Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/14407 – Bergbaufolgelandschaft und Düngeverordnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Flächeninanspruchnahme durch den Bergbau werden nach Ansicht der Fragesteller der Landwirtschaft wichtige Flächen entzogen, die später nur teilweise durch Rekultivierung zurückgewonnen werden können (vgl. Umweltbundesamt „Struktur der Flächennutzung“ vom 5. Juni 2019). In den landesplanerischen Genehmigungen (Braunkohlepläne) sind Ziele und Grundsätze zur Wiederherstellung der Bergbaufolgelandschaft festgeschrieben. Die zukünftigen landwirtschaftlichen Flächen werden entsprechend dieser Nachnutzung vorbereitet und bewirtschaftet. Das stellt sowohl die Bergbautreibenden als auch die bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen insbesondere in den ersten sieben Jahren der Entstehung solcher Flächen vor großen Herausforderungen, da es in dieser Zeit vorrangig um die Schaffung einer guten Bodenfruchtbarkeit und einer hohen Ertragsfähigkeit geht. Mit dem Inkrafttreten der Düngeverordnung am 2. Juni 2017 gelten diese gesetzlichen Regelungen für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen im Land. Eine Differenzierung zwischen einer landwirtschaftlichen Nutzung auf gewachsenen Böden und Kippenböden erfolgt nicht. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14834 19. Wahlperiode 06.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Wie viel landwirtschaftliche Fläche (bitte pro Jahr und in Hektar angeben) wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge noch aktiver Tagebauen bis 30. Juni 2019 in der Bergbaufolgelandschaft zurückgewonnen, und wie viele Hektar sollen im Zuge dieser Tagebaue bis zur endgültigen Rekultivierung weiter entstehen (bitte unter Auflistung der einzelnen Tagebaue im Lausitzer Revier, Mitteldeutschen Revier, Rheinischen Revier)? 2. Wie viele dieser landwirtschaftlichen Flächen mussten nach Freigabe erneut gesperrt werden, und aus welchen Ursachen (bitte pro Jahr und in Hektar und Revier bzw. Lausitzer Mitteldeutsche Braunkohlenverwaltungsgesellschaft – LMBV – angeben), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Es liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 3. Wie viel landwirtschaftliche Fläche soll nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der LMBV nach Abschluss aller Sanierungsarbeiten und Rekultivierungsmaßnahmen zurückgewonnen werden (bitte in Hektar angeben )? Wie viele Hektar konnten davon bis 30. Juni 2019 hergestellt werden? Nach Vorgabe der Abschlussbetriebspläne für die in Verantwortung der Lausitzer Mitteldeutschen Braunkohleverwaltungsgesellschaft (LMBV) stehenden ehemaligen Tagebaubereiche LMBV sollen 16.110 ha Landwirtschaftsfläche hergestellt werden. Bis zum 30. Juli 2019 wurden davon 15.777 Hektar (ha) bereits hergestellt. 4. Welche Zielvorgaben wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Plangenehmigungen der Bundesländer zur Herstellung der landwirtschaftlichen Flächen vorgegeben, bezüglich der Qualität der geschütteten Bodensubstrate , der Bewirtschaftung und der zu erreichenden Bodenrichtwerte oder der Ertragsfähigkeit (bitte Vorgaben getrennt auflisten)? Entsprechend § 55 Absatz 2 des Bundesberggesetzes (BbergG) ist die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes zu erteilen, wenn die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche sichergestellt ist. Die Zulassungen der Abschlussbetriebspläne orientieren sich an den Vorgaben aus der Lands- bzw. Regionalplanung. In den nach den jeweiligen Landesplanungsgesetzen verbindlichen Plänen für die Braunkohlereviere sind in den Zielkarten die Land- und Forstwirtschaftsflächen sowie Wasser- und Renaturierungsflächen ausgewiesen. In Sachsen wurden gemäß Sächsischem Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) für die stillgelegten Tagebaue der LMBV Braunkohlenpläne als Sanierungsrahmenpläne und in Brandenburg als Sanierungspläne aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung für verbindlich erklärt. Für Mitteldeutschland sind die Regionalen Teilgebietsentwicklungsprogramme (Sachsen-Anhalt) und die Regionalen Raumordnungspläne (Thüringen) nach Landesplanungsrecht verbindlich. Bereits in diesen Plänen wird auf die Massendisposition entsprechend der festgelegten Sanierungsziele bzw. vorgesehenen Nutzungsarten abgestellt und die Drucksache 19/14834 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Melioration der Rohböden (Kalkung zur