Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Bauer, Gyde Jensen, Katja Suding, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/14476 – Evaluierung des Prostitutionsgesetzes, des Prostitutionsschutzgesetzes und des effektiven Schutzes Prostituierter V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Prostitutionsgesetz (ProstG) trat am 1. Januar 2002 in Kraft und sollte die Lage von Prostituierten in Deutschland deutlich verbessern. Der Deutsche Bundestag entschloss sich dazu, nicht länger an einem Verbot von Prostitution festzuhalten und beabsichtigte mit einer Legalisierung den Schutz von Betroffenen verbessern zu können. Damit sollte auch einhergehen, dass Prostituierte ihre Entlohnung auch gerichtlich durchsetzen und sich bei den Sozialversicherungen anmelden können. Mit dem Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG), das am 1. Juli 2017 in Kraft trat, sollte ein weiterer Schritt auf dem Weg zu mehr Schutz von Betroffenen gemacht werden. Mit diesen beiden Gesetzen sollte einerseits endlich das selbstbestimmte und freiwillige Anbieten sexueller Dienstleistungen ermöglicht werden. Andererseits widmeten sich diese Gesetze aber auch der Bekämpfung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung wie auch der Verbesserung von Gesundheitsschutz von Betroffenen, um für mehr Schutz in diesem sensiblen Bereich zu sorgen. Das Prostitutionsgesetz existiert seit nunmehr 17 Jahren, das Prostitutionsschutzgesetz seit drei Jahren. Im Lichte der Tatsache, dass Prostitution weiterhin ein Hochrisikobereich ist in Bezug auf zahlreiche schwerwiegende Verstöße gegen die körperliche, geistige und sexuelle Selbstbestimmung von Menschen , insbesondere von Frauen, ist nach Ansicht der Fragesteller zu prüfen, ob das Gesetz die erstrebten Ziele erreicht oder ob es Bedarf gibt, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu modifizieren. Sollte den mit der Legalisierung der Prostitution einhergehenden Risiken nicht angemessen entgegengetreten werden, gäbe das nach Ansicht der Fragesteller Anlass, die Durchsetzung bestehender Schutznormen zu verstärken. Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Evaluierung des Prostitutionsgesetzes, des Prostitutionsschutzgesetzes und des effektiven Schutzes Prostituierter“ auf Bundestagsdrucksache 19/7810 hervorging, ist die Datenlage aus Sicht der Fragesteller unzureichend. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14969 19. Wahlperiode 08.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 7. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele Prostituierte sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 bei den Sozialversicherungen gemeldet (bitte nach Kalenderjahren, Bundesländern , Alter, Herkunft und Geschlecht aufgeschlüsseln)? Auf Basis der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit kann die Frage nur näherungsweise beantwortet werden. Prostitution gehört gemeinsam mit anderen Tätigkeiten zur Berufsgattung „Berufe für personenbezogene Dienstleistungen – fachlich ausgerichtete Tätigkeiten“ (Klassifikation der Berufe 2010, 94252). Auswertungen sind nur auf Ebene von Berufsgattungen möglich, nicht für die in dieser Berufskategorie zusammengefassten Berufe. Angaben zu Beschäftigten in dieser Berufsgattung differenziert nach Bundesländern, Alter, Staatsangehörigkeit und Geschlecht für die Jahre 2017 bis 2019 können der Tabelle (Anlage 2) entnommen werden. Für das Jahr 2019 stehen wegen der Wartezeit in der Beschäftigungsstatistik noch keine Werte für Juni 2019 zur Verfügung, aktuell liegen Werte bis März 2019 vor. Diese Zahlen sind jedoch nur eingeschränkt aussagekräftig, da vermutlich viele Prostituierte bei der Sozialversicherung andere Berufsgattungen angeben, um ihre Tätigkeit anonym ausüben zu können.  