Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13822 – Drohungen und Übergriffe in Jobcentern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Arbeitgeber sind gemäß dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu „sichern und zu verbessern“. Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst und damit für die Jobcenter . Berichte über sich häufende verbale und körperliche Übergriffe auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern stehen nach Ansicht der Fragesteller dazu im Gegensatz. In einem Onlinebericht der „WELT“ vom 10. Februar 2019 konstatiert die damalige Personalverantwortliche der Bundesagentur für Arbeit (BA), Valerie Holsboer, dass der Umgang in den Jobcentern „rauer“ geworden sei und es zu einer „Grundverrohung“ gekommen sei. Der Artikel berichtet bezugnehmend auf eine Statistik der BA, dass im Jahr 2018 457 von 1373 Arbeitsagenturen und Jobcenter Wachleute engagiert hätten. Das ist ein Zuwachs von 7,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (www.welt.de/newsticker/ news1/article188547655/Gewalt-Bericht-Jedes-dritte-Jobcenter-muss-voneinem -Sicherheitsdienst-bewacht-werden.html). Auch kommunale Statistiken bestätigen eine Zunahme an Gewaltdelikten. Exemplarisch können nach Ansicht der Fragesteller hier die Gewaltvorfälle im Sozialamt der Stadt Münster herangezogen werden. Dort verzeichneten die Zahlen einen Anstieg von neun Gewaltvorfällen im Jahr 2017 auf 24 im Jahr 2018 (Bericht abrufbar unter: www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnet bi/vo0050.php?__kvonr=2004044336&search=1). In dem Bericht steht außerdem : „Der Umgangston gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern [der Stadtverwaltung Münster] ist aggressiver und respektloser geworden. So werden bei Beratungs- oder Informationsgesprächen im Büro oder im Außendienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit allen erdenklichen, strafrechtlich relevanten Schimpfwörtern bezeichnet. Sie werden körperlich angegriffen, auch unter Einsatz von Waffen, und erhalten Morddrohungen“. Daher liegt nach Ansicht der Fragesteller die Vermutung nahe, dass ein tatsächlicher Anstieg der Gewaltdelikte innerhalb der Einrichtungen der Jobcentern vorliegt, allerdings weist die Bundesagentur für Arbeit hierzu keine öffentlich zugängliche Statistik aus. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14769 19. Wahlperiode 06.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Um den Ursachen für Übergriffe entgegenzutreten, Gefahr von den Mitarbeitern abzuwenden sowie entsprechende Wirkungsmechanismen analysieren zu können, ist ein transparenter Überblick zur aktuellen Lage geboten. Dem geht diese Kleine Anfrage nach. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren liegt gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes beim jeweiligen Arbeitgeber. Jobcenter sind dezentral organisiert und stehen entweder in gemeinsamer Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des jeweiligen kommunalen Trägers als gemeinsame Einrichtung (gE) oder in alleiniger Trägerschaft des zugelassenen kommunalen Trägers (zkT). Die zkT unterliegen bei ihrer Aufgabenerfüllung der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden. Der Bund kann für die zkT keine Vorgaben aufstellen . Für die Umsetzung und Gewährleistung der Arbeitssicherheit dort sind die Kommunen verantwortlich. Generelle Informationen über sicherheitsrelevante Vorfälle oder Sicherheitskonzepte bei zkT liegen der Bundesregierung daher nicht vor. Soweit nicht explizit erwähnt, beziehen sich die Aussagen in den Antworten daher nicht auf zkT. In den gE sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (§ 44d Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II). Diesbezügliche Entscheidungen unterliegen den Weisungen der örtlichen Trägerversammlung. Die Zuständigkeit für die Organisation des Arbeitsschutzes und der Planung und Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen liegt damit autonom und dezentral bei den gE. Der Bund hat vor diesem Hintergrund im Bereich des Arbeitsschutzes keine unmittelbaren Regelungsbefugnisse gegenüber den gE. Für Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit können die gE auf ein breit angelegtes Angebot von Unterstützungsleistungen der BA zurückgreifen . Die Präventions-, Notfall- und Sicherheitsmaßnahmen und -angebote der BA sind systematisiert und zu einem umfassenden Muster-Notfall- und Sicherheitskonzept zusammengefasst. Dieses kann den gE als Grundlage bei der Entwicklung ihrer spezifischen Notfall- und Sicherheitskonzepte dienen, welche die lokalen Besonderheiten berücksichtigen. Aufgrund der dezentralen Verantwortung können die gE jedoch nicht verpflichtet werden, die Regelungen einzuführen und anzuwenden.  