Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1471 19. Wahlperiode 29.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/911 – Antiterrorzusammenarbeit mit der Türkei vor dem Hintergrund türkischer Kooperation mit dschihadistischen Verbänden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat wiederholt die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit der Türkei im Bereich Bekämpfung des islamistischen Terrorismus als „unverzichtbar“ betont. So fand im Januar 2018 nach rund einjähriger Unterbrechung wieder eine gemeinsame Sitzung deutscher und türkischer Sicherheitsbehörden zu Fragen der Terrorismusbekämpfung statt (www.welt.de/politik/deutschland/ article172544684/Anti-Terror-Kampf-Deutsch-tuerkische-Konsultationen-startenwieder .html; www.n-tv.de/politik/De-Maiziere-haelt-Tuerkei-fuer-unverzichtbararticle 20003346.html). Diese Kooperation erscheint in den Augen der Fragestellerinnen und Fragesteller mehr als fragwürdig. Schließlich konnte der türkischen Regierung selbst mehrfach eine Unterstützung dschihadistisch-terroristischer Vereinigungen einschließlich des sog. Islamischen Staates (IS) in Syrien durch Waffenlieferungen und logistische Unterstützung nachgewiesen werden (www.welt.de/politik/ deutschland/article157727376/Wie-die-Tuerkei-islamistischen-Terroristen-hilft.html; www.spiegel.de/politik/ausland/isis-im-irak-wie-sich-die-tuerkei-bei-derterrorgruppe -verschaetzte-a-975032.html). Als im Oktober 2017 türkische Truppen offiziell zur Schaffung einer Deeskalationszone im Rahmen des mit Russland und Iran geschlossenen Astana-Abkommens in der syrischen Provinz Idlib einrückten, wurden sie von Kämpfern der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) eskortiert. Diese mit Al-Qaida affiliierte dschihadistische Gruppe, zu der auch Mitläufer von Ahrar al-Sham gehören, kontrolliert derzeit Idlib. Obwohl HTS das Astana-Abkommen ablehnt, schützten ihre Kämpfer die türkischen Truppen (www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syriaturkey /first-turkish-military-convoy-enters-syrias-idlib-idUSKBN1CH31K). Die Türkei habe im Gegenzug zugesichert, dass es keine Operation gegen die HTS geben werde, sondern sich der Truppeneinmarsch gegen den mehrheitlich von Kurdinnen und Kurden bewohnten Selbstverwaltungskanton Afrin richte. „Die Türkei bot so indirekt den Organisationen, die derzeit Idlib kontrollieren, ein Schutzschild“, meint der türkische Journalist Taştekin auf dem Nachrichtenportal Al-Monitor (www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/01/turkey-alignedqaeda -syria-idlib-iran-financial-crisis.html). Am 29. Januar 2018 wurde erneut Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1471 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Informationen der Journalistin Jenan Moussa durch örtliche Quellen ein türkischer Militärkonvoy mit rund 100 Fahrzeugen bei seiner Fahrt durch das von der HTS kontrollierte Gebiet in Idlib von den Kämpfern der Al-Qaida-nahen Vereinigung eskortiert (https://twitter.com/jenanmoussa/status/95807284 2398072833). Am Angriffskrieg der Türkei gegen Afrin, der im Januar 2018 begann, sind unter Führung der türkischen Armee und des Geheimdienstes u. a. die folgenden unter der Fahne der Freien Syrischen Armee (FSA) auftretenden Kampfverbände beteiligt: Al-Nusra Front /Hayat Tahrir al-Sham, Faylaq al-Sham, Jaish al-Nasr, Jabhat al-Shamiya, Ahrar al-Sham, Nureddin Zengi Brigade, Suqour al-Jaber, Sultan Murad Brigade, Uleiman Shah Brigade, Ahrar Al-Sharqiya, 23. Kräfte, Sigor Al-Cebel, Al-Mistefa Regiment, Samarkand Brigade, Muntasir Billah Brigade, Sultan Mourad Division, Fatih Sultan Mehmet Brigade, Hamza- Gemeinschaft, Sturm des Nordens, Turkistanische Islamische Partei und Salahaddin Brigade. Diese Gruppierungen sind entweder islamistisch orientiert und verwenden vielfach Al-Qaida-Symbole auf ihren Fahnen oder sie stehen den rechtsextremen türkisch-nationalistischen Grauen Wölfen nahe (http:// civaka-azad.org/buendnis-mit-islamisten-welche-islamistischen-gruppen-kaempfenan -der-seite-der-tuerkei-in-afrin/; www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/01/ turkey-syria-does-erdogan-want-to-settle-in-afrin.html; www.tagesschau.de/ ausland/freie-syrische-armee-101.html). Auch ehemalige IS-Kämpfer, die nun als Söldner in den Reihen der FSA stehen, sollen an der Seite der Türkei an der Offensive auf Afrin beteiligt sein (www.tagesschau.de/ausland/freie-syrischearmee -101.html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 2 bis 2b, 3a bis 3c, 4f, 5a, 7g, 10a bis 10c und 13e kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.1 Auch die Beantwortung der Fragen 4, 4d und 4e und 13c kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb 1 Das Auswärtige Amt hat die Antwort zu den Fragen 2 bis 2b, 3a bis 3c, 4f, 5a, 7g, 10a bis 10c und 13e als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1471 sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.2 In den Antworten zu den Fragen 13a und 13d sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben . Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb ist die Antwort zu den genannten Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ eingestuft und wird in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt .2 1. Welche deutsch-türkischen Konsultationen bezüglich der Terrorismusabwehr und Terrorismusbekämpfung gab es wann und unter Beteiligung welcher Behörden oder Regierungsstellen seit Anfang 2017? Im Bundesministerium des Innern fand am 17. Januar 2018 ein Besuch des Staatssekretärs im türkischen Innenministerium mit Delegation statt. Am 15. Februar 2018 fand der Besuch einer Delegation des Bundesministeriums des Innern auf Arbeitsebene bei der Generalsicherheitsdelegation in Ankara statt. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht übermittelt werden. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt ein Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party- Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des 2 Das Auswärtige Amt hat die Antwort zu den Fragen 4, 4d, 4e und 13c als „VS – Vertraulich“ und die Antwort zu den Fragen 13a und 13d als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antworten sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1471 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verfassungsschutzes an dem internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. a) Welche von deutscher oder türkischer Seite als terroristisch eingestufte Gruppierungen oder Strömungen waren jeweils Thema der Besprechungen ? b) Inwieweit gibt es bei der Einstufung von Gruppierungen als terroristisch oder nichtterroristisch Differenzen zwischen Deutschland und der Türkei, und welche Gruppierungen betrifft dieses im Einzelnen? Die Fragen 1a und 1b werden zusammen beantwortet. Gegenstand der Besprechungen waren die von beiden Seiten als terroristisch eingestuften Gruppierungen: sog. „Islamischer Staat“ (IS), die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê – PKK), die Revolutionäre Volksbefreiungspartei -Front (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi – DHKP-C), die Kommunistische Partei der Türkei (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist – TKP/ML) und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (Marksist Leninist Komünist Parti – MLKP). Von türkischer Seite wurde darüber hinaus die Gülen-Bewegung angesprochen. Diese ist nach Maßgabe des deutschen Rechts keine terroristische Vereinigung. c) Auf welche konkreten Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung haben sich Deutschland und die Türkei bei den entsprechenden Konsultationen seit Anfang 2017 geeinigt? Die Gespräche umfassten nicht die Vereinbarung konkreter Maßnahmen. 2. Welche Berichte über eine militärische Kooperation der Türkei mit dschihadistischen einschließlich terroristischen Verbänden aus dem Umfeld der Al- Qaida sind der Bundesregierung bekannt? a) Für wie zutreffend beurteilt die Bundesregierung diese Berichte? b) Inwieweit und mit welchen Mitteln bemüht sich die Bundesregierung um eine Klärung der von einer Vielzahl von Journalistinnen und Journalisten, kurdischen Verbänden und Menschenrechtsorganisationen aufgeworfenen Behauptung, wonach die türkische Armee mit dschihadistischen und offen terroristischen Gruppierungen aus dem Umfeld der Al-Qaida kooperiert (http://civaka-azad.org/buendnis-mit-islamisten-welche-islamistischengruppen -kaempfen-an-der-seite-der-tuerkei-in-afrin/; www.al-monitor.com/ pulse/originals/2018/01/turkey-syria-does-erdogan-want-to-settle-in-afrin. html; www.tagesschau.de/ausland/freie-syrische-armee-101.html), und zu welchen Ergebnissen ist sie dabei bislang gekommen (bitte ggf. aufschlüsseln, mit welchen islamistischen/Al-Qaida-nahen Gruppierungen die türkische Armee im Einzelnen kooperiert und welche Ebenen – militärtaktisch, Nachrichtenaustausch etc. umfasst diese Kooperation gegebenenfalls )? Bezüglich der Fragen 2 bis 2b wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1471 c) Welche Konsequenzen leitet die Bundesregierung aus einer berichteten Kooperation der Türkei mit Al-Qaida-nahen Verbänden bezüglich der weiteren Kooperation mit der türkischen Armee und türkischen Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitszusammenarbeit ab? d) Inwieweit sieht die Bundesregierung in einer Kooperation der Türkei mit Al-Qaida-nahen Verbänden einen Widerspruch zur Antiterrorzusammenarbeit zwischen deutschen und türkischen Behörden? Die Fragen 2c und 2d werden zusammen beantwortet. Die Kooperation mit der Türkei erfolgt wie bislang nach Maßgabe des deutschen Rechts. 