nach Standorten und Tätigkeiten aufschlüsseln)? In Lagos sind insgesamt acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Davon drei Berater und eine Projektassistenz. Außerdem ist in Lagos ein Projektleiter für alle Standorte in Nigeria, ein Experte für Monitoring und Evaluierung für alle Standorte in Nigeria sowie zwei Finanzmanager für die Standorte Benin City und Lagos eingesetzt. In Abuja sind insgesamt sechs Mitarbeiter beschäftigt. Davon drei Berater, zwei Finanzmanager und eine Projektassistenz. In Benin City sind insgesamt vier Mitarbeiter beschäftigt. Davon drei Berater und eine Projektassistenz. 27. Wie viele Personen wurden insgesamt bislang in den Migrationsberatungs-zentren in Nigeria beraten (bitte nach Standorten und Jahren aufschlüsseln)? Wie viele von ihnen waren Rückkehrer aus Deutschland (bitte zwischen Abgeschoben und freiwilligen Rückkehrern differenzieren)? Die Bundesregierung verweist auf die nachstehende Tabelle (Stand der Zahlen: 30. September.2019): 2019 2018 Gesamt Gesamt Davon Rückkehrer aus Deutschland Gesamt Davon Rückkehrer aus Deutschland Gesamt Davon Rückkehrer aus Deutschland 8.064 234 1.988 57 10.052 291 Die Zahlen in der Tabelle beziehen sich auf alle über das Beratungszentrum durchgeführte Maßnahmen seit Aufnahme der Aktivitäten im Mai 2018. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14703 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Zahlen werden aggregiert erhoben und nicht nach Standorten aufgeteilt. Bei Rückkehrern aus Deutschland wird nicht zwischen freiwilligen Rückkehrern und rückgeführten Personen differenziert. Die Angebote der Zentren stehen allen Rückkehrern sowie der lokalen Bevölkerung offen. Insgesamt hat das Programm „Perspektive Heimat“ in Nigeria in Zusammenarbeit mit dem Beratungszentrum und anderen Projekten der deutschen Entwicklungszusammenarbeit rund 30.400 Maßnahmen für Rückkehrende und lokale Bevölkerung seit Start des Programms umgesetzt. 28. Was beinhalten die Beratungs- und Unterstützungsangebote in den Migrationsberatungszentren in Nigeria (bitte ausführlich darstellen)? Das Ziel des Beratungszentrums in Nigeria (Standorte in Lagos, Benin-City und Abuja) ist es, in enger Zusammenarbeit mit den nigerianischen Arbeitsbehörden als zentrale Anlaufstellen für Perspektivsuchende in und aus Nigeria zu fungieren. Das Beratungszentrum richtet sich explizit sowohl an Rückkehrende aus Deutschland und Drittländern als auch an sonstige lokale Bevölkerung als potenzielle zukünftige Migranten. Das Beratungszentrum steht mit Rückkehrberatungsstellen in Deutschland im Austausch, um potenzielle Rückkehrende bereits in Deutschland zu beraten und über Perspektiven in Nigeria zu informieren . Menschen auf der Suche nach beruflichen Perspektiven erhalten individuelle Beratung und Informationen zu Job- und Ausbildungsmöglichkeiten in Nigeria. Neben der Beratung bietet das Beratungszentrum in Zusammenarbeit mit Vorhaben der deutschen Entwicklungszusammenarbeit und lokalen und internationalen Organisationen verschiedene berufliche Qualifizierungsmaßnahmen an. Ferner organisiert das Beratungszentrum Informationsveranstaltungen zu Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie Job- und Karrieremessen in Nigeria , durch welche die Menschen ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern können. Menschen, die sich selbstständig machen wollen, können Trainings und eine Förderung zur Existenzgründung erhalten. Für (psycho-)soziale Angebote verweist das Beratungszentrum an Nichtregierungsorganisationen und die Internationale Organisation für Migration (IOM). Darüber hinaus informiert das Beratungszentrum über die Risiken irregulärer Migration sowie über die Anforderungen an die reguläre Migration nach Deutschland. 