Ergänzende Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Höhn, Dr. Alexander Neu, Dr. Kirsten Tackmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11336 – Militärische Einrichtungen und Bewegungen in Ostdeutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Beginn der Spannungen in der Ukraine im November 2013, den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, der Abspaltung und Eingliederung der Krim in die Russische Föderation, sowie der Entscheidung der NATO, auf diese Entwicklungen militärisch zu reagieren, werden die ostdeutschen Bundesländer aus Sicht der Fragesteller verstärkt zu einem Schauplatz für Gefechtsübungen und zu einer Drehscheibe für Militärbewegungen, die in dieser Massivität seit dem Ende des Kalten Krieges im Jahr 1990 einmalig sind. Diese Entwicklung steht nach Ansicht der Fragesteller im offensichtlichen Widerspruch zu Mehrheiten in den ostdeutschen Bundesländern, die die NATO, zumindest aber ihr Agieren gegenüber Russland klar ablehnen (Pew Research Center 2015, YouGov 2017, Civey 2018). In Ostdeutschland stationierte Bundeswehrkräfte werden weiterhin schwerpunktmäßig z. B. für die NATO- Speerspitze (VJTF), und im Rahmen der Enhanced Forward Presence (eFP) unmittelbar an der Westgrenze Russlands eingesetzt. Aus Sicht der Fragesteller bleibt zu fragen, ob bestimmte militärische Einrichtungen und Bewegungen internationale Verträge, wie z. B. den 2+4-Vertrag aus dem Jahre 1990, verletzen. DIE LINKE. hat die Doktrin der NATO, auf die in Osteuropa aufgebrochenen Konflikte militärisch zu reagieren, immer abgelehnt. Im Gegenteil sollte die besondere Situation in den ostdeutschen Bundesländern von der Bundesregierung zum Anlass genommen werden, um Initiativen zu entwickeln , die dieses Gebiet in konkrete Vertrauensbildungsmaßnahmen gegenüber Russland einbinden, und es zum Teil einer Zone der Entspannung und Abrüstung in Europa zu machen. Auch militärische Übungen auf dem Gebiet der fünf ostdeutschen Bundesländer werden offensichtlich intensiviert. Auch die seit 2014 steigende Intensität von militärischen Übungsflügen sowohl in der Sächsischen Schweiz als auch über Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (s. z. B. Bundestagsdrucksachen 18/10573, 18/10783 und 18/11299) muss daher im Kontext des Vorgehens gegenüber Russland gesehen werden. Diese zunehmenden Übungen sind gleichzeitig die Ursache immer neuer Beschwerden aus der Bevölkerung gegen militärischen Fluglärm. Die in der Antwort zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10783 von der Bundesregie- Deutscher Bundestag Drucksache 19/14736 19. Wahlperiode (zu Drucksache 19/12485) 04.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. rung getroffene Aussage, wonach tiefe Tiefflüge nach der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 1. August 2014 der Kontingentierung auf „1 600 Flugstunden als jährliche Obergrenze“ (Antwort zu Frage 2) unterliegen würden, widerspricht logisch der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 derselben Kleinen Anfrage, man würde die Anzahl der Tiefflüge unter der Sonderflugzone ED-R 401 bzw. dem sie unmittelbar umgebenden Luftraum nicht feststellen können, weil Tiefflüge nicht erhoben würden. Noch stärker in Widersprüche gerät diese Aussage aus Sicht der Fragesteller angesichts der Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage, in der auf die umfassende Erfassung, Dokumentierung und Speicherung aller Flugbewegungen über dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland rekurriert wird. Die Fragesteller werden sich deshalb vorbehalten, weiter nach der Gesamtanzahl und der Durchführung einzelner Tiefflüge in diesem und anderen Gebieten zu fragen, und erwarten eine Antwort – auch im Namen der Bürgerinnen und Bürger, die sich bei der Fraktion DIE LINKE. darüber beschweren, dass ihre Anfragen zunehmend von der zuständigen Bundeswehrstelle, dem FLIZ (Flugbetriebs- und Informationszentrale), nicht mehr beantwortet werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Durch die völkerrechtswidrige Annexion der Krim im März 2014 und die fortgesetzte Destabilisierung der Ostukraine hat Russland das Verhältnis zur NATO stark belastet und mit dem Bruch völkerrechtlicher Prinzipien die regelbasierte europäische Friedensordnung in Frage gestellt. Die NATO hat hierauf mit strukturellen Anpassungen und Rückversicherungsmaßnahmen reagiert, die defensiv ausgerichtet, verhältnismäßig und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der NATO sowie der NATO-Russland-Grundakte sind. Die Rückversicherungsmaßnahmen sehen insbesondere vor, den Willen und die Fähigkeit der NATO-Mitglieder zu dokumentieren, im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Bündnisgebiet füreinander einzustehen. Teil dieser Rückversicherungsmaßnahmen ist die Intensivierung des Übungsbetriebs der NATO auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten. Die NATO verfolgt einen zweigleisigen Ansatz gegenüber Russland, der neben Anpassungen des Abschreckungs- und Verteidigungsdispositivs auch Wert auf die Gestaltung eines substantiellen Dialogs legt. Der Wille der NATO zum Dialog mit Russland kommt insbesondere in regelmäßigen Sitzungen des NATO– Russland-Rats zum Ausdruck, für deren Zustandekommen sich die Bundesregierung regelmäßig einsetzt.  