Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/14323 – Ermittlungen gegen die mutmaßlich rechtsterroristische Vereinigung „Wolfsbrigade“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Mitteilung des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 2019 (www.general bundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=21&newsid=846) fanden am 30. Juli 2019 Hausdurchsuchungen bei sechs namentlich bekannten Beschuldigten sowie vier nicht tatverdächtigen Personen in Sachsen-Anhalt, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen statt. Es bestand der Verdachts, dass die Beschuldigten, offenbar auf Basis ihrer rechtsextremistischen Gesinnung eine kriminelle Vereinigung gegründet haben bzw. deren Mitglieder sind (§ 129 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs – StGB). Laut Medienberichten soll es sich dabei um die Gruppierung „Wolfsbrigade“ (oder auch „Wolfsbrigade 44“) und deren mutmaßlich bewaffneten Arm „Sturmbrigade“ (oder auch „Sturmbrigade 44“) handeln (www.zeit.de/gesell schaft/zeitgeschehen/2019-07/rechtsextremismus-razzien-wolfsbrigadekriminelle -vereinigung-bundesanwaltschaft; www.t-online.de/nachrichten/ deutschland/id_86183900/-verfolgungsdruck-erhoeht-razzien-gegen-mutmass liche-rechtsextreme-der-wolfsbrigade-.html). Die Gruppe war scheinbar vor allem in Sachsen-Anhalt aktiv und trat dort bereits im Jahr 2018 anlässlich von Demonstrationen der rechten Szene mit entsprechenden Logos auf der Oberbekleidung in Erscheinung (www.tagesspiegel.de/politik/razzien-in-vierbundeslaendern -bundesanwaltschaft-geht-gegen-rechtsextreme-wolfsbrigadevor /24852070.html; www.belltower.news/durchsuchungen-bei-neonazis-invier -bundeslaendern-wer-ist-die-wolfsbrigade-und-die-sturmbrigade-88695/). Deutscher Bundestag Drucksache 19/14960 19. Wahlperiode 08.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit den mutmaßlich kriminellen oder rechtsterroristischen Gruppierungen „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führt ein Ermittlungsverfahren gegen sechs Beschuldigte aus vier Ländern (Sachsen-Anhalt, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB).  2. Sind unter den Beschuldigten oder weiteren Aktivisten und Aktivistinnen der Gruppierungen „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) Gefährder oder Relevante Personen aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus, und wenn ja, wie viele? Ein Beschuldigter ist als Gefährder aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus eingestuft.  3. Liegen gegen die Beschuldigten oder weitere Aktivisten und Aktivistinnen der Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem PMK (Politisch motivierte Kriminalität)-rechts-Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)?  4. Waren oder sind die Beschuldigten oder weitere Aktivisten und Aktivistinnen der Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) nach Kenntnis der Bundesregierung Inhaber von Erlaubnissen nach dem Waffen- oder Sprengstoffgesetz , und wenn ja, welcher? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen und können deshalb derzeit nicht beantwortet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem laufenden Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.  5. Wurden gegen die Beschuldigten oder den Aktivisten und Aktivistinnen der Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade “ (auch „Sturmbrigade 44“) nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt , und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)? Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur Tätig- Drucksache 19/14960 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode keit, insbesondere zur Methodik der Sicherheitsbehörden, einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die erbetenen Informationen berühren derart schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt.  6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchen anderen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Beschuldigten oder weitere Aktivisten und Aktivistinnen der Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) aktiv sind oder waren (bitte den Organisationsnamen angeben)? Die Frage ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und kann deshalb derzeit nicht beantwortet werden. Es wird auf die Begründung in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 Bezug genommen.  7. Wie viele Durchsuchungen fanden bisher im Rahmen von Ermittlungen gegen die Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) bzw. deren mutmaßliche Mitglieder statt (bitte nach Ort, Bundesland und Datum aufschlüsseln)? In dem vom GBA geführten Verfahren sind am 30. Juli 2019 insgesamt elf Objekte in vier Ländern durchsucht worden: • Sachsen-Anhalt: Gardelegen, Köthen; • Hessen: Twistetal, Korbach; • Niedersachsen: Staufenberg; • Nordrhein-Westfalen: Winterberg.  8. Waren oder sind die durchsuchten Objekte nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der Bundesbehörden bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen politisch motivierter Straftaten Gegenstand von Ermittlungsmaßnahmen? In Verfahren des GBA sind die am 30. Juli 2019 durchsuchten Objekte nicht Gegenstand früherer Ermittlungen gewesen. Zu möglichen Maßnahmen in Verfahren von Staatsanwaltschaften der Länder kann sich die Bundesregierung aus kompetenzrechtlichen Erwägungen nicht äußern.  9. Welche Hinweise auf Waffen und Sprengmittel gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade “ (auch „Sturmbrigade 44“) bzw. welche Waffen und Sprengmittel bzw. Bestandteile derselben wurden im Zusammenhang mit den bisherigen Ermittlungen im Einzelnen wo sichergestellt? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14960 Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage „Waffenbesitz und Waffeneinsatz von und durch Neonazis“ auf Bundestagsdrucksache 19/13491 verwiesen. 10. Wurden während der Ermittlungen die Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) Listen oder Aufzeichnungen bzw. Dateien mit Namen von Personen gefunden , die nicht der rechtsextremen Szene angehören, und wenn ja, wie viele Listen mit wie vielen Personen waren darauf verzeichnet, und aus welchen Bereichen kommen diese Personen (beispielsweise Parteien, Gewerkschaften , Kirchen, Vereine)? 