1. Wie viele Übergriffe von Kundinnen und Kunden gegenüber Mitarbeiterinnen , Mitarbeitern und Dritten in Jobcentern, und wie viele Sachbeschädigungen von Kundinnen und Kunden in Jobcentern sind der Bundesregierung bekannt (bitte die Daten für die einzelnen gemeinsamen Einrichtungen – gE – und zugelassenen kommunalen Trägern – zkT – jährlich seit 2005 aufschlüsseln, sowie differenziert nach verbalen Übergriffen , Sachbeschädigungen und gewaltvollen Übergriffen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Dritten sowie dem Geschlecht der Opfer und der Täter)? Die Zentrale der BA wird aufgrund des im Muster-Notfall- und Sicherheitskonzept enthaltenen Meldekonzepts in der Regel nur über besonders schwere Notfallsituationen informiert, bei denen Beschäftigte verletzt wurden, oder wenn Bombendrohungen eingehen. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, besteht keine Weisungsbefugnis im Hinblick auf die Anwendung des Drucksache 19/14769 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Meldekonzepts. Ob und in welcher Art in Jobcentern Übergriffe oder Bedrohungslagen statistisch erfasst werden, ist individuell unterschiedlich. Auf Basis dieser Meldungen hat die Zentrale der BA im Zeitraum vom 26. September 2012 bis zum 15. Oktober 2019 über folgende Vorfälle in Jobcentern Kenntnis erlangt, darunter auch ein Vorfall bei einem zkT: Todesfall Körperverletzung Gewaltandrohung Bombendrohung Sachschaden 2012 1 - - - - 2013 - 2 1 - 1 2014 1 3 1 - 1 2015 - 1 9 1 - 2016 - 1 3 1 1 2017 - 1 4 4 3 2018 - - 2 2 1 2019 - 4 2 2 2 Summe 2 12 22 10 9 Eine Unterscheidung nach der Schwere der Verletzungen sowie nach Geschlechtern ist auf Basis der zentral vorliegenden Informationen nicht möglich.  2. In wie vielen Fällen der angezeigten Übergriffe kam es seit 2005 tatsächlich zu Strafverfahren gegen die Täterinnen und Täter? In wie vielen Fällen wurden die Täterinnen und Täter verurteilt?  3. In wie vielen Fällen seit 2005 wurden die Täterinnen und Täter der Übergriffe in Jobcentern zu Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet? Wie groß ist die Zahl derjenigen, die diese Schmerzensgeldzahlungen aus finanziellen Gründen bis heute nicht leisten konnten? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Daten zu zivilrechtlichen Schmerzensgeldforderungen und -zahlungen können im Übrigen bereits aus datenschutz-rechtlichen Gründen nicht erhoben werden.  4. Schließt die Bundesregierung aus, dass über die Anzahl der erfassten Übergriffe hinaus eine Dunkelziffer besteht, die in den ihr vorliegenden Daten nicht erfasst wurde? Wenn nein, wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer? Eine seriöse Schätzung zu einer möglichen Dunkelziffer nicht gemeldeter Vorfälle seitens der Bundesregierung ist nicht möglich.  5. Wie wird sichergestellt, dass Übergriffe gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Jobcentern tatsächlich zur Anzeige gebracht werden? Wie ist das interne Verfahren in den Jobcentern geregelt, um bei Übergriffen Anzeige gegen Kundinnen oder Kunden zu stellen? Das interne Verfahren legen die gE in dezentraler Verantwortung fest (vgl. Vorbemerkung ). Das Muster- Notfall- und Sicherheitskonzept der BA behandelt das Thema Strafanzeige an mehreren Stellen im Kapitel 3 „Gewaltandrohung und Gewalt- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14769 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. anwendung“, die ent-sprechenden Passagen sind nachstehend auszugsweise wiedergegeben. Abschnitt 3.1 „Grundsätze“ „Im Vordergrund allen Handelns hat stets der Schutz von Leben und Gesundheit einer/eines jeden Beschäftigten zu stehen. Hierzu gehören auch Schutzmaßnahmen wie das Erteilen eines Hausverbots oder das Stellen einer Strafanzeige , regelmäßig durch die Dienststellenleitung. Keine Mitarbeiterin/kein Mitarbeiter hat seitens der BA zu befürchten, aufgrund ihres/seines Verhaltens nachträglich zur Rechenschaft gezogen zu werden. Niemand ist aufgefordert, Gesundheit und Leben zu riskieren, um materiellen Schaden von der BA abzuwenden .