Anhebung des pH-Wertes und NPK- Grunddüngung) ist Bestandteil der Verbindlichkeit. Im Land Brandenburg gilt als landesspezifische Vorgabe die „Richtlinie des Landesbergamtes Brandenburg für die Wiedernutzbarmachung bergbaulich in Anspruch genommener Bodenflächen“. Hierin ist die Eignung von Kippsubstraten für die verschiedenen Nutzungsarten ausgewiesen. Für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung ist als kulturfähiges Substrat eine pflanzennutzbare Bodenschicht von ca. zwei Meter herzustellen. Das Relief soll eben bis schwach geneigt sein. Im Verantwortungsbereich der LMBV wurden die Bergbaufolgelandschaften nur in wenigen Fällen bereits während des aktiven Gewinnungsprozesses und dem damit verbundenen Transport der überlagernden Deckschichten vorgestaltet . Die Rekultivierungsarbeiten in der LMBV haben sich daher einerseits der Beseitigung von Gefahren, insbesondere an Böschungen zukünftiger Seen und andererseits den vorhandenen Bodensubstraten unterzuordnen. Die Kartierung der Bodensubstrate erfolgt auf allen Land- und Forstwirtschaftsflächen durch unabhängige Gutachter nach der mit den Bergbehörden der Länder abgestimmten Arbeitsanleitung zum „Bodengeologischen Kartierungsbericht “ sowie nach durchgeführter Melioration als „Qualitätsnachweis meliorierter Kippenflächen“. Diese stützt sich auf die mit den Ländern abgestimmte Kartieranleitung 5. Auflage. Zur Beurteilung der bodenphysikalischen und – chemischen Kennwerte, welche nicht durch die Kartieranleitung 5 interpretiert werden, wird die „Arbeitsrichtlinie Bodengeologie“ von 1979 verwendet . Die Anreicherung von Humus, der Aufbau von Struktur im Boden, das Entwickeln von Bodenleben und der notwendigen Nährstoffkreisläufe auf landwirtschaftlichen Kippenflächen ist langjähriger Prozess. Der abwechselnde Anbau bestimmter Gräser (Weidelgras, Wintergetreide) und Leguminosen wie der Luzerne und Lupine haben sich auf den jungen Böden gut bewährt. Eine solche Rekultivierungsfruchtfolge dauert je nach Standort zwischen 7 bis 15 Jahren. Der anschließende Anbau von Feldfrüchten, Ölfrüchten und Mais erlaubt Erträge und entwickelt die Böden weiter. Gut rekultivierte Landwirtschaftsflächen sind denen der sie umgebenden Landschaft mindestens gleichwertig. Ihr volles Ertragspotenzial erreichen sie aber erst nach zwei bis drei Jahrzehnten. 5. Wie viele Hektar Landwirtschaftsfläche sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Bergämter in Sachsen und Brandenburg gesperrt worden? Die LMBV hat Kenntnis über eine Sperrung von 2.680 ha landwirtschaftlicher Fläche in Brandenburg sowie 1.367 ha im Freistaat Sachsen. Davon sind ca. 77 Prozent der Fläche zum aktuellen Zeitpunkt mit Verhaltensanforderungen nutzbar (1.783 ha in Brandenburg und 1.314 ha in Sachsen). 6. Für wie viele Hektar landwirtschaftlicher Fläche ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Sanierung in welchem Zeitraum geplant? Ausgehend von den in der Antwort zu Frage 3 genannten Flächen ist zum derzeitigen Planungsstand bis Mitte der 2020er Jahre die Herstellung der offenen 323 ha Landwirtschaftsfläche geplant. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14834 7. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung geprüft, ob die Vorgaben der neuen Düngeverordnung dem Anspruch zur Erfüllung der vorgegebenen Zielstellungen laut Plangenehmigungen erfüllbar sind, und welche Schlussfolgerungen hat sie daraus gezogen? Die Düngeverordnung regelt die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsmitteln , Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Definition der landwirtschaftlich genutzten Flächen findet sich in § 2 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung. Rekultivierungsflächen fallen nicht darunter, solange sie nicht entsprechend landwirtschaftlich genutzt werden. 8. Wie können aus Sicht der Bundesregierung die Bundesländer die in der Düngeverordnung vorgesehene Öffnungsklausel nutzen, um eine Düngung auf Kippenflächen entsprechend den Zielstellungen der landesplanerischen Genehmigungen zu sichern, und welche Kriterien müssen dabei beachtet werden? Die Länder können die vorgesehene Öffnungsklausel in § 13 der noch anzupassenden Düngeverordnung nur für mit Nitrat belastete Gebiete auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nutzen. Kippenflächen fallen nicht darunter, solange sie nicht entsprechend landwirtschaftlich genutzt werden. Drucksache 19/14834 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333