Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten, Monika Lazar, Dr. Manuela Rottmann, Erhard Grundl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13795 – Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblowern) im Spitzensport V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gemäß der Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) haben in Deutschland Sportvereine und Sportverbände einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dies beinhaltet auch die Schaffung eines eigenen sportrechtlichen Rahmens und seiner Anwendung. Ein staatliches Handeln im Sport und insbesondere im kommerzialisierten Spitzensport ist jedoch zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt, Rassismus, Homophobie, Doping, Korruption, Sportwettbetrug und Spielmanipulationen nötig; auf Ebene der Weltsportministerkonferenz (MINEPS) wurde deshalb 2013 die Berliner Erklärung verabschiedet (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroef fentlichungen/2013/berliner_erklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 5. August 2019). Im Erklärungstext werden die nationalen Regierungen explizit als „Interessengruppe für die Integrität des Sports“ definiert (ebd., S. 24). Die Bundesregierung als vertraglich beauftragte Interessengruppe für die Integrität des Sports steht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller in der politischen Verantwortung, das ihr bekannte Ausmaß der Missstände und Fehlentwicklungen des Sports zu benennen und konkrete Maßnahmen zu deren Bekämpfung vorzulegen. In Deutschland fehlt nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragsteller weiterhin ein wirkungsvolles Gesetz zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz). Es stellt sich nach Auffassung der Fragesteller die Frage, inwieweit bei der Umsetzung der vorliegenden EU- Richtlinie zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, nunmehr auch Regeln zum Schutz von Personen verankert werden sollen, die Verstöße gegen nationales Recht melden und somit auch den Spitzensport betreffen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14704 19. Wahlperiode 04.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 31. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Ausmaß der sexualisierten Gewalt im Spitzensport? In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird (sexualisierte) Gewalt mit Bezug auf den Sport nicht gesondert erfasst. Belastbare Aussagen zur Anzahl der Straftaten in diesem Kontext sind daher nicht möglich. Außerhalb der amtlichen Statistik hat die Studie „Safe Sport“ im Jahr 2016 Daten zu Erfahrungen mit sexualisierter Gewalt bei 1.799 Kaderathletinnen und -athleten in Deutschland erhoben. Demnach hat etwa ein Drittel aller befragten Kaderathletinnen und -athleten schon einmal eine Form von sexualisierter Gewalt im Sport im Sinne der zu Grunde liegenden Definition sexualisierter Gewalt erfahren. Eine bzw. einer von neun befragten Kadersportlerinnen und Kadersportlern hat dabei schwere und/oder länger andauernde sexualisierte Gewalt im Sport erfahren. Nach der Studie „Safe Sport“ sind von dem Begriff „sexualisierte Gewalt“ folgende Handlungen umfasst: „verbale oder gestische sexualisierte Übergriffe, sexualisierte Handlungen ohne Körperkontakt (z. B. das Zeigen pornografischer Inhalte), sexualisierte Berührungen am Körper, Entblößen, versuchte oder erfolgte Penetration und physische Verletzungen und Misshandlungen mit sexuellem Hintergrund“ (Quelle: www.dsj.de/fileadmin/user_upload/Handlungs felder/Praevention_Intervention/sexualisierte_Gewalt/SafeSport-Ergebnisbe richt_23.11.2016-Final.pdf, S. 7).  2. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Ausmaß von Rassismus , Diskriminierung und Homophobie im Spitzensport in Deutschland? Die Bundesregierung hat keine belastbaren Erkenntnisse zum Ausmaß von Rassismus, Diskriminierung und Homophobie im Spitzensport in Deutschland. Die Bundesregierung geht grundsätzlich davon aus, dass auch der Spitzensport letztendlich ein Spiegel der Gesellschaft ist.  3. Welchen Umfang hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Korruption im Spitzensport (bitte nach weltweit, europäischen Staaten und EU- Mitgliedstaaten aufschlüsseln)? Über den Umfang der Korruption im Spitzensport liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.  