1. Wie viele militärische Transporte von NATO-Truppen und/oder Material verließen nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt jeweils in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 die Bundesrepublik Deutschland in östlicher Richtung nach Österreich, Tschechien, Polen, nach Norwegen und nach den Ländern des Baltikums? Wie viele Transporte sind für 2019 geplant? (bitte nach Jahren und Land aufführen) a) Wie viele militärische Transporte von oder für Nicht-NATO-Länder verließen in diesen Jahren die Bundesrepublik Deutschland in östlicher Richtung (bitte nach Ländern und Jahren auflisten)? b) Welche Kosten entstanden der öffentlichen Hand insgesamt für die Gewährleistung aller dieser Transporte, und welche der Kosten trug der Bund (bitte auch nach Jahren auflisten)? Drucksache 19/14736 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. Wie viele Transporte von NATO-Truppen oder Material wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bis 2018 durch das Gebiet Sachsens geführt? Wie viele sind für 2019 geplant? a) Über welche sächsischen Grenzübergänge verließen welche Militärtransporte welcher Nationen mit welcher Bestimmung die Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Ländern, Bestimmung und Datum auflisten )? b) Wie viele Soldatinnen und Soldaten welcher anderen NATO-Armeen wurden pro Jahr durch bzw. aus bzw. nach Sachsen transportiert? c) Wie viele Tonnen militärischer Güter welcher anderen NATO-Armeen wurden pro Jahr durch bzw. aus bzw. nach Sachsen transportiert, wie viele davon per Schiene, wie viele per Straße? Wie viele gepanzerte Fahrzeuge waren darunter? d) Wie viele Sperrungen und andere Verkehrsbeeinträchtigungen, z. B. Unfälle, traten im Zusammenhang mit den Transporten auf (bitte nach Jahren auflisten)? e) Wie viele Schäden (bzw. Schadensmeldungen) in welcher Gesamthöhe sind der Bundeswehr im Zusammenhang mit diesen Transporten bekannt? Für Schäden in welcher Höhe muss bzw. musste das Land bzw. nachgeordnete öffentliche Körperschaften aufkommen?  3. Wie viele Transporte von NATO-Truppen oder Material wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bis 2018 durch das Gebiet Brandenburgs geführt? Wie viele sind für 2019 geplant? a) Über welche brandenburgischen Grenzübergänge verließen welche Militärtransporte welcher Nationen mit welcher Bestimmung die Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Ländern, Bestimmung und Datum auflisten)? b) Wie viele Soldatinnen und Soldaten welcher anderen NATO-Armeen wurden pro Jahr durch bzw. aus bzw. nach Brandenburg transportiert? c) Wie viele Tonnen militärischer Güter welcher anderen NATO-Armeen wurden pro Jahr durch bzw. aus bzw. nach Brandenburg transportiert, wie viele davon per Schiene, wie viele per Straße? Wie viele gepanzerte Fahrzeuge waren darunter? d) Wie viele Sperrungen oder andere Verkehrsbeeinträchtigungen, z. B. Unfälle, traten im Zusammenhang mit den Transporten auf (bitte nach Jahren auflisten)? e) Wie viele Schäden (bzw. Schadensmeldungen) in welcher Gesamthöhe sind der Bundeswehr im Zusammenhang mit diesen Transporten bekannt? Für Schäden in welcher Höhe muss das Land bzw. nachgeordnete öffentliche Körperschaften aufkommen?  4. Wie viele Militärtransporte welcher Nationen mit welcher Bestimmung verließen nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesrepublik Deutschland in diesen Jahren über Landgrenzübergänge in Mecklenburg- Vorpommern nach Osten? a) Wie viele Sperrungen und sonstige Verkehrsbeeinträchtigungen, z. B. Unfälle, traten im Zusammenhang mit diesen Transporten auf? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14736 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Welche Schäden entstanden dem Land Mecklenburg-Vorpommern oder nachgeordneten öffentlichen Körperschaften in diesen Jahren durch militärische Transporte?  5. Durch welche Ostseehäfen der Bundesrepublik Deutschland wurden in den Jahren 2013 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung welche militärischen Transporte durchgeführt, und welche sind wann für 2019 geplant (Ein- und Ausfahrten; bitte nach Datum aufführen; bitte auch nach Jahren auflisten)? a) Wie viele Soldatinnen und Soldaten welcher Staaten wurden verschifft ? b) Wie viele Tonnen militärischer Güter und wie viele gepanzerte Fahrzeuge welcher Staaten wurden verschifft?  6. Durch welche Nordseehäfen der Bundesrepublik Deutschland wurden in den Jahren 2013 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung welche militärischen Transporte durchgeführt, und welche sind wann für 2019 geplant (Ein- und Ausfahrten, bitte nach Datum aufführen; bitte auch nach Jahren auflisten)? a) Wie viele Soldatinnen und Soldaten welcher Staaten wurden verschifft ? b) Wie viele Tonnen militärischer Güter und wie viele gepanzerte Fahrzeuge welcher Staaten wurden verschifft?  