Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/14228 – Stellen- und Etataufwuchs bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zuge der geplanten Übertragung der Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Derzeit werden Finanzanlagenvermittler noch durch die Gewerbeämter bzw. die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Im Jahr 2017 ließ die Bundesregierung verlauten: „Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu verändern“ (Bundestagsdrucksache 18/11337). Im Juli 2019 legte das Bundesministerium der Finanzen dann allerdings ein Eckpunktepapier über die Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. „Die Finanzierung der Beaufsichtigung soll durch Gebühren für Erlaubnisse, Erstattung entstandener Prüfungskosten und eine Umlage erfolgen“ (www.bundesfi nanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2019-07-24- eckpunkte-finanzanlagenvermittler-bafin.pdf?__blob=publicationFile&v=6).  1. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO)? Wie viele dieser Personen haben gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34d GewO? Deutschlandweit haben 38.161 Finanzanlagenvermittler zum Stichtag 1. Oktober 2019 eine Erlaubnis nach § 34f GewO. Wie viele dieser Personen gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34d GewO als Versicherungsvermittler besitzen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Nach Schätzungen der für die Durchführung der Gewerbeordnung zuständigen Ländern haben rund 80 Prozent der Finanzanlagenvermittler sowohl eine Erlaubnis nach § 34f GewO als auch nach § 34d GewO. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14801 19. Wahlperiode 05.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Geschäftsvolumen von Finanzanlagenvermittlern nach § 34f GewO in Deutschland ? a) Wie hat sich das Geschäftsvolumen in den letzten fünf Jahren entwickelt ? b) Wie hoch ist das durchschnittliche Geschäftsvolumen von Finanzanlagenvermittlern in Deutschland? c) Wie hat sich das durchschnittliche Geschäftsvolumen in den letzten fünf Jahren entwickelt? Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Die Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO obliegt den Ländern. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse vor.  3. Wie viele Schadensfälle durch Finanzanlagenvermittler wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren angezeigt? Wie groß war das Schadensvolumen dieser Fälle (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)? Die Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO obliegt den Ländern. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse über von Finanzanlagenvermittlern verursachte Schadensfälle vor.  4. Wie viele Mitarbeiter und finanzielle Ressourcen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher von den IHK bzw. den staatlichen Stellen aufgewendet, um die Aufsicht der Finanzanlagenvermittler zu gewährleisten ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Eine Abfrage bei den für die Durchführung der Gewerbeordnung zuständigen Ländern hat ergeben, dass geschätzt rund 75 Vollzeitäquivalente (VZÄ) für die Aufsicht der Finanzanlagenvermittler eingesetzt werden (ohne Versicherungs- oder Immobiliardarlehensvermittler).  5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Kosten für Finanzanlagenvermittler durch die Beaufsichtigung durch die Gewerbeämter und die Registrierung bei den IHK? Die Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO obliegt den Ländern. Die Bundesregierung verfügt daher über keine Erkenntnisse über die durchschnittlichen Kosten für Finanzanlagenvermittler. Bei der IHK für München und Oberbayern als bundesweit größter Aufsichtsbehörde gilt folgendes: • Erteilung der Erlaubnis: 310 bis 350 Euro • Erweiterung der Erlaubnis um weitere Produktkategorien: 190 Euro • Erstmalige Eintragung im Vermittlerregister und Erteilung einer Eintragungsbestätigung : 45 Euro • Aufnahme angestellter Personen in das Register und Erteilung einer Eintragungsbestätigung : 15 bis 30 Euro • (Teil-)Widerruf/(Teil-)Rücknahme der Erlaubnis: 100 bis 400 Euro Drucksache 19/14801 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode • Prüfungshandlungen bei Prüfungsberichten nach § 24 FinVermV: Rahmengebühr 25 bis 100 Euro.  6. Wie viele zusätzliche Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der BaFin im Zuge der geplanten Übertragung der Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern benötigt? Bis wann soll der Stellenaufbau erfolgen?  7. Welche zusätzlichen finanziellen Mittel werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der BaFin insgesamt im Zuge der geplanten Übertragung der Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern benötigt? a) Wie viel wird für zusätzliche Liegenschaften benötigt? b) Wie viel wird für zusätzliches Personal benötigt? c) Wie viel wird für zusätzliche Sachmittel benötigt? d) Wie viel wird für zusätzliche sonstige Ausgabenpunkte benötigt? Was sind die größten „sonstigen“ Kostenpunkte? Die Fragen 6 bis 7d werden gemeinsam beantwortet. Die Stellen- und Finanzplanung für die künftige Beaufsichtigung von Finanzanlagenvermittlern durch die BaFin ist derzeit Gegenstand laufender Beratungen des Verwaltungsrates der BaFin. Konkrete Angaben zu diesen Fragen können daher erst nach deren Abschluss gemacht werden.  8. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzierung der Beaufsichtigung von Finanzanlagenvermittlern durch die BaFin konkret ausgestaltet werden? a) Welche Höhe soll die geplante Umlage insgesamt haben? Wie hoch soll die geplante Umlage pro Person ausfallen? b) Welche Höhe sollen die Gebühren für Erlaubnisse haben? c) Wie viel Geld soll durch die Erstattung entstandener Prüfungskosten eingenommen werden? Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet. Die Finanzierung der Aufsicht steht in engem Zusammenhang mit den laufenden Stellen- und Finanzplanungen. Daher sind konkrete Aussagen hierzu erst nach Abschluss der Haushaltsplanungen der BaFin möglich.  9. Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Kosten pro Finanzanlagenvermittler sein, die durch die Beaufsichtigung durch die BaFin entstehen? Die Kosten sollen aufwandsgenau zugerechnet werden. Sie sind daher auch davon abhängig, ob neben der Umlage Gebühren oder gesonderte Erstattungen für durchgeführte Prüfungen beim einzelnen Finanzanlagenvermittler anfallen werden. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 6 bis 8 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14801 10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass es im Zuge der geplanten Übertragung der Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern (und den entsprechenden möglichen Mehrkosten) zu einer Konsolidierung im Markt von Finanzanlagenvermittlern kommen könnte? Von einer Konsolidierung in dem Sinne, dass Finanzanlagenvermittler in nennenswertem Umfang aus dem Markt ausscheiden, geht die Bundesregierung nicht aus, da der Umfang der Pflichten, die von Finanzanlagendienstleistern erfüllt werden müssen, im Wesentlichen unverändert bleibt. Die Bundesregierung hat bereits in ihrem Eckpunktepapier zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin betont, dass eine angemessene Balance zwischen der Erreichung des Ziels einer Übertragung der Aufsicht auf die BaFin und damit verbundener Belastungen erreicht werden soll. So soll die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Finanzanlagenvermittlern mit Vertriebsgesellschaften regulatorisch gestärkt werden. Vertraglich an Vertriebsgesellschaften gebundene Vermittler benötigen nach dem Eckpunktepapier keine eigene Erlaubnis. Die Bundesregierung geht davon aus, dass von diesen den einzelnen Finanzanlagenvermittler entlastenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Die Bundesregierung hat jedoch keine Kenntnisse darüber , in welchem Umfang dies erfolgen wird. Drucksache 19/14801 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333