11. Wurden bisher Personen der in Frage 10 genannten Listen oder Aufzeichnungen bzw. Dateien nach Kenntnis der Bundesregierung über den Umstand , dass zu ihnen Daten im Rahmen der Ermittlungen aufgefunden wurden, informiert, und wenn ja, wann, und durch wen, und wenn nein, warum ist dies bisher nicht erfolgt, und wann soll dies erfolgen? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen und können deshalb derzeit nicht beantwortet werden. Es wird auf die Begründung in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 Bezug genommen. 12. Wann hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen die Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) an sich gezogen, bzw. von welcher Staatsanwaltschaft wurde die Übernahme beantragt und übertragen? Der GBA hat das Verfahren am 6. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Gera übernommen. 13. Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP – Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen) über die Ermittlungen gegen die Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade “ (auch „Sturmbrigade 44“) angelegt, und wenn ja, seit wann? Der GBA hatte keinen ARP-Berichtsvorgang angelegt. 14. Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“)? Bei der „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ handelt es sich um eine rechtsextremistische Gruppierung mit überregionalen Strukturen, insbesondere in Hessen, Sachsen- Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Die Gruppierung hat sich eigene Statuten mit klarer Rollenverteilung, einer Hierarchie und einem strengen Verhaltenskodex gegeben. Sie verwendet Begriffe und Ausdrucksweisen, die im politischen Zusammenhang dem Nationalsozialismus zuzuordnen sind und an dessen Symbole und Bildersprache anknüpfen. Damit stellt sich die Gruppierung bewusst in eine nationalsozialistische Tradition. Ziel der Gruppierung ist ein „Wiedererstarken eines freien Vaterlandes“ nach dem „germanischen Sittengesetz “ Die Gruppierung propagiert zur Umsetzung ihrer politischen Ziele die Anwendung von Gewalt und stellt damit das Gewaltmonopol des Staates in Frage. Drucksache 19/14960 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) mit dem mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss „Wolfsbrigade “ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) befasst, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? 16. Falls sich das GETZ-R nicht mit der Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) befasst ha,: aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Die genannte Gruppierung wurde in den beiden vergangenen Jahren (Zeitraum 23. Oktober 2017 bis 23. Oktober 2019) insgesamt sechsmal im GETZ-R thematisiert . 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „Wolfsbrigade “ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) oder weitere Angehörige derselben zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation beantworten)? Die Frage ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und kann deshalb derzeit nicht beantwortet werden. Es wird auf die Begründung in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 Bezug genommen. 18. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) als V-Leute, Informanten oder Hinweisgeber für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? Eine Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen , da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise, den Erkenntnisstand sowie aktuelle Aufklärungsschwerpunkte der Sicherheitsbehörden zu. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14960 19. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) als V-Leute, Informanten oder Hinweisgeber für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? Die Fragestellung betrifft den Kompetenzbereich der Länder und kann insofern nicht durch die Bundesregierung beantwortet werden. 20. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) als V- Personen, Informanten oder Hinweisgeber für das Bundeskriminalamt tätig waren bzw. sind? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 21. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) als V-Personen , Informanten oder Hinweisgeber für ein Landeskriminalamt tätig waren bzw. sind? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja, welche Verbindungen bzw. Kontakte zwischen der Gruppierung „Wolfsbrigade “ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) und Personen bestanden bzw. bestehen, die den nachfolgenden genannten Gruppierungen zugerechnet werden: a) „Die Rechte“, b) „Der III. Weg“, c) NPD, d) „Pro Chemnitz“, e) „Revolution Chemnitz“, f) „Oldschool Society“, g) „Combat 18“, h) „Europäische Aktion“, i) „Hammerskins“, j) „Thügida & Wir lieben Sachsen“, k) „National Socialists Knights oft he Ku Klux Klan Deutschland“, (NSK KKK) l) „The Aryans“ und m) „Division Braune Wölfe“? 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja, welche Verbindungen bzw. Kontakte zwischen den Gruppierungen „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade“ (auch „Sturmbrigade 44“) und Mitgliedern krimineller Rockergruppierungen bzw. rockerähnlicher Gruppierungen bestanden bzw. bestehen? Drucksache 19/14960 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja, welche Veranstaltungen oder Versammlungen seit 2017 von Mitglieder der Gruppierung „Wolfsbrigade“ (auch „Wolfsbrigade 44“) bzw. „Sturmbrigade “ (auch „Sturmbrigade 44“) beispielsweise durch Ordnungsdienste oder organisatorische Hilfestellungen oder Mobilisierungen unterstützt wurden (bitte nach Datum, Ort, Titel der Veranstaltung bzw. Versammlung , Anzahl der Teilnehmer insgesamt bzw. seitens der Gruppierung „Wolfsbrigade“ – auch „Wolfsbrigade 44“ – bzw. „Sturmbrigade“ – auch „Sturmbrigade 44“– auflisten)? Die Fragen 22 bis 24 werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen und können deshalb derzeit nicht beantwortet werden. Es wird auf die Begründung in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 Bezug genommen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14960 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333