7. Welche Einrichtungen oder Verkehrsinfrastruktur auf dem Gebiet der ostdeutschen Bundesländer sind voraussichtlich Ziel für Projekte oder Förderung im Rahmen der PESCO-Projekte „Military Mobility“ und „Logistics Hubs“ der EU, oder vergleichbarer Projekte von Seiten der NATO? Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, weiterhin der Auffassung, dass eine Beantwortung der Fragen 1 bis 7 in offener Form nicht erfolgen kann. Die dort erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie deutliche Rückschlüsse zu eigenen und alliierten Fähigkeiten erlauben. Sie enthalten eine Fülle an sicherheitsrelevanten Angaben deren Bekanntwerden für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein könnte. Bei offener Beantwortung wäre eine freie Einsicht in die Möglichkeiten der Bundeswehr und ihrer Partner in vorhandene Fähigkeiten, Abläufe und Zeitlinien in Bezug auf die Verlegung von Material und Personal zu befürchten. Die Handlungsfähigkeit zumindest von Teilen der Bundesregierung könnte damit empfindlich verringert werden. Deshalb wurden die Antworten zu den Fragen 1 bis 7 als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/14736 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem von der Marine geplanten Upgrade ihres Einsatzstabes in Rostock zu einem NATO-Stab (Baltic Maritime Component Command – BMCC) Kenntnis darüber, a) welche Aufgaben dieser Stab in Abgrenzung zum bisherigen Einsatzstab der Marine zusätzlich übernehmen wird, Die bisherigen drei Einsatzstäbe der Marine an den Standorten Wilhelmshaven, Kiel und Rostock wurden aufgelöst und in die derzeitige Organisationsstruktur als DEU MARFOR im Marinekommando am Standort Rostock zusammengeführt . Da das Personal der drei Einsatzstäbe komplett als nationales Dienststellensegment mit multinationalen Verbindungsstellen überführt wurde, lässt sich aus hiesiger Bewertung weder personell noch aufgabenwahrnehmend per Definition von einem geplanten Upgrade zu einem NATO Stab sprechen. DEU MARFOR bildet als permanente nationale Dienststelle mit multinationalen Verbindungstellen den Kernstab eines Baltic Maritime Component Command (BMCC). Zusätzlich zum bisherigen Einsatzkonzept wird das BMCC mit seinen Fähigkeiten künftig ein aufwuchsfähiges Hauptquartier sein, welches in der Lage ist, im Fall seiner Aktivierung im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung Aufgaben als Maritime Component Command/ High Readiness Forces (Maritime ) HQ zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist DEU MARFOR/ BMCC eine neue nationale Dienststelle.    b) wie viele zusätzliche Dienstposten geschaffen werden, DEU MARFOR ist gegenüber den drei früheren Einsatzstäben um zwei militärische Dienstposten aufgewachsen.    c) wie viele dieser Dienstposten voraussichtlich Armeeangehörigen aus anderen NATO-Armeen vorbehalten sein werden und Zusätzlich zu den nationalen Dienstposten ist im Stab DEU MARFOR ein zusätzlicher Personalumfang von bis zu 25 Soldatinnen/ Soldaten anderer Nationen als multinationale Beteiligung bzw. für Verbindungsaufgaben vorgesehen.    d) wie der Aufbau dieses NATO-Kommandos auf dem Territorium der fünf neuen Bundesländer mit der Festlegung des 2+4-Vertrags vom 12. September 1990 in Übereinstimmung zu bringen ist, dass „ausländische Streitkräfte … [in Ostdeutschland] weder stationiert noch dorthin verlegt werden“ dürfen (Artikel 5 Absatz 3)? Der Stab DEU MARFOR ist kein Bestandteil der NATO Kommandostruktur oder der NATO Streitkräftestruktur. Er bleibt auch nach Aktivierung unverändert eine deutsche Dienststelle mit multinationaler Beteiligung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14736 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  9. Wie viele multinationale Übungen bzw. Militärmanöver fanden nach Kenntnis der Bundesregierung 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 (auch) auf dem Gebiet der ostdeutschen Bundesländer statt? Wie viele sind für 2019 geplant (bitte nach Jahren auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden in den Jahren 2013 bis 2019 auf dem Gebiet der neuen Bundesländer multinationalen Übungen/Militärmanöver in folgender Anzahl statt: Jahr Anzahl multinationaler Übungen/Militärmanöver 2013 8 2014 9 2015 4 2016 4 2017 11 2018 8 2019 7* (*Summe aus bereits durchgeführten und noch geplanten multinationalen Übungen/Militärmanöver für das Jahr 2019) 10. Wie gewährleistet die Bundesregierung grundsätzlich die Umsetzung der Weisung des BMVg vom 1. August 2014 (zit. in Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/10783), nach der Tiefflüge strahlgetriebener Kampfflugzeuge der Bundeswehr im deutschen Luftraum unterhalb von 1 000 ft. auf 1 600 Flugstunden begrenzt werden? Das Kontingent von 1600 Flugstunden pro Jahr für Tiefflüge von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen unter 1000ft (bis zur Minimumflughöhe 500ft) wird im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten bis auf Ebene der Geschwader als Stundenkontingent pro Verband zur Nutzung zugewiesen. Zur Überprüfung der Kontingente der genutzten Tiefflugstunden erfolgen entsprechende Rückmeldungen an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Die Einhaltung der Kontingentvorgaben konnte in den vergangenen Jahren stets gewährleistet werden. 