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle der türkischen Armee in der syrischen Provinz Idlib? Die türkischen Streitkräfte haben in der Provinz Idlib Beobachtungsposten für die Überwachung der während der sogenannten Astana-Verhandlungen zwischen Russland, Iran und Türkei getroffenen Vereinbarungen eingerichtet. a) Inwieweit gab es nach Kenntnis der Bundesregierung beim Einmarsch der türkischen Armee in Idlib im Oktober 2017 eine Absprache oder Kooperation mit der Hayat Tahrir al-Sham (HTS)? b) Treffen nach Kenntnis der Bundesregierung Pressemeldungen zu, wonach die türkische Armee bei ihrem Einmarsch in Idlib im Oktober 2017 von Kämpfern der HTS eskortiert und beschützt wurde, und wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung dieses Verhalten (www.reuters.com/ article/us-mideast-crisis-syria-turkey/first-turkish-military-convoy-enterssyrias -idlib-idUSKBN1CH31K)? c) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass am 29. Januar 2018 ein aus rund 100 türkischen Militärfahrzeugen bestehender Konvoy durch Idlib von Kämpfern der HTS eskortiert wurde (https://twitter. com/jenanmoussa/status/958072842398072833)? Bezüglich der Fragen 3a bis 3c wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die türkische Armee zu irgendeinem Zeitpunkt militärisch gegen die HTS vorgegangen ist? Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über mögliche Absprachen zwischen der Türkei und der HTS? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1471 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Welche Gruppierungen der Freien Syrischen Armee (FSA) bzw. der Syrischen Nationalen Armee bzw. sonstiger syrischer Oppositionsgruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an der Seite der türkischen Armee am Krieg gegen Afrin beteiligt (bitte Namen der Gruppierungen, Zahl ihrer Kämpfer und politische Orientierung nennen)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) In den Reihen welcher dieser Gruppierungen kämpfen nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele ausländische Kämpfer aus welchen Ländern? b) Welchen der beteiligten Gruppierungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung welche Menschenrechtsverletzungen während des syrischen Bürgerkrieges vorgeworfen? Von wem kommen entsprechende Vorwürfe, und für wie plausibel hält die Bundesregierung diese? c) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Hayat Tahrir al-Sham die Offensive gegen Afrin politisch oder militärisch unterstützt ? Zu den Fragen 4a bis 4c liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. d) Gegen Mitglieder oder Unterstützer welcher der an der Afrin-Offensive beteiligten Gruppierungen gab oder gibt es in der Bundesrepublik Deutschland Ermittlungen oder Strafverfahren aufgrund der §§ 129a, 129b StGB oder anderer Antiterrorgesetze? e) In welcher Verbindung stehen diese Gruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung zur türkischen Armee bzw. zu dem türkischen Geheimdienst ? f) Inwieweit werden diese Gruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung von der Türkei mit Waffen, Nachschub und Logistik unterstützt? Bezüglich der Fragen 4d bis 4f wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. g) Inwieweit verfügen diese Gruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung über militärische Ausrüstungsgegenstände, die aus Rüstungsgüterlieferungen aus Deutschland an die Türkei stammen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Wie viele (ehemalige) IS-Kämpfer sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Einnahme von Mossul im Irak sowie ar-Raqqa und Deir ez-Zor in Syrien durch Anti-IS-Kräfte in die Türkei geflohen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. a) Wie gehen die türkische Regierung und türkische Sicherheitskräfte nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils mit türkischen und ausländischen IS-Kämpfern um, die in die Türkei geflohen sind? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1471 b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von einer Eingliederung ehemaliger IS-Kämpfer in die Freie Syrische Armee bzw. das Syrische Nationale Heer (www.tagesschau.de/ausland/freie-syrische-armee-101.html)? c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von der Teilnahme ehemaliger IS-Kämpfer an der türkischen Offensive auf Afrin? Zu den Fragen 5b und 5c liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. d) Inwieweit informieren türkische Behörden deutsche bzw. EU-Behörden über die mögliche Weiterreise von IS-Kämpfern aus Syrien über die Türkei in die EU? Zu möglichen Weiterreisen von IS-Kämpfern aus Syrien über die Türkei in die EU liegen dem Bundeskriminalamt keine aktuellen Erkenntnismitteilungen der türkischen Behörden vor. Das Bundeskriminalamt hat in der Vergangenheit Mitteilungen zu Festnahmen von mutmaßlichen deutschen IS-Kämpfern in der Türkei erhalten. Ob diese Erkenntnismitteilungen in jedem Fall erfolgen, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Bezüglich der Übermittlung entsprechender Informationen von türkischen Behörden an die EU-Behörden liegen hier keine Erkenntnisse vor. Soweit die Frage auch das Bundesamt für Verfassungsschutz einbezieht, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über eine Teilnahme des auf Terrorlisten der USA und des UN-Sicherheitsrates geführten kaukasischen Dschihadisten-Kommandanten Muslim al-Shishani (Murad Margoshvili) und seiner Miliz Junud al-Sham am Angriff der Türkei auf Afrin (https://ahvalnews.com/afrin/us-designated-terrorist-joins-turkish-ledafrin -operation)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. In welchem Verhältnis steht die Bundesregierung zur Nationalkoalition syrischer Revolutions- und Oppositionskräfte (ETILAF)? a) Welche Konsultationen, Treffen und Veranstaltungen mit Vertretern der Bundesregierung und der ETILAF gab es bislang? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. Vertreter der Bundesregierung treffen sich regelmäßig mit Vertretern der Nationalkoalition syrischer Revolutions - und Oppositionskräfte (ETILAF). b) Inwieweit steht die ETILAF nach Kenntnis der Bundesregierung mit islamistischen und dschihadistischen Gruppierungen einschließlich Gruppierungen , die von der Bundesregierung als terroristisch eingeschätzt werden oder die in Terrorlisten der EU oder des UN-Sicherheitsrates aufgeführt werden, in Verbindung? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung findet ein Austausch zwischen Vertretern der ETILAF und Vertretern der bewaffneten Gruppen statt. Über Kontakte zu gelisteten terroristischen Gruppen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1471 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die ETILAF auf ihrer Website den Krieg gegen Afrin unterstützt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus bezüglich ihres Verhältnisses zur ETILAF (http://en.etilaf.org/press/syrian-coalition-supports-syrian-nationalarmy -s-efforts-to-cleanse-syria-of-terrorism.html)? Der Bundesregierung ist die Website der ETILAF bekannt. Gleichzeitig hat die Bundesregierung vor einer Eskalation der Lage in Afrin und ihren Folgen für die Zivilbevölkerung gewarnt, die am meisten unter den Kämpfen leidet. Sie ist dazu auch mit der türkischen Seite im Gespräch und hat diese aufgefordert, die von Resolution 2401 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geforderte Waffenruhe umzusetzen. d) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die ETILAF ein Verbindungsbüro in Berlin unterhält, und wenn ja, welchen Status hat dieses Büro, und wie wird es finanziert? Der Bundesregierung ist bekannt, dass es in Berlin ein Koordinationsbüro der syrischen Opposition gibt. Dieses Koordinationsbüro ist eine Plattform für Initiativen syrischer und deutsch-syrischer Vereine in Deutschland sowie eine politische Infrastruktur der ETILAF und wird seit 2016 durch das Auswärtige Amt unterstützt. e) Welche finanzielle, materielle oder sonstige Unterstützung gab und gibt es von Seiten der Bundesregierung für die ETILAF (bitte nach Jahren, Höhe und Form der Unterstützung aufschlüsseln)? Durch die GIZ-Projekte „Initiative zur Unterstützung des Friedensprozesses in Syrien“ und „Unterstützung der syrischen Opposition im Verhandlungs- und Transitionsprozess“ wurden insgesamt 5,45 Mio. Euro für logistische Unterstützung und den Kapazitätsaufbau der Verhandlungsdelegation der syrischen Opposition zur Verfügung gestellt. Dies beinhaltet die Personal- und Verwaltungskosten der GIZ. 2016: 2 472 360,78 Euro 2017: 2 880 000,00 Euro Gesamt: 5 452 360,78 Euro Dies wurde ergänzt durch eine mit der EU ko-finanzierte Unterstützung des Büros der Oppositionsdelegation in Genf in Höhe von ca. 400 000 Euro im Jahre 2017, hiervon stammen 10 Prozent aus Mitteln der Bundesregierung. f) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass eine mögliche Unterstützung der ETILAF aus Bundesmitteln dschihadistischen und terroristischen Gruppierungen zu Gute kommt? Die Bundesregierung hat Überprüfungsmechanismen geschaffen, um weitestmöglich sicherzustellen, dass keine Unterstützungsleistungen der Bundesregierung von den Vereinten Nationen gelisteten Gruppierungen in Syrien zukommen. Für die GIZ, die die in der Antwort zu Frage 7e genannten Vorhaben umsetzt, gehört der Abgleich von Leistungsempfängern mit Sanktionslisten der Vereinten Nationen zu den Standardmaßnahmen im Projektmanagement. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1471 g) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine klare Distanzierung der ETILAF von der Hayat Tahrir al-Sham bzw. Al-Nusra Front bzw. Al-Qaida? Wenn ja, wann und wo erfolgte diese Distanzierung? Wenn nein, in welchem Verhältnis steht die ETILAF zur Hayat Tahrir al-Sham, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus bezüglich ihres Verhältnisses zur ETILAF? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich die Nationale Koalition zwischen April 2013 und Januar 2018 wiederholt von der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) distanziert . So zitierte beispielsweise die Nationale Koalition zuletzt am 20. Januar 2018 auf ihrer Website den Vizepräsidenten der Nationalen Koalition, Abdul Rahman Mustafa, der der HTS die Begehung von Kriegsverbrechen vorwarf. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Inwieweit hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen der an der Operation „Olivenzweig“ beteiligten Einheiten der türkischen Armee und der unter der Fahne der Freien Syrischen Armee (FSA) agierenden Kampfverbände (bitte Art der Menschenrechtsverletzungen bzw. Kriegsverbrechen, dafür verantwortlich gemachte Kräfte und Quelle der Erkenntnisse angeben)? a) Wie viele Zivilistinnen und Zivilisten wurden bislang nach Kenntnis der Bundesregierung beim Krieg um Afrin getötet oder verwundet? b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Beschuss oder die Bombardierung von Wohnvierteln und die dadurch verursachten Schäden und Opfer unter der Zivilbevölkerung? c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zerstörung von ziviler Infrastruktur wie Wasser-, und Stromversorgung, Bäckereien, Schulen etc. durch Beschuss oder Bombardierungen (https://de.nachrichten. yahoo.com/syrische-kurden-afrin-bitten-damaskus-um-beistand-gegen- 103106159.html)? Zu den Fragen 8 bis 8c liegen der Bundesregierung keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zerstörung historischer Kulturgüter wie der 3 000 Jahre alten hittitischen Tempelanlage von Ain Dara durch Beschuss oder Bombardierung (www.zeit.de/ news/2018-01/29/tuerkei-tuerkische-luftangriffe-beschaedigen-hittitischentempel -in-afrin-29110203)? Der Bundesregierung ist die entsprechende Medienberichterstattung bekannt. Eigene darüber hinausgehende Erkenntnisse zur Zerstörung des Tempels liegen der Bundesregierung nicht vor. e) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Misshandlungen von Zivilisten durch die türkische Armee oder die FSA? f) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Schändung der Leichen gefallener YPG/YPJ-Kämpferinnen und -Kämpfer, insbesondere der YPJ-Kämpferin Barin Kobani durch die türkische Armee oder die FSA (www.focus.de/politik/ausland/syrien-offensive-kaempfe-im-nordensyriens -werden-haerter_id_8414766.html)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1471 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gefangennahme von YPG/YPJ-Kämpferinnen und -Kämpfern oder anderen Verteidigerinnen und Verteidigern von Afrin oder Zivilistinnen und Zivilisten aus dieser Region durch die türkische Armee oder die FSA, und was weiß die Bundesregierung über das weitere Schicksal dieser Gefangenen (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-verheimlicht-gefangenenzahlim -syrien-konflikt-15439350.html)? h) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung von gezielten Drohungen durch die an der Offensive auf Afrin beteiligten dschihadistischen und rechtsextremen FSA-Verbände gegen Kurden, Christen, Jesiden oder andere ethnische Gruppen und Glaubensgemeinschaften? Die Fragen 8e bis 8h werden gemeinsam beantwortet: Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Lage der Jesidinnen und Jesiden in Afrin (www.fr.de/politik/zentralrat-der-jesiden-wir-befuerchtenein -massaker-in-afrin-a-1441755)? Der Bundesregierung liegen keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. a) Wie viele Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft leben dort? Der Zentralrat der Jesiden in Deutschland gibt die Zahl der in der Region lebenden Jesidinnen und Jesiden mit ca. 15 000 an. Eigene Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu nicht vor. b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Bedrohung der Jesiden durch dschihadistische Kampfverbände auf Seiten der FSA ein? Die aktuellen Kampfhandlungen stellen eine grundsätzliche Gefahr für alle Zivilisten im betroffenen Kampfgebiet dar. Über eine spezifische Gefährdung von Jesiden liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) Wie viele Jesidinnen und Jesiden sind angesichts der Angriffe bereits aus welchen Dörfern geflohen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 10. Welche aus Bundesmitteln unterstützten humanitären Projekte in der Provinz Idlib gibt es (bitte einzeln benennen sowie Träger und Fördermittel angeben )? Die Bundesregierung fördert landesweite humanitäre Hilfsprogramme der Vereinten Nationen (insbesondere das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie das Welternährungsprogramm WFP) und der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung (IKRK/DRK), die in allen syrischen Provinzen umgesetzt werden. Daneben fördert die Bundesregierung humanitäre Nichtregierungsorganisationen in verschiedenen syrischen Provinzen, darunter auch Idlib. Die Gesamthöhe der von der Bundesregierung 2017 für humanitäre Hilfsmaßnahmen in Syrien bereitgestellten Mittel beläuft sich auf 315 Mio. Euro. Im laufenden Jahr hat die Bundesregierung bereits erneut rund 97 Mio. Euro für Maßnahmen der humanitären Hilfe in Syrien zur Verfügung gestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1471 Zu weiteren Details der einzelnen Projektmaßnahmen und -träger in Idlib macht die Bundesregierung aus Gründen der Sicherheit der in Syrien tätigen Hilfsorganisationen und ihres Personals keine Angaben. a) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Projekte von dschihadistischen einschließlich terroristischen Gruppierungen wie der in Idlib dominanten Al-Qaida-nahen Hayat Tahrir al-Sham