4. Welches Ausmaß hat nach Einschätzung der Bundesregierung Doping in Deutschland sowie im internationalen Spitzensport? Nach Einschätzung der Bundesregierung ist Doping im Spitzensport ein sehr ernst zu nehmendes Problem, wie z. B. das in den letzten Jahren aufgedeckte staatlich gelenkte Doping in Russland und jüngst der Dopingfall in Seefeld und Erfurt („Operation Aderlass“) zeigen. Zur Bekämpfung von Doping hat die Bundesregierung das Ende 2015 in Kraft getretenen Anti-Doping Gesetz auf den Weg gebracht und die Förderung für die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) als zentrale Instanz Deutschlands im Kampf gegen Doping kontinuierlich aufgestockt. Im Jahresbericht 2018 der NADA ist das zahlenmäßige Ausmaß möglicher Dopingverstöße dargestellt (Seite 26 f. www.nada.de/filead min/user_upload/nada/Downloads/Jahresberichte/2018_NADA_Jahresbe richt_DE_online.pdf). Ebenso veröffentlicht die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) in ihrem Bericht vom 25. April 2018 Übersichten, die das weltweite Drucksache 19/14704 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Ausmaß von Dopingverstößen dokumentieren („2016 Anti-Doping Rule Violations (ADRV) Report“, www.wada-ama.org/en/resources/general-anti-dopinginformation /anti-doping-rule-violations-adrvs-report).  5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der wirtschaftliche Schaden, der international und national durch Spielmanipulationen und Sportwettbetrug entsteht? Unmittelbar wirtschaftlich geschädigt werden durch Sportwettbetrug insbesondere die Anbieter von Sportwetten und die Mittwettenden über den so genannten Quotenschaden. Anzunehmen ist ferner, dass mittelbar auch der Sport durch den aus Sportwettbetrug und sonstigen Manipulationen von Sportwettbewerben resultierenden potentiellen Ansehensverlust und mit diesem wirtschaftlich in Beziehung stehende Organisationen und Personen geschädigt werden kann. Eine seriöse Bezifferung des wirtschaftlichen Schadens ist der Bundesregierung auf Grund der Komplexität der maßgebenden Faktoren nicht möglich.  6. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblowern) im Spitzensport zu? Die Bundesregierung misst dem Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern im Spitzensport erhebliche Bedeutung zu, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Wahrung der Integrität des Sports leisten. Im Bereich des Dopings zum Beispiel können Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung von Dopingverstößen und damit für einen sauberen Sport leisten. Die Bundesregierung begrüßt es sehr, dass die NADA das Hinweisgebersystem „SPRICH’S AN“ (www.nada.de/na da/sprichs-an/) installiert hat, welches es Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ermöglicht, sowohl anonym und strikt vertraulich Sachverhalte anzuzeigen als auch mit der NADA zu kommunizieren. Auch in weiteren Bereichen wie beispielsweise Sportwettbewerbsmanipulation, Korruption und sexualisierte Gewalt können Whistleblower einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung von Straftaten leisten. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung auch in diesen Bereichen elektronische Hinweisgebersysteme und Ombudsstellen, die die Anonymität von Hinweisgebern schützen, als grundsätzlich geeignetes Instrument zur Aufklärung und Bekämpfung entsprechender Phänomene. Ermöglichen Whistleblower die Aufklärung oder Verhinderung von erheblichen Straftaten bzw. tragen sie dazu wesentlich bei, können sie nach Einzelfallprüfung nach § 1 Absatz 1 des Zeugenschutzgesetzes (ZSHG) in den Zeugenschutz aufgenommen werden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt sind und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignen.  7. In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung seit 2013 Kenntnis über Hin-weise von Whistleblowern im Spitzensport erhalten? Strafverfolgung fällt in die Zuständigkeit der Länder und sportrechtliche Sanktionierungen fallen in die Zuständigkeit der Sportverbände und Wettbewerbsveranstalter . Die Bundesregierung hat daher keine vollständigen Erkenntnisse über das Ausmaß der Hinweise von Whistleblowern aus dem Bereich des Spitzen- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14704 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sports. Für den angefragten Zeitraum sind der Bundesregierung über das Bundeskriminalamt (BKA) in drei Fällen Hinweise von Whistleblowern bekannt geworden. Über das anonyme Hinweisgebersystem der NADA „SPRICH’S AN“ wurden von der Implementierung Mitte des Jahres 2015 bis zum Ende des Jahres 2018 insgesamt 127 Hinweise auf Dopingvergehen abgegeben (Quelle: Jahresberichte der NADA, abrufbar unter: www.nada.de/service-infos/jahresberichte /).  