“ Abschnitt 3.4 „Beleidigung, Beschimpfung, Bedrohung, Sachbeschädigung“ „Über dieses Gespräch [in dem die Beleidigung etc. erfolgte – Anm. des Verfassers ] ist ein Vermerk zu fertigen und – soweit die/der Vorgesetzte nicht bereits einbezogen war – dieser/diesem zuzuleiten. Der Gesprächsinhalt ist nach Möglichkeit wörtlich wiederzugeben und aktenkundig zu machen. Weitergehende Maßnahmen, wie das Erteilen eines Hausverbots oder das Stellen einer Strafanzeige sind durch die Dienststelle zu prüfen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Bedrohung außerhalb der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit stattfindet.“ Abschnitt 3.11 „Unterstützung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber“ „Es sind verbindliche Verfahren für die Erteilung von Hausverboten, für die Verfolgung strafrelevanter Vorgänge, für die Erstattung von Strafanzeigen durch die Dienststelle bis hin zur Präsenz des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin im Rahmen von etwaigen Gerichtsverfahren festzulegen. Davon unberührt bleibt die ggf. bestehende Möglichkeit, privatrechtlich Strafanzeige zu erstatten .“  6. Sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf bei der Datenerfassung und Datendokumentation von Übergriffen in Jobcentern? Zahlen zu Gewaltvorfällen gegen Beschäftigte in Jobcentern werden bisher nicht gesondert erhoben. In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, sonstige Vollstreckungsbeamtinnen und - beamte (z. B. Zoll) und andere Einsatzkräfte (z. B. Feuerwehr) i. S. d. §§ 113, 114 und 115 des Strafgesetzbuchs gesondert als Opfer erfasst, soweit sie in Bezug auf ihren Beruf Opfer von Gewaltdelikten wie Mord, Totschlag, Raub, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, eines Widerstandsdeliktes oder eines tätlichen Angriffs wurden. Darüber hinaus werden Zahlen zu Arbeitsunfällen in Deutschland von den Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) erhoben . Gewaltvorkommen werden dort unter den Merkmalen „Gewalt, Angriff, Bedrohung“ und „Überraschung/Schreck“ geführt. Allerdings sind die Zahlen der GUV nur bedingt aussagekräftig, da nur Versicherte der GUV erfasst werden , also Unfälle von Beamtinnen und Beamten nicht einfließen; außerdem findet eine Erfassung nur bei einer damit verbundenen Abwesenheit vom Arbeitsplatz von mindestens drei Tagen statt. Eine Erfassung speziell von Beschäftigten in Jobcentern als Opfer von Straftaten erfolgt nicht, allerdings erlauben die vorliegenden Angaben in der Polizeilichen Kriminalstatistik und die Zahlen der GUV Rückschlüsse auf allgemeine Entwicklungen hinsichtlich von Gewaltvorfällen im Beschäftigungskontext. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich im Jahr 2016 mit einem möglichen Lagebild zu Gewalt gegen Bedienstete des Drucksache 19/14769 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. öffentlichen Dienstes befasst. In einem Beschluss vom 23. Mai 2016 vertrat sie u. a. die Auffassung, dass aus vorhandenen Quellen ein umfassendes Lagebild „Gewalt gegen Bedienstete des öffentlichen Dienstes“ nicht darstellbar sei. Von der zukünftigen Erstellung eines entsprechenden Lagebildes sehe sie aufgrund des damit verbundenen erheblichen Realisierungsaufwandes derzeit ab.  7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, der nach dem Mord an einer Jobcenter-Mitarbeiterin 2011 die Hartz-IV-Regelungen für die Tat verantwortlich machte, die von den Menschen nicht verstanden werden würden (www.fr.de/frankfurt/polizei-org27586/schiesserei-jobcen ter-11401898.html)? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu spekulativen Annahmen Dritter.  8. Was sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Gründe für die nach Ansicht der Fragesteller hohe Zahl an Übergriffen in Jobcentern, und auf welchen wissenschaftlichen Untersuchungen basiert diese Einschätzung ? Der Bundesregierung sind keine repräsentativen statistischen Datenerhebungen bekannt, in denen die Zahl der Übergriffe in Jobcentern mit der Zahl der Übergriffe in anderen öffentlichen Einrichtungen mit regelmäßigem Kundenverkehr verglichen werden. Demnach liegen ihr auch keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu möglichen Gründen für mögliche vom Bundesdurchschnitt abweichende Zahlen vor.  9. In wie vielen Fällen fanden Übergriffe auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jobcentern außerhalb des Arbeitsplatzes statt (bitte seit 2005 für die einzelnen Jobcenter aufschlüsseln)? Welche Vorkehrungen werden getroffen, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter außerhalb des Arbeitsplatzes vor Übergriffen zu schützen, die in Zusammenhang mit ihrem Beruf stehen? Zur Anzahl an Übergriffen außerhalb des Arbeitsplatzes liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Sofern Übergriffe bzw. Bedrohungen außerhalb des Arbeitsplatzes aber in Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit stattfinden, sieht das Muster-Notfall- und Sicherheitskonzept vor, in gleicher Weise zu verfahren wie bei einem innerdienstlichen Übergriff bzw. einer innerdienstlichen Bedrohung (siehe Antwort zu Frage 5). Wie bereits dargestellt entscheiden die gE in dezentraler Verantwortung über die Umsetzung des Konzepts . 