29. Welche Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote gibt es? Inwieweit sind diese auf berufliche Vorerfahrungen und bereits vorhandene berufliche Qualifikationen abgestimmt? Folgende Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen werden in Zusammenarbeit mit dem Beratungszentrum angeboten: • Verschiedene Fachausbildungen für Schweißer, Automechaniker (auch speziell für Frauen), Textil- und Modedesign, Friseur und Kosmetiker, Webund Mobile-App Design (inkl. Praktikum), Tierhaltung, Gebäudemanagement , Catering/Eventmanagement, Installation von Photovoltaik- Anlagen • Verschiedene Trainingsformate zur Existenzgründung, inkl. Mentoring und Praktika • Verschiedene Trainings in der Informations- und Kommunikationstechnologie , auch speziell für Frauen • Verschiedene Trainings zur Unterstützung im Bewerbungsprozess Drucksache 19/14703 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In persönlichen Gesprächen ermitteln die Berater des Beratungszentrums die beruflichen Vorerfahrungen und vorhandenen Qualifizierungen gemeinsam mit den Jobsuchenden und stimmen diese entsprechend mit den vorhabenden Angeboten ab. So werden die Jobsuchenden an passgenaue Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen vermittelt. 30. Wie lange dauert die Unterstützung Ratsuchender erfahrungsgemäß durch-schnittlich, bis diese in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden können? Die Unterstützung Ratsuchender dauert erfahrungsgemäß durchschnittlich je nach Fall drei bis fünf Monate bis diese in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden können. Diese Angaben basieren auf den persönlichen Erfahrungswerten der Berater vor Ort und können je nach aktueller Beschäftigungslage und von Fall zu Fall variieren. 31. Wie viele Ratsuchende konnten in den Migrationsberatungszentren in Nigeria in Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden, und bei wie vielen von ihnen handelte es sich um Rückkehrer aus Deutschland (bitte nach Standorten und Jahren aufschlüsseln)? Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwieweit es sich um befristete bzw. unbefristete Beschäftigungsverhältnisse handelt, und in welchen Sektoren die Beschäftigungsverhältnisse angesiedelt sind? Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich sowohl auf angestellte als auch auf selbständige Beschäftigungsverhältnisse. Diese wurden in Zusammenarbeit mit den Beratungszentren über das Programm „Perspektive Heimat “ in Nigeria geschaffen. Die Zahlen werden aggregiert erhoben und nicht nach Standorten aufgeteilt. Es wird bei der Datenerhebung nicht zwischen befristetem und unbefristetem Beschäftigungsverhältnis unterschieden. Daten zu den Sektoren der Beschäftigungsverhältnisse in Nigeria werden ab Anfang 2019 erhoben. Seitdem wurden Personen in folgende Sektoren vermittelt (diese Angaben beziehen nicht die selbständigen Beschäftigungsverhältnisse mit ein): Industrie, Landwirtschaft, Dienstleistungen, Handwerk. Stand der Zahlen: 30. September 2019 2019 2018 Gesamt Gesamt Davon Rückkehrer aus Deutschland Gesamt Davon Rückkehrer aus Deutschland Gesamt Davon Rückkehrer aus Deutschland 2.441 49 4 3 2.445 52 32. Wie erklärt die Bundesregierung, dass bis Mitte 2018 die Zahl der Rückkehrer , die im Rahmen von „Perspektive Heimat“ in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden konnten, nach Ansicht der Fragesteller äußerst gering war (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Welche Konsequenzen zieht sie daraus? Seit Start der Programms „Perspektive Heimat“ Mitte 2017 wurden zunächst wichtige Grundlagen gelegt und Strukturen aufgebaut. Nun entfaltet das Programm seine Wirksamkeit. Insgesamt wurden seit Start des Programms in allen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14703 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13 Zielländern rund 464.400 Maßnahmen für Jobs, Qualifizierung, Existenzgründung und psychosozialen Begleitung umgesetzt. Davon rund 36.100 für Rückkehrende aus Deutschland. Rund 133.500 Maßnahmen führten direkt zu einer Beschäftigung oder einer individuellen Existenzgründung . Davon rund 