Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1492 19. Wahlperiode 29.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Gökay Akbulut, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1160 – Die türkische Militäroffensive gegen Syrien, das Völkerrecht und Rüstungsexporte in die Türkei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Januar 2018 startete das türkische Militär die „Operation Olivenzweig“ im Norden Syriens um die Stadt Afrin, um gegen die kurdischen Volksverteidigungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel (YPG) vorzugehen (AFP vom 13. Februar 2018). Die YPG kontrollieren die Region um Afrin weitgehend autonom, seitdem die regulären Streitkräfte Syriens aus dem Gebiet zurückgezogen wurden . Die YPG werden von den USA im Kampf gegen die Terrormiliz „Islamischen Staat“ (IS) ausgerüstet und durch Sondereinheiten unterstützt. Aus Sicht der Türkei sind sie Ableger der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK (AFP vom 13. Februar 2018). Nach Medienberichten erfolgte die Offensive zunächst mit Luftschlägen und Artilleriebeschuss sowie seit dem 21. Januar 2018 auch mit Bodentruppen und Unterstützung der protürkischen Freien Syrischen Armee (AFP vom 31. Januar 2018). Nach türkischen Angaben schlug die US-Führung eine 30 Kilometer breite Sicherheitszone entlang der türkisch-syrischen Grenze vor. Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan hatte zuvor über eine Ausweitung der „Operation Olivenzeig“ über die kurdische Stadt Manbidsch bis zur irakischen Grenze gesprochen. Das entspricht einem Gebiet, das sich fast 500 Kilometer entlang der syrisch-türkischen Grenze erstreckt. In Manbidsch sind neben den YPG auch Soldaten der US-Armee stationiert. Bei einem Angriff auf diese Stadt würden türkische Truppen direkt auf Soldaten des NATO-Partners USA treffen . Zudem kündigte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan am 10. März 2018 an, die „Operation Olivenzweig“ auch in Richtung Süden auszuweiten . Nach der Einnahme der kurdisch kontrollierten Region Afrin werde die türkische Armee in die Provinz Idlib weitermarschieren (www.zeit.de/politik/ ausland/2018-01/syrien-tuerkei-afrin-barsaja-ypg-erdogan). Bei der Offensive werden auch von Deutschland an die Türkei gelieferte Panzer des deutschen Herstellers Krauss-Maffei Wegmann eingesetzt. Deutschland hatte an die Türkei zwischen 2006 und 2011 insgesamt 354 Panzer des Typs LEOPARD 2 A4 geliefert (Bundestagsdrucksache 17/7084, Antwort zu Frage 51), von denen nun einige durch den Rüstungskonzern Rheinmetall Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1492 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nachgerüstet werden sollen (www.n-tv.de/politik/Tuerkei-setzt-deutsche-Panzer -ein-article20244436.html). Eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands bezüglich der Nachrüstung von LEOPARD-2-Panzern hängt von der völkerrechtlichen Einschätzung der türkischen Militäroffensive ab (WD 2 – 3000 – 008/18). Indem der Aufschub der Genehmigung einer Nachrüstung der LEOPARD-2-Panzer eben gerade nicht mit der „Anerkennung einer völkerrechtlichen Rechtspflicht“ begründet wird, sondern mit den Koalitionsverhandlungen und der Neubildung einer Regierung, umgeht die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller auch die Einordnung des Angriffs durch die Türkei als völkerrechtswidrige Handlung. Ein von der Abgeordneten Sevim Dağdelen in Auftrag gegebenes Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 2 – 3000 – 008/18) verweist darauf, dass das von der Türkei für sich in Anspruch genommene Selbstverteidigungsrecht, nach dem klassischen Verständnis des Artikels 51 der VN-Charta, davon ausgeht, dass sich dieses allein gegen Staaten richtet. Angriffe, die nicht von den nationalen (regulären) Streitkräften, sondern etwa von bewaffneten Banden, Söldnern oder Freischärlern herrühren, fallen nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs nur dann unter den Begriff des bewaffneten Angriffs i. S. v. Artikel 51 der VN-Charta, wenn die Angriffshandlungen einem bestimmten Staat zugerechnet werden können – etwa in Fällen , in denen sich ein Staat nichtstaatlicher Akteure bedient. Folgt man also der Ansicht, nach dem aktuellen Stand des Völkerrechts existiere kein solches Selbstverteidigungsrecht gegen private Akteure, die nicht vom „Belegenheitsstaat“ instrumentalisiert wurden, so wäre die türkische Militäroffensive zudem ein Verstoß gegen das Gewaltverbot des Artikels 2 Absatz 4 der VN-Charta. In diesem Fall würde auch ein Verstoß gegen Artikel 1 des NATO- Vertrags vorliegen. Ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der VN-Charta und Artikel 1 des NATO-Vertrags dürfte wiederum eine völkerrechtswidrige Handlung i. S. d. Artikels 2 der sogenannten Draft Articles der International Law Commission (ILC) zur Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen von 2001 (ILC Draft Articles) darstellen und damit die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Türkei auslösen. Folgt man dagegen der Ansicht, aus Artikel 51 der VN-Charta oder geltendem Völkergewohnheitsrecht lasse sich ein Selbstverteidigungsrecht gegen nichtstaatliche Akteure herleiten, wäre zu klären, ob tatsächlich ein bewaffneter Angriff der YPG gegen türkisches Staatsgebiet vorgelegen hat, der nach Ausmaß und Wirkung über einen bloßen Grenzzwischenfall hinausging (WD 2 – 3000 – 008/18). 1. Inwieweit erfüllt nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) die Türkei im Zusammenhang mit ihrer Militäroffensive die Ausnahmen vom sogenannten Gewaltverbot (Artikel 2 Absatz 4 der VN- Charta: striktes Verbot der Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt gegen einen anderen Staat) dahingehend, dass a) der betroffene Staat Syrien in den Einsatz türkischen Militärs auf eigenem Staatsgebiet eingewilligt hat, b) der VN-Sicherheitsrat einen Friedensbruch oder eine Friedensgefährdung i. S. d. Artikels 39 der VN-Charta förmlich festgestellt hat, c) der VN-Sicherheitsrat die Anwendung militärischer Gewalt durch das türkische Militär beschlossen bzw. die Türkei zu deren Durchführung ermächtig hat? Syrien hat dem Einsatz türkischen Militärs auf seinem Staatsgebiet nicht zugestimmt . Die Türkei hat sich in ihren Schreiben vom 20. Januar 2018 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Vorsitzenden des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN-Dokument S/2018/53) unter anderem auf die den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1492 Mitgliedstaaten im Kampf gegen den Terrorismus einschließlich durch die Resolutionen 1373 (2001), 1624 (2005), 2170 (2014) und 2178 (2014) auferlegte Verantwortung berufen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die türkische Militäroperation nicht beschlossen. Das Selbstverteidigungsrecht ist gem. Artikel 51 der VN-Charta ebenfalls eine Ausnahme vom Gewaltverbot. 2. Inwieweit kann sich nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) die Türkei im Zusammenhang mit ihrer Militäroffensive auf das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs i. S. d. Artikels 51 der VN-Charta gegenüber dem Staat Syrien berufen? Das Recht zur Selbstverteidigung kann auch durch einen bewaffneten Angriff ausgelöst werden, der von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht; zum Recht auf präventive Selbstverteidigung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage „Haltung der Bundesregierung zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit bewaffneten Drohnen“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10379 vom 21. November 2016 verwiesen . Die Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht kann nur ein militärisches Vorgehen rechtfertigen, das sich auf zur Selbstverteidigung notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen beschränkt. Die Türkei beruft sich in ihren Schreiben an den Generalsekretär und den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom 20. Januar 2018 (VN-Dokument S/2018/53) auf das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der VN-Charta und ordnet ihr Handeln in den Kontext der Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich aus den Resolutionen 1373 (2001), 1624 (2005), 2170 (2014) und 2178 (2014) ein. Die nationale Sicherheit der Türkei sei durch in Syrien ansässige terroristische Organisationen unmittelbar bedroht. Der kürzliche Anstieg von Raketenangriffen und Beschuss der türkischen Provinzen Hatay und Kilis aus Afrin habe den Tod vieler Zivilisten und Soldaten verursacht und viele mehr verwundet. Die türkische militärische Operation begegne der terroristischen Bedrohung, die sich aus Syrien auf die türkische Grenze richte. Das Risiko, dass