2. Wie viele Prostituierte sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt und seit 2017 angemeldet im Sinne des ProstSchG (bitte nach Kalenderjahren, Bundesländern, Alter, Herkunft und Geschlecht aufschlüsseln)? Wenn der Bundesregierung keine aktuellen Zahlen vorliegen, wann rechnet sie damit, und erachtet sie eine jährlich aktualisierte Datenlage durch das Statistische Bundesamt für wichtig im Hinblick auf die Bewertung der Entwicklung dieser Zahlen? Angaben zu der Zahl der in Deutschland angemeldeten Prostituierten (aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Alter und Herkunft) lassen sich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik entnehmen. Grundlage dieser Statistik sind ausschließlich die Daten, die die Länder bis zum Jahresende 2017 an das Statistische Bundesamt gemeldet haben. Nach dieser ersten vorläufigen Bundesstatistik haben sich seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) am 1. Juli 2017 bis zum Erhebungstag 31. Dezember 2017 bundesweit insgesamt 6.959 Personen angemeldet. Daten zum Stichtag 31. Dezember 2017 über die angemeldeten Prostituierten nach Bundesländern sind hier veröffentlicht: www.destatis.de/DE/Themen/Gesell schaft-Umwelt/Soziales/Prostituiertenschutz/_inhalt.html#sprg236378 (siehe Tabellen zu Prostitutionstätigkeit, Anzahl der angemeldeten Prostituierten in Deutschland am 31. Dezember 2017). Eine grundlegende Beschreibung zu der Datenlage für das Jahr 2017 ist dort ebenfalls abrufbar: www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Sozia les/Prostituiertenschutz/prostituiertenschutzgesetz.html. Eine Aufschlüsselung nach den Herkunftsländern und dem Alter der Prostituierten sind der in der Anlage beigefügten EXCEL-Datei zu entnehmen (siehe Anlage 1). Eine Unterscheidung nach dem Geschlecht wird im Rahmen der Bundesstatistik hingegen nicht erfasst (siehe Antwort zu Frage 4). Die Daten zum Stichtag 31. Dezember 2018 befinden sich noch in der Aufbereitung durch das Statistische Bundesamt. Sie sollen im November 2019 veröffentlicht werden. Bei der Erhebung 2018 werden erstmals alle Teilerhebungen durchgeführt und der IT-Prozess vollständig aufgebaut. Entsprechend der Rechtsgrundlage erfolgt eine jährliche Erhebung der Daten. Bei den weiteren Erhebungen ist durch die Etablierung der Abläufe mit einer schnelleren Bereit- Drucksache 19/14969 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode stellung der Ergebnisse zu rechnen. Anhand dieser kann eine Bewertung der Entwicklung erfolgen.  3. Wie viele Prostituierte sind nach Schätzungen der Bundesregierung bzw. solcher, auf die sich die Bundesregierung bezieht, zum aktuellen Zeitpunkt und seit 2017, unangemeldet tätig, und wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung dieser Zahl? Schätzungen zur Zahl der unangemeldet tätigen Prostituierten in Deutschland in absoluten Zahlen und in Relation zur Zahl der angemeldeten Personen liegen der Bundesregierung nicht vor. Für die Schätzung des Erfüllungsaufwands im Rahmen des Gesetzentwurfs zum Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt aus einer Gesamtschau verschiedener Quellen eine Zahl von 200.000 Prostituierten zugrunde gelegt; siehe hierzu ausführlich auf Bundestagsdrucksache 18/8556, S. 38 f. Gelegentlich werden auch deutlich höhere oder niedrigere Zahlen genannt. Alle Angaben sind jedoch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Statistiken nach dem ProstSchG bilden die bestehenden Verwaltungsvorgänge ab. Sie basieren auf den Angaben der zuständigen Behörden und den zugehörigen Verwaltungsvorgängen . Für die Prostituierten besteht eine Anmeldepflicht und für das Prostitutionsgewerbe eine Erlaubnispflicht. Diese Statistik erlaubt keine Dunkelfeldschätzung über nicht angemeldete Gewerbe und Prostituierte.  4. Sähe die Bundesregierung einen Mehrwert in der Differenzierung der Daten des Statistischen Bundesamtes zu den Zahlen und Schätzungen im Kontext der Prostitution (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft- Umwelt/Soziales/Prostituiertenschutz/Tabellen/prostitutionstaetig keit.html) nach Geschlecht (bitte begründen)? Aufgrund des Geheimhaltungskonzeptes des Statistischen Bundesamtes können bestimmte Einzelfälle nicht in der Statistik ausgewiesen werden, um eine Rückverfolgbarkeit der Personen auszuschließen. Die Statistik beruht auf den Angaben , die bei Anmeldung der Tätigkeit gemacht werden. Die Angabe des Geschlechts ist bei der Anmeldung nach den §§ 4 bis 6 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) nicht vorgesehen, sodass das Merkmal auch in der Statistik nicht gesondert ausgewiesen wird. Die Offenbarung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszugehörigkeit ist für den Nachweis der erfolgten Anmeldung gegenüber Dritten nicht erforderlich. Sie ist auch nicht bezweckt, da sie aufgrund der Eigenarten des Prostitutionsgewerbes für die betroffenen Personen eine besonders sensible Information darstellen kann.  5. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Bußgeld verhängt wegen Verstoßes gegen die Anmeldepflicht gem. § 3 Absatz 1 i. V. m. § 33 Absatz 1 Nummer 1 ProstSchG (bitte nach Kalenderjahren, Bundesland, Höhe und Geschlecht derjenigen Person, gegen die das jeweilige Bußgeld verhängt wurde aufschlüsseln)? Wenn der Bundesregierung hierzu keine Antworten vorliegen, wie überprüft die Bundesregierung die Wirksamkeit der Anmeldepflicht und damit Teile des ProstSchG? Der Bundesregierung liegen keine Daten bezüglich möglicher Verstöße gegen die Anmeldepflicht vor. Die Länder setzen das Prostituiertenschutzgesetz ge- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14969 mäß Artikel 83 GG in eigener Angelegenheit um, und mögliche Ordnungswidrigkeiten werden nicht im Rahmen der Bundesstatistik erfasst. Die Wirkungen des ProstSchG werden im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluation erstmalig überprüft. Gemäß § 38 ProstSchG setzt die Evaluation der Auswirkungen des Prostituiertenschutzgesetzes fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein. Ein Evaluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag spätestens am 1. Juli 2025 vorzulegen.  6. Wie schätzt die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt und mit Hinblick auf die bevorstehende Evaluation das Erreichen der mit § 3 ff. ProstSchG verfolgten Ziele, soweit es die Anmeldepflicht für Prostituierte betrifft, ein? Durch die Pflicht zur persönlichen Anmeldung und einer regelmäßigen gesundheitlichen Beratung für Prostituierte wird sichergestellt, dass sie verlässliche Informationen zu ihren Rechten und Zugang zu gesundheitlichen und sozialen Unterstützungsangeboten erhalten. Insbesondere Personen, die weitgehend fremdgesteuert und uninformiert von Dritten in Prostitutionsbetriebe verbracht werden, wird eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit milieufernen Dritten geboten und eine Chance eröffnet, von der Existenz unterstützender Angebote zu erfahren. Der Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere die in den §§ 7 bis 10 ProstSchG getroffenen Regelungen, die als verbindliche Grundlagen für das behördliche Handeln bei der Ausgestaltung des Informations- und Beratungsgesprächs und der gesundheitlichen Beratung zu beachten sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  7. Welche Hürden sind der Bundesregierung im Kontext der Anmeldung bekannt , und will die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Ländern darauf hinwirken, diese abzubauen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung befindet sich in einem engen fachlichen Austausch mit den Bundesländern, um eine effiziente Implementierung des Gesetzes zu gewährleisten . Für eine umfassende Bewertung der Auswirkungen des Gesetzes ist es noch zu früh; insoweit wird auf die geplante Evaluation nach § 38 ProstSchG verwiesen.  8. Welche Kosten verursacht nach Kenntnis der Bundesregierung die Anmeldung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Bundesländer führen das Prostituiertenschutzgesetz gemäß Artikel 83 GG in eigener Angelegenheit aus. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Kosten der Anmeldung vor.  9. Welche Bundesländer bieten nach Kenntnis der Bundesregierung eine Sprachmittlung bei der Anmeldung für Frauen an (bitte nach Bundesländern und Angabe, welcher Sprachen aufschlüsseln)? Im Rahmen des fachlichen Austausch zwischen dem BMFSFJ und den Bundesländern wurde berichtet, dass die für die Umsetzung von Abschnitt 2 des ProstSchG vor Ort zuständigen Behörden im Rahmen des Informations- und Beratungsgesprächs nach § 7 ProstSchG sowie der gesundheitlichen Beratung Drucksache 19/14969 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach § 10 ProstSchG teilweise unterschiedliche Formen der Sprachmittlung einsetzen. Die Bundesregierung verfügt jedoch nicht über eine flächendeckende Übersicht oder nach Bundesländern differenzierte Erkenntnisse zu den angebotenen Sprachmittlungen, da die Bundesländer das Prostituiertenschutzgesetz gemäß Artikel 83 GG in eigener Angelegenheit ausführen. 