10. In wie vielen Fällen ging den Übergriffen ein Fehlverhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter voraus? Der Begriff eines einem Übergriff vorausgehenden Fehlverhaltens ist im Strafgesetzbuch nicht bekannt. Eine Beantwortung der Frage seitens der Bundesregierung ist daher nicht möglich. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14769 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Wie viele Leichtverletzte, wie viele Schwerverletzte und wie viele Todesfälle waren unter den Opfern von Übergriffen in Jobcentern seit 2005 (bitte die Entwicklung der letzten zehn Jahre für alle gE und zkT aufführen )? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 12. In wie vielen Fällen erlitten die Opfer seit 2005 bleibende Schäden, in wie vielen Fällen sind die Opfer auch heute noch in medizinischer Behandlung ? 13. Wie hoch ist die jährliche Fehlzeitenquote bei den Jobcentern, die in direk ¬tem Zusammenhang mit den Übergriffen steht (bitte aufgeschlüsselt für die einzelnen Jobcenter)? In wie vielen Fällen konnten Opfer von Übergriffen ihre Arbeit aufgrund der Tat dauerhaft nicht mehr weiterführen? Die Fragen 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine entsprechende Erhebung wäre bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. 14. Wie viele Opfer von Übergriffen in Jobcentern sind heute in psychologischer Behandlung aufgrund der Tat? 15. Welche Maßnahmen werden in den gE und zkT vor Ort ergriffen, um der Gewalt gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter präventiv vorzubeugen (bitte mögliche Unterschiede zwischen beiden Gruppen deutlich machen )? Die BA wirkt in ihrer Rolle als Trägerin der Grundsicherung darauf hin, dass in den gE anhand der örtlichen Gegebenheiten individualisierte Notfall- und Sicherheitskonzepte vorliegen, die sich am zentralen Muster-Notfall- und Sicherheitskonzept orientieren. Bestandteile des Muster-Konzepts der BA sind beispielweise – Grundsatzerklärung der Geschäftsführung „Zivilisiert und mit Toleranz“ in mehreren Sprachen zum Aushang, – Hinweise zu deeskalierendem Verhalten und Gefahrenbewusstsein, – mögliche Schutzmaßnahmen wie fluchtwegoptimierte Büromöblierung, Erteilung von Hausverboten, – Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen als Bestandteil der Einweisung neuer Beschäftigter und zur mindestens jährlichen Besprechung. Ergänzend zur Erstversorgung durch die Einsatzkräfte ist auch die psychologische Erstbetreuung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgesehen, die eine Notfallsituation erlebt haben. Für Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit können die gE auf entsprechende Serviceleistungen der BA zurückgreifen (Organisation des Arbeitsschutzes, Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen , Bereitstellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, etc.). Dazu gehört auch die Möglichkeit, Sicherheitsdienstleistungen einzukaufen oder Kommunikations- und Verhaltenstrainings in Konfliktsituationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus steht allen gE das Notruf-Alarmierungssystem der BA zur Verfügung. Drucksache 19/14769 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Alternativ zum Angebot der BA besteht für die gE die Möglichkeit, alle entsprechenden Maßnahmen in eigener Verantwortung zu organisieren und bereitzustellen bzw. auf Angebote des kommunalen Trägers zurückzugreifen. 