11. Wie viele Tiefflüge ausländischer Streitkräfte, und wie viele Flüge unter 1 000 ft. sind nach dem sog. low level report der Luftwaffe, bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung generell von Oktober bis Dezember 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 unterhalb der Sonderflugzone durchgeführt worden (bitte Gesamtsumme und nach Monat untereinander gelistet aufführen)? 12. Wie viele Tiefflüge unter 1 000 ft. sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich unterhalb der Sonderflugzone bzw. ihrem angrenzenden Luftraum von Oktober bis Dezember 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 von ausländischen Streitkräften durchgeführt worden ? Wie viele sind bis 30. April 2019 durchgeführt worden (bitte Gesamtsumme und nach Monaten untereinander gelistet aufführen)? Drucksache 19/14736 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Wie viele Tiefflüge der Bundeswehr unter 1 000 ft. wurden unter der Sonderflugzone bzw. ihrem angrenzenden Luftraum vom Oktober bis Dezember 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 durchgeführt ? Wie viele sind bis 30. April 2019 durchgeführt worden (bitte Gesamtsumme und nach Monat untereinander gelistet aufführen)? Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Verteilung werden Tiefflüge militärischer Luftfahrzeuge nach dem Prinzip der freien Streckenwahl (unter Berücksichtigung der Luftraumstruktur – Flugbeschränkungsgebiete, Sperrgebiete , Flugplatzkontrollzonen, Großstädte, etc.) über dem gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Militärische Tiefflüge sind Flüge von Strahl-, Transport- und Sonderflugzeugen unterhalb 1.500 Fuß (ca. 450m) sowie von Hubschraubern unterhalb 500 Fuß (ca. 150m) über Grund oder Wasser. Ausschließlich Tiefflüge von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen werden mit dem Formular „Low-Level-Report“ angemeldet. Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 18/10783 und 18/11299 verwiesen. Grundsätzlich kann keine Aussage über die genaue Anzahl von Tief- und Überflügen über einem bestimmten Gebiet getätigt werden. Eine kontinuierliche, detaillierte statistische Auswertung von militärischen Flügen erfolgt nicht. Anhand einer Analyse der Flugdichte der Radardaten kann lediglich eine ungefähre und sehr zeitaufwändige Auswertung für eine bestimmte Region für einen konkreten Zeitraum erstellt werden. Eine pauschale und zeitnahe Auswertung aller Flugspuren im Bereich des Übungsluftraums ED-R 401 „Military Variable Profile Area“ (MVPA) für den gesamten Zeitraum der letzten zweieinhalb Jahre erfordert eine enorme personalbindende Analyse und ist vor diesem Hintergrund nicht leistbar. Der Luftraum unterhalb der MVPA weist insgesamt im bundesweiten Vergleich eine durchschnittliche Belastung auf. 14. Wie viele militärische Flüge wurden vom Oktober bis Dezember 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 in der Sonderzone Ed-R 401 MVPA NE absolviert, und wie viele Nutzungsstunden fielen pro Monat an? Wie viele waren es bis 30. April 2019 (Angaben nach Monat untereinander gelistet aufführen)? Das militärische Flugbeschränkungsgebiet MVPA gliedert sich in insgesamt 16 Nutzungssektoren. Die Buchung und Nutzung der Sektoren erfolgt bedarfsabhängig von der jeweiligen Mission. Eine Zusammenfassung der Nutzungsstunden bezogen auf die gesamte MVPA ist, aufgrund der hohen Modularität des Luftraumes und der komplexen, oftmals überlappenden Buchungen, technisch nicht möglich. In der folgenden Tabelle wurde folglich nur der Sektor mit der jeweils höchsten Nutzungszeit erfasst Jahr Monat Gesamtnutzungszeit Stunden Anzahl militärischer Flüge (Missionen ) 2016 Oktober 24 35 November 35 41 Dezember 26 30 2017 Januar 48 44 Februar 36 39 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14736 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Jahr Monat Gesamtnutzungszeit Stunden Anzahl militärischer Flüge (Missionen ) März 45 45 April 32 31 Mai 21 30 Juni 42 53 Juli 32 46 August 42 39 September 23 30 Oktober 41 41 November 21 20 Dezember 19 22 2018 Januar 36 42 Februar 31 35 März 33 39 April 45 36 Mai 44 40 Juni 26 34 Juli 36 34 August 51 42 September 41 40 Oktober 47 40 November 32 27 Dezember 25 26 2019 Januar 30 55 Februar 56 57 März 25 52 April 37 77 15. Wie viele Beschwerden zu Flugbewegungen in der Sonderflugzone und ihrem angrenzenden Luftraum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt von Oktober bis Dezember 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 an die Bundeswehr gerichtet (bitte nach Monaten auflisten)? Wie viele waren es bis 30. April 2019? 2016 Oktober 5 November 3 Dezember 2 2017 Januar 10 Februar 12 März 16 April 2 Mai 11 Juni 15 Juli 25 August 60 September 28 Oktober 20 November 13 Dezember 10 2018 Januar 11 Februar 7 März 8 April 22 Mai 31 Juni 26 Juli 47 August 39 September 39 Oktober 35 November 8 Dezember 10 2019 Januar 4 Februar 11 März 9 April 17 Hierbei ist zu beachten, dass sich durch Wahl der „Abfragegebiets“ der Beschwerden (nur unterhalb eines Luftraums oder Luftraum plus umgebende Be- Drucksache 19/14736 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. reiche) Unterschiede in den Antworten einzelner Bundestagsdrucksachen ergeben können. 