10. Beeinflusst nach Einschätzung der Bundesregierung das Vorhandensein einer Sprachmittlung (Übersetzung) bei der Anmeldung die Anzahl der Anmeldungen positiv? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. Für eine umfassende und belastbare Bewertung ist es diesbezüglich noch zu früh; insoweit wird auf die geplante Evaluation nach § 38 ProstSchG verwiesen. 11. Beeinflusst nach Einschätzung der Bundesregierung die Tatsache bzw. Höhe der Kosten für die Anmeldung die Anzahl der Anmeldungen negativ ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. Für eine umfassende und belastbare Bewertung ist es diesbezüglich noch zu früh; insoweit wird auf die geplante Evaluation nach § 38 ProstSchG verwiesen. 12. Hält die Bundesregierung „belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse zum Anteil der Straßenprostitution an der gesamten Prostitutionstätigkeit “ (siehe Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/7810) für relevant, und plant sie, hierzu mehr Daten zu erheben? Wenn ja, wann, und wie? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Anteil der Straßenprostitution an der gesamten Prostitutionstätigkeit vor. Im Rahmen der Bundesstatistik ist eine Differenzierung zum Anteil der Straßenprostitution nicht vorgesehen (vgl. § 35 ProstSchG). 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Datenlage insgesamt zur legalen und illegalen Prostitution, und welche Konsequenzen zieht sie daraus, und welche Maßnahmen leitet sie dazu ein? Aus Sicht der Bundesregierung ist unklar, was der Begriff der „illegalen Prostitution “ umfasst. Die freiwillige Ausübung der Prostitution durch Erwachsene, also Personen über 18 Jahren, sowie die Nachfrage danach sind in Deutschland seit Langem zulässig. Die individuelle Entscheidung, sexuelle Kontakte gegen Entgelt anzubieten oder solche Kontakte gegen Entgelt nachzufragen, ist als Ausdruck des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit rechtlich respektiert. Im Bereich der legalen Prostitution ist zu unterscheiden zwischen der unmittelbaren Ausübung der Prostitution, also der Prostitutionstätigkeit und der unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. als Prostitutionsgewerbe auf Grundlage einer behördlichen Erlaubnis) wirtschaftlichen Betätigung im Umfeld der Prostitution . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14969 Die Ausübung dieser legalen Tätigkeiten ist abzugrenzen von möglichen Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften z. B. das ProstSchG, Sperrgebietsverordnungen , behördliche Auflagen und einschlägige Straftatbestände wie Menschenhandel (§ 232 StGB), Zwangsprostitution (§ 232a StGB) und Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB). Für den strafrechtlich relevanten Bereich veröffentlicht das BKA jährlich das Bundeslagebild Menschenhandel: www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLa gebilder/Menschenhandel/menschenhandelBundeslagebild2018.html;jsessio nid=F94237DE42BDE22638E98A65F292CFB7.live0601?nn=27956. Daraus lassen sich jedoch keine belastbaren Rückschlüsse zum Umfang „legaler“ bzw. „illegaler“ Prostitution ziehen. Schätzungen oder Datenmaterial zur unzulässigen Ausübung der Prostitution, zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder zu anderen Rechtsverstößen im Bereich der Prostitution oder des Prostitutionsgewerbes liegen der Bundesregierung nicht vor. 14. Wie viele Verurteilungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Zuhälterei gemäß § 181a des Strafgesetzbuchs – StGB (bitte nach Kalenderjahren, Bundesländern, Alter, Herkunft und Geschlecht betroffener Personen seit 2017 aufschlüsseln)? 15. Wie viele Verurteilungen gab es wegen Menschenhandels gemäß § 232 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB (bitte nach Kalenderjahren, Bundesländern , Alter, Herkunft und Geschlecht betroffener Personen seit 2017 aufschlüsseln)? 16. Wie viele Verurteilungen gab es wegen Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB (bitte nach Kalenderjahren, Bundesländern, Alter, Herkunft und Geschlecht betroffener Personen seit 2017 aufschlüsseln)? Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu die Zahlen aus der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik vor. Aktuell sind erst Zahlen für 2017 verfügbar. Diese sind in den als Anlage 3 beigefügten Tabellen widergegeben . Zu beachten ist dabei, dass in der Strafverfolgungsstatistik eine Verurteilung nur bei dem schwersten Delikt erfasst wird, das dieser Verurteilung zugrunde liegt. Für die Nationalitäten wird der dreistellige Schlüssel nach ISO 3166-1 verwendet . Die Abkürzungen ergeben sich aus der folgenden alphabetischen Liste: AFG – Afghanistan, ALB – Albanien, BUL – Bulgarien, DEU – Deutschland, EU-28 – aus den 28 Ländern der EU, EUR – Europa, HRV – Kroatien, IRQ – Irak, MAR – Marokko, POL – Polen, ROU – Rumänien, SYR – Syrien, TUR – Türkei. Folgende weitere Länder werden in der Strafverfolgungsstatistik gesondert ausgewiesen : Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien , Niederlande, Österreich, Spanien und Tschechische Republik. In den beigefügten Tabellen sind diese jedoch nicht aufgeführt, weil im Jahr 2017 keine Verurteilung einer Person mit entsprechender Staatsangehörigkeit erfolgte. Die Abkürzungen der Bundesländer ergeben sich aus der nachstehenden Liste: BW – Baden-Württemberg, BY – Bayern, BE – Berlin, BB – Brandenburg, HB – Bremen, HH – Hamburg, HE – Hessen, MV – Mecklenburg-Vorpommern, NI – Niedersachsen, NW – Nordrhein-Westfalen, RP – Rheinland-Pfalz, SL – Drucksache 19/14969 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Saarland, SN – Sachsen, ST – Sachsen-Anhalt, SH – Schleswig-Holstein, TH – Thüringen. Die Abkürzungen „m/w/i“ stehen für „männlich/weiblich/insgesamt“. 17. Wie schätzt die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt und mit Hinblick auf die bevorstehende Evaluation das Erreichen der mit § 32 ProstSchG verfolgten Ziele, soweit es die Kondompflicht betrifft, ein? 18. Wie überprüft die Bundesregierung die Regelung zur Kondompflicht gemäß § 32 Absatz 1, 2 i. V. m. § 33 Absatz 1 Nummer 3 ProstSchG und damit die teilweise Wirksamkeit des Gesetzes, und wenn ihr keine Zahlen dazu vorliegen, wie häufig ein Bußgeld wegen des Verstoßen gegen diese Norm verhängt wurde (siehe Antwort zu den Fragen 18 und 19 auf Bundestagsdrucksache 19/7810)? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Kondompflicht soll vor allem Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten , stärken und zur Prävention von sexuell übertragbaren Erkrankungen, also zum Gesundheitsschutz beitragen. Prostituierte können sich auf das Gesetz berufen und ungeschützten Geschlechtsverkehr ablehnen; die Kondompflicht stärkt sie also in ihrer Position gegenüber den Kunden wie auch gegenüber den Betreibern und mindert den Konkurrenzdruck in Richtung ungeschützter Sexpraktiken unter den Sexarbeitenden. Aus der Praxis wurde berichtet, dass Prostituierte die Einführung der Kondompflicht begrüßen. Die Kondompflicht geht auch mit der Pflicht des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes einher, die Einhaltung der Kondompflicht zu gewährleisten sowie darüber hinaus für die Schaffung eines Umfelds zu sorgen, in dem Safer-Sex- Praktiken möglichst selbstverständlich im Interesse des Eigenschutzes für Kunden und Prostituierte zum akzeptierten Standard gehören. Die Aushangpflicht und das Werbeverbot für ungeschützten Geschlechtsverkehr gemäß § 32 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ProstSchG sind Ausdruck dieser Mitverantwortung des Betreibers. Für eine umfassende und belastbare Bewertung der Erfahrungen mit den Regelungen zur Kondompflicht ist es noch zu früh; insoweit wird auf die geplante Evaluation nach § 38 ProstSchG verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14969 Drucksache 19/14969 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14969 Drucksache 19/14969 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14969 Drucksache 19/14969 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14969 Drucksache 19/14969 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/14969 Drucksache 19/14969 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333