8. Welche konkrete Unterstützung hat die Bundesregierung den Whistleblowern Y. S. und V. S. zukommen lassen, die 2014 einen entscheidenden Beitrag zur Aufdeckung des russischen Staatsdopings geleistet haben und sich 2014 und 2015 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben (www.cycling4fans.de/index.php?id=6332, zuletzt abgerufen am 5. August 2019)? An die Bundesregierung wurde keine Bitte um Unterstützung gerichtet.  9. In wie vielen Fällen hat seit 2013 die Ombudsperson gegen Korruption beim Bundesinstitut für Sportwissenschaft (www.bisp.de/SharedDocs/ Downloads/Infos_BISp_Logos_etc/Infos_Ombudsperson_2014.html) Hinweise auf Korruptionsdelikte oder andere Verstöße und Missstände im Sport erhalten, und welche konkreten Maßnahmen sind erfolgt? Die bezeichnete Ombudsstelle ist nicht nur für das Bundesinstitut für Sportwissenschaft , sondern auch für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und seine Geschäftsbereichsbehörden zuständig. Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Hinweise auf Korruptionsverdachtsfälle im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Behörden entgegenzunehmen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Dort sind bislang keine Hinweise im Sinne der Fragestellung eingegangen. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Regelungen und Maßnahmen zugunsten eines Whistleblower-Schutzes auf Ebene der im internationalen Sport tätigen Organisationen, Verbände und Institutionen, insbesondere a) des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) Das IOC verfügt über eine „Integrity and Compliance Hotline“ (https://secu re.registration.olympic.org/en/issue-reporter), die die Abgabe anonymer Meldungen ermöglicht. b) des Internationalen Paralympischen Komitees (IPC) Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Maßnahmen des IPC bekannt. c) der internationalen olympischen und nichtolympischen Sportverbände Die „Athletics Integrity Unit“ (AIU) der „International Association of Athletics Federations“ (IAAF) verfügt über eine Hinweisgeber-Hotline (www.athleticsin tegrity.org/make-a-report). Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über weitere entsprechende Maßnahmen im Sinne der Fragestellung vor. Drucksache 19/14704 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und Der Bundesregierung ist bekannt, dass die WADA das Hinweisgebersystem „SPEAK UP“ installiert hat (https://speakup.wada-ama.org/WebPages/Public/ FrontPages/Default.aspx), welches es Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ermöglicht, anonym Sachverhalte zur Anzeige zu bringen. e) des Internationalen Sportgerichtshofes (CAS)? Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Maßnahmen des CAS bekannt . 11. Wie bewertet die Bundesregierung die bisher vereinbarten Regelungen und durchgeführten Maßnahmen zugunsten eines Whistleblower- Schutzes auf Ebene der im internationalen Sport tätigen Organisationen, Verbände und Institutionen? 12. Welche weiteren Regelungen und Maßnahmen sind nach Ansicht der Bundesregierung notwendig, um einen glaubwürdigen und umfassenden Whistleblower-Schutz im Spitzensport auf internationaler Ebene zu erreichen ? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung begrüßt, dass die WADA ein anonymes Hinweisgebersystem installiert hat und würde es begrüßen, wenn auch internationale Sportverbände diesem Beispiel folgen würden. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Regelungen und Maßnahmen zugunsten eines Whistleblower-Schutzes auf Ebene der im Sport in Deutschland ansässigen Verbände und Stiftungen, insbesondere a) des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), Der Deutsche Olympische Sportbund hat eine externe Ombudsstelle eingerichtet (www.dosb.de/ueber-uns/good-governance/). b) der olympischen Spitzenverbände, Der Deutsche Leichtathletik Verband hat eine externe Ombudsstelle eingerichtet (https://leichtathletik.de/verband/good-governance/ombudsstelle). Im Übrigen führt die Bundesregierung keine Übersicht über die Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern durch die olympischen Spitzenverbände . c) der nichtolympischen Spitzenverbände, d) der Landessportbünde, e) der Verbände mit besonderen Aufgaben, f) der Stiftung Deutsche Sporthilfe und Die Fragen 13c bis 13f werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14704 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. g) der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA)? Die NADA hat das Hinweisgebersystem „SPRICH’S AN“ (www.nada.de/nada/ sprichs-an/) installiert, welches es Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ermöglicht , sowohl anonym und strikt vertraulich Sachverhalte anzuzeigen als auch mit der NADA zu kommunizieren. 14. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregie-ung aus den bisher vereinbarten Regelungen und durchgeführten Maßnahmen zugunsten eines Whistleblower-Schutzes auf Ebene der im Sport in Deutschland ansässigen Verbände und Stiftungen? 15. Welche weiteren Regelungen und Maßnahmen sind nach Ansicht der Budesregierung notwendig, um einen glaubwürdigen und umfassenden Whistleblower-Schutz im Spitzensport in Deutschland zu erreichen? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung begrüßt anonyme Hinweisgebersysteme, wie von der NADA installiert, und andere konkrete Maßnahmen zum Schutz der Integrität im Spitzensport. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 16. In welcher Weise sind Regelungen der Sportvereine und Sportverbände zum Whistleblower-Schutz Bestandteil der Fördergrundsätze in der Sportförderung des Bundes? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beabsichtigt, die Einrichtung einer externen Stelle, an die Hinweise z. B. auf Verstöße gegen Good Governance-Regularien anonym und unter Wahrung der Vertraulichkeit übermittelt werden können, künftig zur Voraussetzung für die Gewährung einer Bundesförderung an die Sportverbände zu machen. 17. Plant die Bundesregierung, ein Monitoring oder eine Evaluation zu Erfolg und Problemen mit der „Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7211, Antwort zu Frage 7) durchzuführen, und wenn ja, wann, und wie, und wenn nein, wieso nicht? 18. Wird es darüber hinaus einen begleitenden Prozess zu dieser Eigenerklärung geben? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat ein fortlaufendes Monitoring und eine begleitende interne Evaluation zu den Erfahrungen und Erkenntnissen mit der Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport etabliert und zudem mit der Deutschen Sportjugend im DOSB (dsj) einen regelmäßigen Jour Fixe zu dem Themenfeld „sexualisierte Gewalt“ eingerichtet. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden in die zukünftige Weiterentwicklung der Eigenerklärung einfließen und rechtzeitig an den DOSB und seine Mitgliedsorganisationen vermittelt. Drucksache 19/14704 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19. Welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung des Whistleblower- Schutzes im Sport beabsichtigt die Bundesregierung, im Zuge der deutschen EU-Ratspräsidentschaft umzusetzen? 20. Mit welchem Ergebnis wurden zur Vorbereitung dieser Maßnahmen Gespräche mit weiteren EU-Mitgliedstaaten geführt? 21. Welche konkreten Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt im Sport beabsichtigt die Bundesregierung, im Zuge der deutschen EU- Ratspräsidentschaft umzusetzen? 22. Mit welchem Ergebnis wurden zur Vorbereitung dieser Maßnahmen Gespräche mit weiteren EU-Mitgliedstaaten geführt? Die Fragen 19 bis 22 werden gemeinsam beantwortet. Eine Umsetzung von Maßnahmen im Sinne der Fragestellung ist während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft nicht vorgesehen. Die Bekämpfung der Korruption im Sport und der Schutz von Kindern im Sport sind bereits eine Priorität der aktuell amtierenden finnischen EU-Ratspräsidentschaft. Zu beiden Themenkomplexen wird der Rat im November 2019 voraussichtlich Ratsschlussfolgerungen verabschieden, die voraussichtlich auch Aussagen zum Whistleblowerschutz enthalten werden. In Bezug auf Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt im Sport wurden bislang noch keine Gespräche der Bundesregierung mit weiteren EU- Staaten geführt. Die Bundesregierung beabsichtigt jedoch unabhängig von der EU-Ratspräsidentschaft Gespräche mit anderen Staaten zu führen, um weitere Erkenntnisse im Zusammenhang mit Fällen sexualisierter Gewalt im Sport zu gewinnen und in die Weiterentwicklung der Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt im Sport in Deutschland einfließen zu lassen. 