16. Wie viele davon wurden durch die zuständigen Stellen beantwortet, und durch welches Medium, welche nicht (bitte auflisten)? Welche Beantwortungsquote ergibt sich daraus? Über das Bürgertelefon wurden in dem Zeitraum Oktober 2016 bis April 2019 insgesamt 274 Beschwerden registriert. Diese wurden nach Möglichkeit direkt oder durch Rückruf beantwortet. Schriftlich wurden in diesem Zeitraum 225 Beschwerden eingereicht. Hierbei handelt es sich zu einem großen Teil um Beschwerden sogenannter Mehrfachpetenten . Diese haben im Regelfall einen ausführlichen abschließenden Bescheid mit Erläuterungen zum militärischen Flugbetrieb in Deutschland und seinen Hintergründen bekommen. Sie erhalten auf weitere Beschwerden ohne Bezug zu einem expliziten Ereignis, bei dem objektiv der Verdacht eines Verstoßes gegen flugbetriebliche Regelungen besteht, keine weitere Antwort. Bis auf Beschwerden von Mehrfachpetenten wurden alle schriftlichen Beschwerden auch schriftlich beantwortet. 17. Welche Konsequenzen hatten die jeweiligen Beschwerden für den Flugbetrieb ? Die Belastung der Bevölkerung durch militärischen Flugbetrieb in Deutschland ist allen Verantwortlichen bewusst. Daher verfolgt das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) stets das Ziel, die Belastungen durch militärischen Flugbetrieb in Deutschland gering zu halten und möglichst gleichmäßig über Deutschland zu verteilen. Alle Beschwerden werden auf den Verdacht eines Verstoßes gegen flugbetriebliche Regelungen geprüft. Festgestellte mutmaßliche Verstöße gegen Flugbetriebsbestimmungen werden durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr untersucht und, wenn ein tatsächlicher Verstoß vorliegt, dem entsprechenden Vorgesetzten zur Ahndung vorgelegt. 18. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 15. Februar 2017 von der Bundeswehr und/oder ausländischen Streitkräften durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? 19. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 6./7. März 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung von der Bundeswehr und/oder ausländischen Streitkräften durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? 20. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 18. August 2017 von der Bundeswehr und/oder ausländischen Streitkräften durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14736 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 22. August 2017 von der Bundeswehr und/oder ausländischen Streitkräften durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? Die Fragen 18 bis 21 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 22. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 21. Oktober 2017 von der Bundeswehr und/oder ausländischen Streitkräften durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 23. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 7. November 2018 von der Bundeswehr und/oder ausländischen Streitkräften durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? 24. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 10. April 2018 von der Bundeswehr und/oder ausländischen Streitkräften durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? 26. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 10. September 2018 von der Bundeswehr und/oder ausländischen Streitkräften durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? 27. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 27. März 2019 von der Bundeswehr und/oder ausländischen Streitkräften durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? 28. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 17. April 2019 durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? Die Fragen 23, 24, 26 bis 28 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 25. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Tiefflüge unterhalb der Sonderflugzone wurden am 15. April 2018 von der Bundeswehr und/oder ausländischen Streitkräften durchgeführt? Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Flüge (Nutzungsstunden)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass der 21. Oktober 2017 ein Samstag war. Der militärische Übungsflugbetrieb ruht grundsätzlich an Wochenenden und Feiertagen. Drucksache 19/14736 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 29. Werden alle diese militärischen Übungsflüge dokumentiert? Wenn ja, wie, und sind diese auf öffentlichen MLAT-Flugradarseiten (MLAT=Multilateration) einsehbar? Können ggf. zur Identifizierung nötige Transponder von Maschinen während bestimmter Übungen in bzw. unter der Sonderflugzone abgeschaltet werden, und wenn ja, wann wird das getan? Die Luftwaffe erfasst grundsätzlich alle Buchungs- und Nutzungszeiten der Übungslufträume, sowie im Rahmen des low-level reports die Tiefflugstunden (auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen) in Deutschland. Zusätzlich werden die Flugdaten aus den einzelnen Flugzeugen für taktische Nachbesprechungen von Übungsflügen sowie zur Aufklärung möglicher technischer Defekte oder Verstöße gegen flugbetriebliche Bestimmungen für einen kurzen Zeitraum aufbewahrt. Transponder, die für die Identifizierung durch die Flugsicherung notwendig sind, sind während der Flüge grundsätzlich ständig aktiv. Eine Sichtbarkeit von militärischen Flügen im Internet liegt nicht in der Verantwortung der Bundeswehr. 