Elemente von IS über das Gebiet Afrin in die Türkei gelangen könnten, sei durch jüngste Bewegungen von IS-Terroristen aus anderen Regionen Syriens nach Afrin noch gestiegen . Ob in einer konkreten Situation die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts tatsächlich gegeben sind, ist von außen nur sehr schwer zu beurteilen. Zur Selbstverteidigungslage, in der die Türkei sich nach ihrer Auffassung befand, liegen der Bundesregierung keine vollständigen Tatsacheninformationen vor, die eine eigene völkerrechtliche Bewertung erlauben würden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1492 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Inwieweit kann sich die Türkei im Zusammenhang mit ihrer Militäroffensive nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) darauf berufen, dass Angriffe auf das türkische Staatsgebiet nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs unter den Begriff des bewaffneten Angriffs i. S. v. Artikel 51 der VN-Charta fallen, da es Angriffshandlungen gab, die dem syrischen Staat zugerechnet werden können? 4. Inwieweit kann sich die Türkei im Zusammenhang mit ihrer Militäroffensive nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) darauf berufen, dass Angriffe auf das türkische Staatsgebiet nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs unter den Begriff des bewaffneten Angriffs i. S. v. Artikel 51 der VN-Charta fallen, da es Angriffshandlungen gab, die dem syrischen Staat zugerechnet werden können, da dieser sich nichtstaatlicher Akteure bedient hat? 5. Inwieweit war nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) der Tatbestand nach Artikel 51 der VN-Charta in Verbindung mit den Artikeln 1 und 3 der sogenannten Aggressionsdefinition der VN-Generalversammlung von 1974 im Zusammenhang mit der türkischen Militäroffensive erfüllt, weil ein gegen die Türkei gerichteter Einsatz regulärer Streitkräfte oder bewaffneter Gruppen in seinem Ausmaß und seinen Wirkungen über den bloßen Grenzzwischenfall hinausgeht? 6. Inwieweit bestand vor Beginn der türkischen Militäroffensive nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) eine gemäß Artikel 51 der VN-Charta in Verbindung mit Artikel 1 und 3 der sogenannten Aggressionsdefinition der VN-Generalversammlung von 1974 für ein „präventives Selbstverteidigungsrecht“ geltend zu machende Gefahrenlage durch reguläre Streitkräfte Syriens, die „gegenwärtig und überwältigend“ war bzw. ist und „keine Wahl der Mittel und keinen Augenblick zur Überlegung“ gelassen hat? 7. Inwieweit bestand vor Beginn der türkischen Militäroffensive nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) eine gemäß Artikel 51 der VN-Charta in Verbindung mit den Artikeln 1 und 3 der sogenannten Aggressionsdefinition der VN-Generalversammlung von 1974 für ein „präventives Selbstverteidigungsrecht“ geltend zu machende Gefahrenlage durch die Volksschutzeinheiten Yekîneyên Parastina Gel, die „gegenwärtig und überwältigend “ war bzw. ist und „keine Wahl der Mittel und keinen Augenblick zur Überlegung“ gelassen hat? Die Fragen 3 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 8. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) die Volksschutzeinheiten YPG nichtstaatliche Akteure, die vom „Belegenheitsstaat “ Syrien für Angriffe gegen das türkische Staatsgebiet instrumentalisiert wurden bzw. werden? Die Bundesregierung hat keine diesbezüglichen Erkenntnisse. 9. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) über Angriffe regulärer Streitkräfte Syriens auf das türkische Staatsgebiet , die nach Ausmaß und Wirkung über einen bloßen Grenzzwischenfall hinausgingen (bitte detailliert nach Datum unter Angabe von Ort, Dauer des Angriffs, Art des Zwischenfalls, Toten und Verletzten auflisten)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über gezielte Angriffshandlungen der syrischen Armee auf türkisches Staatsgebiet vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1492 10. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) über Angriffe der YPG auf das türkische Staatsgebiet, die nach Ausmaß und Wirkung über einen bloßen Grenzzwischenfall hinausgingen (bitte detailliert nach Datum unter Angabe von Ort, Dauer des Angriffs, Art des Zwischenfalls , Toten und Verletzten auflisten)? Die Türkei beschuldigt die YPG, im Jahr 2017 insgesamt über 700 gegen die Türkei gerichtete Angriffe durchgeführt zu haben. Außerdem beschuldigt die Türkei die YPG, im Zeitraum vom 22. bis 24. Januar 2018 mehrfach die türkischen Städte Kaletepe und Kilis mit Mörsern und Raketen beschossen zu haben. Dabei sollen mindestens ein Mensch getötet und mehrere verletzt worden sein. Nach Angaben YPG-naher Medien soll die YPG am 17. Februar 2018 einen Angriff auf eine öffentliche Einrichtung im Distrikt Kirikhan in der türkischen Provinz Hatay durchgeführt haben. 11. In welchem Wert waren die 31 Genehmigungen für Rüstungsgüter in die Türkei, die vom 18. Dezember 2017 bis zum 24. Januar 2018 erfolgten (Bundestagsdrucksache 19/913, Antwort zu Frage 29)? Der Genehmigungswert für die 31 Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in die Türkei im Zeitraum 18. Dezember 2017 bis 24. Januar 2018 betrug 9 940 866 Euro. 12. Um welches Rüstungsgut bzw. welche Rüstungsgüter handelt es sich bei der Genehmigung A0013 „Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile“ (bitte mit Güterbeschreibung, vgl. Bundestagsdrucksache 19/913, Antwort zu Frage 29)? Es handelte sich hierbei um Minenschutzanzüge. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1492 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wurden nach dem 19. Januar 2018 Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in die Türkei erteilt? Wenn ja, wie viele Genehmigungen wurden in welchem Wert erteilt (bitte Einzelgenehmigungen nach Ausfuhrlistennummern einschließlich Güterbeschreibung sowie der jeweiligen Stückzahl auflisten)? Übersicht über die Genehmigungen für Rüstungsgüter in die Türkei ab dem 20. Januar 2018: AL-Position Anzahl Wert in Euro A0003 – Munition 1 * A0005 – Feuerleitanlagen 2 1.007.246 A0009 – Kriegsschiffe 1 * A0010 – militärische Luftfahrzeuge/-technik 3 468.714 A0011 – militärische Elektronik 2 256.686 A0016 – Halbzeug zur Herstellung von bestimmten Rüstungsgütern 9 536.586 A0021 – militärische Software 1 * A0022 – militärische Technologie 2 2.501 Gesamt 20 4.396.968 * Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 – BVerfGE 137, 185 – und unterrichtet unter anderem über Art und Anzahl der genehmigten Güter, Endempfängerländer und das Gesamtvolumen. Die Bundesregierung sieht gemäß dem Urteil von weitergehenden Ausführungen ab. Dies betrifft auch Angaben zum Auftragsvolumen, wenn diese in Kombination mit Angaben zu Vorgängen Rückschlüsse auf Einzelpreise zuließen. 14. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/913 dahingehend zu verstehen, dass eine mögliche Nachrüstung von LEOPARD-Kampfpanzern des türkischen Militärs mit der Rheinmetall AG in dem Gespräch zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen Sigmar Gabriel und dem Rheinmetall-Vorstandschef Armin Papperger am 7. November 2017 keinerlei Rolle gespielt hat? Wenn ja, basiert diese Feststellung der Bundesregierung konkret auf Aussagen des Bundesaußenministers Sigmar Gabriel? Der Antwort auf die oben genannte Frage ist aus Sicht der Bundesregierung nichts hinzuzufügen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1492 15. Gab es über die in der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/516, Frage 11) erfragte Teilnahme von Vertreter/-innen der Bundesregierung an Veranstaltungen, Gesprächen oder anderweitigen Terminen der Rheinmetall AG oder von ihr beauftragter Beratungsagenturen wie der WMP EURO- COM AG hinaus entsprechende von der WMP EUROCOM AG organisierte und durchgeführte Veranstaltungen, Gespräche oder anderweitige Termine, wie z. B. eine Weihnachtsfeier oder ein Weihnachtsdinner im Dezember 2017, an dem Vertreter/-innen der Bundesregierung teilgenommen haben? a) Wenn ja, bitte mit Datum, Anlass und Namen der Vertreter/-innen der Bundesregierung auflisten. b) Wenn ja, haben nach Kenntnis der Bundesregierung auch Vertreter/innen der Rheinmetall AG wie z. B. der Rheinmetall-Vorstandschef Armin Papperger teilgenommen? Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 bis 11 der Kleinen Anfrage „Rüstungsexporte Deutschlands in Krisenregionen und die Rolle von Rheinmetall, Krauss-Maffei Wegmann und Co.“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/913 vom 26. Februar 2018 verwiesen. An in der Frage genannten Veranstaltungen oder Terminen haben keine Mitglieder der Bundesregierung teilgenommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333