genutzt werden, und inwieweit ist es nach ihrer Kenntnis bereits zu einem solchen Missbrauch gekommen? b) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Projekte als Infrastruktur für den Angriff auf Afrin genutzt werden? c) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder gedenkt sie noch zu ergreifen, um einen möglichen Missbrauch von humanitärer Hilfe aus Bundesmitteln zu verhindern? Bezüglich der Fragen 10a bis 10c wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Welche aus Bundesmitteln unterstützten humanitären Projekte in der im Rahmen der Operation „Schutzschild Euphrat“ von der türkischen Armee besetzten Region in Nordsyrien gibt es (bitte einzeln benennen sowie Träger und Fördermittel angeben)? Im Rahmen der humanitären Hilfe der Bundesregierung werden zwei mehrjährige humanitäre Hilfsprojekte im Gesundheitssektor von Malteser International im nördlichen Teil der Provinz Aleppo mit insgesamt 12,065 Mio. Euro gefördert. a) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Projekte von dschihadistischen einschließlich terroristischen Gruppierungen genutzt werden, und inwieweit ist es nach ihrer Kenntnis bereits zu einem solchen Missbrauch gekommen? b) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Projekte als Infrastruktur für den Angriff auf Afrin genutzt werden? c) Inwieweit sind der Bundesregierung Vorwürfe darüber bekannt, dass das aus Hilfsgeldern des Auswärtigen Amts finanzierte und über Malteser International abgewickelte Projekt eines Feldkrankenhauses in Bab al-Salam von Kämpfern der Freien Syrischen Armee bzw. dschihadistischer und Al-Qaida-naher Gruppierungen genutzt wird, und inwieweit sieht die Bundesregierung eine Veranlassung dazu, sich um eigene Erkenntnisse diesbezüglich zu bemühen? d) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder gedenkt sie noch zu ergreifen, um einen möglichen Missbrauch von humanitärer Hilfe aus Bundesmitteln zu verhindern? Die Fragen 11a bis 11d werden gemeinsam beantwortet. Malteser International und der lokale Implementierungspartner sind als humanitäre Organisationen den humanitären Prinzipien verpflichtet und setzen die Projekte gemäß diesen Prinzipien, in Einklang mit dem VN-koordinierten humanitären Bedarfsplan für Syrien und nach humanitären Standards um. Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rahmen der geförderten Projekte humanitäre Prinzipien nicht eingehalten wurden oder es zu einer miss- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1471 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bräuchlichen Nutzung der Gesundheitseinrichtungen gekommen ist. Die medizinische Versorgung erfolgt bedarfsgerecht und nach gängigen Kriterien zur Priorisierung medizinischer Hilfsleistungen. Auf Grund der Sicherheitslage sind Projektbesuche in Syrien nicht möglich, die Bundesregierung steht jedoch in ständigem Austausch mit anderen Gebern, den Vereinten Nationen sowie den verschiedenen humanitären Organisationen zur Bewertung der humanitären Lage und der Umsetzung humanitärer Hilfe in den verschiedenen Projektregionen. 12. Mit wie vielen und welchen Bundesmitteln hat die Bundesregierung den Aufbau von Polizeikräften in den nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung stehenden Regionen im Norden Syriens unterstützt (www.jungewelt. de/artikel/323333.steuerfinanzierte-islamisten.html; www.bbc.com/news/uk- 42217132)? Die Bundesregierung fördert die Tätigkeit ziviler Polizeikräfte im Rahmen eines multilateralen Programms seit Mai 2016 mit 5 Mio. Euro aus dem Titel Krisenprävention (Einzelplan 05, Titel 0501 687 34). a) Welche Polizeikräfte wurden in welchen Regionen Nordsyriens im Einzelnen von der Bundesregierung unterstützt? Die Bundesregierung fördert ausgewählte Stationen der „Freien Syrischen Polizei “ in den von der syrischen Opposition gehaltenen Provinzen (West-)Aleppo, (Nord-)Hama, Dara und Kuneitra. b) Welche anderen Staaten waren an der Finanzierung dieser Polizeikräfte in welcher Größenordnung beteiligt? Der deutsche Beitrag ist Teil einer gemeinsamen Finanzierung mehrerer Staaten, die von Großbritannien zusammengeführt wird. Diese umfasst im Projektzeitraum 2017/18 rund 15 Mio. Britische Pfund, aufgebracht durch Dänemark, Deutschland, Großbritannien, Kanada und Niederlande. c) Trifft es zu, dass die sogenannte Freie Syrische Polizei in der Provinz Idlib zu den aus Bundesmitteln unterstützten Polizeikräften im Norden Syriens gehört? Auf die Antwort zu Frage 12a wird verwiesen. d) Inwieweit wurde der Aufbau von Polizeikräften in der im Rahmen der Operation „Schutzschild Euphrat“ besetzten Region zwischen Jarablus und al-Bab von der Bundesregierung bzw. aus Bundesmitteln unterstützt? Auch in dem Gebiet östlich von Aleppo wurden an ausgewählten Standorten Kräfte der Freien Syrischen Polizei unterstützt. Infolge der Operation Schutzschild Euphrat wurde die Unterstützung für die letzten verbliebenen Stationen in dem genannten Gebiet eingestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1471 e) Wie lange