30. Wie viele Flüge mit scharfer Munition (v. a. Bomben und Lenkraketen) führte die Luftwaffe von 2013 bis 2018 in bzw. unter der Sonderzone Ed- R 401 MVPA NE durch? Das Taktische Luftwaffengeschwader (TaktLwG) 73 am Standort Laage stellt temporär eine Alarmrotte im Rahmen der Dauereinsatzaufgabe Sicherheit im Luftraum. Luftfahrzeuge, die im Rahmen dieser Aufgabe eingesetzt werden, verfügen über Lenkflugkörper und bewegen sich auch in dem bemannten Gebiet in bzw. unterhalb der ED-R 401. Eine statistische Erhebung dieser Flüge im benannten Luftraum erfolgt nicht. 31. In welchem Radius vom Wrack aus erstreckte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Streuung der Trümmerteile beim Absturz der zwei Eurofighter am 24. Juni 2019 in Mecklenburg-Vorpommern, und landeten Trümmerteile auch auf bebautem Gebiet? Welche Arten von Schäden sind (Stand: 30. Juni 2019) durch den Absturz entstanden? Bei dem Flugunfall am 24. Juni 2019 kollidierten zwei EUROFIGHTER des TaktLwG73 in der Luft. Aus diesem Grund gibt es zwei Wrackstellen (die ca. 4 Km auseinanderliegen) und ein Haupttrümmerfeld, das zwischen den beiden Wrackstellen liegt. Dieses Haupttrümmerfeld hat eine Ausdehnung von ca. 1,5 Km in Nord-Südrichtung und ca. 750 m in Ost-West Richtung. Das Trümmerfeld des Wracks westlich des Haupttrümmerfeldes erstreckt sich in einem Winkel von 45°, vom Aufschlagpunkt des Luftfahrzeuges gesehen, auf eine Länge von 1,2 Km nach Osten. Das Trümmerfeld des Wracks östlich des Haupttrümmerfeldes erstreckt sich in einem Winkel von 60°, vom Aufschlagpunkt des Luftfahrzeuges gesehen, auf eine Länge von 1,0 Km nach Westen. In diesen Bereichen sind auch einzelne kleinere Wrackteile in bewohnten oder an diese angrenzenden Gebiete gefunden worden, die nach Kenntnis zu keinem Personen- oder materiellen Schaden geführt haben. Mit Stand vom 30. Juni 2019 waren drei Anträge auf Schadensersatz eingegangen . Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Kosten für Prüfung von Sachschäden sowie um Vermögensschäden aufgrund von Umsatzeinbußen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14736 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 32. Durch welche Maßnahmen bindet die Bundesregierung a) die betroffenen Bundesländer, b) die betroffenen Kommunen, c) die sonstigen Träger öffentlicher Interessen sowie d) die potenziell betroffenen Bürgerinnen und Bürger bei der Festsetzung und/oder Veränderung von Sonderflugzonen ein (bitte unter Angabe der jeweiligen, mit der Öffentlichkeitsbeteiligung betrauten Stellen ausführen)? In der Bundesrepublik Deutschland findet ziviler und militärischer Luftverkehr in einem gemeinsam genutzten Luftraum statt. Lediglich für spezielle Übungsvorhaben werden zeitlich befristet begrenzte Lufträume für eine Sondernutzung durch militärischen Flugbetrieb reserviert. Eine Einbindung der in den Buchstaben a bis d genannten Stellen ist bei der Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten (hier „Sonderflugzonen“) nach § 17 Absatz 1 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) gesetzlich nicht vorgesehen. Eine solche Beteiligung erfolgt regelmäßig nur im Rahmen von Rechtsetzungsverfahren. Bei der Festlegung eines Flugbeschränkungsgebiets handelt es sich jedoch um eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die gemäß § 43 LuftVO durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) bekannt gemacht wird. 33. An welchen militärischen bzw. militärisch genutzten Flughäfen wurden bisher Lärmschutzbereiche gemäß Fluglärmschutzgesetz festgesetzt (bitte unter Angabe des Datums der Festsetzung aufführen), und an welchen ist dies aus welchen Gründen bisher (noch) nicht erfolgt? Seit in Kraft treten des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) wurden für folgende militärische Flugplätze bzw. militärisch genutzte Flughäfen, Lärmschutzbereiche per Rechtsverordnung festgesetzt: – Militärischer Flugplatz Hohn 24.11.2016 – Militärischer Flugplatz Büchel 27.07.2016 – Militärischer Flugplatz Ramstein 27.07.2016 – Militärischer Flugplatz Spangdahlem 27.07.2016 – Militärischer Flugplatz Wittmundhafen 04.08.2015 – Militärischer Flugplatz Rostock-Laage 26.05.2014 – Militärischer Flugplatz Ingolstadt- Manching 25.02.2014 – Militärischer Flugplatz Geilenkirchen 15.10.2013 – Ziviler Flughafen Berlin- Brandenburg 30.07.2013 – Militärischer Flugplatz Nörvenich 11.06.2013 – Militärischer Flugplatz Neuburg 15.05.2013 – Militärischer Flugplatz Wunstorf 13.08.2012 – Ziviler Flughafen Köln/Bonn 07.12.2011 – Militärischer Flugplatz Schleswig 18.11.2011 Eine Überprüfung zur Festsetzung eines Lärmschutzbereichs an den Flugplätzen Ansbach-Katterbach, Bückeburg, Fassberg, Diepholz, Celle und Nordholz ergab, dass aufgrund der ermittelten geringen Lärmbelastung eine Festsetzung bisher rechtlich nicht erforderlich war. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Lechfeld wurde aufgrund einer geänderten Stationierungsentscheidung zunächst ausgesetzt. Drucksache 19/14736 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. An allen weiteren militärischen Flugplätzen wurden keine Lärmschutzbereiche festgesetzt. 34. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die im Umfeld militärischer Flughäfen geleisteten Erstattungen für Maßnahmen passiven Schallschutzes auf Basis des Fluglärmschutzgesetzes seit 2007 (bitte für die einzelnen militärischen Flughäfen getrennt angeben)? Seit 2015 sind im Zusammenhang mit baulichen Schallschutz lediglich im Jahr 2019 folgende Erstattungszahlungen (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) geleistet worden: Flugplatz Büchel 10.007,78 Euro Flugplatz Schleswig-Jagel 35.599,99 Euro Statistiken für den Zeitraum 2007 bis 2014 liegen nicht mehr vor. 35. An welchen militärischen bzw. militärisch genutzten Flughäfen werden Lärmmessstationen betrieben, und aus welchen Gründen werden jeweils ggf. keine betrieben (bitte begründen)? An den von der Bundeswehr genutzten militärischen Flugplätzen werden nach Kenntnis der Bundesregierung keine Lärmmessstationen betrieben. Die für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs auf bauliche Schallschutzmaßnahmen relevanten Lärmschutzbereiche erden nach § 2 Absatz 2 Flu- LärmG aus dem äquivalenten Dauerschallpegel aller Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Prognosejahrs berechnet. Für die Festlegung der Lärmschutzbereiche (und damit der Erstattungsansprüche ) kommt es folglich auf die Art und den Umfang des errechneten und nicht tatsächlichen Flugbetriebes unter Anwendung gesetzlich festgelegter Berechnungsmethoden an (Anlage 3 zum FluLärmG, Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (1. FlugLSV)). Auch Aussagen über Einzelschallereignisse sind für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen nicht relevant. An den von den US-Streitkräften genutzten militärischen Flugplätzen Ramstein und Wiesbaden gab es nach hiesigem Kenntnisstand von der jeweiligen Stadt/ Gemeinde installierte Lärmmessstationen, welche jedoch wegen der hohen Kosten und des geringen Nutzens wieder abgebaut wurden. 36. Wie hat sich der Fluglärm an den militärischen bzw. militärisch genutzten Flughäfen, an denen Lärmmessstationen betrieben werden, nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2008 entwickelt (bitte für die einzelnen Jahre den jeweiligen Dauerschallpegel am Tage und während der Nacht sowie die Anzahl der Nächte eines Jahres mit mehr als fünf Einzelschallereignissen von mindestens 57 dB(A) angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 37. Auf welche Höhe belaufen sich seit 2008 bei diesen Flughäfen die im Kalenderjahr gemessenen Spitzenpegel am Tage und in der Nacht (bitte für die einzelnen Jahre getrennt angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14736 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 38. Wie viele militärische Starts und Landungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung von 2013 bis 2018 auf dem Flughafen Rostock/Laage (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele Starts und Landungen gab es bis zum 30. April 2019? a) Militärische Flugzeuge welcher Nationen starteten und landeten wie oft auf diesem Flughafen? b) Wie viele Soldatinnen und Soldaten welches Landes durchreisten den Flughafen in diesen Jahren? c) Wie viele Tonnen militärischer Güter wurden in diesen Jahren auf dem Flughafen umgeschlagen? 39. Wie viele militärische Starts und Landungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bis 2018 am Flughafen Leipzig/ Halle (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele Starts und Landungen gab es bis zum 30. April 2019? a) Militärische Flugzeuge welcher Nationen starteten bzw. landeten wie oft auf diesem Flughafen? b) Wie viele Soldatinnen und Soldaten welches Landes durchreisten den Flughafen in diesen Jahren? c) Wie viele Tonnen welcher militärischen Güter wurden auf dem Flughafen umgeschlagen (bitte jeweils nach Jahren aufführen)? 40. Wie viele militärische Starts und Landungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bis 2018 am Flughafen Dresden- Klotzsche (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele solche Starts und Landungen gab es bis zum 30. April 2019? a) Militärische Flugzeuge welcher Nationen starteten bzw. landeten wie oft auf diesem Flughafen? b) Wie viele Soldatinnen und Soldaten welches Landes durchreisten den Flughafen in diesen Jahren? c) Wie viele Tonnen welcher militärischen Güter wurden auf dem Flughafen umgeschlagen (bitte jeweils nach Jahren aufführen)? Die Fragen 38 bis 40 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, weiterhin der Auffassung, dass eine Beantwortung der Fragen 38 bis 40 in offener Form nicht erfolgen kann. Die dort erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie deutliche Rückschlüsse zu eigenen und alliierten Fähigkeiten