16. Wie hoch ist die Anzahl und die Quote der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter , die in an Deeskalationsschulungen teilgenommen haben? Eine Vielzahl entsprechender Angebote wird auf dem Portal www.bildungs markt-sgb2.de zur Verfügung gestellt. Aufgrund der dargestellten dezentralen Personalverantwortung liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten zu Schulungsquoten vor. 17. Gibt es in den einzelnen Jobcentern Ombudspersonen, an die sich von Übergriffen betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden können? Wie viele Jobcenter besitzen keine Betreuung durch Ombudspersonen (bitte für die einzelnen Jobcenter aufführen)? Ombudspersonen bei Gewalterlebnissen sind in den Dienststellen der BA nicht explizit eingeführt. Betroffene können sich jedoch stets an ihre jeweilige Führungskraft wenden bzw. diese ggf. in einer akuten Gesprächssituation hinzuziehen . Außerdem bietet der Berufspsychologische Service Betroffenen nach Gewalterlebnissen (einschließlich massiver verbaler Bedrohung) Unterstützung an. Grundsätzlich sind für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere die Sicherheitsbeauftragten bzw. psychologische Ersthelferinnen und -helfer Ansprechpartner. Den Jobcentern (gE und zkT) obliegt die konkrete Ausgestaltung vor Ort. 18. Wie wird der Nutzen von präventiven Maßnahmen von den Jobcenter- Mitarbeiterinnen und Jobcenter-Mitarbeitern bewertet? 19. Wie hoch sind die Kosten dieser präventiven Maßnahmen, und wer führt diese Maßnahmen durch? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Verantwortung für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen liegt dezentral bei den jeweiligen Trägern der Jobcenter. 20. Welche Maßnahmen werden in den Jobcentern vor Ort ergriffen, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter bei akuter Gefahrenlage direkt zu schützen? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 21. Wie viele Jobcenter haben Sicherheitsdienste beschäftigt? Welche Kosten entstehen dadurch (bitte für die einzelnen Jobcenter jährlich von 2005 bis heute aufschlüsseln)? Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages gemäß § 44b Absatz 5 SGB II bietet die BA den gE zur Unterstützung der Aufgabenerledigung Serviceleistungen an. Die gE entscheiden grundsätzlich eigenverantwortlich, ob sie die jeweiligen kostenpflichtigen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ein Einkauf der Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14769 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Dienstleistung für das Gebäudemanagement beinhaltet auch die Berechtigung, auf die bestehenden Verträge der BA zu Sicherheitsdienstleistungen zurückzugreifen . Infolge des dezentralen Vertragsmanagements der Rahmenverträge liegen der Bundesregierung keine umfassenden Daten für alle Jahre vor. Im Jahr 2018 haben insgesamt 136 gE Sicherheitsdienstleistungen aus BA-Rahmenverträgen abgerufen, die Ausgaben beliefen sich auf 17,52 Mio. Euro. Die Einzelergebnisse können dem Anhang entnommen werden. Die aggregierten Summen ab dem Jahr 2011 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Gesamtkosten Kontrolle und Sicherheit 2011 6.428.575,58 € 2012 7.611.614,61 € 2013 9.404.781,69 € 2014 10.730.024,83 € 2015 12.315.728,15 € 2016 13.935.897,46 € 2017 17.091.507,16 € 2018 17.523.057,17 € Soweit die Serviceleistung Gebäudemanagement nicht bei der BA eingekauft wurde, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zum Einsatz und zu den Kosten von Sicherheitsdiensten vor. 22. Wie häufig wurden in Jobcentern Hausverbote aufgrund von Übergriffen erteilt (bitte jährliche Auflistung der einzelnen Jobcenter seit 2005)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, siehe dazu die Antwort zu Frage 1. 23. Wie viele Stellen besetzt die BA für das Thema Übergriffe in Jobcentern (bitte Stellenentwicklung aufschlüsseln seit 2005)? Welche Initiativen gibt es bei der BA in diesem Zusammenhang? Für das Thema Übergriffe in Jobcentern besetzt die BA keine spezifischen Stellen . Entsprechende Initiativen gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Die Sicherheit der Beschäftigten der BA wird im Kontext der Gesamtthematik Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit behandelt. Die Gesamtverantwortung hierfür liegt bei den 40 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern Interner Service, deren Zuständigkeitsbereich jeweils mehrere Agenturen für Arbeit umfasst. 24. Wie hoch sind die finanziellen Mittel, die nach Kenntnissen der Bundesregierung von Bund, Ländern und Kommunen für den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Übergriffen seit 2005 jährlich ausgegeben werden? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 18, 19 und 21 verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Drucksache 19/14769 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14769 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/14769 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.