23. Ist noch vor Abschluss der Evaluierung des Anti-Doping-Gesetzes (ADG) eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Aufnahme einer Kronzeugenregelung im ADG geplant? Die Bundesregierung kommt derzeit ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 8 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopG) nach, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des AntiDopG die Auswirkungen der dort enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen zu evaluieren. Zu diesem Zweck wurde kürzlich ein Sachverständiger im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt. Gegenstand der Evaluierung wird unter anderem auch die Frage nach der Notwendigkeit einer bereichsspezifischen Kronzeugenregelung im AntiDopG sein. In diesem Kontext wird über eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Aufnahme einer Kronzeugenregelung ins Anti- DopG entschieden werden. 24. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung der Athletenvertretung „Athleten Deutschland e. V.“ zur Wahrung der Integrität des Sports bei, und teilt die Bundesregierung die Ziele des Vereins zur Schaffung eines „effektiven Hinweisgeber-Mechanismus“ im Anti-Doping-System (https://cdn.website-edi-tor.net/07a56d97c1384382b0689c95f84e80a6/ files/uploaded/PM_ADEV_Anti-Doping_Mar19_web.pdf, zuletzt abgerufen am 5. August 2019)? Athleten Deutschland e.V. vertritt die Interessen der Athletinnen und Athleten in Deutschland und setzt sich unter anderem stark für die Wahrung der Integri- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14704 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. tät im Sport ein. Ausweislich seiner Homepage engagiert sich der Verein für Good Governance sowie die Bekämpfung von Doping, Machtmissbrauch und Manipulation von Sportwettbewerben (https://athleten-deutschland.org/the men/). Insoweit hat die Bundesregierung ein besonderes Interesse an der Arbeit des Vereins und misst ihm einen besonderen Stellenwert bei, was durch die Förderung von Athleten Deutschland e.V. mit Bundesmitteln zum Ausdruck kommt. Die Bundesregierung begrüßt einen effektiven Hinweisgeber-Mechanismus im Anti-Doping-System und sieht diesen grundsätzlich durch das anonyme Hinweisgebersystem der NADA „SPRICH’S AN“ gewährleistet. Darüber hinaus befürwortet die Bundesregierung die Kooperation zwischen NADA und Athleten Deutschland e.V., die unter anderem auch darauf zielt, das Hinweisgebersystem weiter zu verbessern. 25. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“? Die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ist am 7. Oktober 2019 im Rat in der vom Europäischen Parlament angenommenen Fassung abschließend gebilligt worden. Die Richtlinie sieht eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten vor (Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie). Die Bundesregierung wird die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen rechtzeitig auf den Weg bringen, damit die vorgesehene Umsetzungsfrist eingehalten werden kann. 26. Wer sind die Vertreterinnen und Vertreter aus Behörden und Sportverbänden sowie von Veranstaltern von Sportwettbewerben und Anbietern von Sportwetten, die Teil der „Nationalen Plattform zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben“ sind (vgl. www.bmi.bund.de/Shared Docs/kurzmeldungen/DE/2019/06/nationale-plattform-sport-manipulati on.html)? In der Nationalen Plattform sind derzeit als ständige Mitglieder Vertreter der folgenden Behörden und Organisationen vertreten: BMI, BKA, Hessisches Ministerium des Inneren und für Sport (Glückspielaufsicht), Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Glückspielaufsicht), Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig- Holstein (Glückspielaufsicht), Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Sportverwaltung), Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (Sportverwaltung ), Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Staatsanwaltschaft Bochum (Nordrhein-Westfalen), Staatsanwaltschaft Osnabrück (Niedersachsen), Landeskriminalamt Berlin, Behörde für Inneres und Sport (Hamburg), Deutscher Olympischer Sportbund, Deutsche Fußball Liga, Deutscher Fußball- Bund, Deutsche Eishockey Liga, Basketball Bundesliga, Volleyball Bundesliga, Deutscher Tennis Bund, Athleten-Deutschland e.V., Vereinigung der Vertragsfußballspieler , Deutsche Sportjugend, Ständige Konferenz der Spitzensportverbände , Teamsport Deutschland, Deutscher