9.600 für Rückkehrende aus Deutschland. Das Programm „Perspektive Heimat“ entwickelt die Angebote zur Beschäftigungsförderung kontinuierlich weiter, um die Anzahl der in Jobs vermittelten Personen weiter zu erhöhen. Es ist zu beachten, dass das Programm „Perspektive Heimat“ in seiner Zielrichtung weit über die Vermittlung von Jobs für Rückkehrende hinausgeht. Es dient auch der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und der sozialen (Re-)Integration von Rückkehrenden – je nach Ausbildungs- und Kenntnisstand . Die Wahl der benötigten Rückkehrhilfen liegt weitgehend in der Eigenverantwortung der Rückkehrenden. Nicht jede rückkehrende Person benötigt zwingend ein Jobangebot. Darüber hinaus richtet sich das Programm nicht nur an Rückkehrende aus Deutschland, sondern auch an Rückkehrende aus Drittländern, Binnenvertriebene und Einheimische ohne vorherige Migrationserfahrung. Diese sind gleichwertige Zielgruppen des Programms. 33. Wie viele Personen konnten mit Unterstützung der Migrationsberatungszentren in Nigeria eine selbstständige Tätigkeit aufbauen bzw. ein Unternehmen gründen (bitte nach Jahren differenzieren und nach Möglichkeit Angaben zur Art der selbstständigen Tätigkeit bzw. der gegründeten Unternehmen machen)? Die Angaben beziehen sich auf die Anzahl der individuellen Existenzgründungen , welche in Zusammenarbeit mit dem Beratungszentrum über das Programm „Perspektive Heimat“ in Nigeria unterstützt wurden. Es ist zu beachten, dass diese Daten auch in den Beschäftigungsverhältnissen insgesamt (siehe Antwort zu Frage 31) berücksichtigt wurden. Eine statistische Erhebung nach Art der selbstständigen Tätigkeit wird im Programm nicht durchgeführt. Stand der Zahlen: 30. September.2019 2019 2018 Gesamt Gesamt Davon Rückkehrer aus Deutschland Gesamt Davon Rückkehrer aus Deutschland Gesamt Davon Rückkehrer aus Deutschland 1.401 36 3 3 1.404 39 34. Wie viele Personen wurden in den Migrationsberatungszentren in Nigeria zu Wohnungssuche, Gesundheitsversorgung oder psychosozialer Hilfe beraten, und inwieweit konnte ihnen geholfen werden (bitte nach Jahren und Standorten differenzieren)? Bei Anfragen zu diesen Themen informiert das Beratungszentrum über die Angebote von Nichtregierungsorganisationen oder der Internationale Organisation für Migration (IOM) und vermittelt die Personen entsprechend weiter. Siehe Antwort zu Frage 28. Drucksache 19/14703 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 35. Findet eine Evaluation der Aktivitäten der Migrationsberatungszentren in Nigeria bzw. in anderen Ländern statt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Falls es bislang keine Evaluation gibt, ist eine solche für die Zukunft geplant ? Falls nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12470 sowie zu Frage 1f der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/10485 verwiesen. 36. Wie viele Visaanträge wurden 2018 und im ersten Halbjahr 2019 (bitte nach Jahren differenzieren) in den Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in Nigeria beantragt, zurückgezogen, erteilt und abgelehnt, und wie hoch war jeweils die Ablehnungsquote (bitte tabellarisch und in der Differenzierung wie in den Anlagen 1 und 2 zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/2035 darstellen)? Die Antwort der Bundesregierung wurde als schützenswerte Informationen VS – nur für den Dienstgebrauch eingestuft. Die den einzelnen Visastellen zuordenbaren Daten können unsachgemäße Schlussfolgerungen zur Folge haben. Die Einstufung der Informationen erfolgt daher zum Schutz der mit den Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den genannten Visastellen sowie im Hinblick auf Nachteile für Interessen der Bundesrepublik Deutschland im bilateralen Verhältnis zu den betroffenen Staaten, die bei Kenntnisnahme durch Unbefugte entstehen können.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/14703 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.