erlauben. Sie enthalten eine Fülle an sicherheitsrelevanten Angaben deren Bekanntwerden für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein könnte. Bei offener Beantwortung wäre eine freie Einsicht in die Möglichkeiten der Bundeswehr und ihrer Partner in vorhandene Fähigkeiten, Abläufe und Zeitlinien in Bezug auf die Verlegung von Material und Personal zu befürchten. Die Handlungsfähigkeit zumindest von Teilen der Bundesregierung könnte damit empfindlich verringert werden. Deshalb wurden die Antworten zu den Fragen 38 bis 40 als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Ver- Drucksache 19/14736 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. schlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS- Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 41. Wie viele militärische Überflüge gab es nach Kenntnis der Bundesregierung über dem Nationalpark Sächsische Schweiz von September 2016 bis April 2019 (ED-R 208/308, bitte getrennt nach Sektor TRA 208A, 208B und 308 und pro Monat angeben)? Wie viele dieser Überflüge waren Tiefflüge? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 18/10783 und 18/11299 sowie auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Die TRA 208/308 liegt ca. 50 Km westlich des Nationalparks „Sächsische Schweiz“ und stimmt nicht mit der angefragten Region überein. Grundsätzlich weist der Luftraum oberhalb des Nationalparks „Sächsische Schweiz“ im bundesweiten Vergleich eine sehr geringe Belastung auf. 42. Wie viele Verstöße gegen flugbetriebliche Bestimmungen wurden in diesem Gebiet in den Jahren 2014 bis 2018 durch Beschwerden oder die Datenerfassung und Auswertung von FLIZ festgestellt? Im gesamten Gebiet der TRA 208/308 und Nationalpark „Sächsische Schweiz“ wurden fünf mutmaßliche Verstöße gemeldet. Die jeweils durchgeführten Untersuchungen ergaben durchweg keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen flugbetriebliche Bestimmungen. 43. Welche Konsequenzen zog die Bundesregierung aus den Beschwerden bzw. festgestellten Verstößen? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 44. Wie viele Übungsflüge in und wie viele Übungsflüge unterhalb der Sonderflugzone TRA 208/308 wurden am 26. April 2019 durchgeführt? Wie viele Nutzungsstunden fielen an diesem Tag an? Innerhalb des Temporary Reserved Airspace (TRA) 208/308 wurden am 26. April 2019 drei Übungsflüge mit einer Nutzungszeit von ca. drei Stunden durchgeführt. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 45. Gab es zu Tiefflügen an diesem Tag nach Kenntnis der Bundesregierung Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, und wie wurde darauf reagiert ? Am 26. April 2019 wurde im Bereich Nationalpark „Sächsische Schweiz“ und in der TRA 208/308 eine allgemeine Beschwerde aus dem Bereich Nationalpark „Sächsische Schweiz“ durch einen Mehrfachpetenten eingereicht. Ein Antwortschreiben für diesen Flug wurde nicht erstellt, da die Einhaltung der flugbetrieblichen Bestimmungen durchgeführt wurde. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/14736 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 46. Wie beurteilt die Bundesregierung das derzeitige Ausmaß der Verlegungen von ausländischen Truppen durch Ostdeutschland vor dem Hintergrund des 2+4-Vertrags vom 12. September 1990, der in Artikel 5 Absatz 3 festlegt, dass „ausländische Streitkräfte in diesen Teilen Deutschlands [die ostdeutschen Bundesländer] weder stationiert noch dorthin verlegt“ werden dürfen, sowie vor dem Hintergrund einer Protokollnotiz im Anhang zum Vertrag, die besagt, dass Verlegungen von Streitkräften „in einer vernünftigen und verantwortungsbewussten Weise entschieden“ werden müssen, wobei die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei […] zu berücksichtigen sind“? Militärische Bewegungen ausländischer Streitkräfte erfolgen in Übereinstimmung mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag. Beim Transit handelt es sich nicht um eine Stationierung bzw. Verlegung ausländischer Streitkräfte im Sinne des Vertrags . 47. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zum Vorschlag des OS- CE Network vom Dezember 2018 (http://osce-network.net/file-OSCE- Network/Publications/RISK_SP-fin.pdf), den Geltungsbereich des 2+4- Vertrags (d. h. die fünf ostdeutschen Bundesländer) zum Teil einer „Kontaktzone “ zu erklären, in der erstens, folgend den Grundsätzen der NATO-Russland-Grundakte, keine ausländischen Kampftruppen dauerhaft stationiert werden, und innerhalb derer zweitens die Abhaltung von militärischen Übungen auf der Grundlage einer Reziprozität mit russischen Übungen streng limitiert wird? Die Bundesregierung hat die Studie des OSZE-Netzwerks zur Kenntnis genommen . Die Studie bezieht sich nicht ausschließlich auf den Geltungsbereich des Zwei-plus-vier-Vertrags, sondern auf einen größeren Bereich einer sog. Kontaktzone mit Fokus auf den baltischen Raum. Die Bundesregierung ist der Auffassung , dass derartige Vorschläge von allen direkt betroffenen Staaten akzeptiert werden müssten. Das ist hier nicht der Fall. Drucksache 19/14736 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.