Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/14161 – Entwicklung versicherungsfremder Leistungen in der Rentenversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) beruht auf einem Umlagesystem und finanziert sich aus den Beiträgen der Versicherten sowie den Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt. Den meisten Leistungen der GRV stehen zuvor erbrachte Rentenversicherungsbeiträge gegenüber; daneben gibt es jedoch auch Leistungen, für die keine entsprechenden Beiträge geleistet wurden. Diese nicht beitragsgedeckten Leistungen werden auch als nicht beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistungen bzw. versicherungsfremde Leistungen bezeichnet . Die Abgrenzung zwischen den beitragsgedeckten und nicht beitragsgedeckten Leistungen erfolgt in Wissenschaft und Politik unterschiedlich, je nachdem, wie der Zweck der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt wird. In diesem Zusammenhang ist auch die enge Verknüpfung mit der Frage einer ausreichenden Gegenfinanzierung durch Bundeszuschüsse zu beachten. Vergleiche zum Ganzen auch den „Sachstand“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Nicht beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Ausdruck des Solidarprinzips“ (www.bun destag.de/resource/blob/437624/634baef7575ec97bc241976afb1168e4/ WD-6-085-16-pdf-data.pdf). Eine gewisse Bekanntheit hat die sog. Teufel-Tabelle erlangt, in der die versicherungsfremden Leistungen seit 1957 aufgelistet werden (www.adg-ev.de/ index.php/publikationen/publikationen-altersvorsorge/1387-versicherungsf remde-leistungen-2015). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bzw. der frühere Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) haben zu den nicht betragsgedeckten Leistungen gleichfalls statistische Erhebungen und Prognosen veröffentlicht (DRV 10/2004, S. 569–585 und Reineke, Ulrich in DRV 1/2012, S. 1–4). Im April 2019 wurden nun auch für das Jahr 2017 aktuelle Zahlen vorgelegt, vgl. DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2017“ (www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/ 2019/2019-04-05_DRV_Nicht_beitragsgedeckte_Leistungen_2017.pdf). Die von der DRV zuletzt veröffentlichten Zahlen folgen der bereits früher angewandten Methodik. Nach der erweiterten Abgrenzung ergibt sich für 2017 zwischen den nicht beitragsgedeckten Leistungen und den Bundeszuschüssen eine Differenz in Höhe von 31,3 Mrd. Euro. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14706 19. Wahlperiode 04.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Fragesteller orientieren sich an der bekannten Methodik der DRV, nach der für das Jahr 2017 bereits konkrete Zahlen bereitgestellt werden konnten, und bitten um eine Beantwortung ihrer Fragen nach dem Schema der DRV, auch wenn die Bundesregierung möglicherweise die Methodik der DRV sich nicht zu eigen machen will. 1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 die nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen und Bundeszuschüsse sowie die sich ergebene Differenz in der erweiterten Abgrenzung (bitte tabellarisch in Anlehnung zur Veröffentlichung der DRV für das Jahr 2017 darstellen)? 2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1957 bis 2018 die nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen und Bundeszuschüsse sowie die Differenzen in der erweiterten Abgrenzung entwickelt, und wie hoch ist der kumulierte Differenzbetrag (bitte tabellarisch in Anlehnung zur Veröffentlichung der DRV für das Jahr 2017 darstellen )? 3. Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung schätzweise im Jahr 2019 die nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen und Bundeszuschüsse sowie die sich ergebene Differenz in der erweiterten Abgrenzung sein (bitte tabellarisch in Anlehnung zur Veröffentlichung der DRV für das Jahr 2017 darstellen)? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Abgesehen von den Angaben in den seitens der Fragesteller genannten Publikationen liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Zahlen vor. Es existiert keine allgemeine Definition zu dem Begriff nicht beitragsgedeckter Leistungen . Nicht zuletzt, weil die gesetzliche Rentenversicherung als Sozialversicherung auch Elemente des sozialen Ausgleichs enthält, gibt es keine konsensfähige Abgrenzung in Wissenschaft und Praxis darüber, was „versicherungsfremd “ ist. Zu betonen ist, dass sich die Höhe der Bundesmittel nicht nach der Höhe nicht beitragsgedeckter Leistungen bemisst. Die Funktion der Bundeszuschüsse geht über den Ausgleich konkreter Leistungen hinaus. Mit den Bundeszuschüssen gewährleistet der Bund insbesondere die dauerhafte Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der sich verändernden ökonomischen und demografischen Rahmenbedingungen. 4. Inwieweit ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der Verpflichtung zur Erstellung eines Rentenversicherungsberichtes im Sinne von § 154 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) (www.gesetze-iminternet .de/sgb_6/__154.html) auch die Verpflichtung zu einer Aufstellung der nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen für Vergangenheit und Zukunft? Die Bundesregierung hat gemäß § 154 Absatz 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) den gesetzgebenden Körperschaften jährlich bis zum 30. November einen Rentenversicherungsbericht vorzulegen. In dem Bericht sind gemäß § 154 Absatz 1 SGB VI die Finanzlage und die Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung darzustellen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung aus § 154 SGB VI keine Verpflichtung zu einer Aufstellung der nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen für die Vergangenheit und die Zukunft. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Drucksache 19/14706 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 5. Wird die Bundesregierung – unabhängig von einer ggf. bestehenden rechtlichen Verpflichtung aus § 154 SGB VI heraus – künftig eine jährliche Veröffentlichung der aktuellen Zahlen zu den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen und Bundeszuschüssen sowie die sich ergebenen Differenzen in der erweiterten Abgrenzung in der Methodik der DRV veranlassen? Eine solche Veröffentlichung ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14706 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.