dauerte die finanzielle Unterstützung der verschiedenen Polizeikräfte in Nordsyrien jeweils an, und wann und warum wurde sie jeweils beendet? Zur Dauer der Unterstützung wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Die Förderung erfolgt auf Basis einzelner Polizeistationen. Die Förderung von Polizeistationen wird eingestellt, wenn die Stationen unter den Einfluss bewaffneter Gruppen geraten oder gegen die Verhaltensregeln des Förderprogramms verstoßen . f) Welche über eine finanzielle Unterstützung hinausgehende Hilfestellung zum Aufbau von Polizeibehörden in Nordsyrien leistete die Bundesregierung gegebenenfalls? Die Bundesregierung leistete keine über finanzielle Unterstützung hinausgehende Hilfestellung. g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass finanzielle Mittel internationaler einschließlich bundesdeutscher Geber zum Aufbau von Polizeibehörden in der syrischen Provinz Idlib an dschihadistische Kampfgruppen wie die Al-Nusra Front und Nur Al-Din A-Zinki weitergeleitet wurden (www.jungewelt.de/artikel/323333.steuerfinanzierteislamisten .html; www.bbc.com/news/uk-42217132)? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach Anfang 2016 finanzielle Mittel internationaler Geber durch zwei Zahlungen im Gesamtwert von rund 1 500 Euro an einzelne Sympathisanten von Jabhat al-Nusra gegangen sind. Es handelt sich dabei nicht um Mittel aus der von der Bundesregierung unterstützten Förderung. Ab August 2017 wurde zudem die Verwendung deutscher Mittel für die Unterstützung von Polizeistationen in der Provinz Idlib eingestellt. h) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Tote oder nicht existierende Personen auf der Gehaltsliste der aus internationalen einschließlich bundesdeutschen Mitteln unterstützten Polizeitruppe in Idlib standen (www.jungewelt.de/artikel/323333.steuerfinanzierte-islamisten.html; www.bbc.com/news/uk-42217132)? Das Programm hat ein mehrstufiges Sicherheitssystem entwickelt, um die Gehaltslisten geförderter Stationen zu prüfen und die hier beschriebenen Fälle auszuschließen . Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Fällen vor, in denen diese Systeme für die Mittelverwendung versagt hätten. i) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass die aus internationalen einschließlich bundesdeutschen Mitteln unterstützte Polizeitruppe mit sogenannten Scharia-Gerichten in Idlib und dem Umland von Aleppo kooperiert haben, denen Folter und Massenhinrichtungen vorgeworfen werden (www.jungewelt.de/artikel/323333.steuerfinanzierteislamisten .html; www.bbc.com/news/uk-42217132)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Erkenntnisse vor, da sich der Vorfall 2014 ereignete und somit vor Beginn der deutschen Förderung. Eine Untersuchung des britischen Außenministeriums widerlegt die Darstellung der in der Frage genannten Medien (www.parliament.uk/documents/joint-committees/ national-security-strategy/Correspondence/Correspondence-alistair-burt-Panorama- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1471 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode allegations-jan-2018.pdf). Eine Kooperation der geförderten Polizeistationen mit sogenannten Scharia-Gerichten wird nicht toleriert und würde zur sofortigen Einstellung der Förderung führen. j) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Angehörige der aus internationalen einschließlich bundesdeutschen Mitteln unterstützten Polizeitruppe zur Vollziehung einer Steinigung von zwei Frauen bei Sarmin eine Straße abgeriegelt haben sollen (www.jungewelt.de/ artikel/323333.steuerfinanzierte-islamisten.html; www.bbc.com/news/ uk-42217132)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Erkenntnisse vor, da sich der Vorfall 2014 ereignete und somit vor Beginn der deutschen Förderung. Untersuchungen des britischen Außenministeriums (siehe Antwort zu Frage 12i) geben die Schilderung der Freien Syrischen Polizei wieder, wonach die Anwesenheit der in der Fragestellung genannten Polizisten zufällig gewesen sei und das beschriebene Verhalten zu ihrer sofortigen Entlassung geführt habe. Die Förderung der betroffenen Polizeistationen wurde im Februar 2015 eingestellt. 13. Inwieweit kann die Bundesregierung den Tod des deutschen IS-Kämpfers Denis Cuspert am 17. Januar 2018 in der Nähe der syrischen Stadt Ghanranij bestätigen (http://orf.at/stories/2423109/)? Auf die Antwort zu Frage 13a wird verwiesen. a) Welche Quellen für den angeblichen Tod von Denis Cuspert sind der Bundesregierung bekannt, und für wie zuverlässig und glaubwürdig schätzt sie diese ein? Aufgrund einer kriminaltechnischen Analyse der im Internet veröffentlichten Lichtbilder des mutmaßlichen Leichnams Denis Cusperts (Tätowierungen und andere deutliche körperliche Merkmale) geht das Bundeskriminalamt mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass Denis Cuspert am 17. Januar 2018 getötet wurde. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Bemüht sich die Bundesregierung, zuverlässige Informationen bezüglich des möglichen Todes von Denis Cuspert zu erhalten, und wenn ja, auf welche Weise? Wenngleich eine unmittelbare Erhebung von Informationen hinsichtlich des wahrscheinlichen Todes von Denis Cuspert vor Ort nicht möglich ist, bemüht sich die Bundesregierung im Rahmen der Möglichkeiten weitere Erkenntnis zu erlangen . c) Wann und wie oft wurde der Tod von Denis Cuspert seit dessen Anschluss an den Islamischen Staat nach Kenntnis der Bundesregierung bereits gemeldet ? Vage Gerüchte über mögliche Tötungen von Denis Cuspert gab es ab dem Jahr 2014 vielfach; diese wurden jedoch nicht in allen Fällen nachgehalten. In zwei Fällen erzeugten diese Gerüchte jedoch einen deutlichen Nachhall in den sozialen Netzwerken und weiteren Medien: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1471 – 16. Oktober 2015, mutmaßliche Tötung durch einen US-amerikanischen Luftangriff nahe Raqqa/Syrien – 10. Juli 2016, mutmaßliche Tötung durch einen Luftangriff in Mossul/Irak. Für darüber hinausgehende Informationen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Inwieweit hat die Bundesregierung angesichts früherer Todesmeldungen von Denis Cuspert Kenntnisse darüber, ob dieser zumindest vor seinem gemeldeten Tod am 17. Januar 2018 noch am Leben war? e) Wo und zu welchem Zeitpunkt gab es nach Kenntnis der Bundesregierung letzte Äußerungen von Denis Cuspert in sozialen Netzwerken, und für wie authentisch hält die Bundesregierung diese? Bezüglich der Fragen 13d und 13e wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Ist der Bundesregierung bekannt, dass türkische Regierungspolitiker und die türkische Religionsbehörde Diyanet die „Operation Olivenzweig“ gegen Afrin als Dschihad bezeichnet haben (www.fr.de/politik/operation-olivenzweigankaras -offensive-wird-zu-dschihad-a-1435984,0#artpager-1435984-0; https://news.sol.org.tr/religious-affairs-directorate-calls-afrin-offensivejihad -173999), und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus bezüglich ihrer Sicherheitskooperation mit der Türkei? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass in den Moscheen und Vereinen des Dachverbandes DITIB als deutschem Ableger von Diyanet für den Sieg in Afrin gebetet oder gepredigt oder auf andere Weise propagandistisch der Krieg gegen Afrin unterstützt wurde, und wie beurteilt sie ein solches Vorgehen im Hinblick auf ein friedliches Zusammenleben der Menschen in Deutschland (www.spiegel.de/politik/ deutschland/ditib-laesst-in-deutschland-fuer-sieg-der-tuerkei-in-syrienbeten -a-1189223.html)? b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der offenen Parteinahme der türkischen Religionsbehörde Diyanet und ihres deutschen Ablegers DITIB für den Krieg gegen Afrin bezüglich einer weiteren Kooperation von bundesdeutscher Behörden mit DITIB? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind türkische Medienberichte im Sinne der Fragestellung bekannt. Sie hat mit Besorgnis Informationen zur Kenntnis genommen, dass in Moscheen der DITIB durch Imame der türkischen Religionsbehörde Diyanet für politische Zielsetzungen der Republik Türkei, hier die Unterstützung des türkischen Militäreinsatzes in Syrien, geworben und so dazu beigetragen wurde, diese Konflikte in die deutsche Gesellschaft zu tragen beziehungsweise zu verstärken. Die Bundesregierung bewertet eine solche, über religiöse Dienstleistungen hinausgehende Einbindung der Imame in den DITIB-Gemeinden durch die türkische Religionsbehörde Diyanet kritisch und vertritt diesen Standpunkt auch gegenüber DITIB und der türkischen Religionsbehörde Diyanet. Gegenüber DITIB steht die Bundesregierung für ein ausgewogenes Vorgehen, auch um Impulse in Richtung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der DITIB gegenüber staatlichen Einrichtungen der Türkei setzen zu können. Ergänzend wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1471 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Konsequenzen aus der DITIB-Diyanet- Spionage-Affäre sowie antisemitischen Vorfällen und antichristlichen Online- Kampagnen von DITIB-Untergliederungen für die Deutsche Islamkonferenz“ (Bundestagsdrucksache 18/11576 vom 20. März 2017), auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Stopp der staatlichen Förderung des Islamverbandes DITIB“ (Bundestagsdrucksache 18/12259 vom 8. Mai 2017) sowie auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Vorstandswahlen der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB)“ (Bundestagsdrucksache 19/988 vom 28. Februar 2018) verwiesen. 15. Welche weiteren Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten bzw. allfälligen eigenen Erkenntnissen zur Kooperation zwischen dem türkischen Militär und islamistischen bzw. Al-Qaida-nahen Milizen? Die Bundesregierung ist mit der türkischen Regierung in einem ständigen, offenen und kritischen Austausch zur Lage in Syrien. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die Türkei mit VN- oder EU-gelisteten terroristischen Gruppierungen zusammenarbeiten würde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333