Sportwettenverband, Transparency International Deutschland. Als anlassbezogene Mitglieder fungieren ferner das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit). Auf namentliche Benennung muss zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mitglieder verzichtet werden. Drucksache 19/14704 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 27. Aufgrund welcher Kriterien wurden diese Organisationen und/oder Einzelpersonen ausgewählt? Die Nationale Plattform besteht aus zwei Gremien, einem Behördenkreis und einem Plenum. Die Mitglieder des Behördenkreises wurden vom BMI über die jeweils zuständigen Gremien Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK), der Justizministerkonferenz und der Sportministerkonferenz um Mitarbeit in der Nationalen Plattform gebeten und von diesen Gremien benannt . Ziel und Auswahlkriterium war, dass möglichst erfahrene und interessierte Personen aus allen staatlichen Bereichen in der Nationalen Plattform vertreten sind, die durch ihre Fachkenntnisse und ihre regelmäßige Zusammenarbeit zu einer effektiveren Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben einen wesentlichen Beitrag leisten können. Die darüber hinaus im Plenum mitwirkenden nichtstaatlichen Akteure wurden nach Abstimmung im Behördenkreis um Mitwirkung gebeten. Auswahlkriterien waren insbesondere der fachliche Bezug, die Größe und Mitgliederstärke sowie die Bewettbarkeit der Wettbewerbe und das insbesondere daraus resultierende angenommene höhere Manipulationsrisiko. Die Nationale Plattform versteht sich dabei nicht als exklusiver Kreis, sondern ist grundsätzlich offen für die Mitwirkung weiterer interessierter Mitglieder mit fachlichem Bezug. Die teilnehmenden Personen wurden von den jeweiligen Sportverbänden und Organisationen im Hinblick auf die Eignung und Bereitschaft für die Aufgabenstellung selbst ausgewählt. 28. In welcher Regelmäßigkeit wird die „Nationale Plattform zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben“ tagen? Es sind zwei Sitzungen der Nationalen Plattform im Jahr geplant. Ferner ist geplant , dass darüber hinaus zu spezielleren Problem- und Aufgabenstellungen anlassbezogen und problemorientiert noch weitere Zusammenkünfte in Form von Arbeitsgruppen erfolgen. 29. Was sind die Ziele der „Nationalen Plattform zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben“, und wann, und in welcher Form sollen Ergebnisse präsentiert werden? Gemäß der Zielsetzung des Übereinkommens des Europarates gegen die Manipulation von Sportwettbewerben soll durch die Einrichtung der Nationalen Plattform die nationale und die grenzüberschreitende Manipulation von Sportwettbewerben bekämpft und damit die Integrität des Sports geschützt werden. Die effektive Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben in Deutschland erfordert insbesondere aufgrund der föderalen Struktur eine koordinierte und durch effektiven Informationsaustausch gekennzeichnete Zusammenarbeit der betroffenen Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern , Sportwettanbietern und Nationalen Plattformen weiterer Staaten. Die Mitglieder der Nationalen Plattform fungieren in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als innerstaatliche Ansprechpartner und Multiplikatoren für die Informationsweiterleitung. Das BMI übernimmt die Koordinierung, fungiert als Ansprechpartner im internationalen Bereich (Single Point of Contact) und vertritt die deutsche Nationale Plattform im Netzwerk der Nationalen Plattformen des Europarats (Group of Copenhagen). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14704 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Nationale Plattform soll als Informationsdrehscheibe auf nationaler und internationaler Ebene dienen. Operationelle Ziele sind dabei insbesondere die Optimierung der Strafverfolgung, der Ausbau aufsichtsrechtlicher Kontrolle, die Verbreitung angemessener sportrechtlicher Sanktionierungen und wirksamer Präventionsmaßnahmen sowie die Eindämmung besonders manipulationsanfälliger Wettformate. Die Mitglieder der Nationalen Plattform nehmen in Eigenverantwortung teil und entscheiden über die Maßnahmen in ihren Zuständigkeitsbereichen selbstständig . Vor diesem Hintergrund wird die Bekanntgabe von Ergebnissen innerhalb der Nationalen Plattform bei gegebenen Anlass abgestimmt und im Einvernehmen erfolgen. Drucksache 19/14704 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.